gepubliceerd op 13 oktober 1998
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
13 SEPTEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, - van artikel 54 van de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen, - van titel I, hoofdstuk II, van de wet van 20 juli 1991 houdende begrotingsbepalingen, - van titel II, hoofdstuk XI, van de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen, - van titel I, hoofdstuk IX, afdeling 1, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen, - van titel II, hoofdstuk V, afdeling VI, en van artikel 140 van de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-Arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, - van artikel 54 van de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen, - van titel I, hoofdstuk II, van de wet van 20 juli 1991 houdende begrotingsbepalingen, - van titel II, hoofdstuk XI, van de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen, - van titel I, hoofdstuk IX, afdeling 1, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen, - van titel II, hoofdstuk V, afdeling VI, en van artikel 140 van de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 13 september 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK
Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 6. AUGUST 1990 - Gesetz über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1.Das vorliegende Gesetz legt die Bedingungen fest, die die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erfüllen müssen, um Rechtspersönlichkeit zu erhalten, bestimmt ihre Aufgaben und die Grundregeln ihrer Arbeitsweise und organisiert die Aufsicht, der sie unterliegen.
Abschnitt 1 - Krankenkassen
Art. 2.§ 1 - Krankenkassen sind Vereinigungen natürlicher Personen, die die Pflege des physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens in einem Geist der Fürsorge, gegenseitigen Unterstützung und Solidarität zum Ziel haben. Sie üben ihre Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht aus. § 2 - Krankenkassen müssen eine vom König zu bestimmende Mindestanzahl Mitglieder umfassen.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Abweichungen in bezug auf die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder bewilligt werden können.
Der König legt fest, auf welche Weise die Krankenkassen nachweisen, dass sie die Anforderung in bezug auf die Mindestanzahl Mitglieder erfüllen. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - « Mitglied »: der in Artikel 2 Buchstabe f) des Gesetzes vom 9.
August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erwähnte Berechtigte, durch den ein Recht auf Vorteile eröffnet wird, - « Person zu Lasten »: Person, die das Anrecht auf Vorteile durch das Mitglied erlangt, zu dem sie in einem besonderen Verhältnis steht.
Der König kann abweichende Regeln in bezug auf den Begriff « Mitglied », was die in Artikel 3 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste einer Krankenkasse betrifft, festlegen.
Art. 3.Krankenkassen müssen zumindest einen Dienst einrichten, der folgende Ziele hat: a) Beteiligung an der Ausführung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, die durch das Gesetz vom 9.August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung geregelt wird, insofern sie hierfür eine Zulassung vom Landesverband erhalten haben, b) finanzielle Beteiligung für ihre Mitglieder und Personen zu deren Lasten an den Kosten, die auf Vorbeugung und Behandlung von Krankheit und Invalidität zurückzuführen sind, oder Gewährung von Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit oder wenn eine Lage eintritt, aufgrund deren das in Artikel 2 erwähnte physische, psychische oder soziale Wohlbefinden gepflegt werden kann, c) Gewährung von Hilfe, Information, Betreuung und Beistand im Hinblick auf die Pflege des physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens, unter anderem durch Ausführung der in Buchstabe a) und b) erwähnten Aufgaben. Sie können Rechtspersönlichkeit nur erhalten oder behalten, wenn sie an der in Buchstabe a) erwähnten Kranken- und Invalidenpflichtversicherung teilnehmen und mindestens einen der in Buchstabe b) erwähnten Dienste einrichten.
Art. 4.Jede Krankenkasse muss sich einem Landesverband anschliessen.
Eine Krankenkasse kann sich nur einem einzigen Landesverband anschliessen.
Art. 5.§ 1 - Die Generalversammlung jeder Krankenkasse kann unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf Satzungsänderungen, so wie sie in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, beschliessen, zu einem anderen Landesverband zu wechseln, sofern dieser damit einverstanden ist. § 2 - Bevor das Kontrollamt seine in Artikel 11 erwähnte Stellungnahme abgibt, konsultiert es die betreffenden Landesverbände und kann es im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der Mitglieder und Personen zu deren Lasten sowohl der betreffenden Krankenkasse als auch den anderen Krankenkassen, die direkt oder indirekt betroffen sind, Bedingungen in bezug auf den Wechsel stellen, insbesondere die vorherige Begleichung aller Schulden oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband, den die Krankenkasse verlassen möchte.
Der für die Sozialfürsorge zuständige Minister, nachstehend « der Minister » genannt, befindet binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf Wechsel; nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Wechsel gebilligt worden ist. § 3 - Der Wechsel kann erst am 1. Januar nach dem Datum der in Artikel 11 erwähnten Billigung wirksam werden.
Abschnitt 2 - Krankenkassenlandesverbände
Art. 6.Krankenkassenlandesverbände, nachstehend « Landesverbände » genannt, sind Vereinigungen von mindestens fünf Krankenkassen, die dasselbe Ziel, so wie in Artikel 2, und dieselben Aufgaben, so wie in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnt, haben und die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 ermächtigt sind, als Versicherungsträger an der Ausführung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung mitzuwirken.
Art. 7.§ 1 - Die Landesverbände sind verantwortlich für die gute Ausführung der Verpflichtungen, die ihnen aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 auferlegt sind.
Sie können den ihnen angeschlossenen Krankenkassen erlauben, bestimmte Aufgaben, die auf die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes zurückzuführen sind, auszuführen.
Diese Erlaubnis ist an bestimmte Bedingungen gebunden, die geändert werden können.
Der Verwaltungsrat des Landesverbands kann die Erlaubnis verweigern und die bewilligte Erlaubnis entziehen, wenn die Krankenkasse die Bedingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht erfüllt. Dieser Beschluss zur Verweigerung oder Entziehung der Erlaubnis muss mit Gründen versehen sein.
Die Krankenkasse kann gegen vorerwähnten Beschluss beim Minister binnen fünfzehn Kalendertagen nach Notifizierung des Beschlusses Berufung einlegen.
Der Minister fasst auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes binnen dreissig Kalendertagen nach der Berufung einen Beschluss. § 2 - Landesverbände können für Mitglieder aller oder bestimmter Krankenkassen, die ihnen angeschlossen sind, einen oder mehrere Dienste oder eine oder mehrere Tätigkeiten organisieren, die in Artikel 3 Buchstabe b) und c) erwähnt sind. Krankenkassen sind verpflichtet, von den Landesverbänden gefassten Beschlüssen in bezug auf die vorerwähnten Dienste oder Tätigkeiten nachzukommen. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels kann der Landesverband, der feststellt, dass eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss ihren Satzungszielen handelt oder die durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen einschliesslich der Bedingungen in Zusammenhang mit der in § 1 erwähnten Erlaubnis nicht einhält, anordnen, dass die Krankenkasse die Lage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist in Ordnung bringt.
Wird die Lage innerhalb der eingeräumten Frist nicht in Ordnung gebracht, kann der Landesverband beschliessen, die Ausübung der Befugnisse der Organe der betreffenden Krankenkasse auszusetzen und die Befugnisse an ihrer Stelle während eines bestimmten und erneuerbaren Zeitraums selbst auszuüben. § 4 - Landesverbände dürfen voreheliches Sparen organisieren.
Art. 8.Landesverbände vertreten die ihnen angeschlossenen Krankenkassen in den Verwaltungs-, Begutachtungs- und Konzertierungsorganen, die von den öffentlichen Behörden eingesetzt werden.
KAPITEL II - Satzung
Art. 9.§ 1 - In der Satzung einer Krankenkasse und eines Landesverbands muss folgendes vermerkt sein: 1. von der Krankenkasse oder dem Landesverband angenommene Bezeichnung und Sitz, der sich in Belgien befinden muss, 2.Ziele der Krankenkasse oder des Landesverbands, 3. Landesverband, dem die Krankenkasse angeschlossen ist, was die Krankenkassen betrifft, 4.organisierte Dienste, bewilligte Vorteile und Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, 5. Bedingungen, die Mitglieder und Personen zu deren Lasten erfüllen müssen, um stimmberechtigt zu sein, 6.Bedingungen und Verfahren für Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern, 7. Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge, 8.Abstimmungsverfahren, 9. Vergütungen, die den Verwaltern eventuell bewilligt werden. Die Krankenkasse und der Landesverband sind verpflichtet, in allen Regelungen, Urkunden und Verträgen zu vermerken, dass sie vorliegendem Gesetz unterliegen. § 2 - Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die erlauben würden, ein Mitglied aufgrund seines Alters oder Gesundheitszustandes auszuschliessen.
Vereinigungen und Gesellschaften, die der Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht unterliegen, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Begriff « Krankenkasse » oder andere verwandte Begriffe enthält, die zur Verwechslung mit den im vorliegenden Gesetz erwähnten Krankenkassen führen könnten.
Die Nichteinhaltung der vorerwähnten Bestimmung wird gemäss Artikel 65 § 2 des vorliegenden Gesetzes geahndet.
Art. 10.Die Satzung einer Krankenkasse und eines Landesverbands kann nur von der Generalversammlung geändert werden, die zu diesem Zweck einberufen wird und gemäss den Formen berät, die durch das vorliegende Gesetz und die Satzung vorgeschrieben werden. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und der Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die beschlussfähig ist, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.
Art. 11.§ 1 - Satzung, Liste der Verwalter und Änderungen der Satzung und dieser Liste werden dem Kontrollamt übermittelt. Der Minister billigt auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes die Satzung, die Liste der Verwalter und diesbezügliche Änderungen innerhalb einer Frist von höchstens fünfundvierzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Satzung, die Liste der Verwalter oder diesbezügliche Änderungen dem Kontrollamt übermittelt worden sind.
Diese Frist kann einmal auf Veranlassung des Kontrollamtes erneuert werden, das die Krankenkasse oder den Landesverband davon in Kenntnis setzt.
Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Billigung gewährt worden ist. § 2 - Der Minister lehnt auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes innerhalb der in § 1 erwähnten Frist jede Satzungsbestimmung ab, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse steht oder das finanzielle Gleichgewicht der betreffenden Dienste gefährden würde. § 3 - Der Verweigerungsbeschluss muss mit Gründen versehen sein und wird der betreffenden Krankenkasse oder dem betreffenden Landesverband binnen dreissig Kalendertagen vom Minister notifiziert.
Art. 12.§ 1 - Krankenkassen und Landesverbände besitzen Rechtspersönlichkeit ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ihre Satzung und die Liste ihrer Verwalter im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden sind. Diese Veröffentlichung erfolgt auf Veranlassung des Ministers innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Billigung der Satzung und der Liste der Verwalter. § 2 - Änderungen der Satzung und der Liste der Verwalter werden auf Veranlassung des Ministers innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Änderungen der Satzung und der Liste der Verwalter gebilligt worden sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 3 - Binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Veröffentlichung muss die Krankenkasse oder der Landesverband eine für gleichlautend erklärte Ausfertigung ihrer beziehungsweise seiner Satzung, der Liste der Verwalter und der diesbezüglichen Änderungen bei ihrem beziehungsweise seinem Gesellschaftssitz, beim Kontrollamt und bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz des Bezirks, in dem sich der Sitz der Krankenkasse oder des Landesverbands befindet, hinterlegen. Jeder kann unentgeltlich die am Gesellschaftssitz hinterlegte Satzung einsehen.
KAPITEL III - Organe der Krankenkassen und Landesverbände Abschnitt 1 - Geschäftsführung
Art. 13.Die Organe der Krankenkassen und Landesverbände sind: 1. die Generalversammlung, 2.der Verwaltungsrat.
Abschnitt 2 - Generalversammlung
Art. 14.§ 1 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse setzt sich zusammen aus Vertretern, die von den Mitgliedern und Personen zu deren Lasten, die volljährig oder für mündig erklärt sind, aus ihrer Mitte für eine Dauer von sechs Jahren gewählt werden. § 2 - Die Generalversammlung eines Landesverbands setzt sich zusammen aus Beauftragten, die für einen Zeitraum von sechs Jahren von den Generalversammlungen der ihm angeschlossenen Krankenkassen im Verhältnis zur Mitgliederzahl jeder Krankenkasse gewählt werden. § 3 - Der König bestimmt die Mindest- und Höchstzahl Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse und eines Landesverbands und die Bedingungen, die sie erfüllen müssen.
Darüber hinaus bestimmt Er, auf welche Weise die Mitglieder gewählt werden.
Art. 15.§ 1 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse berät und beschliesst über folgende Angelegenheiten: 1. Satzungsänderungen, 2.Wahl und Abberufung der Verwalter, 3. Verabschiedung des Haushaltsplans und der Jahresrechnungen, 4.Bestimmung eines oder mehrerer Betriebsrevisoren, 5. Zusammenarbeit mit den in Artikel 43 erwähnten juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts, 6.Fusion mit einer anderen Krankenkasse, 7. Anschluss an einen Landesverband, 8.Wechsel zu einem anderen Landesverband, 9. Auflösung der Krankenkasse. § 2 - Die Generalversammlung eines Landesverbands berät und beschliesst über folgende Angelegenheiten: 1. Satzungsänderungen, 2.Wahl und Abberufung der Verwalter, 3. Verabschiedung des Haushaltsplans und der Jahresrechnungen, 4.Bestimmung eines oder mehrerer Betriebsrevisoren, 5. Zusammenarbeit mit den in Artikel 43 erwähnten juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts, 6.Antrag auf Anschluss einer Krankenkasse, 7. Fusion mit einem anderen Landesverband, 8.Auflösung des Landesverbands. § 3 - Die Generalversammlung kann dem Verwaltungsrat die Befugnis übertragen, Anpassungen der Beiträge zu beschliessen.
Diese Anpassungen werden dem Kontrollamt übermittelt und gemäss den in Artikel 12 § 2 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht.
Diese Befugnisübertragung ist ein Jahr lang gültig und erneuerbar.
Art. 16.Die Generalversammlung einer Krankenkasse und eines Landesverbands wird von den Verwaltern in den Fällen einberufen, die durch das Gesetz oder die Satzung bestimmt sind, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Generalversammlung dies beantragt.
Die Einberufung erfolgt durch individuelle Bekanntmachung oder durch Bekanntmachung in einer von der Krankenkasse oder vom Landesverband an alle Mitglieder der Generalversammlung verteilten Veröffentlichung.
Diese Bekanntmachung muss spätestens dreissig Kalendertage vor dem Datum der Generalversammlung verschickt oder veröffentlicht werden und enthält insbesondere die Tagesordnung dieser Versammlung.
Art. 17.§ 1 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse und eines Landesverbands wird mindestens einmal pro Jahr einberufen, um die Jahresrechnungen und den Haushaltsplan zu verabschieden.
Jedes Mitglied der Generalversammlung muss spätestens acht Tage vor dem Datum der Generalversammlung über Unterlagen verfügen, die folgende Angaben enthalten: 1. Tätigkeitsbericht des abgelaufenen Rechnungsjahres mit einer Übersicht der Arbeitsweise der verschiedenen Dienste und Tätigkeiten, 2.Ertrag der Mitgliedsbeiträge und Verwendungsweise, aufgegliedert nach den verschiedenen Diensten und Tätigkeiten, 3. Entwurf der Jahresrechnungen mit Bilanz, Ergebnisrechnung, Erläuterung und Bericht des Revisors, 4.Haushaltsplanentwurf für das folgende Rechnungsjahr sowohl global als auch nach den verschiedenen Diensten und Tätigkeiten aufgegliedert. § 2 - Nachdem die Jahresrechnungen und der Haushaltsplan von der Generalversammlung verabschiedet worden sind, übermittelt der Verwaltungsrat die Jahresrechnungen und den Haushaltsplan dem Kontrollamt innerhalb der vom König festgelegten Fristen. § 3 - Jedes Mitglied einer Krankenkasse kann auf einfachen Antrag eine Zusammenfassung der in § 1 Absatz 2 erwähnten Unterlagen erhalten.
Art. 18.§ 1 - Beschlüsse der Generalversammlung einer Krankenkasse und eines Landesverbands werden rechtsgültig gefasst, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und wenn sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, ausser in den Fällen, wo das vorliegende Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.
Wird das erforderliche Quorum nicht beim ersten Mal erreicht, wird eine zweite Generalversammlung einberufen, die beschlussfähig ist, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder und dem Gegenstand des Beschlusses. § 2 - Jedes Mitglied einer Generalversammlung einer Krankenkasse und eines Landesverbands verfügt über eine Stimme.
In der Satzung kann jedoch vorgesehen werden, dass bestimmte Mitglieder nicht stimmberechtigt sind für Tagesordnungspunkte in bezug auf Dienste und Tätigkeiten, an denen die Kategorien der Mitglieder oder die Krankenkasse, die sie vertreten, nicht teilnehmen.
Abschnitt 3 - Verwaltungsrat
Art. 19.Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse und eines Landesverbands wird von der Generalversammlung für eine Dauer von höchstens sechs Jahren gewählt. Das Mandat eines Verwalters ist erneuerbar, ausser wenn die Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Generalversammlung kann die Abberufung eines Verwalters beschliessen. Hierfür müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein, und der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen gefasst werden.
Der König legt die Mindest- und die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und eines Landesverbands fest.
Er bestimmt ebenfalls das Verfahren in bezug auf Wahl und Abberufung der Verwalter.
Art. 20.§ 1 - Um Mitglied des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und eines Landesverbands zu sein, muss man volljährig und von guter Führung sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, Mitglied der Generalversammlung zu sein.
Mitglieder des Verwaltungsrates sind nicht mehr wählbar, wenn sie das Alter von 67 Jahren erreicht haben. § 2 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse und eines Landesverbands darf nicht zu mehr als einem Viertel aus Personen zusammengesetzt sein, die von der Krankenkasse beziehungsweise dem Landesverband entlohnt werden. § 3 - Es besteht Unvereinbarkeit zwischen dem Ausüben einerseits einer Funktion bei einer Krankenkasse und einem Landesverband, durch die die Person, die die Funktion ausübt, mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist oder eine leitende Funktion bekleidet, und andererseits einer gleichartigen Funktion in einer sozialmedizinischen Einrichtung, bei der ein Teil der Leistungen oder alle Leistungen Gegenstand einer Beteiligung der Krankenpflichtversicherung sind.
Der König definiert auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes die im vorhergehenden Absatz erwähnte Funktion.
Art. 21.Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten. Sie bestimmen ebenfalls die Person, die die Krankenkasse oder den Landesverband bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen vertritt.
Art. 22.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Nr. 9 des vorliegenden Gesetzes ist das Mandat eines Verwalters unentgeltlich.
Art. 23.Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse und eines Landesverbands ist mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt und übt alle Befugnisse aus, die der Generalversammlung aufgrund des Gesetzes oder der Satzung nicht ausdrücklich zugewiesen sind.
Mit Ausnahme der Festlegung der Beiträge kann der Verwaltungsrat auf eigene Verantwortung einen Teil seiner Befugnisse dem Präsidenten, einem oder mehreren Verwaltern oder einer oder mehreren Kommissionen, deren Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte bestimmt werden, übertragen.
Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht an Beschlüssen über Angelegenheiten teilnehmen, die sie selber oder Mitglieder ihrer Familie bis zum vierten Grad einschliesslich unmittelbar betreffen.
Art. 24.Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse und eines Landesverbands legt der Generalversammlung jedes Jahr die Jahresrechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahres und den Entwurf des Haushaltsplans des folgenden Rechnungsjahres zur Billigung vor.
Abschnitt 4 - Leitendes Personal
Art. 25.Angestellte, die eine leitende Funktion in der Krankenkasse ausüben, werden auf gleichlautende Stellungnahme des Landesverbands, dem die Krankenkasse angeschlossen ist, ernannt.
Der König definiert auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes die im vorhergehenden Absatz erwähnte Funktion.
KAPITEL IV - Arbeitsweise Abschnitt 1 - Zulassung von Diensten
Art. 26.§ 1 - Krankenkassen und Landesverbände dürfen die in den Artikeln 3 Buchstabe b) und c) und 7 §§ 2 und 4 erwähnten Dienste nur organisieren, wenn sie hierfür vorab eine vom König bewilligte Zulassung erhalten haben.
Der König kann auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes von Ihm bestimmte Dienste und Arten von Diensten, die aufgrund ihrer Art oder ihrer geringen Grösse kein finanzielles Risiko beinhalten, von der Verpflichtung befreien, eine vorherige Zulassung zu erhalten.
Der König kann auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes für von Ihm bestimmte Dienste die Aufrechterhaltung der Zulassung von der Bedingung abhängig machen, dass sie innerhalb einer von Ihm festgelegten Frist eine Mindestanzahl Mitglieder umfassen. Diese Zahl kann je nach Art des Dienstes verschieden sein. Er kann zeitweilige Abweichungen von dieser Bedingung bewilligen, wenn dies durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt wird. § 2 - Der Zulassungsantrag wird unter den vom König festgelegten Bedingungen dem Kontrollamt zugesandt, das den Antrag an den Minister weiterleitet.
Der Antrag wird zusammen mit folgenden Aktenstücken und Auskünften übermittelt: 1. Satzungsbestimmungen und finanzielle, versicherungstechnische und technische Angaben in bezug auf den Dienst oder die Tätigkeit, die zugelassen werden soll, 2.alle anderen vom König festgelegten Aktenstücke und Auskünfte. § 3 - Die Zulassung erfolgt auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes und wird nur bewilligt, wenn aus den finanziellen, versicherungstechnischen und technischen Angaben hervorgeht, dass alle erforderlichen Garantien für eine gute Ausführung des Dienstes oder der Tätigkeit vorhanden sind und dass alle Bedingungen erfüllt worden sind, die durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegt sind. § 4 - Der König verweigert oder entzieht auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes die Zulassung eines Dienstes. Dieser Beschluss wird zusammen mit dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen ab dem Tag des Beschlusses der betreffenden Krankenkasse oder dem betreffenden Landesverband notifiziert.
Art. 27.Neben den im Rahmen der Ausführung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung bewilligten staatlichen Subventionen können Krankenkassen und Landesverbände Subventionen der öffentlichen Behörden für die in den Artikeln 3 Buchstabe b) und c) und 7 §§ 2 und 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste erhalten.
Art. 28.§ 1 - Krankenkassen und Landesverbände sind verpflichtet, für bestimmte Dienste getrennte Rücklagen anzulegen.
Auf Stellungnahme des Kontrollamtes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom Minister der Finanzen und vom Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschlagen wird, diese Dienste, ihre Art, den Modus für die Berechnung dieser Rücklagen und das Niveau, das sie erreichen müssen im Verhältnis zu den eingegangenen Verbindlichkeiten. Er kann einen absoluten Mindestbetrag festlegen.
Diese Rücklagen müssen durch gleichwertige Aktiva gedeckt sein. § 2 - Die in § 1 erwähnten Rücklagen gewährleisten die Zahlung der Schuldforderungen, die sich aus den in den Artikeln 3 Buchstabe b) und 7 §§ 2 und 4 erwähnten Beteiligungen ergeben. § 3 - Der König bestimmt auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes, in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die Krankenkassen die finanzielle Garantie des Landesverbands, dem sie angeschlossen sind, erhalten müssen für die Ausführung der Verpflichtungen in bezug auf die in Artikel 3 Buchstabe b) erwähnten Dienste, die Er nach Stellungnahme des Kontrollamtes bestimmt.
Abschnitt 2 - Buchhalterische und finanzielle Bestimmungen
Art. 29.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 des vorliegenden Artikels führen die Krankenkassen und Landesverbände ihre Buchführung gemäss dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen.
Auf Vorschlag des Kontrollamtes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom Minister der Finanzen und vom Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschlagen wird, die Artikel des Gesetzes vom 17. Juli 1975, die auf die Buchführung der Krankenkassen und Landesverbände nicht anwendbar sind.
In diesem Fall bestimmt Er auf Vorschlag des Kontrollamtes die Regeln, gemäss denen die Buchführung der Krankenkassen und Landesverbände oder bestimmter Dienste oder Tätigkeiten geführt werden muss. § 2 - Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. § 3 - Für jeden Dienst oder jede Tätigkeit, die in den Artikeln 3 und 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, muss eine separate Buchführung geführt werden. § 4 - Auf Stellungnahme des Kontrollamtes und auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, des Ministers der Finanzen und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die Krankenkassen und Landesverbände ihre Geldmittel deponieren, abheben und wiederanlegen. § 5 - Betriebskosten der in den Artikeln 3 Buchstabe b) und c) und 7 §§ 2 und 4 erwähnten Dienste gehen gänzlich zu Lasten dieser Dienste.
Auf Stellungnahme des Kontrollamtes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Modus für die Berechnung der vorerwähnten Betriebskosten.
Art. 30.Jede Krankenkasse und jeder Landesverband erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres gemäss dem vom König festgelegten Muster die Jahresrechnungen und übermittelt diese dem Kontrollamt.
Art. 31.Jeder Landesverband muss über ein internes System zur Kontrolle der Gültigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit, mit der finanzielle Verrichtungen in Buchungsunterlagen und Rechnungen behandelt werden, verfügen, sowohl auf Ebene des Landesverbands selbst als auch auf Ebene der ihm angeschlossenen Krankenkassen.
Auf Vorschlag des Kontrollamtes bestimmt der König, welche Bedingungen diese interne Kontrolle erfüllen muss.
Art. 32.Jede Krankenkasse und jeder Landesverband bestimmen einen oder mehrere Betriebsrevisoren, die von der Generalversammlung aus einer vom Kontrollamt erstellten Liste von zugelassenen Revisoren, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind, gewählt werden.
Die Krankenkasse und der Landesverband übermitteln dem Kontrollamt die Identität des beziehungsweise der bestimmten Revisoren.
Art. 33.Auf Stellungnahme des Instituts der Betriebsrevisoren und des in Artikel 54 erwähnten Fachausschusses legt das Kontrollamt die Regelung fest, in der die Modalitäten bestimmt werden, gemäss denen die Revisoren ihre Aufgaben ausführen.
In dieser Regelung wird ebenfalls bestimmt, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise zugelassene Revisoren in die in Artikel 32 erwähnte Liste eingetragen werden. In der Regelung wird ebenfalls bestimmt, unter welchen Bedingungen diese Eintragung aufgehoben werden kann und die Höchstzahl Krankenkassen und Landesverbände, bei denen ein und derselbe Revisor bestimmt werden kann.
Die Regelung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.
Art. 34.§ 1 - Unbeschadet der anderen Aufgaben, mit denen das Kontrollamt die Revisoren beauftragen kann, kontrollieren sie: 1. die Genauigkeit und Vollständigkeit der Buchführung und der Jahresrechnungen, die die Krankenkasse oder der Landesverband dem Kontrollamt in Anwendung des vorliegenden Gesetzes übermitteln muss, 2.den angemessenen Charakter und die Arbeitsweise der administrativen und buchhalterischen Organisation und internen Kontrolle, 3. das Einhalten der Bestimmungen in bezug auf die in Artikel 28 § 1 erwähnten Rücklagen. § 2 - Die Revisoren können jederzeit vor Ort Bücher, Briefe, Protokolle und alle anderen Unterlagen und Schriftstücke der Krankenkasse und des Landesverbands, die sie für die Ausführung ihrer Aufgabe als notwendig erachten, einsehen.
Sie können von den Verwaltern, Beauftragten und Angestellten der Krankenkasse oder des Landesverbands alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen verrichten, die sie für die Ausführung ihrer Aufgabe als notwendig erachten. Sie können von den Verwaltern verlangen, in den Besitz von Informationen in bezug auf juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts gestellt zu werden, mit denen die Krankenkasse oder der Landesverband ein in Artikel 43 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, insofern sie diese Informationen für die Kontrolle der finanziellen Situation der Krankenkasse oder des Landesverbands als notwendig erachten.
Art. 35.Die Revisoren fassen jährlich einen ausführlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollen ab, in dem insbesondere vermerkt wird: 1. wie die Kontrollaufgaben verrichtet worden sind und ob die Revisoren alle beantragten Erläuterungen und Informationen erhalten haben, 2.ob die Buchführung geführt wird und die Jahresrechnungen erstellt sind gemäss den diesbezüglichen Vorschriften, 3. ob ihrer Meinung nach die Jahresrechnungen ein getreues Bild des Vermögens, der finanziellen Lage und der Ergebnisse der Krankenkasse oder des Landesverbands wiedergeben. In diesem Bericht vermerken und rechtfertigen die Revisoren klar und deutlich die Vorbehalte und Einwände, die sie meinen, machen zu müssen. Andernfalls vermerken sie ausdrücklich, dass sie weder Einwände noch Vorbehalte zu äussern haben.
Art. 36.Der in Artikel 35 erwähnte Kontrollbericht wird den Jahresrechnungen beigefügt, die der Generalversammlung der Krankenkasse oder des Landesverbands zur Billigung vorgelegt werden.
Die Revisoren wohnen der Generalversammlung bei, wenn diese über einen von ihnen abgefassten Bericht zu beschliessen hat. Sie haben das Recht, auf der Generalversammlung das Wort zu ergreifen in bezug auf die Ausführung ihrer Aufgabe.
Art. 37.Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften in bezug auf Unvereinbarkeiten, Entlohnung, Dauer des Mandats, Abberufungsregelung, Verantwortlichkeit und strafrechtliche Sanktionen der beziehungsweise in Zusammenhang mit den Kommissaren der Handelsgesellschaften sind auf die in Artikel 32 erwähnten Revisoren anwendbar.
Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 38.Beträge, die von den Krankenkassen und Landesverbänden für die in den Artikeln 3 Buchstabe b) und 7 § 2 erwähnten Gesundheitsleistungen gezahlt werden, können weder übertragen noch gepfändet werden.
Art. 39.§ 1 - Krankenkassen und Landesverbände können mit Zustimmung der betreffenden Mitglieder oder der Personen zu deren Lasten gerichtlich vorgehen, um die Interessen dieser Personen gegenüber Dritten im Rahmen der in den Artikeln 3 Buchstabe b) und c) und 7 §§ 2 und 4 erwähnten Dienste oder Tätigkeiten zu verteidigen.
Krankenkassen und Landesverbände können gerichtlich vorgehen, um mit der ausdrücklichen Zustimmung des betreffenden Mitglieds oder der Personen zu dessen Lasten die individuellen Rechte ihrer Mitglieder zu verteidigen oder um die kollektiven Rechte ihrer Mitglieder und der Personen zu deren Lasten zu verteidigen, die auf die Vereinbarungen und Abkommen zurückzuführen sind, die in Titel III Kapitel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 und in Artikel 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen erwähnt sind. § 2 - Das Eingreifen der Krankenkassen und Landesverbände beeinträchtigt nicht das Recht der Mitglieder und der Personen zu deren Lasten, die Sache selber anhängig zu machen oder der Streitsache beizutreten.
Art. 40.Krankenkassen und Landesverbände, die im Rahmen ihrer in den Artikeln 3 Buchstabe b) oder 7 § 2 erwähnten Dienste ihren Mitgliedern und den Personen zu deren Lasten Entschädigungen oder Beteiligungen bewilligt haben, treten bis zur Höhe des Betrags dieser Leistungen in alle Rechte ein, die die Mitglieder und Personen zu deren Lasten gegenüber Dritten für zugefügten Schaden geltend machen können.
Art. 41.Krankenkassen und Landesverbände können unentgeltliche Zuwendungen, Schenkungen und Legate nur nach Zustimmung des Kontrollamtes annehmen.
Diese Zustimmung muss innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem diese Zustimmung beim Kontrollamt beantragt worden ist, erteilt oder verweigert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Zustimmung erteilt worden ist.
Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, Schenkungen und Legaten, deren Wert 400.000 Franken nicht übersteigt. Dieser Betrag wird jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Art. 42.Verwalter gehen keine persönlichen Verpflichtungen ein, was die Verbindlichkeiten der Krankenkassen oder Landesverbände betrifft.
Ihre Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausführung des Auftrags, den sie erhalten haben, und auf von ihnen bei der Geschäftsführung begangene Fehler.
Abschnitt 4 - Zusammenarbeit
Art. 43.§ 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 erwähnten Ziele können die Krankenkassen und Landesverbände mit juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. § 2 - Zu diesem Zweck wird ein schriftliches Zusammenarbeitsabkommen geschlossen, in dem Ziel und Modalitäten der Zusammenarbeit und Rechte und Verpflichtungen, die sich daraus für Mitglieder und Personen zu deren Lasten ergeben, vermerkt werden. § 3 - Das Zusammenarbeitsabkommen und seine Änderungen werden von der Generalversammlung der Krankenkasse oder des Landesverbands gebilligt oder gekündigt und dem Kontrollamt übermittelt. Der Verwaltungsrat erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht über die Ausführung geschlossener Abkommen und über die Weise, wie die Mittel, die von der Krankenkasse oder dem Landesverband zu diesem Zweck eingebracht wurden, verwendet worden sind.
KAPITEL V - Fusion und Auflösung Abschnitt 1 - Fusion
Art. 44.§ 1 - Landesverbände oder Krankenkassen, die demselben Landesverband angehören, können miteinander fusionieren.
Die Fusion ist Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung des betreffenden Landesverbands oder der betreffenden Krankenkasse, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird.
Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 §§ 2 und 3 sind in diesem Fall anwendbar.
Im Einberufungsschreiben wird folgendes vermerkt: 1. Gründe der Fusion, 2.Rechte und Verpflichtungen der betreffenden Krankenkassen und Landesverbände, ihrer Mitglieder und der Personen zu deren Lasten, 3. Verwendungszweck des Gesellschaftsvermögens, 4.Satzungsänderungen oder neue Satzung, 5. Formen und Bedingungen der Liquidation. § 2 - Die Fusion von Krankenkassen oder Landesverbänden tritt am 1.
Januar des Kalenderjahres nach der Billigung seitens des Ministers in Kraft.
Die Fusion von Krankenkassen muss ausserdem von der Generalversammlung des Landesverbands, dem sie angehören, gebilligt werden. § 3 - Die Bestimmungen in bezug auf die Auflösung sind nicht anwendbar auf Landesverbände oder Krankenkassen, die aufgrund einer Fusion aufgelöst werden.
Abschnitt 2 - Auflösung
Art. 45.Krankenkassen und Landesverbände können durch Beschluss der Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, aufgelöst werden.
Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 §§ 2 und 3 sind in diesem Fall anwendbar.
Im Einberufungsschreiben wird folgendes vermerkt: 1. Gründe der Auflösung, 2.finanzielle Lage der betreffenden Krankenkasse oder des betreffenden Landesverbands, 3. Verwendungszweck des Gesellschaftsvermögens, 4.Formen und Bedingungen der Liquidation.
Art. 46.Die Generalversammlung, die über die Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands beschliesst, bestimmt einen oder mehrere Liquidatoren, die gemäss den in Artikel 32 vorgesehenen Modalitäten unter den Revisoren, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind, ausgewählt werden.
Der Beschluss der Generalversammlung wird der Direktion des Belgischen Staatsblattes innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen von den Liquidatoren übermittelt. Er wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit Vermerk der Identität der Liquidatoren.
Der König bestimmt die Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren und die Regeln, die in dieser Angelegenheit angewandt werden müssen.
Art. 47.§ 1 - Die Krankenkasse oder der Landesverband, die beziehungsweise der die in den Artikeln 3 oder 7 §§ 2 und 4 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen Bestimmungen nicht mehr erfüllt, wird von Rechts wegen aufgelöst.
Diese Lage wird vom Kontrollamt festgestellt, das die in den Artikeln 46 und 48 erwähnten Befugnisse der Generalversammlung ausübt.
Die Auflösung wird auf Veranlassung des Kontrollamtes auszugsweise im Belgischen Staatsblatt bekanntgemacht. § 2 - Ergibt sich aus der in § 1 erwähnten Auflösung, dass die Mitglieder der Krankenkasse oder die Personen zu deren Lasten die im Gesetz vom 9. August 1963 vorgesehene Mitgliedschaftspflicht nicht mehr erfüllen, tritt der Landesverband, dem die Krankenkasse angeschlossen war, an die Stelle der vorerwähnten Krankenkasse, was die Ausführung der Verpflichtungen in bezug auf die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung betrifft, und zwar bis zum Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse wirksam wird.
Art. 48.§ 1 - Bei Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands werden die Rücklagen unter die Mitglieder, deren Anrecht auf Leistungen vor Einstellung der Dienste und Tätigkeiten entstanden ist, aufgeteilt. § 2 - Bei Einstellung und Auflösung eines oder mehrerer Dienste, die in den Artikeln 3 Buchstabe b) oder 7 §§ 2 und 4 erwähnt sind, entscheidet die Generalversammlung über den Verwendungszweck der Rücklagen dieser Dienste.
Diese Rücklagen müssen vorrangig zugunsten der Mitglieder verwendet werden, deren Anrecht auf Leistungen vor Einstellung dieser Dienste entstanden ist.
Die Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse oder des betreffenden Landesverbands gibt dem eventuellen Restvermögen eine Bestimmung, die ihrem Satzungsziel entspricht, und zwar sowohl bei Auflösung als auch bei Einstellung eines oder mehrerer Dienste.
Diese Beschlüsse werden dem Kontrollamt unverzüglich mitgeteilt. Sie werden nur wirksam, sofern das Kontrollamt sich diesem Beschluss innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Kalendertagen ab der Mitteilung nicht widersetzt. Der Beschluss des Kontrollamtes muss mit Gründen versehen sein.
KAPITEL VI - Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 49.§ 1 - Bei dem für die Sozialfürsorge zuständigen Minister wird ein « Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände » geschaffen, im vorliegenden Gesetz « Kontrollamt » genannt, das mit der Kontrolle in bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt ist.
Das Kontrollamt ist eine Einrichtung öffentlichen Interesses mit Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln in bezug auf Organisation und Arbeitsweise des Kontrollamtes.
Art. 50.§ 1 - Die Betriebskosten des Kontrollamtes umfassen die Kosten, die sich aus der Ausführung der Aufgaben im Bereich der Pflichtversicherung und im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherung ergeben, und die Kosten, die auf besondere Aufgaben zurückzuführen sind, die das Kontrollamt den Revisoren anvertrauen kann. § 2 - Die Betriebskosten des Kontrollamtes gehen zu Lasten der Krankenkassen und Landesverbände gemäss den vom König bestimmten Modalitäten und bis zu einem Betrag, der jährlich von Ihm bestimmt wird.
Die Betriebskosten, die den festgelegten Höchstbetrag übersteigen, gehen zu Lasten des Ministeriums der Sozialfürsorge. § 3 - Die Kosten der Einrichtung des Kontrollamtes gehen zu Lasten des Ministeriums der Sozialfürsorge.
Die Betriebskosten im Laufe der ersten beiden Rechnungsjahre werden vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung vorgestreckt und unter den vom König festgelegten Bedingungen und innerhalb der von Ihm festgelegten Fristen bei den Krankenkassen und Landesverbänden zurückgefordert.
Der Minister gibt seine Zustimmung zu allen Vereinbarungen, die in bezug auf die Finanzierung innerhalb der ersten beiden Rechnungsjahre geschlossen werden.
Art. 51.§ 1 - Das Kontrollamt wird von einem Rat verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern zusammensetzt, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt und entlassen werden, wobei: - zwei Mitglieder unter den Beamten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung ausgewählt werden, die mit Aufgaben im Bereich der Gesundheitspflege beauftragt sind oder Erfahrung in diesem Bereich haben, - ein Mitglied von der Kommission für Bankwesen bestimmt wird, - drei Mitglieder aufgrund ihrer Fachkenntnis im juristischen, sozialen, finanziellen oder versicherungstechnischen Bereich ausgewählt werden.
Der Präsident und die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt.
Unter denselben Bedingungen bestimmt der König ebenfalls Stellvertreter für den Präsidenten und die Mitglieder des Rates. § 2 - Der König regelt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Präsidenten und legt die Höhe der Anwesenheitsgelder und der Entschädigungen der Mitglieder des Rates des Kontrollamtes fest. § 3 - Das Amt des Präsidenten oder eines Mitglieds des Rates ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds der Abgeordnetenkammer, des Senats, eines Gemeinschafts- oder Regionalrates und des in Artikel 54 erwähnten Fachausschusses.
Der Präsident und die Mitglieder des Rates dürfen nicht Verwalter oder Angestellte einer Krankenkasse oder eines Landesverbands sein oder von ihnen in irgendeiner Form entlohnt werden. Diese Unvereinbarkeit gilt noch fünf Jahre nach Ende ihres Mandats. § 4 - Der Rat des Kontrollamtes erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Minister zur Billigung vor.
Art. 52.Unbeschadet der anderen Befugnisse, die dem Kontrollamt aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugewiesen sind, ist es beauftragt: 1. darüber zu wachen, dass die von den Krankenkassen und Landesverbänden eingerichteten Dienste und Tätigkeiten den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 7 des vorliegenden Gesetzes entsprechen, 2.die Gültigkeit der Zusammensetzung und Arbeitsweise der Generalversammlungen und Verwaltungsräte der Krankenkassen und Landesverbände zu kontrollieren, 3. zu kontrollieren, ob die Krankenkassen und Landesverbände die administrativen, buchhalterischen und finanziellen Regeln, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes einzuhalten verpflichtet sind, und die buchhalterischen und finanziellen Regeln, die sie aufgrund des Gesetzes vom 9.August 1963 einzuhalten verpflichtet sind, auch einhalten, 4. technische Richtlinien für die Krankenkassen und Landesverbände festzulegen im Hinblick auf die Organisation seiner Kontrollaufgaben, 5.auf Ersuchen des Ministers oder auf eigene Veranlassung Vorschläge in bezug auf die Buchführung und Finanzverwaltung der Krankenkassen und Landesverbände zu machen, 6. auf Ersuchen des Ministers oder auf eigene Veranlassung Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten in bezug auf die Arbeitsweise der Krankenkassen und Landesverbände abzugeben, 7.dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung jeden Verstoss gegen die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 und seine Ausführungserlasse, der nicht seiner Kontrollaufgabe unterliegt, aber im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe festgestellt worden ist, zur Kenntnis zu bringen, 8. mindestens einmal pro Jahr dem Allgemeinen Rat des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung Bericht zu erstatten über die Ausführung seiner Kontrollaufgaben, insoweit diese die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung betreffen, 9.jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten und über die Lage der Krankenkassen und Landesverbände in Belgien zu erstellen. Dieser Bericht wird vom Minister bei den Gesetzgebenden Kammern eingebracht, 10. jede Klage in bezug auf die Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu untersuchen und ihr angemessene Folge zu leisten.
Art. 53.Im Hinblick auf die Sanierung der finanziellen Lage eines oder mehrerer Dienste einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes, dessen/deren Rücklagen nicht das erforderliche Niveau erreichen oder dessen/deren Zahlungsfähigkeit oder Liquiditätsspanne vom Kontrollamt als unzureichend angesehen wird, kann es verlangen, dass die Krankenkasse oder der Landesverband ihm einen Sanierungsplan vorschlägt, und mangels Vorschlag eines angemessenen Plans innerhalb einer von ihm festgelegten Frist kann es selber einen Sanierungsplan auferlegen.
Gegen den Sanierungsplan kann die Krankenkasse oder der Landesverband auf die in Artikel 60 § 3 festgelegte Weise und innerhalb der dort festgelegten Frist Berufung einlegen.
Art. 54.Beim Kontrollamt wird ein Fachausschuss eingesetzt, der entweder auf Antrag des Ministers oder des Rates oder auf eigene Veranlassung Stellungnahmen zu allen Fragen in bezug auf die Ausführung des vorliegenden Gesetzes abgibt.
Das Kontrollamt beantragt eine vorherige Stellungnahme des Fachausschusses zu den in Artikel 52 Nr. 4, 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Angelegenheiten.
Art. 55.Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.fünf Mitgliedern, die von den Landesverbänden vorgeschlagen werden, 3. einem Vertreter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, 4.dem Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, 5. zwei Personen, die vom Minister unter den Beamten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung oder des Ministeriums der Sozialfürsorge bestimmt werden.
Art. 56.Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Fachausschusses und ihre Stellvertreter für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren. Er bestimmt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Fachausschusses.
Art. 57.Die Revisoren erstatten dem Kontrollamt über die finanzielle Lage und die Geschäftsführung der Krankenkassen und Landesverbände Bericht, wenn das Kontrollamt dies beantragt und mindestens einmal pro Jahr. Die Revisoren setzten das Kontrollamt unmittelbar von Lücken, Unregelmässigkeiten und Verstössen, die sie festgestellt haben, in Kenntnis.
Art. 58.Die Krankenkassen und Landesverbände und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung sind verpflichtet, dem Kontrollamt alle Auskünfte zu geben, die es für die Ausführung der Aufgaben, mit denen es durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse beauftragt ist, als notwendig erachtet.
Art. 59.Die Mitglieder des Rates und des Fachausschusses des Kontrollamtes, die Mitglieder des Personals dieses Amtes und die in Artikel 32 erwähnten Revisoren unterliegen der Schweigepflicht in bezug auf Begebenheiten, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis haben.
KAPITEL VII - Sanktionen und Streitsachen Abschnitt 1 - Verwaltungssanktionen
Art. 60.§ 1 - Stellt das Kontrollamt fest, dass eine Krankenkasse oder ein Landesverband nicht gemäss ihren beziehungsweise seinen Satzungszielen handelt oder die durch das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen Bestimmungen des Gesetzes vom 9.
August 1963 nicht einhält, kann es durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anordnen, dass die Krankenkasse oder der Landesverband die Lage innerhalb einer von ihm festgelegten Frist in Ordnung bringt.
Diese Frist beginnt an dem Datum der Notifizierung des Beschlusses.
Hat die Krankenkasse bei Ablauf der vorerwähnten Frist die auferlegte Anpassung nicht durchgeführt, setzt das Kontrollamt den Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in Kenntnis. Das Kontrollamt übermittelt dem Landesverband die Frist, innerhalb deren die Anpassung erfolgen muss. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines vom Landesverband bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse auszuüben, um die Anpassung durchzuführen.
In den anderen Fällen oder bei Ablauf der vorerwähnten Frist handelt das Kontrollamt gemäss § 2 des vorliegenden Artikels. § 2 - Hat der Landesverband nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die auferlegte Anpassung nicht durchgeführt, kann das Kontrollamt je nach der Schwere und Art des Verstosses: 1. eine administrative Geldstrafe von 500 bis 5.000 Franken pro Tag unter den vom König festzulegenden Bedingungen auferlegen, 2. einen Sonderkommissar ernennen, 3.dem König vorschlagen, für den beziehungsweise die betreffenden Dienste die Zulassung zu entziehen. § 3 - Die Krankenkasse oder der Landesverband kann gegen die gemäss § 2 Nr. 1 und 2 getroffenen Beschlüsse binnen fünfzehn Kalendertagen nach der Notifizierung des Beschlusses durch das Kontrollamt beim Minister Berufung einlegen.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Minister fasst binnen dreissig Kalendertagen nach der Berufung einen Beschluss. § 4 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz oder die Regelungen vorgesehenen Massnahmen, insbesondere derjenigen, die in § 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind, kann das Kontrollamt unter Berücksichtigung einer Vorankündigung von einem Monat die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder der Regelungen erfolgten Anordnungen, die die betreffende Krankenkasse oder der betreffende Landesverband nicht oder nur ungenügend befolgt hat, im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.
Art. 61.§ 1 - Der König bestimmt die Modalitäten im Hinblick auf die Ernennung des Sonderkommissars, dessen Zuständigkeiten und Befugnisse. § 2 - Der Sonderkommissar ist verpflichtet, eine schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis zu erteilen für alle Akte und Beschlüsse aller Organe der Krankenkassen oder Landesverbände und für alle Akte und Beschlüsse der Angestellten, die befugt sind, Beschlüsse zu fassen, die die Krankenkasse oder den Landesverband binden.
Das Kontrollamt kann die Handlungen, die einer Erlaubnis unterliegen, jedoch beschränken. Der Sonderkommissar kann jeden Vorschlag, den er als nützlich erachtet, allen Organen der Krankenkasse oder des Landesverbands zur Beschlussfassung vorlegen. § 3 - Die Entlohnung des Sonderkommissars wird vom Kontrollamt festgelegt und von der Krankenkasse oder dem Landesverband getragen.
Art. 62.Die in Artikel 60 § 2 erwähnten administrativen Geldstrafen kommen dem Kontrollamt zu.
Abschnitt 2 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 63.Mit den in Artikel 196 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen werden Verwalter, Bevollmächtigte und Angestellte einer Krankenkasse oder eines Landesverbands belegt, die wissentlich eine falsche oder unvollständige Erklärung gemacht haben, um staatliche Subventionen zu erhalten oder zu behalten.
Art. 64.Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden Verwalter, Bevollmächtigte und Angestellte einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die wissentlich gegen die finanziellen und buchhalterischen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen, mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden Verwalter, Bevollmächtigte oder Angestellte einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die gegenüber dem Kontrollamt oder gegenüber den vom Kontrollamt bestimmten Revisoren falsche Erklärungen machen, sich weigern, in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse beantragte Auskünfte zu erteilen, oder Dienste organisieren, ohne über die durch vorliegendes Gesetz auferlegte Zulassung zu verfügen, mit denselben Strafen belegt.
Art. 65.§ 1 - Jeder Verstoss gegen Artikel 59 des vorliegenden Gesetzes wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt. § 2 - Vereinigungen und Gesellschaften, die das in Artikel 9 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes aufgenommene Verbot nicht beachten, werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 5.000 Franken belegt.
Art. 66.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel VII und Artikel 85 einbegriffen, sind auf die im vorliegenden Abschnitt definierten Straftaten anwendbar.
Art. 67.Krankenkassen und Landesverbände haften zivilrechtlich für Geldstrafen, zu denen ihre Verwalter, Bevollmächtigten oder Angestellten aufgrund der in vorliegendem Abschnitt aufgenommenen Bestimmungen verurteilt worden sind.
Abschnitt 3 - Streitsachen
Art. 68.Alle Streitfälle in bezug auf administrative Beschlüsse, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gefasst werden, sind Gegenstand eines Einspruchs beim Staatsrat gemäss einem vereinfachten Verfahren.
Der König legt die Verfahrensregeln fest und bestimmt das Inkrafttreten.
KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 69.Folgende Einrichtungen erhalten ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von Rechts wegen die Eigenschaft: 1. einer « Krankenkasse »: Verbände, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1894 zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit als solche anerkannt waren, 2. eines « Landesverbands »: Landesverbände, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Sinne von Artikel 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 23.Juni 1894 als solche anerkannt waren.
Art. 70.§ 1 - Folgende Einrichtungen behalten ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum die Eigenschaft einer « Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit »: a) Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die am Datum des Inkraftretens des vorliegenden Gesetzes im Sinne von Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 23.Juni 1894 als solche anerkannt waren und nicht einem Verband, der im Sinne von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes anerkannt ist, angeschlossen waren, b) Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Sinne von Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 23.Juni 1894 als solche anerkannt waren, einem Verband, der im Sinne von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes anerkannt ist, angeschlossen waren und mindestens einen Dienst organisieren, so wie er in Artikel 3 Buchstabe b) des vorliegenden Gesetzes definiert ist und der mindestens 5.000 Mitglieder zählt. § 2 - Folgende Einrichtung erhält die Eigenschaft einer « Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit » bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum: - die Krankenkasse, die mit einer oder mehreren Krankenkassen fusioniert hat und noch mindestens einen Dienst, so wie er in Artikel 3 Buchstabe b) des vorliegenden Gesetzes erwähnt ist, organisiert. § 3 - Die Eigenschaft einer « Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit », so wie in § 1 Buchstabe b) und § 2 des vorliegenden Artikels definiert, kann erst nach Zustimmung des Landesverbands und der Krankenkasse, dem die betreffende Gesellschaft angeschlossen war, behalten oder erhalten werden. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sind auf die vorerwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit anwendbar.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Kontrollamtes, welche Artikel des vorliegenden Gesetzes nicht auf sie anwendbar sind.
Darüber hinaus kann Er besondere Bestimmungen festlegen, durch die die Beziehung zwischen der betreffenden Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit und der Krankenkasse, der sie angeschlossen ist, geregelt wird. § 5 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, werden an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum aufgelöst. Ab diesem Tag werden ihr Vermögen, ihre Rechte und Verpflichtungen und ihre Mitglieder von der Krankenkasse übernommen, die die Rechte und Verpflichtungen des Verbands, dem sie angeschlossen waren, übernommen hat.
Art. 71.§ 1 - Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehenden Landesverbände und Krankenkassen müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach diesem Datum ihre Satzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bringen. Die Beschlüsse der Generalversammlung in bezug auf diese Änderungen können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden.
Mitglieder des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und eines Landesverbands, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Altersgrenze von 67 Jahren erreichen, dürfen ihr Mandat beenden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Landesverbände und Krankenkassen erhalten die vorübergehende Zulassung, die in den Artikeln 3 Buchstabe b) und c) und 7 §§ 2 und 4 erwähnten Dienste, die sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes organisierten, fortzuführen. Der König bestimmt die Dauer dieser vorläufigen Zulassung und die Frist, in der den in Artikel 26 vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen werden muss.
Art. 72.Alle Betriebsrevisoren, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Aufträge im Rahmen einer Krankenkasse oder eines Landesverbands ausführen, werden in die in Artikel 32 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste eingetragen.
Art. 73.Das Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen ist nicht auf Krankenkassen und Landesverbände anwendbar.
Das Gesetz vom 10. Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ist nicht auf Landesverbände anwendbar, die einen Dienst vorehelichen Sparens organisieren.
Art. 74.§ 1 - Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken wird durch folgenden Absatz ergänzt: « 12. Schuldforderungen der Mitglieder einer Krankenkasse und eines Landesverbands auf die von letzteren aufgrund der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Krankenkassen und Landesverbände angelegten Rücklagen ». § 2 - In Artikel 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird nach « Nationale Kasse für Berufskredite » hinzugefügt: « Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände ».
Art. 75.§ 1 - Der König kann die nachstehend aufgezählten Gesetze durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern, um ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne jedoch den Inhalt oder die darin enthaltenen Grundsätze zu ändern: 1. das Gesetz vom 9.August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, einschliesslich der Bestimmungen in bezug auf die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, 2. das Gesetz vom 10.Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches, 3. das Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 4. das Gesetz vom 16.März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses. § 2 - Der König bestimmt darüber hinaus, welche Artikel des vorliegenden Gesetzes auf die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung anwendbar sind.
Art. 76.Aufgehoben werden: 1. das Gesetz vom 23.Juni 1894 zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 1898, 27. Dezember 1923, 3.
August 1924, 30. März 1926, den Königlichen Erlass Nr. 238 vom 4.
Februar 1936, die Gesetze vom 30. November 1939, 26. Juni 1947, 27.
März 1951, 30. April 1958, 9. August 1963 und 12. Mai 1971. Dieses Gesetz bleibt jedoch anwendbar auf die in Artikel 1 Ziffer II dieses Gesetzes erwähnten Gesellschaften, 2. das Gesetz vom 30.Juli 1923 über die Fusion der anerkannten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, abgeändert durch die Gesetze vom 3. August 1924 und 12. Mai 1971.
Art. 77.Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril, den 6. August 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Institutionellen Reformen Ph. MOUREAUX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK
Bijlage 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS 29. DEZEMBER 1990 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Soziale Bestimmungen KAPITEL III - Kranken- und Invalidenversicherung Abschnitt 10.- Ausdehnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf Begünstigte der Sozialwerke der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Artikel 54.Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt darüber hinaus, welche Artikel des vorliegenden Gesetzes auf die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und auf die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbar sind. » Wir fertigen das vorliegenden Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 29. Dezember 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister, W. MARTENS Der Minister des Verkehrswesens J.-L. DEHAENE Der Minister des Mittelstands M. WATHELET Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Der Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens M. COLLA Der Minister des Öffentlichen Dienstes R. LANGENDRIES Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Landwirtschaft P. DE KEERSMAEKER Die Staatssekretärin für Gesellschaftliche Emanzipation Frau M. SMET Die Staatssekretärin für Pensionen Frau L. DETIEGE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK
Bijlage 3 DIENSSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 1991 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Soziale Bestimmungen KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art 4. In Kapitel VIII des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände werden folgende Bestimmungen eingefügt: « Art. 74bis - In Abweichung von Artikel 51 § 4 Absatz 5 und 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1973 über die Haushaltsvorschläge 1973-1974 können der König für Stellen der Stufe 1 und der für die Sozialfürsorge zuständige Minister für Stellen der anderen Stufen während eines Zeitraums von einem Jahr, der am Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Stellenplans des Kontrollamtes beginnt, Ersternennungen vornehmen, indem sie auf definitiv ernannte statutarische Bedienstete der Staatsverwaltungen und anderer Dienste nationaler Ministerien und Einrichtungen öffentlichen Interesses zurückgreifen, die von der Zentralbehörde abhängen und deren Personal dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses unterliegt.
Für diese Ernennungen gilt kein Vorrangsrecht. Sie sind Gegenstand eines Bewerberaufrufs durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt, in dem insbesondere offene Stellen, Zulassungsbedingungen und Fristen und Modalitäten für das Einreichen der Bewerbungen vermerkt sind.
Um beim Kontrollamt in einen höheren Dienstgrad ernannt zu werden als den, den die Bewerber in ihrer ursprünglichen Verwaltung innehaben, oder um beim Kontrollamt in einer höheren Stufe ernannt zu werden als der, der sie in ihrer ursprünglichen Verwaltung angehören, müssen sie alle Bedingungen erfüllen, insbesondere diejenigen in bezug auf Dienstalter und Diplom, aufgrund deren sie Zugang zu einem solchen Dienstgrad oder einer solchen Stufe in der Einrichtung haben könnten, die sie zu verlassen wünschen.
Art. 74ter - § 1 - Der König ernennt den Beamten, der mit der täglichen Geschäftsführung des Kontrollamtes beauftragt ist, und die Beamten, die beim Kontrollamt die Leitung des Dienstes für Buchführung, Finanzen und versicherungstechnische Aspekte, des juristischen Dienstes und des Dienstes für allgemeine Angelegenheiten und Personal innehaben.
Während eines Zeitraumes von einem Jahr, der an dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Stellenplans des Kontrollamtes beginnt, ernennt der König den Beamten, der beim Kontrollamt mit Dokumentations- und Informationsaufgaben beauftragt ist. § 2 - Der Rat des Kontrollamtes erklärt diese Stellen für offen.
Binnen fünfzehn Tagen nach der Vakanterklärung der Stelle, wird diese Vakanz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die Bewerbungen müssen dem Präsidenten des Rates des Kontrollamtes binnen zwanzig Tagen nach dieser Veröffentlichung zukommen.
Innerhalb eines Monats nach dieser Frist gibt der Rat des Kontrollamtes dem für die Sozialfürsorge zuständigen Minister seine Stellungnahme über die verschiedenen Bewerber ab.
Art. 74quater - Die in Ausführung von Artikel 74bis beim Kontrollamt ernannten Personen behalten den Vorteil ihres administrativen Dienstalters und ihres Besoldungsdienstalters. » Art 5. Das vorliegende Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 1991.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Institutionellen Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des « Ministère de l'Education nationale » Ph. MOUREAUX Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, beauftragt mit der Umstrukturierung des « Ministerie van Onderwijs » W. CLAES Der Minister des Verkehrswesens J.-L. DEHAENE Der Minister der Justiz und des Mittelstands M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. SCHILTZ Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Der Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens M. COLLA Der Minister des Öffentlichen Dienstes R. LANGENDRIES Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Landwirtschaft P. DE KEERSMAEKER Die Staatssekretärin für Finanzen Frau W. DEMEESTER-DE MEYER Die Staatssekretärin für Pensionen Frau L. DETIEGE Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten J. DUPRE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK
Bijlage 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 1991 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL II - Soziale Angelegenheiten KAPITEL XI - Abänderungen des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 54 - § 1 - In Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird der erste Strich wie folgt abgeändert: « - « Mitglied »: der in den Artikeln 2 Buchstabe f) und 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erwähnte Berechtigte von Gesundheitsleistungen ». § 2 - Im letzten Absatz desselben Artikels wird das Wort « insbesondere » zwischen den Wörtern « den Begriff « Mitglied » » und den Wörtern « was die in Artikel 3 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste einer Krankenkasse betrifft » eingefügt.
Art. 55 - In Artikel 11 § 1 zweiter Satz desselben Gesetzes werden die Wörter « die Liste der Verwalter » gestrichen.
Art. 56 - In Artikel 29 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt abgeändert: « § 3 - Die Landesverbände und Krankenkassen müssen separate Kontenpläne einführen: 1. für Verrichtungen in bezug auf die Pflichtversicherung und die in Artikel 3 Buchstabe c) erwähnten Dienste, die die Pflichtversicherung betreffen, und für damit verbundene Guthaben, Schulden, Erträge und Kosten, 2.für Verrichtungen in bezug auf jeden Dienst und jede Tätigkeit, die in den Artikeln 3 Buchstabe b) und 7 §§ 2 und 4 erwähnt sind, und in bezug auf die in Artikel 3 Buchstabe c) erwähnten diesbezüglichen Dienste und Tätigkeiten, für die eine Zulassung vom König erteilt worden ist, und für alle diesbezüglichen Erträge und Kosten und etwaigen Guthaben, Schulden und Verbindlichkeiten. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Der Minister des Öffentlichen Dienstes R. LANGENDRIES Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE Die Staatssekretärin für Pensionen Frau L. DETIEGE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK
Bijlage 5 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit KAPITEL IX - Sonstige Bestimmungen Abschnitt 1 - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art.37. - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Krankenkassen und Landesverbände besitzen Rechtspersönlichkeit ab der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Beschlusses des Ministers zur Billigung ihrer Satzung. Diese Veröffentlichung, der die Liste der Verwalter beigefügt wird, erfolgt auf Veranlassung des Ministers innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Billigung der Satzung.
Der Beschluss des Ministers zur Billigung von Satzungsänderungen wird auf dieselbe Weise veröffentlicht. Änderungen der Liste der Verwalter werden jedoch auf Veranlassung der Krankenkasse oder des Landesverbands im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
In dem in Artikel 11 § 1 Absatz 2 erwähnten Fall wird die Veröffentlichung des Beschlusses des Ministers durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt ersetzt, die auf Veranlassung des Ministers erfolgt und aus der hervorgeht, dass in Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände davon ausgegangen wird, dass die Billigung des Ministers in bezug auf die Satzung oder Satzungsänderung gewährt worden ist. Diese Veröffentlichung erfolgt binnen dreissig Kalendertagen ab dem Ablauf der in Artikel 11 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist. § 2 - Jeder kann die Satzung und die Liste der Verwalter am Gesellschaftssitz oder beim Kontrollamt unentgeltlich einsehen und hiervon eine Kopie erhalten. » Art. 38 - Artikel 74bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen, wird wie folgt ersetzt: « Art. 74bis - In Abweichung von Artikel 51 § 4 Absatz 5 und 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1973 über die Haushaltsvorschläge 1973-1974 können der König für Stellen der Stufe 1 und der für die Sozialfürsorge zuständige Minister für Stellen der anderen Stufen bis zum 31. Dezember 1992 Ersternennungen vornehmen, indem sie auf definitiv ernannte statutarische Bedienstete der öffentlichen Dienste zurückgreifen.
Für diese Ernennungen gilt kein Vorrangsrecht. Sie sind Gegenstand eines Bewerberaufrufs durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt, in dem insbesondere offene Stellen, Zulassungsbedingungen und Fristen und Modalitäten für das Einreichen der Bewerbungen vermerkt sind.
Um beim Kontrollamt in einen höheren Dienstgrad ernannt zu werden als den, den die Bewerber in ihrem ursprünglichen öffentlichen Dienst innehaben, oder um beim Kontrollamt in einer höheren Stufe ernannt zu werden als der, der sie in ihrem ursprünglichen öffentlichen Dienst angehören, müssen sie alle Bedingungen erfüllen, insbesondere die in bezug auf Dienstalter und Diplom, aufgrund deren sie Zugang zu einem solchen Dienstgrad oder einer solchen Stufe in der Einrichtung haben können, die sie zu verlassen wünschen. » Art. 39 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes treten am 1.
Januar 1991 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen G. COEME Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. MOUREAUX Für den Minister der Pensionen, abwesend: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Der Minister der Landesverteidigung L. DELCROIX Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK
Bijlage 6 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 22. FEBRUAR 1998 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL II - Soziale Angelegenheiten KAPITEL V. - Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung Abschnitt VI - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 126 - Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - § 1 - Die Satzung, die Liste der Verwalter und Änderungen dieser Satzung und dieser Liste werden dem Kontrollamt übermittelt.
Die Form der im vorhergehenden Absatz erwähnten Unterlagen und die Informationen zur Unterstützung eines Antrags auf Billigung der Satzung oder ihrer Änderungen werden vom Kontrollamt festgelegt und vorgeschrieben zur Vermeidung der Unzulässigkeit.
Das Kontrollamt befindet über die Satzung und deren Änderungen innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem diese Satzung oder deren Änderungen ihm übermittelt worden sind. Ausser im Fall der Unzulässigkeit kann diese Frist auf Veranlassung des Kontrollamtes um fünfundvierzig Kalendertage verlängert werden. Das Kontrollamt setzt die Krankenkasse oder den Landesverband davon in Kenntnis. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Billigung erteilt worden ist.
Durch den vom Regierungskommissar in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses beim Minister der Sozialen Angelegenheiten eingelegten Widerspruch wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist ausgesetzt. § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom Kontrollamt nur gebilligt, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen stehen und wenn sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden. § 3 - Der Verweigerungsbeschluss des Kontrollamtes muss mit Gründen versehen sein und wird der betreffenden Krankenkasse oder dem betreffenden Landesverband binnen dreissig Kalendertagen nach dem Beschluss notifiziert. Hat der Regierungskommissar, wie in § 1 Absatz 4 vorgesehen, beim Minister der Sozialen Angelegenheiten Widerspruch eingelegt, muss der mit Gründen versehene Beschluss der Krankenkasse oder dem Landesverband innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum des Widerspruchs notifiziert werden. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die betreffenden Satzungsbestimmungen gebilligt worden sind. » Art. 127 - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Krankenkassen und Landesverbände besitzen Rechtspersönlichkeit ab der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Beschlusses des Ministers oder des Kontrollamtes zur Billigung ihrer Satzung. Diese Veröffentlichung, der die Liste der Verwalter beigefügt wird, erfolgt auf Veranlassung des Kontrollamtes innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Billigung der Satzung.
Der Beschluss zur Billigung von Satzungsänderungen wird auf dieselbe Weise veröffentlicht. Änderungen der Liste der Verwalter werden jedoch auf Veranlassung der Krankenkasse oder des Landesverbands im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Im Fall der Billigung infolge des Ablaufs der in Artikel 11 erwähnten Fristen wird die Veröffentlichung des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt ersetzt, aus der hervorgeht, dass infolge des Verstreichens der Fristen davon ausgegangen wird, dass die Billigung erfolgt ist. Diese Veröffentlichung, die auf Veranlassung des Kontrollamtes geschieht, erfolgt binnen dreissig Kalendertagen nach Verstreichen dieser Fristen. § 2 - Jeder kann die Satzung und die Liste der Verwalter am Gesellschaftssitz oder beim Kontrollamt unentgeltlich einsehen und hiervon eine Kopie erhalten. » Art. 128 - In Artikel 44 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Ministers » durch die Wörter « des Kontrollamtes » ersetzt.
Art. 129 - Artikel 14 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Generalversammlung einer Krankenkasse setzt sich zusammen aus Vertretern, die von den Mitgliedern und Personen zu deren Lasten, die volljährig oder für mündig erklärt sind und in Belgien wohnen, aus ihrer Mitte für eine Dauer von sechs Jahren gewählt werden. » Art. 130 - Ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 43bis - § 1 - Krankenkassen, die einem selben Landesverband angehören, können für die Ausführung bestimmter Aufgaben, die in Artikel 3 erwähnt sind, und unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 bestimmte Dienste zusammen organisieren oder in einer neuen unter der Form einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu schaffenden Einheit gruppieren. § 2 - Diese Form der Zusammenarbeit ist Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung der betreffenden Krankenkassen, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 §§ 2 und 3 sind anwendbar.
Im Einberufungsschreiben ist folgendes vermerkt: 1. Gründe für die Zusammenarbeit, 2.Rechte und Verpflichtungen der betreffenden Krankenkassen, ihrer Mitglieder und der Personen zu deren Lasten, 3. Verwendungszweck des Gesellschaftsvermögens in bezug auf die betreffenden Dienste, 4.Satzungsänderungen und neue Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. § 3 - Die Schaffung einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit infolge einer Gruppierung der Dienste von Krankenkassen tritt am 1. Januar des Kalenderjahres nach Billigung der Satzung durch das Kontrollamt in Kraft.
Die Gruppierung von Diensten von Krankenkassen muss ebenfalls von der Generalversammlung des Landesverbands, dem sie angehören, gebilligt werden. » Art. 131 - Ein Artikel 43ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 43ter - Jede Vereinbarung mit einem Landesverband oder einer Krankenkasse, die Förderung, Vertrieb oder Verkauf eines Versicherungsproduktes im Sinne des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag oder eines Bankproduktes im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute als Gegenstand hat, ist verboten, auch wenn diese Produkte eigens für Mitglieder einer Krankenkasse oder eines Landesverbands eingeführt worden oder ihnen vorbehalten sind.
Jede Vereinbarung, die Förderung, Vertrieb oder Verkauf eines Dienstes als Gegenstand hat, der von einem Landesverband oder einer Krankenkasse im Sinne der Artikel 3 und 7 § 4 des vorliegenden Gesetzes im Rahmen von Berufstätigkeiten organisiert wird, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen fallen oder die auf die Tätigkeiten des Banksektors im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zurückzuführen sind, ist verboten.
Für Förderung, Vertrieb oder Verkauf der in Absatz 1 und 2 erwähnten Produkte und Dienste wird auf unwiderlegbare Weise davon ausgegangen, dass sie aufgrund einer schriftlichen oder stillschweigenden Vereinbarung erfolgen.
In Absatz 1 und 2 erwähnte bestehende Vereinbarungen sind nicht mehr wirksam ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels. » Art. 132 - Artikel 70 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die aufgrund von Artikel 43bis des vorliegenden Gesetzes geschaffene Einheit, die infolge einer Gruppierung von Diensten entstanden ist und die mindestens einen der in Artikel 3 Buchstabe b) erwähnten Dienste organisiert, erhält ebenfalls die Eigenschaft einer "Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit". » Abschnitt VIII - Finanzielle Bestimmungen Art. 140 - Ein Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände eingefügt: « Art. 27bis - Den Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbänden, die im Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr einen Gesundheitspflegedienst für Selbständige und Mitglieder von Glaubensgemeinschaften eingerichtet haben, die diesem Dienst freiwillig für andere Gesundheitsleistungen beigetreten sind als die, die in der sie betreffenden Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung vorgesehen sind, werden staatliche Subventionen bewilligt.
Diese Subventionen werden ab dem Haushaltsjahr 1998 auf 2 023 000 000 Franken festgelegt.
Dieser Betrag wird ab dem 1. Januar 1998 den Schwankungen des Preisindexes angepasst, der in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6.
Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes erwähnt ist, bestätigt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen.
Der König bestimmt, was unter Gesundheitspflegedienst zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls Bedingungen und Modalitäten für die Bewilligung dieser Subventionen.
Diese Subventionen werden unter die Landesverbände aufgrund eines normativen Verteilerschlüssels aufgeteilt, der gemäss Artikel 201 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmt wird, wobei den in Artikel 196 §§ 3 und 4 desselben Gesetzes erwähnten Parametern Rechnung getragen wird, so dass Unterschiede zwischen den Landesverbänden und Krankenkassen in bezug auf objektive Gesundheitsrisiken, so wie sie im vorerwähnten normativen Verteilerschlüssel festgelegt sind, vollständig ausgeglichen werden und dass Unterschiede in den Ausgaben zwischen Landesverbänden und zwischen Krankenkassen, die auf Unterschiede der Zusammensetzung der Risiken der Mitglieder zurückzuführen sind, vollständig kompensiert werden.
Die Landesverbände teilen diese Subventionen unter die ihnen angeschlossenen Krankenkassen gemäss denselben Kriterien auf. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 1998 Der Premierminister J.-L. DEHAENE Für den Minister des Innern, abwesend: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, M. COLLA Für den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK