Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het "handvest" van de sociaal verzekerde |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
3 AVRIL 1997. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 APRIL 1997. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la | Duitse vertaling van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het |
charte" de l'assuré social | "handvest" van de sociaal verzekerde |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 |
11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social, | april 1995 tot invoering van het "handvest" van de sociaal verzekerde, |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Arrête : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à | vertaling van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het |
instituer "la charte" de l'assuré social. | "handvest" van de sociaal verzekerde. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 3 avril 1997. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 3 april 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
11. APRIL 1995 - Gesetz zur Einführung der "Charta" der | 11. APRIL 1995 - Gesetz zur Einführung der "Charta" der |
Sozialversicherten | Sozialversicherten |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Personen und | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Personen und |
Einrichtungen für soziale Sicherheit. | Einrichtungen für soziale Sicherheit. |
Art. 2.Für die Ausführung und Anwendung vorliegenden Gesetzes und |
Art. 2.Für die Ausführung und Anwendung vorliegenden Gesetzes und |
seiner Ausführungsmassnahmen versteht man unter: | seiner Ausführungsmassnahmen versteht man unter: |
1. "soziale Sicherheit": | 1. "soziale Sicherheit": |
a) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 21 des Gesetzes vom 29. | a) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 21 des Gesetzes vom 29. |
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger, einschliesslich deren der sozialen | Sicherheit für Lohnempfänger, einschliesslich deren der sozialen |
Sicherheit für Matrosen der Handelsmarine und für Bergarbeiter; | Sicherheit für Matrosen der Handelsmarine und für Bergarbeiter; |
b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich auf | b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich auf |
die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und die | die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und die |
Pensionen dieses öffentlichen Sektors, die in Artikel 38 des Gesetzes | Pensionen dieses öffentlichen Sektors, die in Artikel 38 des Gesetzes |
vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und | vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und |
Haushaltsreformen erwähnt sind; | Haushaltsreformen erwähnt sind; |
c) alle Zweige, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom | c) alle Zweige, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom |
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen |
aufgezählt sind; | aufgezählt sind; |
d) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 12 des Gesetzes vom 17. | d) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 12 des Gesetzes vom 17. |
Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit oder die erwähnt | Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit oder die erwähnt |
sind im Gesetz vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung | sind im Gesetz vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung |
der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und | der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und |
Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des belgischen Staates | Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des belgischen Staates |
gestellt werden und durch das die zugunsten dieser Angestellten | gestellt werden und durch das die zugunsten dieser Angestellten |
erbrachten Sozialleistungen vom belgischen Staat garantiert werden; | erbrachten Sozialleistungen vom belgischen Staat garantiert werden; |
e) alle Zweige des Sozialhilfesystems, das aus den | e) alle Zweige des Sozialhilfesystems, das aus den |
Behindertenbeihilfen, dem Anrecht auf ein Existenzminimum, den | Behindertenbeihilfen, dem Anrecht auf ein Existenzminimum, den |
garantierten Familienleistungen und dem garantierten Einkommen für | garantierten Familienleistungen und dem garantierten Einkommen für |
Betagte besteht; | Betagte besteht; |
f) alle Vorteile zur Ergänzung der Leistungen im Rahmen der unter | f) alle Vorteile zur Ergänzung der Leistungen im Rahmen der unter |
Buchstabe a) erwähnten sozialen Sicherheit, die durch die in Nr. 2 | Buchstabe a) erwähnten sozialen Sicherheit, die durch die in Nr. 2 |
Buchstabe c) erwähnten Fonds für Existenzsicherheit in den Grenzen | Buchstabe c) erwähnten Fonds für Existenzsicherheit in den Grenzen |
ihrer Statuten gewährt werden; | ihrer Statuten gewährt werden; |
g) alle Regeln betreffend die Erhebung und Beitreibung der Beiträge | g) alle Regeln betreffend die Erhebung und Beitreibung der Beiträge |
und der anderen Einkünfte, die zur Finanzierung der vorerwähnten | und der anderen Einkünfte, die zur Finanzierung der vorerwähnten |
Zweige und Vorteile beitragen; | Zweige und Vorteile beitragen; |
2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": | 2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": |
a) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die | a) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die |
Ministerien, die mit der Anwendung der sozialen Sicherheit beauftragt | Ministerien, die mit der Anwendung der sozialen Sicherheit beauftragt |
sind; | sind; |
b) die mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, das heisst | b) die mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, das heisst |
andere privatrechtliche Einrichtungen als die Sozialsekretariate für | andere privatrechtliche Einrichtungen als die Sozialsekretariate für |
Arbeitgeber, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der sozialen | Arbeitgeber, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der sozialen |
Sicherheit mitzuwirken; | Sicherheit mitzuwirken; |
c) die Fonds für Existenzsicherheit, die aufgrund des Gesetzes vom 7. | c) die Fonds für Existenzsicherheit, die aufgrund des Gesetzes vom 7. |
Januar 1958 durch kollektive Arbeitsabkommen errichtet wurden, die in | Januar 1958 durch kollektive Arbeitsabkommen errichtet wurden, die in |
den paritätischen Kommissionen abgeschlossen und vom König für | den paritätischen Kommissionen abgeschlossen und vom König für |
allgemein verbindlich erklärt worden sind, insofern sie unter Nr. 1 | allgemein verbindlich erklärt worden sind, insofern sie unter Nr. 1 |
Buchstabe f) erwähnte ergänzende Vorteile gewähren; | Buchstabe f) erwähnte ergänzende Vorteile gewähren; |
3. "Personen": die natürlichen Personen, ihre gesetzlichen Vertreter | 3. "Personen": die natürlichen Personen, ihre gesetzlichen Vertreter |
oder ihre Beauftragten, die Vereinigungen mit oder ohne | oder ihre Beauftragten, die Vereinigungen mit oder ohne |
Rechtspersönlichkeit und alle öffentlichen Einrichtungen oder | Rechtspersönlichkeit und alle öffentlichen Einrichtungen oder |
Verwaltungen; | Verwaltungen; |
4. "Sozialdaten": alle für die Anwendung der sozialen Sicherheit | 4. "Sozialdaten": alle für die Anwendung der sozialen Sicherheit |
notwendigen Daten; | notwendigen Daten; |
5. "personenbezogene Sozialdaten": alle Sozialdaten, die eine | 5. "personenbezogene Sozialdaten": alle Sozialdaten, die eine |
natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert | natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert |
werden kann; | werden kann; |
6. "personenbezogene medizinische Daten": alle Sozialdaten, die eine | 6. "personenbezogene medizinische Daten": alle Sozialdaten, die eine |
natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert | natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert |
werden kann, und aus denen man eine Information über ihre frühere, | werden kann, und aus denen man eine Information über ihre frühere, |
heutige und zukünftige körperliche oder geistige gesundheitliche | heutige und zukünftige körperliche oder geistige gesundheitliche |
Verfassung ableiten kann, mit Ausnahme der reinen Verwaltungs- oder | Verfassung ableiten kann, mit Ausnahme der reinen Verwaltungs- oder |
Buchführungsdaten betreffend die ärztlichen Behandlungen oder die | Buchführungsdaten betreffend die ärztlichen Behandlungen oder die |
ärztliche Versorgung; | ärztliche Versorgung; |
7. "Beschluss": die einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, | 7. "Beschluss": die einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, |
die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit ausgeht mit dem Ziel, | die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit ausgeht mit dem Ziel, |
für eine oder mehrere Personen Rechtsfolgen zu haben. | für eine oder mehrere Personen Rechtsfolgen zu haben. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende |
Begriffe abändern: | Begriffe abändern: |
1. "soziale Sicherheit"; | 1. "soziale Sicherheit"; |
2. "Einrichtung für soziale Sicherheit"; | 2. "Einrichtung für soziale Sicherheit"; |
3. "Personen"; | 3. "Personen"; |
4. "Sozialdaten"; | 4. "Sozialdaten"; |
5. "personenbezogene Sozialdaten"; | 5. "personenbezogene Sozialdaten"; |
6. "personenbezogene medizinische Daten"; | 6. "personenbezogene medizinische Daten"; |
7. "Beschluss". | 7. "Beschluss". |
KAPITEL II - Verpflichtungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit | KAPITEL II - Verpflichtungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit |
Art. 3.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 sind die |
Art. 3.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 sind die |
Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, jeder Person | Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, jeder Person |
entweder auf eigene Initiative oder auf deren schriftlichen Antrag hin | entweder auf eigene Initiative oder auf deren schriftlichen Antrag hin |
alle dienlichen Informationen betreffend ihre Rechte und | alle dienlichen Informationen betreffend ihre Rechte und |
Verpflichtungen zu erteilen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des | Verpflichtungen zu erteilen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des |
Verwaltungsausschusses oder des zuständigen Begutachtungsorgans der | Verwaltungsausschusses oder des zuständigen Begutachtungsorgans der |
betreffenden Einrichtung, was unter dienlicher Information zu | betreffenden Einrichtung, was unter dienlicher Information zu |
verstehen ist sowie die Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden | verstehen ist sowie die Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden |
Artikels. | Artikels. |
Die in Absatz 1 erwähnte Information muss das Aktenzeichen der | Die in Absatz 1 erwähnte Information muss das Aktenzeichen der |
behandelten Akte und den Dienst, der sie verwaltet, deutlich | behandelten Akte und den Dienst, der sie verwaltet, deutlich |
vermerken. | vermerken. |
Sie muss, was die Rechte und Verpflichtungen der betroffenen Person | Sie muss, was die Rechte und Verpflichtungen der betroffenen Person |
angeht, präzise und vollständig sein. | angeht, präzise und vollständig sein. |
Sie ist kostenlos und muss innerhalb einer Frist von 30 Werktagen | Sie ist kostenlos und muss innerhalb einer Frist von 30 Werktagen |
erteilt werden. | erteilt werden. |
Der König bestimmt jedoch die Fälle, in denen die Information zur | Der König bestimmt jedoch die Fälle, in denen die Information zur |
Erhebung von Gebühren Anlass gibt, und die Sektoren, für die die Frist | Erhebung von Gebühren Anlass gibt, und die Sektoren, für die die Frist |
von 30 Tagen verlängert werden kann. | von 30 Tagen verlängert werden kann. |
Er legt die Höhe der Gebühren und die Bedingungen und Modalitäten der | Er legt die Höhe der Gebühren und die Bedingungen und Modalitäten der |
Erhebung fest. | Erhebung fest. |
Art. 4.Unter denselben Bedingungen müssen die Einrichtungen für |
Art. 4.Unter denselben Bedingungen müssen die Einrichtungen für |
soziale Sicherheit in den sie betreffenden Angelegenheiten jede | soziale Sicherheit in den sie betreffenden Angelegenheiten jede |
Person, die sie darum ersucht, über die Ausübung ihrer Rechte oder die | Person, die sie darum ersucht, über die Ausübung ihrer Rechte oder die |
Erfüllung ihrer Pflichten und Verpflichtungen beraten. | Erfüllung ihrer Pflichten und Verpflichtungen beraten. |
Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses oder des | Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses oder des |
zuständigen Begutachtungsorgans der betreffenden Einrichtung die | zuständigen Begutachtungsorgans der betreffenden Einrichtung die |
Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen. | Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen. |
Art. 5.Die Bitten um Informationen oder Ratschläge, die |
Art. 5.Die Bitten um Informationen oder Ratschläge, die |
irrtümlicherweise an eine für die betreffende Angelegenheit nicht | irrtümlicherweise an eine für die betreffende Angelegenheit nicht |
zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit gesandt worden sind, | zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit gesandt worden sind, |
müssen durch diese Einrichtung unverzüglich an die zuständige | müssen durch diese Einrichtung unverzüglich an die zuständige |
Einrichtung weitergeleitet werden. Der Antragsteller wird gleichzeitig | Einrichtung weitergeleitet werden. Der Antragsteller wird gleichzeitig |
davon in Kenntnis gesetzt. | davon in Kenntnis gesetzt. |
Art. 6.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen in ihren |
Art. 6.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen in ihren |
Beziehungen nach aussen, in welcher Form sie auch stattfinden, eine | Beziehungen nach aussen, in welcher Form sie auch stattfinden, eine |
für die Öffentlichkeit verständliche Sprache benutzen. | für die Öffentlichkeit verständliche Sprache benutzen. |
Art. 7.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und die Dienste, die |
Art. 7.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und die Dienste, die |
mit der Zahlung der Sozialleistungen beauftragt sind, sind | mit der Zahlung der Sozialleistungen beauftragt sind, sind |
verpflichtet, die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der | verpflichtet, die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der |
Ausführung von jeglichem mit Gründen versehenen Beschluss, der sie | Ausführung von jeglichem mit Gründen versehenen Beschluss, der sie |
betrifft, in Kenntnis zu setzen. Die Notifizierung muss ausserdem die | betrifft, in Kenntnis zu setzen. Die Notifizierung muss ausserdem die |
bestehenden Rechtsmittel sowie die zu diesem Zweck zu respektierenden | bestehenden Rechtsmittel sowie die zu diesem Zweck zu respektierenden |
Formen und Modalitäten erwähnen. | Formen und Modalitäten erwähnen. |
Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Notifizierung. | Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Notifizierung. |
Er bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung nicht erfolgen muss | Er bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung nicht erfolgen muss |
oder in denen sie zum Zeitpunkt der Ausführung stattzufinden hat. | oder in denen sie zum Zeitpunkt der Ausführung stattzufinden hat. |
KAPITEL III - Gewährungsverfahren | KAPITEL III - Gewährungsverfahren |
Abschnitt 1 - Anträge | Abschnitt 1 - Anträge |
Art. 8.Sozialleistungen werden entweder von Amts wegen durch |
Art. 8.Sozialleistungen werden entweder von Amts wegen durch |
Vermittlung der Einrichtung für soziale Sicherheit, die, immer wenn es | Vermittlung der Einrichtung für soziale Sicherheit, die, immer wenn es |
materiell möglich ist, mit der Gewährung dieser Sozialleistungen | materiell möglich ist, mit der Gewährung dieser Sozialleistungen |
beauftragt ist, oder auf schriftlichen Antrag hin gewährt. | beauftragt ist, oder auf schriftlichen Antrag hin gewährt. |
Art. 9.Der von der betreffenden Person unterzeichnete Antrag wird bei |
Art. 9.Der von der betreffenden Person unterzeichnete Antrag wird bei |
der Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht, die beauftragt | der Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht, die beauftragt |
ist, ihn zu untersuchen. | ist, ihn zu untersuchen. |
Die Einrichtung für soziale Sicherheit, die den schriftlichen Antrag | Die Einrichtung für soziale Sicherheit, die den schriftlichen Antrag |
erhält, schickt dem Sozialversicherten eine Empfangsbestätigung oder | erhält, schickt dem Sozialversicherten eine Empfangsbestätigung oder |
händigt sie ihm aus. Jede Empfangsbestätigung muss die in der | händigt sie ihm aus. Jede Empfangsbestätigung muss die in der |
betroffenen Regelung oder dem betroffenen Sektor vorgesehene Frist für | betroffenen Regelung oder dem betroffenen Sektor vorgesehene Frist für |
die Untersuchung des Antrags sowie die zu berücksichtigende | die Untersuchung des Antrags sowie die zu berücksichtigende |
Verjährungsfrist enthalten. Eine Zahlung oder eine Bitte um | Verjährungsfrist enthalten. Eine Zahlung oder eine Bitte um |
zusätzliche Auskünfte gilt als Empfangsbestätigung. | zusätzliche Auskünfte gilt als Empfangsbestätigung. |
Die nicht zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit, bei der der | Die nicht zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit, bei der der |
Antrag eingereicht worden ist, leitet diesen unverzüglich an die | Antrag eingereicht worden ist, leitet diesen unverzüglich an die |
zuständige Einrichtung weiter. Der Antragsteller wird davon in | zuständige Einrichtung weiter. Der Antragsteller wird davon in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Antrag, was | In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Antrag, was |
das Datum seiner Einreichung betrifft, jedoch unter den Bedingungen | das Datum seiner Einreichung betrifft, jedoch unter den Bedingungen |
und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, als gültig | und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, als gültig |
anerkannt. | anerkannt. |
Jeder eingereichte Antrag auf Erlangung eines Vorteils in einem System | Jeder eingereichte Antrag auf Erlangung eines Vorteils in einem System |
der sozialen Sicherheit oder einem Sozialhilfesystem gilt als Antrag | der sozialen Sicherheit oder einem Sozialhilfesystem gilt als Antrag |
auf Erlangung desselben Vorteils zu Lasten eines anderen Systems. | auf Erlangung desselben Vorteils zu Lasten eines anderen Systems. |
Abschnitt 2 - Beschlüsse und unbefristete Ausführung | Abschnitt 2 - Beschlüsse und unbefristete Ausführung |
Unterabschnitt 1 - Fristen | Unterabschnitt 1 - Fristen |
Art. 10.Unbeschadet einer in besonderen Gesetzen vorgesehenen |
Art. 10.Unbeschadet einer in besonderen Gesetzen vorgesehenen |
kürzeren Frist fasst die Einrichtung für soziale Sicherheit ihren | kürzeren Frist fasst die Einrichtung für soziale Sicherheit ihren |
Beschluss spätestens innerhalb 90 Werktagen nach Empfang des Antrags | Beschluss spätestens innerhalb 90 Werktagen nach Empfang des Antrags |
oder nach Eintreten des Umstands, der zur Untersuchung von Amts wegen | oder nach Eintreten des Umstands, der zur Untersuchung von Amts wegen |
Anlass gibt. | Anlass gibt. |
Kann die Einrichtung den Beschluss innerhalb dieser Frist nicht | Kann die Einrichtung den Beschluss innerhalb dieser Frist nicht |
fassen, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis und begründet | fassen, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis und begründet |
diese Verspätung. | diese Verspätung. |
Erfordert der Antrag das Eingreifen einer anderen sozialen | Erfordert der Antrag das Eingreifen einer anderen sozialen |
Einrichtung, wird dieses Eingreifen durch die Einrichtung beantragt, | Einrichtung, wird dieses Eingreifen durch die Einrichtung beantragt, |
bei der der Antrag eingereicht worden ist. Der Antragsteller wird | bei der der Antrag eingereicht worden ist. Der Antragsteller wird |
davon in Kenntnis gesetzt. | davon in Kenntnis gesetzt. |
Der König kann diese Frist in den von Ihm bestimmten Fällen zeitweilig | Der König kann diese Frist in den von Ihm bestimmten Fällen zeitweilig |
auf höchstens 180 Werktage verlängern. | auf höchstens 180 Werktage verlängern. |
Art. 11.Erteilt der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als |
Art. 11.Erteilt der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als |
einem Monat trotz einer an ihn gerichteten Mahnung die von der | einem Monat trotz einer an ihn gerichteten Mahnung die von der |
Einrichtung für soziale Sicherheit beantragten zusätzlichen Auskünfte | Einrichtung für soziale Sicherheit beantragten zusätzlichen Auskünfte |
nicht, kann die Einrichtung, nachdem sie alle dienlichen Schritte zur | nicht, kann die Einrichtung, nachdem sie alle dienlichen Schritte zur |
Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, ihren Beschluss aufgrund | Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, ihren Beschluss aufgrund |
der Auskünfte fassen, über die sie verfügt, es sei denn, der | der Auskünfte fassen, über die sie verfügt, es sei denn, der |
Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist | Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist |
rechtfertigt. | rechtfertigt. |
Art. 12.Unbeschadet einer durch besondere Gesetze vorgesehenen |
Art. 12.Unbeschadet einer durch besondere Gesetze vorgesehenen |
kürzeren Frist werden die Leistungen spätestens innerhalb 90 Werktagen | kürzeren Frist werden die Leistungen spätestens innerhalb 90 Werktagen |
ab der Notifizierung des Gewährungsbeschlusses und frühestens ab dem | ab der Notifizierung des Gewährungsbeschlusses und frühestens ab dem |
Datum, an dem die Zahlungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. | Datum, an dem die Zahlungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. |
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, setzt die | Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, setzt die |
Einrichtung für soziale Sicherheit den Antragsteller unbeschadet | Einrichtung für soziale Sicherheit den Antragsteller unbeschadet |
seines Anrechts, die Sache vor die zuständigen Gerichte zu bringen, | seines Anrechts, die Sache vor die zuständigen Gerichte zu bringen, |
davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. | davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. |
Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle 90 | Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle 90 |
Werktage über die Gründe dieser Verspätung informiert. | Werktage über die Gründe dieser Verspätung informiert. |
Der König kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist von 90 Werktagen | Der König kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist von 90 Werktagen |
zeitweilig auf höchstens 180 Werktage verlängern. | zeitweilig auf höchstens 180 Werktage verlängern. |
Unterabschnitt 2 - Begründung, Vermerke und Notifizierung | Unterabschnitt 2 - Begründung, Vermerke und Notifizierung |
Art. 13.Die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Beschlüsse über die |
Art. 13.Die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Beschlüsse über die |
Gewährung eines Anrechts, die Gewährung eines zusätzlichen Anrechts, | Gewährung eines Anrechts, die Gewährung eines zusätzlichen Anrechts, |
die Regularisierung eines Anrechts oder die Verweigerung von sozialen | die Regularisierung eines Anrechts oder die Verweigerung von sozialen |
Leistungen müssen mit Gründen versehen werden. Beziehen sich die | Leistungen müssen mit Gründen versehen werden. Beziehen sich die |
Beschlüsse auf Geldbeträge, müssen sie vermerken, wie diese Beträge | Beschlüsse auf Geldbeträge, müssen sie vermerken, wie diese Beträge |
berechnet worden sind. Die Mitteilung des Berechnungsmodus gilt als | berechnet worden sind. Die Mitteilung des Berechnungsmodus gilt als |
Begründung und Notifizierung. Der König legt die Pflichtvermerke fest, | Begründung und Notifizierung. Der König legt die Pflichtvermerke fest, |
die auf den Zahlungsformularen stehen müssen. | die auf den Zahlungsformularen stehen müssen. |
Art. 14.Beschlüsse über die Gewährung oder die Verweigerung der |
Art. 14.Beschlüsse über die Gewährung oder die Verweigerung der |
Leistungen müssen folgende Vermerke enthalten: | Leistungen müssen folgende Vermerke enthalten: |
1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Einspruch einzureichen; | 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Einspruch einzureichen; |
2. die Adresse des zuständigen Gerichts; | 2. die Adresse des zuständigen Gerichts; |
3. die im Falle eines Einspruchs zu respektierenden Fristen und | 3. die im Falle eines Einspruchs zu respektierenden Fristen und |
Modalitäten; | Modalitäten; |
4. die Bestimmungen der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches; | 4. die Bestimmungen der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches; |
5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet; | 5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet; |
6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei | 6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei |
einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend | einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend |
den Beschluss zu erhalten. | den Beschluss zu erhalten. |
Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, | Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, |
läuft die Einspruchsfrist nicht an. | läuft die Einspruchsfrist nicht an. |
Der König kann vorsehen, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist auf soziale | Der König kann vorsehen, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist auf soziale |
Leistungen, die Er bestimmt. | Leistungen, die Er bestimmt. |
Art. 15.Beschlüsse zur Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen |
Art. 15.Beschlüsse zur Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen |
müssen ausser den in Artikel 14 erwähnten Vermerken folgende Angaben | müssen ausser den in Artikel 14 erwähnten Vermerken folgende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
1. die Feststellung, dass ungeschuldete Beträge gezahlt wurden; | 1. die Feststellung, dass ungeschuldete Beträge gezahlt wurden; |
2. den Gesamtbetrag der ungeschuldeten Zahlung sowie den | 2. den Gesamtbetrag der ungeschuldeten Zahlung sowie den |
Berechnungsmodus; | Berechnungsmodus; |
3. den Text der Bestimmungen, gegen die die Zahlung des ungeschuldeten | 3. den Text der Bestimmungen, gegen die die Zahlung des ungeschuldeten |
Betrags verstösst, mit den entsprechenden Verweisen; | Betrags verstösst, mit den entsprechenden Verweisen; |
4. die berücksichtigte Verjährungsfrist; | 4. die berücksichtigte Verjährungsfrist; |
5. die Möglichkeit für die Einrichtung für soziale Sicherheit, auf die | 5. die Möglichkeit für die Einrichtung für soziale Sicherheit, auf die |
Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten Beträge und auf das in | Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten Beträge und auf das in |
diesem Fall zu befolgende Verfahren zu verzichten; | diesem Fall zu befolgende Verfahren zu verzichten; |
6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine | 6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine |
Rückzahlung in Teilzahlungen vorzulegen. | Rückzahlung in Teilzahlungen vorzulegen. |
Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, | Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, |
läuft die Einspruchsfrist nicht an. | läuft die Einspruchsfrist nicht an. |
Art. 16.Die Notifizierung erfolgt durch gewöhnlichen Brief oder durch |
Art. 16.Die Notifizierung erfolgt durch gewöhnlichen Brief oder durch |
die Aushändigung eines Schreibens an den Betreffenden. | die Aushändigung eines Schreibens an den Betreffenden. |
Der König bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung durch | Der König bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung durch |
Einschreibebrief bei der Post erfolgen muss, sowie die Modalitäten zur | Einschreibebrief bei der Post erfolgen muss, sowie die Modalitäten zur |
Anwendung dieser Notifizierung. | Anwendung dieser Notifizierung. |
Unterabschnitt 3 - Revision | Unterabschnitt 3 - Revision |
Art. 17.Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder |
Art. 17.Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder |
materiellen Irrtum aufweist, fasst die Einrichtung für soziale | materiellen Irrtum aufweist, fasst die Einrichtung für soziale |
Sicherheit einen neuen Beschluss, der ab demselben Datum wirksam wird | Sicherheit einen neuen Beschluss, der ab demselben Datum wirksam wird |
wie der ursprüngliche Beschluss. | wie der ursprüngliche Beschluss. |
Unbeschadet des Artikels 18 wird der neue Beschluss im Fall eines der | Unbeschadet des Artikels 18 wird der neue Beschluss im Fall eines der |
Einrichtung für soziale Sicherheit zuzuschreibenden Irrtums am ersten | Einrichtung für soziale Sicherheit zuzuschreibenden Irrtums am ersten |
Tag des Monats wirksam, der der Notifizierung folgt, wenn das Anrecht | Tag des Monats wirksam, der der Notifizierung folgt, wenn das Anrecht |
auf die soziale Leistung geringer ist als das ursprünglich gewährte | auf die soziale Leistung geringer ist als das ursprünglich gewährte |
Anrecht. | Anrecht. |
Art. 18.Die Einrichtung für soziale Sicherheit kann ihren Beschluss |
Art. 18.Die Einrichtung für soziale Sicherheit kann ihren Beschluss |
innerhalb der Frist für das Einlegen eines Einspruchs beim | innerhalb der Frist für das Einlegen eines Einspruchs beim |
Arbeitsgericht oder, wenn bereits ein Einspruch eingelegt worden ist, | Arbeitsgericht oder, wenn bereits ein Einspruch eingelegt worden ist, |
bis zur Schliessung der Verhandlungen rückgängig machen und einen | bis zur Schliessung der Verhandlungen rückgängig machen und einen |
neuen Beschluss fassen, wenn | neuen Beschluss fassen, wenn |
1. an dem Tag, an dem die Leistung einsetzt, das Anrecht durch eine | 1. an dem Tag, an dem die Leistung einsetzt, das Anrecht durch eine |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist; | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist; |
2. ein neuer Tatbestand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen | 2. ein neuer Tatbestand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen |
auf die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens | auf die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens |
geltend gemacht werden; | geltend gemacht werden; |
3. festgestellt wird, dass der administrative Beschluss eine | 3. festgestellt wird, dass der administrative Beschluss eine |
Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist. | Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist. |
Art. 19.Nach einem administrativen Beschluss oder einer |
Art. 19.Nach einem administrativen Beschluss oder einer |
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf | rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf |
Gewährung einer sozialen Leistung kann in den für den ursprünglichen | Gewährung einer sozialen Leistung kann in den für den ursprünglichen |
Antrag vorgesehenen Formen ein neuer Antrag eingereicht werden. Ein | Antrag vorgesehenen Formen ein neuer Antrag eingereicht werden. Ein |
neuer Antrag kann nur in Anbetracht neuer Beweiselemente, die der | neuer Antrag kann nur in Anbetracht neuer Beweiselemente, die der |
administrativen Behörde oder dem zuständigen Organ der streitbaren | administrativen Behörde oder dem zuständigen Organ der streitbaren |
Gerichtsbarkeit vorher noch nicht vorgelegt worden sind, oder aufgrund | Gerichtsbarkeit vorher noch nicht vorgelegt worden sind, oder aufgrund |
einer Abänderung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung für | einer Abänderung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung für |
begründet erklärt werden. | begründet erklärt werden. |
Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wird der neue | Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wird der neue |
Beschluss am ersten Tag des Monats nach demjenigen wirksam, in dem der | Beschluss am ersten Tag des Monats nach demjenigen wirksam, in dem der |
neue Antrag eingereicht worden ist. | neue Antrag eingereicht worden ist. |
Abschnitt 3 - Zinsen | Abschnitt 3 - Zinsen |
Art. 20.Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1994 |
Art. 20.Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1994 |
zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die | zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die |
Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine beschleunigte Überprüfung | Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine beschleunigte Überprüfung |
der Akten bringen die Leistungen nur für anspruchsberechtigte | der Akten bringen die Leistungen nur für anspruchsberechtigte |
Sozialversicherte ab dem Datum ihrer Fälligkeit und frühestens ab dem | Sozialversicherte ab dem Datum ihrer Fälligkeit und frühestens ab dem |
sich aus der Anwendung von Artikel 12 ergebenden Datum von Rechts | sich aus der Anwendung von Artikel 12 ergebenden Datum von Rechts |
wegen Zinsen ein. Wird der Beschluss über die Gewährung jedoch mit | wegen Zinsen ein. Wird der Beschluss über die Gewährung jedoch mit |
einer durch die Einrichtung für soziale Sicherheit verursachten | einer durch die Einrichtung für soziale Sicherheit verursachten |
Verspätung gefasst, sind die Zinsen ab Ablauf der in Artikel 10 | Verspätung gefasst, sind die Zinsen ab Ablauf der in Artikel 10 |
erwähnten Frist und frühestens ab dem Datum, an dem die Leistung | erwähnten Frist und frühestens ab dem Datum, an dem die Leistung |
einsetzt, zahlbar. | einsetzt, zahlbar. |
Hängen die Beschlüsse der Einrichtungen für soziale Sicherheit von | Hängen die Beschlüsse der Einrichtungen für soziale Sicherheit von |
Beschlüssen ausländischer Einrichtungen ab, legt der König das Datum | Beschlüssen ausländischer Einrichtungen ab, legt der König das Datum |
fest, ab dem die Zinsen zu zahlen sind. | fest, ab dem die Zinsen zu zahlen sind. |
Art. 21.Gezahlte nicht geschuldete Leistungen bringen von Rechts |
Art. 21.Gezahlte nicht geschuldete Leistungen bringen von Rechts |
wegen ab dem Zeitpunkt der Zahlung Zinsen ein, wenn die nicht | wegen ab dem Zeitpunkt der Zahlung Zinsen ein, wenn die nicht |
geschuldete Zahlung auf Betrug, arglistige Täuschung oder | geschuldete Zahlung auf Betrug, arglistige Täuschung oder |
betrügerische Handlungen seitens der betroffenen Person zurückzuführen | betrügerische Handlungen seitens der betroffenen Person zurückzuführen |
ist. | ist. |
Abschnitt 4 - Verzicht | Abschnitt 4 - Verzicht |
Art. 22.§ 1 - Unbeschadet der den verschiedenen Sektoren der sozialen |
Art. 22.§ 1 - Unbeschadet der den verschiedenen Sektoren der sozialen |
Sicherheit eigenen Regeln sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 auf die | Sicherheit eigenen Regeln sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 auf die |
Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen anwendbar. | Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen anwendbar. |
§ 2 - Die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit kann unter den | § 2 - Die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit kann unter den |
Bedingungen, die von ihrem Verwaltungsausschuss festgelegt und vom | Bedingungen, die von ihrem Verwaltungsausschuss festgelegt und vom |
zuständigen Minister angenommen worden sind, auf die Rückforderung | zuständigen Minister angenommen worden sind, auf die Rückforderung |
eines nicht geschuldeten Betrags verzichten: | eines nicht geschuldeten Betrags verzichten: |
a) in vertretbaren Fällen oder Kategorien von Fällen und unter der | a) in vertretbaren Fällen oder Kategorien von Fällen und unter der |
Bedingung, dass der Schuldner guten Glaubens ist; | Bedingung, dass der Schuldner guten Glaubens ist; |
b) wenn der zurückzufordernde Betrag gering ist; | b) wenn der zurückzufordernde Betrag gering ist; |
c) wenn sich herausstellt, dass die Beitreibung des zurückzufordernden | c) wenn sich herausstellt, dass die Beitreibung des zurückzufordernden |
Betrags unsicher oder im Vergleich zu dem zurückzufordernden Betrag zu | Betrags unsicher oder im Vergleich zu dem zurückzufordernden Betrag zu |
kostspielig ist. | kostspielig ist. |
§ 3 - Ausser bei arglistiger Täuschung oder Betrug wird von Amts wegen | § 3 - Ausser bei arglistiger Täuschung oder Betrug wird von Amts wegen |
von der Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten sozialen | von der Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten sozialen |
Leistungen abgesehen, wenn die Person, an die sie gezahlt worden sind, | Leistungen abgesehen, wenn die Person, an die sie gezahlt worden sind, |
verstorben ist und die Rückforderung ihr zum Zeitpunkt ihres Todes | verstorben ist und die Rückforderung ihr zum Zeitpunkt ihres Todes |
noch nicht notifiziert worden war. | noch nicht notifiziert worden war. |
§ 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1410 des | § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1410 des |
Gerichtsgesetzbuches verhindert diese Bestimmung jedoch nicht die | Gerichtsgesetzbuches verhindert diese Bestimmung jedoch nicht die |
Rückforderung nicht geschuldeter Beträge, die zum Zeitpunkt des Todes | Rückforderung nicht geschuldeter Beträge, die zum Zeitpunkt des Todes |
der betreffenden Person fällig waren, aber noch nicht an sie oder eine | der betreffenden Person fällig waren, aber noch nicht an sie oder eine |
der folgenden Personen ausgezahlt worden waren: | der folgenden Personen ausgezahlt worden waren: |
1. an den Ehepartner, mit dem der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt | 1. an den Ehepartner, mit dem der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt |
seines Todes zusammenlebte; | seines Todes zusammenlebte; |
2. an die Kinder, mit denen der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt | 2. an die Kinder, mit denen der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt |
seines Todes zusammenlebte; | seines Todes zusammenlebte; |
3. an die Person, mit der der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt seines | 3. an die Person, mit der der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt seines |
Todes zusammenlebte; | Todes zusammenlebte; |
4. an die Person, die einen Teil der Krankenhauskosten getragen hat, | 4. an die Person, die einen Teil der Krankenhauskosten getragen hat, |
in Höhe des von ihr bezahlten Kostenbetrags; | in Höhe des von ihr bezahlten Kostenbetrags; |
5. an die Person, die die Beerdigungskosten bezahlt hat, in Höhe des | 5. an die Person, die die Beerdigungskosten bezahlt hat, in Höhe des |
entsprechenden Kostenbetrags. | entsprechenden Kostenbetrags. |
Abschnitt 5 - Einspruchsfristen | Abschnitt 5 - Einspruchsfristen |
Art. 23.Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in besonderen Gesetzen |
Art. 23.Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in besonderen Gesetzen |
müssen Einsprüche gegen Beschlüsse, die von den für die Gewährung, | müssen Einsprüche gegen Beschlüsse, die von den für die Gewährung, |
Zahlung oder Rückforderung sozialer Leistungen zuständigen | Zahlung oder Rückforderung sozialer Leistungen zuständigen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit gefasst werden, bei Strafe des | Einrichtungen für soziale Sicherheit gefasst werden, bei Strafe des |
Verfalls, innerhalb dreier Monate ab der Notifizierung oder der | Verfalls, innerhalb dreier Monate ab der Notifizierung oder der |
Kenntnisnahme des Beschlusses vom Betroffenen eingereicht werden. | Kenntnisnahme des Beschlusses vom Betroffenen eingereicht werden. |
Jeder gegen eine Einrichtung für soziale Sicherheit gerichtete | Jeder gegen eine Einrichtung für soziale Sicherheit gerichtete |
Einspruch auf Anerkennung eines Anrechts muss, ebenfalls bei Strafe | Einspruch auf Anerkennung eines Anrechts muss, ebenfalls bei Strafe |
des Verfalls, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der | des Verfalls, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der |
Feststellung der Untätigkeit der Einrichtung eingelegt werden. | Feststellung der Untätigkeit der Einrichtung eingelegt werden. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 24.Der König kann in den betreffenden Gesetzes- und |
Art. 24.Der König kann in den betreffenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen die nötigen Abänderungen oder Aufhebungen | Verordnungsbestimmungen die nötigen Abänderungen oder Aufhebungen |
vornehmen, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen. | vornehmen, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen. |
Anlässlich einer eventuellen Kodifikation der Gesamtheit oder eines | Anlässlich einer eventuellen Kodifikation der Gesamtheit oder eines |
Teils der sozialen Sicherheit kann der König durch einen im | Teils der sozialen Sicherheit kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen vorliegenden Gesetzes in | Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen vorliegenden Gesetzes in |
diese Kodifikation einbeziehen, indem er die Terminologie des Gesetzes | diese Kodifikation einbeziehen, indem er die Terminologie des Gesetzes |
mit der Terminologie der Kodifikation in Einklang bringt, jedoch ohne | mit der Terminologie der Kodifikation in Einklang bringt, jedoch ohne |
den Inhalt dieses Gesetzes abzuändern oder die darin festgehaltenen | den Inhalt dieses Gesetzes abzuändern oder die darin festgehaltenen |
Grundsätze anzutasten. | Grundsätze anzutasten. |
Der in Absatz 2 erwähnte Entwurf eines Königlichen Erlasses wird dem | Der in Absatz 2 erwähnte Entwurf eines Königlichen Erlasses wird dem |
Nationalen Arbeitsrat oder gegebenenfalls dem Hohen Rat des | Nationalen Arbeitsrat oder gegebenenfalls dem Hohen Rat des |
Mittelstands zur Begutachtung vorgelegt; er bedarf zu seiner | Mittelstands zur Begutachtung vorgelegt; er bedarf zu seiner |
Ratifizierung eines Gesetzentwurfs, der den gesetzgebenden Kammern | Ratifizierung eines Gesetzentwurfs, der den gesetzgebenden Kammern |
nach Gutachten des Staatsrats vorzulegen ist. | nach Gutachten des Staatsrats vorzulegen ist. |
Die Kodifikation wird, nachdem sie durch das Gesetz ratifiziert worden | Die Kodifikation wird, nachdem sie durch das Gesetz ratifiziert worden |
ist, ab dem in diesem Gesetz bestimmten Datum wirksam. | ist, ab dem in diesem Gesetz bestimmten Datum wirksam. |
Art. 25.Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum |
Art. 25.Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum |
und spätestens am 1. Januar 1997 in Kraft. | und spätestens am 1. Januar 1997 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 1995 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 1995 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 avril 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 april 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |