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Wet van 01 april 1969
gepubliceerd op 11 juni 1998

Wet tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden . - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000217
pub.
11/06/1998
prom.
01/04/1969
ELI
eli/wet/1969/04/01/1998000217/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 APRIL 1969. - Wet tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 29 april 1969). - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 20 juli 1991 - van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - het koninklijk besluit van 22 december 1969 tot wijziging van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1970); - de wet van 5 juni 1970 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers, arbeiders, bedienden, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden en het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1970); - het koninklijk besluit van 17 juni 1971 tot wijziging van de wetgeving betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1971); - de wet van 27 juli 1971 tot wijziging van sommige bepalingen inzake pensioenen voor arbeiders, bedienden, mijnwerkers, zeelieden varend onder Belgische vlag, werknemers, inzake gewaarborgd inkomen voor bejaarden en inzake aanvullende tegemoetkoming voor minder-validen (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1971); - het koninklijk besluit van 8 november 1971 houdende aanpassing van sommige bepalingen inzake pensioenen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 1972); - de wet van 6 juli 1973 tot verbetering van de wetgeving betreffende het toekennen van tegemoetkomingen aan minder-validen (Belgisch Staatsblad van 14 juli 1973); - het koninklijk besluit van 10 juli 1973 tot verhoging van het gewaarborgd inkomen ten voordele van minder-valide bejaarden (Belgisch Staatsblad van 14 juli 1973); - het koninklijk besluit van 22 december 1975 tot wijziging van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 december 1975); - de wet van 5 januari 1976 betreffende de budgettaire voorstellen 1975-1976 (Belgisch Staatsblad van 6 januari 1976); - de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen 1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); - het koninklijk besluit nr. 7 van 23 oktober 1978 tot wijziging van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 16 december 1978); - de wet van 8 augustus 1980 betreffende de budgettaire voorstellen 1979-1980 (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1980); - het koninklijk besluit nr. 417 van 16 juli 1986 tot wijziging van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1986); - het koninklijk besluit van 19 oktober 1988 houdende verhoging van het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 8 november 1988); - het koninklijk besluit van 12 oktober 1989 houdende verhoging van het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 4 november 1989); - het koninklijk besluit van 15 februari 1990 tot wijziging van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 9 maart 1990); - de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1991); - de wet van 10 april 1991 tot wijziging van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 29 mei 1991); - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOCIALFURSORGE 1. APRIL 1969.- Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte KAPITEL I - Empfänger

Artikel 1.§ 1 - Ein garantiertes Einkommen wird Männern und Frauen gewährt, die mindestens fünfundsechzig beziehungsweise sechzig Jahre alt sind und die die Bedingungen erfüllen, die durch vorliegendes Gesetz festgelegt werden. § 2 - [Der Empfänger muss seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien haben und einer der folgenden Kategorien von Personen angehören: 1. Personen, die Belgier sind, 2.Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familie, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, 3. Staatenlose, auf die das am 28.September 1954 in New-York unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anwendbar ist, 4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnte Flüchtlinge, 5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat oder für das Belgien das Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat, 6.Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger oder Selbständige zu ihren Gunsten in Belgien eröffnet ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausdehnen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist.] [§ 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 417 vom 16. Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986) und erneut ersetzt durch Art.43 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] KAPITEL II - Höhe des garantierten Einkommens

Art. 2.§ 1 - [Der jährliche Betrag des garantierten Einkommens beläuft sich auf 68 500 Franken.

Dieser Betrag wird auf 91 333 Franken erhöht, wenn der Antragsteller verheiratet und nicht von Tisch und Bett getrennt ist. Der Betrag beläuft sich ebenfalls auf 91 333 Franken im Falle einer tatsächlichen Trennung von nicht mehr als zehn Jahren und unter der Bedingung, dass ein Teil des garantierten Einkommens dem tatsächlich getrennt lebenden Ehepartner des Antragstellers gewährt wird.

Wenn der in Absatz 2 vorgesehene Betrag einem der beiden Ehepartner gewährt wird, kann zugunsten des anderen Ehepartners kein garantiertes Einkommen gewährt oder ausgezahlt werden.

Der König bestimmt, was unter tatsächlicher Trennung zu verstehen ist.] § 2 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 erwähnten Beträge erhöhen. Diese Erhöhung kann gemäss Kategorien von Empfängern variieren, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.] [§ 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.

August 1991); § 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 6. Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973); § 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10.

Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973) und aufgehoben durch Art. 115 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976)]

Art. 3.[Die in Artikel 2 erwähnten Beträge variieren gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Diese Beträge sind an den Verbraucherpreisindex 114,20 gebunden.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 54 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom 7. März 1972)] KAPITEL III - Auswirkung der Existenzmittel Art.4. § 1 - Das garantierte Einkommen kann erst nach einer Untersuchung der Existenzmittel gewährt werden.

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2 und Artikel 10 werden alle Existenzmittel gleich welcher Art oder gleich welchen Ursprungs, über die der Antragsteller und sein Ehepartner verfügen, berücksichtigt. [Im Falle einer Trennung von Tisch und Bett und einer tatsächlichen Trennung seit mehr als 10 Jahren werden für jeden Ehepartner nur seine eigenen Existenzmittel berücksichtigt.] Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, in welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt werden. [Der bei Naturalbezügen berücksichtigte Betrag wird um die anderen Einkünfte reduziert, für die der Antragsteller nachweist, dass er sie für die Zahlung dieser Naturalbezüge verwendet.] § 2 - Es werden für die Berechnung der Existenzmittel nicht berücksichtigt: 1. Familienleistungen, auf die der Antragsteller aufgrund der Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger und aufgrund der Regelung der Familienbeihilfen für Selbständige zugunsten der Kinder Anspruch erheben kann, 2.Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, 3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlte Alimente, 4.Renten, die gemäss den durch Erlass des Regenten vom 12. September 1946 koordinierten Gesetzen über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod durch Zahlungen in der Eigenschaft eines freiwillig Versicherten erworben worden sind, oder Pensionen, die gemäss dem Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter erworben worden sind; [in Artikel 36 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Renten.] Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen vorerwähnte Renten unberücksichtigt bleiben, und die Beträge dieser Renten, die unberücksichtigt bleiben, 5. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, [6.Beihilfen, die im Rahmen der durch den Königlichen Erlass vom 3.

Februar 1961 koordinierten Gesetze über die Krüppel und Verstümmelten und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen gewährt werden,] [7. Beihilfen, die im Rahmen des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen gezahlt werden,] [8. die Heizkostenzulage, die bestimmten Empfängern einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger gewährt wird.] [§ 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 7 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 16. Dezember 1978) und aufgehoben durch Art. 66 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971); § 2 Nr. 4 abgeändert und Nr. 8 eingefügt durch Art. 66 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 1969 (B.S. vom 4. Februar 1970) und Nr. 7 eingefügt durch Art. 193 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)]

Art. 5.§ 1 - [Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der mit einem Koeffizienten multiplizierte nicht befreite Teil des Katastereinkommens der unbeweglichen Güter berücksichtigt, von denen der Antragsteller oder sein Ehepartner oder beide zusammen Volleigentümer oder Niessbraucher sind.

Der König bestimmt den befreiten Teil des Katastereinkommens und den Koeffizienten.

Für die Bestimmung des vorerwähnten befreiten Teils des Katastereinkommens und des vorerwähnten Koeffizienten kann der König die Aufwendungen des Antragstellers für den Familienunterhalt, den Ort, an dem seine Güter gelegen sind, und deren Art berücksichtigen.] § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist. [Er bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie in Höhe eines reduzierten Betrages in Rechnung gestellt wird.] § 3 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen im Ausland gelegene unbewegliche Güter für die Bestimmung der Existenzmittel berücksichtigt werden. [§ 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 1975 (B.S. vom 30.

Dezember 1975); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)]

Art. 6.Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der Existenzmittel in Rechnung gestellt werden.

Art. 7.§ 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner in den zehn Jahren, die dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem der Antrag auf garantiertes Einkommen wirksam wird, bewegliche oder unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten hat, wird ein pauschal vom König auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter im Augenblick ihrer Abtretung festgelegtes Einkommen in Rechnung gestellt.

Der König bestimmt, wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner nicht das Volleigentum abgetreten hat.

Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König den Verkaufswert der Güter, die die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs bilden, pauschal je nach landwirtschaftlichem Gebiet. [Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf den Ertrag der Abtretung des Wohnhauses des Antragstellers oder seines Ehepartners, die kein anderes Gebäude besitzen, insofern der Ertrag der Abtretung noch ganz oder teilweise in der berücksichtigten Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Ertrag sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 Absatz 2 und, je nach Fall, die Bestimmungen der Artikel 5 oder 6 anwendbar.] § 2 - Wenn ein bewegliches oder unbewegliches Gut gegen Leibrente abgetreten wird, wird während der ersten zehn Jahre nach der Abtretung ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 bis 4 berechnet wird; dieser Betrag darf jedoch nicht unter dem Betrag der Leibrente liegen. Danach entspricht dieser Betrag dem Betrag der Leibrente.

Wenn die Leibrente bei einem zugelassenen Versicherungsträger durch Zahlung einer einmaligen Prämie oder periodischer Prämien bestellt wird, wird während der ersten zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Einsetzens der Rente ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss Artikel 6 pauschal auf der Grundlage des Kapitals berechnet wird, das dem Preis der Rente zu diesem Zeitpunkt entspricht; dieser Betrag darf jedoch nicht niedriger als der Betrag der Leibrente sein. Danach entspricht dieser Betrag dem Betrag der Leibrente. § 3 - Die Bestimmungen des § 1 sind nicht auf Güter anwendbar, die nach Gewährung des garantierten Einkommens zum Nutzen der Allgemeinheit enteignet worden sind. Das für diese Güter in Rechnung gestellte Einkommen bleibt während der ersten zehn Jahre nach der Enteignung unverändert.

Nach dieser Frist wird der Ertrag der Enteignung, der noch Teil der berücksichtigten Vermögensmasse ist, je nach Fall gemäss den Bestimmungen des Artikels 5 oder 6 in Rechnung gestellt, ohne dass der so erhaltene Betrag das im vorangehenden Absatz erwähnte Einkommen übersteigen darf.

Der König bestimmt die Abtretungen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit gleichgesetzt werden. [§ 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] Art.8. Der gemäss den Artikeln 2 und 3 bestimmte Betrag des garantierten Einkommens wird um den Teil der Existenzmittel reduziert, der einen Betrag überschreitet, der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen ist. Dieser Betrag kann variieren, je nachdem ob der Antragsteller Haushaltsvorstand ist oder nicht.

Der König bestimmt, was unter « Haushaltsvorstand » zu verstehen ist.

Art. 9.Um die Auswirkung der Existenzmittel auf die Festlegung des garantierten Einkommens abzuschwächen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7 abändern.

Art. 10.Der Betrag des garantierten Einkommens wird um die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie um alle anderen Vorteile reduziert, die dem Antragsteller oder seinem Ehepartner gewährt werden in Anwendung einer belgischen Pflichtpensionsregelung, die durch oder aufgrund eines Gesetzes [- darin einbegriffen die aufgrund von Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige gewährten bedingungslosen Pensionen -], einer provinzialen Verordnung oder von der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingesetzt worden ist, oder in Anwendung einer ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als Entschädigung, Beihilfe oder Pension, die Kriegsopfern oder ihren anspruchsberechtigten Angehörigen als Wiedergutmachung oder Schadenersatzleistung gewährt werden. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorschreiben, dass Pensionen und andere Leistungen, die Er bestimmt, in dem von Ihm bestimmten Masse nicht vom garantierten Einkommen abgezogen werden. [Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Vorteile wird im Falle der Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett um den aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgelegten und tatsächlich gezahlten Betrag der Alimente reduziert.] Darüber hinaus wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nur der tatsächlich ausgezahlte Betrag berücksichtigt. Der König kann jedoch bestimmen, in welchen Fällen die Reduzierung oder Aussetzung einer Pension oder eines Vorteils für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt wird. [Abs. 1 abgeändert und Abs. 2 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 20.

Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] KAPITEL IV - Beantragung des garantierten Einkommens

Art. 11.§ 1 - Das garantierte Einkommen wird auf Antrag des Betreffenden hin gewährt.

Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder die Erhöhung des garantierten Einkommens rechtfertigen.

Der Empfänger muss eine Erklärung einreichen, sobald neue Elemente den Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen könnten.

Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen sind. § 2 - [Die Gewährung des garantierten Einkommens wird ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der dem Einreichungsdatum folgt, und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem fünfundsechzigsten beziehungsweise sechzigsten Geburtstag des Antragstellers folgt, je nachdem ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt.

Für den vom hinterbliebenen Ehepartner im Jahr nach dem Tod seines Ehepartners eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag am Todestag eingereicht wurde.] [§ 3 - Ein Antrag auf Pension, der in der Eigenschaft eines Lohnempfängers oder eines Selbständigen von einer Person, die die zum Bezug des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen erfüllt, eingereicht wird, gilt als Antrag auf garantiertes Einkommen, ausser wenn die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vorteile die Gewährung des garantierten Einkommens verhindern.

Als Antrag auf garantiertes Einkommen unter den im vorangehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen gilt auch ein durch das Gesetz vom 27.

Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen vorgesehener Antrag auf Beihilfe, wenn er von einer Person eingereicht wird, die die zum Bezug des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen erfüllt.

Die Lage von Personen, deren Pension als Lohnempfänger oder Selbständige vor dem 1. Januar 1976 eingesetzt hat, wird von Amts wegen überprüft, es sei denn, es stellt sich heraus, dass die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vorteile die Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten und legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes fest.] [§ 2 ersetzt und § 3 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 und 2 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990)]

Art. 12.Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der Grundlage der Erklärung des Antragstellers. [Die Angaben werden überprüft und gegebenenfalls vom [Landespensionsamt] berichtigt. Für die Überprüfung jeden Antrags wird den Auskünften Rechnung getragen, die vom Kontrolleur der direkten Steuern oder vom Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes auf Antrag des vorerwähnten Landesamtes erteilt werden.] Das garantierte Einkommen kann jedoch ohne weitere Überprüfung verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen deutlich hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen nicht erfüllt, um das garantierte Einkommen zu beziehen.

Die beauftragten Beamten haben in der Erfüllung ihres Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Werkstätten jeglicher Art mit Ausnahme der Wohnung.

Der König legt die Auskünfte und Unterlagen fest, die öffentliche Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen den beauftragten Beamten erteilen beziehungsweise vorlegen müssen. [Abs. 2 ersetzt durch Art. 111 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6.

Januar 1976) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)]

Art. 13.Unterlässt der Antragsteller es, Existenzmittel anzugeben, von denen er weiss, dass sie vorhanden sind, kann das garantierte Einkommen verweigert werden oder dessen Zahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten oder zwölf Monaten im Falle der Wiederholung innerhalb dreier Jahre ab der vorhergehenden Unterlassung ausgesetzt werden.

Handelte der Betreffende in betrügerischer Absicht, wird die Dauer der Aussetzung verdoppelt.

Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die Unterlassung begangen worden ist, darf keine Sanktion mehr verhängt werden. Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die Sanktion endgültig geworden ist, darf keine Sanktion mehr angewandt werden.

Art. 14.[§ 1 - Das Landespensionsamt befindet über den Antrag auf garantiertes Einkommen. Der König bestimmt, in welchem Fall das gewährte garantierte Einkommen von Amts wegen revidiert wird, und legt das Anfangsdatum des von Amts wegen gefassten Beschlusses und das Datum, an dem dieser Beschluss wirksam wird, fest. § 2 - Wenn der Empfänger oder sein Ehepartner stirbt, bestimmt das Landespensionsamt unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes von Amts wegen die Rechte, die der hinterbliebene Ehepartner auf das garantierte Einkommen geltend machen kann. Hierfür stützt es sich auf die Auskünfte, die zum Todestag sowohl für die Gewährung als auch für die Auszahlung des garantierten Einkommens berücksichtigt worden waren, wobei davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen oder vorausgesetzten Existenzmittel zur Hälfte dem hinterbliebenen Ehepartner gehören.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.

August 1991)]

Art. 15.Der Antrag auf garantiertes Einkommen gilt als Antrag auf Anwendung der Regelungen der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und für Selbständige, wenn der Antragsteller auf eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit verweist oder wenn eine solche Tätigkeit während der Untersuchung des Antrags, einer Beschwerde oder einer Berufung festgestellt wird.

KAPITEL V - Streitfälle

Art. 16.§ 1 - [Das Arbeitsgericht befindet über Streitfälle, die die sich aus vorliegendem Gesetz ergebenden Rechte zum Gegenstand haben, und wendet [auf Antrag des Landespensionsamtes] die in Artikel 13 vorgesehenen Sanktionen an.

Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen dem zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls im Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden.

Eine beim Arbeitsgericht eingereichte Klage schiebt den angefochtenen Beschluss nicht auf.] § 2 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 8. über Streitfälle in bezug auf die Anwendung des Gesetzes zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte. Auf Antrag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers wendet es die in Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen Sanktionen an. » [§ 1 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 5. Juni 1970 (B.S. vom 30. Juni 1970), abgeändert durch Art. 119 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976) und durch Art.1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)] KAPITEL VI - Auszahlung des garantierten Einkommens

Artikel 17.Das garantierte Einkommen wird vom [Landespensionsamt] ausgezahlt.

Der König bestimmt die Modalitäten dieser Auszahlung. [Art. 17 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)]

Art. 18.[Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Teil des garantierten Einkommens dem nicht von Tisch und Bett getrennten Ehepartner ausgezahlt wird, wenn er seit weniger als zehn Jahren tatsächlich getrennt lebt, und seine Höhe.] [Er bestimmt die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die nach dem Tod des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die Personen, denen diese Leistungen ausgezahlt werden, die Reihenfolge, in der diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, die zu erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist.] Er bestimmt die Fälle, in denen die Auszahlung des garantierten Einkommens ganz oder teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des teilweise ausgezahlten Einkommens und die Dauer der Aussetzung gegenüber Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden, die zu Hause festgehalten sind und eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds beziehen, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen Behörden untergebracht sind oder die in einem Gefängnis inhaftiert oder in eine Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in ein Arbeitshaus eingewiesen sind.

Der König bestimmt den Teil des garantierten Einkommens, der von einer öffentlichen Unterstützungskommission und vom Unterstützungssonderfonds als Beteiligung an Krankenhauskosten verlangt werden darf. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.

August 1991); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 417 vom 16.

Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986)] KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen

Art. 19.[Ausser was Verwaltungs-, Auszahlungs- und Gerichtskosten betrifft, die vom [Landespensionsamt] getragen werden, gehen die durch Anwendung des vorliegenden Gesetzes entstehenden Ausgaben zu Lasten des Staates.] Anleihen, die in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter aufgenommen worden sind, werden gemäss dem erwähnten Artikel zurückgezahlt. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 140 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom 24. Dezember 1977) und abgeändert durch Art.1 des K.E. vom 15.

Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)]

Art. 20.§ 1 - Das garantierte Einkommen ist weder übertragbar noch pfändbar. § 2 - Artikel 1410 § 2 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 6. als garantiertes Einkommen für Betagte gezahlte Beträge. » § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte sind auf das garantierte Einkommen anwendbar. [Art. 20bis - § 1 - [Das Landespensionsamt] übernimmt die Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 1969 ergeben. § 2 - Bis zu einem vom König zu bestimmenden Datum bleiben die Bestimmungen der Artikel 12 und 14, wie sie vor dem 1. Januar 1976 in Kraft waren, auf die vor dem 1. Januar 1976 eingereichten Anträge auf garantiertes Einkommen anwendbar.] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15.

Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)] KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen

Art. 21.§ 1 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von Amts wegen angewandt werden auf: 1. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einen Rentenzuschlag beziehen und das in Artikel 1 erwähnte Alter erreicht haben, die aber keine Pension beziehen oder für die der jährliche Betrag der vom [Landespensionsamt] gezahlten Pension unter dem jährlichen Betrag des garantierten Einkommens liegt, auf das sie aufgrund der Artikel 2 und 3 Anspruch erheben können und das gegebenenfalls um den in Artikel 10 Absatz 1 erwähnten nicht berücksichtigten Betrag erhöht wird, 2.Personen, deren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entstandenes Anrecht auf einen Rentenzuschlag noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss bekräftigt worden ist. § 2 - Personen, die einen Rentenzuschlag beziehen, behalten ihr Anrecht auf den Betrag dieses Rentenzuschlags, wenn er für sie vorteilhafter ist. [Es darf einem der beiden nicht von Tisch und Bett getrennten Ehepartner keinerlei garantiertes Einkommen gewährt werden, wenn dem anderen Ehepartner weiterhin ein Rentenzuschlag gezahlt wird.] Der König kann die Fälle bestimmen, in denen eine Reduzierung oder Aussetzung des Betrags des Rentenzuschlags für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt wird. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 20, 22, so wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, 23, 24 §§ 2 und 3, 25 §§ 1 und 3, 26, 27, 30 und 32 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963 sind weiterhin auf die in den §§ 1 und 2 erwähnten Personen anwendbar. [§ 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27.

Juli 1971 (B.S. vom 11. August 1971)] KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen

Art. 22.§ 1 - Artikel 22 Absatz 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Höhe der Existenzmittel wird gemäss den am 1.Januar 1968 im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige geltenden Bestimmungen festgelegt. » § 2 - Derselbe Artikel 22 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der König bestimmt die Regeln, die anzuwenden sind, wenn ein Rentenzuschlag und eine Pension, die keine der in Artikel 23 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Pensionen ist, gleichzeitig bezogen werden. »

Art. 23.Artikel 21 § 1 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni 1966 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « e) das durch das Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte vorgesehene garantierte Einkommen ».

Art. 24.In Artikel 37 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige werden die Wörter « der freiwillig Versicherten » durch die Wörter « der freiwillig Versicherten oder als garantiertes Einkommen für Betagte » ersetzt.

Art. 25.Es werden aufgehoben: 1. Artikel 32 Absatz 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.72 vom 10. November 1967, 2. unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 19 und 21 des vorliegenden Gesetzes, die Artikel 20, 21, 22 Absatz 1, 23 bis 32 und 43 des vorerwähnten Gesetzes vom 12.Februar 1963.

Art. 26.Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, mit Ausnahme von Artikel 22 § 2, der mit 1.

Juli 1963 wirksam wird.

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