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Loi-programme du 27 décembre 2006
publié le 18 août 2010

Loi-programme Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2010000461
pub.
18/08/2010
prom.
27/12/2006
ELI
eli/loi/2006/12/27/2010000461/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 DECEMBRE 2006. - Loi-programme (I) Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des titres XII et XIII de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi-programme du 8 juin 2008Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 08/06/2008 pub. 24/11/2008 numac 2008000945 source service public federal interieur Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits type loi-programme prom. 08/06/2008 pub. 17/03/2009 numac 2009000058 source service public federal interieur Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits fermer (Moniteur belge du 16 juin 2008); - la loi-programme du 22 décembre 2008Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2008 pub. 16/06/2009 numac 2009000385 source service public federal interieur Loi-programme type loi-programme prom. 22/12/2008 pub. 01/10/2009 numac 2009000641 source service public federal interieur Loi-programme type loi-programme prom. 22/12/2008 pub. 14/05/2012 numac 2012000310 source service public federal interieur Loi-programme Traduction allemande d'extraits type loi-programme prom. 22/12/2008 pub. 19/10/2009 numac 2009000672 source service public federal interieur Loi-programme fermer (Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. du 14 janvier 2009); - la loi du 30 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/12/2009 pub. 25/06/2010 numac 2010000361 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009, err. du 26 janvier 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 309 - Im Sinne des vorliegenden Titels versteht man unter Sozialbetrug und illegaler Arbeit: jeden Verstoss gegen soziale Rechtsvorschriften, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörden fallen.

Art. 310 - Die Politik der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug wird vom Ministerrat festgelegt; dieser beauftragt die zuständigen Minister mit ihrer Ausführung.

Der durch vorliegendes Gesetz definierte institutionelle Koordinierungsrahmen fügt sich in die Politik zur Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug.

Diese Politik wird dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung von den für die Sozialen Angelegenheiten, [die Selbständigen,] die Beschäftigung und die Justiz zuständigen Ministern binnen fünfzehn Tagen nach den Notifizierungen des Ministerrates mitgeteilt. [Art. 310 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] Art. 311 - Jährlich wird ein Strategieplan ausgearbeitet und für den 30. April dem Ministerrat mitgeteilt.Er bezieht sich unter anderem auf die Thematik des Beitragsbetrugs, des Sozialleistungsbetrugs und der illegalen Arbeit.

Nach Billigung durch den Ministerrat wird für den 15. September ein operativer Plan erstellt, der aus zwei Teilen besteht: einem Teil in Bezug auf den Beitragsbetrug und einem Teil in Bezug auf den Sozialleistungsbetrug.

In den beiden Teilen werden die zu unternehmenden Aktionen, die zu entwickelnden Informatikprojekte, die einzusetzenden Mittel, die zu verwirklichenden Zielsetzungen, die auf der Grundlage messbarer Indikatoren festgelegt werden, und die Haushaltseinnahmen, die im Rahmen der Aufträge des in Kapitel II erwähnten Föderalen Orientierungsbüros erzielt werden, bestimmt.

KAPITEL II - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung Art. 312 - Es wird ein Dienst für Sozialinformation und -ermittlung eingerichtet, nachstehend "der Dienst" genannt, der sich aus dem Allgemeinen Rat der Partner und dem Föderalen Orientierungsbüro zusammensetzt.

Art. 313 - Der Allgemeine Rat der Partner setzt sich zusammen aus: 1. dem in Artikel 317 erwähnten Direktor des Orientierungsbüros, 2.dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 4.den leitenden Beamten folgender Dienste: a) Verwaltung Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, b) Verwaltung der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, c) Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit, d) Inspektionsdienst des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, 5.den Generalverwaltern des Landesamtes für soziale Sicherheit, [des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige,] des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, des Landespensionsamtes, des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, 6. dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator, 7.dem Generalkommissar der föderalen Polizei, 8. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 9.dem Sekretär des Nationalen Arbeitsrates, 10. sechs Vertretern der Sozialpartner mit der gleichen Anzahl wie die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen und die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen, wie im Nationalen Arbeitsrat bestimmt, [11.einem Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe.] Ein von jeder der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Sachen Beschäftigung zuständigen Behörden bestimmter Vertreter, also vier Vertreter, kann auf Antrag der Regionen auch an den Sitzungen teilnehmen. Es können auch Vertreter der Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, die von der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs betroffen sind, sowie Berufsorganisationen, die ein Partnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, eingeladen werden, um mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, und zwar unter den vom Allgemeinen Rat der Partner festgelegten Bedingungen.

Der Allgemeine Rat der Partner kann für die Untersuchung spezifischer Fragen unter Bedingungen, die er festlegt, auch Sachverständige heranziehen.

Der König legt auf Vorschlag des Allgemeinen Rates die Geschäftsordnung fest, insbesondere zur Festlegung der Regeln für die Ersetzung der Mitglieder und die Ladung der Mitglieder, Gäste oder Sachverständigen.

Der Vorsitz des Allgemeinen Rates der Partner wird vom Direktor des Föderalen Orientierungsbüros geführt.

Er beruft die Mitglieder des Allgemeinen Rates der Partner mindestens zweimal pro Jahr ein. Er teilt ihnen die Leitlinien der vom Ministerrat festgelegten Politik in Sachen Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs mit. [Art. 313 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 1 Nr. 11 eingefügt durch Art. 28 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] Art. 314 - Der Allgemeine Rat der Partner ist ein Organ für Überlegung und Stellungnahme im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs und der illegalen Arbeit und über die optimale Arbeitsweise der Bezirksbüros.

Der Allgemeine Rat der Partner hat ebenfalls zum Auftrag, den zuständigen Ministern Vorschläge zur Anpassung der Rechtsvorschriften, die auf die Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs anwendbar sind, zu unterbreiten.

Von Amts wegen oder auf Antrag eines Ministers erstellt er Empfehlungen und gibt er Stellungnahmen ab zu Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen über die Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs.

Er wird vom Föderalen Orientierungsbüro in Bezug auf den in Artikel 315 erwähnten Strategieplan zu Rate gezogen.

Er ist beauftragt, den wie in Artikel 316 Nr. 16 definierten Jahresbericht zu billigen, und er beauftragt seinen Vorsitzenden, ihn für den 15. September eines jeden Jahres der Regierung vorzulegen.

Art. 315 - § 1 - Es wird ein Föderales Orientierungsbüro eingerichtet, nachstehend "Orientierungsbüro" genannt, Zentrum für Orientierung, Fachkompetenz und Unterstützung der Inspektionsdienste.

Dem Orientierungsbüro steht ein Sekretariat bei, das aus mindestens zwei Personen besteht.

Das Sekretariat des Orientierungsbüros ist auch dasjenige des Allgemeinen Rates der Partner. § 2 - Das Orientierungsbüro wird von einem Direktionsausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus: 1. dem in Artikel 317 erwähnten Direktor des Orientierungsbüros, 2.den leitenden Beamten: - der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, - der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, - der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für soziale Sicherheit, - des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, [- der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, - des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige,] 3. dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator, 4.den vom Landespensionsamt, vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern abgeordneten leitenden Beamten.

Dieser Direktionsausschuss ist beauftragt, den Strategieplan und den operativen Plan zu erstellen und für deren Follow-up zu sorgen. § 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus: 1. dem Direktor, 2.einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines Generalarbeitsauditorats, 3. Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit oder des Öffentlichen Programmierungsdienstes Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft, 4.einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 5. Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und Bekämpfung von Betrug, die beauftragt sind, alle zur Ermittlung und Analyse von Betrugspraktiken nützlichen Informationen zu sammeln.Dazu wird jede öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mitteilen, 6. Sozialkontrolleuren aus dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützen muss. § 4 - Der König bestimmt die Anzahl Mitglieder, aus denen sich das Orientierungsbüro zusammensetzt. [Art. 315 § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz fünfter und sechster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 29 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] Art. 316 - Das Orientierungsbüro ist beauftragt: 1. die vom Ministerrat definierte Politik in der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs in Ausführung des Strategieplans und des operativen Plans, die in Artikel 311 erwähnt sind, auszuführen, 2.die Präventionsaktionen, die zur Ausführung dieser Politik notwendig sind, auszuarbeiten und durchzuführen, 3. die Protokolle über die Zusammenarbeit zwischen der Föderalbehörde und den Regionen in Bezug auf die Koordination der Kontrollen in Sachen illegale Arbeit und Sozialbetrug vorzubereiten, 4.den Realisationsgrad der verschiedenen Elemente des in Artikel 311 erwähnten operativen Plans monatlich zu evaluieren.

Wenn aus der monatlichen Evaluierung dreimal hintereinander hervorgeht, dass die im operativen Plan definierten Zielsetzungen oder die Erträge nicht erreicht werden, dann informiert der Direktor den zuständigen Minister darüber, 5. die Aktion der Inspektionen der föderalen öffentlichen Dienste und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs betroffen sind, innerhalb der Bezirksbüros zu orientieren, 6.für die in Artikel 320 erwähnten Bezirksbüros Richtlinien in Ausführung des operativen Plans aufzustellen, die von dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator gebilligt werden, 7. die Vorsitzenden der Bezirksbüros zweimal pro Jahr einzuberufen, um eine Koordination der Tätigkeiten dieser Büros zu organisieren, 8.den in Sachen Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zuständigen Verwaltungen und Diensten den nötigen Beistand zu gewähren, damit die Kontrolloperationen ordnungsgemäss verlaufen, 9. Studien in Bezug auf die Problematik der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs durchzuführen und es möglich zu machen, dass gezieltere Aktionen unternommen werden, insbesondere mit der Unterstützung der Analytiker, deren spezifischer Auftrag in Artikel 318 § 1 Absatz 3 definiert ist, 10.die Unterstützung der Inspektionsdienste zu gewährleisten, 11. die nötigen Schritte für einen vollen Zugang zu allen für die Ausführung der Aufträge der Inspektionsdienste nötigen Datenbanken zu unternehmen, 12.eine Politik zu führen für die Sammlung, die Aufbewahrung, die Entwicklung und den strukturierten Austausch der Informationen, insbesondere im Rahmen der Modernisierung der sozialen Sicherheit; mit der durch das Gesetz vom 15. Januar 1990 errichteten und organisierten Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 13. die gemeinschaftlichen Ausbildungsbedürfnisse der Bediensteten der Inspektionsdienste zu identifizieren und die nötigen Ausbildungen zu gewährleisten, 14.die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs notwendige Information zu koordinieren und verbreiten, 15. eine externe Kommunikationspolitik zu definieren, 16.für den 30. Juni beim Allgemeinen Rat Bericht zu erstatten über den Realisationsgrad der im operativen Plan erwähnten Aktionen, die zu entwickelnden Informatikprojekte, die einzusetzenden Mittel, die Zielsetzungen und die Haushaltseinnahmen und über den aktuellen Stand der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs, 17. eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Inspektionsdiensten im Rahmen der den verschiedenen Diensten gemeinsamen Aktionen auszuarbeiten und zu verfolgen, 18.für die Ausführung der von den Ministern abgeschlossenen Partnerschaftsabkommen zu sorgen, 19. dem Rat im Rahmen seiner Aufträge beizustehen. Art. 317 - Der Direktor des Orientierungsbüros muss Inhaber einer Managementfunktion sein.

Der Direktor darf während der Dauer seines Mandats keine andere Funktion ausüben, noch darf er Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Amtes sein.

Mit vorheriger Erlaubnis des Königs wird von der im vorhergehenden Absatz angeführten Regel abgewichen, wenn es sich um die Ausübung eines Lehramtes in einer Lehranstalt für Hochschulunterricht oder um die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss handelt.

Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Direktors.

Art. 318 - Der Direktor übt die tägliche Geschäftsführung des Orientierungsbüros aus und führt den vom Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus.

Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit.

Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit für den 15. September eines jeden Jahres den in Artikel 311 erwähnten operativen Plan vor.

Er sitzt in dem beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Rat mit.

Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens Anlass geben kann.

Art. 319 - Die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure, die Mitglied des Orientierungsbüros sind, behalten während der Dauer ihres Mandats ihre Eigenschaft als Sozialinspektor im Sinne des Gesetzes vom 16.

November 1972 über die Arbeitsinspektion.

Die anderen Mitglieder des Orientierungsbüros, wie sie in Artikel 315 § 3 erwähnt sind, verfügen über den gleichen Zugang zu den Datenbanken wie die Sozialinspektoren im Sinne des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion.

Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 315 § 3 Nr. 5 erwähnten Mitglieder des Orientierungsbüros für die Ausübung der ihnen erteilten Aufgaben in Bezug auf die Ermittlung und Analyse der Betrugspraktiken und die Sammlung aller dazu nützlichen Informationen die Eigenschaft eines Sozialinspektors haben.

Die Mitglieder des Orientierungsbüros werden vom König ernannt.

Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Mitglieder des Orientierungsbüros fest.

Er legt die Anwerbungsmodalitäten fest.

KAPITEL III - Das Bezirksbüro Art. 320 - Pro Gerichtsbezirk wird ein Bezirksbüro eingerichtet, nachstehend "Büro" genannt, dessen Vorsitz vom Arbeitsauditor geführt wird und das sich im Übrigen aus einem Vertreter der in Artikel 313 Nr. 4 erwähnten Dienste, einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, einem Magistrat der Dienststelle des Prokurators des Königs, einem Mitglied der föderalen Polizei, einem in Artikel 315 § 3 Nr. 3 erwähnten Mitglied und dem Sekretär des Büros zusammensetzt.

Dem Bezirksbüro wird auf seinen Antrag hin der Vertreter des regionalen Inspektionsdienstes assoziiert, der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Sachen Beschäftigung zuständig ist.

Wenn es für eine effiziente Arbeitsorganisation erforderlich ist und sofern die betreffenden Gerichtsbezirke jeweils nicht mehr als acht Kantone umfassen, kann ein Büro mehrere Gerichtsbezirke umfassen.

Wenn es für eine effizientere Arbeitsorganisation erforderlich ist, können in einem Gerichtsbezirk zwei Bezirksbüros geschaffen werden.

In den in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen wird die Fusion oder Aufspaltung der Bezirksbüros von den ursprünglichen Bezirksbüros beantragt; sie unterbreiten dem Direktionsausschuss des Orientierungsbüros diesen Vorschlag zur Genehmigung.

Art. 321 - Der Auftrag des Büros als örtlicher operativer Zweig besteht darin: 1. die Kontrollen der Einhaltung der verschiedenen sozialen Rechtsvorschriften in Bezug auf die illegale Arbeit und den Sozialbetrug zu organisieren und koordinieren, 2.die Richtlinien und Anweisungen des Orientierungsbüros auszuführen, 3. Informationen anzulegen und Ausbildungen zu organisieren für die Mitglieder der Dienste, die an den Versammlungen des Büros teilnehmen, 4.die nötigen Informationen zu erteilen, die es ermöglichen, die Bilanz der von den Inspektionsdiensten innerhalb des Büros geführten gemeinsamen Aktionen zu ziehen, 5. die Mitglieder des Bezirksbüros über die Weiterverfolgung der Akten, die von den Sozialinspektionen bearbeitet werden und Gegenstand einer gerichtlichen Verfolgung sind, und über die für die Inspektionsdienste relevanten Rechtsprechungen zu informieren, 6.die Weiterbildung der Mitglieder im Sozialstrafrecht zu gewährleisten.

Art. 322 - § 1 - Das Büro errichtet in seiner Mitte eine engere Gruppe für regionale Intervention, GRI genannt, die mindestens einmal pro Monat zusammentritt und deren Vorsitz vom Arbeitsauditor geführt wird.

Die GRI ist beauftragt, auf der Grundlage von mindestens zwei Aktionen pro Monat und wie im Aktionsplan vorgesehen die Kontrollen der Einhaltung der verschiedenen sozialen Rechtsvorschriften in Bezug auf die illegale Arbeit und den Sozialbetrug zu organisieren und koordinieren.

Sie sorgt dafür, dass der jährliche Aktionsplan konkret angewandt wird, indem sie lokal gezielte Kontrollen organisiert.

Dazu nimmt sie alle notwendigen und sachdienlichen Kontakte auf.

Das Orientierungsbüro kann auf Vorschlag eines seiner Mitglieder beschliessen, dass eine nationale Aktion aller GRI oder umfangreiche Aktionen stattfinden. § 2 - Jede GRI setzt sich aus folgenden Vertretern zusammen: 1. dem Vorsitzenden, Arbeitsauditor, 2.dem Sekretär des Bezirksbüros, 3. einem in Artikel 315 § 3 Nr.3 erwähnten Mitglied des Orientierungsbüros, 4. einem Vertreter der Sozialinspektion, 5.einem Vertreter der Kontrolle der Sozialgesetze, 6. einem Vertreter des Inspektionsdienstes des Landesamtes für soziale Sicherheit, 7.einem Vertreter des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung.

Die GRI kann jede Person einladen, die für die Vorbereitung und die Durchführung der programmierten Operationen besonders kompetent ist.

Der GRI wird auf ihren Antrag hin der Vertreter des regionalen Inspektionsdienstes assoziiert, der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Sachen Beschäftigung zuständig ist. § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte der GRI werden von einem Sozialinspektor/-kontrolleur einer der vier Sozialinspektionen (Sozialinspektion, Kontrolle der Sozialgesetze, Landesamt für Arbeitsbeschaffung, Landesamt für soziale Sicherheit) wahrgenommen, der vom Orientierungsbüro gemäss dem Vereinbarungsprotokoll bestimmt wird.

Dieser Kontrolleur/Inspektor arbeitet eng mit dem Vorsitzenden und den anderen Vertretern der GRI zusammen, um: 1. die monatlichen Versammlungen der GRI vorzubereiten, 2.zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der durchgeführten Aktionen an das Orientierungsbüro mitgeteilt werden.

Das Protokoll der monatlichen Versammlung der GRI wird dem Orientierungsbüro übermittelt.

Art. 323 - Die Bezirksbüros werden von einem Sekretariat unterstützt, das pro Bezirksbüro eingerichtet wird.

Die Sekretariatsgeschäfte werden entweder von der Kontrolle der Sozialgesetze oder von der Sozialinspektion oder von der Inspektion des LASS oder von der Inspektion des LAAB gemäss dem vom Orientierungsbüro vorgeschlagenen Vereinbarungsprotokoll wahrgenommen.

Es werden jedoch ein Sekretariat für die Region Brüssel-Hauptstadt und ein Sekretariat für den Bezirk Halle-Vilvoorde eingerichtet.

Das Sekretariat wird am Sitz eines der in Absatz 2 erwähnten Dienste angesiedelt.

Die Protokolle der Versammlungen der Bezirksbüros werden vom Sekretariat erstellt und sie werden dem Orientierungsbüro übermittelt.

Art. 324 - Es wird ein Partnerschaftsausschuss mit Sitz beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzt. Er setzt sich zusammen aus: 1. dem in Artikel 315 § 3 Nr.1 erwähnten Direktor des Orientierungsbüros, 2. dem Sekretär des Nationalen Arbeitsrates, 3.den Generalverwaltern des Landesamtes für soziale Sicherheit und des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, 4. den Präsidenten der Direktionsausschüsse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Der Vorsitz dieses Ausschusses wird vom Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung geführt.

Dieser Ausschuss ist beauftragt, die Partnerschaftsabkommen zwischen den zuständigen Ministern und Organisationen vorzubereiten.

Im Partnerschaftsabkommen können die unterzeichnenden Parteien über jede Informations- und Sensibilisierungsaktion beschliessen, die sich an die Gewerbetreibenden und die Verbraucher richtet. Sie dürfen auch die Lieferung jeder zur Vorbeugung und Feststellung von Verstössen nötigen Information durch die Organisationen organisieren.

Die Berufsorganisation, die ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, kann in Verfahren in Sachen illegale Arbeit und Sozialbetrug als Zivilpartei auftreten, wenn die begangenen Taten derart sind, dass sie den Interessen, die sie zu verteidigen und zu fördern hat, schaden können.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 325 - Das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Einsetzung des Föderalen Rates für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug, des Föderalen Koordinierungsausschusses und der Bezirksbüros wird aufgehoben.

Art. 326 - Der Koordinator des Föderalen Koordinierungsausschusses und der Vorsitzende des Föderalen Rates für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestellt waren, behalten für die verbleibende Dauer ihres Mandats den Vorteil der mit ihrer Funktion verbundenen Prämie.

Art. 327 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL XIII - Art der Arbeitsverhältnisse KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 328 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. Gesetz vom 27.Juni 1969: das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, 2. Königlichem Erlass Nr.38: den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27.

Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, 3. Gesetz vom 29.Juni 1981: das Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, 4. Einrichtungen für soziale Sicherheit: Einrichtungen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit beauftragt sind, und alle Dienste, die mit der Kontrolle dieser Anwendung beauftragt sind, 5.Arbeitsverhältnis: berufliche Zusammenarbeit im Hinblick auf die Leistung von Arbeit durch eine Partei entweder als Lohnempfänger oder als Selbständiger, wobei Folgendes zu verstehen ist unter: a) Lohnempfänger: die Person, die sich per Arbeitsvertrag verpflichtet, unter der Autorität der anderen Partei, des Arbeitgebers, gegen Entlohnung Arbeit zu leisten, b) Selbständigem: die natürliche Person, die eine Berufstätigkeit ausserhalb eines unter Buchstabe a) erwähnten Autoritätsverhältnisses ausübt und die nicht durch ein Statut gebunden ist. KAPITEL II - Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses Art. 329 - § 1 - Es wird eine Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses eingesetzt. Sie besteht aus zwei Abteilungen: - einer normativen Abteilung, mit einer Kammer, - einer Verwaltungsabteilung, mit mehreren Kammern. § 2 - Die Kammer der normativen Abteilung setzt sich zusammen aus: - einem Vorsitzenden, Berufsmagistrat, - sechs Mitgliedern aus dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit, Generaldirektion Selbständige, oder dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, - sechs Mitgliedern aus dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit, Generaldirektion Sozialpolitik, oder dem Landesamt für soziale Sicherheit, - vier Sachverständigen mit zweckdienlicher Berufserfahrung für die Funktion, die keine Personalmitglieder der Föderalen Öffentlichen Dienste unter der Aufsicht der für die Sozialen Angelegenheiten, die Beschäftigung und den Mittelstand zuständigen Minister oder Personalmitglieder des Landesamtes für soziale Sicherheit oder des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige sind.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden werden die Mitglieder vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der für die Sozialen Angelegenheiten, die Beschäftigung und den Mittelstand zuständigen Minister ernannt.

Die Kammer der normativen Abteilung kann beschliessen, Sachverständige des beziehungsweise der betreffenden Sektoren oder des beziehungsweise der betreffende Berufe anzuhören. § 3 - Die Kammern der Verwaltungsabteilung setzen sich jeweils zusammen aus einer gleichen Anzahl von einerseits Mitgliedern, die auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung oder des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt werden, und andererseits Mitgliedern, die auf Vorschlag der für die Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung zuständigen Minister unter den Personalmitgliedern ihrer Verwaltungen oder des Landesamtes für soziale Sicherheit bestimmt werden.

Der Vorsitz jeder Kammer der Verwaltungsabteilung wird von einem Berufsmagistrat geführt. § 4 - Keines der Mitglieder der Kammern der Verwaltungsabteilung darf die Funktion eines Beamten ausüben, der unter der Autorität der für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung zuständigen Minister steht und mit der Überwachung der Einhaltung der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit und Arbeitsrecht beauftragt ist. § 5 - Die Mitglieder der Kammern der Verwaltungsabteilung werden vom König ernannt. § 6 - Der König bestimmt die Arbeitsweise der normativen Kammer und der Verwaltungskammern der Kommission.

Art. 330 - Die Kammer der normativen Abteilung der in Artikel 329 erwähnten Kommission hat folgende Aufgaben: 1. jede sachdienliche Stellungnahme einzuholen, die es möglich macht, die Realität einer Ungewissheit in Bezug auf die Art der Arbeitsverhältnisse in einem Sektor oder in einem oder mehreren Berufen zu objektivieren, 2.den zuständigen Ministern auf ihren Antrag hin oder aus eigener Initiative einen Bericht zu erstatten über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein einer Ungewissheit oder einer Problematik in Bezug auf die Art der Arbeitsverhältnisse in einem Sektor oder für einen oder mehrere Berufe, 3. die gemäss Artikel 336 § 1 konsultierten Organe auf deren Ersuchen hin zu beraten, 4.gemäss Artikel 336 den Vorschlag einer Liste spezifischer Kriterien auszuarbeiten, der dem für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung jeweils zuständigen Minister zu unterbreiten ist.

KAPITEL III - Grundsätze Art. 331 - Ohne gegen die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit und die bindenden Gesetze verstossen zu dürfen, wählen die Parteien frei die Art ihres Arbeitsverhältnisses, wobei die effektive Ausführung des Vertrags mit der Art des Verhältnisses übereinstimmen muss. Der Vorrang ist der Qualifizierung zu geben, die aus der effektiven Ausübung hervorgeht, wenn diese die von den Parteien gewählte rechtliche Qualifizierung ausschliesst.

Art. 332 - Wenn bei der Ausführung des Arbeitsverhältnisses genügend Elemente hervorgehen, die, entsprechend ihrer Beurteilung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, mit der Qualifizierung, die die Parteien dem Arbeitsverhältnis gegeben haben, unvereinbar sind, wird eine Neuqualifizierung des Arbeitsverhältnisses stattfinden und wird die entsprechende Sozialversicherungsregelung angewandt, jedoch unbeschadet folgender Bestimmungen: - des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 und des Artikels 3 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 sowie jeder aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Bestimmung, - allgemein, jeder Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, mit der die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit als Selbständiger oder Lohnempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzes auferlegt oder unwiderlegbar vermutet wird.

Die in Absatz 1 erwähnten Elemente werden auf der Grundlage der allgemeinen Kriterien, wie sie in Artikel 333 definiert sind, und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien rechtlicher oder sozioökonomischer Art, die gemäss dem Stellungnahmeverfahren von Kapitel V festgelegt werden, beurteilt.

KAPITEL IV - Allgemeine Kriterien Art. 333 - § 1 - Die allgemeinen Kriterien, von denen im vorhergehenden Artikel die Rede ist und die es ermöglichen zu beurteilen, ob ein Autoritätsverhältnis vorhanden ist oder nicht, sind die Folgenden: - der Wille der Parteien, wie er in ihrem Vertrag ausgedrückt ist, sofern Letzterer gemäss den Bestimmungen von Artikel 331 ausgeführt wird, - die Freiheit zur Organisation der Arbeitszeit, - die Freiheit zur Organisation der Arbeit, - die Möglichkeit, eine hierarchische Kontrolle auszuüben. § 2 - Unbeschadet der in Artikel 332 erwähnten Bestimmungen können die mit der Ausübung eines Berufs einhergehenden Verpflichtungen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes auferlegt sind, bei der Beurteilung der Art eines Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden. § 3 - Folgende Elemente sind an sich ungeeignet, um das Arbeitsverhältnis angemessen zu qualifizieren: - die Bezeichnung des Vertrags, - die Eintragung bei einem Sozialversicherungsträger, - die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen, - die Eintragung bei der Mehrwertsteuerverwaltung, - die Art und Weise, wie die Einkünfte bei der Steuerverwaltung gemeldet werden.

KAPITEL V - Spezifische Kriterien Abschnitt 1 - Kriterien Art. 334 - § 1 - Der König kann eine Liste erstellen mit spezifischen Kriterien, die einem Sektor, einem oder mehreren Berufen oder einer oder mehreren Berufskategorien, die Er bestimmt, eigen sind. Diese Liste ergänzt die in Artikel 333 erwähnten Kriterien im Anschluss an das in vorliegendem Kapitel definierte Verfahren. § 2 - Diese spezifischen Kriterien können lediglich aus Elementen bestehen, die sich auf das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein eines Autoritätsverhältnisses beziehen. Sie können nicht von den in Artikel 333 bestimmten Kriterien abweichen und müssen nicht unbedingt aus einem der Elemente von § 3 bestehen. § 3 - Diese Liste spezifischer Kriterien kann unter anderem folgende Elemente sozioökonomischer und rechtlicher Art enthalten: - die Verantwortlichkeit und die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der finanziellen Mittel zur Erhaltung der Rentabilität des Unternehmens, - die feste und/oder garantierte Entlohnung, - die persönliche und substanzielle Investition ins Unternehmen mit Eigenkapital und die persönliche und substanzielle Beteiligung an den Gewinnen und Verlusten des Unternehmens, - die Möglichkeit, Personal einzustellen oder sich vertreten zu lassen, - gegenüber Vertragspartnern und Dritten als Unternehmen auftreten, - in eigenen Räumlichkeiten und/oder mit eigenem Material arbeiten. § 4 - Bei Zusammentreffen von Kriterien pro Sektor, Kriterien pro Beruf und/oder Kriterien pro Berufskategorie haben die letztgenannten Vorrang vor den vorhergehenden.

Abschnitt 2 - Befassung der normativen Kammer der Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses Art. 335 - Unbeschadet der in Artikel 332 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen können die für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand oder die Beschäftigung zuständigen Minister die Initiative ergreifen, jeder Ungewissheit oder Problematik ein Ende zu setzen, die die Art der Arbeitsverhältnisse betrifft und die sie in einem Sektor oder in einem oder mehreren Berufen auf der Grundlage eines Berichts feststellen, der auf Antrag eines von ihnen oder auf Initiative der Kammer der in Artikel 329 erwähnten normativen Abteilung erstellt worden ist.

Dazu kann jeder von ihnen die Kammer der normativen Abteilung der in Artikel 329 erwähnten Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses anrufen, damit sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die auf schriftlichen Antrag der Kammer um vier Monate verlängert werden kann, einen Bericht über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein einer solchen Ungewissheit oder Problematik erstattet.

Abschnitt 3 - Stellungnahmeverfahren Art. 336 - § 1 - Auf der Grundlage des in Artikel 335 erwähnten Berichts zur Feststellung des Vorhandenseins einer Ungewissheit oder einer spezifischen Problematik in einem Sektor oder in einem Beruf übermittelt der für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung jeweils zuständige Minister innerhalb von zwei Monaten einerseits dem Hohem Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und andererseits dem Nationalen Arbeitsrat zusammen den Bericht, damit sie eine Stellungnahme über die gemäss Artikel 334 erstellten spezifischen Kriterien abgeben. Diese Stellungnahme muss binnen einer Frist von vier Monaten ab ihrer Befassung abgegeben werden. Diese Frist kann auf ihren Antrag hin um zwei Monate verlängert werden.

Der Hohe Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe gibt seine Stellungnahme erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die vom Gesetz für den betreffenden Beruf eingerichtet worden sind, gemäss den vom König bestimmten Modalitäten ab.

Der Nationale Arbeitsrat gibt seine Stellungnahme erst nach Konsultierung der zuständigen paritätischen Kommissionen gemäss den vom König bestimmten Modalitäten ab. § 2 - In der Hypothese, dass die in § 1 erwähnten Stellungnahmen nicht fristgerecht abgegeben werden, richtet der für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung jeweils zuständige Minister dem Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und dem Nationalen Arbeitsrat ein Erinnerungsschreiben.

Sind diese Stellungnahmen spätestens bei Ablauf einer Frist von vier Monaten ab besagtem Erinnerungsschreiben nicht abgegeben worden, schlägt die Kammer der normativen Abteilung der in Artikel 329 erwähnten Kommission von Amts wegen und unverzüglich eine Liste spezifischer Kriterien vor, die sie dem für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung jeweils zuständigen Minister übermittelt. § 3 - Die in § 1 erwähnten Stellungnahmen werden von der Kammer der normativen Abteilung der in Artikel 329 erwähnten Kommission eingeholt.

Sind diese Stellungnahmen einstimmig, übermittelt die Kammer dem für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung jeweils zuständigen Minister binnen einem Monat den unveränderten Vorschlag für eine Liste spezifischer Kriterien.

Sind diese Stellungnahmen verschieden, erstellt die Kammer eine Zusammenfassung davon und arbeitet sie demzufolge binnen vier Monaten einen Vorschlag für eine Liste spezifischer Kriterien aus, den sie dem für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung jeweils zuständigen Minister übermittelt. Dieser Vorschlag enthält die Angabe, mit welcher Mehrheit er ausgearbeitet worden ist. § 4 - In der Hypothese, dass die Liste spezifischer Kriterien von der Kammer der normativen Abteilung der Kommission mit einer Mehrheit von weniger als 60% ausgearbeitet wird, müssen die vier Sachverständigen, wie sie in Artikel 329 § 2 erwähnt sind, der normativen Abteilung der Kommission binnen zwei Monaten eine neue Liste spezifischer Kriterien vorschlagen. Diese Kammer befindet über den Vorschlag und übermittelt den zuständigen Ministern ihre Stellungnahme.

Abschnitt 4 - Liste spezifischer Kriterien Art. 337 - Der König erklärt die gemäss Artikel 336 § 3 Absatz 2 übermittelte Liste spezifischer Kriterien für allgemein verbindlich.

In der Hypothese, dass die Liste spezifischer Kriterien von der normativen Abteilung der Kommission mit einer Mehrheit von 60% oder mehr ausgearbeitet wird, erstellt der König binnen vier Monaten auf Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung jeweils zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste spezifischer Kriterien.

In der Hypothese, dass die Liste spezifischer Kriterien von der Kammer der normativen Abteilung der Kommission mit einer Mehrheit von weniger als 60 % ausgearbeitet wird, kann der König auf Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung jeweils zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste spezifischer Kriterien erstellen.

KAPITEL VI - Entscheidungen über die Qualifizierung eines Arbeitsverhältnisses durch die Verwaltungskammern der Kommission Art. 338 - § 1 - Die Kammern der Verwaltungsabteilung der in Artikel 329 erwähnten Kommission haben als Aufgabe, Entscheidungen zu treffen über die Qualifizierung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses. Diese Entscheidungen sind in den in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wirksam für eine Dauer von drei Jahren. § 2 - Diese Entscheidungen werden auf gemeinsame Initiative aller Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffen, wenn die Parteien die zuständige Kammer der Verwaltungsabteilung binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels oder des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der im betreffenden Sektor, im betreffenden Beruf oder in der betreffenden Berufskategorie anwendbaren spezifischen Kriterien anrufen.

Diese Entscheidungen können ebenfalls auf Initiative einer einzigen Partei des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, wenn diese eine Berufstätigkeit als Selbständiger aufnimmt und bei ihrem Anschluss an eine in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Sozialversicherungskasse einen entsprechenden Antrag einreicht.

Diese Entscheidungen können letztendlich auf Initiative jeder Partei getroffen werden, die vorhat, ein Arbeitsverhältnis mit einer anderen Partei einzugehen, deren Rechtsstellung als Lohnempfänger oder Selbständiger unsicher ist, und vorher unmittelbar bei der zuständigen Kammer der Verwaltungsabteilung einen entsprechenden Antrag eingereicht hat.

In diesem Rahmen werden die Regeln und Modalitäten des Auftrags der in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen vom König festgelegt. § 3 - Es darf keine Entscheidung getroffen werden: 1. wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags die zuständigen Dienste der Einrichtungen für soziale Sicherheit eine Untersuchung eingeleitet haben oder eine strafrechtliche Ermittlung in Bezug auf die Art des Arbeitsverhältnisses eingeleitet worden ist, 2.wenn ein Arbeitsgericht mit der Art des betreffenden Arbeitsverhältnisses befasst worden ist oder bereits darüber befunden hat. § 4 - Diese Entscheidungen sind für die in der Verwaltungskammer vertretenen Einrichtungen und für die in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen bindend, ausser: 1. wenn die Bedingungen bezüglich der Ausführung des Arbeitsverhältnisses, auf die die Entscheidung gestützt war, geändert werden.In diesem Fall ist die Entscheidung ab dem Tag der Änderung dieser Bedingungen nicht mehr wirksam, 2. wenn hervorgeht, dass die von den Parteien gegebenen Elemente für die Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses unvollständig oder unrichtig waren.In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass es die Entscheidung nie gegeben hat.

Die Einrichtungen für soziale Sicherheit sind also weiterhin ermächtigt, den Fortbestand der Elemente, auf die die Entscheidung der Verwaltungskammer gestützt ist, zu kontrollieren. § 5 - Gegen diese Entscheidungen können die Parteien binnen einem Monat, nachdem sie ihnen per Einschreiben notifiziert worden sind, bei den Arbeitsgerichten Beschwerde einlegen.

Die Entscheidung wird definitiv, sofern keine Beschwerde eingelegt wird.

Dieses Gerichtsverfahren umfasst die erste Instanz, die Berufungsinstanz und die Kassationsinstanz. § 6 - Die Partei, die unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen eine Entscheidung der zuständigen Kammer der Verwaltungsabteilung erlangt hat, kann von dieser Kammer eine neue Entscheidung erlangen. § 7 - Die Verwaltungsabteilung erstellt jährlich einen Bericht über ihre Rechtsprechung.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 339 - Vorliegender Titel ist anwendbar unbeschadet der souveränen Macht der Gerichtshöfe und Gerichte, die Art eines bestimmten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien, die auf dieses Arbeitsverhältnis anwendbar sind, zu beurteilen.

Wenn eine Einrichtung für soziale Sicherheit die Art eines Arbeitsverhältnisses beanstandet, muss sie vorher die Rechtsprechung der Verwaltungsabteilung der in Artikel 329 erwähnten Kommission einsehen.

Art. 340 - § 1 - In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des Arbeitsverhältnisses wird die Berichtigung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge anwendbar sein auf den Zeitraum vor der Neuqualifizierung seit, gegebenenfalls, Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der im betreffenden Sektor, im betreffenden Beruf oder in der betreffenden Berufskategorie anwendbaren spezifischen Kriterien und unter Berücksichtigung der in Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 und in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bestimmten Verjährungsfrist. § 2 - Bei Neuqualifizierung als entlohntes Arbeitsverhältnis wird sich die Berichtigung in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel IV des Gesetzes vom 27. Juni 1969 und unbeschadet der Anwendung der Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger nur auf die Beiträge als solche beziehen, unter Ausschluss der Zuschläge, Zinsen und anderen Kosten oder Sanktionen, die in Kapitel IV des besagten Gesetzes vorgesehen sind, und abzüglich der Beiträge, die in diesem Zeitraum der Einrichtung zur Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Selbständigen geschuldet sind.

So auch bleiben in diesen Hypothesen die Beiträge, die während des Zeitraums vor der Neuqualifizierung der Einrichtung zur Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Selbständigen geschuldet waren, erworben und werden diese vom Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis neu qualifiziert worden ist, nicht zurückgefordert werden können.

Unbeschadet der Lohntabellen wird davon ausgegangen, dass der Monatslohn des Lohnempfängers, ohne Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit und vor Abzug des Berufssteuervorabzuges, dem monatlichen Durchschnitt der einem Selbständigen zuerkannten Einkünfte, abzüglich des monatlichen Durchschnitts der Sozialversicherungsbeiträge, die der Einrichtung zur Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Selbständigen geschuldet sind, entspricht. § 3 - Bei Neuqualifizierung als selbständiges Arbeitsverhältnis wird sich die Berichtigung in Abweichung von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 und unbeschadet der Anwendung der Sozialversicherungsregelung für Selbständige nur auf die Beiträge als solche beziehen, unter Ausschluss der Zuschläge und Zinsen und abzüglich der persönlichen Beiträge, die während dieses Zeitraums dem Landesamt für soziale Sicherheit der Lohnempfänger geschuldet sind.

So auch bleiben in diesen Hypothesen die persönlichen Beiträge, die während des Zeitraums vor der Neuqualifizierung dem Landesamt für soziale Sicherheit der Lohnempfänger geschuldet waren, erworben und werden diese weder vom Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis neu qualifiziert worden ist, noch von seinem früheren Arbeitgeber zurückgefordert werden können. § 4 - Jährlich und erstmals im Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels erstellen die LASS-Globalverwaltung und die globale Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen zusammen eine globale Abrechnung. Der Betrag dieser Abrechnung wird vor Ende des Jahres, in dem die Abrechnung erstellt wird, von einer Globalverwaltung zur anderen übertragen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Abrechnung beruht auf folgenden Grundsätzen: Die Beiträge, die während des Zeitraums vor der Neuqualifizierung vom Arbeitnehmer geschuldet waren, dessen Arbeitsverhältnis neu qualifiziert worden ist, müssen der anderen Globalverwaltung rückgeführt werden, unter Abzug des Betrags der Leistungen, die dem Arbeitnehmer während desselben Zeitraums effektiv gewährt worden sind.

Der König legt den Berechnungsmodus und die Modalitäten für die Festlegung dieser globalen Abrechnung fest. § 5 - In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des Arbeitsverhältnisses ist keine strafrechtliche Sanktion anwendbar. § 6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Hypothesen sind Folgende: - freiwilliger Anschluss des Arbeitgebers an das Landesamt für soziale Sicherheit, wenn dieser Anschluss spätestens bei Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der im betreffenden Sektor, im betreffenden Beruf oder in der betreffenden Berufskategorie anwendbaren spezifischen Kriterien stattfindet, - Befassung der zuständigen Kammer der Verwaltungsabteilung durch alle Parteien des Arbeitsverhältnisses unter den in Artikel 338 § 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, wenn die Parteien der erlassenen Entscheidung binnen einer Frist von sechs Monaten nachkommen.

Art. 341 - Stellt die Kommission in dem in Artikel 338 § 2 Absatz 2 erwähnten Fall fest, dass ein Arbeitsverhältnis und die Qualifizierung, die die Parteien ihm gegeben haben, nicht übereinstimmen, gilt die Neuqualifizierung nur für die Zukunft.

Art. 342 - Vorliegender Titel wird zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten vom Nationalen Arbeitsrat und vom Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe bewertet werden.

KAPITEL VIII - Inkrafttreten Art. 343 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des Monats nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 329 und 330 sowie der Artikel 334 bis 339 und 341, die an einem vom König festzulegenden Datum [und spätestens am 1.

Januar 2010 in Kraft] treten. [Art. 343 abgeändert durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und Art. 47 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] (...)

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