gepubliceerd op 21 maart 2011
Besluit van de Regent tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 AUGUSTUS 1948. - Besluit van de Regent tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging vóór de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 23-24 augustus 1948, err. van 8 oktober 1948 en 21 november 1948), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 17 november 1955 houdende wijziging van het besluit van de Regent van 23 Augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging vóór de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 2 december 1955); - het koninklijk besluit van 15 juli 1956 houdende wijziging van het besluit van de Regent van 23 Augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging vóór de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 1956); - het koninklijk besluit van 15 juli 1956 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld bij artikel 76 van de gemeentekieswet (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 1956); - het koninklijk besluit van 29 april 1959 tot wijziging van het besluit van de Regent van 23 Augustus 1948, tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1959); - de wet van 5 juli 1963 tot regeling van het statuut der gerechtsdeurwaarders (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1963); - het koninklijk besluit van 31 december 1968 tot wijziging van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging vóór de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 21 januari 1969); - het koninklijk besluit van 22 juli 1981 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State in geval van beroep tegen de beslissingen bedoeld in de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1981); - het koninklijk besluit van 28 juli 1987 tot wijziging van artikel 84 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1987); - het koninklijk besluit van 7 oktober 1987 betreffende de griffierechten en het houden van de registers in de griffies van de hoven en rechtbanken en van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 1987); - het koninklijk besluit van 22 december 1988 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State in geval van beroep als bedoeld bij artikel 25ter van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, en bij artikel 68bis van de gemeentekieswet (Belgisch Staatsblad van 29 december 1988); - de wet van 17 oktober 1990 tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, en van de wet van 5 april 1955 inzake de wedden van de ambtsdragers bij de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 13 november 1990, err. van 11 december 1990); - het koninklijk besluit van 7 januari 1991 tot wijziging van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 16 januari 1991); - het koninklijk besluit van 30 september 1992 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld bij artikel 68 van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen (Belgisch Staatsblad van 10 november 1992); - het koninklijk besluit van 28 oktober 1994 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld bij artikel 37/4 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 9 november 1994); - het koninklijk besluit van 17 februari 1997 tot wijziging van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State en het koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 27 februari 1997); - het koninklijk besluit van 26 juni 2000 tot wijziging van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2000); - het koninklijk besluit van 10 november 2001 tot wijziging van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 12 december 2001, err. van 14 december 2001); - het koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot regeling van de versnelde procedure in geval van beroep bij de Raad van State tegen sommige beslissingen van de Commissie voor het Bank- en Financiewezen (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2003); - het koninklijk besluit van 30 november 2006 tot vaststelling van de cassatieprocedure bij de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 1 december 2006, err. van 4 mei 2007); - het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 april 2007); - het koninklijk besluit van 19 juli 2007 tot wijziging van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State, wat betreft de kwijting der rechten (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 23. AUGUST 1948 - Erlass des Regenten zur Festlegung des Verfahrens vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates [Überschrift abgeändert durch Art.1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Verfahrensordnung TITEL I - Antragschrift und Untersuchung KAPITEL I - Antrag Abschnitt I - Einreichung einer Antragschrift Artikel 1 - [Die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates wird durch eine Antragschrift mit der Sache befasst, die von der Partei oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wird, der die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 19 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, nachstehend "koordinierte Gesetze" genannt, festgelegt sind.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30.
April 2007)] Art. 2 - [§ 1 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: 1. die Überschrift "Nichtigkeitsantragschrift" in den in Artikel 14 §§ 1 und 3 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Fällen, wenn diese Antragschrift nicht ebenfalls einen Aussetzungsantrag umfasst, 2.Name, Eigenschaft und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der klagenden Partei und den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 erwähnten gewählten Wohnsitz, 3. Gegenstand der Klage, des Antrags beziehungsweise der Beschwerde und Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe, 4.Name und Adresse der beklagten Partei. § 2 - Antragschriften enthalten ausserdem folgende Angaben: A. In dem in Artikel 54 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall wird eine der folgenden Angaben in der angegebenen Rangordnung vermerkt: 1. einsprachige Region, in der der Bedienstete seine Tätigkeiten ausübt, 2.Sprachrolle, der er angehört, 3. Sprache, in der er seine Zulassungsprüfung abgelegt hat, 4.Sprache des Diploms oder Zeugnisses, das er im Hinblick auf seine Ernennung vorlegen musste.
B. In dem in Artikel 55 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall wird die auf den klagenden Magistrat anwendbare Sprachenregelung angegeben.
C. In dem in Artikel 56 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall wird die Sprache angegeben, von der der klagende Offizier eine gründliche Kenntnis besitzt.
D. In dem in Artikel 57 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall wird die Sprache des Diploms oder Zeugnisses angegeben, das der Kläger im Hinblick auf seine Ernennung als Hilfsoffiziersanwärter oder Hilfsunteroffiziersanwärter der Luftstreitkräfte vorgelegt hat.
E. In dem in Artikel 58 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall wird die Sprache angegeben, in der der Kläger den Ausbildungslehrgang, der seiner Ernennung in den Grad des Reserveunterleutnants der Streitkräfte vorausgeht, absolviert hat.
F. In dem in Artikel 59 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall wird die Sprache angegeben, von der der klagende Unteroffizier effektive Kenntnisse besitzt.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30.
April 2007)] Art. 3 - [Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift folgende Unterlagen bei: 1. in dem in Artikel 11 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall die etwaige Abweisungsentscheidung der zuständigen Behörde, 2.in dem in Artikel 14 § 3 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall eine Abschrift der Aufforderung, 3. in den anderen Fällen eine Abschrift der angefochtenen Akte, Verordnungsbestimmungen oder Entscheidungen, 4.wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person handelt, eine Abschrift der geltenden Satzung und der Urkunde mit der Bezeichnung ihrer Organe sowie den Nachweis, dass das dazu ermächtigte Organ beschlossen hat, gerichtlich vorzugehen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30.
April 2007)] [Art. 3bis - Antragschriften werden nicht in die Liste eingetragen, wenn: 1. sie von einer juristischen Person ausgehen und ihnen die in Artikel 3 Nr.4 aufgezählten Unterlagen nicht beiliegen, 2. sie nicht unterzeichnet sind oder ihnen die erforderliche Anzahl beglaubigter Abschriften nicht beiliegt, 3.sie keinen gewählten Wohnsitz enthalten, obwohl dieser erforderlich ist, 4. [...] 5. ihnen keine Abschrift der angefochtenen Akte, Verordnungsbestimmungen oder Entscheidungen beiliegt, es sei denn, die klagende Partei erklärt, nicht im Besitz einer solchen Abschrift zu sein, 6.ihnen kein Verzeichnis von Schriftstücken beiliegt, die alle gemäss diesem Verzeichnis nummeriert sein müssen.
Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert sie auf, die Antragschrift innerhalb fünfzehn Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.
Für die klagende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb fünfzehn Tagen ab Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung der Antragschrift.
Antragschriften, die nicht oder unzureichend beziehungsweise zu spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, gelten als nicht eingereicht.] [Neuer Artikel 3bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 1. August 2007)] [[Art. 3ter ] - Die klagende Partei sendet gleichzeitig mit der Einreichung ihrer Antragschrift der beklagten Partei zu deren Information eine Abschrift zu. Die Behörde, die diese Abschrift erhält, übermittelt sie gegebenenfalls der zuständigen Behörde.
Die Zusendung einer in Absatz 1 erwähnten Abschrift der Antragschrift bedeutet nicht die endgültige Bestimmung der beklagten Partei. Durch die Zusendung setzen die von der beklagten Partei zu berücksichtigenden Fristen nicht ein.] [Früherer Artikel 3bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991) und umnummeriert zu Art. 3ter durch Art. 5 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [Art. 3quater - Wenn der Staatsrat mit einer Klage zur Erklärung der Nichtigkeit eines Akts mit Verordnungscharakter befasst wird, lässt der Chefgreffier eine Bekanntmachung, in der die Identität der klagenden Partei und der Akt, dessen Nichtigkeit beantragt wird, angegeben werden, in Deutsch, Französisch und Niederländisch im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.] [Art. 3quater eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Abschnitt II - Fristen für die Einreichung der Antragschrift Art. 4 - [Die in Artikel 11 der koordinierten Gesetze erwähnten Klagen verjähren in sechzig Tagen ab Notifizierung der Abweisung des Antrags auf Schadenersatz. Wenn die Verwaltungsbehörde es versäumt, darüber zu befinden, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Datum der Antragschrift.] Im Falle einer Klage, die sich auf denselben Gegenstand bezieht und innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Fristen eingereicht worden ist, setzen die Fristen von sechzig Tagen und drei Jahren erst nach Abschluss der Gerichtsverfahren ein.
Die in [Artikel 14 §§ 1 und 3 der koordinierten Gesetze] erwähnten Klagen und Beschwerden verjähren in sechzig Tagen ab Veröffentlichung oder Notifizierung der angefochtenen Akte, Verordnungen oder Entscheidungen. Müssen diese weder veröffentlicht noch notifiziert werden, setzt die Frist an dem Tag ein, an dem der Kläger Kenntnis von ihnen erhalten hat.
Andere Klagen und Beschwerden sind unter Androhung der Nichtigkeit innerhalb Fristen einzureichen, die in den diesbezüglichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen festgelegt sind. [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 3 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL II - Untersuchung Abschnitt I - Vorhergehende Massnahmen Art. 5 - [Der Korpschef, der die Verwaltungsstreitsachenabteilung leitet,] weist die Sache der zuständigen Kammer zu.
Er übermittelt dem Generalauditor, der für die Ausführung von Massnahmen sorgt, die einer Untersuchung vorausgehen, eine Abschrift der Antragschrift. Zu diesem Zweck bestimmt der Generalauditor ein Mitglied des Auditorats. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 57 § 5 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 6 - [§ 1 - Zum frühest möglichen Zeitpunkt sendet der Chefgreffier der beklagten Partei eine Abschrift der Antragschrift zu. § 2 - Befindet sich die Verwaltungsakte im Besitz der beklagten Partei, verfügt diese über sechzig Tage, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz und die vollständige Verwaltungsakte zu übermitteln. § 3 - Befindet sich die Verwaltungsakte nicht im Besitz der beklagten Partei, setzt sie die Kanzlei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis und gibt an, wo sich die Akte nach ihrem Wissen befindet. Der Chefgreffier verlangt auf Ersuchen des Auditor-Berichterstatters die Übermittlung der Akte von der Behörde, in deren Besitz sich diese Akte befindet. Diese Behörde übermittelt die verlangte Akte unverzüglich der Kanzlei.
In diesem Fall setzt die Frist von sechzig Tagen für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes an dem Tag ein, an dem die beklagte Partei von der Hinterlegung der Akte bei der Kanzlei in Kenntnis gesetzt worden ist. § 4 - Umfasst eine Antragschrift eine Nichtigkeitsklage und einen Aussetzungsantrag, setzt die Frist von sechzig Tagen für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes und gegebenenfalls der Verwaltungsakte oder einer Ergänzung zur Verwaltungsakte erst bei Notifizierung des Entscheids über den Aussetzungsantrag ein.
Wenn der Aussetzungsantrag durch Entscheid abgewiesen wird, setzt die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist von sechzig Tagen erst bei Notifizierung durch die Kanzlei des von der klagenden Partei eingereichten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens ein.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30.
April 2007)] Art. 7 - Der Greffier übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und setzt sie von der Hinterlegung der Akte bei der Kanzlei in Kenntnis. Die klagende Partei verfügt über [sechzig Tage], um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen.
Der Greffier übermittelt der beklagten Partei eine Abschrift dieses Replikschriftsatzes. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991)] Art. 8 - Wenn die beklagte Partei es versäumt, innerhalb der Frist einen Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln, setzt die Kanzlei die klagende Partei davon in Kenntnis; diese darf den Replikschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz ersetzen.
Art. 9 - [...] [Art. 9 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991)] Art.10 - [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 15. Juli 1956 (II) (B.S. vom 10. August 1956)] Art. 11 - Die Kammer, die mit der Sache befasst ist, kann [...] im Versäumniswege in Bezug auf Parteien befinden, die sich jeder Verteidigung enthalten haben.
Wenn die Sache gegen mehrere Parteien eingeleitet wird, von denen die einen ihre Verteidigungsmittel vorgebracht und die anderen sich der Verteidigung enthalten haben, befindet die Kammer in derselben Entscheidung in Bezug auf alle Parteien. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Abschnitt II - [Von der Verwaltungsstreitsachenabteilung durchgeführte Untersuchung] [Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 12 - [Nach Ausführung der vorhergehenden Massnahmen erstellt das in Anwendung von Artikel 5 bestimmte Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Sache.
Zu diesem Zweck führt der Auditor einen direkten Schriftwechsel mit allen Behörden und Verwaltungen und kann sowohl bei ihnen als auch bei den Parteien alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern.
Er kann den Parteien für die Übermittlung der verlangten Auskünfte und Unterlagen eine Frist auferlegen. Wenn die Unterlagen und Auskünfte nicht innerhalb dieser Frist übermittelt werden, berücksichtigt er dies bei der Erstellung seines Berichts.
Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Kanzlei übermittelt.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.13 - [Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der [Kanzlei übermittelt].] [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Juli 1956 (I) (B.S. vom 10. August 1956) und abgeändert durch Art.13 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 14 - [[Die Kanzlei notifiziert den Parteien die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Berichte und übermittelt der mit der Sache befassten Kammer ein Exemplar dieser Berichte.
Jede der Parteien verfügt über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz gegebenenfalls zusammen mit dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen.] [...] Bei Ablauf dieser Fristen legt der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Juli 1956 (I) (B.S. vom 10. August 1956);Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991)] [Art. 14bis - [§ 1 - Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der koordinierten Gesetze notifiziert der Chefgreffier den Parteien auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats, dass die Kammer in ihrer Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses feststellen wird, es sei denn, eine der Parteien ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung.
Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, stellt die Kammer in ihrer Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses fest.
Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident oder der bestimmte Staatsrat die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nach Anhörung der Parteien und des bestimmten Mitglieds des Auditorats in seiner Stellungnahme befindet die Kammer unverzüglich über das Fehlen des erforderlichen Interesses. § 2 - Der Chefgreffier vermerkt Artikel 21 Absatz 2 der koordinierten Gesetze und § 1 des vorliegenden Artikels, wenn er der klagenden Partei den Erwiderungsschriftsatz notifiziert oder wenn er ihr notifiziert, dass innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Erwiderungsschriftsatz hinterlegt worden ist.]] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 15. Juni 2000)] [Art. 14ter - Der Chefgreffier vermerkt Artikel 21 Absatzen 3 bis 5 der koordinierten Gesetze, wenn er der beklagten Partei eine Abschrift der Antragschrift zusendet.] [Art. 14ter eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991)] [Art. 14quater - [[...] Der in Artikel 21 Absatz 6 der koordinierten Gesetze erwähnte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird per Einschreiben eingereicht.
Wenn innerhalb der in Artikel 21 Absatz 6 der koordinierten Gesetze erwähnten Frist kein Antrag eingereicht worden ist, notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung.
Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer die Verfahrensrücknahme aus.
Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident oder der bestimmte Staatsrat die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nach Anhörung der Parteien und des bestimmten Mitglieds des Auditorats in seiner Stellungnahme befindet die Kammer unverzüglich über die Verfahrensrücknahme. [...]]] [Art. 14quater eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26.
Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000); frühere Unterteilung in Paragraphen aufgehoben durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); früherer Paragraph 2 aufgehoben durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [Art. 14quinquies - Der in Artikel 30 § 3 der koordinierten Gesetze erwähnte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird per Einschreiben eingereicht.
Wenn innerhalb der in Artikel 30 § 3 der koordinierten Gesetze erwähnten Frist kein Antrag eingereicht worden ist, notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats der beklagten Partei und der beitretenden Partei, dass die Kammer über die Nichtigkeit des angefochtenen Akts befinden wird, es sei denn, eine der Parteien ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung.
Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den angefochtenen Akt für nichtig erklären.
Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident oder der bestimmte Staatsrat die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nach Anhörung der Parteien und des bestimmten Mitglieds des Auditorats in seiner Stellungnahme befindet die Kammer unverzüglich über die Nichtigkeitsklage.] [Art. 14quinquies eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [Art. 14sexies - Wenn der Chefgreffier den Parteien den Bericht notifiziert, vermerkt er folgende Artikel: - Artikel 14, - Artikel 21 Absatz 6 der koordinierten Gesetze und Artikel 14quater, - Artikel 30 § 3 der koordinierten Gesetze und Artikel 14quinquies.] [Art. 14sexies eingefügt durch Art. 17 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 15 - [Entscheide müssen binnen zwölf Monaten ab dem Tag erlassen werden, an dem in Anwendung von Artikel 12 oder eventuell Artikel 13 ein Bericht über die Sache erstellt worden ist.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991)] Abschnitt III - Untersuchungsmassnahmen Art.16 - [Der Staatsrat, der Generalauditor beziehungsweise das bestimmte Mitglied des Auditorats können] einen direkten Schriftwechsel mit allen Behörden führen und alle zweckdienlichen Auskünfte bei ihnen einholen.
Sie haben das Recht, sich von den Verwaltungsbehörden alle Unterlagen übermitteln zu lassen.
Sie können [von den Parteien und ihren Rechtsanwälten] zusätzliche Erläuterungen verlangen. [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 17 - [Der Staatsrat, der Generalauditor beziehungsweise das bestimmte Mitglied des Auditorats können die Parteien und alle anderen Personen anhören.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte werden vorgeladen.
Der Staatsrat, der Generalauditor beziehungsweise das bestimmte Mitglied des Auditorats sowie der Greffier und die angehörte Person unterzeichnen das Anhörungsprotokoll.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.18 - [...] [Art. 18 aufgehoben durch Art. 20 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 19 - [Der Staatsrat, der Generalauditor beziehungsweise das bestimmte Mitglied des Auditorats können] vor Ort alle Feststellungen machen.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte werden vorgeladen [...]. [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 21 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 20 - [Der Staatsrat, der Generalauditor beziehungsweise das bestimmte Mitglied des Auditorats können] Sachverständige bestellen und ihren Auftrag festlegen.
Der Greffier notifiziert den Sachverständigen und den Parteien die Entscheidung.
Binnen acht Tagen ab dieser Notifizierung informieren die Sachverständigen die Parteien [...] per Einschreiben über Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns ihrer Verrichtungen. [Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 21 - Den Sachverständigen werden die erforderlichen Schriftstücke ausgehändigt; die Parteien können Äusserungen und Anträge vorbringen, die sie für angebracht halten; diese werden im Bericht vermerkt, dessen einleitende Angaben den Parteien zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 22 - Ausser bei einer vom Greffier bei der Hinterlegung des Berichts festgestellten Verhinderung wird der Bericht von allen Sachverständigen unterzeichnet. [Der Unterschrift der Sachverständigen geht folgender Eid voraus: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe", oder "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk vervuld heb", oder "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience avec exactitude et probité".] Die Urschrift des Berichts wird bei der Kanzlei hinterlegt. Der Greffier setzt die Parteien davon in Kenntnis. [Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 23 - Die Kammer kann die Sachverständigen während des gesamten Verlaufs der Verhandlung und in der Sitzung informationshalber anhören. Der Greffier lädt die Sachverständigen vor.
Art. 24 - Die Kammer kann aus schwerwiegenden Gründen und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den Auftrag der Sachverständigen beenden und für ihre Ersetzung sorgen, nachdem sie sie angehört hat.
Der Greffier notifiziert den Sachverständigen und Parteien die Entscheidung.
Art. 25 - Im Falle einer Zeugenvernehmung in der Sitzung werden die Parteien und ihre Rechtsanwälte [...] vorgeladen. [...] Der Kammerpräsident, der Greffier und die angehörte Person unterzeichnen das Anhörungsprotokoll. [Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL II - Sitzung und Verweisung an die Generalversammlung der Abteilung KAPITEL I - Sitzung Art. 26 - [Innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf der für die letzten Schriftsätze vorgeschriebenen Frist können die Parteien, sofern kein letzter Schriftsatz hinterlegt worden ist, eine gemeinsame Erklärung einreichen, der zufolge die Sache nicht in einer Sitzung behandelt werden soll, wenn der Bericht über die Nichtigkeitsklage ohne Vorbehalt auf Abweisung beziehungsweise Nichtigkeit schliesst und in diesem Bericht weder um Auskünfte noch um Erläuterungen ersucht wird.
Die Kammer kann um mündliche Erläuterungen über die von ihr angegebenen Punkte ersuchen. Zu diesem Zweck legt sie durch einen Beschluss, den der Chefgreffier den Parteien und dem Auditor notifiziert, das Datum fest, an dem die Parteien und der Auditor angehört werden.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.27 - Die Anwesenden wohnen der Sitzung ohne Kopfbedeckung, in Ehrfurcht und in Stille bei; alles, was der Präsident zur Aufrechterhaltung der Ordnung anordnet, wird genau und unverzüglich ausgeführt.
Dieselbe Vorschrift wird überall dort eingehalten, wo entweder Staatsräte oder Mitglieder des Auditorats die Aufgaben ihres Amtes wahrnehmen.
Art. 28 - [Die Parteien und ihre Rechtsanwälte werden fünfzehn Tage im Voraus vom Datum der Sitzung in Kenntnis gesetzt.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.29 - [Ein anderer Staatsrat als derjenige, der eventuell den ergänzenden Bericht über die Untersuchungsverrichtungen erstellt hat, [legt den Sachstand dar]. [...] Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen vorbringen.
Es dürfen keine anderen Klagegründe als die in der Antragschrift oder den Schriftsätzen angeführten Gründe vorgebracht werden.
Das Mitglied des Auditorats [...] gibt am Ende der Verhandlung seine Stellungnahme zu der Sache ab.
Der Kammerpräsident verkündet anschliessend die Schliessung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung.] [Art. 29 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 15. Juli 1956 (I) (B.S. vom 10. August 1956);Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 27 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 4 abgeändert durch Art. 27 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL II - Verweisung an die Generalversammlung der Abteilung Art.30 - Ist eine Verweisung an die Generalversammlung der Abteilung erforderlich, setzt die Kammer [den Korpschef, der die Verwaltungsstreitsachenabteilung leitet,] davon in Kenntnis. [Art. 30 abgeändert durch Art. 57 § 5 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 31 - [Der Korpschef, der die Verwaltungsstreitsachenabteilung leitet,] beauftragt durch Beschluss einen Staatsrat mit der Erstellung eines Berichts über den Sachstand. Der bestimmte Staatsrat kann sich von den Mitgliedern des Auditorats beistehen lassen. [Art. 31 abgeändert durch Art. 57 § 5 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 32 - [Der Korpschef, der die Verwaltungsstreitsachenabteilung leitet,] beruft die Generalversammlung der Abteilung ein; darüber hinaus wird gemäss den Artikeln 13 bis 29 verfahren. Die in Artikel 15 vorgesehenen Fristen setzen jedoch erst an dem Tag ein, an dem der [Korpschef, der die Verwaltungsstreitsachenabteilung leitet,] einen Berichterstatter bestimmt hat. [Art. 32 abgeändert durch Art. 57 § 5 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL III - [...] Entscheide [Überschrift von Titel III abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 33 - [...] [Art. 33 aufgehoben durch Art. 29 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 34 - [[Entscheide] enthalten die Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: 1. [Name, Wohnsitz beziehungsweise Sitz der Parteien, ihren gewählten Wohnsitz und gegebenenfalls Name und Eigenschaft der Person, die sie vertritt,] 2.die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden sind, 3. die Vorladung der Parteien und ihrer Rechtsanwälte [...] sowie ihre eventuelle Anwesenheit bei der Sitzung, 4. [den Hinweis darauf, ob die Stellungnahme des Mitglieds des Auditorats mit dem Entscheid übereinstimmt,] 5.die Verkündung in öffentlicher Sitzung, deren Datum und die Namen der Staatsräte, die in der Sache beraten haben.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 15. Juli 1956 (I) (B.S. vom 10. August 1956);einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 30 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 30 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 30 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007);einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 30 Nr. 4 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 35 - Die [...] Entscheide werden vom Präsidenten und vom Greffier unterzeichnet. [Art. 35 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL IV - Notifizierung und Vollstreckung Art. 36 - [Die Entscheide werden den Parteien vom Greffier notifiziert.
Entscheide, in denen in Anwendung der Artikel 17 § 4ter und 21 Absatz 2 und 6 der koordinierten Gesetze die ausdrückliche oder vermutliche Rücknahme ausgesprochen wird oder durch die das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird, Entscheide, durch die eine Sache von der Liste gestrichen wird, und Entscheide, denen zufolge die Beschwerde gegenstandslos ist, werden jedoch als einfache Abschrift per gewöhnliche Post versandt.] [Art. 36 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.37 - [Die Entscheide sind von Rechts wegen vollstreckbar. Der König sorgt für ihre Vollstreckung. Auf den Ausfertigungen vermerkt der Greffier im Anschluss an den Tenor, je nach Fall, eine der nachstehenden Vollstreckungsklauseln: "Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten." "De Ministers en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn gehouden te zorgen voor de uitvoering van dit arrest. De daartoe aangezochte [gerechtsdeurwaarders] zijn gehouden hiertoe hun medewerking te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht." "Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution du présent arrêt. Les [huissiers de justice] à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de droit commun." Der Greffier stellt die Ausfertigungen aus, unterzeichnet sie und versieht sie mit dem Siegel des Staatsrates.] [Art. 37 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 29. April 1959 (B.S. vom 27. Mai 1959);Abs. 1 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963)] Art. 38 - [...] [Art. 38 aufgehoben durch Art. 53 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)] Art. 39 - Bei Nichtigkeit oder Abänderung werden die Entscheide in derselben Form wie die für nichtig erklärten oder abgeänderten Akte, Verordnungen oder Entscheidungen veröffentlicht.
Der Staatsrat bestimmt, ob der Entscheid vollständig oder auszugsweise zu veröffentlichen ist. [Auf Antrag des Chefgreffiers nimmt die beklagte Partei diese Veröffentlichung unverzüglich vor.] [Art. 39 Abs. 3 ersetzt durch Art. 33 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL V - [Einspruch, Dritteinspruch und Revisionsbeschwerde] [Überschrift von Titel V ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17.
November 1955 (B.S. vom 2. Dezember 1955)] KAPITEL I - Einspruch Art. 40 - Nur gegen die in Anwendung der [Artikel 14 §§ 1 und 3 und 16 der koordinierten Gesetze] erlassenen Entscheide [...] kann Einspruch erhoben werden.
Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, im Entscheid oder durch späteren Beschluss wird anders darüber entschieden. [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 15. Juli 1956 (II) (B.S. vom 10. August 1956) und Art. 34 des K.E. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 41 - Parteien, die sich [vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung] jeder Verteidigung enthalten haben, gelten als säumig.
Einsprüche sind nur zulässig, wenn es dem Einspruchskläger unmöglich war, sich zu verteidigen.
Einsprüche gegen Entscheide, gegen die bereits ein erster Einspruch abgewiesen worden ist, sind unzulässig.
Einsprüche einer klagenden oder beitretenden Partei sind stets unzulässig. [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 42 - Einsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des Entscheids zulässig.
Art. 43 - Einsprüche werden im Wege einer Antragschrift gemäss den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 erhoben.
In der Antragschrift werden darüber hinaus die Umstände angegeben, die es dem Einspruchskläger unmöglich gemacht haben, sich zu verteidigen.
Art. 44 - Der Greffier sendet der beklagten Partei eine Abschrift der Antragschrift.
Art. 45 - Binnen fünfzehn Tagen kann die beklagte Partei der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Greffier übermittelt dem Einspruchskläger eine Abschrift des Schriftsatzes.
Art. 46 - Bei Ablauf der für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes vorgeschriebenen Frist wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 12 und folgenden verfahren.
KAPITEL II - Dritteinspruch Art. 47 - Nur gegen die in Anwendung der [Artikel 14 §§ 1 und 3 und 16 der koordinierten Gesetze] erlassenen Entscheide [...] kann Dritteinspruch erhoben werden.
Dritteinsprüche haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, durch Beschluss des Präsidenten der befassten Kammer wird anders darüber entschieden. [Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 15. Juli 1956 (II) (B.S. vom 10. August 1956) und Art. 36 des K.E. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 48 - Dritteinspruch kann jeder erheben, dessen Rechte durch den betreffenden Entscheid, bei dem weder er selbst noch die von ihm vertretenen Personen Partei waren, beeinträchtigt werden.
Dritteinsprüche von Personen, die es unterlassen haben einer Sache, von der sie Kenntnis hatten, freiwillig beizutreten, sind unzulässig.
Art. 49 - Dritteinsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Veröffentlichung des Entscheids und, in deren Ermangelung, binnen dreissig Tagen ab seiner Vollstreckung zulässig.
Art. 50 - Dritteinsprüche werden im Wege einer Antragschrift gemäss den Bestimmungen der Artikeln 1 und 2 erhoben. Der Greffier übermittelt den beklagten Parteien eine Abschrift.
Der Dritteinspruch wird vor die Kammer gebracht, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat. [KAPITEL III - Revisionsbeschwerden ] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17.
November 1955 (B.S. vom 2. Dezember 1955)] [Art. 50bis - Nur gegen die in Anwendung der [Artikel 14 §§ 1 und 3 und 16 der koordinierten Gesetze] erlassenen kontradiktorischen Entscheide [...] kann Revisionsbeschwerde eingereicht werden.
Revisionsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, durch Beschluss des Präsidenten der befassten Kammer wird anders darüber entschieden.] [Art. 50bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. November 1955 (B.S. vom 2. Dezember 1955); Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 15. Juli 1956 (II) (B.S. vom 10. August 1956) und Art. 37 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [Art. 50ter - Revisionsbeschwerden können nur von Personen eingereicht werden, die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren.] [Art. 50ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. November 1955 (B.S. vom 2. Dezember 1955)] [Art. 50quater - Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn sie binnen sechzig Tagen ab der Entdeckung, dass ein Beweisstück gefälscht oder zurückgehalten worden ist, eingereicht werden.] [Art. 50quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. November 1955 (B.S. vom 2. Dezember 1955)] [Art. 50quinquies - Revisionsbeschwerden werden im Wege einer Antragschrift gemäss den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 erhoben. Der Greffier sendet den anderen Personen, die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren, eine Abschrift der Antragschrift.
Revisionsbeschwerden werden vor die Kammer gebracht, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat.] [Art. 50quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. November 1955 (B.S. vom 2. Dezember 1955)] [Art. 50sexies - Gegen Entscheide, durch die eine solche Beschwerde abgewiesen wird, und Entscheide, durch die ihr stattgegeben und anschliessend über die Sache selbst befunden wird, kann keine Revisionsbeschwerde eingereicht werden.
Parteien, die bereits eine Revisionsbeschwerde eingereicht haben, dürfen gegen denselben Entscheid von diesem Rechtsmittel kein zweites Mal Gebrauch machen.] [Art. 50sexies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. November 1955 (B.S. vom 2. Dezember 1955)] TITEL VI - Zwischenstreite KAPITEL I - Fälschungsklage Art. 51 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Schriftstück anstrengt, fordert der Staatsrat, das mit der Untersuchung beauftragte Mitglied des Auditorats oder die befasste Kammer die Partei, die es vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie darauf besteht, davon Gebrauch zu machen.
Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt oder erklärt, von dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, wird es verworfen.
Wenn sie erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen, wird der befassten Kammer unverzüglich darüber Bericht erstattet.
Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück, gegen das eine Fälschungsklage angestrengt worden ist, keinen Einfluss auf ihre Endentscheidung hat, wird es nicht berücksichtigt.
Ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass das Schriftstück von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der Streitsache ist, setzt sie das Verfahren aus, bis das zuständige Gericht über die Fälschungsklage entschieden hat.
KAPITEL II - [Beitritt ] [Überschrift von Kapitel II aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 17.
Oktober 1990 (B.S. vom 13. November 1990) und wieder aufgenommen durch Art. 8 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991)] [Art. 52 - § 1 - Beitrittsantragschriften werden vom Beitrittskläger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt. § 2 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Beitrittsklägers und gewählten Wohnsitz, 2.Angabe der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist, 3. Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der Sache hat. § 3 - Die Artikel 2 § 2, 3 Nr. 4 und 84 § 2 sind auf die Beitrittsklage anwendbar.] [Neuer Artikel 52 eingefügt durch Art. 39 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [Art. 53 ] - [Bei Anwendung von [Artikel 21bis § 2 Absatz 7 und 8] der koordinierten Gesetze fordert der Präsident der mit der Beschwerde befassten Kammer den Kläger, die beklagte Partei und die beitretende Partei auf, binnen dreissig Tagen ab dem Ersuchen um Hinterlegung der Verwaltungsakte vor der Kammer zu erscheinen.
Nach Anhörung der Parteien und des Auditors in seiner Stellungnahme entscheidet die Kammer unverzüglich.] [Früherer Artikel 53 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 17. Oktober 1990 (B.S. vom 13. November 1990); früherer Artikel 52 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 17. Oktober 1990 (B.S. vom 13. November 1990), wieder aufgenommen durch Art. 8 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991) und umnummeriert zu Art. 53 durch Art. 38 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.54 - [...] [Art. 54 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 17. Oktober 1990 (B.S. vom 13. November 1990)] KAPITEL III - Verfahrensübernahme Art. 55 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine der Parteien stirbt, besteht Anlass zu einer Verfahrensübernahme.
Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während der Frist ausgesetzt, die den Erben gewährt wird, um das Inventar zu errichten und zu beraten.
Art. 56 - Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen übernehmen das Verfahren im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift, die gemäss Artikel 1 verfasst wird.
Der Greffier übermittelt den Parteien eine Abschrift dieser Antragschrift.
Art. 57 - Nach Ablauf der Fristen für die Errichtung des Inventars und die Beratung kann das Verfahren rechtsgültig im Wege einer Antragschrift, die gemäss Artikel 1 verfasst wird, gegen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen übernommen werden.
Art. 58 - In den anderen Fällen, in denen Anlass zu einer Verfahrensübernahme besteht, erfolgt diese durch Erklärung bei der Kanzlei.
KAPITEL IV - Verfahrensrücknahme Art. 59 - Bei ausdrücklichem Verzicht auf den Antrag befindet die befasste Kammer unverzüglich über die Rücknahme.
KAPITEL V - Zusammenhang Art. 60 - Wenn durch ein und denselben Entscheid über mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig sind, befunden werden soll, kann [der Korpschef, der die Verwaltungsstreitsachenabteilung leitet,] durch Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Generalauditors beziehungsweise der Parteien die Kammer bestimmen, die in den Sachen erkennt.
Der Greffier notifiziert den Parteien diesen Beschluss.
Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig sind, kann die Verbindung von der befassten Kammer angeordnet werden. [Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch Art. 57 § 5 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL VI - Ablehnung Art. 61 - [...] [Art. 61 aufgehoben durch Art. 40 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 62 - [Mitglieder der Verwaltungsstreitsachenabteilung und des Auditorats] können in dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Fall und aus Gründen, die [gemäss den Bestimmungen der Artikelen 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches] Anlass zur Ablehnung geben, abgelehnt werden. [Ein Mitglied der Verwaltungsstreitsachenabteilung oder des Auditorats, das von Ablehnungsgründen sich selbst gegenüber weiss, muss je nach Fall die Kammer oder den Generalauditor davon in Kenntnis setzen; sie beziehungsweise er entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss.] [Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 31. Dezember 1968 (B.S. vom 21. Januar 1969) und Art. 41 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 ersetzt durch Art. 41 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 63 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat.
Art. 64 - Um die Ablehnung wird im Wege einer mit Gründen versehenen Antragschrift gemäss Artikel 1 ersucht.
Art. 65 - Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten Mitglieds wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden.
TITEL VII - Gerichtskosten und Gerichtskostenhilfe KAPITEL I - Gerichtskosten Art. 66 - [Die Gerichtskosten umfassen: 1. die [in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze] erwähnten Steuern, 2.Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, 3. Zeugengeld.] [Art. 66 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 15. Juli 1956 (I) (B.S. vom 10. August 1956);einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 42 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 67 - [...] [Art. 67 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 27. Februar 1997)] Art. 68 - [[Wenn der Staatsrat im Wege eines Entscheids befindet, werden die Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen und das Zeugengeld vom Kläger vorgestreckt; der Rat kann die Hinterlegung einer Sicherheit anordnen.] [Wenn der Antrag oder die Beschwerde von einer öffentlich-rechtlichen Person eingereicht wird, werden die in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern vom Greffier des Staatsrates als Schuldforderung festgesetzt und die Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen sowie das Zeugengeld vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt; sie werden als Ausgabe in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.] [Der Staatsrat setzt die in Artikel 66 Nr. 1 erwähnten Steuern als Schuldforderung fest, legt die anderen Gerichtskosten fest und befindet über den Beitrag an deren Entrichtung.]] [Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung einer Verwaltungsbehörde beantragt wird, werden im Entscheid des Staatsrates die Gerichtskosten für den Aussetzungsantrag und die Gerichtskosten für die Nichtigkeitsklage festgelegt und wird zu dem Zeitpunkt, zu dem über die Nichtigkeitsklage befunden wird, darin über den Beitrag an der Entrichtung dieser Kosten entschieden.
In allen Fällen werden die gesamten Gerichtskosten, die sowohl an den Aussetzungsantrag als auch an die Nichtigkeitsklage gebunden sind, der in der Sache selbst unterliegenden Partei zur Last gelegt.
Wenn dem Aussetzungsantrag jedoch keine Nichtigkeitsantragschrift beigefügt ist oder folgt, werden durch den Entscheid, durch den die Aussetzung aufgehoben wird, die Gerichtskosten festgelegt und dem Kläger zur Last gelegt.] [Art. 68 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 15. Juli 1956 (I) (B.S. vom 10. August 1956);Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 19.
Juli 2007 (B.S. vom 1. August 2007); Abs. 2 ersetzt durch Art. 43 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 1. August 2007); Abs. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 27. Februar 1997)] Art. 69 - [[Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen fordert die vom Staatsrat als Schuldforderung festgesetzten Steuern und die anderen Gerichtskosten, die diese Verwaltung vorgestreckt hat, ein.] Zu diesem Zweck übermittelt der Greffier des Staatsrates dem Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes eine Abschrift [...] des Endentscheids zusammen mit einer ausführlichen Aufstellung der einzufordernden Beträge.] [Art. 69 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 15. Juli 1956 (I) (B.S. vom 10. August 1956); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19.
Juli 2007 (B.S. vom 1. August 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 70 - [...] [Art. 70 aufgehoben durch Art. 45 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 71 - [...] [Art. 71 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 1. August 2007)] Art.72 - [...] [[Die in Artikel 30 § 8 der koordinierten Gesetze erwähnte Gebühr] wird auf die [in den Artikeln 6 und 7] des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1968 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte vorgesehene Weise entrichtet.] [Art. 72 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 31. Dezember 1968 (B.S. vom 21. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 22 des K.E. vom 7. Oktober 1987 (B.S. vom 23. Oktober 1987) und Art. 46 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 46 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.73 - Die als Sachverständige angeforderten Personen haben Anspruch auf den der geleisteten Arbeit entsprechenden Wert; sie erstellen nach bestem Gewissen ihre Honoraraufstellung.
Sie strecken die Entlohnung ihrer Mitarbeiter und die Kosten für die notwendigen Arbeiten und Lieferungen vor.
Art. 74 - Die Sachverständigen erstellen für jeden Sachverständigen eine nach Datum geordnete, ausführliche Aufstellung der erfüllten Aufgaben, der Vorschüsse und der Fahrten.
In dieser Aufstellung, die, wenn es mehrere Sachverständige für ein und dieselbe Sache gibt, für alle Sachverständigen zusammen erstellt wird, werden der Gesamtbetrag des von jedem dieser Sachverständigen verlangten Honorars und die Gesamtkosten der Begutachtung angegeben.
Art. 75 - Die Aufstellung der Honorare, Vorschüsse und Reisekosten wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und zusammen mit dem Bericht bei der Kanzlei hinterlegt; sie wird von einem der Mitglieder der Kammer festgesetzt.
Art. 76 - Sachverständige und Parteien können gegen diese Festsetzung Einspruch erheben. Dieser Einspruch wird binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung durch den Greffier an die Interessehabenden im Wege einer Antragschrift erhoben; diese wird der Kammer vorgelegt, die die Sachverständigen bestellt hat.
Die Kammer ersucht die Sachverständigen um schriftliche Erläuterungen; sofern sie dies für zweckdienlich erachtet, hört sie die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen und Parteien an und legt in letzter Instanz den Betrag der Steuer fest.
Art. 77 - [Der Greffier fragt die Zeugen, selbst wenn sie freiwillig erscheinen, ob sie Zeugengeld beantragen möchten.] [Im gewährten Zeugengeld müssen die günstigsten Beförderungskosten einbegriffen sein.] Das Zeugengeld wird von einem der Mitglieder des Staatsrates, das in der Sache erkannt hat, unten auf der Vorladung festgesetzt; diese Festsetzung gilt als Vollstreckbarkeitserklärung. Dies wird im Anhörungsprotokoll vermerkt.
Ist der Zeuge ohne Vorladung erschienen, kann er sich während der Sitzung und kostenlos vom Greffier einen Auszug aus dem Protokoll zur Festsetzung des Zeugengeldes aushändigen lassen. Dieser Auszug gilt als Vollstreckbarkeitserklärung. [Art. 77 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Dezember 1968 (B.S. vom 21. Januar 1969); neuer Absatz. 2 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Dezember 1968 (B.S. vom 21. Januar 1969)] KAPITEL II - Gerichtskostenhilfe Art. 78 - [Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen finden die Artikel 667, 668 und 669 des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die [[in den Artikeln 11, 14 §§ 1 und 3, 17 und 18] der koordinierten Gesetze vorgesehenen Anträge, Klagen und Beschwerden sowie auf Beitrittsklagen].] [Art. 78 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 31. Dezember 1968 (B.S. vom 21. Januar 1969) und abgeändert durch Art.6 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 27. Februar 1997) und Art. 47 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 79 - [Wer Gerichtskostenhilfe beantragt, fügt seiner Antragschrift die in den Artikeln 676 und 677 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Unterlagen bei.] [Art. 79 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 31. Dezember 1968 (B.S. vom 21. Januar 1969)] Art.80 - Der Präsident der befassten Kammer befindet ohne Verfahren über den Antrag auf Gerichtskostenhilfe.
Er hört gegebenenfalls die Parteien an.
Gegen seine Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt werden.
Art. 81 - [Wird die Gerichtskostenhilfe abgewiesen, findet Artikel 68 Anwendung.] [Art. 81 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 1.
August 2007)] Art. 82 - Im Laufe des Verfahrens kann der Präsident der befassten Kammer Gerichtskostenhilfe gewähren für die von ihm bestimmten Akte und Verrichtungen.
Art. 83 - [Die in den Artikeln 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern werden vom Chefgreffier als Forderung eingetragen; die anderen Gerichtskosten werden zur Entlastung des Empfängers der Gerichtskostenhilfe vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgabe in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.] [Art. 83 ersetzt durch Art. 49 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [Art.83bis - Im Hinblick auf die Einforderung der als Schuldforderung festgesetzten Steuern und anderen Gerichtskosten übermittelt [der Chefgreffier] dem Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes eine Abschrift [...] des Endentscheids zusammen mit einer ausführlichen Aufstellung der einzufordernden Beträge.] [Art. 83bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 15. Juli 1956 (I) (B.S. vom 10. August 1956) und abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL VIII - Allgemeine Bestimmungen Art. 84 - [§ 1] - [Verfahrensunterlagen werden dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt.] [Der Staatsrat versendet Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen per Einschreiben mit Rückschein; unbeschadet anders lautender Gesetzesbestimmungen dürfen diese Versendungen jedoch per gewöhnliche Post erfolgen, wenn mit dem Empfang keine Fristen einsetzen.] Die Frist, über die die Parteien verfügen, läuft ab dem Datum des Empfangs des Schreibens.
Wenn der Empfänger dieses Schreiben verweigert, läuft die Frist ab dem Datum der Verweigerung.
Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die Verweigerung gilt das Datum des Poststempels.
Wenn der Empfänger auf dem Postweg nicht erreicht werden konnte, übermittelt der Generalauditor das Schreiben auf dem Verwaltungsweg.
Der um Mitwirkung ersuchte Bürgermeister [...] ergreift zweckdienliche Massnahmen, damit das Schreiben den Empfänger erreicht und setzt den Generalauditor davon in Kenntnis. [§ 2 - Mit Ausnahme der belgischen Verwaltungsbehörden bestimmt jede Partei eines Verfahrens in ihrer ersten Verfahrensunterlage einen Wohnsitz in Belgien.
Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen der Kanzlei werden rechtsgültig an den gewählten Wohnsitz übermittelt.
Diese Wohnsitzwahl gilt für alle nachfolgenden Verfahrensunterlagen. Änderungen des gewählten Wohnsitzes sind dem Chefgreffier für jede Beschwerde einzeln per Einschreiben ausdrücklich mitzuteilen, wobei die Listennummer der von der Änderung betroffenen Beschwerde vollständig anzugeben ist.
Bei Tod einer Partei und vorbehaltlich der Verfahrensübernahme erfolgen vom Staatsrat ausgehende Mitteilungen und Notifizierungen rechtsgültig am gewählten Wohnsitz des Verstorbenen zu Händen der Gemeinschaft der Rechtsnachfolger ohne Angabe ihrer Namen und Eigenschaften.] [Art. 84 § 1 nummeriert durch Art. 51 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987);
Abs. 6 abgeändert durch Art. 51 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2 eingefügt durch Art. 51 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 85 - Antragschriften und Schriftsätzen werden drei vom Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt. Diese Anzahl wird um so viele Ausfertigungen erhöht [, wie es andere Parteien in der Sache gibt]. [In Abweichung von Absatz 1 werden einer Nichtigkeitsantragschrift, die einen Antrag zur Aussetzung der Ausführung eines angefochtenen Akts enthält, neun vom Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt.] Es kann angeordnet werden, zusätzliche Abschriften einzureichen. [Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 eingefügt durch Art. 52 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 86 - Die dem Staatsrat übermittelten Antragschriften und Schriftsätze enthalten ein Verzeichnis der Beweisstücke.
Die Verwaltungsakte wird mit einem Verzeichnis der Aktenstücke übermittelt, aus denen sie sich zusammensetzt.
Art. 87 - [Die Parteien und ihre Beistände] können die Akte der Sache bei der Kanzlei einsehen. [Art. 87 abgeändert durch Art. 53 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 88 - Der Tag einer Handlung, der Ausgangspunkt einer Frist ist, ist in der Frist nicht einbegriffen.
Der Tag des Ablaufs ist in der Frist einbegriffen. [Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.] [Art. 88 Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 31. Dezember 1968 (B.S. vom 21. Januar 1969)] Art. 89 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten Fristen werden zugunsten von Personen, die in einem europäischen Land wohnen, das kein Nachbarland Belgiens ist, um dreissig Tage und zugunsten von Personen, die ausserhalb Europas wohnen, um neunzig Tage erhöht. [...] [Art. 89 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 15. Juli 1956 (II) (B.S. vom 10. August 1956)] Art. 90 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten Fristen gelten für Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. Der Staatsrat kann den Verfall der Fristen ihnen gegenüber jedoch aufheben, wenn feststeht, dass ihre Vertretung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Fristen gewährleistet war.
Art. 91 - Im Dringlichkeitsfall kann die befasste Kammer nach Stellungnahme des Generalauditors die Herabsetzung der für Verfahrenshandlungen vorgeschriebenen Fristen anordnen. [...] [Art. 91 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 7.
Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991)] Art. 92 - [...] [Art. 92 aufgehoben durch Art. 54 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL IX - [Gegenstandslose Klagen oder Klagen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern] [Überschrift von Titel IX ersetzt durch Art. 55 Nr. 1 des K.E. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [Art. 93 - [Wenn sich herausstellt, dass eine Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, erstattet das bestimmte Mitglied des Auditorats dem Präsidenten der mit der Sache befassten Kammer unverzüglich Bericht.
Der Präsident fordert die klagende Partei, die beklagte Partei und die beitretende Partei auf, innerhalb kurzer Frist vor ihm zu erscheinen; der Bericht wird der Aufforderung beigefügt.
Wenn der Präsident sich den Schlussfolgerungen des Berichts anschliesst, wird endgültig über die Sache entschieden.
Ist er der Ansicht, dass über die Sache nicht endgültig entschieden werden kann, wird die Sache gemäss dem gewöhnlichen Verfahren behandelt.]] [Neuer Artikel 93 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991) und ersetzt durch Art. 55 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 94 - [...] [Art. 94 aufgehoben durch Art. 55 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [TITEL X - Schlussbestimmung ] [Unterteilung Titel X eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991)] [Art. 95 ] - Für Angelegenheiten, die vorgesehen sind in: 1. [...] 2. [den Artikeln 68bis und 76bis des Gemeindewahlgesetzes und Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen,] 3. den Artikeln 23 und 25ter des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, 4. den Artikeln 69 und 70 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, [5. Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 6. Artikel 68 des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände,] [7. Artikel 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,] wird das Verfahren durch die diesbezüglichen Sonderbestimmungen geregelt. [Früherer Artikel 93 umgegliedert und umnummeriert zu Art. 95 durch Art. 10 des K.E. vom 7. Januar 1991 (B.S. vom 16. Januar 1991); einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 56 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994); einziger Absatzen Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 30.
September 1992 (B.S. vom 10. November 1992); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 10. Juni 2003)]