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Loi-programme du 08 juin 2008
publié le 17 mars 2009

Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2009000058
pub.
17/03/2009
prom.
08/06/2008
ELI
eli/loi/2008/06/08/2009000058/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 JUIN 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre V, chapitre 4, section 2 de la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. JUNI 2008 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL V - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 4 - LASS (...) Abschnitt 2 - Umverteilung der sozialen Lasten Art. 35 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegenden Arbeitgeber der in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26.

Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen erwähnten Unternehmen.

Vorliegender Abschnitt ist ebenfalls anwendbar auf Freiberufler sowie auf Gesellschaften, die im Rahmen der Ausübung dieser Berufe gegründet werden.

Art. 36 - Am 1. Juli jeden Jahres wird den Arbeitgebern eine Ermässigung von 11,5 Prozent des Betrags der gesamten Beiträge bewilligt, die in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt und vierteljährlich für jedes der vier Quartale des abgelaufenen Kalenderjahres zu entrichten sind.

Diese Ermässigung ist auf 359,45 EUR pro berücksichtigtes Quartal beschränkt, wenn der Betrag der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden Beiträge zwischen 5.453,66 EUR und 26.028,82 EUR liegt.

Sie ist auf 272,68 EUR pro berücksichtigtes Quartal beschränkt, wenn der Betrag der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden Beiträge 26.028,82 EUR übersteigt.

Art. 37 - Jeder Arbeitgeber muss dem Landesamt für soziale Sicherheit jährlich für jedes Quartal des abgelaufenen Kalenderjahres einen Ausgleichsbeitrag zahlen, der 1,55 Prozent des 26.028,82 EUR übersteigenden Teils der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden Beiträge, erwähnt in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, entspricht.

Art. 38 - Das Landesamt für soziale Sicherheit teilt jedem Arbeitgeber durch eine Benachrichtigung, die es ihm im Laufe des zweiten Quartals des Jahres übermittelt, den Betrag mit, den er nach Anwendung der Artikel 36 und 37 erhält beziehungsweise zu entrichten hat. Beträge, die 37,18 EUR unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

Der Betrag, den der Arbeitgeber erhält, wird am 1. Juli auf seiner Rechnung gutgeschrieben und von den Beiträgen, die er für das zweite Quartal des Jahres zu entrichten hat, abgezogen.

Der geschuldete Betrag ist am 30. Juni zu entrichten. Alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Einziehung, die Eintreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Verjährung und das Vorrecht in Sachen Sozialversicherungsbeiträge sind auf diesen Betrag anwendbar.

Art. 39 - Vorliegender Abschnitt ist zum ersten Mal anwendbar auf die Beiträge, die ab dem ersten Quartal 2007 zu entrichten sind.

Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2008. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Institutionellen Reformen J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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