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Koninklijk Besluit van 30 november 2006
gepubliceerd op 17 maart 2011

Koninklijk besluit tot vaststelling van de cassatieprocedure bij de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000141
pub.
17/03/2011
prom.
30/11/2006
ELI
eli/besluit/2006/11/30/2011000141/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de cassatieprocedure bij de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 30 november 2006 tot vaststelling van de cassatieprocedure bij de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 1 december 2006, err. van 4 mei 2007), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 25 april 2007Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/04/2007 pub. 30/04/2007 numac 2007000357 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State sluiten tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 april 2007).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, der in vorliegendem Text « Rat » genannt wird, 2. Rechtsprechungsorgan: das administrative Rechtsprechungsorgan, dessen Entscheidung angefochten wird, 3.Chefgreffier: den Chefgreffier des Staatsrates oder die von ihm bestimmte Person, 4. Erstem Präsidenten beziehungsweise Präsidenten: den Korpschef, der die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] leitet, 5.Staatsrat: das Mitglied des Staatsrates, das mit der Untersuchung der Akte beauftragt ist, 6. Auditor: das Mitglied des Auditorats, das mit der Untersuchung der Akte beauftragt ist.7. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 4 und 7 abgeändert durch Art. 97 erster Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Kassationsbeschwerden, die in Anwendung von Artikel 14 § 2 der koordinierten Gesetze gegen die von einem Rechtsprechungsorgan gefassten Entscheidungen in Streitsachen eingereicht werden.

KAPITEL II - Antragschrift Art. 3 - § 1 - Kassationsantragschriften werden spätestens am dreissigsten Tag nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung eingereicht. § 2 - Antragschriften werden von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert und unterzeichnet und enthalten folgende Angaben: 1. die Überschrift « Kassationsbeschwerde », 2.Name, Eigenschaft, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der klagenden Partei, 3. den in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten gewählten Wohnsitz, 4.Name und Eigenschaft des Unterzeichners der Kassationsbeschwerde, 5. Angabe der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mit Vermerk ihrer Art und Datum und Nummer, unter denen die vor dem Rechtsprechungsorgan eingereichte Beschwerde eingetragen worden ist, 6.Name und Anschrift der beklagten Partei vor dem Rechtsprechungsorgan, 7. Angabe des Datums, an dem die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans der im Kassationsverfahren klagenden Partei notifiziert worden ist, 8.kurze Darlegung des Sachverhalts, 9. Darlegung der Kassationsgründe, 10.Angabe der Sprachenregelung, der die klagende Partei unterliegt, wenn in dem auf sie anwendbaren Gesetz bestimmt ist, welche Sprache sie vor dem Staatsrat verwenden muss, 11. die in Artikel 21 § 2 Absatz 1 für die Sitzung vorgesehene Sprache. Art. 4 - Antragschriften werden folgende Unterlagen beigefügt: 1. Abschrift der Entscheidung des Rechtsprechungsorgans, die Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist, 2.das in Artikel 40 Absatz 1 erwähnte Verzeichnis, 3. die Schriftstücke, nummeriert gemäss dem in Artikel 40 Absatz 1 erwähnten Verzeichnis, 4.wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person handelt, eine Abschrift ihrer Satzung und der Urkunde mit der Bezeichnung ihrer Organe sowie der Nachweis, dass das dazu ermächtigte Organ beschlossen hat, die Kassationsbeschwerde einzureichen. 5. Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 39 Absatz 3. Art. 5 - Kassationsbeschwerden werden nicht in die Liste eingetragen und gelten als nicht eingereicht, wenn: 1. sie nicht von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden sind, 2.sie gegebenenfalls keinen gewählten Wohnsitz in Belgien enthalten, 3. ihnen die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen nicht beiliegen. Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert sie auf, die Beschwerde innerhalb fünf Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.

Für die klagende Partei, die ihre Beschwerde innerhalb fünf Tagen ab Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung der Beschwerde.

Beschwerden, die unzureichend beziehungsweise zu spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, werden nicht in die Liste eingetragen.

Art. 6 - Bei Eintragung einer Kassationsbeschwerde in die Liste wird die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt.

KAPITEL III - Annahmeverfahren Art. 7 - Nach Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste fordert der Chefgreffier das betreffende Rechtsprechungsorgan mit allen Mitteln und gegen Empfangsbestätigung auf, ihm die Akte der Sache zu übermitteln.

Das Rechtsprechungsorgan übermittelt die Akte der Sache binnen zwei Werktagen mit allen Mitteln und gegen Empfangsbestätigung. Es übermittelt ebenfalls gemäss Artikel 39 Absatz 5 eine elektronische Kopie der angefochtenen Entscheidung.

Art. 8 - Der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident weist die Sache unverzüglich zu.

Art. 9 - Der Chefgreffier übermittelt den Antrag und die Akte unverzüglich dem Staatsrat, der im Wege eines Beschlusses und ohne Sitzung über die Annehmbarkeit der Beschwerde befindet.

Art. 10 - In den in Artikel 92 § 2 der koordinierten Gesetze erwähnten Fällen befasst der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die vereinigten Kammern oder die Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per Beschluss mit der Sache, wobei er diese binnen acht Tagen nach dieser Befassung einberuft. [Art. 10 abgeändert durch Art. 97 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 11 - Ein Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss schliesst das Verfahren endgültig ab.

Der Chefgreffier notifiziert den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss unverzüglich den Parteien.

Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss und sendet ihm gleichzeitig die Akte der Sache zurück. Er fügt diesen Unterlagen eine Abschrift der Antragschrift bei.

KAPITEL IV - Verfahren nach Annahme Abschnitt I - Vorhergehende Massnahmen Art. 12 - Der Chefgreffier notifiziert den Parteien den Annehmbarkeitsbeschluss und setzt sie von der Hinterlegung der Akte der Sache in Kenntnis. Der für die beklagte Partei bestimmten Notifizierung wird eine Abschrift der Antragschrift beigefügt.

Der Chefgreffier übermittelt eine Abschrift der Antragschrift und des Annehmbarkeitsbeschlusses unverzüglich dem Generalauditor, der für die Ausführung der vorhergehenden Massnahmen sorgt. Zu diesem Zweck bestimmt er einen Auditor.

Auf der Grundlage der Angaben des Auditors notifiziert der Chefgreffier die Antragschrift den Parteien des Rechtsstreits vor dem Rechtsprechungsorgan, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und Interesse an einem Beitritt haben.

Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den Annehmbarkeitsbeschluss und die Antragschrift zur Information.

Art. 13 - Die beklagte Partei verfügt über dreissig Tage nach der in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Notifizierung, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln.

Art. 14 - Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes; diese verfügt über dreissig Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zu übermitteln.

Wenn innerhalb der Frist kein Erwiderungsschriftsatz eingereicht wird, setzt der Chefgreffier die klagende Partei davon in Kenntnis, dass sie den Replikschriftsatz durch einen Schriftsatz zur Ergänzung der Antragschrift ersetzen darf.

Der Replik- beziehungsweise Ergänzungsschriftsatz wird in Form eines Syntheseschriftsatzes eingereicht, der aus einer strukturierten Übersicht über alle Argumente der klagenden Partei besteht.

Unbeschadet der Annehmbarkeit der Beschwerde und der Klagegründe befindet der Staatsrat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes.

Der Chefgreffier notifiziert den Replik- beziehungsweise Ergänzungsschriftsatz der beklagten Partei.

Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der koordinierten Gesetze notifiziert der Chefgreffier den Parteien auf Ersuchen des Auditors, dass der Staatsrat in seiner Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses feststellen wird, es sei denn, eine der Parteien ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung.

Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, stellt der Staatsrat in seiner Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses fest.

Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Staatsrat die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem der Staatsrat die Parteien und den Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat, befindet er unverzüglich über das Fehlen des erforderlichen Interesses. § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den Erwiderungsschriftsatz notifiziert oder wenn er ihr notifiziert, dass innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Erwiderungsschriftsatz hinterlegt worden ist, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 21 Absatz 2 der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels.

Abschnitt II - Bericht und Untersuchungsmassnahmen Art. 16 - Nach Ausführung der vorhergehenden Massnahmen erstellt der Auditor einen Bericht, in dem er zur Lösung der Sache Stellung bezieht.

Zu diesem Zweck führt er einen direkten Schriftwechsel mit allen Behörden und kann bei ihnen und bei den Parteien alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern. Die Artikel 16 bis 25 der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.

Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Kammer übermittelt.

Art. 17 - Die in Artikel 24 der koordinierten Gesetze erwähnten ergänzenden Berichte werden datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt.

Abschnitt III - Verfahren nach Berichterstattung Art. 18 - § 1 - Wenn der Auditor auf Unzulässigkeit oder Abweisung der Beschwerde schliesst, wird der Bericht vom Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, die über dreissig Tage verfügt, um die Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf ihre Anhörung zu beantragen.

Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, übermittelt der Chefgreffier die Akte der Kammer, damit diese die Verfahrensrücknahme gemäss Artikel 21 Absatz 6 der koordinierten Gesetze ausspricht. Der Bericht des Auditors wird den Parteien, die ihn noch nicht erhalten haben, zusammen mit dem Entscheid notifiziert.

Ersucht die klagende Partei um Anhörung, legt der Staatsrat per Beschluss das Datum fest, an dem die Parteien erscheinen müssen.

Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den Bericht, in dem auf Unzulässigkeit oder Abweisung der Beschwerde geschlossen wird, notifiziert, vermerkt er den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen. § 2 - Wenn der Auditor nicht auf Unzulässigkeit oder Abweisung der Beschwerde schliesst, beraumt der Kammerpräsident beziehungsweise der von ihm bestimmte Staatsrat per Beschluss sofort eine Sitzung zur Behandlung der Beschwerde an.

Abschnitt IV - Verkürzte Verfahren Art. 19 - Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, übermittelt der Auditor seinen Bericht unverzüglich der Kammer.

Der Staatsrat fordert die klagende Partei, die beklagte Partei und die beitretende Partei auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen.

Wenn der Staatsrat sich den Schlussfolgerungen des Berichts des Auditors anschliesst, wird endgültig über die Sache entschieden.

Andernfalls wird das Verfahren gemäss den Artikeln 13 bis 18 fortgesetzt.

Abschnitt V - Verweisung an die Generalversammlung Art. 20 - Wenn der Staatsrat der Ansicht ist, dass die Rechtsprechungseinheit eine Verweisung an die Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] erfordert, setzt er unverzüglich den Ersten Präsidenten beziehungsweise den Präsidenten davon in Kenntnis.

Der Erste Präsident beziehungsweise Präsident beschliesst, ob eine Verweisung an die Generalversammlung angeordnet werden muss.

Wenn der Bericht über die Sache bereits erstellt worden ist, befasst der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per Beschluss mit der Sache, wobei er die Generalversammlung binnen einer Frist von mindestens fünfzehn Tagen einberuft und einen Staatsrat bestimmt, der beauftragt ist, in der Sitzung Bericht zu erstatten.

Wenn noch kein Bericht erstellt worden ist, wird vor der Vorladung zur Sitzung gemäss den Artikeln 13 bis 18 verfahren.

In den in Artikel 92 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wird gemäss Absatz 3 verfahren. [Art. 20 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 97 dritter Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Abschnitt VI - Sitzung Art. 21 - § 1 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss dem Auditor und allen Parteien mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung.

Der Vorladung der Parteien werden die Verfahrensunterlagen beigefügt, die sie noch nicht erhalten haben. § 2 - Wenn die in der Antragschrift vermerkte Sprache für die Anhörung nicht Deutsch, Französisch oder Niederländisch ist und die klagende Partei nicht Französisch oder Niederländisch als Sprache für die Untersuchung ihres Asylantrags seitens der Behörde gewählt hat, lädt der Chefgreffier einen Dolmetscher vor, falls die Kammer beschliesst, die klagende Partei anzuhören.

Dolmetscherkosten werden gemäss den Artikeln 73 bis 75 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.

Art. 22 - Die Sitzungen der aufgrund von Artikel 14 § 2 der koordinierten Gesetze tagenden Kammer sind öffentlich.

Die Kammer kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien anordnen, dass die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wird, wenn die Öffentlichkeit die Ordnung oder die Sittlichkeit gefährdet, wenn irgendein anderes rechtmässiges Interesse dies erfordert oder wenn die Akte Schriftstücke beinhaltet, die als vertraulich gewertet werden.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch eine mit Gründen versehene Entscheidung angeordnet.

Art. 23 - Die Verhandlung wird vom Kammerpräsidenten beziehungsweise von dem Staatsrat, der ihn vertritt, geleitet.

Die Anwesenden wohnen der Sitzung ohne Kopfbedeckung, in Ehrfurcht und in Stille bei.

Alles, was der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn vertritt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung anordnet, wird genau und unverzüglich ausgeführt.

Dieselbe Vorschrift wird überall dort eingehalten, wo entweder die Staatsräte oder die Auditoren die Aufgaben ihres Amtes wahrnehmen.

Art. 24 - Ein anderer Staatsrat als derjenige, der eventuell die Untersuchungsverrichtungen ausgeführt hat, fasst die Sachverhalte und die Klagegründe der Parteien zusammen.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen vorbringen.

Es dürfen keine anderen Gründe als die in der Antragschrift oder in den Schriftsätzen angeführten Gründe vorgebracht werden.

Der Staatsrat und der Auditor stellen die für ihre Stellungnahme und den Entscheid notwendigen Fragen.

Am Ende der Verhandlung gibt der Auditor seine Stellungnahme zu der Sache ab.

Der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn vertritt, verkündet anschliessend die Schliessung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung.

Abschnitt VII - Zwischenstreite Art. 25 - In Fällen von Zwischenstreit wird gemäss den Artikeln 51 und 55 bis 65 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren.

Art. 26 - Die Parteien des Rechtsstreits vor dem Rechtsprechungsorgan, die nicht in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt sind, dürfen gemäss Artikel 21bis der koordinierten Gesetze dem Verfahren beitreten. Die in Artikel 30 § 6 der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt.

Abschnitt VIII - Einspruch, Dritteinspruch und Revisionsbeschwerde Art. 27 - Die Artikel 40 bis 50sexies der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar. Die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 3 der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom Chefgreffier des Staatsrates als Schuldforderung festgesetzt.

KAPITEL V - Gerichtskosten und Gerichtskostenhilfe Abschnitt I - Gerichtskosten Art. 28 - Die Gerichtskosten umfassen: 1. die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern, 2.Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, 3. Zeugengeld. Art. 29 - Wenn die Beschwerde von einer privatrechtlichen Person eingereicht wird, kann der Staatsrat die Hinterlegung einer Sicherheit zur Deckung der Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen sowie des Zeugengelds anordnen.

Wenn die Beschwerde von einer öffentlich-rechtlichen Person eingereicht wird, werden die Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen sowie das Zeugengeld vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgaben in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.

Art. 30 - Der Rat legt die Gerichtskosten fest und befindet im Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss beziehungsweise im Endentscheid über den Beitrag an der Entrichtung dieser Kosten.

Art. 31 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen fordert die vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzten Steuern und die anderen Gerichtskosten, die dieser Dienst vorgestreckt hat, ein.

Zu diesem Zweck übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes eine Abschrift des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses beziehungsweise des Endentscheids zusammen mit einer ausführlichen Aufstellung der einzufordernden Beträge.

Art. 32 - Die Artikel 72 Absatz 2 bis 77 der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.

Abschnitt II - Gerichtskostenhilfe Art. 33 - Die Parteien können die Gewährung von Gerichtskostenhilfe für die in Artikel 28 Nrn. 2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Steuern beantragen.

Gerichtskostenhilfe kann folgenden Personen gewährt werden: 1. Personen, die von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum Hilfeleistung empfangen, auf Vorlage einer Bescheinigung des betreffenden Zentrums, 2.im Gefängnis befindlichen oder an einem bestimmten Ort inhaftierten oder festgehaltenen Personen, 3. Minderjährigen auf Vorlage ihres Identitätsnachweises oder jeglicher Unterlage, die ihre Minderjährigkeit bestätigt, 4.Personen, die belegen, dass ihnen bereits weiterführender juristischer Beistand im Sinne von Artikel 508/1 des Gerichtsgesetzbuches gewährt wird, 5. allen anderen Personen, die durch beweiskräftige Unterlagen nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind. Art. 34 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von ihm bestimmte Staatsrat befindet ohne Verfahren über den Antrag auf Gerichtskostenhilfe.

Er hört gegebenenfalls die Parteien an.

Gegen seine Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Art. 35 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von ihm bestimmte Staatsrat kann Gerichtskostenhilfe für die von ihm bestimmten Akte und Verrichtungen gewähren.

Art. 36 - Die in Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgaben in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.

Im Hinblick auf die Einforderung der vorerwähnten Gerichtskosten übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes eine Abschrift des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses beziehungsweise des Endentscheids zusammen mit einer ausführlichen Aufstellung der einzufordernden Beträge.

KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Parteien des Rechtsstreits Art. 37 - Mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden bestimmt jede Partei des Kassationsverfahrens in ihrer ersten Verfahrensunterlage einen Wohnsitz in Belgien.

Diese Wohnsitzwahl gilt für alle nachfolgenden Verfahrensunterlagen. Änderungen des gewählten Wohnsitzes sind dem Chefgreffier für jede Beschwerde einzeln per Einschreiben ausdrücklich mitzuteilen, wobei die Listennummer der von der Änderung betroffenen Beschwerde vollständig anzugeben ist.

Bei Tod einer Partei und vorbehaltlich der Verfahrensübernahme erfolgen vom Rat ausgehende Mitteilungen und Notifizierungen rechtsgültig an den gewählten Wohnsitz des Verstorbenen zu Händen der Gemeinschaft der Rechtsnachfolger ohne Angabe ihrer Namen und Eigenschaften.

Art. 38 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte der Sache bei der Kanzlei einsehen.

Abschnitt II - An den Rat gerichtete Sendungen Art. 39 - Verfahrensunterlagen und andere Schriftstücke werden dem Rat per Einschreiben zugesandt.

Verfahrensunterlagen, die im Laufe des Rechtsstreits ausserhalb der vorgesehenen Frist übermittelt werden, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen.

Jeder Verfahrensunterlage werden sechs vom Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt.

Die Parteien einer für annehmbar erklärten Kassationsbeschwerde übermitteln dem Rat ferner per elektronische Post eine elektronische Kopie ihrer Verfahrensunterlagen und nach Möglichkeit auch ihrer Akten. Für privatrechtliche Personen ist diese Formalität fakultativ.

Die in Absatz 4 erwähnten Abschriften werden im « Portable-Document-Format (.pdf) » übermittelt, in dem alle Schrifttypen übernommen werden und das dem Nutzer ermöglicht, den Text ganz oder teilweise zu kopieren und die Unterlage auszudrucken. Je nach Sprache der Beschwerde werden diese Kopien im Anhang an eine E-Mail an die Adresse « kanzlei.kassation@raadvst-consetat.be », « greffe.cassation@raadvst-consetat.be » beziehungsweise « griffie.cassatie@raadvst-consetat.be » gesendet. Die E-Mail enthält in der Betreffzeile die im Annehmbarkeitsbeschluss vermerkte Listennummer und das Aktenzeichen dieser Entscheidung.

Art. 40 - Jeder Verfahrensunterlage der Parteien wird ein Verzeichnis beigefügt, das für jede beiliegende Unterlage die Nummer und eine kurze Beschreibung der Art der Anlage enthält. Das Verzeichnis wird zusammen mit der Verfahrensunterlage notifiziert, auf die es sich bezieht.

Jeder Verweis in den Verfahrensunterlagen der Parteien auf eine beigebrachte Unterlage enthält die Nummer der entsprechenden Anlage und die Verfahrensunterlage, der sie beiliegt.

Der Rat kann nach Annahme der Kassationsbeschwerde eine Partei jederzeit auffordern, ihre Verfahrensunterlagen innerhalb der von ihm festgelegten Frist mit den Bestimmungen von Absatz 2 in Einklang zu bringen.

Abschnitt III - Vom Rat ausgehende Sendungen Art. 41 - Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen der Kanzlei werden rechtsgültig an den bestimmten Wohnsitz übermittelt.

Der Rat versendet Verfahrensunterlagen und Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen per Einschreiben mit Rückschein; unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses kann dieser Versand jedoch per gewöhnliche Post erfolgen, wenn mit dem Empfang keine Fristen einsetzen.

Art. 42 - § 1 - Verwaltungsbehörden können beantragen, dass ihnen Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide per elektronische Post notifiziert werden.

Die elektronische Notifizierung dieser Schriftstücke ersetzt die in Artikel 41 erwähnte Notifizierung. § 2 - Die Rechtsanwälte der Parteien und das Rechtsprechungsorgan können beantragen, dass ihnen der Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss oder der Entscheid per elektronische Post zur Information übermittelt wird. § 3 - Der Rat stellt für Rechtsprechungsorgane, Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälte der Parteien, die einen in § 1 beziehungsweise 2 erwähnten Antrag stellen, ein E-Mail-Postfach zur Verfügung. Der Rat teilt unverzüglich die Adresse des E-Mail-Postfachs und die Modalitäten für den Zugriff auf dieses Postfach mit. § 4 - Bei Bedarf kann der Staatsrat die E-Mail durch ein Schreiben ersetzen, das per gewöhnliche Post oder per Boten, gegebenenfalls gegen Empfangsbestätigung, zugestellt wird. § 5 - Bei Übermittlung per Einschreiben setzt die den Parteien gewährte Frist bei Empfang des betreffenden Schreibens ein. Wenn der Empfänger dieses Schreiben verweigert, läuft die Frist ab dem Tag dieser Verweigerung. Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise für die Verweigerung gilt das Datum des Poststempels.

Die per elektronische Post versendeten Schreiben gelten als empfangen am Tag nach dem Tag, an dem sie der betreffenden Partei an die elektronische Adresse des in § 3 erwähnten Postfachs zugesandt worden sind.

Abschnitt IV - Berechnung der Fristen Art. 43 - Der Tag der Handlung, der Ausgangspunkt einer Frist ist, ist in der Frist nicht einbegriffen.

Der Tag des Ablaufs ist in der Frist einbegriffen.

Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.

Art. 44 - Vor der Wohnsitzwahl gemäss Artikel 37 werden die in vorliegendem Erlass erwähnten Fristen zugunsten von Personen, die in einem europäischen Land wohnen, das kein Nachbarland Belgiens ist, um dreissig Tage und zugunsten von Personen, die ausserhalb Europas wohnen, um neunzig Tage erhöht.

Art. 45 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Fristen gelten für Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige.

Der Rat kann den Verfall dieser Fristen ihnen gegenüber jedoch aufheben, wenn feststeht, dass ihre Vertretung vor Ablauf der Fristen nicht gewährleistet war.

Art. 46 - Im Dringlichkeitsfall kann die befasste Kammer nach Stellungnahme des Auditors die Herabsetzung der für die Verfahrenshandlungen vorgeschriebenen Fristen anordnen.

Abschnitt V - Beschlüsse und Entscheide Art. 47 - Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide werden mit Gründen versehen. Diese Entscheidungen enthalten eine kurze Begründung.

Nur Entscheide werden in öffentlicher Sitzung verkündet.

Art. 48 - Annehmbarkeitsbeschlüsse, Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide enthalten den Tenor und folgende Angaben: 1. Name, Wohnort beziehungsweise Sitz der Parteien und Name und Eigenschaft der Person, die sie vertritt oder ihnen beisteht, 2.die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewendet werden, 3. Datum und Namen des beziehungsweise der Staatsräte, die in der Sache beraten haben, 4.gegebenenfalls den gewählten Wohnsitz.

Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide enthalten ferner die Gründe, die dem Tenor zugrunde liegen.

Ferner sind in Entscheiden folgende Angaben vermerkt: 1. die Vorladung der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sowie ihre eventuelle Anwesenheit bei der Sitzung, 2.den Hinweis, ob die Stellungnahme des Auditors mit dem Entscheid übereinstimmt, 3. den Hinweis, dass die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgt ist. Art. 49 - Beschlüsse und Entscheide werden vom Kammerpräsidenten oder von dem mit der Sache beauftragten Staatsrat und vom Chefgreffier unterzeichnet.

Der Chefgreffier notifiziert Beschlüsse und Entscheide den Parteien.

Art. 50 - Nicht-Annehmbarkeitsentsbeschlüsse und Entscheide sind von Rechts wegen vollstreckbar. Der König sorgt für ihre Vollstreckung.

Auf den Ausfertigungen vermerkt der Chefgreffier im Anschluss an den Tenor, je nach Fall, eine der nachstehenden Vollstreckungsklauseln: « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, für die Vollstreckung der vorliegenden Anordnung zu sorgen. Die dazu angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » « Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution du présent arrêt. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de droit commun. » « Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente ordonnance. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de droit commun. » « De Minister en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn gehouden te zorgen voor de uitvoering van dit arrest. De daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » « De Ministers en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn gehouden te zorgen voor de uitvoering van deze beschikking. De daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » Der Chefgreffier stellt die Ausfertigungen aus, unterzeichnet sie und versieht sie mit dem Siegel des Rates.

Art. 51 - Bei Kassation wird die Sache gegebenenfalls an das Rechtsprechungsorgan zurückverwiesen, dessen Entscheidung kassiert worden ist.

Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan eine Ausfertigung des Entscheids zusammen mit der Akte. Bei Rückverweisung wird das Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen mit der Sache befasst.

Der Entscheid wird in die Verzeichnisse des Rechtsprechungsorgans übertragen, dessen Entscheidung kassiert worden ist; am Rand der kassierten Entscheidung wird ein entsprechender Vermerk angebracht.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 52 - [Inkrafttretungsbestimmung] Art. 53 - 54 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 9. Juli 2000 zur Einführung einer besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 2 Nr.4 wird aufgehoben. 2. Artikel 31 wird aufgehoben.3. In Artikel 39 werden die Wörter « oder Kassationsbeschwerden » gestrichen. Art. 55 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 eingereicht werden.

Die Artikel 3 bis 6 sind jedoch nicht anwendbar auf Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 gegen eine vor diesem Datum notifizierte gerichtliche Entscheidung eingereicht werden.

Art. 56 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

Art. 57 - Unser für Inneres zuständige Minister und Unser für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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