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Arrêté Royal du 03 avril 1997
publié le 19 juin 1997

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social

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ministere de l'interieur
numac
1997000179
pub.
19/06/1997
prom.
03/04/1997
ELI
eli/arrete/1997/04/03/1997000179/moniteur
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3 AVRIL 1997. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Arrête :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 3 avril 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

Annexe MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 11. APRIL 1995 - Gesetz zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Personen und Einrichtungen für soziale Sicherheit.

Art. 2.Für die Ausführung und Anwendung vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen versteht man unter: 1. "soziale Sicherheit": a) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, einschliesslich deren der sozialen Sicherheit für Matrosen der Handelsmarine und für Bergarbeiter; b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und die Pensionen dieses öffentlichen Sektors, die in Artikel 38 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnt sind; c) alle Zweige, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen aufgezählt sind;d) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit oder die erwähnt sind im Gesetz vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des belgischen Staates gestellt werden und durch das die zugunsten dieser Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom belgischen Staat garantiert werden; e) alle Zweige des Sozialhilfesystems, das aus den Behindertenbeihilfen, dem Anrecht auf ein Existenzminimum, den garantierten Familienleistungen und dem garantierten Einkommen für Betagte besteht;f) alle Vorteile zur Ergänzung der Leistungen im Rahmen der unter Buchstabe a) erwähnten sozialen Sicherheit, die durch die in Nr.2 Buchstabe c) erwähnten Fonds für Existenzsicherheit in den Grenzen ihrer Statuten gewährt werden; g) alle Regeln betreffend die Erhebung und Beitreibung der Beiträge und der anderen Einkünfte, die zur Finanzierung der vorerwähnten Zweige und Vorteile beitragen;2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": a) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die Ministerien, die mit der Anwendung der sozialen Sicherheit beauftragt sind;b) die mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, das heisst andere privatrechtliche Einrichtungen als die Sozialsekretariate für Arbeitgeber, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der sozialen Sicherheit mitzuwirken;c) die Fonds für Existenzsicherheit, die aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 1958 durch kollektive Arbeitsabkommen errichtet wurden, die in den paritätischen Kommissionen abgeschlossen und vom König für allgemein verbindlich erklärt worden sind, insofern sie unter Nr. 1 Buchstabe f) erwähnte ergänzende Vorteile gewähren; 3. "Personen": die natürlichen Personen, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Beauftragten, die Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit und alle öffentlichen Einrichtungen oder Verwaltungen;4. "Sozialdaten": alle für die Anwendung der sozialen Sicherheit notwendigen Daten;5. "personenbezogene Sozialdaten": alle Sozialdaten, die eine natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann;6. "personenbezogene medizinische Daten": alle Sozialdaten, die eine natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann, und aus denen man eine Information über ihre frühere, heutige und zukünftige körperliche oder geistige gesundheitliche Verfassung ableiten kann, mit Ausnahme der reinen Verwaltungs- oder Buchführungsdaten betreffend die ärztlichen Behandlungen oder die ärztliche Versorgung;7. "Beschluss": die einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit ausgeht mit dem Ziel, für eine oder mehrere Personen Rechtsfolgen zu haben. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende Begriffe abändern: 1. "soziale Sicherheit";2. "Einrichtung für soziale Sicherheit";3. "Personen";4. "Sozialdaten";5. "personenbezogene Sozialdaten";6. "personenbezogene medizinische Daten";7. "Beschluss". KAPITEL II - Verpflichtungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit

Art. 3.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 sind die Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, jeder Person entweder auf eigene Initiative oder auf deren schriftlichen Antrag hin alle dienlichen Informationen betreffend ihre Rechte und Verpflichtungen zu erteilen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses oder des zuständigen Begutachtungsorgans der betreffenden Einrichtung, was unter dienlicher Information zu verstehen ist sowie die Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels.

Die in Absatz 1 erwähnte Information muss das Aktenzeichen der behandelten Akte und den Dienst, der sie verwaltet, deutlich vermerken.

Sie muss, was die Rechte und Verpflichtungen der betroffenen Person angeht, präzise und vollständig sein.

Sie ist kostenlos und muss innerhalb einer Frist von 30 Werktagen erteilt werden.

Der König bestimmt jedoch die Fälle, in denen die Information zur Erhebung von Gebühren Anlass gibt, und die Sektoren, für die die Frist von 30 Tagen verlängert werden kann.

Er legt die Höhe der Gebühren und die Bedingungen und Modalitäten der Erhebung fest.

Art. 4.Unter denselben Bedingungen müssen die Einrichtungen für soziale Sicherheit in den sie betreffenden Angelegenheiten jede Person, die sie darum ersucht, über die Ausübung ihrer Rechte oder die Erfüllung ihrer Pflichten und Verpflichtungen beraten.

Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses oder des zuständigen Begutachtungsorgans der betreffenden Einrichtung die Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen.

Art. 5.Die Bitten um Informationen oder Ratschläge, die irrtümlicherweise an eine für die betreffende Angelegenheit nicht zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit gesandt worden sind, müssen durch diese Einrichtung unverzüglich an die zuständige Einrichtung weitergeleitet werden. Der Antragsteller wird gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 6.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen in ihren Beziehungen nach aussen, in welcher Form sie auch stattfinden, eine für die Öffentlichkeit verständliche Sprache benutzen.

Art. 7.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und die Dienste, die mit der Zahlung der Sozialleistungen beauftragt sind, sind verpflichtet, die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der Ausführung von jeglichem mit Gründen versehenen Beschluss, der sie betrifft, in Kenntnis zu setzen. Die Notifizierung muss ausserdem die bestehenden Rechtsmittel sowie die zu diesem Zweck zu respektierenden Formen und Modalitäten erwähnen.

Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Notifizierung.

Er bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung nicht erfolgen muss oder in denen sie zum Zeitpunkt der Ausführung stattzufinden hat.

KAPITEL III - Gewährungsverfahren Abschnitt 1 - Anträge

Art. 8.Sozialleistungen werden entweder von Amts wegen durch Vermittlung der Einrichtung für soziale Sicherheit, die, immer wenn es materiell möglich ist, mit der Gewährung dieser Sozialleistungen beauftragt ist, oder auf schriftlichen Antrag hin gewährt.

Art. 9.Der von der betreffenden Person unterzeichnete Antrag wird bei der Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht, die beauftragt ist, ihn zu untersuchen.

Die Einrichtung für soziale Sicherheit, die den schriftlichen Antrag erhält, schickt dem Sozialversicherten eine Empfangsbestätigung oder händigt sie ihm aus. Jede Empfangsbestätigung muss die in der betroffenen Regelung oder dem betroffenen Sektor vorgesehene Frist für die Untersuchung des Antrags sowie die zu berücksichtigende Verjährungsfrist enthalten. Eine Zahlung oder eine Bitte um zusätzliche Auskünfte gilt als Empfangsbestätigung.

Die nicht zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit, bei der der Antrag eingereicht worden ist, leitet diesen unverzüglich an die zuständige Einrichtung weiter. Der Antragsteller wird davon in Kenntnis gesetzt.

In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Antrag, was das Datum seiner Einreichung betrifft, jedoch unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, als gültig anerkannt.

Jeder eingereichte Antrag auf Erlangung eines Vorteils in einem System der sozialen Sicherheit oder einem Sozialhilfesystem gilt als Antrag auf Erlangung desselben Vorteils zu Lasten eines anderen Systems.

Abschnitt 2 - Beschlüsse und unbefristete Ausführung Unterabschnitt 1 - Fristen

Art. 10.Unbeschadet einer in besonderen Gesetzen vorgesehenen kürzeren Frist fasst die Einrichtung für soziale Sicherheit ihren Beschluss spätestens innerhalb 90 Werktagen nach Empfang des Antrags oder nach Eintreten des Umstands, der zur Untersuchung von Amts wegen Anlass gibt.

Kann die Einrichtung den Beschluss innerhalb dieser Frist nicht fassen, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung.

Erfordert der Antrag das Eingreifen einer anderen sozialen Einrichtung, wird dieses Eingreifen durch die Einrichtung beantragt, bei der der Antrag eingereicht worden ist. Der Antragsteller wird davon in Kenntnis gesetzt.

Der König kann diese Frist in den von Ihm bestimmten Fällen zeitweilig auf höchstens 180 Werktage verlängern.

Art. 11.Erteilt der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als einem Monat trotz einer an ihn gerichteten Mahnung die von der Einrichtung für soziale Sicherheit beantragten zusätzlichen Auskünfte nicht, kann die Einrichtung, nachdem sie alle dienlichen Schritte zur Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, ihren Beschluss aufgrund der Auskünfte fassen, über die sie verfügt, es sei denn, der Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist rechtfertigt.

Art. 12.Unbeschadet einer durch besondere Gesetze vorgesehenen kürzeren Frist werden die Leistungen spätestens innerhalb 90 Werktagen ab der Notifizierung des Gewährungsbeschlusses und frühestens ab dem Datum, an dem die Zahlungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, setzt die Einrichtung für soziale Sicherheit den Antragsteller unbeschadet seines Anrechts, die Sache vor die zuständigen Gerichte zu bringen, davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung.

Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle 90 Werktage über die Gründe dieser Verspätung informiert.

Der König kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist von 90 Werktagen zeitweilig auf höchstens 180 Werktage verlängern.

Unterabschnitt 2 - Begründung, Vermerke und Notifizierung

Art. 13.Die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Beschlüsse über die Gewährung eines Anrechts, die Gewährung eines zusätzlichen Anrechts, die Regularisierung eines Anrechts oder die Verweigerung von sozialen Leistungen müssen mit Gründen versehen werden. Beziehen sich die Beschlüsse auf Geldbeträge, müssen sie vermerken, wie diese Beträge berechnet worden sind. Die Mitteilung des Berechnungsmodus gilt als Begründung und Notifizierung. Der König legt die Pflichtvermerke fest, die auf den Zahlungsformularen stehen müssen.

Art. 14.Beschlüsse über die Gewährung oder die Verweigerung der Leistungen müssen folgende Vermerke enthalten: 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Einspruch einzureichen;2. die Adresse des zuständigen Gerichts;3. die im Falle eines Einspruchs zu respektierenden Fristen und Modalitäten;4. die Bestimmungen der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches;5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet;6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend den Beschluss zu erhalten. Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, läuft die Einspruchsfrist nicht an.

Der König kann vorsehen, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist auf soziale Leistungen, die Er bestimmt.

Art. 15.Beschlüsse zur Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen müssen ausser den in Artikel 14 erwähnten Vermerken folgende Angaben enthalten: 1. die Feststellung, dass ungeschuldete Beträge gezahlt wurden;2. den Gesamtbetrag der ungeschuldeten Zahlung sowie den Berechnungsmodus;3. den Text der Bestimmungen, gegen die die Zahlung des ungeschuldeten Betrags verstösst, mit den entsprechenden Verweisen;4. die berücksichtigte Verjährungsfrist;5. die Möglichkeit für die Einrichtung für soziale Sicherheit, auf die Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten Beträge und auf das in diesem Fall zu befolgende Verfahren zu verzichten;6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Rückzahlung in Teilzahlungen vorzulegen. Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, läuft die Einspruchsfrist nicht an.

Art. 16.Die Notifizierung erfolgt durch gewöhnlichen Brief oder durch die Aushändigung eines Schreibens an den Betreffenden.

Der König bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung durch Einschreibebrief bei der Post erfolgen muss, sowie die Modalitäten zur Anwendung dieser Notifizierung.

Unterabschnitt 3 - Revision

Art. 17.Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder materiellen Irrtum aufweist, fasst die Einrichtung für soziale Sicherheit einen neuen Beschluss, der ab demselben Datum wirksam wird wie der ursprüngliche Beschluss.

Unbeschadet des Artikels 18 wird der neue Beschluss im Fall eines der Einrichtung für soziale Sicherheit zuzuschreibenden Irrtums am ersten Tag des Monats wirksam, der der Notifizierung folgt, wenn das Anrecht auf die soziale Leistung geringer ist als das ursprünglich gewährte Anrecht.

Art. 18.Die Einrichtung für soziale Sicherheit kann ihren Beschluss innerhalb der Frist für das Einlegen eines Einspruchs beim Arbeitsgericht oder, wenn bereits ein Einspruch eingelegt worden ist, bis zur Schliessung der Verhandlungen rückgängig machen und einen neuen Beschluss fassen, wenn 1. an dem Tag, an dem die Leistung einsetzt, das Anrecht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist;2. ein neuer Tatbestand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen auf die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens geltend gemacht werden;3. festgestellt wird, dass der administrative Beschluss eine Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist.

Art. 19.Nach einem administrativen Beschluss oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer sozialen Leistung kann in den für den ursprünglichen Antrag vorgesehenen Formen ein neuer Antrag eingereicht werden. Ein neuer Antrag kann nur in Anbetracht neuer Beweiselemente, die der administrativen Behörde oder dem zuständigen Organ der streitbaren Gerichtsbarkeit vorher noch nicht vorgelegt worden sind, oder aufgrund einer Abänderung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung für begründet erklärt werden.

Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wird der neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach demjenigen wirksam, in dem der neue Antrag eingereicht worden ist.

Abschnitt 3 - Zinsen

Art. 20.Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine beschleunigte Überprüfung der Akten bringen die Leistungen nur für anspruchsberechtigte Sozialversicherte ab dem Datum ihrer Fälligkeit und frühestens ab dem sich aus der Anwendung von Artikel 12 ergebenden Datum von Rechts wegen Zinsen ein. Wird der Beschluss über die Gewährung jedoch mit einer durch die Einrichtung für soziale Sicherheit verursachten Verspätung gefasst, sind die Zinsen ab Ablauf der in Artikel 10 erwähnten Frist und frühestens ab dem Datum, an dem die Leistung einsetzt, zahlbar.

Hängen die Beschlüsse der Einrichtungen für soziale Sicherheit von Beschlüssen ausländischer Einrichtungen ab, legt der König das Datum fest, ab dem die Zinsen zu zahlen sind.

Art. 21.Gezahlte nicht geschuldete Leistungen bringen von Rechts wegen ab dem Zeitpunkt der Zahlung Zinsen ein, wenn die nicht geschuldete Zahlung auf Betrug, arglistige Täuschung oder betrügerische Handlungen seitens der betroffenen Person zurückzuführen ist.

Abschnitt 4 - Verzicht

Art. 22.§ 1 - Unbeschadet der den verschiedenen Sektoren der sozialen Sicherheit eigenen Regeln sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 auf die Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen anwendbar. § 2 - Die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit kann unter den Bedingungen, die von ihrem Verwaltungsausschuss festgelegt und vom zuständigen Minister angenommen worden sind, auf die Rückforderung eines nicht geschuldeten Betrags verzichten: a) in vertretbaren Fällen oder Kategorien von Fällen und unter der Bedingung, dass der Schuldner guten Glaubens ist;b) wenn der zurückzufordernde Betrag gering ist;c) wenn sich herausstellt, dass die Beitreibung des zurückzufordernden Betrags unsicher oder im Vergleich zu dem zurückzufordernden Betrag zu kostspielig ist. § 3 - Ausser bei arglistiger Täuschung oder Betrug wird von Amts wegen von der Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten sozialen Leistungen abgesehen, wenn die Person, an die sie gezahlt worden sind, verstorben ist und die Rückforderung ihr zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht notifiziert worden war. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches verhindert diese Bestimmung jedoch nicht die Rückforderung nicht geschuldeter Beträge, die zum Zeitpunkt des Todes der betreffenden Person fällig waren, aber noch nicht an sie oder eine der folgenden Personen ausgezahlt worden waren: 1. an den Ehepartner, mit dem der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte;2. an die Kinder, mit denen der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte;3. an die Person, mit der der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte;4. an die Person, die einen Teil der Krankenhauskosten getragen hat, in Höhe des von ihr bezahlten Kostenbetrags;5. an die Person, die die Beerdigungskosten bezahlt hat, in Höhe des entsprechenden Kostenbetrags. Abschnitt 5 - Einspruchsfristen

Art. 23.Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in besonderen Gesetzen müssen Einsprüche gegen Beschlüsse, die von den für die Gewährung, Zahlung oder Rückforderung sozialer Leistungen zuständigen Einrichtungen für soziale Sicherheit gefasst werden, bei Strafe des Verfalls, innerhalb dreier Monate ab der Notifizierung oder der Kenntnisnahme des Beschlusses vom Betroffenen eingereicht werden.

Jeder gegen eine Einrichtung für soziale Sicherheit gerichtete Einspruch auf Anerkennung eines Anrechts muss, ebenfalls bei Strafe des Verfalls, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Feststellung der Untätigkeit der Einrichtung eingelegt werden.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen

Art. 24.Der König kann in den betreffenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen die nötigen Abänderungen oder Aufhebungen vornehmen, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen.

Anlässlich einer eventuellen Kodifikation der Gesamtheit oder eines Teils der sozialen Sicherheit kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen vorliegenden Gesetzes in diese Kodifikation einbeziehen, indem er die Terminologie des Gesetzes mit der Terminologie der Kodifikation in Einklang bringt, jedoch ohne den Inhalt dieses Gesetzes abzuändern oder die darin festgehaltenen Grundsätze anzutasten.

Der in Absatz 2 erwähnte Entwurf eines Königlichen Erlasses wird dem Nationalen Arbeitsrat oder gegebenenfalls dem Hohen Rat des Mittelstands zur Begutachtung vorgelegt; er bedarf zu seiner Ratifizierung eines Gesetzentwurfs, der den gesetzgebenden Kammern nach Gutachten des Staatsrats vorzulegen ist.

Die Kodifikation wird, nachdem sie durch das Gesetz ratifiziert worden ist, ab dem in diesem Gesetz bestimmten Datum wirksam.

Art. 25.Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 1997 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 1995 BALDUIN Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 avril 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

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