gepubliceerd op 21 december 2007
Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester 2007
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 AUGUSTUS 1990. - Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester 2007
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling van : - titel I, titel IV en artikel 52, § 3 van de wet van 26 maart 2007 houdende diverse bepalingen met het oog op de integratie van de kleine risico's in de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging voor de zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 27 april 2007); - de wet van 11 mei 2007 tot wijziging van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Eingliederung der kleinen Risiken in die Gesundheitspflegepflichtversicherung für Selbständige ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 38 - Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt frühestens: 1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person zu Lasten angeschlossen war und sich bei einer anderen Krankenkasse als Berechtigter einträgt, am ersten Tag des Monats nach Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, 2.im Fall einer nicht in Nr. 1 erwähnten Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. » Art. 39 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss entrichtet: 1.in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall bis zum Ende des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, 2. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr.2 erwähnte Person bis zum Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse. » Art. 40 - In Artikel 27bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen dem Wort « werden » und den Wörtern « staatliche Subventionen bewilligt » die Wörter « bis einschliesslich zum Haushaltsjahr 2007 » eingefügt.
Art. 41 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
August 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Stellt der Rat des Kontrollamts fest, dass ein Landesverband oder eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 oder die in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse nicht einhält, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach Art und Schwere des Verstosses beschliessen, eine oder mehrere der nachstehend erwähnten Massnahmen zu ergreifen: 1. Einstellung der festgestellten strafbaren Handlung und gegebenenfalls das Inordnungbringen der Lage verlangen, und zwar innerhalb einer Frist, deren Dauer er festlegt, 2.zu Lasten des Landesverbands eine administrative Geldbusse von 100 bis 500 EUR für den erwähnten Verstoss aussprechen, es sei denn, für diesen Verstoss wird in den Artikeln 60bis und 60ter eine spezifische Geldbusse vorgesehen, 3. einen Sonderkommissar ernennen, 4.die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen. » Art. 42 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Eine administrative Geldbusse von 50 bis 250 EUR kann auferlegt werden: 1.pro Vorteil, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies bewilligt wird, 2. für jegliche Zahlung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 71quinquies erfolgt.» 2. Absatz 5 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, insofern der Verstoss nicht in Absatz 6 Nr. 2 erwähnt ist, ». 3. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: « 9.für jegliche Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 71ter. » Art. 43 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bewilligt der Rat des Kontrollamts in Anwendung von Artikel 60 Absatz 1 einer Krankenkasse eine Frist, um eine strafbare Handlung einzustellen oder eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt er den Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in Kenntnis. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse auszuüben, um die beantragte Einstellung oder Anpassung durchzuführen.
Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist die strafbare Handlung nicht eingestellt oder die auferlegte Anpassung nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative Geldbusse in Höhe von 12,50 bis 125 EUR pro Tag auferlegt werden, und zwar ab dem Tag nach Ablauf der vorerwähnten Frist und bis zur vollständigen Einstellung oder Anpassung. » Art. 44 - Im selben Gesetz wird Artikel 71, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 71 - Die Satzungen der Krankenkassen und Landesverbände dürfen, was die Bedingungen für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von Mitgliedern eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes betrifft, nicht mehr geändert werden, ausser um sie mit Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Einklang zu bringen. » Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 71bis - In Abweichung von Artikel 15 § 3 wird davon ausgegangen, dass die Befugnis, um innerhalb eines Zeitraums zwischen zwei Generalversammlungen die Beiträge für einen in Artikel 27bis erwähnten Dienst, eingerichtet von einer Krankenkasse oder einem Landesverband, anzupassen, von der Generalversammlung an den Verwaltungsrat übertragen worden ist.
Diese vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsanpassungen unterliegen der Anwendung von Artikel 11.
Die Krankenkassen und Landesverbände können für den vorerwähnten Dienst jedoch keine Beitragskürzungen vornehmen.
Die Krankenkassen und Landesverbände können für diesen Dienst ebensowenig neue Kategorien von Mitgliedern einrichten, ausser wenn Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen dies erfordern. » Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 71ter - Auf Stellungnahme des Kontrollamts bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise und in welchem Masse Krankenkassen und Landesverbände die Rücklagen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes im Rahmen der Evaluation des in Artikel 11 § 2 erwähnten finanziellen Gleichgewichts dieses Dienstes berücksichtigen können.
Krankenkassen oder Landesverbände, die im Rahmen eines vom Kontrollamt gebilligten Sanierungsplans für einen in Artikel 27bis erwähnten Dienst auf Geldmittel zurückgreifen, die diesem Dienst nicht gehören, können den Teil der Rücklagen dieses Dienstes, der den in Anwendung von Artikel 28 § 1 anzulegenden Rücklagenfonds übersteigt, für die Rückzahlung der vorerwähnten Geldmittel verwenden, ohne jedoch das finanzielle Gleichgewicht dieses Dienstes zu gefährden. » Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 71quater - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst.
Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in Anwendung von Absatz 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am 31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen.Der König kann auf Stellungnahme des Kontrollamts spezifische Bewertungs- und Anrechnungsregeln, die nach dem 31. Dezember 2007 auf diese Dienste anwendbar sind, sowie das Verfahren zur Billigung der abschliessenden Rechnungen dieser Dienste festlegen. » Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 71quinquies - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 46 § 4 und 48 §§ 1 und 2 Absatz 3 teilt die Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, deren beziehungsweise dessen in Artikel 27bis erwähnter Dienst freiwillig oder von Rechts wegen aufgelöst wird, unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 bis einschliesslich 4 vorgesehenen Bestimmungen, die Buchhaltungsrücklagen, die Rücklagenfonds und das eventuelle Restvermögen dieses Dienstes auf.
Dieser Beschluss der Generalversammlung unterliegt der Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. § 2 - Die Aufteilung der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und des eventuellen Restvermögens eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes muss unter die Personen erfolgen, die ab dem Tag, an dem vorliegende Bestimmung in Kraft tritt, und bis zum Datum, an dem die Erstattung der durch diesen Dienst erbrachten Leistungen, was diese Personen betrifft, in die Gesundheitspflegepflichtversicherung, Regelung für Selbständige, eingegliedert wird, ununterbrochen Mitglied eines solchen Dienstes waren. § 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen.
Ist eine Person während des in § 2 erwähnten Zeitraums in aufeinanderfolgender Weise und ununterbrochen, was den Versicherungsschutz betrifft, Mitglied eines solchen Dienstes in verschiedenen Krankenkassen oder Landesverbänden gewesen, muss jede betreffende Krankenkasse und jeder betreffende Landesverband die Aufteilung unter Berücksichtigung der Dauer der Mitgliedschaft dieser Person bei dem von ihr/ihm organisierten Dienst vornehmen.
Für die Bestimmung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Dauer der Mitgliedschaft wird für Personen, die infolge einer in Artikel 44 § 1 erwähnten Fusion Mitglieder dieses Dienstes geworden sind, der Zeitraum berücksichtigt, während dessen sie Mitglied des in Artikel 27bis erwähnten Dienstes waren, der von einem der Verbände, die fusioniert haben, eingerichtet worden ist. § 4 - Diese Aufteilung besteht aus der Bewilligung einer Geldsumme in zwei Zahlungen durch die in § 1 erwähnte Krankenkasse oder den in § 1 erwähnten Landesverband innerhalb der durch den König festgelegten Frist auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes, und zwar nach einer an die betreffenden Personen gerichteten Mitteilung, deren Inhalt der Minister festlegt.
Eine erste Zahlung als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2008.
Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kontrollamtes die Methode zur Berechnung des vorerwähnten Vorschusses.
Die zweite Zahlung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009. » Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 71sexies - Das Kontrollamt bestimmt, auf welche Weise eine Krankenkasse oder ein Landesverband: 1. ein eventuelles kumuliertes Defizit, das am Tag des endgültigen Abschlusses der Rechnungen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes besteht, übernehmen muss, 2.Erträge, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes verwirklicht werden, verwenden muss, 3. die Kosten, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes getragen werden, übernehmen muss, so dass die Erstattung der Leistungen, die im Rahmen dieses Dienstes erbracht werden, an die Mitglieder gewährleistet ist, jedoch unter Berücksichtigung der in Artikel 48bis erwähnten Verjährungsfristen.» Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 71septies - Wird die Zulassung des in Artikel 27bis erwähnten Dienstes, organisiert von einer Krankenkasse oder einem Landesverband, entzogen, findet Artikel 71quinquies Anwendung. » (...) TITEL VI - Inkrafttretungsbestimmungen Art. 52 - (...) § 3 - Die Artikel 44, 48 und 50 des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2008 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Eine Krankenkasse oder ein Landesverband darf einer in Artikel 32, 33 oder 86 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14.Juli 1994 erwähnten Person nicht verbieten, sich einem von der Krankenkasse oder dem Landesverband eingerichteten Dienst, der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnt ist, anzuschliessen, vorausgesetzt, dass: 1. diese Person sich verpflichtet, die Satzung dieser Krankenkasse oder dieses Landesverbands einzuhalten, 2.wenn der Anschluss aus einem individuellen Wechsel im Sinne von Artikel 255 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung besteht, dieser Wechsel in Ausführung von Artikel 118 Absatz 3 dieses koordinierten Gesetzes durch den Landesverband der Krankenkasse, bei der diese Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum Mitglied war, nicht verweigert oder widerrufen wird.
Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer Person, die die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt, um Mitglied eines Dienstes « Krankenhausversicherung » zu sein, den Anschluss bei diesem Dienst nicht verweigern, ausser wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt ihres Anschlusses bei diesem Dienst mindestens 65 Jahre alt ist. Der König kann das vorerwähnte Alter jedoch auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und nach Stellungnahme des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.
Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Verweigerung eines Anschlusses ist jedoch nicht anwendbar im Falle eines Anschlusses bei einer anderen Krankenkasse, wenn die Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum Mitglied eines solchen Dienstes war und ihre Beiträge ordnungsgemäss entrichtet hat.
Personen, die sich bei einer Krankenkasse anschliessen, können darüber hinaus nicht verpflichtet werden, eine Wartezeit zu absolvieren, um in den Genuss eines in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienstes zu kommen, der durch diesen Anschluss für sie zugänglich wird, wenn sie an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum bereits bei einem ähnlichen Dienst angeschlossen waren und zu diesem Datum ihre Beiträge für diesen Dienst ordnungsgemäss entrichtet hatten, ausser wenn die Dauer des Anschlusses bei diesem Dienst kürzer ist als die Wartezeit, die von dem Dienst, bei dem sie sich anschliessen, vorgesehen ist. In letzterem Fall wird die Dauer der Wartezeit, die sie absolvieren müssen, um die Dauer des erwähnten Anschlusses gekürzt. » 2) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1ter - Für die Anwendung der Paragraphen 1bis, 1quater und 1quinquies ist zu verstehen unter: 1.Dienst « Krankenhausversicherung » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei einem Krankenhausaufenthalt entweder eine Pauschalentschädigung pro Pflegetag oder eine Entschädigung entsprechend den tatsächlich getragenen Kosten in Sachen Krankenhauspflege bewilligt, 2. Dienst « Tagegeld » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei Arbeitsunfähigkeit eine Leistung pro Entschädigungstag vorsieht.» 3) Ein § 1quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1quater - Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Krankenhausversicherung » als ähnlich angesehen, wenn die Entschädigung entweder in beiden Diensten eine Pauschale ist oder in beiden Diensten von den tatsächlich getragenen Kosten in Sachen Krankenhauspflege abhängt. Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Krankenhausversicherung », die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum angeschlossen war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge eines Aufenthalts in einem Einzelzimmer geschuldeten Zuschlägen vorsieht oder eine solche Beteiligung ausschliesst. In letzterem Fall ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer geschuldeten Zuschlägen vorsieht oder eine solche Beteiligung ausschliesst.
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Deckung für Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von 180 Tagen - aufeinanderfolgend oder nicht - pro Kalenderjahr übersteigen, entweder vorsieht oder ausschliesst.
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war.
Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Tagegeld » als ähnlich angesehen, wenn eine Entschädigung für einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr entweder in beiden Diensten nicht ausgeschlossen ist oder in beiden Diensten ausgeschlossen ist und wenn die Beträge des in beiden Diensten vorgesehenen Tagegeldes nicht um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen.
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Tagegeld », die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, noch immer als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum angeschlossen war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war.
Bei Beanstandungen in Bezug auf den ähnlichen Charakter eines Dienstes « Krankenhausversicherung », eines Dienstes « Tagegeld » und jedes anderen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienstes fasst das Kontrollamt einen Beschluss bezüglich ihres ähnlichen Charakters. » 4) Ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1quinquies - Beim Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » muss ein medizinischer Fragebogen über den bestehenden Gesundheitszustand der betreffenden Person ausgefüllt werden, wenn der betreffende Dienst durch Absatz 2 Nr.2 gestattete Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen vorsieht. Die betreffende Person muss den Fragebogen unterzeichnen und ihn ihrer Krankenkasse übergeben.
Das Vorhandensein bereits bestehender Krankheiten und Leiden bei der betreffenden Person, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes in dem ausgefüllten medizinischen Fragebogen angegeben sind, darf nicht zu folgenden Massnahmen führen: 1. zu einer Erhöhung der Beiträge, 2.zu anderen Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen als denjenigen, die entweder eine Beteiligung in Form einer Tagespauschale während eines begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums vorsehen, ohne dass diese Pauschale jedoch einen Betrag unterschreiten darf, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird, oder eine Beteiligung an den Zuschlägen, die infolge eines Aufenthalts in einem Einzelzimmer geschuldet werden, ausschliessen.
Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband sich nicht auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand in dem in Absatz 1 erwähnten medizinischen Fragebogen berufen, um eine Beteiligung zu verweigern oder zu beschränken, nachdem ein Zeitraum von 24 Monaten ab Inkrafttreten des Anschlusses eines Mitglieds bei einem Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » verstrichen ist, wenn diese Daten sich auf eine Krankheit oder ein Leiden beziehen, deren Symptome sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Anschlusses gezeigt hatten und die innerhalb desselben Zeitraums von 24 Monaten nicht diagnostiziert worden sind.
Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband, was einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » betrifft, sich niemals auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf eine Krankheit oder ein Leiden berufen, um eine Beteiligung zu verweigern oder zu beschränken, wenn diese Krankheit oder dieses Leiden sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Anschlusses bei diesem Dienst noch nicht irgendwie gezeigt hat.
Die Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld », Anpassungen an den Gesundheitsindex ausgenommen, dürfen nur erhöht werden: 1. wenn die reale und bedeutende Erhöhung der Kosten für die garantierten Leistungen oder die Entwicklung der zu deckenden Risiken dies erfordert, 2.oder bei bedeutenden und aussergewöhnlichen Umständen.
Die tatsächliche und bedeutende Erhöhung der Kosten für die garantierten Leistungen, die Entwicklung der zu deckenden Risiken und die bedeutenden und aussergewöhnlichen Umstände, die im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, werden vom Kontrollamt als solche eingeschätzt.
Zudem dürfen die Bedingungen in Sachen Deckung der Mitglieder nur aufgrund nachhaltiger objektiver Faktoren und im Verhältnis zu diesen Faktoren, die ebenfalls der Beurteilung durch das Kontrollamt unterliegen, abgeändert werden. » 5) Ein § 1sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1sexies - Spätestens am 1.Oktober 2008 erfolgt unter Teilnahme des Kontrollamtes eine Evaluation in Bezug auf das prinzipielle Verbot für Krankenkassen und Landesverbände: 1. Personen, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllen, um Mitglied der betreffenden Körperschaft zu sein, aber an einer bereits bestehenden Krankheit oder einem bereits bestehenden Leiden erkrankt sind, den Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » zu verweigern, 2.für diese Personen eine Erhöhung der Beiträge oder Beschränkungen im Bereich der Beteiligungen vorzusehen, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von § 1quinquies Absatz 2 Nr. 2 zugelassen sind.
Entsprechend den Feststellungen im Rahmen der vorerwähnten Evaluation, insbesondere, was die Auswirkung dieser Verbote auf die Erhöhung der Beiträge, die zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Dienstes erforderlich sind, und auf die Entwicklung der Anzahl Mitglieder, die bei diesem Dienst angeschlossen sind, betrifft, wird der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ob diese Verbote nach dem 31. Dezember 2008 aufrechterhalten bleiben.
Erfolgt diese Evaluation nicht, werden § 1bis Absatz 2 und 3 und § 1quinquies Absatz 2 zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. » 6) In § 2 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. Art. 3 - Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom Kontrollamt nur gebilligt, wenn: 1. sie nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen stehen, 2.sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden, 3. im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 5 Nr.1 und 2 erwähnten Lage erforderlich ist, die vorgesehene Erhöhung der Beitragsmasse im Verhältnis steht zur Erhöhung der Ausgaben im betreffenden Dienst, 4. im Rahmen einer Änderung der Bedingungen für die Deckung der Mitglieder eines Dienstes « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 7 erwähnten Lage erforderlich ist, diese Änderung auf nachhaltigen objektiven Faktoren beruht und im Verhältnis zu diesen Faktoren steht. » Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX