gepubliceerd op 25 augustus 2011
Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld bij artikel 37/4 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 OKTOBER 1994. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld bij artikel 37/4 van de
wet van 19 oktober 1921Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/10/1921
pub.
24/05/2000
numac
2000000083
bron
ministerie van binnenlandse zaken
Wet tot regeling van de provincieraadsverkiezingen Duitse vertaling
sluiten tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 oktober 1994 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld bij artikel 37/4 van de
wet van 19 oktober 1921Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/10/1921
pub.
24/05/2000
numac
2000000083
bron
ministerie van binnenlandse zaken
Wet tot regeling van de provincieraadsverkiezingen Duitse vertaling
sluiten tot regeling van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 9 november 1994).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 28. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 37/4, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, des Artikels 19, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 1994, und der Artikel 21 und 30;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, insbesondere des Artikels 95, aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 7. Januar 1991;
In der Erwägung, dass in Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen bestimmt ist, dass der Staatsrat unverzüglich über Beschwerden gegen Beschlüsse der Kontrollkommission befindet, und dass es somit erforderlich ist, in dieser Angelegenheit ein einfacheres und schnelleres Verfahren als das in anderen Angelegenheiten anwendbare Verfahren vorzusehen; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte das Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen dahingehend abgeändert hat, dass Streitsachen in Bezug auf die Gültigkeitserklärung der Wahlen in Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen in die Zuständigkeit der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien fallen und nach Beschwerde in die Zuständigkeit des Staatsrates;
In der Erwägung, dass Beschwerden innerhalb fünfundvierzig Tagen nach dem Wahldatum bei der vorerwähnten Kontrollkommission eingelegt werden müssen;
In der Erwägung, dass Beschwerden in Zusammenhang mit den Provinzialwahlen vom 9. Oktober 1994 folglich spätestens am 23.
November 1994 bei vorerwähnter Kontrollkommission eingelegt werden müssen;
In der Erwägung, dass die Kontrollkommission unverzüglich über diese Beschwerden befinden muss; dass innerhalb acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden kann;
In der Erwägung, dass es folglich absolut erforderlich ist, das Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden unverzüglich festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Beschwerden werden durch eine Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt.
Der Antragschrift werden acht beglaubigte Abschriften der Antragschrift sowie der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird, und insbesondere eine Abschrift des Beschlusses der Kontrollkommission beigefügt.
Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben.
Art. 3 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem Präsidenten des Provinzialrates, dem Gouverneur und dem Provinzgreffier eine Abschrift der Antragschrift und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 1 Absatz 2 beigefügt worden sind. Er übermittelt dem Greffier der Kontrollkommission ebenfalls eine Abschrift dieser Antragschrift.
Art. 4 - Der Provinzgreffier notifiziert den ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten die ihm aufgrund von Artikel 3 übermittelte Abschrift der Antragschrift unverzüglich per Einschreiben. Zudem wird diese Antragschrift mit ihren Anlagen während sechs Werktagen und mindestens drei Stunden pro Werktag bei der Provinzkanzlei hinterlegt; dort kann jeder sie einsehen und eine Abschrift erhalten.
Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und die betreffende Provinz angegeben werden. In dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder die Antragschrift in der Provinzkanzlei einsehen kann.
Art. 5 - Personen, denen ein Beschluss der Kontrollkommission aufgrund von Artikel 37/4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen notifiziert werden muss, und Personen, die ein Interesse nachweisen können, haben das Recht, dem Staatsrat einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.
Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Schriftsatzes. Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Schriftsätze: 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, 2.dem Staatsrat binnen fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt per Einschreiben zugesandt werden, 3. acht beglaubigte Abschriften enthalten. Art. 6 - Der Greffier der Kontrollkommission übermittelt dem Chefgreffier des Staatsrates und dem Greffier der betreffenden Provinz unmittelbar nach Erhalt der gemäss Artikel 3 übermittelten Abschrift der Antragschrift eine beglaubigte Abschrift der Verwaltungsakte und der Verfahrensunterlagen der Kontrollkommission.
Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte der Kontrollkommission einsehen; sie wird ihnen vor Ort in der Provinzkanzlei zur Einsicht bereitgehalten.
Art. 7 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über die Sache der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt.
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt.
Art. 8 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der Verhandlung erlassen werden.
Art. 9 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch noch Revision eingelegt werden.
Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme besteht.
Art. 10 - [Übergangsbestimmung] Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29, 33 bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE