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Meertalige weergave van Wet van 06/08/1990
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Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester 2007 Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre 2007
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 AUGUSTUS 1990. - Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden 6 AOUT 1990. - Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de
van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives du
eerste semester 2007 premier semestre 2007
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling van : traduction en langue allemande :
- titel I, titel IV en artikel 52, § 3 van de wet van 26 maart 2007 - du titre Ier, du titre IV et de l'article 52 § 3 de la loi du 26
houdende diverse bepalingen met het oog op de integratie van de kleine mars 2007 portant des dispositions diverses en vue de la réalisation
risico's in de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging de l'intégration des petits risques dans l'assurance obligatoire soins
voor de zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 27 april 2007); de santé pour les travailleurs indépendants (Moniteur belge du 27
- de wet van 11 mei 2007 tot wijziging van de wet van 6 augustus 1990 avril 2007); - de la loi du 11 mai 2007 modifiant la loi du 6 août 1990 relative
betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen aux mutualités et aux unions nationales de mutualités (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). du 31 mai 2007).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 26. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Hinblick auf die Eingliederung Hinblick auf die Eingliederung
der kleinen Risiken in die Gesundheitspflegepflichtversicherung für der kleinen Risiken in die Gesundheitspflegepflichtversicherung für
Selbständige Selbständige
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Vorhergehende Bestimmung TITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 38 - Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über Art. 38 - Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt « Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt
frühestens: frühestens:
1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) 1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)
erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer
Person zu Lasten angeschlossen war und sich bei einer anderen Person zu Lasten angeschlossen war und sich bei einer anderen
Krankenkasse als Berechtigter einträgt, am ersten Tag des Monats nach Krankenkasse als Berechtigter einträgt, am ersten Tag des Monats nach
Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags,
2. im Fall einer nicht in Nr. 1 erwähnten Mitgliedschaft bei einer 2. im Fall einer nicht in Nr. 1 erwähnten Mitgliedschaft bei einer
anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des
In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. » In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. »
Art. 39 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 39 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe « Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe
b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben,
insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss
entrichtet: entrichtet:
1. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall bis zum Ende 1. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall bis zum Ende
des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft
als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat,
2. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Person bis zum 2. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Person bis zum
Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer
anderen Krankenkasse. » anderen Krankenkasse. »
Art. 40 - In Artikel 27bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 40 - In Artikel 27bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen dem Wort « durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen dem Wort «
werden » und den Wörtern « staatliche Subventionen bewilligt » die werden » und den Wörtern « staatliche Subventionen bewilligt » die
Wörter « bis einschliesslich zum Haushaltsjahr 2007 » eingefügt. Wörter « bis einschliesslich zum Haushaltsjahr 2007 » eingefügt.
Art. 41 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 41 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
August 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: August 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Stellt der Rat des Kontrollamts fest, dass ein Landesverband oder « Stellt der Rat des Kontrollamts fest, dass ein Landesverband oder
eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen
beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten
Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen
Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
oder die in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse nicht oder die in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse nicht
einhält, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach einhält, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach
Art und Schwere des Verstosses beschliessen, eine oder mehrere der Art und Schwere des Verstosses beschliessen, eine oder mehrere der
nachstehend erwähnten Massnahmen zu ergreifen: nachstehend erwähnten Massnahmen zu ergreifen:
1. Einstellung der festgestellten strafbaren Handlung und 1. Einstellung der festgestellten strafbaren Handlung und
gegebenenfalls das Inordnungbringen der Lage verlangen, und zwar gegebenenfalls das Inordnungbringen der Lage verlangen, und zwar
innerhalb einer Frist, deren Dauer er festlegt, innerhalb einer Frist, deren Dauer er festlegt,
2. zu Lasten des Landesverbands eine administrative Geldbusse von 100 2. zu Lasten des Landesverbands eine administrative Geldbusse von 100
bis 500 EUR für den erwähnten Verstoss aussprechen, es sei denn, für bis 500 EUR für den erwähnten Verstoss aussprechen, es sei denn, für
diesen Verstoss wird in den Artikeln 60bis und 60ter eine spezifische diesen Verstoss wird in den Artikeln 60bis und 60ter eine spezifische
Geldbusse vorgesehen, Geldbusse vorgesehen,
3. einen Sonderkommissar ernennen, 3. einen Sonderkommissar ernennen,
4. die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen. » 4. die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen. »
Art. 42 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 42 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember
2004, wird wie folgt abgeändert: 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Eine administrative Geldbusse von 50 bis 250 EUR kann auferlegt « Eine administrative Geldbusse von 50 bis 250 EUR kann auferlegt
werden: werden:
1. pro Vorteil, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies 1. pro Vorteil, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies
bewilligt wird, bewilligt wird,
2. für jegliche Zahlung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 2. für jegliche Zahlung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel
71quinquies erfolgt. » 71quinquies erfolgt. »
2. Absatz 5 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 5 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch « 1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch
die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von
Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, insofern Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, insofern
der Verstoss nicht in Absatz 6 Nr. 2 erwähnt ist, ». der Verstoss nicht in Absatz 6 Nr. 2 erwähnt ist, ».
3. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: 3. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:
« 9. für jegliche Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 71ter. « 9. für jegliche Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 71ter.
» »
Art. 43 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 43 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August
2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Bewilligt der Rat des Kontrollamts in Anwendung von Artikel 60 « Bewilligt der Rat des Kontrollamts in Anwendung von Artikel 60
Absatz 1 einer Krankenkasse eine Frist, um eine strafbare Handlung Absatz 1 einer Krankenkasse eine Frist, um eine strafbare Handlung
einzustellen oder eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt er den einzustellen oder eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt er den
Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in
Kenntnis. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der Kenntnis. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der
Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines
bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse
auszuüben, um die beantragte Einstellung oder Anpassung durchzuführen. auszuüben, um die beantragte Einstellung oder Anpassung durchzuführen.
Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist
die strafbare Handlung nicht eingestellt oder die auferlegte Anpassung die strafbare Handlung nicht eingestellt oder die auferlegte Anpassung
nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative
Geldbusse in Höhe von 12,50 bis 125 EUR pro Tag auferlegt werden, und Geldbusse in Höhe von 12,50 bis 125 EUR pro Tag auferlegt werden, und
zwar ab dem Tag nach Ablauf der vorerwähnten Frist und bis zur zwar ab dem Tag nach Ablauf der vorerwähnten Frist und bis zur
vollständigen Einstellung oder Anpassung. » vollständigen Einstellung oder Anpassung. »
Art. 44 - Im selben Gesetz wird Artikel 71, aufgehoben durch das Art. 44 - Im selben Gesetz wird Artikel 71, aufgehoben durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003, mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 22. Dezember 2003, mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 71 - Die Satzungen der Krankenkassen und Landesverbände dürfen, « Art. 71 - Die Satzungen der Krankenkassen und Landesverbände dürfen,
was die Bedingungen für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss was die Bedingungen für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss
von Mitgliedern eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes betrifft, von Mitgliedern eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes betrifft,
nicht mehr geändert werden, ausser um sie mit Gesetzes- und nicht mehr geändert werden, ausser um sie mit Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in Einklang zu bringen. » Verordnungsbestimmungen in Einklang zu bringen. »
Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 71bis - In Abweichung von Artikel 15 § 3 wird davon « Art. 71bis - In Abweichung von Artikel 15 § 3 wird davon
ausgegangen, dass die Befugnis, um innerhalb eines Zeitraums zwischen ausgegangen, dass die Befugnis, um innerhalb eines Zeitraums zwischen
zwei Generalversammlungen die Beiträge für einen in Artikel 27bis zwei Generalversammlungen die Beiträge für einen in Artikel 27bis
erwähnten Dienst, eingerichtet von einer Krankenkasse oder einem erwähnten Dienst, eingerichtet von einer Krankenkasse oder einem
Landesverband, anzupassen, von der Generalversammlung an den Landesverband, anzupassen, von der Generalversammlung an den
Verwaltungsrat übertragen worden ist. Verwaltungsrat übertragen worden ist.
Diese vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsanpassungen unterliegen Diese vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsanpassungen unterliegen
der Anwendung von Artikel 11. der Anwendung von Artikel 11.
Die Krankenkassen und Landesverbände können für den vorerwähnten Die Krankenkassen und Landesverbände können für den vorerwähnten
Dienst jedoch keine Beitragskürzungen vornehmen. Dienst jedoch keine Beitragskürzungen vornehmen.
Die Krankenkassen und Landesverbände können für diesen Dienst Die Krankenkassen und Landesverbände können für diesen Dienst
ebensowenig neue Kategorien von Mitgliedern einrichten, ausser wenn ebensowenig neue Kategorien von Mitgliedern einrichten, ausser wenn
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen dies erfordern. » Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen dies erfordern. »
Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71ter mit folgendem Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 71ter - Auf Stellungnahme des Kontrollamts bestimmt der König « Art. 71ter - Auf Stellungnahme des Kontrollamts bestimmt der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise und in durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise und in
welchem Masse Krankenkassen und Landesverbände die Rücklagen eines in welchem Masse Krankenkassen und Landesverbände die Rücklagen eines in
Artikel 27bis erwähnten Dienstes im Rahmen der Evaluation des in Artikel 27bis erwähnten Dienstes im Rahmen der Evaluation des in
Artikel 11 § 2 erwähnten finanziellen Gleichgewichts dieses Dienstes Artikel 11 § 2 erwähnten finanziellen Gleichgewichts dieses Dienstes
berücksichtigen können. berücksichtigen können.
Krankenkassen oder Landesverbände, die im Rahmen eines vom Kontrollamt Krankenkassen oder Landesverbände, die im Rahmen eines vom Kontrollamt
gebilligten Sanierungsplans für einen in Artikel 27bis erwähnten gebilligten Sanierungsplans für einen in Artikel 27bis erwähnten
Dienst auf Geldmittel zurückgreifen, die diesem Dienst nicht gehören, Dienst auf Geldmittel zurückgreifen, die diesem Dienst nicht gehören,
können den Teil der Rücklagen dieses Dienstes, der den in Anwendung können den Teil der Rücklagen dieses Dienstes, der den in Anwendung
von Artikel 28 § 1 anzulegenden Rücklagenfonds übersteigt, für die von Artikel 28 § 1 anzulegenden Rücklagenfonds übersteigt, für die
Rückzahlung der vorerwähnten Geldmittel verwenden, ohne jedoch das Rückzahlung der vorerwähnten Geldmittel verwenden, ohne jedoch das
finanzielle Gleichgewicht dieses Dienstes zu gefährden. » finanzielle Gleichgewicht dieses Dienstes zu gefährden. »
Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quater mit folgendem Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 71quater - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden « Art. 71quater - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden
eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von
Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst. Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst.
Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in
Anwendung von Absatz 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am Anwendung von Absatz 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am
31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. Der König kann auf 31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. Der König kann auf
Stellungnahme des Kontrollamts spezifische Bewertungs- und Stellungnahme des Kontrollamts spezifische Bewertungs- und
Anrechnungsregeln, die nach dem 31. Dezember 2007 auf diese Dienste Anrechnungsregeln, die nach dem 31. Dezember 2007 auf diese Dienste
anwendbar sind, sowie das Verfahren zur Billigung der abschliessenden anwendbar sind, sowie das Verfahren zur Billigung der abschliessenden
Rechnungen dieser Dienste festlegen. » Rechnungen dieser Dienste festlegen. »
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quinquies mit Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 71quinquies - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 46 § 4 und « Art. 71quinquies - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 46 § 4 und
48 §§ 1 und 2 Absatz 3 teilt die Generalversammlung einer Krankenkasse 48 §§ 1 und 2 Absatz 3 teilt die Generalversammlung einer Krankenkasse
oder eines Landesverbands, deren beziehungsweise dessen in Artikel oder eines Landesverbands, deren beziehungsweise dessen in Artikel
27bis erwähnter Dienst freiwillig oder von Rechts wegen aufgelöst 27bis erwähnter Dienst freiwillig oder von Rechts wegen aufgelöst
wird, unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 bis wird, unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 bis
einschliesslich 4 vorgesehenen Bestimmungen, die einschliesslich 4 vorgesehenen Bestimmungen, die
Buchhaltungsrücklagen, die Rücklagenfonds und das eventuelle Buchhaltungsrücklagen, die Rücklagenfonds und das eventuelle
Restvermögen dieses Dienstes auf. Restvermögen dieses Dienstes auf.
Dieser Beschluss der Generalversammlung unterliegt der Anwendung der Dieser Beschluss der Generalversammlung unterliegt der Anwendung der
Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3.
§ 2 - Die Aufteilung der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und § 2 - Die Aufteilung der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und
des eventuellen Restvermögens eines in Artikel 27bis erwähnten des eventuellen Restvermögens eines in Artikel 27bis erwähnten
Dienstes muss unter die Personen erfolgen, die ab dem Tag, an dem Dienstes muss unter die Personen erfolgen, die ab dem Tag, an dem
vorliegende Bestimmung in Kraft tritt, und bis zum Datum, an dem die vorliegende Bestimmung in Kraft tritt, und bis zum Datum, an dem die
Erstattung der durch diesen Dienst erbrachten Leistungen, was diese Erstattung der durch diesen Dienst erbrachten Leistungen, was diese
Personen betrifft, in die Gesundheitspflegepflichtversicherung, Personen betrifft, in die Gesundheitspflegepflichtversicherung,
Regelung für Selbständige, eingegliedert wird, ununterbrochen Mitglied Regelung für Selbständige, eingegliedert wird, ununterbrochen Mitglied
eines solchen Dienstes waren. eines solchen Dienstes waren.
§ 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer § 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer
der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen. der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen.
Ist eine Person während des in § 2 erwähnten Zeitraums in Ist eine Person während des in § 2 erwähnten Zeitraums in
aufeinanderfolgender Weise und ununterbrochen, was den aufeinanderfolgender Weise und ununterbrochen, was den
Versicherungsschutz betrifft, Mitglied eines solchen Dienstes in Versicherungsschutz betrifft, Mitglied eines solchen Dienstes in
verschiedenen Krankenkassen oder Landesverbänden gewesen, muss jede verschiedenen Krankenkassen oder Landesverbänden gewesen, muss jede
betreffende Krankenkasse und jeder betreffende Landesverband die betreffende Krankenkasse und jeder betreffende Landesverband die
Aufteilung unter Berücksichtigung der Dauer der Mitgliedschaft dieser Aufteilung unter Berücksichtigung der Dauer der Mitgliedschaft dieser
Person bei dem von ihr/ihm organisierten Dienst vornehmen. Person bei dem von ihr/ihm organisierten Dienst vornehmen.
Für die Bestimmung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Dauer der Für die Bestimmung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Dauer der
Mitgliedschaft wird für Personen, die infolge einer in Artikel 44 § 1 Mitgliedschaft wird für Personen, die infolge einer in Artikel 44 § 1
erwähnten Fusion Mitglieder dieses Dienstes geworden sind, der erwähnten Fusion Mitglieder dieses Dienstes geworden sind, der
Zeitraum berücksichtigt, während dessen sie Mitglied des in Artikel Zeitraum berücksichtigt, während dessen sie Mitglied des in Artikel
27bis erwähnten Dienstes waren, der von einem der Verbände, die 27bis erwähnten Dienstes waren, der von einem der Verbände, die
fusioniert haben, eingerichtet worden ist. fusioniert haben, eingerichtet worden ist.
§ 4 - Diese Aufteilung besteht aus der Bewilligung einer Geldsumme in § 4 - Diese Aufteilung besteht aus der Bewilligung einer Geldsumme in
zwei Zahlungen durch die in § 1 erwähnte Krankenkasse oder den in § 1 zwei Zahlungen durch die in § 1 erwähnte Krankenkasse oder den in § 1
erwähnten Landesverband innerhalb der durch den König festgelegten erwähnten Landesverband innerhalb der durch den König festgelegten
Frist auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes, und zwar Frist auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes, und zwar
nach einer an die betreffenden Personen gerichteten Mitteilung, deren nach einer an die betreffenden Personen gerichteten Mitteilung, deren
Inhalt der Minister festlegt. Inhalt der Minister festlegt.
Eine erste Zahlung als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung Eine erste Zahlung als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung
erfolgt spätestens am 31. Dezember 2008. erfolgt spätestens am 31. Dezember 2008.
Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kontrollamtes die Methode zur Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kontrollamtes die Methode zur
Berechnung des vorerwähnten Vorschusses. Berechnung des vorerwähnten Vorschusses.
Die zweite Zahlung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009. » Die zweite Zahlung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009. »
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71sexies mit folgendem Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 71sexies - Das Kontrollamt bestimmt, auf welche Weise eine « Art. 71sexies - Das Kontrollamt bestimmt, auf welche Weise eine
Krankenkasse oder ein Landesverband: Krankenkasse oder ein Landesverband:
1. ein eventuelles kumuliertes Defizit, das am Tag des endgültigen 1. ein eventuelles kumuliertes Defizit, das am Tag des endgültigen
Abschlusses der Rechnungen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes Abschlusses der Rechnungen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes
besteht, übernehmen muss, besteht, übernehmen muss,
2. Erträge, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem 2. Erträge, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem
endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes verwirklicht endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes verwirklicht
werden, verwenden muss, werden, verwenden muss,
3. die Kosten, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem 3. die Kosten, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem
endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes getragen werden, endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes getragen werden,
übernehmen muss, so dass die Erstattung der Leistungen, die im Rahmen übernehmen muss, so dass die Erstattung der Leistungen, die im Rahmen
dieses Dienstes erbracht werden, an die Mitglieder gewährleistet ist, dieses Dienstes erbracht werden, an die Mitglieder gewährleistet ist,
jedoch unter Berücksichtigung der in Artikel 48bis erwähnten jedoch unter Berücksichtigung der in Artikel 48bis erwähnten
Verjährungsfristen. » Verjährungsfristen. »
Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71septies mit folgendem Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 71septies - Wird die Zulassung des in Artikel 27bis erwähnten « Art. 71septies - Wird die Zulassung des in Artikel 27bis erwähnten
Dienstes, organisiert von einer Krankenkasse oder einem Landesverband, Dienstes, organisiert von einer Krankenkasse oder einem Landesverband,
entzogen, findet Artikel 71quinquies Anwendung. » entzogen, findet Artikel 71quinquies Anwendung. »
(...) (...)
TITEL VI - Inkrafttretungsbestimmungen TITEL VI - Inkrafttretungsbestimmungen
Art. 52 - (...) Art. 52 - (...)
§ 3 - Die Artikel 44, 48 und 50 des vorliegenden Gesetzes treten am § 3 - Die Artikel 44, 48 und 50 des vorliegenden Gesetzes treten am
Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar
2008 in Kraft. 2008 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1bis - Eine Krankenkasse oder ein Landesverband darf einer in « § 1bis - Eine Krankenkasse oder ein Landesverband darf einer in
Artikel 32, 33 oder 86 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom Artikel 32, 33 oder 86 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom
14. Juli 1994 erwähnten Person nicht verbieten, sich einem von der 14. Juli 1994 erwähnten Person nicht verbieten, sich einem von der
Krankenkasse oder dem Landesverband eingerichteten Dienst, der in Krankenkasse oder dem Landesverband eingerichteten Dienst, der in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnt ist, anzuschliessen, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnt ist, anzuschliessen,
vorausgesetzt, dass: vorausgesetzt, dass:
1. diese Person sich verpflichtet, die Satzung dieser Krankenkasse 1. diese Person sich verpflichtet, die Satzung dieser Krankenkasse
oder dieses Landesverbands einzuhalten, oder dieses Landesverbands einzuhalten,
2. wenn der Anschluss aus einem individuellen Wechsel im Sinne von 2. wenn der Anschluss aus einem individuellen Wechsel im Sinne von
Artikel 255 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Artikel 255 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Ausführung des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
besteht, dieser Wechsel in Ausführung von Artikel 118 Absatz 3 dieses besteht, dieser Wechsel in Ausführung von Artikel 118 Absatz 3 dieses
koordinierten Gesetzes durch den Landesverband der Krankenkasse, bei koordinierten Gesetzes durch den Landesverband der Krankenkasse, bei
der diese Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 der diese Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3
erwähnten Datum Mitglied war, nicht verweigert oder widerrufen wird. erwähnten Datum Mitglied war, nicht verweigert oder widerrufen wird.
Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer
Person, die die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt, um Person, die die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt, um
Mitglied eines Dienstes « Krankenhausversicherung » zu sein, den Mitglied eines Dienstes « Krankenhausversicherung » zu sein, den
Anschluss bei diesem Dienst nicht verweigern, ausser wenn die Anschluss bei diesem Dienst nicht verweigern, ausser wenn die
betreffende Person zum Zeitpunkt ihres Anschlusses bei diesem Dienst betreffende Person zum Zeitpunkt ihres Anschlusses bei diesem Dienst
mindestens 65 Jahre alt ist. Der König kann das vorerwähnte Alter mindestens 65 Jahre alt ist. Der König kann das vorerwähnte Alter
jedoch auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und jedoch auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
nach Stellungnahme des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat nach Stellungnahme des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass erhöhen. beratenen Erlass erhöhen.
Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer im vorhergehenden Absatz Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer im vorhergehenden Absatz
erwähnten Verweigerung eines Anschlusses ist jedoch nicht anwendbar im erwähnten Verweigerung eines Anschlusses ist jedoch nicht anwendbar im
Falle eines Anschlusses bei einer anderen Krankenkasse, wenn die Falle eines Anschlusses bei einer anderen Krankenkasse, wenn die
Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten
Datum Mitglied eines solchen Dienstes war und ihre Beiträge Datum Mitglied eines solchen Dienstes war und ihre Beiträge
ordnungsgemäss entrichtet hat. ordnungsgemäss entrichtet hat.
Personen, die sich bei einer Krankenkasse anschliessen, können darüber Personen, die sich bei einer Krankenkasse anschliessen, können darüber
hinaus nicht verpflichtet werden, eine Wartezeit zu absolvieren, um in hinaus nicht verpflichtet werden, eine Wartezeit zu absolvieren, um in
den Genuss eines in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 den Genuss eines in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7
§ 2 erwähnten Dienstes zu kommen, der durch diesen Anschluss für sie § 2 erwähnten Dienstes zu kommen, der durch diesen Anschluss für sie
zugänglich wird, wenn sie an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 zugänglich wird, wenn sie an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2
oder 3 erwähnten Datum bereits bei einem ähnlichen Dienst oder 3 erwähnten Datum bereits bei einem ähnlichen Dienst
angeschlossen waren und zu diesem Datum ihre Beiträge für diesen angeschlossen waren und zu diesem Datum ihre Beiträge für diesen
Dienst ordnungsgemäss entrichtet hatten, ausser wenn die Dauer des Dienst ordnungsgemäss entrichtet hatten, ausser wenn die Dauer des
Anschlusses bei diesem Dienst kürzer ist als die Wartezeit, die von Anschlusses bei diesem Dienst kürzer ist als die Wartezeit, die von
dem Dienst, bei dem sie sich anschliessen, vorgesehen ist. In dem Dienst, bei dem sie sich anschliessen, vorgesehen ist. In
letzterem Fall wird die Dauer der Wartezeit, die sie absolvieren letzterem Fall wird die Dauer der Wartezeit, die sie absolvieren
müssen, um die Dauer des erwähnten Anschlusses gekürzt. » müssen, um die Dauer des erwähnten Anschlusses gekürzt. »
2) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1ter - Für die Anwendung der Paragraphen 1bis, 1quater und « § 1ter - Für die Anwendung der Paragraphen 1bis, 1quater und
1quinquies ist zu verstehen unter: 1quinquies ist zu verstehen unter:
1. Dienst « Krankenhausversicherung » : der in Anwendung der Artikel 3 1. Dienst « Krankenhausversicherung » : der in Anwendung der Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei einem Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei einem
Krankenhausaufenthalt entweder eine Pauschalentschädigung pro Krankenhausaufenthalt entweder eine Pauschalentschädigung pro
Pflegetag oder eine Entschädigung entsprechend den tatsächlich Pflegetag oder eine Entschädigung entsprechend den tatsächlich
getragenen Kosten in Sachen Krankenhauspflege bewilligt, getragenen Kosten in Sachen Krankenhauspflege bewilligt,
2. Dienst « Tagegeld » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 2. Dienst « Tagegeld » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei
Arbeitsunfähigkeit eine Leistung pro Entschädigungstag vorsieht. » Arbeitsunfähigkeit eine Leistung pro Entschädigungstag vorsieht. »
3) Ein § 1quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3) Ein § 1quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1quater - Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « § 1quater - Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste
« Krankenhausversicherung » als ähnlich angesehen, wenn die « Krankenhausversicherung » als ähnlich angesehen, wenn die
Entschädigung entweder in beiden Diensten eine Pauschale ist oder in Entschädigung entweder in beiden Diensten eine Pauschale ist oder in
beiden Diensten von den tatsächlich getragenen Kosten in Sachen beiden Diensten von den tatsächlich getragenen Kosten in Sachen
Krankenhauspflege abhängt. Krankenhauspflege abhängt.
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste «
Krankenhausversicherung », die für die Mitglieder der Krankenkasse Krankenhausversicherung », die für die Mitglieder der Krankenkasse
zugänglich sind, als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die zugänglich sind, als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die
Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten
Datum angeschlossen war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder Datum angeschlossen war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder
kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der
wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum
angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge eines Aufenthalts angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge eines Aufenthalts
in einem Einzelzimmer geschuldeten Zuschlägen vorsieht oder eine in einem Einzelzimmer geschuldeten Zuschlägen vorsieht oder eine
solche Beteiligung ausschliesst. In letzterem Fall ist der Dienst, für solche Beteiligung ausschliesst. In letzterem Fall ist der Dienst, für
den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden
kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum
vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge
eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer geschuldeten Zuschlägen eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer geschuldeten Zuschlägen
vorsieht oder eine solche Beteiligung ausschliesst. vorsieht oder eine solche Beteiligung ausschliesst.
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten
Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen
werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein
Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der
Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war,
eine Deckung für Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von 180 Tagen eine Deckung für Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von 180 Tagen
- aufeinanderfolgend oder nicht - pro Kalenderjahr übersteigen, - aufeinanderfolgend oder nicht - pro Kalenderjahr übersteigen,
entweder vorsieht oder ausschliesst. entweder vorsieht oder ausschliesst.
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten
Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen
werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein
Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der
geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den
Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum
angeschlossen war. angeschlossen war.
Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Tagegeld » Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Tagegeld »
als ähnlich angesehen, wenn eine Entschädigung für einen Zeitraum von als ähnlich angesehen, wenn eine Entschädigung für einen Zeitraum von
mehr als einem Kalenderjahr entweder in beiden Diensten nicht mehr als einem Kalenderjahr entweder in beiden Diensten nicht
ausgeschlossen ist oder in beiden Diensten ausgeschlossen ist und wenn ausgeschlossen ist oder in beiden Diensten ausgeschlossen ist und wenn
die Beträge des in beiden Diensten vorgesehenen Tagegeldes nicht um die Beträge des in beiden Diensten vorgesehenen Tagegeldes nicht um
mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. mehr als 5 Prozent voneinander abweichen.
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Tagegeld Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Tagegeld
», die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, noch immer », die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, noch immer
als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je
nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum angeschlossen nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum angeschlossen
war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein
Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der
geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den
Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum
angeschlossen war. angeschlossen war.
Bei Beanstandungen in Bezug auf den ähnlichen Charakter eines Dienstes Bei Beanstandungen in Bezug auf den ähnlichen Charakter eines Dienstes
« Krankenhausversicherung », eines Dienstes « Tagegeld » und jedes « Krankenhausversicherung », eines Dienstes « Tagegeld » und jedes
anderen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 anderen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2
erwähnten Dienstes fasst das Kontrollamt einen Beschluss bezüglich erwähnten Dienstes fasst das Kontrollamt einen Beschluss bezüglich
ihres ähnlichen Charakters. » ihres ähnlichen Charakters. »
4) Ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4) Ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1quinquies - Beim Anschluss an einen Dienst « « § 1quinquies - Beim Anschluss an einen Dienst «
Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » muss ein medizinischer Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » muss ein medizinischer
Fragebogen über den bestehenden Gesundheitszustand der betreffenden Fragebogen über den bestehenden Gesundheitszustand der betreffenden
Person ausgefüllt werden, wenn der betreffende Dienst durch Absatz 2 Person ausgefüllt werden, wenn der betreffende Dienst durch Absatz 2
Nr. 2 gestattete Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen Nr. 2 gestattete Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen
vorsieht. Die betreffende Person muss den Fragebogen unterzeichnen und vorsieht. Die betreffende Person muss den Fragebogen unterzeichnen und
ihn ihrer Krankenkasse übergeben. ihn ihrer Krankenkasse übergeben.
Das Vorhandensein bereits bestehender Krankheiten und Leiden bei der Das Vorhandensein bereits bestehender Krankheiten und Leiden bei der
betreffenden Person, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes in betreffenden Person, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes in
dem ausgefüllten medizinischen Fragebogen angegeben sind, darf nicht dem ausgefüllten medizinischen Fragebogen angegeben sind, darf nicht
zu folgenden Massnahmen führen: zu folgenden Massnahmen führen:
1. zu einer Erhöhung der Beiträge, 1. zu einer Erhöhung der Beiträge,
2. zu anderen Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen als 2. zu anderen Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen als
denjenigen, die entweder eine Beteiligung in Form einer Tagespauschale denjenigen, die entweder eine Beteiligung in Form einer Tagespauschale
während eines begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums vorsehen, ohne während eines begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums vorsehen, ohne
dass diese Pauschale jedoch einen Betrag unterschreiten darf, der vom dass diese Pauschale jedoch einen Betrag unterschreiten darf, der vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird, oder König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird, oder
eine Beteiligung an den Zuschlägen, die infolge eines Aufenthalts in eine Beteiligung an den Zuschlägen, die infolge eines Aufenthalts in
einem Einzelzimmer geschuldet werden, ausschliessen. einem Einzelzimmer geschuldet werden, ausschliessen.
Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband sich Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband sich
nicht auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich nicht auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich
fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand in fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand in
dem in Absatz 1 erwähnten medizinischen Fragebogen berufen, um eine dem in Absatz 1 erwähnten medizinischen Fragebogen berufen, um eine
Beteiligung zu verweigern oder zu beschränken, nachdem ein Zeitraum Beteiligung zu verweigern oder zu beschränken, nachdem ein Zeitraum
von 24 Monaten ab Inkrafttreten des Anschlusses eines Mitglieds bei von 24 Monaten ab Inkrafttreten des Anschlusses eines Mitglieds bei
einem Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » verstrichen einem Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » verstrichen
ist, wenn diese Daten sich auf eine Krankheit oder ein Leiden ist, wenn diese Daten sich auf eine Krankheit oder ein Leiden
beziehen, deren Symptome sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses beziehen, deren Symptome sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses
Anschlusses gezeigt hatten und die innerhalb desselben Zeitraums von Anschlusses gezeigt hatten und die innerhalb desselben Zeitraums von
24 Monaten nicht diagnostiziert worden sind. 24 Monaten nicht diagnostiziert worden sind.
Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband, was Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband, was
einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » betrifft, einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » betrifft,
sich niemals auf das unabsichtliche Verschweigen oder die sich niemals auf das unabsichtliche Verschweigen oder die
unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf eine Krankheit unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf eine Krankheit
oder ein Leiden berufen, um eine Beteiligung zu verweigern oder zu oder ein Leiden berufen, um eine Beteiligung zu verweigern oder zu
beschränken, wenn diese Krankheit oder dieses Leiden sich zum beschränken, wenn diese Krankheit oder dieses Leiden sich zum
Zeitpunkt des Inkraftretens des Anschlusses bei diesem Dienst noch Zeitpunkt des Inkraftretens des Anschlusses bei diesem Dienst noch
nicht irgendwie gezeigt hat. nicht irgendwie gezeigt hat.
Die Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Die Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder «
Tagegeld », Anpassungen an den Gesundheitsindex ausgenommen, dürfen Tagegeld », Anpassungen an den Gesundheitsindex ausgenommen, dürfen
nur erhöht werden: nur erhöht werden:
1. wenn die reale und bedeutende Erhöhung der Kosten für die 1. wenn die reale und bedeutende Erhöhung der Kosten für die
garantierten Leistungen oder die Entwicklung der zu deckenden Risiken garantierten Leistungen oder die Entwicklung der zu deckenden Risiken
dies erfordert, dies erfordert,
2. oder bei bedeutenden und aussergewöhnlichen Umständen. 2. oder bei bedeutenden und aussergewöhnlichen Umständen.
Die tatsächliche und bedeutende Erhöhung der Kosten für die Die tatsächliche und bedeutende Erhöhung der Kosten für die
garantierten Leistungen, die Entwicklung der zu deckenden Risiken und garantierten Leistungen, die Entwicklung der zu deckenden Risiken und
die bedeutenden und aussergewöhnlichen Umstände, die im vorhergehenden die bedeutenden und aussergewöhnlichen Umstände, die im vorhergehenden
Absatz erwähnt sind, werden vom Kontrollamt als solche eingeschätzt. Absatz erwähnt sind, werden vom Kontrollamt als solche eingeschätzt.
Zudem dürfen die Bedingungen in Sachen Deckung der Mitglieder nur Zudem dürfen die Bedingungen in Sachen Deckung der Mitglieder nur
aufgrund nachhaltiger objektiver Faktoren und im Verhältnis zu diesen aufgrund nachhaltiger objektiver Faktoren und im Verhältnis zu diesen
Faktoren, die ebenfalls der Beurteilung durch das Kontrollamt Faktoren, die ebenfalls der Beurteilung durch das Kontrollamt
unterliegen, abgeändert werden. » unterliegen, abgeändert werden. »
5) Ein § 1sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5) Ein § 1sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1sexies - Spätestens am 1. Oktober 2008 erfolgt unter Teilnahme « § 1sexies - Spätestens am 1. Oktober 2008 erfolgt unter Teilnahme
des Kontrollamtes eine Evaluation in Bezug auf das prinzipielle Verbot des Kontrollamtes eine Evaluation in Bezug auf das prinzipielle Verbot
für Krankenkassen und Landesverbände: für Krankenkassen und Landesverbände:
1. Personen, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllen, um 1. Personen, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllen, um
Mitglied der betreffenden Körperschaft zu sein, aber an einer bereits Mitglied der betreffenden Körperschaft zu sein, aber an einer bereits
bestehenden Krankheit oder einem bereits bestehenden Leiden erkrankt bestehenden Krankheit oder einem bereits bestehenden Leiden erkrankt
sind, den Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » zu sind, den Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » zu
verweigern, verweigern,
2. für diese Personen eine Erhöhung der Beiträge oder Beschränkungen 2. für diese Personen eine Erhöhung der Beiträge oder Beschränkungen
im Bereich der Beteiligungen vorzusehen, die nicht diejenigen sind, im Bereich der Beteiligungen vorzusehen, die nicht diejenigen sind,
die aufgrund von § 1quinquies Absatz 2 Nr. 2 zugelassen sind. die aufgrund von § 1quinquies Absatz 2 Nr. 2 zugelassen sind.
Entsprechend den Feststellungen im Rahmen der vorerwähnten Evaluation, Entsprechend den Feststellungen im Rahmen der vorerwähnten Evaluation,
insbesondere, was die Auswirkung dieser Verbote auf die Erhöhung der insbesondere, was die Auswirkung dieser Verbote auf die Erhöhung der
Beiträge, die zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Dienstes Beiträge, die zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Dienstes
erforderlich sind, und auf die Entwicklung der Anzahl Mitglieder, die erforderlich sind, und auf die Entwicklung der Anzahl Mitglieder, die
bei diesem Dienst angeschlossen sind, betrifft, wird der König durch bei diesem Dienst angeschlossen sind, betrifft, wird der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ob diese Verbote nach einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ob diese Verbote nach
dem 31. Dezember 2008 aufrechterhalten bleiben. dem 31. Dezember 2008 aufrechterhalten bleiben.
Erfolgt diese Evaluation nicht, werden § 1bis Absatz 2 und 3 und § Erfolgt diese Evaluation nicht, werden § 1bis Absatz 2 und 3 und §
1quinquies Absatz 2 zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. » 1quinquies Absatz 2 zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. »
6) In § 2 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. 6) In § 2 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember
2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom « § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom
Kontrollamt nur gebilligt, wenn: Kontrollamt nur gebilligt, wenn:
1. sie nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu Gesetzes- oder 1. sie nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen stehen, Verordnungsbestimmungen stehen,
2. sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des 2. sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des
Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden, Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden,
3. im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge für einen Dienst « 3. im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge für einen Dienst «
Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 § Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 §
1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in 1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in
Artikel 9 § 1quinquies Absatz 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Lage Artikel 9 § 1quinquies Absatz 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Lage
erforderlich ist, die vorgesehene Erhöhung der Beitragsmasse im erforderlich ist, die vorgesehene Erhöhung der Beitragsmasse im
Verhältnis steht zur Erhöhung der Ausgaben im betreffenden Dienst, Verhältnis steht zur Erhöhung der Ausgaben im betreffenden Dienst,
4. im Rahmen einer Änderung der Bedingungen für die Deckung der 4. im Rahmen einer Änderung der Bedingungen für die Deckung der
Mitglieder eines Dienstes « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld Mitglieder eines Dienstes « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld
» im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder » im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder
Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 7 Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 7
erwähnten Lage erforderlich ist, diese Änderung auf nachhaltigen erwähnten Lage erforderlich ist, diese Änderung auf nachhaltigen
objektiven Faktoren beruht und im Verhältnis zu diesen Faktoren steht. objektiven Faktoren beruht und im Verhältnis zu diesen Faktoren steht.
» »
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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