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Wet van 16 november 1972
gepubliceerd op 17 augustus 2007

Wet betreffende de arbeidsinspectie

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000738
pub.
17/08/2007
prom.
16/11/1972
ELI
eli/wet/1972/11/16/2007000738/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 NOVEMBER 1972. - Wet betreffende de arbeidsinspectie


Officieuze coördinatie in het Duitsx De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 16 november 1972 betreffende de arbeidsinspectie (Belgisch Staatsblad van 8 december 1972), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : -het koninklijk besluit nr. 12 van 23 oktober 1978 betreffende de arbeidsinspectie (Belgisch Staatsblad van 28 november 1978); - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989); - de wet van 1 juni 1993 betreffende de bestraffing van werkgevers omwille van tewerkstelling van illegaal in België verblijvende vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 17 juni 1993); - de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 maart 1994); - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de wet van 25 februari 2003 houdende maatregelen ter versterking van de preventie inzake het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2003); - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006); - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 16. NOVEMBER 1972 - Gesetz über die Arbeitsinspektion Artikel 1 - [Vorliegendes Gesetz bestimmt die Befugnisse der Beamten, die den Ministern unterstehen, zu deren Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung und die Arbeit, die Sozialfürsorge, die Volksgesundheit und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, und die mit der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Betriebshygiene und Arbeitsmedizin, den Arbeitsschutz, die Arbeitsbeziehungen und -regelungen, die Arbeitssicherheit, die soziale Sicherheit und den sozialen Beistand beauftragt sind. Diese Beamten werden nachstehend in vorliegendem Gesetz « Sozialinspektoren » genannt.

Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die Sozialinspektoren die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] Art. 2 - [Für die Ausführung und Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen versteht man unter: 1. « Arbeitnehmern »: Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, und ihnen gleichgestellte Personen: a) Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, b) Personen, die keine Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbringen, die aber den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen, c) Lehrlinge, 2.« Arbeitgebern »: Personen, die die unter Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen oder die in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften bestimmt sind, mit Arbeitgebern gleichgestellt werden, und insbesondere: a) Personen, die Kinder Arbeitsleistungen erbringen lassen oder sie Tätigkeiten ausführen lassen, b) Importeure von Rohdiamanten, c) Reeder, d) Personen, die eine Arbeitsvermittlungsstelle betreiben oder im Rahmen der Rechtsvorschriften über das Betreiben von Stellen für entgeltliche Arbeitsvermittlung eine Provision einfordern, e) Betreiber von Leiharbeitsunternehmen und Entleiher im Rahmen der Rechtsvorschriften über zeitweilige Arbeit, Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung und Personen, die für eigene Rechnung Entleihern Arbeitnehmer überlassen, 3.« Empfängern »: Anspruchsberechtigte oder deren Rechtsnachfolger, die Anspruch auf Vorteile haben, die durch die Rechtsvorschriften gewährt werden, deren Überwachung die Sozialinspektoren ausüben, und Personen, die die Zuerkennung solcher Vorteile beantragen, 4. « Sozialversicherten »: Empfänger von Sozialleistungen, sei es aus der sozialen Sicherheit oder einem Sozialhilfesystem, und Personen, die die Zuerkennung solcher Sozialleistungen beantragen, 5.« Sozialdaten »: alle für die Anwendung der Rechtsvorschriften über das Arbeitsrecht und die soziale Sicherheit notwendigen Daten, 6. « personenbezogenen Sozialdaten »: alle Sozialdaten, die eine Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann, 7.« personenbezogenen medizinischen Daten »: alle personenbezogenen Sozialdaten, aus denen man eine Information über den früheren, heutigen und zukünftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand ableiten kann, mit Ausnahme der reinen Verwaltungs- oder Buchführungsdaten betreffend die ärztlichen Behandlungen oder die ärztliche Versorgung, 8. « öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit »: öffentliche Einrichtungen und Dienste der Ministerien, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beauftragt sind, 9.« mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit »: privatrechtliche Einrichtungen, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit mitzuwirken, 10. « Arbeitsstätten »: alle Orte, wo Tätigkeiten, die der Kontrolle seitens der Sozialinspektoren unterworfen sind, ausgeübt werden oder wo Personen beschäftigt sind, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften unterliegen, deren Überwachung die Sozialinspektoren ausüben, und unter anderem Betriebe, Teile von Betrieben, Einrichtungen, Teile von Einrichtungen, Gebäude, Räumlichkeiten, Orte innerhalb des Betriebs, Baustellen und Arbeiten ausserhalb des Betriebs,] [11.« Datenträgern »: alle Datenträger unter welcher Form auch immer, wie Bücher, Register, Unterlagen, numerische oder digitale Datenträger, Platten, Bänder, einschliesslich der Datenträger, die durch ein Datenverarbeitungssystem oder jeden anderen elektronischen Apparat zugänglich sind.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989); einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 251 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] Art. 3 - [§ 1 - Die Sozialinspektoren sind befugt, angemessene Massnahmen vorzuschreiben, um den Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten oder anderen Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, vorzubeugen und um Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen.

Mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden ausgestattet dürfen die Sozialinspektoren bei der Ausübung ihres Auftrags: 1. anordnen, dass, um diesen in Absatz 1 erwähnten Gefährdungen, Mängeln oder Belästigungen abzuhelfen, die nötigen Änderungen binnen einer Frist, die sie bestimmen, oder unverzüglich, wenn sie die Vermeidung der festgestellten Gefahr als dringend erachten, angebracht werden, 2.wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer es erfordert: a) zeitweilig oder definitiv verbieten, an einer Arbeitsstätte oder an einem anderen Ort, der ihrer Kontrolle unterworfen ist, anwesend zu sein, oder den Zugang dazu verbieten für alle oder bestimmte Arbeitnehmer, b) zeitweilig oder definitiv verbieten, von Ausrüstungen, Installationen, Maschinen oder Material (weiterhin) Gebrauch zu machen, c) zeitweilig oder definitiv verbieten, bestimmte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, Quellen von Infektionsgefahren, zu verwenden, d) zeitweilig oder definitiv verbieten, bestimmte Produktionsverfahren anzuwenden oder bestimmte gefährliche Produkte oder Abfälle aufzubewahren, e) zeitweilig oder definitiv verbieten, unkorrekte Methoden zur Identifizierung der Risiken, die aus gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Abfällen hervorgehen, anzuwenden, 3.die Einstellung jeglicher Arbeit an einer Arbeitsstätte oder an einem anderen Ort, der ihrer Kontrolle unterworfen ist, anordnen, wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer es erfordert, 4. jede Arbeitsstätte oder jeden anderen Ort, der ihrer Kontrolle unterworfen ist, unverzüglich räumen lassen, wenn sie die Gefahr als drohend erachten, 5.Arbeitsstätten, andere Orte, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, Ausrüstungen, Installationen, Maschinen, Material, Geräte, Produkte oder Produktionsabfälle versiegeln, wenn sie die Gefahr als drohend erachten, [6. die unter den Nummern 1 bis 5 aufgezählten Handlungen gegenüber Selbständigen vornehmen, die an derselben Arbeitsstätte wie Arbeitnehmer tätig sind und dadurch in Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Verpflichtungen haben, 7. die Einstellung jeder Arbeit anordnen, für die gemäss den unter ihrer Überwachung geltenden Rechtsvorschriften organisatorische Massnahmen getroffen werden müssen, wenn diese Massnahmen nicht getroffen worden sind und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer folglich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet werden kann. Diese Einstellung wird angeordnet, bis die Personen, die dazu verpflichtet sind, die erwähnten Massnahmen getroffen haben, 8. anordnen, dass zusätzliche organisatorische Massnahmen getroffen werden, was die internen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz betrifft, die in Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit geschaffen werden müssen, wenn sie feststellen, dass die im Rahmen dieser Rechtsvorschriften zu treffenden organisatorischen Massnahmen nicht oder nur teilweise getroffen worden sind und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer folglich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet werden kann. Sie können die Frist bestimmen, innerhalb deren die zusätzlichen organisatorischen Massnahmen getroffen werden müssen, 9. anordnen, dass Massnahmen, einschliesslich organisatorischer Massnahmen, getroffen werden, die den Arbeitgebern von Gefahrenverhütungsberatern interner oder externer Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz empfohlen wurden, damit die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird, wenn sie feststellen, dass diese Arbeitgeber die empfohlenen Massnahmen nicht oder nur teilweise treffen, sofern sie infolge dieser Unterlassung gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen. Sie können ebenfalls anordnen, dass alternative Massnahmen getroffen werden, die zu einem Ergebnis führen, das mindestens gleichwertig ist, was die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betrifft.

Sie können die Frist bestimmen, innerhalb deren die zusätzlichen organisatorischen Massnahmen getroffen werden müssen.] § 2 - [Die Personen, gegenüber denen die in vorliegendem Artikel erwähnten Massnahmen vorgeschrieben oder getroffen worden sind, können beim Minister, dem der Sozialinspektor untersteht, der diese Massnahmen vorgeschrieben hat, Widerspruch gegen diese Massnahmen einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Der König bestimmt die Modalitäten für das Einlegen des in Absatz 1 erwähnten Widerspruchs.]] [Art. 3 ersetzt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989); § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 25. Februar 2003 ( Belgisches Staatsblatt vom 14. März 2003); § 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 25. Februar 2003 ( Belgisches Staatsblatt vom 14.März 2003)] Art. 4 - [[§ 1] - Mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden ausgestattet dürfen die Sozialinspektoren bei der Ausübung ihres Auftrags: 1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Arbeitsstätten oder anderen Orte, die ihrer Kontrolle unterworfen sind oder von denen sie vernünftigerweise annehmen können, dass dort Personen beschäftigt sind, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften unterliegen, deren Überwachung sie ausüben, frei betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Ermächtigung des Richters am Polizeigericht, 2. alle Untersuchungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle Informationen sammeln, die sie für notwendig erachten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen der Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, tatsächlich eingehalten werden, insbesondere: a) den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretungen, der Ausschüsse für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der Betriebsräte, die Arbeitnehmer, die Empfänger, die Sozialversicherten und jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, entweder einzeln oder zusammen oder in Anwesenheit von Zeugen über alle Sachverhalte befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Überwachung nützlich ist, b) die Personalien der Personen, die sich an den Arbeitsstätten oder an anderen Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen sie vernünftigerweise annehmen können, dass sie Arbeitgeber, Angestellte oder Beauftragte, Arbeitnehmer, Empfänger oder Sozialversicherte sind, und aller Personen, deren Vernehmung sie für die Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, aufnehmen;zu diesem Zweck dürfen sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller Identitätsdokumente fordern oder versuchen, die Identität dieser Personen durch andere Mittel festzustellen, darin einbegriffen durch Foto-, Film- und Videoaufnahmen, c) [Die Sozialinspektoren dürfen alle Datenträger ermitteln und untersuchen, die sich an den Arbeitsstätten oder an anderen Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und entweder in Artikel 2 Nr.5 erwähnte Sozialdaten oder gleich welche anderen Daten enthalten, die aufgrund des Gesetzes erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen, selbst wenn die Sozialinspektoren nicht mit der Überwachung dieser Rechtsvorschriften beauftragt sind.

Zu diesem Zweck dürfen sie ebenfalls die in Absatz 1 erwähnten Datenträger ermitteln und untersuchen, die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jeden anderen elektronischen Apparat zugänglich sind.

Der König kann zur Information eine Liste der in Absatz 1 erwähnten Daten, die aufgrund des Gesetzes erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich auf Datenträgern befinden an den Arbeitsstätten oder an anderen Orten, die der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen sind, erstellen.

Ist der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Beauftragter zum Zeitpunkt der Kontrolle abwesend, trifft der Sozialinspektor die erforderlichen Massnahmen, um den Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten zu kontaktieren, um sich vorerwähnte Datenträger vorlegen zu lassen.

Ist der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Beauftragter nicht erreichbar, kann der Sozialinspektor die Ermittlung und Untersuchung vornehmen.

Widersetzt sich der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Beauftragter dieser Ermittlung oder Untersuchung, wird ein Protokoll wegen Behinderung der Überwachung aufgestellt,] d) [Die Sozialinspektoren dürfen sich ebenfalls vor Ort alle Datenträger, die gleich welche anderen Daten enthalten, zur Einsicht vorlegen lassen, wenn sie dies für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und deren Untersuchung vornehmen. Sie verfügen ebenfalls über diese Befugnis für die Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem oder jeden anderen elektronischen Apparat zugänglich sind,] e) Proben von allen verarbeiteten oder Fertiggütern, von aufbewahrten, verwendeten oder gehandhabten Produkten und Stoffen zwecks Analyse oder Erbringung des Nachweises eines Verstosses entnehmen und mitnehmen, sofern die Inhaber dieser Güter, Produkte und Stoffe, der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten darüber informiert werden. Gegebenenfalls müssen die Inhaber dieser Güter, Produkte und Stoffe, der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten die für den Transport und die Aufbewahrung dieser Proben erforderlichen Verpackungen bereitstellen.

Der König legt die Bedingungen und Modalitäten der Entnahme, Mitnahme und Analyse dieser Proben fest.

Der König legt die Bedingungen und Modalitäten der Zulassung der natürlichen oder juristischen Personen fest, die befugt sind, die in vorliegendem Buchstaben erwähnten Analysen durchzuführen, f) [andere als die unter den Buchstaben c), d) oder e) erwähnten beweglichen Güter, - darin einbegriffen die beweglichen Güter, die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich geworden sind, egal ob der Zuwiderhandelnde Eigentümer dieser Güter ist oder nicht - die ihrer Kontrolle unterworfen sind oder anhand deren Verstösse gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, festgestellt werden können, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen oder sie versiegeln, wenn das notwendig ist, um einen Verstoss nachzuweisen, oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand dieser Güter die Verstösse fortgesetzt oder neue Verstösse begangen werden,] g) anhand von Foto-, Film- und Videoaufnahmen Feststellungen machen, 3.anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben, 4. jede Unterlage erstellen oder aushändigen zwecks Ersetzung der Unterlagen, die in den Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, erwähnt sind, wenn sie dies im Interesse der Arbeitnehmer, der Empfänger oder der Sozialversicherten für notwendig erachten.] [§ 2 - Gemäss Kapitel VIII des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher kann vom Minister, der für die erwähnten Bestimmungen zuständig ist, beim Präsidenten des Handelsgerichts eine Unterlassungsklage eingereicht werden.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989); § 1 nummeriert durch Art. 14 einleitende Bestimmung des G. vom 1. Juni 1993 ( Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1993); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 252 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 252 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe f) ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 1. Juni 1993 ( Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1993); § 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 1. Juni 1993 ( Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1993)] [Art. 4bis - § 1 - Die Sozialinspektoren dürfen Kopien der in Artikel 4 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) und d) erwähnten Datenträger oder der darin enthaltenen Information unter welcher Form auch immer anfertigen oder sich diese kostenlos von dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten bereitstellen lassen. § 2 - Handelt es sich um in Artikel 4 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Datenträger, die durch ein Datenverarbeitungssystem zugänglich sind, dürfen die Sozialinspektoren durch das Datenverarbeitungssystem oder jeden anderen elektronischen Apparat und unter Mitwirkung entweder des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten oder gleich welcher anderen qualifizierten Person, die über die notwendige oder nützliche Kenntnis der Arbeitsweise des Datenverarbeitungssystems verfügt, unter der von ihnen erwünschten Form Kopien der gesamten vorerwähnten Daten oder eines Teils davon anfertigen.] [Art. 4 bis eingefügt durch Art. 253 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 4ter - Die Sozialinspektoren können die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Datenträger beschlagnahmen oder versiegeln, egal ob der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten Eigentümer dieser Datenträger sind oder nicht.

Sie verfügen über diese Befugnisse, wenn dies für die Ermittlung, die Untersuchung oder die Erbringung des Nachweises von Verstössen notwendig ist oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand dieser Datenträger die Verstösse fortgesetzt oder neue Verstösse begangen werden.

Ist die Beschlagnahme materiell nicht möglich, werden diese Daten und die zum Verständnis dieser Daten nötigen Daten auf Datenträger kopiert, die der Behörde gehören. Im Dringlichkeitsfall oder aus technischen Gründen können Datenträger verwendet werden, die Personen zur Verfügung stehen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen.] [Art. 4 ter eingefügt durch Art. 254 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 4quater - Wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Beauftragter entweder bei der in Artikel 4 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Ermittlung und Untersuchung nicht anwesend war oder ihnen nicht aus freien Stücken zugestimmt hat, muss der Sozialinspektor den Arbeitgeber über die Tatsache, dass diese Ermittlung und Untersuchung stattgefunden haben, und über die kopierten Datenträger schriftlich informieren. Diese Beschreibung enthält die in Artikel 4quinquies vorgesehenen Angaben.

Für die beschlagnahmten Datenträger wird gemäss Artikel 4quinquies vorgegangen.] [Art. 4 quater eingefügt durch Art. 255 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 4quinquies - Die aufgrund von Artikel 4ter vorgenommenen Beschlagnahmen und die von den Sozialinspektoren in Ausführung der Artikel 3 und 4 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) und f) getroffenen Massnahmen müssen Gegenstand einer schriftlichen Feststellung sein, die gegen Empfangsbestätigung übergeben werden muss.

Dies gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 4quater getroffenen Massnahmen in den im selben Artikel vorgesehenen Fällen, wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Beauftragter entweder nicht anwesend war oder nicht aus freien Stücken zugestimmt hat.

In diesem Schriftstück muss mindestens Folgendes vermerkt sein: 1. das Datum und die Uhrzeit des Ergreifens der Massnahmen, 2.die Identität der Sozialinspektoren, die Eigenschaft, in der sie auftreten, und die Verwaltung, der sie angehören, 3. die ergriffenen Massnahmen, 4.die Wiedergabe des Wortlauts der Artikel 15, 16 und 17, 5. die Rechtsmittel gegen die Massnahmen und der zuständige Gerichtsbezirk, 6.die Behörde, die im Falle einer Beschwerde geladen werden muss.] [Art. 4 quinquies eingefügt durch Art. 256 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 4sexies - § 1 - Jede Person, die der Meinung ist, dass ihre Rechte durch die in Ausführung von Artikel 4ter vorgenommenen Beschlagnahmen oder durch die in Ausführung der Artikel 3 und 4 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) und f) getroffenen Massnahmen verletzt werden, kann beim Präsidenten des Arbeitsgerichts Beschwerde einlegen.

Dies gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 4quater getroffenen Massnahmen in den im selben Artikel vorgesehenen Fällen, wenn der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten entweder nicht anwesend waren oder nicht aus freien Stücken zugestimmt haben.

Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und 1041 des Gerichtsgesetzbuchs im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. § 2 - Der Präsident des Arbeitsgerichts befindet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über die Beschwerde. § 3 - Der Präsident des Arbeitsgerichts übt eine Kontrolle über die Rechtmässigkeit der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Beschlagnahmen und Massnahmen und über die Zweckmässigkeit ihrer Aufrechterhaltung aus.

Er kann - eventuell unter bestimmten Bedingungen - die ganze oder teilweise Aufhebung der Massnahmen anordnen. § 4 - Das vom Präsidenten des Arbeitsgerichts erlassene Urteil ist einstweilen vollstreckbar, ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, wenn der Richter diese nicht angeordnet hat.] [Art. 4 sexies eingefügt durch Art. 257 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] Art. 5 - [Wenn die Sozialinspektoren es für notwendig erachten, teilen sie die bei ihrer Untersuchung gesammelten Auskünfte den öffentlichen und den mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, den Sozialinspektoren der anderen Inspektionsdienste und allen anderen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten mit, sofern diese Auskünfte Letztere für die Durchführung der Überwachung oder der Anwendung, mit der sie beauftragt sind, interessieren können.

Die Mitteilung dieser Auskünfte ist Pflicht, wenn die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Sozialinspektoren der anderen Inspektionsdienste oder die anderen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten sie anfragen.

Auskünfte, die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden.

Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten dürfen nur unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt oder verwendet werden.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 258 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] Art. 6 - [Unbeschadet des Artikels 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt sind alle staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der Gemeinden und der Vereinigungen, denen sie angehören, und die Dienste der öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und der öffentlichen und mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, den Sozialinspektoren auf deren Anfrage hin alle Auskünfte zu erteilen, die sie für notwendig erachten zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, mit der sie beauftragt sind, und ihnen Einsicht in alle Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Bänder oder in jegliche andere Datenträger zu gewähren und für sie Auszüge daraus beziehungsweise Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien davon bereitzuhalten.

Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften und Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Urkunden, Belege, Register, Unterlagen oder Auskünfte, die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 259 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] Art. 7 - [Die öffentlichen und mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Sozialinspektoren, die Sozialinspektoren der anderen Inspektionsdienste und alle anderen mit der Überwachung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten dürfen die aufgrund von Artikel 5 beziehungsweise 6 erhaltenen Auskünfte für die Ausübung aller Aufträge in Bezug auf die Überwachung, mit der sie beauftragt sind, verwenden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 8 - [Die Sozialinspektoren dürfen mit den Arbeitsinspektionen der anderen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, wo das Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, gebilligt durch das Gesetz vom 29. März 1957, gilt, alle Auskünfte austauschen, die nützlich sein können für die Ausübung der Überwachung, mit der jeder von ihnen beauftragt ist.

Die von den Arbeitsinspektionen der anderen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation erhaltenen Auskünfte werden unter denselben Bedingungen verwendet wie gleichartige Auskünfte, die die Sozialinspektoren unmittelbar sammeln.

Die für die Arbeitsinspektionen dieser Mitgliedstaaten bestimmten Auskünfte werden von den Sozialinspektoren unter denselben Bedingungen gesammelt wie gleichartige Auskünfte, die sie für die Ausübung der Überwachung, mit der sie selbst beauftragt sind, sammeln.

Die Verwaltungen, denen die Sozialinspektoren angehören, können ebenfalls in Ausführung einer mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarung die Anwesenheit von Beamten der Arbeitsinspektion dieses Mitgliedstaates auf dem nationalen Staatsgebiet zulassen, damit Letztere alle Auskünfte sammeln, die nützlich sein können für die Ausübung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind.

Die Auskünfte, die von einem Sozialinspektor im Rahmen einer mit einem Mitgliedstaat der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarung im Ausland gesammelt werden, können unter denselben Bedingungen verwendet werden wie die Auskünfte, die von den Sozialinspektoren im Land selbst gesammelt werden.

In Ausführung einer solchen Vereinbarung können die Verwaltungen, denen die Sozialinspektoren angehören, mit den in Absatz 1 erwähnten Arbeitsinspektionen der anderen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation ebenfalls auf andere Formen des gegenseitigen Beistands und der Zusammenarbeit zurückgreifen.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind ebenfalls anwendbar auf Vereinbarungen, die geschlossen worden sind in Bezug auf den Datenaustausch zwischen den zuständigen belgischen Behörden und den zuständigen Behörden der Staaten, die das Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, gebilligt durch das Gesetz vom 29. März 1957, nicht unterzeichnet haben.]] [Art. 8 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989) und ersetzt durch Art. 260 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 9 - Die Sozialinspektoren haben das Recht, Verwarnungen zu erteilen, dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um sich den Vorschriften anzupassen, und Protokolle aufzunehmen.

Diese Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft, insofern dem Zuwiderhandelnden und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstosses eine Abschrift davon übermittelt wurde. Ist der letzte Tag, der in dieser Frist inbegriffen ist, ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird er auf den ersten darauffolgenden Werktag verschoben.

Für die Anwendung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist gilt die dem Zuwiderhandelnden erteilte Verwarnung oder das Setzen einer Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, nicht als Feststellung des Verstosses.

Bei der Erstellung der Protokolle können die von den Sozialinspektoren eines Inspektionsdienstes gemachten materiellen Feststellungen mit ihrer Beweiskraft von den Sozialinspektoren desselben Dienstes oder der anderen Inspektionsdienste oder von den mit der Überwachung der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten benutzt werden.] [Art. 9 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 10 - Die Sozialinspektoren können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern.] [Art. 10 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 10bis - Die vom König bestimmten Sozialinspektoren besitzen die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors.] [Art. 10 bis eingefügt durch Art. 261 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 10ter - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, die den vom König bestimmten Sozialinspektoren erteilt werden, können nur ausgeübt werden im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die in den Rechtsvorschriften, mit deren Überwachung sie beauftragt sind, in den Artikeln 433quinquies bis 433octies des Strafgesetzbuchs und in den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnt sind.

Der König bestimmt die Bedingungen in Bezug auf die Ausbildung dieser Sozialinspektoren.] [Art. 10 ter eingefügt durch Art. 262 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 10quater - Um ihre Befugnisse ausüben zu können, legen die [vom König bestimmten] Sozialinspektoren vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu wahrzunehmen. » Sie können ihre Befugnisse jedoch auch ausserhalb dieses Bereichs ausüben.

Bei Wohnsitzwechsel wird die Urkunde der Eidesleistung bei der Kanzlei des Appellationshofs, in dessen Bereich der Ort des neuen Wohnsitzes liegt, übertragen und abgezeichnet.] [Art. 10 quater eingefügt durch Art. 263 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006); Abs. 1 abgeändert durch Art. 163 des G. vom 27. Dezember 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28.

Dezember 2006)] [Art. 11 - Die Sozialinspektoren müssen die notwendigen Massnahmen treffen im Hinblick auf die Achtung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten, von denen sie in der Ausführung ihres Auftrags Kenntnis genommen haben, und dafür sorgen, dass diese Daten ausschliesslich für die Ausführung ihres Überwachungsauftrags benutzt werden.] [Art. 11 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 12 - Die Sozialinspektoren dürfen ausser bei ausdrücklicher Erlaubnis des Einreichers einer Beschwerde oder Erstatters einer Anzeige in Bezug auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen der Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, den Namen des Einreichers dieser Beschwerde oder Erstatters dieser Anzeige in keinem Fall bekannt geben, selbst nicht vor Gericht.

Es ist ihnen ebenfalls untersagt, dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter mitzuteilen, dass infolge einer Beschwerde oder einer Anzeige eine Untersuchung vorgenommen worden ist.] [Art. 12 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 13 - Die Sozialinspektoren dürfen keinerlei direkte oder indirekte Interessen in den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Kontrolle sie beauftragt sind, haben.] [Art. 13 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 13bis - Die Sozialinspektoren müssen sich bei der Ausführung ihres Überwachungsauftrags an die Regeln im Bereich der Berufspflichten halten.

Nach Stellungnahme des Föderalen Rates für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug, erwähnt in Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Einsetzung des Föderalen Rates für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug, des Föderalen Koordinierungsausschusses und der Bezirksbüros, legt der König diese Regeln im Bereich der Berufspflichten fest.] [Art. 13 bis eingefügt durch Art. 264 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 14 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung oder das Auferlegen einer administrativen Geldbusse aufgrund eines Verstosses gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung die Sozialinspektoren, die das Protokoll erstellt haben, ausüben, wird ihnen auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht.

Die Mitteilung dieser Entscheidung an die Sozialinspektoren erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs der Staatsanwaltschaft, das diese Entscheidung getroffen hat, des Greffiers des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, das beziehungsweise der sie ausgesprochen hat, oder des für das Auferlegen der administrativen Geldbussen vom König bestimmten Beamten.] [Art. 14 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 15 - [Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches und des Artikels 16 des vorliegenden Gesetzes 1. werden der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wenn sie innerhalb der von den Sozialinspektoren festgelegten Fristen die von Letzteren erteilte Anordnung, Unterlagen anzuschlagen, wie in Artikel 4 § 1 Nr.3 des vorliegenden Gesetzes erwähnt, nicht befolgen, 2. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 1.000 bis zu 5.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse organisierte Überwachung behindert.]] [Die in Absatz 1 erwähnten Sanktionen sind nicht auf Verstösse gegen Artikel 4 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) anwendbar.] [Art. 15 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989) und ersetzt durch Art. 1 des G. vom 23. März 1994 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. März 1994);

Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); Abs. 2 eingefügt durch Art. 265 des G. vom 20. Juli 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006)] [Art. 16 - Der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die in Ausführung von Artikel 3 vorgeschriebenen Massnahmen nicht befolgen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von [1.000] bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt.] [Art. 16 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 23. März 1994 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. März 1994) und Art.2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] Art.17 - Was den in Artikel 16 erwähnten Verstoss betrifft, wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, die entgegen den in Ausführung von Artikel 3 vorgeschriebenen Massnahmen beschäftigt worden sind, wobei der Betrag der Geldbusse 200.000 [EUR] nicht überschreiten darf.] [Art. 17 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] [Art. 18 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.] [Art. 18 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 19 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.] [Art. 19 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] [Art. 20 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse vierzig Prozent der im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbeträge unterschreiten darf.]] [Art. 20 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989) und ersetzt durch Art. 102 des G. vom 13. Februar 1998 ( Belgisches Staatsblatt vom 19.

Februar 1998)] [Art. 21 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war.] [Art. 21 eingefügt durch Art. 190 des G. vom 22. Dezember 1989 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 5 des G. vom 23. März 1994 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. März 1994)] Art. 22 - (Abänderungsbestimmung) Art. 23 - (Abänderungsbestimmung)

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