publié le 25 juillet 2011
Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 MARS 1994. - Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 46 et 68 à 68quinquies de la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 31 mars 1994), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal du 16 décembre 1996 modifiant la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales, en application des articles 15, 6° et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et des articles 2, § 1er et 3, § 1er, 4° et § 2 de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire européenne (Moniteur belge du 24 décembre 1996); - la
loi du 13 juin 1997Documents pertinents retrouvés
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13/06/1997
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19/06/1997
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1997021186
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services du premier ministre
Loi portant confirmation des arrêtés royaux pris en application de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire européenne, et la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions
fermer portant confirmation des arrêtés royaux pris en application de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire européenne, et la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 19 juin 1997); - la
loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés
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25/01/1999
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06/02/1999
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1999021025
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services du premier ministre
Loi portant des dispositions sociales
fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 6 février 1999); - la
loi du 24 décembre 1999Documents pertinents retrouvés
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24/12/1999
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31/12/1999
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1999024144
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ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement
Loi portant des dispositions sociales et diverses
fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
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26/06/2000
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29/07/2000
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2000003440
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ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); - la
loi-programme du 9 juillet 2004Documents pertinents retrouvés
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loi-programme
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09/07/2004
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15/07/2004
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2004021091
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 15 juillet 2004); - l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); - la
loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés
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loi-programme
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27/12/2004
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31/12/2004
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2004021170
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 31 décembre 2004, err. du 18 janvier 2005); - la
loi du 12 janvier 2006Documents pertinents retrouvés
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12/01/2006
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21/08/2007
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2007000749
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service public federal interieur
Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public »
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12/01/2006
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03/02/2006
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2006022130
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service public federal finances
Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public »
fermer portant création du "Service des Pensions du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars 2006); - la
loi du 27 mars 2006Documents pertinents retrouvés
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27/03/2006
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11/04/2006
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2006021061
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi adaptant diverses lois réglant une matière visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des assemblées législatives des Communautés et des Régions
fermer adaptant diverses lois réglant une matière visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 11 avril 2006); - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007); - la
loi-programme du 8 juin 2008Documents pertinents retrouvés
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loi-programme
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08/06/2008
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24/11/2008
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2008000945
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service public federal interieur
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
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loi-programme
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08/06/2008
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17/03/2009
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2009000058
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service public federal interieur
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
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loi-programme
prom.
08/06/2008
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16/06/2008
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2008202045
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 16 juin 2008); - l'arrêté royal du 1er juillet 2008 portant exécution de l'article 68, § 10, de la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 24 juillet 2008).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 30. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen (...) TITEL 6 - Frühpension KAPITEL 1 - Halbzeitfrühpension Art. 46 - Ältere Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, ihre Arbeitsleistungen im Rahmen eines im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung um die Hälfte zu reduzieren, sind für die Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unfreiwillig Arbeitslosen gleichgestellt.
Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer werden in Bezug auf ihre Rechte im Falle einer einseitigen Kündigung des Arbeitsvertrags seitens des Arbeitgebers und in Bezug auf ihre Rechte in den verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherheit, die Arbeitslosenversicherung ausgenommen, Arbeitnehmern gleichgestellt, die ab dem Alter von fünfzig Jahren ihre einer Vollzeitregelung entsprechenden Arbeitsleistungen gemäss Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen um die Hälfte reduzieren. (...) TITEL 8 - Pensionen (...) KAPITEL 3 - Allgemeine Massnahmen (...) Art. 68 - [§ 1 - Für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung. Folgende Leistungen gelten ebenfalls als gesetzliche Pensionen im Sinne von Buchstabe a) : 1. periodische Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im Gesetz vom 28.Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt sind, und zwar ungeachtet ihres Ursprungs, 2. Invaliditätspensionen für Verwaltungsbedienstete, Militärpersonen, Magistrate und Bedienstete des gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die zu Lasten der Staatskasse aufgrund der in Afrika geleisteten Dienste ausgezahlt werden, b) "anderer Pension": Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt. Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c) : - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform ausgezahlt werden, - Vorteile, die einem Arbeitnehmer ungeachtet seines Statuts in Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden.
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Heizkostenzulage, die Sonderzulage für Selbständige und die in Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnte ergänzende Pension gelten nicht als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c), d) "Einbehaltung": die aus der Anwendung von § 2 hervorgehende Einbehaltung, e) "Empfänger": der Empfänger einer in Buchstabe a) erwähnten Pension. Als "Empfänger mit Familie zu Lasten" gelten je nach Fall: 1. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, sofern Letzterer weder über Berufseinkünfte verfügt, die zu einer Kürzung oder Aussetzung der in der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Ruhestandspension führen, noch einen sozialen Vorteil bezieht, der aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften gewährt wird, beziehungsweise einen als solcher geltenden Vorteil, der aufgrund einer Regelung gewährt wird, die auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, 2.verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, dessen Pensionsbetrag entweder in Anwendung von Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger oder in Anwendung von Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen für Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands gekürzt worden ist, 3. verheiratete Empfänger, die von ihrem Ehepartner getrennt leben, unverheiratete Empfänger, geschiedene Empfänger oder hinterbliebene Ehepartner, sofern sie ausschliesslich mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen, von denen mindestens eines Anspruch auf Familienbeihilfen eröffnet. Alle anderen Empfänger gelten als "alleinstehende Empfänger", f) "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Einrichtungen, g) "Zentraler Datenbank": die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, h) ["Auszahlungseinrichtung": die natürliche oder juristische Person beziehungsweise nichtrechtsfähige Vereinigung, die die Auszahlung der Pension oder des zusätzlichen Vorteils gewährleistet,] i) "Landesinstitut": das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, j) "Landesamt": das Landespensionsamt, k) "Verwaltung": der zuständige Pensionsdienst beim Ministerium der Finanzen, l) "Einrichtung": das Landesamt, die Verwaltung oder andere juristische Personen, die mit der Auszahlung einer gesetzlichen Pension beauftragt sind. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 5 Absatz 1 und von § 6 nehmen die Einrichtungen gemäss den in Artikel 68ter §§ 1 und 2 vorgesehenen Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt worden sind, eine Einbehaltung vor, deren Betrag gemäss der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Gesamtbruttobetrags aller Pensionen und anderen Vorteile und andererseits der Eigenschaft des Empfängers festgelegt wird.
Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen Vorteile wird ungeachtet des Datums ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform, ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge addiert werden: - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen, der anderen Pensionen und der zusätzlichen Vorteile, - ordnungsgemäss in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der gesetzlichen Pensionen, der anderen Pensionen und der periodischen zusätzlichen Vorteile, die nicht monatlich ausgezahlt werden, - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entsprechen.
Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten Pensionen und zusätzlichen Vorteile in eine fiktive Rente erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den Koeffizienten, der gemäss den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor in ein Kapital dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals entspricht. [...] Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der fiktiven Rente.
Der Betrag der in Absatz 1 vorgesehenen Einbehaltung wird entsprechend der Eigenschaft des Empfängers gemäss der nachstehenden Tabelle festgelegt: [- Alleinstehende Empfänger
P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen Vorteile:
Betrag der Einbehaltung in Euro
von 0,01 EUR bis zu 1.555,93 EUR
0,00
von 1.555,94 EUR bis zu 1.604,05 EUR
(P - 1.555,93) x 50 Prozent
von 1.604,06 EUR bis zu 1.735,27 EUR
P x 0,015
von 1.735,28 EUR bis zu 1.753,32 EUR
26,03 + (P - 1.735,27) x 50 Prozent
ab 1.753,33 EUR
P x 0,02
- Empfänger mit Familie zu Lasten
P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen Vorteile:
Betrag der Einbehaltung in Euro
von 0,01 EUR bis zu 1.798,85 EUR
0,00
von 1.798,86 EUR bis zu 1.854,48 EUR
(P - 1.798,85) x 50 Prozent
von 1.854,49 EUR bis zu 1.983,17 EUR
P x 0,015
von 1.983,18 EUR bis zu 2.003,79 EUR
29,75 + (P - 1.983,17) x 50 Prozent
ab 2.003,80 EUR
P x 0,02]
Die in der Tabelle erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 114,89 gebunden und werden auf die gleiche Art und Weise angepasst wie die Pensionen, je nachdem, ob Letztere indexiert werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, oder gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.
Wenn für denselben Empfänger bestimmte seiner Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 indexiert werden, und andere gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 1. März 1977, darf die Indexierung der in der Tabelle erwähnten Beträge nicht zur Änderung der Stufe führen, die dem Gesamtbetrag der Pensionen entspricht. § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird nicht einbehalten. § 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten periodischen zusätzlichen Vorteilen und den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäss der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten. § 5 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 1996 in Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird nicht einbehalten. Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in Kapitalform auszahlen, dessen Bruttobetrag [2.478,94 EUR] übersteigt, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent auf den Bruttobetrag des Kapitals vor.
Der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz von 2 Prozent wird durch 1 Prozent für das Kapital ersetzt, dessen Bruttobetrag niedriger als [24.789,36 EUR] ist. Das Gleiche gilt für das infolge eines Todesfalls ausgezahlte Kapital, dessen Bruttobetrag niedriger als [74.368,06 EUR] ist.
Binnen einem Monat nach Auszahlung des Kapitals führt die Auszahlungseinrichtung dem Landesamt den Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung zu.
Geht aus der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen Pension, die nach Auszahlung eines Kapitals erfolgt, hervor, dass der Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung niedriger ist als der auf das Kapital vorgenommene Prozentsatz der Einbehaltung, erstattet das Landesamt dem Empfänger einen Betrag, der der Differenz zwischen einerseits dem Betrag der auf das Kapital vorgenommenen Einbehaltung und andererseits dem Betrag, der durch Multiplikation dieses Kapitals mit dem Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung berechnet wird, entspricht. Erfolgt die Rückzahlung mehr als sechs Monate nach dem Datum der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen Pension, schuldet das Landesamt dem Empfänger von Rechts wegen Verzugszinsen auf den zurückgezahlten Betrag. Diese Zinsen, deren Prozentsatz 4,75 Prozent pro Jahr beträgt, setzen am ersten Tag des Monats nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ein. Der König kann den Prozentsatz dieser Verzugszinsen anpassen.
Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 müssen die von derselben belgischen Auszahlungseinrichtung ausgezahlten Kapitalbeträge addiert werden.
Für die Anwendung von Absatz 5 müssen Kapitalbeträge addiert werden, die einem selben Empfänger ausgezahlt worden sind. § 6 - Die in § 4 erwähnte Rangordnung wird wie folgt festgelegt: 1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, 2.Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige, 3. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die von der Verwaltung verwaltet werden, 4.Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen[, die von der NGBE-Holding verwaltet werden], 5. Ruhestandspensionen zu Lasten der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr.117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet, 6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit, 7.andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der lokalen Behörden oder zu Lasten der von diesen lokalen Behörden geschaffenen Einrichtungen öffentlichen Interesses, einschliesslich der ihren Mandatsträgern gewährten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, 8. andere als die in Nr.3 erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von Gemeinschaften oder Regionen abhängen, 9. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Senatoren, Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und Mitgliedern der [Gemeinschafts- und Regionalparlamente] gewährt werden, 10.Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Behörden und Einrichtungen, die weiter oben noch nicht erwähnt sind.
Bei Kumulierung von Pensionen der gleichen Vorrangstufe wird die Einbehaltung zunächst auf die Pension mit dem höchsten Betrag vorgenommen, ohne dass spätere Pensionserhöhungen eine Änderung der so festgelegten Rangordnung zur Folge haben. § 7 - Wenn die in Kapitalform gewährten Pensionen oder zusätzlichen Vorteile in Teilbeträgen ausgezahlt worden sind, wird vorliegender Artikel auf jede Teilzahlung angewandt. § 8 - Artikel 52 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist auf die aufgrund des vorliegenden Artikels vorgenommene Einbehaltung anwendbar.] [§ 9 - Die in Anwendung von § 4 vorzunehmende Einbehaltung, die den fiktiven Renten in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird nicht mehr vorgenommen: - ab dem 1. Juli 1997 auf das vor dem 1. Juli 1981 ausgezahlte Kapital, wenn die Pension vor dem 1. Juli 1981 eingesetzt hat beziehungsweise ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension läuft, sofern diese nach Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat, - auf das ab dem 1. Juli 1981 ausgezahlte Kapital, entweder ab dem 1.
Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag der Auszahlung des Kapitals, wenn die Pension zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals bereits läuft, oder ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension, sofern diese nach Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat.] [§ 10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, die in § 2 erwähnten Einbehaltungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 kürzen oder aufheben.
Die dem König durch vorliegenden Paragraphen erteilte Ermächtigung läuft am 31. Dezember 2008 aus.
Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Erlasse treten ausser Kraft, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind.] [Art. 68 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996);§ 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch Art. 179 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 1997 (B.S. vom 19.
Juni 1997); § 2 Abs. 4 Tabelle ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1.
Juli 2008 (B.S. vom 24. Juli 2008); § 5 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004) und Art. 8 des K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 6 Abs. 1 Nr. 9 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11.
April 2006); § 9 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 1997 (B.S. vom 19. Juni 1997); § 10 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] [Art. 68bis - § 1 - Die Auszahlungseinrichtungen teilen dem Landesinstitut von Amts wegen die Beträge der Pensionen und/oder zusätzlichen Vorteile mit, die sie auszahlen.
Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Pension und/oder der zusätzliche Vorteil gewährt worden ist, abgegeben.
Diese Erklärung wird in der vom Minister der Pensionen und vom Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschriebenen Form abgegeben: - entweder über die Zentrale Datenbank - oder direkt beim Landesinstitut. § 2 - [Empfänger, denen Pensionen und/oder zusätzliche Vorteile von ausländischen Auszahlungseinrichtungen und/oder völkerrechtlichen Einrichtungen gewährt werden, sind verpflichtet, dem Landesamt innerhalb der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist folgende Daten mitzuteilen: - die Beträge der von den ausländischen oder internationalen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen Vorteile und ihre Referenzdaten, - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen alleinstehenden Empfänger handelt, - Änderungen an den vorerwähnten Daten.] § 3 - Die Verwaltung der direkten Steuern teilt dem Landesinstitut die Identität der Personen mit, die eine oder mehrere Pensionen und/oder einen oder mehrere zusätzliche Vorteile bezogen haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge der ausgezahlten Pensionen und zusätzlichen Vorteile, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt.] [Art. 68bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 2 ersetzt durch Art. 180 des G. vom 9.
Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] [Art. 68ter - § 1 - [Wenn eine gesetzliche Pension vom Landesamt und/oder von einer anderen Einrichtung, die Verwaltung ausgenommen, ausgezahlt wird, übermittelt das Landesinstitut dem Landesamt pro Empfänger folgende Daten: - die Beträge der verschiedenen Pensionen und/oder zusätzlichen Vorteile, ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen alleinstehenden Empfänger handelt, - Änderungen an den vorerwähnten Daten.
Wenn Betreffende über die vom Landesamt ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt das Landesinstitut der Verwaltung auch die in Absatz 1 erwähnten Daten und dem Landesamt die Beträge der von ausländischen oder internationalen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen Vorteile sowie ihre Referenzdaten.] Das Landesamt legt den Betrag der Einbehaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Auszahlung nach der Übermittlung seitens des Landesinstituts auf die vom Landesamt verwaltete gesetzliche Pension vor. In Erwartung dieser Übermittlung nimmt das Landesamt von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die es verfügt.
Zudem teilt das Landesamt unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 festgelegten Rangordnung jeder Einrichtung, die die Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit: - die von der betreffenden Einrichtung vorzunehmende Einbehaltung und/oder der ihr entsprechende Prozentsatz, - die von der betreffenden Einrichtung ausgezahlte Pension, die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist.
Die betreffende Einrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Übermittlung die Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäss den vom Landesamt erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser Übermittlung nimmt die Einrichtung von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt.
Einrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag übereinstimmt, setzen das Landesamt sofort davon in Kenntnis.
Das Landesamt teilt der Verwaltung den Betrag der Einbehaltungen mit, den die Einrichtungen dem in § 5 erwähnten Fonds zuführen müssen. § 2 - [Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, werden der Verwaltung vom Landesinstitut die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten und vom Landesamt die Beträge der von ausländischen oder internationalen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen Vorteile sowie ihre Referenzdaten übermittelt. In diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 5 und 6 handelt.] § 3 - Das Landesamt oder die Verwaltung teilt dem Empfänger per gewöhnlichen Brief den Betrag der Einbehaltung und den Modus für ihre Berechnung mit. Diese Mitteilung gilt als Begründung und Notifizierung.
Gegen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung kann innerhalb dreier Monate nach dem Datum der Mitteilung an den Empfänger bei der zuständigen Gerichtsbarkeit Beschwerde eingereicht werden. § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des Prozentsatzes und/oder Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler begangen worden ist, berichtigt das Landesamt oder die Verwaltung den Fehler von Amts wegen und setzt die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 davon in Kenntnis. Zudem teilt das Landesamt oder die Verwaltung dem Empfänger den Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt.
Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: - zu unrechtmässig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die zuständige Einrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige Einrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an den Empfänger an. § 5 - Die Einrichtungen, das Landesamt ausgenommen, überweisen dem [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] monatlich den Ertrag der Einbehaltung. [Die Überweisung muss [diesem Pensionsdienst] spätestens am fünften Werktag nach dem Tag der Auszahlung der gesetzlichen Pension zukommen.] [Halten die Einrichtungen die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist nicht ein, schulden sie [diesem Pensionsdienst] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht überwiesenen Beträge. Diese Zinsen, deren Prozentsatz jederzeit dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung der gesetzlichen Pension ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangelnde Überweisung des Ertrags der Einbehaltung innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim Minister der Pensionen eingehen.] [Den Ertrag dieser Einbehaltung verwendet der Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse.] § 6 - Das Landesamt überweist dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag der Einbehaltung auf einen zusätzlichen Vorteil, der einem Selbständigen in Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage in Kapitalform ausgezahlt worden ist.] [Art. 68ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 181 Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 ersetzt durch Art. 181 Nr. 2 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 110 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 110 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 52 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 4 eingefügt durch Art. 52 Nr. 4 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3.
Februar 2006)] [Art. 68quater - Was die Pensionen für ehemalige endgültig ernannte Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen und ihre Rechtsnachfolger betrifft, die nicht von der Verwaltung ausgezahlt werden, erfolgen die in Artikel 68ter §§ 1 und 2 vorgesehenen Übermittlungen an die Einrichtung über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen.
Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen erfolgt die Überweisung des Ertrags der Einbehaltung an den [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen.] [Diese Überweisung wird der Einbehaltung gleichgesetzt, die in Artikel 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen finden Anwendung auf diese Überweisung.] [Art. 68quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); frühere Absätze 3 und 4 eingefügt durch Art. 111 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31.
Dezember 1999) und ersetzt durch Abs. 3 durch Art. 20 des G. vom 27.
Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] [Art. 68quinquies - § 1 - Auszahlungseinrichtungen, die es versäumen, dem Landesinstitut die in Artikel 68bis § 1 erwähnte Erklärung in der vorgesehenen Form und Frist abzugeben, sind zur Zahlung einer Pauschalentschädigung verpflichtet, die sich auf [25 EUR], erhöht um [2,50 EUR] pro Empfänger und [2,50 EUR] pro Teilbetrag der ausgezahlten Pensionen in Höhe von [2.500 EUR], beläuft.
Auszahlungseinrichtungen[, die nach dem 28. Februar 1997 ein Kapital auszahlen und] den durch Artikel 68 § 5 Absatz 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, sind pro Monat Verzug zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, die sich auf 0,1 Prozent des Kapitals beläuft. § 2 - Empfänger, die es versäumen, die in Artikel 68bis § 2 erwähnte Erklärung abzugeben, sind zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, die sich auf 10 Prozent der noch geschuldeten rückständigen Einbehaltungen beläuft. § 3 - [Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Entschädigungen beauftragt.
Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 2 und § 2 erwähnten Entschädigungen beauftragt.] Die Beitreibung dieser Entschädigungen kann ebenfalls über die Registrierungs- und Domänenverwaltung erfolgen, die die Einforderung gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22.
Dezember 1949 vornimmt. § 4 - Das Landesinstitut, das Landesamt und die Verwaltung bestimmen die Beamten, die mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind. Sie fordern zu diesem Zweck die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste an, die Pensionen und/oder zusätzliche Vorteile gewähren und/oder auszahlen. § 5 - Die Betriebskosten der in Artikel 9bis des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Pensionsdatenbank, die aus der Anwendung von Artikel 68ter §§ 1 und 2 hervorgehen, gehen zu Lasten des in Artikel 68ter § 5 erwähnten Fonds. § 6 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 68 bis 68quater erfolgen Übermittlungen personenbezogener Sozialdaten zwischen dem Landesamt, der Verwaltung, dem Landesinstitut und den anderen Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie Übermittlungen solcher Daten von Einrichtungen für soziale Sicherheit an andere Auszahlungseinrichtungen über die Zentrale Datenbank gemäss einem Umsetzungsplan, der von dem bei der Zentralen Datenbank eingesetzten Allgemeinen Koordinierungsausschuss festgelegt worden ist.] [Art. 68quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 229 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6.
Februar 1999); § 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 9.
Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]