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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/11/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de cassatieprocedure bij de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal déterminant la procédure en cassation devant le conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de cassatieprocedure bij de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal déterminant la procédure en cassation devant le conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 30 november 2006 tot vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la
cassatieprocedure bij de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 1 procédure en cassation devant le conseil d'Etat (Moniteur belge du 1
december 2006, err. van 4 mei 2007), zoals het werd gewijzigd bij het décembre 2006, err. du 4 mai 2007), tel qu'il a été modifié par
koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van diverse l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs à la
besluiten betreffende de procedure voor de afdeling procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil
bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007).
april 2007). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
30. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 30. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten 1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, der in vorliegendem Text « Rat » genannt Gesetze über den Staatsrat, der in vorliegendem Text « Rat » genannt
wird, wird,
2. Rechtsprechungsorgan: das administrative Rechtsprechungsorgan, 2. Rechtsprechungsorgan: das administrative Rechtsprechungsorgan,
dessen Entscheidung angefochten wird, dessen Entscheidung angefochten wird,
3. Chefgreffier: den Chefgreffier des Staatsrates oder die von ihm 3. Chefgreffier: den Chefgreffier des Staatsrates oder die von ihm
bestimmte Person, bestimmte Person,
4. Erstem Präsidenten beziehungsweise Präsidenten: den Korpschef, der 4. Erstem Präsidenten beziehungsweise Präsidenten: den Korpschef, der
die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] leitet, die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] leitet,
5. Staatsrat: das Mitglied des Staatsrates, das mit der Untersuchung 5. Staatsrat: das Mitglied des Staatsrates, das mit der Untersuchung
der Akte beauftragt ist, der Akte beauftragt ist,
6. Auditor: das Mitglied des Auditorats, das mit der Untersuchung der 6. Auditor: das Mitglied des Auditorats, das mit der Untersuchung der
Akte beauftragt ist. Akte beauftragt ist.
7. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. 7. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23.
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
[Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates. [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates.
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 4 und 7 abgeändert durch Art. 97 erster [Art. 1 einziger Absatz Nr. 4 und 7 abgeändert durch Art. 97 erster
Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf
Kassationsbeschwerden, die in Anwendung von Artikel 14 § 2 der Kassationsbeschwerden, die in Anwendung von Artikel 14 § 2 der
koordinierten Gesetze gegen die von einem Rechtsprechungsorgan koordinierten Gesetze gegen die von einem Rechtsprechungsorgan
gefassten Entscheidungen in Streitsachen eingereicht werden. gefassten Entscheidungen in Streitsachen eingereicht werden.
KAPITEL II - Antragschrift KAPITEL II - Antragschrift
Art. 3 - § 1 - Kassationsantragschriften werden spätestens am Art. 3 - § 1 - Kassationsantragschriften werden spätestens am
dreissigsten Tag nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung dreissigsten Tag nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung
eingereicht. eingereicht.
§ 2 - Antragschriften werden von einem Rechtsanwalt, der die in § 2 - Antragschriften werden von einem Rechtsanwalt, der die in
Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen
erfüllt, datiert und unterzeichnet und enthalten folgende Angaben: erfüllt, datiert und unterzeichnet und enthalten folgende Angaben:
1. die Überschrift « Kassationsbeschwerde », 1. die Überschrift « Kassationsbeschwerde »,
2. Name, Eigenschaft, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beziehungsweise 2. Name, Eigenschaft, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beziehungsweise
Sitz der klagenden Partei, Sitz der klagenden Partei,
3. den in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten gewählten Wohnsitz, 3. den in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten gewählten Wohnsitz,
4. Name und Eigenschaft des Unterzeichners der Kassationsbeschwerde, 4. Name und Eigenschaft des Unterzeichners der Kassationsbeschwerde,
5. Angabe der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mit 5. Angabe der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mit
Vermerk ihrer Art und Datum und Nummer, unter denen die vor dem Vermerk ihrer Art und Datum und Nummer, unter denen die vor dem
Rechtsprechungsorgan eingereichte Beschwerde eingetragen worden ist, Rechtsprechungsorgan eingereichte Beschwerde eingetragen worden ist,
6. Name und Anschrift der beklagten Partei vor dem 6. Name und Anschrift der beklagten Partei vor dem
Rechtsprechungsorgan, Rechtsprechungsorgan,
7. Angabe des Datums, an dem die Entscheidung des 7. Angabe des Datums, an dem die Entscheidung des
Rechtsprechungsorgans der im Kassationsverfahren klagenden Partei Rechtsprechungsorgans der im Kassationsverfahren klagenden Partei
notifiziert worden ist, notifiziert worden ist,
8. kurze Darlegung des Sachverhalts, 8. kurze Darlegung des Sachverhalts,
9. Darlegung der Kassationsgründe, 9. Darlegung der Kassationsgründe,
10. Angabe der Sprachenregelung, der die klagende Partei unterliegt, 10. Angabe der Sprachenregelung, der die klagende Partei unterliegt,
wenn in dem auf sie anwendbaren Gesetz bestimmt ist, welche Sprache wenn in dem auf sie anwendbaren Gesetz bestimmt ist, welche Sprache
sie vor dem Staatsrat verwenden muss, sie vor dem Staatsrat verwenden muss,
11. die in Artikel 21 § 2 Absatz 1 für die Sitzung vorgesehene 11. die in Artikel 21 § 2 Absatz 1 für die Sitzung vorgesehene
Sprache. Sprache.
Art. 4 - Antragschriften werden folgende Unterlagen beigefügt: Art. 4 - Antragschriften werden folgende Unterlagen beigefügt:
1. Abschrift der Entscheidung des Rechtsprechungsorgans, die 1. Abschrift der Entscheidung des Rechtsprechungsorgans, die
Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist, Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist,
2. das in Artikel 40 Absatz 1 erwähnte Verzeichnis, 2. das in Artikel 40 Absatz 1 erwähnte Verzeichnis,
3. die Schriftstücke, nummeriert gemäss dem in Artikel 40 Absatz 1 3. die Schriftstücke, nummeriert gemäss dem in Artikel 40 Absatz 1
erwähnten Verzeichnis, erwähnten Verzeichnis,
4. wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person 4. wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person
handelt, eine Abschrift ihrer Satzung und der Urkunde mit der handelt, eine Abschrift ihrer Satzung und der Urkunde mit der
Bezeichnung ihrer Organe sowie der Nachweis, dass das dazu ermächtigte Bezeichnung ihrer Organe sowie der Nachweis, dass das dazu ermächtigte
Organ beschlossen hat, die Kassationsbeschwerde einzureichen. Organ beschlossen hat, die Kassationsbeschwerde einzureichen.
5. Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 39 Absatz 3. 5. Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 39 Absatz 3.
Art. 5 - Kassationsbeschwerden werden nicht in die Liste eingetragen Art. 5 - Kassationsbeschwerden werden nicht in die Liste eingetragen
und gelten als nicht eingereicht, wenn: und gelten als nicht eingereicht, wenn:
1. sie nicht von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 1. sie nicht von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3
der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt,
unterzeichnet worden sind, unterzeichnet worden sind,
2. sie gegebenenfalls keinen gewählten Wohnsitz in Belgien enthalten, 2. sie gegebenenfalls keinen gewählten Wohnsitz in Belgien enthalten,
3. ihnen die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen nicht beiliegen. 3. ihnen die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen nicht beiliegen.
Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei
per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert
sie auf, die Beschwerde innerhalb fünf Tagen mit den Vorschriften in sie auf, die Beschwerde innerhalb fünf Tagen mit den Vorschriften in
Einklang zu bringen. Einklang zu bringen.
Für die klagende Partei, die ihre Beschwerde innerhalb fünf Tagen ab Für die klagende Partei, die ihre Beschwerde innerhalb fünf Tagen ab
Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in
Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung der Beschwerde. Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung der Beschwerde.
Beschwerden, die unzureichend beziehungsweise zu spät mit den Beschwerden, die unzureichend beziehungsweise zu spät mit den
Vorschriften in Einklang gebracht werden, werden nicht in die Liste Vorschriften in Einklang gebracht werden, werden nicht in die Liste
eingetragen. eingetragen.
Art. 6 - Bei Eintragung einer Kassationsbeschwerde in die Liste wird Art. 6 - Bei Eintragung einer Kassationsbeschwerde in die Liste wird
die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
erwähnte Steuer vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt. erwähnte Steuer vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt.
KAPITEL III - Annahmeverfahren KAPITEL III - Annahmeverfahren
Art. 7 - Nach Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste fordert Art. 7 - Nach Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste fordert
der Chefgreffier das betreffende Rechtsprechungsorgan mit allen der Chefgreffier das betreffende Rechtsprechungsorgan mit allen
Mitteln und gegen Empfangsbestätigung auf, ihm die Akte der Sache zu Mitteln und gegen Empfangsbestätigung auf, ihm die Akte der Sache zu
übermitteln. übermitteln.
Das Rechtsprechungsorgan übermittelt die Akte der Sache binnen zwei Das Rechtsprechungsorgan übermittelt die Akte der Sache binnen zwei
Werktagen mit allen Mitteln und gegen Empfangsbestätigung. Es Werktagen mit allen Mitteln und gegen Empfangsbestätigung. Es
übermittelt ebenfalls gemäss Artikel 39 Absatz 5 eine elektronische übermittelt ebenfalls gemäss Artikel 39 Absatz 5 eine elektronische
Kopie der angefochtenen Entscheidung. Kopie der angefochtenen Entscheidung.
Art. 8 - Der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident weist die Art. 8 - Der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident weist die
Sache unverzüglich zu. Sache unverzüglich zu.
Art. 9 - Der Chefgreffier übermittelt den Antrag und die Akte Art. 9 - Der Chefgreffier übermittelt den Antrag und die Akte
unverzüglich dem Staatsrat, der im Wege eines Beschlusses und ohne unverzüglich dem Staatsrat, der im Wege eines Beschlusses und ohne
Sitzung über die Annehmbarkeit der Beschwerde befindet. Sitzung über die Annehmbarkeit der Beschwerde befindet.
Art. 10 - In den in Artikel 92 § 2 der koordinierten Gesetze erwähnten Art. 10 - In den in Artikel 92 § 2 der koordinierten Gesetze erwähnten
Fällen befasst der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die Fällen befasst der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die
vereinigten Kammern oder die Generalversammlung der vereinigten Kammern oder die Generalversammlung der
[Verwaltungsstreitsachenabteilung] per Beschluss mit der Sache, wobei [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per Beschluss mit der Sache, wobei
er diese binnen acht Tagen nach dieser Befassung einberuft. er diese binnen acht Tagen nach dieser Befassung einberuft.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 97 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom [Art. 10 abgeändert durch Art. 97 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom
25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 11 - Ein Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss schliesst das Verfahren Art. 11 - Ein Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss schliesst das Verfahren
endgültig ab. endgültig ab.
Der Chefgreffier notifiziert den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss Der Chefgreffier notifiziert den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss
unverzüglich den Parteien. unverzüglich den Parteien.
Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den
Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss und sendet ihm gleichzeitig die Akte der Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss und sendet ihm gleichzeitig die Akte der
Sache zurück. Er fügt diesen Unterlagen eine Abschrift der Sache zurück. Er fügt diesen Unterlagen eine Abschrift der
Antragschrift bei. Antragschrift bei.
KAPITEL IV - Verfahren nach Annahme KAPITEL IV - Verfahren nach Annahme
Abschnitt I - Vorhergehende Massnahmen Abschnitt I - Vorhergehende Massnahmen
Art. 12 - Der Chefgreffier notifiziert den Parteien den Art. 12 - Der Chefgreffier notifiziert den Parteien den
Annehmbarkeitsbeschluss und setzt sie von der Hinterlegung der Akte Annehmbarkeitsbeschluss und setzt sie von der Hinterlegung der Akte
der Sache in Kenntnis. Der für die beklagte Partei bestimmten der Sache in Kenntnis. Der für die beklagte Partei bestimmten
Notifizierung wird eine Abschrift der Antragschrift beigefügt. Notifizierung wird eine Abschrift der Antragschrift beigefügt.
Der Chefgreffier übermittelt eine Abschrift der Antragschrift und des Der Chefgreffier übermittelt eine Abschrift der Antragschrift und des
Annehmbarkeitsbeschlusses unverzüglich dem Generalauditor, der für die Annehmbarkeitsbeschlusses unverzüglich dem Generalauditor, der für die
Ausführung der vorhergehenden Massnahmen sorgt. Zu diesem Zweck Ausführung der vorhergehenden Massnahmen sorgt. Zu diesem Zweck
bestimmt er einen Auditor. bestimmt er einen Auditor.
Auf der Grundlage der Angaben des Auditors notifiziert der Auf der Grundlage der Angaben des Auditors notifiziert der
Chefgreffier die Antragschrift den Parteien des Rechtsstreits vor dem Chefgreffier die Antragschrift den Parteien des Rechtsstreits vor dem
Rechtsprechungsorgan, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und Interesse Rechtsprechungsorgan, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und Interesse
an einem Beitritt haben. an einem Beitritt haben.
Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den
Annehmbarkeitsbeschluss und die Antragschrift zur Information. Annehmbarkeitsbeschluss und die Antragschrift zur Information.
Art. 13 - Die beklagte Partei verfügt über dreissig Tage nach der in Art. 13 - Die beklagte Partei verfügt über dreissig Tage nach der in
Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Notifizierung, um der Kanzlei einen Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Notifizierung, um der Kanzlei einen
Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln. Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln.
Art. 14 - Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei eine Art. 14 - Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei eine
Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes; diese verfügt über dreissig Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes; diese verfügt über dreissig
Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zu übermitteln. Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zu übermitteln.
Wenn innerhalb der Frist kein Erwiderungsschriftsatz eingereicht wird, Wenn innerhalb der Frist kein Erwiderungsschriftsatz eingereicht wird,
setzt der Chefgreffier die klagende Partei davon in Kenntnis, dass sie setzt der Chefgreffier die klagende Partei davon in Kenntnis, dass sie
den Replikschriftsatz durch einen Schriftsatz zur Ergänzung der den Replikschriftsatz durch einen Schriftsatz zur Ergänzung der
Antragschrift ersetzen darf. Antragschrift ersetzen darf.
Der Replik- beziehungsweise Ergänzungsschriftsatz wird in Form eines Der Replik- beziehungsweise Ergänzungsschriftsatz wird in Form eines
Syntheseschriftsatzes eingereicht, der aus einer strukturierten Syntheseschriftsatzes eingereicht, der aus einer strukturierten
Übersicht über alle Argumente der klagenden Partei besteht. Übersicht über alle Argumente der klagenden Partei besteht.
Unbeschadet der Annehmbarkeit der Beschwerde und der Klagegründe Unbeschadet der Annehmbarkeit der Beschwerde und der Klagegründe
befindet der Staatsrat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes. befindet der Staatsrat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes.
Der Chefgreffier notifiziert den Replik- beziehungsweise Der Chefgreffier notifiziert den Replik- beziehungsweise
Ergänzungsschriftsatz der beklagten Partei. Ergänzungsschriftsatz der beklagten Partei.
Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2
der koordinierten Gesetze notifiziert der Chefgreffier den Parteien der koordinierten Gesetze notifiziert der Chefgreffier den Parteien
auf Ersuchen des Auditors, dass der Staatsrat in seiner Entscheidung auf Ersuchen des Auditors, dass der Staatsrat in seiner Entscheidung
das Fehlen des erforderlichen Interesses feststellen wird, es sei das Fehlen des erforderlichen Interesses feststellen wird, es sei
denn, eine der Parteien ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung. denn, eine der Parteien ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung.
Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, stellt der Staatsrat in Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, stellt der Staatsrat in
seiner Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses fest. seiner Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses fest.
Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Staatsrat die Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Staatsrat die
Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem der Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem der
Staatsrat die Parteien und den Auditor in seiner Stellungnahme Staatsrat die Parteien und den Auditor in seiner Stellungnahme
angehört hat, befindet er unverzüglich über das Fehlen des angehört hat, befindet er unverzüglich über das Fehlen des
erforderlichen Interesses. erforderlichen Interesses.
§ 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den
Erwiderungsschriftsatz notifiziert oder wenn er ihr notifiziert, dass Erwiderungsschriftsatz notifiziert oder wenn er ihr notifiziert, dass
innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Erwiderungsschriftsatz innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Erwiderungsschriftsatz
hinterlegt worden ist, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 21 Absatz hinterlegt worden ist, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 21 Absatz
2 der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels. 2 der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels.
Abschnitt II - Bericht und Untersuchungsmassnahmen Abschnitt II - Bericht und Untersuchungsmassnahmen
Art. 16 - Nach Ausführung der vorhergehenden Massnahmen erstellt der Art. 16 - Nach Ausführung der vorhergehenden Massnahmen erstellt der
Auditor einen Bericht, in dem er zur Lösung der Sache Stellung Auditor einen Bericht, in dem er zur Lösung der Sache Stellung
bezieht. bezieht.
Zu diesem Zweck führt er einen direkten Schriftwechsel mit allen Zu diesem Zweck führt er einen direkten Schriftwechsel mit allen
Behörden und kann bei ihnen und bei den Parteien alle zweckdienlichen Behörden und kann bei ihnen und bei den Parteien alle zweckdienlichen
Auskünfte und Unterlagen anfordern. Die Artikel 16 bis 25 der Auskünfte und Unterlagen anfordern. Die Artikel 16 bis 25 der
allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar. allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.
Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Kammer übermittelt. Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Kammer übermittelt.
Art. 17 - Die in Artikel 24 der koordinierten Gesetze erwähnten Art. 17 - Die in Artikel 24 der koordinierten Gesetze erwähnten
ergänzenden Berichte werden datiert, unterzeichnet und der Kammer ergänzenden Berichte werden datiert, unterzeichnet und der Kammer
übermittelt. übermittelt.
Abschnitt III - Verfahren nach Berichterstattung Abschnitt III - Verfahren nach Berichterstattung
Art. 18 - § 1 - Wenn der Auditor auf Unzulässigkeit oder Abweisung der Art. 18 - § 1 - Wenn der Auditor auf Unzulässigkeit oder Abweisung der
Beschwerde schliesst, wird der Bericht vom Chefgreffier der klagenden Beschwerde schliesst, wird der Bericht vom Chefgreffier der klagenden
Partei notifiziert, die über dreissig Tage verfügt, um die Fortsetzung Partei notifiziert, die über dreissig Tage verfügt, um die Fortsetzung
des Verfahrens im Hinblick auf ihre Anhörung zu beantragen. des Verfahrens im Hinblick auf ihre Anhörung zu beantragen.
Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, übermittelt der Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, übermittelt der
Chefgreffier die Akte der Kammer, damit diese die Verfahrensrücknahme Chefgreffier die Akte der Kammer, damit diese die Verfahrensrücknahme
gemäss Artikel 21 Absatz 6 der koordinierten Gesetze ausspricht. Der gemäss Artikel 21 Absatz 6 der koordinierten Gesetze ausspricht. Der
Bericht des Auditors wird den Parteien, die ihn noch nicht erhalten Bericht des Auditors wird den Parteien, die ihn noch nicht erhalten
haben, zusammen mit dem Entscheid notifiziert. haben, zusammen mit dem Entscheid notifiziert.
Ersucht die klagende Partei um Anhörung, legt der Staatsrat per Ersucht die klagende Partei um Anhörung, legt der Staatsrat per
Beschluss das Datum fest, an dem die Parteien erscheinen müssen. Beschluss das Datum fest, an dem die Parteien erscheinen müssen.
Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den Bericht, in dem auf Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den Bericht, in dem auf
Unzulässigkeit oder Abweisung der Beschwerde geschlossen wird, Unzulässigkeit oder Abweisung der Beschwerde geschlossen wird,
notifiziert, vermerkt er den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen. notifiziert, vermerkt er den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen.
§ 2 - Wenn der Auditor nicht auf Unzulässigkeit oder Abweisung der § 2 - Wenn der Auditor nicht auf Unzulässigkeit oder Abweisung der
Beschwerde schliesst, beraumt der Kammerpräsident beziehungsweise der Beschwerde schliesst, beraumt der Kammerpräsident beziehungsweise der
von ihm bestimmte Staatsrat per Beschluss sofort eine Sitzung zur von ihm bestimmte Staatsrat per Beschluss sofort eine Sitzung zur
Behandlung der Beschwerde an. Behandlung der Beschwerde an.
Abschnitt IV - Verkürzte Verfahren Abschnitt IV - Verkürzte Verfahren
Art. 19 - Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde gegenstandslos Art. 19 - Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde gegenstandslos
geworden ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, übermittelt geworden ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, übermittelt
der Auditor seinen Bericht unverzüglich der Kammer. der Auditor seinen Bericht unverzüglich der Kammer.
Der Staatsrat fordert die klagende Partei, die beklagte Partei und die Der Staatsrat fordert die klagende Partei, die beklagte Partei und die
beitretende Partei auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. beitretende Partei auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen.
Wenn der Staatsrat sich den Schlussfolgerungen des Berichts des Wenn der Staatsrat sich den Schlussfolgerungen des Berichts des
Auditors anschliesst, wird endgültig über die Sache entschieden. Auditors anschliesst, wird endgültig über die Sache entschieden.
Andernfalls wird das Verfahren gemäss den Artikeln 13 bis 18 Andernfalls wird das Verfahren gemäss den Artikeln 13 bis 18
fortgesetzt. fortgesetzt.
Abschnitt V - Verweisung an die Generalversammlung Abschnitt V - Verweisung an die Generalversammlung
Art. 20 - Wenn der Staatsrat der Ansicht ist, dass die Art. 20 - Wenn der Staatsrat der Ansicht ist, dass die
Rechtsprechungseinheit eine Verweisung an die Generalversammlung der Rechtsprechungseinheit eine Verweisung an die Generalversammlung der
[Verwaltungsstreitsachenabteilung] erfordert, setzt er unverzüglich [Verwaltungsstreitsachenabteilung] erfordert, setzt er unverzüglich
den Ersten Präsidenten beziehungsweise den Präsidenten davon in den Ersten Präsidenten beziehungsweise den Präsidenten davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Der Erste Präsident beziehungsweise Präsident beschliesst, ob eine Der Erste Präsident beziehungsweise Präsident beschliesst, ob eine
Verweisung an die Generalversammlung angeordnet werden muss. Verweisung an die Generalversammlung angeordnet werden muss.
Wenn der Bericht über die Sache bereits erstellt worden ist, befasst Wenn der Bericht über die Sache bereits erstellt worden ist, befasst
der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die
Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per
Beschluss mit der Sache, wobei er die Generalversammlung binnen einer Beschluss mit der Sache, wobei er die Generalversammlung binnen einer
Frist von mindestens fünfzehn Tagen einberuft und einen Staatsrat Frist von mindestens fünfzehn Tagen einberuft und einen Staatsrat
bestimmt, der beauftragt ist, in der Sitzung Bericht zu erstatten. bestimmt, der beauftragt ist, in der Sitzung Bericht zu erstatten.
Wenn noch kein Bericht erstellt worden ist, wird vor der Vorladung zur Wenn noch kein Bericht erstellt worden ist, wird vor der Vorladung zur
Sitzung gemäss den Artikeln 13 bis 18 verfahren. Sitzung gemäss den Artikeln 13 bis 18 verfahren.
In den in Artikel 92 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wird gemäss In den in Artikel 92 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wird gemäss
Absatz 3 verfahren. Absatz 3 verfahren.
[Art. 20 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 97 dritter Gedankenstrich [Art. 20 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 97 dritter Gedankenstrich
des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Abschnitt VI - Sitzung Abschnitt VI - Sitzung
Art. 21 - § 1 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss Art. 21 - § 1 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss
dem Auditor und allen Parteien mindestens fünfzehn Tage vor der dem Auditor und allen Parteien mindestens fünfzehn Tage vor der
Sitzung. Sitzung.
Der Vorladung der Parteien werden die Verfahrensunterlagen beigefügt, Der Vorladung der Parteien werden die Verfahrensunterlagen beigefügt,
die sie noch nicht erhalten haben. die sie noch nicht erhalten haben.
§ 2 - Wenn die in der Antragschrift vermerkte Sprache für die Anhörung § 2 - Wenn die in der Antragschrift vermerkte Sprache für die Anhörung
nicht Deutsch, Französisch oder Niederländisch ist und die klagende nicht Deutsch, Französisch oder Niederländisch ist und die klagende
Partei nicht Französisch oder Niederländisch als Sprache für die Partei nicht Französisch oder Niederländisch als Sprache für die
Untersuchung ihres Asylantrags seitens der Behörde gewählt hat, lädt Untersuchung ihres Asylantrags seitens der Behörde gewählt hat, lädt
der Chefgreffier einen Dolmetscher vor, falls die Kammer beschliesst, der Chefgreffier einen Dolmetscher vor, falls die Kammer beschliesst,
die klagende Partei anzuhören. die klagende Partei anzuhören.
Dolmetscherkosten werden gemäss den Artikeln 73 bis 75 der allgemeinen Dolmetscherkosten werden gemäss den Artikeln 73 bis 75 der allgemeinen
Verfahrensordnung festgelegt. Verfahrensordnung festgelegt.
Art. 22 - Die Sitzungen der aufgrund von Artikel 14 § 2 der Art. 22 - Die Sitzungen der aufgrund von Artikel 14 § 2 der
koordinierten Gesetze tagenden Kammer sind öffentlich. koordinierten Gesetze tagenden Kammer sind öffentlich.
Die Kammer kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien Die Kammer kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien
anordnen, dass die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt anordnen, dass die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt
wird, wenn die Öffentlichkeit die Ordnung oder die Sittlichkeit wird, wenn die Öffentlichkeit die Ordnung oder die Sittlichkeit
gefährdet, wenn irgendein anderes rechtmässiges Interesse dies gefährdet, wenn irgendein anderes rechtmässiges Interesse dies
erfordert oder wenn die Akte Schriftstücke beinhaltet, die als erfordert oder wenn die Akte Schriftstücke beinhaltet, die als
vertraulich gewertet werden. vertraulich gewertet werden.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch eine mit Gründen Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung angeordnet. versehene Entscheidung angeordnet.
Art. 23 - Die Verhandlung wird vom Kammerpräsidenten beziehungsweise Art. 23 - Die Verhandlung wird vom Kammerpräsidenten beziehungsweise
von dem Staatsrat, der ihn vertritt, geleitet. von dem Staatsrat, der ihn vertritt, geleitet.
Die Anwesenden wohnen der Sitzung ohne Kopfbedeckung, in Ehrfurcht und Die Anwesenden wohnen der Sitzung ohne Kopfbedeckung, in Ehrfurcht und
in Stille bei. in Stille bei.
Alles, was der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn Alles, was der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn
vertritt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung anordnet, wird genau und vertritt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung anordnet, wird genau und
unverzüglich ausgeführt. unverzüglich ausgeführt.
Dieselbe Vorschrift wird überall dort eingehalten, wo entweder die Dieselbe Vorschrift wird überall dort eingehalten, wo entweder die
Staatsräte oder die Auditoren die Aufgaben ihres Amtes wahrnehmen. Staatsräte oder die Auditoren die Aufgaben ihres Amtes wahrnehmen.
Art. 24 - Ein anderer Staatsrat als derjenige, der eventuell die Art. 24 - Ein anderer Staatsrat als derjenige, der eventuell die
Untersuchungsverrichtungen ausgeführt hat, fasst die Sachverhalte und Untersuchungsverrichtungen ausgeführt hat, fasst die Sachverhalte und
die Klagegründe der Parteien zusammen. die Klagegründe der Parteien zusammen.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen
vorbringen. vorbringen.
Es dürfen keine anderen Gründe als die in der Antragschrift oder in Es dürfen keine anderen Gründe als die in der Antragschrift oder in
den Schriftsätzen angeführten Gründe vorgebracht werden. den Schriftsätzen angeführten Gründe vorgebracht werden.
Der Staatsrat und der Auditor stellen die für ihre Stellungnahme und Der Staatsrat und der Auditor stellen die für ihre Stellungnahme und
den Entscheid notwendigen Fragen. den Entscheid notwendigen Fragen.
Am Ende der Verhandlung gibt der Auditor seine Stellungnahme zu der Am Ende der Verhandlung gibt der Auditor seine Stellungnahme zu der
Sache ab. Sache ab.
Der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn vertritt, Der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn vertritt,
verkündet anschliessend die Schliessung der Verhandlung und stellt die verkündet anschliessend die Schliessung der Verhandlung und stellt die
Sache zur Beratung. Sache zur Beratung.
Abschnitt VII - Zwischenstreite Abschnitt VII - Zwischenstreite
Art. 25 - In Fällen von Zwischenstreit wird gemäss den Artikeln 51 und Art. 25 - In Fällen von Zwischenstreit wird gemäss den Artikeln 51 und
55 bis 65 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. 55 bis 65 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren.
Art. 26 - Die Parteien des Rechtsstreits vor dem Rechtsprechungsorgan, Art. 26 - Die Parteien des Rechtsstreits vor dem Rechtsprechungsorgan,
die nicht in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt sind, dürfen gemäss Artikel die nicht in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt sind, dürfen gemäss Artikel
21bis der koordinierten Gesetze dem Verfahren beitreten. Die in 21bis der koordinierten Gesetze dem Verfahren beitreten. Die in
Artikel 30 § 6 der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom Artikel 30 § 6 der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom
Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt. Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt.
Abschnitt VIII - Einspruch, Dritteinspruch und Revisionsbeschwerde Abschnitt VIII - Einspruch, Dritteinspruch und Revisionsbeschwerde
Art. 27 - Die Artikel 40 bis 50sexies der allgemeinen Art. 27 - Die Artikel 40 bis 50sexies der allgemeinen
Verfahrensordnung sind anwendbar. Die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verfahrensordnung sind anwendbar. Die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 3
der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom Chefgreffier des der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom Chefgreffier des
Staatsrates als Schuldforderung festgesetzt. Staatsrates als Schuldforderung festgesetzt.
KAPITEL V - Gerichtskosten und Gerichtskostenhilfe KAPITEL V - Gerichtskosten und Gerichtskostenhilfe
Abschnitt I - Gerichtskosten Abschnitt I - Gerichtskosten
Art. 28 - Die Gerichtskosten umfassen: Art. 28 - Die Gerichtskosten umfassen:
1. die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der koordinierten Gesetze erwähnten 1. die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der koordinierten Gesetze erwähnten
Steuern, Steuern,
2. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, 2. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen,
3. Zeugengeld. 3. Zeugengeld.
Art. 29 - Wenn die Beschwerde von einer privatrechtlichen Person Art. 29 - Wenn die Beschwerde von einer privatrechtlichen Person
eingereicht wird, kann der Staatsrat die Hinterlegung einer Sicherheit eingereicht wird, kann der Staatsrat die Hinterlegung einer Sicherheit
zur Deckung der Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen sowie des zur Deckung der Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen sowie des
Zeugengelds anordnen. Zeugengelds anordnen.
Wenn die Beschwerde von einer öffentlich-rechtlichen Person Wenn die Beschwerde von einer öffentlich-rechtlichen Person
eingereicht wird, werden die Honorare und Vorschüsse der eingereicht wird, werden die Honorare und Vorschüsse der
Sachverständigen sowie das Zeugengeld vom Föderalen Öffentlichen Sachverständigen sowie das Zeugengeld vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgaben in den Haushaltsplan des Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgaben in den Haushaltsplan des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen. Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.
Art. 30 - Der Rat legt die Gerichtskosten fest und befindet im Art. 30 - Der Rat legt die Gerichtskosten fest und befindet im
Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss beziehungsweise im Endentscheid über den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss beziehungsweise im Endentscheid über den
Beitrag an der Entrichtung dieser Kosten. Beitrag an der Entrichtung dieser Kosten.
Art. 31 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen fordert die vom Art. 31 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen fordert die vom
Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzten Steuern und die anderen Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzten Steuern und die anderen
Gerichtskosten, die dieser Dienst vorgestreckt hat, ein. Gerichtskosten, die dieser Dienst vorgestreckt hat, ein.
Zu diesem Zweck übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des Zu diesem Zweck übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des
Registrierungs- und Domänenamtes eine Abschrift des Registrierungs- und Domänenamtes eine Abschrift des
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses beziehungsweise des Endentscheids Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses beziehungsweise des Endentscheids
zusammen mit einer ausführlichen Aufstellung der einzufordernden zusammen mit einer ausführlichen Aufstellung der einzufordernden
Beträge. Beträge.
Art. 32 - Die Artikel 72 Absatz 2 bis 77 der allgemeinen Art. 32 - Die Artikel 72 Absatz 2 bis 77 der allgemeinen
Verfahrensordnung sind anwendbar. Verfahrensordnung sind anwendbar.
Abschnitt II - Gerichtskostenhilfe Abschnitt II - Gerichtskostenhilfe
Art. 33 - Die Parteien können die Gewährung von Gerichtskostenhilfe Art. 33 - Die Parteien können die Gewährung von Gerichtskostenhilfe
für die in Artikel 28 Nrn. 2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und für die in Artikel 28 Nrn. 2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und
Steuern beantragen. Steuern beantragen.
Gerichtskostenhilfe kann folgenden Personen gewährt werden: Gerichtskostenhilfe kann folgenden Personen gewährt werden:
1. Personen, die von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum 1. Personen, die von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum
Hilfeleistung empfangen, auf Vorlage einer Bescheinigung des Hilfeleistung empfangen, auf Vorlage einer Bescheinigung des
betreffenden Zentrums, betreffenden Zentrums,
2. im Gefängnis befindlichen oder an einem bestimmten Ort inhaftierten 2. im Gefängnis befindlichen oder an einem bestimmten Ort inhaftierten
oder festgehaltenen Personen, oder festgehaltenen Personen,
3. Minderjährigen auf Vorlage ihres Identitätsnachweises oder 3. Minderjährigen auf Vorlage ihres Identitätsnachweises oder
jeglicher Unterlage, die ihre Minderjährigkeit bestätigt, jeglicher Unterlage, die ihre Minderjährigkeit bestätigt,
4. Personen, die belegen, dass ihnen bereits weiterführender 4. Personen, die belegen, dass ihnen bereits weiterführender
juristischer Beistand im Sinne von Artikel 508/1 des juristischer Beistand im Sinne von Artikel 508/1 des
Gerichtsgesetzbuches gewährt wird, Gerichtsgesetzbuches gewährt wird,
5. allen anderen Personen, die durch beweiskräftige Unterlagen 5. allen anderen Personen, die durch beweiskräftige Unterlagen
nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind. nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind.
Art. 34 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von Art. 34 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von
ihm bestimmte Staatsrat befindet ohne Verfahren über den Antrag auf ihm bestimmte Staatsrat befindet ohne Verfahren über den Antrag auf
Gerichtskostenhilfe. Gerichtskostenhilfe.
Er hört gegebenenfalls die Parteien an. Er hört gegebenenfalls die Parteien an.
Gegen seine Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. Gegen seine Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.
Art. 35 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von Art. 35 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von
ihm bestimmte Staatsrat kann Gerichtskostenhilfe für die von ihm ihm bestimmte Staatsrat kann Gerichtskostenhilfe für die von ihm
bestimmten Akte und Verrichtungen gewähren. bestimmten Akte und Verrichtungen gewähren.
Art. 36 - Die in Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten Art. 36 - Die in Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten
werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als
Ausgaben in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Ausgaben in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres eingetragen. Inneres eingetragen.
Im Hinblick auf die Einforderung der vorerwähnten Gerichtskosten Im Hinblick auf die Einforderung der vorerwähnten Gerichtskosten
übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des Registrierungs- und übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des Registrierungs- und
Domänenamtes eine Abschrift des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses Domänenamtes eine Abschrift des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses
beziehungsweise des Endentscheids zusammen mit einer ausführlichen beziehungsweise des Endentscheids zusammen mit einer ausführlichen
Aufstellung der einzufordernden Beträge. Aufstellung der einzufordernden Beträge.
KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I - Parteien des Rechtsstreits Abschnitt I - Parteien des Rechtsstreits
Art. 37 - Mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden bestimmt jede Partei Art. 37 - Mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden bestimmt jede Partei
des Kassationsverfahrens in ihrer ersten Verfahrensunterlage einen des Kassationsverfahrens in ihrer ersten Verfahrensunterlage einen
Wohnsitz in Belgien. Wohnsitz in Belgien.
Diese Wohnsitzwahl gilt für alle nachfolgenden Verfahrensunterlagen. Diese Wohnsitzwahl gilt für alle nachfolgenden Verfahrensunterlagen.
Änderungen des gewählten Wohnsitzes sind dem Chefgreffier für jede Änderungen des gewählten Wohnsitzes sind dem Chefgreffier für jede
Beschwerde einzeln per Einschreiben ausdrücklich mitzuteilen, wobei Beschwerde einzeln per Einschreiben ausdrücklich mitzuteilen, wobei
die Listennummer der von der Änderung betroffenen Beschwerde die Listennummer der von der Änderung betroffenen Beschwerde
vollständig anzugeben ist. vollständig anzugeben ist.
Bei Tod einer Partei und vorbehaltlich der Verfahrensübernahme Bei Tod einer Partei und vorbehaltlich der Verfahrensübernahme
erfolgen vom Rat ausgehende Mitteilungen und Notifizierungen erfolgen vom Rat ausgehende Mitteilungen und Notifizierungen
rechtsgültig an den gewählten Wohnsitz des Verstorbenen zu Händen der rechtsgültig an den gewählten Wohnsitz des Verstorbenen zu Händen der
Gemeinschaft der Rechtsnachfolger ohne Angabe ihrer Namen und Gemeinschaft der Rechtsnachfolger ohne Angabe ihrer Namen und
Eigenschaften. Eigenschaften.
Art. 38 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte der Art. 38 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte der
Sache bei der Kanzlei einsehen. Sache bei der Kanzlei einsehen.
Abschnitt II - An den Rat gerichtete Sendungen Abschnitt II - An den Rat gerichtete Sendungen
Art. 39 - Verfahrensunterlagen und andere Schriftstücke werden dem Rat Art. 39 - Verfahrensunterlagen und andere Schriftstücke werden dem Rat
per Einschreiben zugesandt. per Einschreiben zugesandt.
Verfahrensunterlagen, die im Laufe des Rechtsstreits ausserhalb der Verfahrensunterlagen, die im Laufe des Rechtsstreits ausserhalb der
vorgesehenen Frist übermittelt werden, werden von Amts wegen aus der vorgesehenen Frist übermittelt werden, werden von Amts wegen aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
Jeder Verfahrensunterlage werden sechs vom Unterzeichner beglaubigte Jeder Verfahrensunterlage werden sechs vom Unterzeichner beglaubigte
Abschriften beigefügt. Abschriften beigefügt.
Die Parteien einer für annehmbar erklärten Kassationsbeschwerde Die Parteien einer für annehmbar erklärten Kassationsbeschwerde
übermitteln dem Rat ferner per elektronische Post eine elektronische übermitteln dem Rat ferner per elektronische Post eine elektronische
Kopie ihrer Verfahrensunterlagen und nach Möglichkeit auch ihrer Kopie ihrer Verfahrensunterlagen und nach Möglichkeit auch ihrer
Akten. Für privatrechtliche Personen ist diese Formalität fakultativ. Akten. Für privatrechtliche Personen ist diese Formalität fakultativ.
Die in Absatz 4 erwähnten Abschriften werden im « Die in Absatz 4 erwähnten Abschriften werden im «
Portable-Document-Format (.pdf) » übermittelt, in dem alle Portable-Document-Format (.pdf) » übermittelt, in dem alle
Schrifttypen übernommen werden und das dem Nutzer ermöglicht, den Text Schrifttypen übernommen werden und das dem Nutzer ermöglicht, den Text
ganz oder teilweise zu kopieren und die Unterlage auszudrucken. Je ganz oder teilweise zu kopieren und die Unterlage auszudrucken. Je
nach Sprache der Beschwerde werden diese Kopien im Anhang an eine nach Sprache der Beschwerde werden diese Kopien im Anhang an eine
E-Mail an die Adresse « kanzlei.kassation@raadvst-consetat.be », « E-Mail an die Adresse « kanzlei.kassation@raadvst-consetat.be », «
greffe.cassation@raadvst-consetat.be » beziehungsweise « greffe.cassation@raadvst-consetat.be » beziehungsweise «
griffie.cassatie@raadvst-consetat.be » gesendet. Die E-Mail enthält in griffie.cassatie@raadvst-consetat.be » gesendet. Die E-Mail enthält in
der Betreffzeile die im Annehmbarkeitsbeschluss vermerkte Listennummer der Betreffzeile die im Annehmbarkeitsbeschluss vermerkte Listennummer
und das Aktenzeichen dieser Entscheidung. und das Aktenzeichen dieser Entscheidung.
Art. 40 - Jeder Verfahrensunterlage der Parteien wird ein Verzeichnis Art. 40 - Jeder Verfahrensunterlage der Parteien wird ein Verzeichnis
beigefügt, das für jede beiliegende Unterlage die Nummer und eine beigefügt, das für jede beiliegende Unterlage die Nummer und eine
kurze Beschreibung der Art der Anlage enthält. Das Verzeichnis wird kurze Beschreibung der Art der Anlage enthält. Das Verzeichnis wird
zusammen mit der Verfahrensunterlage notifiziert, auf die es sich zusammen mit der Verfahrensunterlage notifiziert, auf die es sich
bezieht. bezieht.
Jeder Verweis in den Verfahrensunterlagen der Parteien auf eine Jeder Verweis in den Verfahrensunterlagen der Parteien auf eine
beigebrachte Unterlage enthält die Nummer der entsprechenden Anlage beigebrachte Unterlage enthält die Nummer der entsprechenden Anlage
und die Verfahrensunterlage, der sie beiliegt. und die Verfahrensunterlage, der sie beiliegt.
Der Rat kann nach Annahme der Kassationsbeschwerde eine Partei Der Rat kann nach Annahme der Kassationsbeschwerde eine Partei
jederzeit auffordern, ihre Verfahrensunterlagen innerhalb der von ihm jederzeit auffordern, ihre Verfahrensunterlagen innerhalb der von ihm
festgelegten Frist mit den Bestimmungen von Absatz 2 in Einklang zu festgelegten Frist mit den Bestimmungen von Absatz 2 in Einklang zu
bringen. bringen.
Abschnitt III - Vom Rat ausgehende Sendungen Abschnitt III - Vom Rat ausgehende Sendungen
Art. 41 - Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen der Kanzlei Art. 41 - Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen der Kanzlei
werden rechtsgültig an den bestimmten Wohnsitz übermittelt. werden rechtsgültig an den bestimmten Wohnsitz übermittelt.
Der Rat versendet Verfahrensunterlagen und Notifizierungen, Der Rat versendet Verfahrensunterlagen und Notifizierungen,
Mitteilungen und Vorladungen per Einschreiben mit Rückschein; Mitteilungen und Vorladungen per Einschreiben mit Rückschein;
unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen des Gesetzes oder des unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen des Gesetzes oder des
vorliegenden Erlasses kann dieser Versand jedoch per gewöhnliche Post vorliegenden Erlasses kann dieser Versand jedoch per gewöhnliche Post
erfolgen, wenn mit dem Empfang keine Fristen einsetzen. erfolgen, wenn mit dem Empfang keine Fristen einsetzen.
Art. 42 - § 1 - Verwaltungsbehörden können beantragen, dass ihnen Art. 42 - § 1 - Verwaltungsbehörden können beantragen, dass ihnen
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide per elektronische Post Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide per elektronische Post
notifiziert werden. notifiziert werden.
Die elektronische Notifizierung dieser Schriftstücke ersetzt die in Die elektronische Notifizierung dieser Schriftstücke ersetzt die in
Artikel 41 erwähnte Notifizierung. Artikel 41 erwähnte Notifizierung.
§ 2 - Die Rechtsanwälte der Parteien und das Rechtsprechungsorgan § 2 - Die Rechtsanwälte der Parteien und das Rechtsprechungsorgan
können beantragen, dass ihnen der Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss oder können beantragen, dass ihnen der Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss oder
der Entscheid per elektronische Post zur Information übermittelt wird. der Entscheid per elektronische Post zur Information übermittelt wird.
§ 3 - Der Rat stellt für Rechtsprechungsorgane, Verwaltungsbehörden § 3 - Der Rat stellt für Rechtsprechungsorgane, Verwaltungsbehörden
und Rechtsanwälte der Parteien, die einen in § 1 beziehungsweise 2 und Rechtsanwälte der Parteien, die einen in § 1 beziehungsweise 2
erwähnten Antrag stellen, ein E-Mail-Postfach zur Verfügung. Der Rat erwähnten Antrag stellen, ein E-Mail-Postfach zur Verfügung. Der Rat
teilt unverzüglich die Adresse des E-Mail-Postfachs und die teilt unverzüglich die Adresse des E-Mail-Postfachs und die
Modalitäten für den Zugriff auf dieses Postfach mit. Modalitäten für den Zugriff auf dieses Postfach mit.
§ 4 - Bei Bedarf kann der Staatsrat die E-Mail durch ein Schreiben § 4 - Bei Bedarf kann der Staatsrat die E-Mail durch ein Schreiben
ersetzen, das per gewöhnliche Post oder per Boten, gegebenenfalls ersetzen, das per gewöhnliche Post oder per Boten, gegebenenfalls
gegen Empfangsbestätigung, zugestellt wird. gegen Empfangsbestätigung, zugestellt wird.
§ 5 - Bei Übermittlung per Einschreiben setzt die den Parteien § 5 - Bei Übermittlung per Einschreiben setzt die den Parteien
gewährte Frist bei Empfang des betreffenden Schreibens ein. Wenn der gewährte Frist bei Empfang des betreffenden Schreibens ein. Wenn der
Empfänger dieses Schreiben verweigert, läuft die Frist ab dem Tag Empfänger dieses Schreiben verweigert, läuft die Frist ab dem Tag
dieser Verweigerung. Für die Versendung wie auch für den Empfang dieser Verweigerung. Für die Versendung wie auch für den Empfang
beziehungsweise für die Verweigerung gilt das Datum des Poststempels. beziehungsweise für die Verweigerung gilt das Datum des Poststempels.
Die per elektronische Post versendeten Schreiben gelten als empfangen Die per elektronische Post versendeten Schreiben gelten als empfangen
am Tag nach dem Tag, an dem sie der betreffenden Partei an die am Tag nach dem Tag, an dem sie der betreffenden Partei an die
elektronische Adresse des in § 3 erwähnten Postfachs zugesandt worden elektronische Adresse des in § 3 erwähnten Postfachs zugesandt worden
sind. sind.
Abschnitt IV - Berechnung der Fristen Abschnitt IV - Berechnung der Fristen
Art. 43 - Der Tag der Handlung, der Ausgangspunkt einer Frist ist, ist Art. 43 - Der Tag der Handlung, der Ausgangspunkt einer Frist ist, ist
in der Frist nicht einbegriffen. in der Frist nicht einbegriffen.
Der Tag des Ablaufs ist in der Frist einbegriffen. Der Tag des Ablaufs ist in der Frist einbegriffen.
Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag
verschoben. verschoben.
Art. 44 - Vor der Wohnsitzwahl gemäss Artikel 37 werden die in Art. 44 - Vor der Wohnsitzwahl gemäss Artikel 37 werden die in
vorliegendem Erlass erwähnten Fristen zugunsten von Personen, die in vorliegendem Erlass erwähnten Fristen zugunsten von Personen, die in
einem europäischen Land wohnen, das kein Nachbarland Belgiens ist, um einem europäischen Land wohnen, das kein Nachbarland Belgiens ist, um
dreissig Tage und zugunsten von Personen, die ausserhalb Europas dreissig Tage und zugunsten von Personen, die ausserhalb Europas
wohnen, um neunzig Tage erhöht. wohnen, um neunzig Tage erhöht.
Art. 45 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Fristen gelten für Art. 45 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Fristen gelten für
Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige.
Der Rat kann den Verfall dieser Fristen ihnen gegenüber jedoch Der Rat kann den Verfall dieser Fristen ihnen gegenüber jedoch
aufheben, wenn feststeht, dass ihre Vertretung vor Ablauf der Fristen aufheben, wenn feststeht, dass ihre Vertretung vor Ablauf der Fristen
nicht gewährleistet war. nicht gewährleistet war.
Art. 46 - Im Dringlichkeitsfall kann die befasste Kammer nach Art. 46 - Im Dringlichkeitsfall kann die befasste Kammer nach
Stellungnahme des Auditors die Herabsetzung der für die Stellungnahme des Auditors die Herabsetzung der für die
Verfahrenshandlungen vorgeschriebenen Fristen anordnen. Verfahrenshandlungen vorgeschriebenen Fristen anordnen.
Abschnitt V - Beschlüsse und Entscheide Abschnitt V - Beschlüsse und Entscheide
Art. 47 - Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide werden mit Art. 47 - Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide werden mit
Gründen versehen. Diese Entscheidungen enthalten eine kurze Gründen versehen. Diese Entscheidungen enthalten eine kurze
Begründung. Begründung.
Nur Entscheide werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Nur Entscheide werden in öffentlicher Sitzung verkündet.
Art. 48 - Annehmbarkeitsbeschlüsse, Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Art. 48 - Annehmbarkeitsbeschlüsse, Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und
Entscheide enthalten den Tenor und folgende Angaben: Entscheide enthalten den Tenor und folgende Angaben:
1. Name, Wohnort beziehungsweise Sitz der Parteien und Name und 1. Name, Wohnort beziehungsweise Sitz der Parteien und Name und
Eigenschaft der Person, die sie vertritt oder ihnen beisteht, Eigenschaft der Person, die sie vertritt oder ihnen beisteht,
2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewendet werden, 2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewendet werden,
3. Datum und Namen des beziehungsweise der Staatsräte, die in der 3. Datum und Namen des beziehungsweise der Staatsräte, die in der
Sache beraten haben, Sache beraten haben,
4. gegebenenfalls den gewählten Wohnsitz. 4. gegebenenfalls den gewählten Wohnsitz.
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide enthalten ferner die Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide enthalten ferner die
Gründe, die dem Tenor zugrunde liegen. Gründe, die dem Tenor zugrunde liegen.
Ferner sind in Entscheiden folgende Angaben vermerkt: Ferner sind in Entscheiden folgende Angaben vermerkt:
1. die Vorladung der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sowie ihre 1. die Vorladung der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sowie ihre
eventuelle Anwesenheit bei der Sitzung, eventuelle Anwesenheit bei der Sitzung,
2. den Hinweis, ob die Stellungnahme des Auditors mit dem Entscheid 2. den Hinweis, ob die Stellungnahme des Auditors mit dem Entscheid
übereinstimmt, übereinstimmt,
3. den Hinweis, dass die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgt 3. den Hinweis, dass die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgt
ist. ist.
Art. 49 - Beschlüsse und Entscheide werden vom Kammerpräsidenten oder Art. 49 - Beschlüsse und Entscheide werden vom Kammerpräsidenten oder
von dem mit der Sache beauftragten Staatsrat und vom Chefgreffier von dem mit der Sache beauftragten Staatsrat und vom Chefgreffier
unterzeichnet. unterzeichnet.
Der Chefgreffier notifiziert Beschlüsse und Entscheide den Parteien. Der Chefgreffier notifiziert Beschlüsse und Entscheide den Parteien.
Art. 50 - Nicht-Annehmbarkeitsentsbeschlüsse und Entscheide sind von Art. 50 - Nicht-Annehmbarkeitsentsbeschlüsse und Entscheide sind von
Rechts wegen vollstreckbar. Der König sorgt für ihre Vollstreckung. Rechts wegen vollstreckbar. Der König sorgt für ihre Vollstreckung.
Auf den Ausfertigungen vermerkt der Chefgreffier im Anschluss an den Auf den Ausfertigungen vermerkt der Chefgreffier im Anschluss an den
Tenor, je nach Fall, eine der nachstehenden Vollstreckungsklauseln: Tenor, je nach Fall, eine der nachstehenden Vollstreckungsklauseln:
« Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft,
für die Vollstreckung der vorliegenden Anordnung zu sorgen. Die dazu für die Vollstreckung der vorliegenden Anordnung zu sorgen. Die dazu
angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen
Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. »
« Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft,
für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu
angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen
Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. »
« Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, « Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne,
sont tenus de pourvoir à l'exécution du présent arrêt. Les huissiers sont tenus de pourvoir à l'exécution du présent arrêt. Les huissiers
de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies
de droit commun. » de droit commun. »
« Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, « Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne,
sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente ordonnance. Les sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente ordonnance. Les
huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne
les voies de droit commun. » les voies de droit commun. »
« De Minister en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn « De Minister en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn
gehouden te zorgen voor de uitvoering van dit arrest. De daartoe gehouden te zorgen voor de uitvoering van dit arrest. De daartoe
aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking
te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. »
« De Ministers en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn « De Ministers en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn
gehouden te zorgen voor de uitvoering van deze beschikking. De daartoe gehouden te zorgen voor de uitvoering van deze beschikking. De daartoe
aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking
te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. »
Der Chefgreffier stellt die Ausfertigungen aus, unterzeichnet sie und Der Chefgreffier stellt die Ausfertigungen aus, unterzeichnet sie und
versieht sie mit dem Siegel des Rates. versieht sie mit dem Siegel des Rates.
Art. 51 - Bei Kassation wird die Sache gegebenenfalls an das Art. 51 - Bei Kassation wird die Sache gegebenenfalls an das
Rechtsprechungsorgan zurückverwiesen, dessen Entscheidung kassiert Rechtsprechungsorgan zurückverwiesen, dessen Entscheidung kassiert
worden ist. worden ist.
Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan eine Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan eine
Ausfertigung des Entscheids zusammen mit der Akte. Bei Rückverweisung Ausfertigung des Entscheids zusammen mit der Akte. Bei Rückverweisung
wird das Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen mit der Sache befasst. wird das Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen mit der Sache befasst.
Der Entscheid wird in die Verzeichnisse des Rechtsprechungsorgans Der Entscheid wird in die Verzeichnisse des Rechtsprechungsorgans
übertragen, dessen Entscheidung kassiert worden ist; am Rand der übertragen, dessen Entscheidung kassiert worden ist; am Rand der
kassierten Entscheidung wird ein entsprechender Vermerk angebracht. kassierten Entscheidung wird ein entsprechender Vermerk angebracht.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 52 - [Inkrafttretungsbestimmung] Art. 52 - [Inkrafttretungsbestimmung]
Art. 53 - 54 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 53 - 54 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 9. Juli 2000 zur Einführung einer Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 9. Juli 2000 zur Einführung einer
besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf
Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des
Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern wird Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Artikel 2 Nr. 4 wird aufgehoben. 1. Artikel 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 31 wird aufgehoben. 2. Artikel 31 wird aufgehoben.
3. In Artikel 39 werden die Wörter « oder Kassationsbeschwerden » 3. In Artikel 39 werden die Wörter « oder Kassationsbeschwerden »
gestrichen. gestrichen.
Art. 55 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Art. 55 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf
Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 eingereicht werden. Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 eingereicht werden.
Die Artikel 3 bis 6 sind jedoch nicht anwendbar auf Die Artikel 3 bis 6 sind jedoch nicht anwendbar auf
Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 gegen eine vor Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 gegen eine vor
diesem Datum notifizierte gerichtliche Entscheidung eingereicht diesem Datum notifizierte gerichtliche Entscheidung eingereicht
werden. werden.
Art. 56 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. Art. 56 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Art. 57 - Unser für Inneres zuständige Minister und Unser für Finanzen Art. 57 - Unser für Inneres zuständige Minister und Unser für Finanzen
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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