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Loi du 30 décembre 2009
publié le 25 juin 2010

Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2010000361
pub.
25/06/2010
prom.
30/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/30/2010000361/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 19 à 22, 79 à 82, 169, 170, 178 à 181, 183 à 186 et 188 à 194 de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Entwicklungszusammenarbeit EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft Art. 19 - Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Organisation von Ausbildungs- und Sensibilisierungsprogrammen,". b) In Nr.4 werden zwischen dem Wort "Hilfsorganisation" und den Wörtern "geleistet wird" die Wörter "oder eines Partnerlandes der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" eingefügt. c) Nummer 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30.Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt: "5. Durchführung von Programmen zur Förderung des Handels,". d) Der Absatz wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Durchführung von Programmen zur Entwicklung der lokalen Zivilgesellschaft in Partnerländern." Art. 20 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9bis - Ein Junior-Programm, nachstehend "Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" genannt, kann innerhalb der Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt werden.

Die BTZ ist mit der Organisation des Junior-Programms der belgischen Entwicklungszusammenarbeit und der Zuweisung des daran teilnehmenden Personals beauftragt." Art. 21 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Das Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit wird in einem oder mehreren Partnerländern der direkten bilateralen Zusammenarbeit erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25.Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit durchgeführt. In diesem Rahmen angeworbene Personen können der Betreuung eines oder mehrerer Programme oder Projekte in Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 desselben Gesetzes erwähnten Bereiche der bereichsspezifischen und thematischen Konzentration zugewiesen werden oder in eines dieser Programme oder Projekte integriert werden." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des freiwilligen Dienstes" durch die Wörter "des Junior-Programms" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "über einen freiwilligen Dienst bei der Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "über ein Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt. Art. 22 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "zwecks Leistung eines freiwilligen Dienstes bei der Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "zwecks Durchführung eines Junior-Programms der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt. (...) TITEL 9 - Mittelstand EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 79 - Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen." Art. 80 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: " Er bestätigt deren Empfang innerhalb einer Frist von zehn Tagen." 2. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Gegebenenfalls teilt der Rat dem Antragsteller innerhalb dieser Frist mit, welche Unterlagen fehlen." Art. 81 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, werden die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 4" ersetzt.

Art. 82 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann die Standesregeln und die Praktikumsordnung, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für verbindlich erklärt worden sind, zu dem Zweck abändern, die Umsetzung der Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufsausbildungen, darunter die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, und der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, darunter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in innerstaatliches Recht zu gewährleisten." (...) TITEL 12 - Wirtschaft und Telekommunikation KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 169 - In Artikel 22 § 1 Nr. 4bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 31. August 1998 und 6. Mai 2009, werden die Wörter ", Partituren oder" durch das Wort "oder" ersetzt.

Art. 170 - Artikel 169 tritt am Tag des Inkrafttretens von Artikel 133 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Kraft. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 178 - In Artikel 2 einziger Absatz des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Nummern 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: "3. "Unternehmen": Körperschaften, die sich in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen lassen müssen, 4. "Handelsbetrieb": natürliche oder juristische Personen, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen und dort Handelsgeschäfte betreiben, wie im Handelsgesetzbuch beschrieben, und die somit als "Kaufleute" gelten, 5."Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als "Handwerker" gilt,".

Art. 179 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: "10. gegebenenfalls Verweis auf die Website des Unternehmens, seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse." Art. 180 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Daten auf den Auszügen der Zentralen Datenbank der Unternehmen haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 181 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "genutzt wird" und den Wörtern ", um den Funkverkehr" die Wörter "von den Streitkräften auf ihren Übungsgeländen oder von der Verwaltung der Strafanstalten" eingefügt. 2. In Nr.1 werden im zweiten Satz die Wörter "Ein solcher Funksender darf" durch die Wörter "Bei Installation und Nutzung in Strafanstalten darf ein solcher Funksender" ersetzt. 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "den Betreibern, deren Bereitstellung von Diensten unterbunden wird, das Inverkehrbringen eines in Nr.1 erwähnten Funksenders, der für die Nutzung in Strafanstalten installiert wird, mindestens neunzig Tage im Voraus mitgeteilt worden ist und". 4. In Nr.5 Absatz 1 und 3 werden zwischen dem Wort "ausserhalb" und den Wörtern "der Strafanstalt" die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte oder" eingefügt. 5. In Nr.5 Absatz 3 werden die Wörter "Zugang zu der betreffenden Haftanstalt" durch die Wörter "Zugang zum betreffenden Übungsgelände der Streitkräfte oder zu der betreffenden Strafanstalt" ersetzt. (...) KAPITEL 6 - Zulassung von Ausstellern elektronischer Mahlzeitschecks Art. 183 - Mahlzeitschecks in elektronischer Form dürfen nur von den zu diesem Zweck zugelassenen Ausstellern zur Verfügung gestellt werden.

Art. 184 - § 1 - Der König bestimmt zu diesem Zweck nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, des Verbraucherrates, des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Bedingungen für die Zulassung als Aussteller von Mahlzeitschecks in elektronischer Form, das Zulassungsverfahren, die Kontrolle über die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die Bedingungen für den Entzug der Zulassung, das Verfahren für Verwarnung und Entzug der Zulassung und die Folgen des Entzugs. § 2 - Der König richtet zu diesem Zweck einen Ad-Hoc-Beratungs- und Kontrollausschuss für elektronische Mahlzeitschecks ein, dessen Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise Er festlegt.

Art. 185 - Aussteller von Mahlzeitschecks sehen eine finanzielle Sicherheit zur Deckung des Konkursrisikos vor. Der König legt die Modalitäten für diese finanzielle Sicherheit fest.

TITEL 13 - Inneres KAPITEL 1 - Zivile Sicherheit - Auslegung des Gesetzes vom 14.

Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor Art. 186 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ist dahingehend auszulegen, dass die Freiwilligen der öffentlichen Feuerwehrdienste und der im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Hilfeleistungszonen und die Freiwilligen der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht unter die Definition der Arbeitnehmer fallen.

KAPITEL 2 - Integrierte Polizei Abschnitt 1 - Übertragung der Zuständigkeiten der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) an das Sekretariat der integrierten Polizei (SSGPI) (...) Art. 188 - Artikel 140ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Was die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge der Personalmitglieder der Polizeidienste betrifft, ist die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) mit ihrer Auszahlung beauftragt und führt sie die vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gefassten Beschlüsse aus." Art. 189 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 140quater - Die ZDFA ist weiterhin beauftragt mit der Durchführung aller Berichtigungen, die gegebenenfalls an den den Personalmitgliedern der Polizeidienste seit dem 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2009 gewährten Gehältern und verwandten Rechten vorgenommen werden müssen, und der diesbezüglichen Erklärungen, sozialen und steuerlichen Abzüge sowie mit der Abfassung und Übermittlung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege." Art. 190 - Artikel 149octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Was die Gehälter und verwandten Rechte betrifft, führt die ZDFA die Beschlüsse aus, die die föderale Polizei und die Polizeizonen jeweils für ihr eigenes Personal gefasst haben.Zu diesem Zweck übermitteln sie ihr die Daten, die gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners erforderlich sind." 2. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "dem verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die Generaldirektion des Personals" durch die Wörter "dem betreffenden Arbeitgeber mitgeteilt.

Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung" ersetzt. 3. Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die in Nr. 8 erwähnten Berechnungsergebnisse mitteilen und die Zahlungsbelege übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können,". 4. Absatz 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. Streitsachen in Bezug auf die Rückforderung von unrechtmässigen Zahlungen, auf Lohnpfändungen und auf Lohnabtretungen verwalten, gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners,". 5. In Absatz 2 Nr.4 wird das Wort "entlohnte" durch das Wort "besoldete" ersetzt. 6. In Absatz 2 Nr.6 werden die Wörter "den Personaldiensten oder den von ihnen dazu bevollmächtigten Personen übermittelt werden. Art, Form und Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom SSGPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt" durch die Wörter "der föderalen Polizei oder den Polizeizonen gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners übermittelt werden" ersetzt. 7. Absatz 2 wird durch die Nummern 7, 8, 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.die Gehälter und verwandten Rechte der Personalmitglieder der Polizeidienste berechnen, 8. die gesetzlichen und verordnungsmässigen Beiträge und Abgaben berechnen, 9.die sozial- und steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllen und die Erläuterungen bei den zuständigen Instanzen einreichen, 10. die Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege abfassen." Art. 191 - Die Artikel 187 bis 190 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Abschnitt 2 - Ausdehnung von Polizeizonen Art. 192 - Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel ist bis zum 1. Januar 2011 ebenfalls anwendbar auf die Änderung der Abgrenzungen der festgelegten Polizeizonen, die nicht in Titel II Kapitel VII erwähnt ist, insofern dies nicht zur Folge hat, dass die in Ausführung von Absatz 1 festgelegte Anzahl Polizeizonen überschritten wird." Art. 193 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das die Artikel 91/1 bis 91/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel VII - Freiwillige Fusion der Polizeizonen Art. 91/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. alter Polizeizone: die Polizeizone, deren Zuständigkeitsgebiet ehedem vom König festgelegt worden ist, 2.neuer Polizeizone: die Polizeizone, die aus der Fusion zweier oder mehrerer alter Polizeizonen hervorgeht und durch vorliegendes Kapitel geregelt wird.

Art. 91/2 - Die Gemeinde- beziehungsweise Polizeiräte der betreffenden Polizeizonen können bis zum 1. Januar 2011 beim Minister des Innern und beim Minister der Justiz gemeinsam einen Antrag auf freiwillige Fusion ihrer alten Polizeizonen einreichen.

Der König kann auf Vorschlag beider Minister das Zuständigkeitsgebiet der neuen Polizeizone bestimmen.

Art. 91/3 - Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats der neuen Polizeizone erfolgt während der ersten Sitzung des Gemeinderats nach Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone.

Art. 91/4 - Das Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt am ersten Werktag des Monats nach dem Monat ihrer Wahl. Ist eine Beschwerde gegen die Wahl eingereicht worden, beginnt das Mandat erst fünfzehn Tage, nachdem die Wahl definitiv ist.

Art. 91/5 - Im Fall einer Fusion zweier oder mehrerer alter Polizeizonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt umfasst der Polizeirat der neuen Polizeizone eine Anzahl Mitglieder der niederländischen Sprachgruppe, die der Höchstanzahl Ratsmitglieder entspricht, die den alten Polizeizonen, auf die die neue Polizeizone folgt, jeweils durch Artikel 22bis § 1 zuerkannt worden ist.

Art. 91/6 - Das Mandat eines Mitglieds des Polizeikollegiums einer neuen Polizeizone beginnt am Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone.

Art. 91/7 - Die Anzahl Stimmen, die jedem Bürgermeister im Polizeikollegium der neuen Polizeizone zuerkannt werden, wird festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 39 erwähnten Haushaltsplans des lokalen Polizeikorps beziehungsweise auf der Grundlage der in Artikel 40 erwähnten Polizeidotation, die seine Gemeinde in die alte Polizeizone, der sie angehört hat, eingebracht hat.

Art. 91/8 - Der zonale Sicherheitsplan der neuen Polizeizone wird binnen vier Monaten nach der in Artikel 257quinquies/5 erwähnten Einsetzung der lokalen Polizei dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zwecks Billigung vorgelegt.

Die Dauer der Gültigkeit des zonalen Sicherheitsplans der neuen Polizeizone ist jedoch auf die Frist begrenzt, die für die laufenden zonalen Sicherheitspläne innerhalb der alten Polizeizonen vorgesehen ist.

Art. 91/9 - Die Dotation, die jede Gemeinde dem lokalen Polizeikorps der neuen Polizeizone zuerkennt, darf in den ersten beiden Jahren nach Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone nicht unter den Haushaltsmitteln liegen, die sie gemäss Artikel 39 für das lokale Polizeikorps verwendet hat, beziehungsweise nicht unter der Dotation liegen, die sie gemäss Artikel 40 für den Haushaltsplan der alten Polizeizone, der sie angehört hat, bereitgestellt hat.

Art. 91/10 - Die der neuen Polizeizone zuerkannten föderalen Subventionen entsprechen der Summe der föderalen Subventionen, die den alten Polizeizonen, auf die sie folgt, gemäss den für die alten Polizeizonen geltenden Modalitäten für die Zuerkennung föderaler Subventionen zuerkannt worden wären." Art. 194 - In Titel VIII desselben Gesetzes wird ein Kaptitel V, das die Artikel 257quinquies/1 bis 257quinquies/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel V - Folgen der Fusion der Polizeizonen Art. 257quinquies/1 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der alten Polizeizonen werden auf den Einsatzkader beziehungsweise den Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei der neuen Polizeizone übertragen.

Art. 257quinquies/2 - Sobald der Polizeirat gemäss Artikel 91/4 eingerichtet ist, erklärt er das Mandat des Korpschefs der neuen Polizeizone für vakant und bildet er die in Artikel 48 erwähnte Auswahlkommission.

Art. 257quinquies/3 - § 1 - Personalmitglieder, die auf eine neue Polizeizone übertragen werden, sind nicht an die Anwesenheitsdauer gebunden, die erforderlich ist, um für die Mobilität in Betracht zu kommen. § 2 - Die Übertragung von Personalmitgliedern auf die neue Polizeizone wird für die Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers angesehen. § 3 - Wenn die Übertragung auf die neue Polizeizone für Vertragspersonalmitglieder zu einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes führt, dann ist dies Gegenstand eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag.

Art. 257quinquies/4 - Ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone sind die Vorrechte der Organe der alten Polizeizonen, auf die sie folgen wird, auf die Handlungen im Rahmen der täglichen Geschäftsführung in Bezug auf dringende oder laufende Angelegenheiten beschränkt. Ist dies nicht der Fall, sind die getroffenen Entscheidungen oder ihre Folgen den Organen der neuen Polizeizone gegenüber nicht wirksam.

Art. 257quinquies/5 - Der König setzt die lokale Polizei der neuen Polizeizone am ersten Tag eines Quartals ein, wenn Er feststellt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Zuständigkeitsgebiet der Polizeizone ist gemäss Artikel 91/2 festgelegt worden.2. Der Stellenplan ist festgelegt worden.3. Der Betrag der kommunalen Dotationen im Haushaltsplan der neuen Polizeizone stimmt mit Artikel 91/9 überein.4. Die Endabrechnung der Geschäftsführung ist gemäss Artikel 257quinquies/9 § 1 erstellt und gebilligt worden. Art. 257quinquies/6 - Mit der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone endet das Bestehen der alten Polizeizonen und endet von Rechts wegen das Mandat der Polizeiratsmitglieder der alten Polizeizonen.

Art. 257quinquies/7 - § 1 - Alle beweglichen Güter, ob zum öffentlichen oder zum privaten Eigentum gehörend, einschliesslich der Güter, die Teil der individuellen Ausrüstung der Mitglieder des Einsatzpersonals der alten Polizeizonen sind, werden der neuen Polizeizone übertragen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Übertragung wird von Rechts wegen durchgeführt. Die Übertragung ist Dritten gegenüber ohne weitere Formalitäten an dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone wirksam. § 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Güter werden samt den mit diesen Gütern einhergehenden Lasten und Verpflichtungen in dem Zustand, in dem sie sich befinden, übertragen. § 4 - Die neue Polizeizone tritt für die ihr übertragenen beweglichen Güter in die Rechte und Verpflichtungen der alten Polizeizonen ein, einschliesslich der mit anhängigen und zukünftigen Gerichtsverfahren einhergehenden Rechte und Verpflichtungen.

Die Gemeinden, die die alten Polizeizonen gebildet haben, haften jedoch weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren Zahlung oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an den in vorliegendem Artikel erwähnten beweglichen Gütern fällig war.

Art. 257quinquies/8 - § 1 - Die unbeweglichen Güter, die Eigentum der alten Polizeizonen sind, werden am Datum der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone auf die neue Polizeizone übertragen. Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten in Bezug auf die unbeweglichen Güter, deren Eigentum ihr übertragen worden ist. § 2 - Die Beträge, die den alten Polizeizonen zustehen oder die sie in Anwendung des in Artikel 248quater erwähnten Korrekturmechanismus schulden, werden an die neue Polizeizone, auf die sie folgt, gezahlt beziehungsweise von ihr gezahlt. § 3 - Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten der alten Polizeizonen, die sich aus den Mietverträgen in Bezug auf die unbeweglichen Güter, in denen Personalmitglieder des lokalen Polizeikorps untergebracht sind, ergeben.

Art. 257quinquies/9 - § 1 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der alten Polizeizonen wird am letzten Tag des Quartals vor der in Artikel 257quinquies/5 erwähnten Einsetzung der lokalen Polizei erstellt. § 2 - Die neue Polizeizone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der alten Polizeizonen, auf die sie folgt. § 3 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Polizeirat der neuen Polizeizone zwecks Billigung vorgelegt.

Art. 257quinquies/10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 257quinquies/4 führt die neue Polizeizone ab dem Datum ihrer Einsetzung jedes Verfahren im Rahmen öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zugunsten des Polizeikorps der alten Polizeizonen fort.

Absatz 1 ist auch für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen öffentlichen Aufträge anwendbar." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Sozialeingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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