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Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester 2007 | Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre 2007 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 AUGUSTUS 1990. - Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden | 6 AOUT 1990. - Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de |
van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het | mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives du |
eerste semester 2007 | premier semestre 2007 |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling van : | traduction en langue allemande : |
- titel I, titel IV en artikel 52, § 3 van de wet van 26 maart 2007 | - du titre Ier, du titre IV et de l'article 52 § 3 de la loi du 26 |
houdende diverse bepalingen met het oog op de integratie van de kleine | mars 2007 portant des dispositions diverses en vue de la réalisation |
risico's in de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging | de l'intégration des petits risques dans l'assurance obligatoire soins |
voor de zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 27 april 2007); | de santé pour les travailleurs indépendants (Moniteur belge du 27 |
- de wet van 11 mei 2007 tot wijziging van de wet van 6 augustus 1990 | avril 2007); - de la loi du 11 mai 2007 modifiant la loi du 6 août 1990 relative |
betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen | aux mutualités et aux unions nationales de mutualités (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). | du 31 mai 2007). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
26. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 26. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Hinblick auf die Eingliederung | Hinblick auf die Eingliederung |
der kleinen Risiken in die Gesundheitspflegepflichtversicherung für | der kleinen Risiken in die Gesundheitspflegepflichtversicherung für |
Selbständige | Selbständige |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Vorhergehende Bestimmung | TITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 | TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 |
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 38 - Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | Art. 38 - Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt | « Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt |
frühestens: | frühestens: |
1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) | 1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) |
erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer | erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer |
Person zu Lasten angeschlossen war und sich bei einer anderen | Person zu Lasten angeschlossen war und sich bei einer anderen |
Krankenkasse als Berechtigter einträgt, am ersten Tag des Monats nach | Krankenkasse als Berechtigter einträgt, am ersten Tag des Monats nach |
Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, | Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, |
2. im Fall einer nicht in Nr. 1 erwähnten Mitgliedschaft bei einer | 2. im Fall einer nicht in Nr. 1 erwähnten Mitgliedschaft bei einer |
anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des | anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des |
In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. » | In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. » |
Art. 39 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 39 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe | « Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe |
b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, | b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, |
insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss | insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss |
entrichtet: | entrichtet: |
1. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall bis zum Ende | 1. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall bis zum Ende |
des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft | des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft |
als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, | als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, |
2. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Person bis zum | 2. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Person bis zum |
Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer | Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer |
anderen Krankenkasse. » | anderen Krankenkasse. » |
Art. 40 - In Artikel 27bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 40 - In Artikel 27bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen dem Wort « | durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen dem Wort « |
werden » und den Wörtern « staatliche Subventionen bewilligt » die | werden » und den Wörtern « staatliche Subventionen bewilligt » die |
Wörter « bis einschliesslich zum Haushaltsjahr 2007 » eingefügt. | Wörter « bis einschliesslich zum Haushaltsjahr 2007 » eingefügt. |
Art. 41 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 41 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. | Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. |
August 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | August 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Stellt der Rat des Kontrollamts fest, dass ein Landesverband oder | « Stellt der Rat des Kontrollamts fest, dass ein Landesverband oder |
eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen | eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen |
beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das | beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das |
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten | vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten |
Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen | Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen |
Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
oder die in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse nicht | oder die in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse nicht |
einhält, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach | einhält, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach |
Art und Schwere des Verstosses beschliessen, eine oder mehrere der | Art und Schwere des Verstosses beschliessen, eine oder mehrere der |
nachstehend erwähnten Massnahmen zu ergreifen: | nachstehend erwähnten Massnahmen zu ergreifen: |
1. Einstellung der festgestellten strafbaren Handlung und | 1. Einstellung der festgestellten strafbaren Handlung und |
gegebenenfalls das Inordnungbringen der Lage verlangen, und zwar | gegebenenfalls das Inordnungbringen der Lage verlangen, und zwar |
innerhalb einer Frist, deren Dauer er festlegt, | innerhalb einer Frist, deren Dauer er festlegt, |
2. zu Lasten des Landesverbands eine administrative Geldbusse von 100 | 2. zu Lasten des Landesverbands eine administrative Geldbusse von 100 |
bis 500 EUR für den erwähnten Verstoss aussprechen, es sei denn, für | bis 500 EUR für den erwähnten Verstoss aussprechen, es sei denn, für |
diesen Verstoss wird in den Artikeln 60bis und 60ter eine spezifische | diesen Verstoss wird in den Artikeln 60bis und 60ter eine spezifische |
Geldbusse vorgesehen, | Geldbusse vorgesehen, |
3. einen Sonderkommissar ernennen, | 3. einen Sonderkommissar ernennen, |
4. die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen. » | 4. die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen. » |
Art. 42 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 42 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und | vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember |
2004, wird wie folgt abgeändert: | 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Eine administrative Geldbusse von 50 bis 250 EUR kann auferlegt | « Eine administrative Geldbusse von 50 bis 250 EUR kann auferlegt |
werden: | werden: |
1. pro Vorteil, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies | 1. pro Vorteil, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies |
bewilligt wird, | bewilligt wird, |
2. für jegliche Zahlung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel | 2. für jegliche Zahlung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel |
71quinquies erfolgt. » | 71quinquies erfolgt. » |
2. Absatz 5 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 5 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch | « 1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch |
die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von | die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von |
Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, insofern | Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, insofern |
der Verstoss nicht in Absatz 6 Nr. 2 erwähnt ist, ». | der Verstoss nicht in Absatz 6 Nr. 2 erwähnt ist, ». |
3. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: | 3. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: |
« 9. für jegliche Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 71ter. | « 9. für jegliche Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 71ter. |
» | » |
Art. 43 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 43 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August | vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August |
2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Bewilligt der Rat des Kontrollamts in Anwendung von Artikel 60 | « Bewilligt der Rat des Kontrollamts in Anwendung von Artikel 60 |
Absatz 1 einer Krankenkasse eine Frist, um eine strafbare Handlung | Absatz 1 einer Krankenkasse eine Frist, um eine strafbare Handlung |
einzustellen oder eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt er den | einzustellen oder eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt er den |
Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in | Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in |
Kenntnis. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der | Kenntnis. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der |
Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines | Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines |
bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse | bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse |
auszuüben, um die beantragte Einstellung oder Anpassung durchzuführen. | auszuüben, um die beantragte Einstellung oder Anpassung durchzuführen. |
Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist | Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist |
die strafbare Handlung nicht eingestellt oder die auferlegte Anpassung | die strafbare Handlung nicht eingestellt oder die auferlegte Anpassung |
nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative | nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative |
Geldbusse in Höhe von 12,50 bis 125 EUR pro Tag auferlegt werden, und | Geldbusse in Höhe von 12,50 bis 125 EUR pro Tag auferlegt werden, und |
zwar ab dem Tag nach Ablauf der vorerwähnten Frist und bis zur | zwar ab dem Tag nach Ablauf der vorerwähnten Frist und bis zur |
vollständigen Einstellung oder Anpassung. » | vollständigen Einstellung oder Anpassung. » |
Art. 44 - Im selben Gesetz wird Artikel 71, aufgehoben durch das | Art. 44 - Im selben Gesetz wird Artikel 71, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003, mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 22. Dezember 2003, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 71 - Die Satzungen der Krankenkassen und Landesverbände dürfen, | « Art. 71 - Die Satzungen der Krankenkassen und Landesverbände dürfen, |
was die Bedingungen für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss | was die Bedingungen für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss |
von Mitgliedern eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes betrifft, | von Mitgliedern eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes betrifft, |
nicht mehr geändert werden, ausser um sie mit Gesetzes- und | nicht mehr geändert werden, ausser um sie mit Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen in Einklang zu bringen. » | Verordnungsbestimmungen in Einklang zu bringen. » |
Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem | Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 71bis - In Abweichung von Artikel 15 § 3 wird davon | « Art. 71bis - In Abweichung von Artikel 15 § 3 wird davon |
ausgegangen, dass die Befugnis, um innerhalb eines Zeitraums zwischen | ausgegangen, dass die Befugnis, um innerhalb eines Zeitraums zwischen |
zwei Generalversammlungen die Beiträge für einen in Artikel 27bis | zwei Generalversammlungen die Beiträge für einen in Artikel 27bis |
erwähnten Dienst, eingerichtet von einer Krankenkasse oder einem | erwähnten Dienst, eingerichtet von einer Krankenkasse oder einem |
Landesverband, anzupassen, von der Generalversammlung an den | Landesverband, anzupassen, von der Generalversammlung an den |
Verwaltungsrat übertragen worden ist. | Verwaltungsrat übertragen worden ist. |
Diese vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsanpassungen unterliegen | Diese vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsanpassungen unterliegen |
der Anwendung von Artikel 11. | der Anwendung von Artikel 11. |
Die Krankenkassen und Landesverbände können für den vorerwähnten | Die Krankenkassen und Landesverbände können für den vorerwähnten |
Dienst jedoch keine Beitragskürzungen vornehmen. | Dienst jedoch keine Beitragskürzungen vornehmen. |
Die Krankenkassen und Landesverbände können für diesen Dienst | Die Krankenkassen und Landesverbände können für diesen Dienst |
ebensowenig neue Kategorien von Mitgliedern einrichten, ausser wenn | ebensowenig neue Kategorien von Mitgliedern einrichten, ausser wenn |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen dies erfordern. » | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen dies erfordern. » |
Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71ter mit folgendem | Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 71ter - Auf Stellungnahme des Kontrollamts bestimmt der König | « Art. 71ter - Auf Stellungnahme des Kontrollamts bestimmt der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise und in | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise und in |
welchem Masse Krankenkassen und Landesverbände die Rücklagen eines in | welchem Masse Krankenkassen und Landesverbände die Rücklagen eines in |
Artikel 27bis erwähnten Dienstes im Rahmen der Evaluation des in | Artikel 27bis erwähnten Dienstes im Rahmen der Evaluation des in |
Artikel 11 § 2 erwähnten finanziellen Gleichgewichts dieses Dienstes | Artikel 11 § 2 erwähnten finanziellen Gleichgewichts dieses Dienstes |
berücksichtigen können. | berücksichtigen können. |
Krankenkassen oder Landesverbände, die im Rahmen eines vom Kontrollamt | Krankenkassen oder Landesverbände, die im Rahmen eines vom Kontrollamt |
gebilligten Sanierungsplans für einen in Artikel 27bis erwähnten | gebilligten Sanierungsplans für einen in Artikel 27bis erwähnten |
Dienst auf Geldmittel zurückgreifen, die diesem Dienst nicht gehören, | Dienst auf Geldmittel zurückgreifen, die diesem Dienst nicht gehören, |
können den Teil der Rücklagen dieses Dienstes, der den in Anwendung | können den Teil der Rücklagen dieses Dienstes, der den in Anwendung |
von Artikel 28 § 1 anzulegenden Rücklagenfonds übersteigt, für die | von Artikel 28 § 1 anzulegenden Rücklagenfonds übersteigt, für die |
Rückzahlung der vorerwähnten Geldmittel verwenden, ohne jedoch das | Rückzahlung der vorerwähnten Geldmittel verwenden, ohne jedoch das |
finanzielle Gleichgewicht dieses Dienstes zu gefährden. » | finanzielle Gleichgewicht dieses Dienstes zu gefährden. » |
Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quater mit folgendem | Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 71quater - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden | « Art. 71quater - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden |
eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von | eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von |
Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst. | Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst. |
Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in | Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in |
Anwendung von Absatz 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am | Anwendung von Absatz 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am |
31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. Der König kann auf | 31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. Der König kann auf |
Stellungnahme des Kontrollamts spezifische Bewertungs- und | Stellungnahme des Kontrollamts spezifische Bewertungs- und |
Anrechnungsregeln, die nach dem 31. Dezember 2007 auf diese Dienste | Anrechnungsregeln, die nach dem 31. Dezember 2007 auf diese Dienste |
anwendbar sind, sowie das Verfahren zur Billigung der abschliessenden | anwendbar sind, sowie das Verfahren zur Billigung der abschliessenden |
Rechnungen dieser Dienste festlegen. » | Rechnungen dieser Dienste festlegen. » |
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quinquies mit | Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 71quinquies - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 46 § 4 und | « Art. 71quinquies - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 46 § 4 und |
48 §§ 1 und 2 Absatz 3 teilt die Generalversammlung einer Krankenkasse | 48 §§ 1 und 2 Absatz 3 teilt die Generalversammlung einer Krankenkasse |
oder eines Landesverbands, deren beziehungsweise dessen in Artikel | oder eines Landesverbands, deren beziehungsweise dessen in Artikel |
27bis erwähnter Dienst freiwillig oder von Rechts wegen aufgelöst | 27bis erwähnter Dienst freiwillig oder von Rechts wegen aufgelöst |
wird, unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 bis | wird, unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 bis |
einschliesslich 4 vorgesehenen Bestimmungen, die | einschliesslich 4 vorgesehenen Bestimmungen, die |
Buchhaltungsrücklagen, die Rücklagenfonds und das eventuelle | Buchhaltungsrücklagen, die Rücklagenfonds und das eventuelle |
Restvermögen dieses Dienstes auf. | Restvermögen dieses Dienstes auf. |
Dieser Beschluss der Generalversammlung unterliegt der Anwendung der | Dieser Beschluss der Generalversammlung unterliegt der Anwendung der |
Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. | Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. |
§ 2 - Die Aufteilung der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und | § 2 - Die Aufteilung der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und |
des eventuellen Restvermögens eines in Artikel 27bis erwähnten | des eventuellen Restvermögens eines in Artikel 27bis erwähnten |
Dienstes muss unter die Personen erfolgen, die ab dem Tag, an dem | Dienstes muss unter die Personen erfolgen, die ab dem Tag, an dem |
vorliegende Bestimmung in Kraft tritt, und bis zum Datum, an dem die | vorliegende Bestimmung in Kraft tritt, und bis zum Datum, an dem die |
Erstattung der durch diesen Dienst erbrachten Leistungen, was diese | Erstattung der durch diesen Dienst erbrachten Leistungen, was diese |
Personen betrifft, in die Gesundheitspflegepflichtversicherung, | Personen betrifft, in die Gesundheitspflegepflichtversicherung, |
Regelung für Selbständige, eingegliedert wird, ununterbrochen Mitglied | Regelung für Selbständige, eingegliedert wird, ununterbrochen Mitglied |
eines solchen Dienstes waren. | eines solchen Dienstes waren. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer | § 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer |
der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen. | der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen. |
Ist eine Person während des in § 2 erwähnten Zeitraums in | Ist eine Person während des in § 2 erwähnten Zeitraums in |
aufeinanderfolgender Weise und ununterbrochen, was den | aufeinanderfolgender Weise und ununterbrochen, was den |
Versicherungsschutz betrifft, Mitglied eines solchen Dienstes in | Versicherungsschutz betrifft, Mitglied eines solchen Dienstes in |
verschiedenen Krankenkassen oder Landesverbänden gewesen, muss jede | verschiedenen Krankenkassen oder Landesverbänden gewesen, muss jede |
betreffende Krankenkasse und jeder betreffende Landesverband die | betreffende Krankenkasse und jeder betreffende Landesverband die |
Aufteilung unter Berücksichtigung der Dauer der Mitgliedschaft dieser | Aufteilung unter Berücksichtigung der Dauer der Mitgliedschaft dieser |
Person bei dem von ihr/ihm organisierten Dienst vornehmen. | Person bei dem von ihr/ihm organisierten Dienst vornehmen. |
Für die Bestimmung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Dauer der | Für die Bestimmung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Dauer der |
Mitgliedschaft wird für Personen, die infolge einer in Artikel 44 § 1 | Mitgliedschaft wird für Personen, die infolge einer in Artikel 44 § 1 |
erwähnten Fusion Mitglieder dieses Dienstes geworden sind, der | erwähnten Fusion Mitglieder dieses Dienstes geworden sind, der |
Zeitraum berücksichtigt, während dessen sie Mitglied des in Artikel | Zeitraum berücksichtigt, während dessen sie Mitglied des in Artikel |
27bis erwähnten Dienstes waren, der von einem der Verbände, die | 27bis erwähnten Dienstes waren, der von einem der Verbände, die |
fusioniert haben, eingerichtet worden ist. | fusioniert haben, eingerichtet worden ist. |
§ 4 - Diese Aufteilung besteht aus der Bewilligung einer Geldsumme in | § 4 - Diese Aufteilung besteht aus der Bewilligung einer Geldsumme in |
zwei Zahlungen durch die in § 1 erwähnte Krankenkasse oder den in § 1 | zwei Zahlungen durch die in § 1 erwähnte Krankenkasse oder den in § 1 |
erwähnten Landesverband innerhalb der durch den König festgelegten | erwähnten Landesverband innerhalb der durch den König festgelegten |
Frist auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes, und zwar | Frist auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes, und zwar |
nach einer an die betreffenden Personen gerichteten Mitteilung, deren | nach einer an die betreffenden Personen gerichteten Mitteilung, deren |
Inhalt der Minister festlegt. | Inhalt der Minister festlegt. |
Eine erste Zahlung als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung | Eine erste Zahlung als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung |
erfolgt spätestens am 31. Dezember 2008. | erfolgt spätestens am 31. Dezember 2008. |
Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kontrollamtes die Methode zur | Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kontrollamtes die Methode zur |
Berechnung des vorerwähnten Vorschusses. | Berechnung des vorerwähnten Vorschusses. |
Die zweite Zahlung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009. » | Die zweite Zahlung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009. » |
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71sexies mit folgendem | Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 71sexies - Das Kontrollamt bestimmt, auf welche Weise eine | « Art. 71sexies - Das Kontrollamt bestimmt, auf welche Weise eine |
Krankenkasse oder ein Landesverband: | Krankenkasse oder ein Landesverband: |
1. ein eventuelles kumuliertes Defizit, das am Tag des endgültigen | 1. ein eventuelles kumuliertes Defizit, das am Tag des endgültigen |
Abschlusses der Rechnungen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes | Abschlusses der Rechnungen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes |
besteht, übernehmen muss, | besteht, übernehmen muss, |
2. Erträge, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem | 2. Erträge, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem |
endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes verwirklicht | endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes verwirklicht |
werden, verwenden muss, | werden, verwenden muss, |
3. die Kosten, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem | 3. die Kosten, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem |
endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes getragen werden, | endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes getragen werden, |
übernehmen muss, so dass die Erstattung der Leistungen, die im Rahmen | übernehmen muss, so dass die Erstattung der Leistungen, die im Rahmen |
dieses Dienstes erbracht werden, an die Mitglieder gewährleistet ist, | dieses Dienstes erbracht werden, an die Mitglieder gewährleistet ist, |
jedoch unter Berücksichtigung der in Artikel 48bis erwähnten | jedoch unter Berücksichtigung der in Artikel 48bis erwähnten |
Verjährungsfristen. » | Verjährungsfristen. » |
Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71septies mit folgendem | Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 71septies - Wird die Zulassung des in Artikel 27bis erwähnten | « Art. 71septies - Wird die Zulassung des in Artikel 27bis erwähnten |
Dienstes, organisiert von einer Krankenkasse oder einem Landesverband, | Dienstes, organisiert von einer Krankenkasse oder einem Landesverband, |
entzogen, findet Artikel 71quinquies Anwendung. » | entzogen, findet Artikel 71quinquies Anwendung. » |
(...) | (...) |
TITEL VI - Inkrafttretungsbestimmungen | TITEL VI - Inkrafttretungsbestimmungen |
Art. 52 - (...) | Art. 52 - (...) |
§ 3 - Die Artikel 44, 48 und 50 des vorliegenden Gesetzes treten am | § 3 - Die Artikel 44, 48 und 50 des vorliegenden Gesetzes treten am |
Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar | Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar |
2008 in Kraft. | 2008 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 | 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 |
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1bis - Eine Krankenkasse oder ein Landesverband darf einer in | « § 1bis - Eine Krankenkasse oder ein Landesverband darf einer in |
Artikel 32, 33 oder 86 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom | Artikel 32, 33 oder 86 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom |
14. Juli 1994 erwähnten Person nicht verbieten, sich einem von der | 14. Juli 1994 erwähnten Person nicht verbieten, sich einem von der |
Krankenkasse oder dem Landesverband eingerichteten Dienst, der in | Krankenkasse oder dem Landesverband eingerichteten Dienst, der in |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnt ist, anzuschliessen, | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnt ist, anzuschliessen, |
vorausgesetzt, dass: | vorausgesetzt, dass: |
1. diese Person sich verpflichtet, die Satzung dieser Krankenkasse | 1. diese Person sich verpflichtet, die Satzung dieser Krankenkasse |
oder dieses Landesverbands einzuhalten, | oder dieses Landesverbands einzuhalten, |
2. wenn der Anschluss aus einem individuellen Wechsel im Sinne von | 2. wenn der Anschluss aus einem individuellen Wechsel im Sinne von |
Artikel 255 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Artikel 255 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Ausführung des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
besteht, dieser Wechsel in Ausführung von Artikel 118 Absatz 3 dieses | besteht, dieser Wechsel in Ausführung von Artikel 118 Absatz 3 dieses |
koordinierten Gesetzes durch den Landesverband der Krankenkasse, bei | koordinierten Gesetzes durch den Landesverband der Krankenkasse, bei |
der diese Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 | der diese Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 |
erwähnten Datum Mitglied war, nicht verweigert oder widerrufen wird. | erwähnten Datum Mitglied war, nicht verweigert oder widerrufen wird. |
Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer | Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer |
Person, die die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt, um | Person, die die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt, um |
Mitglied eines Dienstes « Krankenhausversicherung » zu sein, den | Mitglied eines Dienstes « Krankenhausversicherung » zu sein, den |
Anschluss bei diesem Dienst nicht verweigern, ausser wenn die | Anschluss bei diesem Dienst nicht verweigern, ausser wenn die |
betreffende Person zum Zeitpunkt ihres Anschlusses bei diesem Dienst | betreffende Person zum Zeitpunkt ihres Anschlusses bei diesem Dienst |
mindestens 65 Jahre alt ist. Der König kann das vorerwähnte Alter | mindestens 65 Jahre alt ist. Der König kann das vorerwähnte Alter |
jedoch auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und | jedoch auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und |
nach Stellungnahme des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat | nach Stellungnahme des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass erhöhen. | beratenen Erlass erhöhen. |
Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer im vorhergehenden Absatz | Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Verweigerung eines Anschlusses ist jedoch nicht anwendbar im | erwähnten Verweigerung eines Anschlusses ist jedoch nicht anwendbar im |
Falle eines Anschlusses bei einer anderen Krankenkasse, wenn die | Falle eines Anschlusses bei einer anderen Krankenkasse, wenn die |
Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten | Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten |
Datum Mitglied eines solchen Dienstes war und ihre Beiträge | Datum Mitglied eines solchen Dienstes war und ihre Beiträge |
ordnungsgemäss entrichtet hat. | ordnungsgemäss entrichtet hat. |
Personen, die sich bei einer Krankenkasse anschliessen, können darüber | Personen, die sich bei einer Krankenkasse anschliessen, können darüber |
hinaus nicht verpflichtet werden, eine Wartezeit zu absolvieren, um in | hinaus nicht verpflichtet werden, eine Wartezeit zu absolvieren, um in |
den Genuss eines in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 | den Genuss eines in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 |
§ 2 erwähnten Dienstes zu kommen, der durch diesen Anschluss für sie | § 2 erwähnten Dienstes zu kommen, der durch diesen Anschluss für sie |
zugänglich wird, wenn sie an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 | zugänglich wird, wenn sie an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 |
oder 3 erwähnten Datum bereits bei einem ähnlichen Dienst | oder 3 erwähnten Datum bereits bei einem ähnlichen Dienst |
angeschlossen waren und zu diesem Datum ihre Beiträge für diesen | angeschlossen waren und zu diesem Datum ihre Beiträge für diesen |
Dienst ordnungsgemäss entrichtet hatten, ausser wenn die Dauer des | Dienst ordnungsgemäss entrichtet hatten, ausser wenn die Dauer des |
Anschlusses bei diesem Dienst kürzer ist als die Wartezeit, die von | Anschlusses bei diesem Dienst kürzer ist als die Wartezeit, die von |
dem Dienst, bei dem sie sich anschliessen, vorgesehen ist. In | dem Dienst, bei dem sie sich anschliessen, vorgesehen ist. In |
letzterem Fall wird die Dauer der Wartezeit, die sie absolvieren | letzterem Fall wird die Dauer der Wartezeit, die sie absolvieren |
müssen, um die Dauer des erwähnten Anschlusses gekürzt. » | müssen, um die Dauer des erwähnten Anschlusses gekürzt. » |
2) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1ter - Für die Anwendung der Paragraphen 1bis, 1quater und | « § 1ter - Für die Anwendung der Paragraphen 1bis, 1quater und |
1quinquies ist zu verstehen unter: | 1quinquies ist zu verstehen unter: |
1. Dienst « Krankenhausversicherung » : der in Anwendung der Artikel 3 | 1. Dienst « Krankenhausversicherung » : der in Anwendung der Artikel 3 |
Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei einem | Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei einem |
Krankenhausaufenthalt entweder eine Pauschalentschädigung pro | Krankenhausaufenthalt entweder eine Pauschalentschädigung pro |
Pflegetag oder eine Entschädigung entsprechend den tatsächlich | Pflegetag oder eine Entschädigung entsprechend den tatsächlich |
getragenen Kosten in Sachen Krankenhauspflege bewilligt, | getragenen Kosten in Sachen Krankenhauspflege bewilligt, |
2. Dienst « Tagegeld » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 | 2. Dienst « Tagegeld » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 |
Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei | Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei |
Arbeitsunfähigkeit eine Leistung pro Entschädigungstag vorsieht. » | Arbeitsunfähigkeit eine Leistung pro Entschädigungstag vorsieht. » |
3) Ein § 1quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3) Ein § 1quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1quater - Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste | « § 1quater - Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste |
« Krankenhausversicherung » als ähnlich angesehen, wenn die | « Krankenhausversicherung » als ähnlich angesehen, wenn die |
Entschädigung entweder in beiden Diensten eine Pauschale ist oder in | Entschädigung entweder in beiden Diensten eine Pauschale ist oder in |
beiden Diensten von den tatsächlich getragenen Kosten in Sachen | beiden Diensten von den tatsächlich getragenen Kosten in Sachen |
Krankenhauspflege abhängt. | Krankenhauspflege abhängt. |
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « | Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « |
Krankenhausversicherung », die für die Mitglieder der Krankenkasse | Krankenhausversicherung », die für die Mitglieder der Krankenkasse |
zugänglich sind, als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die | zugänglich sind, als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die |
Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten | Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten |
Datum angeschlossen war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder | Datum angeschlossen war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder |
kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der | kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der |
wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum | wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum |
angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge eines Aufenthalts | angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge eines Aufenthalts |
in einem Einzelzimmer geschuldeten Zuschlägen vorsieht oder eine | in einem Einzelzimmer geschuldeten Zuschlägen vorsieht oder eine |
solche Beteiligung ausschliesst. In letzterem Fall ist der Dienst, für | solche Beteiligung ausschliesst. In letzterem Fall ist der Dienst, für |
den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden | den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden |
kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum | kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum |
vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge | vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge |
eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer geschuldeten Zuschlägen | eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer geschuldeten Zuschlägen |
vorsieht oder eine solche Beteiligung ausschliesst. | vorsieht oder eine solche Beteiligung ausschliesst. |
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten | Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten |
Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen | Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen |
werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein | werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein |
Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der | Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der |
Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, | Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, |
eine Deckung für Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von 180 Tagen | eine Deckung für Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von 180 Tagen |
- aufeinanderfolgend oder nicht - pro Kalenderjahr übersteigen, | - aufeinanderfolgend oder nicht - pro Kalenderjahr übersteigen, |
entweder vorsieht oder ausschliesst. | entweder vorsieht oder ausschliesst. |
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten | Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten |
Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen | Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen |
werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein | werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein |
Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der | Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der |
geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den | geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den |
Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum | Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum |
angeschlossen war. | angeschlossen war. |
Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Tagegeld » | Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Tagegeld » |
als ähnlich angesehen, wenn eine Entschädigung für einen Zeitraum von | als ähnlich angesehen, wenn eine Entschädigung für einen Zeitraum von |
mehr als einem Kalenderjahr entweder in beiden Diensten nicht | mehr als einem Kalenderjahr entweder in beiden Diensten nicht |
ausgeschlossen ist oder in beiden Diensten ausgeschlossen ist und wenn | ausgeschlossen ist oder in beiden Diensten ausgeschlossen ist und wenn |
die Beträge des in beiden Diensten vorgesehenen Tagegeldes nicht um | die Beträge des in beiden Diensten vorgesehenen Tagegeldes nicht um |
mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. | mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. |
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Tagegeld | Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Tagegeld |
», die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, noch immer | », die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, noch immer |
als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je | als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je |
nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum angeschlossen | nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum angeschlossen |
war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein | war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein |
Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der | Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der |
geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den | geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den |
Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum | Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum |
angeschlossen war. | angeschlossen war. |
Bei Beanstandungen in Bezug auf den ähnlichen Charakter eines Dienstes | Bei Beanstandungen in Bezug auf den ähnlichen Charakter eines Dienstes |
« Krankenhausversicherung », eines Dienstes « Tagegeld » und jedes | « Krankenhausversicherung », eines Dienstes « Tagegeld » und jedes |
anderen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 | anderen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 |
erwähnten Dienstes fasst das Kontrollamt einen Beschluss bezüglich | erwähnten Dienstes fasst das Kontrollamt einen Beschluss bezüglich |
ihres ähnlichen Charakters. » | ihres ähnlichen Charakters. » |
4) Ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4) Ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1quinquies - Beim Anschluss an einen Dienst « | « § 1quinquies - Beim Anschluss an einen Dienst « |
Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » muss ein medizinischer | Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » muss ein medizinischer |
Fragebogen über den bestehenden Gesundheitszustand der betreffenden | Fragebogen über den bestehenden Gesundheitszustand der betreffenden |
Person ausgefüllt werden, wenn der betreffende Dienst durch Absatz 2 | Person ausgefüllt werden, wenn der betreffende Dienst durch Absatz 2 |
Nr. 2 gestattete Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen | Nr. 2 gestattete Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen |
vorsieht. Die betreffende Person muss den Fragebogen unterzeichnen und | vorsieht. Die betreffende Person muss den Fragebogen unterzeichnen und |
ihn ihrer Krankenkasse übergeben. | ihn ihrer Krankenkasse übergeben. |
Das Vorhandensein bereits bestehender Krankheiten und Leiden bei der | Das Vorhandensein bereits bestehender Krankheiten und Leiden bei der |
betreffenden Person, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes in | betreffenden Person, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes in |
dem ausgefüllten medizinischen Fragebogen angegeben sind, darf nicht | dem ausgefüllten medizinischen Fragebogen angegeben sind, darf nicht |
zu folgenden Massnahmen führen: | zu folgenden Massnahmen führen: |
1. zu einer Erhöhung der Beiträge, | 1. zu einer Erhöhung der Beiträge, |
2. zu anderen Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen als | 2. zu anderen Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen als |
denjenigen, die entweder eine Beteiligung in Form einer Tagespauschale | denjenigen, die entweder eine Beteiligung in Form einer Tagespauschale |
während eines begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums vorsehen, ohne | während eines begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums vorsehen, ohne |
dass diese Pauschale jedoch einen Betrag unterschreiten darf, der vom | dass diese Pauschale jedoch einen Betrag unterschreiten darf, der vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird, oder | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird, oder |
eine Beteiligung an den Zuschlägen, die infolge eines Aufenthalts in | eine Beteiligung an den Zuschlägen, die infolge eines Aufenthalts in |
einem Einzelzimmer geschuldet werden, ausschliessen. | einem Einzelzimmer geschuldet werden, ausschliessen. |
Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband sich | Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband sich |
nicht auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich | nicht auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich |
fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand in | fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand in |
dem in Absatz 1 erwähnten medizinischen Fragebogen berufen, um eine | dem in Absatz 1 erwähnten medizinischen Fragebogen berufen, um eine |
Beteiligung zu verweigern oder zu beschränken, nachdem ein Zeitraum | Beteiligung zu verweigern oder zu beschränken, nachdem ein Zeitraum |
von 24 Monaten ab Inkrafttreten des Anschlusses eines Mitglieds bei | von 24 Monaten ab Inkrafttreten des Anschlusses eines Mitglieds bei |
einem Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » verstrichen | einem Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » verstrichen |
ist, wenn diese Daten sich auf eine Krankheit oder ein Leiden | ist, wenn diese Daten sich auf eine Krankheit oder ein Leiden |
beziehen, deren Symptome sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses | beziehen, deren Symptome sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses |
Anschlusses gezeigt hatten und die innerhalb desselben Zeitraums von | Anschlusses gezeigt hatten und die innerhalb desselben Zeitraums von |
24 Monaten nicht diagnostiziert worden sind. | 24 Monaten nicht diagnostiziert worden sind. |
Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband, was | Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband, was |
einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » betrifft, | einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » betrifft, |
sich niemals auf das unabsichtliche Verschweigen oder die | sich niemals auf das unabsichtliche Verschweigen oder die |
unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf eine Krankheit | unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf eine Krankheit |
oder ein Leiden berufen, um eine Beteiligung zu verweigern oder zu | oder ein Leiden berufen, um eine Beteiligung zu verweigern oder zu |
beschränken, wenn diese Krankheit oder dieses Leiden sich zum | beschränken, wenn diese Krankheit oder dieses Leiden sich zum |
Zeitpunkt des Inkraftretens des Anschlusses bei diesem Dienst noch | Zeitpunkt des Inkraftretens des Anschlusses bei diesem Dienst noch |
nicht irgendwie gezeigt hat. | nicht irgendwie gezeigt hat. |
Die Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « | Die Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « |
Tagegeld », Anpassungen an den Gesundheitsindex ausgenommen, dürfen | Tagegeld », Anpassungen an den Gesundheitsindex ausgenommen, dürfen |
nur erhöht werden: | nur erhöht werden: |
1. wenn die reale und bedeutende Erhöhung der Kosten für die | 1. wenn die reale und bedeutende Erhöhung der Kosten für die |
garantierten Leistungen oder die Entwicklung der zu deckenden Risiken | garantierten Leistungen oder die Entwicklung der zu deckenden Risiken |
dies erfordert, | dies erfordert, |
2. oder bei bedeutenden und aussergewöhnlichen Umständen. | 2. oder bei bedeutenden und aussergewöhnlichen Umständen. |
Die tatsächliche und bedeutende Erhöhung der Kosten für die | Die tatsächliche und bedeutende Erhöhung der Kosten für die |
garantierten Leistungen, die Entwicklung der zu deckenden Risiken und | garantierten Leistungen, die Entwicklung der zu deckenden Risiken und |
die bedeutenden und aussergewöhnlichen Umstände, die im vorhergehenden | die bedeutenden und aussergewöhnlichen Umstände, die im vorhergehenden |
Absatz erwähnt sind, werden vom Kontrollamt als solche eingeschätzt. | Absatz erwähnt sind, werden vom Kontrollamt als solche eingeschätzt. |
Zudem dürfen die Bedingungen in Sachen Deckung der Mitglieder nur | Zudem dürfen die Bedingungen in Sachen Deckung der Mitglieder nur |
aufgrund nachhaltiger objektiver Faktoren und im Verhältnis zu diesen | aufgrund nachhaltiger objektiver Faktoren und im Verhältnis zu diesen |
Faktoren, die ebenfalls der Beurteilung durch das Kontrollamt | Faktoren, die ebenfalls der Beurteilung durch das Kontrollamt |
unterliegen, abgeändert werden. » | unterliegen, abgeändert werden. » |
5) Ein § 1sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5) Ein § 1sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1sexies - Spätestens am 1. Oktober 2008 erfolgt unter Teilnahme | « § 1sexies - Spätestens am 1. Oktober 2008 erfolgt unter Teilnahme |
des Kontrollamtes eine Evaluation in Bezug auf das prinzipielle Verbot | des Kontrollamtes eine Evaluation in Bezug auf das prinzipielle Verbot |
für Krankenkassen und Landesverbände: | für Krankenkassen und Landesverbände: |
1. Personen, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllen, um | 1. Personen, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllen, um |
Mitglied der betreffenden Körperschaft zu sein, aber an einer bereits | Mitglied der betreffenden Körperschaft zu sein, aber an einer bereits |
bestehenden Krankheit oder einem bereits bestehenden Leiden erkrankt | bestehenden Krankheit oder einem bereits bestehenden Leiden erkrankt |
sind, den Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » zu | sind, den Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » zu |
verweigern, | verweigern, |
2. für diese Personen eine Erhöhung der Beiträge oder Beschränkungen | 2. für diese Personen eine Erhöhung der Beiträge oder Beschränkungen |
im Bereich der Beteiligungen vorzusehen, die nicht diejenigen sind, | im Bereich der Beteiligungen vorzusehen, die nicht diejenigen sind, |
die aufgrund von § 1quinquies Absatz 2 Nr. 2 zugelassen sind. | die aufgrund von § 1quinquies Absatz 2 Nr. 2 zugelassen sind. |
Entsprechend den Feststellungen im Rahmen der vorerwähnten Evaluation, | Entsprechend den Feststellungen im Rahmen der vorerwähnten Evaluation, |
insbesondere, was die Auswirkung dieser Verbote auf die Erhöhung der | insbesondere, was die Auswirkung dieser Verbote auf die Erhöhung der |
Beiträge, die zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Dienstes | Beiträge, die zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Dienstes |
erforderlich sind, und auf die Entwicklung der Anzahl Mitglieder, die | erforderlich sind, und auf die Entwicklung der Anzahl Mitglieder, die |
bei diesem Dienst angeschlossen sind, betrifft, wird der König durch | bei diesem Dienst angeschlossen sind, betrifft, wird der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ob diese Verbote nach | einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ob diese Verbote nach |
dem 31. Dezember 2008 aufrechterhalten bleiben. | dem 31. Dezember 2008 aufrechterhalten bleiben. |
Erfolgt diese Evaluation nicht, werden § 1bis Absatz 2 und 3 und § | Erfolgt diese Evaluation nicht, werden § 1bis Absatz 2 und 3 und § |
1quinquies Absatz 2 zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. » | 1quinquies Absatz 2 zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. » |
6) In § 2 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. | 6) In § 2 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember | vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember |
2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom | « § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom |
Kontrollamt nur gebilligt, wenn: | Kontrollamt nur gebilligt, wenn: |
1. sie nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu Gesetzes- oder | 1. sie nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen stehen, | Verordnungsbestimmungen stehen, |
2. sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des | 2. sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des |
Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden, | Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden, |
3. im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge für einen Dienst « | 3. im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge für einen Dienst « |
Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 § | Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 § |
1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in | 1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in |
Artikel 9 § 1quinquies Absatz 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Lage | Artikel 9 § 1quinquies Absatz 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Lage |
erforderlich ist, die vorgesehene Erhöhung der Beitragsmasse im | erforderlich ist, die vorgesehene Erhöhung der Beitragsmasse im |
Verhältnis steht zur Erhöhung der Ausgaben im betreffenden Dienst, | Verhältnis steht zur Erhöhung der Ausgaben im betreffenden Dienst, |
4. im Rahmen einer Änderung der Bedingungen für die Deckung der | 4. im Rahmen einer Änderung der Bedingungen für die Deckung der |
Mitglieder eines Dienstes « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld | Mitglieder eines Dienstes « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld |
» im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder | » im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder |
Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 7 | Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 7 |
erwähnten Lage erforderlich ist, diese Änderung auf nachhaltigen | erwähnten Lage erforderlich ist, diese Änderung auf nachhaltigen |
objektiven Faktoren beruht und im Verhältnis zu diesen Faktoren steht. | objektiven Faktoren beruht und im Verhältnis zu diesen Faktoren steht. |
» | » |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |