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Meertalige weergave van Wet van 01/04/1969
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Wet tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden . - Duitse vertaling Loi instituant un revenu garanti aux personnes âgées Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
1 APRIL 1969. - Wet tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor 1 AVRIL 1969. - Loi instituant un revenu garanti aux personnes âgées
bejaarden (Belgisch Staatsblad van 29 april 1969). - Duitse vertaling (Moniteur belge du 29 avril 1969) Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 20
- op 20 juli 1991 - van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een juillet 1991 - en langue allemande de la loi du 1er avril 1969
gewaarborgd inkomen voor bejaarden, zoals ze achtereenvolgens werd instituant un revenu garanti aux personnes âgées, telle qu'elle a été
gewijzigd door : modifiée successivement par :
- het koninklijk besluit van 22 december 1969 tot wijziging van de wet - l'arrêté royal du 22 décembre 1969 modifiant la loi du 1er avril
van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge
bejaarden (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1970); du 4 février 1970);
- de wet van 5 juni 1970 tot wijziging van sommige bepalingen - la loi du 5 juin 1970 modifiant certaines dispositions relatives aux
betreffende de pensioenregelingen voor werknemers, arbeiders, régimes de pensions des travailleurs salariés, des ouvriers, des
bedienden, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden en het gewaarborgd employés, des ouvriers mineurs et des assurés libres et au revenu
inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1970); garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 30 juin 1970);
- het koninklijk besluit van 17 juni 1971 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 17 juin 1971 modifiant la législation relative au
wetgeving betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1971); revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 30 juin 1971);
- de wet van 27 juli 1971 tot wijziging van sommige bepalingen inzake - la loi du 27 juillet 1971 modifiant certaines dispositions en
pensioenen voor arbeiders, bedienden, mijnwerkers, zeelieden varend matière de pensions pour ouvriers, employés, ouvriers mineurs, marins
onder Belgische vlag, werknemers, inzake gewaarborgd inkomen voor naviguant sous pavillon belge, travailleurs salariés, de revenu
bejaarden en inzake aanvullende tegemoetkoming voor minder-validen garanti aux personnes âgées et d'allocations complémentaires aux
(Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1971); handicapés (Moniteur belge du 11 août 1971);
- het koninklijk besluit van 8 november 1971 houdende aanpassing van - l'arrêté royal du 8 novembre 1971 portant adaptation de certaines
sommige bepalingen inzake pensioenen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 1972); dispositions en matière de pensions (Moniteur belge du 7 mars 1972);
- de wet van 6 juli 1973 tot verbetering van de wetgeving betreffende - la loi du 6 juillet 1973 portant amélioration de la législation
het toekennen van tegemoetkomingen aan minder-validen (Belgisch Staatsblad van 14 juli 1973); relative à l'octroi d'allocations aux handicapés (Moniteur belge du 14 juillet 1973);
- het koninklijk besluit van 10 juli 1973 tot verhoging van het - l'arrêté royal du 10 juillet 1973 portant augmentation du revenu
gewaarborgd inkomen ten voordele van minder-valide bejaarden (Belgisch garanti au profit des personnes âgées handicapées (Moniteur belge du
Staatsblad van 14 juli 1973); 14 juillet 1973);
- het koninklijk besluit van 22 december 1975 tot wijziging van de wet - l'arrêté royal du 22 décembre 1975 modifiant la loi du 1er avril
van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge
bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 december 1975); du 30 décembre 1975);
- de wet van 5 januari 1976 betreffende de budgettaire voorstellen - la loi du 5 janvier 1976 relative aux propositions budgétaires
1975-1976 (Belgisch Staatsblad van 6 januari 1976); 1975-1976 (Moniteur belge du 6 janvier 1976);
- de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires
1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977);
- het koninklijk besluit nr. 7 van 23 oktober 1978 tot wijziging van - l'arrêté royal n° 7 du 23 octobre 1978 modifiant la loi du 1er avril
de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge
voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 16 december 1978); du 16 décembre 1978);
- de wet van 8 augustus 1980 betreffende de budgettaire voorstellen - la loi du 8 août 1980 relative aux propositions budgétaires
1979-1980 (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1980); 1979-1980 (Moniteur belge du 15 août 1980);
- het koninklijk besluit nr. 417 van 16 juli 1986 tot wijziging van de - l'arrêté royal n° 417 du 16 juillet 1986 modifiant la loi du 1er
wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor avril 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur
bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1986); belge du 30 juillet 1986);
- het koninklijk besluit van 19 oktober 1988 houdende verhoging van - l'arrêté royal du 19 octobre 1988 portant augmentation du revenu
het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 8 garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 8 novembre 1988);
november 1988);
- het koninklijk besluit van 12 oktober 1989 houdende verhoging van - l'arrêté royal du 12 octobre 1989 portant augmentation du revenu
het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 4 garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 4 novembre 1989);
november 1989);
- het koninklijk besluit van 15 februari 1990 tot wijziging van de wet - l'arrêté royal du 15 février 1990 modifiant la loi du 1er avril 1969
van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 9 maart 1990); instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 9 mars 1990);
- de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 9 januari 1991); (Moniteur belge du 9 janvier 1991);
- de wet van 10 april 1991 tot wijziging van de wet van 1 april 1969 - la loi du 10 avril 1991 modifiant la loi du 1er avril 1969
tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 29 mei 1991); instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 29 mai 1991);
- de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et
(Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991). diverses (Moniteur belge du 1er août 1991).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOCIALFURSORGE MINISTERIUM DER SOCIALFURSORGE
1. APRIL 1969. - Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens 1. APRIL 1969. - Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens
für Betagte für Betagte
KAPITEL I - Empfänger KAPITEL I - Empfänger

Artikel 1.§ 1 - Ein garantiertes Einkommen wird Männern und Frauen

Artikel 1. § 1 - Ein garantiertes Einkommen wird Männern und Frauen
gewährt, die mindestens fünfundsechzig beziehungsweise sechzig Jahre gewährt, die mindestens fünfundsechzig beziehungsweise sechzig Jahre
alt sind und die die Bedingungen erfüllen, die durch vorliegendes alt sind und die die Bedingungen erfüllen, die durch vorliegendes
Gesetz festgelegt werden. Gesetz festgelegt werden.
§ 2 - [Der Empfänger muss seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien § 2 - [Der Empfänger muss seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien
haben und einer der folgenden Kategorien von Personen angehören: haben und einer der folgenden Kategorien von Personen angehören:
1. Personen, die Belgier sind, 1. Personen, die Belgier sind,
2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der 2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familie, Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familie,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist,
3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New-York 3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New-York
unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anwendbar ist, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anwendbar ist,
4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise 4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen
von Ausländern erwähnte Flüchtlinge, von Ausländern erwähnte Flüchtlinge,
5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein 5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein
Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat oder für das Belgien das Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat oder für das Belgien das
Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat, Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat,
6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, 6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung,
dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger oder Selbständige zu ihren Gunsten in Belgien eröffnet Lohnempfänger oder Selbständige zu ihren Gunsten in Belgien eröffnet
ist. ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person
unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt. unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten
Bedingungen auf andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen, die Bedingungen auf andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen, die
ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausdehnen. ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausdehnen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was
für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem
Wohnort zu verstehen ist.] Wohnort zu verstehen ist.]
[§ 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 417 vom 16. Juli 1986 (B.S. vom [§ 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 417 vom 16. Juli 1986 (B.S. vom
30. Juli 1986) und erneut ersetzt durch Art. 43 des G. vom 20. Juli 30. Juli 1986) und erneut ersetzt durch Art. 43 des G. vom 20. Juli
1991 (B.S. vom 1. August 1991)] 1991 (B.S. vom 1. August 1991)]
KAPITEL II - Höhe des garantierten Einkommens KAPITEL II - Höhe des garantierten Einkommens

Art. 2.§ 1 - [Der jährliche Betrag des garantierten Einkommens

Art. 2.§ 1 - [Der jährliche Betrag des garantierten Einkommens

beläuft sich auf 68 500 Franken. beläuft sich auf 68 500 Franken.
Dieser Betrag wird auf 91 333 Franken erhöht, wenn der Antragsteller Dieser Betrag wird auf 91 333 Franken erhöht, wenn der Antragsteller
verheiratet und nicht von Tisch und Bett getrennt ist. Der Betrag verheiratet und nicht von Tisch und Bett getrennt ist. Der Betrag
beläuft sich ebenfalls auf 91 333 Franken im Falle einer tatsächlichen beläuft sich ebenfalls auf 91 333 Franken im Falle einer tatsächlichen
Trennung von nicht mehr als zehn Jahren und unter der Bedingung, dass Trennung von nicht mehr als zehn Jahren und unter der Bedingung, dass
ein Teil des garantierten Einkommens dem tatsächlich getrennt lebenden ein Teil des garantierten Einkommens dem tatsächlich getrennt lebenden
Ehepartner des Antragstellers gewährt wird. Ehepartner des Antragstellers gewährt wird.
Wenn der in Absatz 2 vorgesehene Betrag einem der beiden Ehepartner Wenn der in Absatz 2 vorgesehene Betrag einem der beiden Ehepartner
gewährt wird, kann zugunsten des anderen Ehepartners kein garantiertes gewährt wird, kann zugunsten des anderen Ehepartners kein garantiertes
Einkommen gewährt oder ausgezahlt werden. Einkommen gewährt oder ausgezahlt werden.
Der König bestimmt, was unter tatsächlicher Trennung zu verstehen Der König bestimmt, was unter tatsächlicher Trennung zu verstehen
ist.] ist.]
§ 2 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
in § 1 erwähnten Beträge erhöhen. Diese Erhöhung kann gemäss in § 1 erwähnten Beträge erhöhen. Diese Erhöhung kann gemäss
Kategorien von Empfängern variieren, die der König durch einen im Kategorien von Empfängern variieren, die der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.] Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.]
[§ 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. [§ 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.
August 1991); § 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 6. Juli 1973 (B.S. August 1991); § 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 6. Juli 1973 (B.S.
vom 14. Juli 1973); § 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10. vom 14. Juli 1973); § 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10.
Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973) und aufgehoben durch Art. 115 des Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973) und aufgehoben durch Art. 115 des
G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976)] G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976)]

Art. 3.[Die in Artikel 2 erwähnten Beträge variieren gemäss den

Art. 3.[Die in Artikel 2 erwähnten Beträge variieren gemäss den

Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden. gebunden werden.
Diese Beträge sind an den Verbraucherpreisindex 114,20 gebunden.] Diese Beträge sind an den Verbraucherpreisindex 114,20 gebunden.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 54 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 54 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom
7. März 1972)] 7. März 1972)]
KAPITEL III - Auswirkung der Existenzmittel KAPITEL III - Auswirkung der Existenzmittel

Art. 4.§ 1 - Das garantierte Einkommen kann erst nach einer

Art. 4.§ 1 - Das garantierte Einkommen kann erst nach einer

Untersuchung der Existenzmittel gewährt werden. Untersuchung der Existenzmittel gewährt werden.
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2 und Artikel 10 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2 und Artikel 10
werden alle Existenzmittel gleich welcher Art oder gleich welchen werden alle Existenzmittel gleich welcher Art oder gleich welchen
Ursprungs, über die der Antragsteller und sein Ehepartner verfügen, Ursprungs, über die der Antragsteller und sein Ehepartner verfügen,
berücksichtigt. berücksichtigt.
[Im Falle einer Trennung von Tisch und Bett und einer tatsächlichen [Im Falle einer Trennung von Tisch und Bett und einer tatsächlichen
Trennung seit mehr als 10 Jahren werden für jeden Ehepartner nur seine Trennung seit mehr als 10 Jahren werden für jeden Ehepartner nur seine
eigenen Existenzmittel berücksichtigt.] eigenen Existenzmittel berücksichtigt.]
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, in Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, in
welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt werden. welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt werden.
[Der bei Naturalbezügen berücksichtigte Betrag wird um die anderen [Der bei Naturalbezügen berücksichtigte Betrag wird um die anderen
Einkünfte reduziert, für die der Antragsteller nachweist, dass er sie Einkünfte reduziert, für die der Antragsteller nachweist, dass er sie
für die Zahlung dieser Naturalbezüge verwendet.] für die Zahlung dieser Naturalbezüge verwendet.]
§ 2 - Es werden für die Berechnung der Existenzmittel nicht § 2 - Es werden für die Berechnung der Existenzmittel nicht
berücksichtigt: berücksichtigt:
1. Familienleistungen, auf die der Antragsteller aufgrund der Regelung 1. Familienleistungen, auf die der Antragsteller aufgrund der Regelung
der Familienbeihilfen für Lohnempfänger und aufgrund der Regelung der der Familienbeihilfen für Lohnempfänger und aufgrund der Regelung der
Familienbeihilfen für Selbständige zugunsten der Kinder Anspruch Familienbeihilfen für Selbständige zugunsten der Kinder Anspruch
erheben kann, erheben kann,
2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, 2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge,
3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlte Alimente, 3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlte Alimente,
4. Renten, die gemäss den durch Erlass des Regenten vom 12. September 4. Renten, die gemäss den durch Erlass des Regenten vom 12. September
1946 koordinierten Gesetzen über die Versicherung im Hinblick auf das 1946 koordinierten Gesetzen über die Versicherung im Hinblick auf das
Alter und den vorzeitigen Tod durch Zahlungen in der Eigenschaft eines Alter und den vorzeitigen Tod durch Zahlungen in der Eigenschaft eines
freiwillig Versicherten erworben worden sind, oder Pensionen, die freiwillig Versicherten erworben worden sind, oder Pensionen, die
gemäss dem Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer gemäss dem Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer
Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten
freiwillig Versicherter erworben worden sind; [in Artikel 36 des freiwillig Versicherter erworben worden sind; [in Artikel 36 des
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Renten.] und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Renten.]
Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen vorerwähnte Renten Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen vorerwähnte Renten
unberücksichtigt bleiben, und die Beträge dieser Renten, die unberücksichtigt bleiben, und die Beträge dieser Renten, die
unberücksichtigt bleiben, unberücksichtigt bleiben,
5. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf 5. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf
einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden,
[6. Beihilfen, die im Rahmen der durch den Königlichen Erlass vom 3. [6. Beihilfen, die im Rahmen der durch den Königlichen Erlass vom 3.
Februar 1961 koordinierten Gesetze über die Krüppel und Verstümmelten Februar 1961 koordinierten Gesetze über die Krüppel und Verstümmelten
und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von
Behindertenbeihilfen gewährt werden,] Behindertenbeihilfen gewährt werden,]
[7. Beihilfen, die im Rahmen des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über [7. Beihilfen, die im Rahmen des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über
die Behindertenbeihilfen gezahlt werden,] die Behindertenbeihilfen gezahlt werden,]
[8. die Heizkostenzulage, die bestimmten Empfängern einer Pension zu [8. die Heizkostenzulage, die bestimmten Empfängern einer Pension zu
Lasten der Regelung für Lohnempfänger gewährt wird.] Lasten der Regelung für Lohnempfänger gewährt wird.]
[§ 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. [§ 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S.
vom 1. August 1991); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 7 vom vom 1. August 1991); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 7 vom
23. Oktober 1978 (B.S. vom 16. Dezember 1978) und aufgehoben durch 23. Oktober 1978 (B.S. vom 16. Dezember 1978) und aufgehoben durch
Art. 66 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. Art. 66 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs.
6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni
1971); § 2 Nr. 4 abgeändert und Nr. 8 eingefügt durch Art. 66 Nr. 4 1971); § 2 Nr. 4 abgeändert und Nr. 8 eingefügt durch Art. 66 Nr. 4
Buchstabe a) und b) des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August Buchstabe a) und b) des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August
1991); Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 1969 1991); Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 1969
(B.S. vom 4. Februar 1970) und Nr. 7 eingefügt durch Art. 193 des G. (B.S. vom 4. Februar 1970) und Nr. 7 eingefügt durch Art. 193 des G.
vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)] vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)]

Art. 5.§ 1 - [Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der mit

Art. 5.§ 1 - [Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der mit

einem Koeffizienten multiplizierte nicht befreite Teil des einem Koeffizienten multiplizierte nicht befreite Teil des
Katastereinkommens der unbeweglichen Güter berücksichtigt, von denen Katastereinkommens der unbeweglichen Güter berücksichtigt, von denen
der Antragsteller oder sein Ehepartner oder beide zusammen der Antragsteller oder sein Ehepartner oder beide zusammen
Volleigentümer oder Niessbraucher sind. Volleigentümer oder Niessbraucher sind.
Der König bestimmt den befreiten Teil des Katastereinkommens und den Der König bestimmt den befreiten Teil des Katastereinkommens und den
Koeffizienten. Koeffizienten.
Für die Bestimmung des vorerwähnten befreiten Teils des Für die Bestimmung des vorerwähnten befreiten Teils des
Katastereinkommens und des vorerwähnten Koeffizienten kann der König Katastereinkommens und des vorerwähnten Koeffizienten kann der König
die Aufwendungen des Antragstellers für den Familienunterhalt, den die Aufwendungen des Antragstellers für den Familienunterhalt, den
Ort, an dem seine Güter gelegen sind, und deren Art berücksichtigen.] Ort, an dem seine Güter gelegen sind, und deren Art berücksichtigen.]
§ 2 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des
vorliegenden Artikels, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner vorliegenden Artikels, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner
Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist. Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist.
[Er bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in [Er bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in
welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek
belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie in belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie in
Höhe eines reduzierten Betrages in Rechnung gestellt wird.] Höhe eines reduzierten Betrages in Rechnung gestellt wird.]
§ 3 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen im Ausland § 3 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen im Ausland
gelegene unbewegliche Güter für die Bestimmung der Existenzmittel gelegene unbewegliche Güter für die Bestimmung der Existenzmittel
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
[§ 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 1975 (B.S. vom 30. [§ 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 1975 (B.S. vom 30.
Dezember 1975); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Juni Dezember 1975); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Juni
1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)]

Art. 6.Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen angelegte

Art. 6.Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen angelegte

oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der
Existenzmittel in Rechnung gestellt werden. Existenzmittel in Rechnung gestellt werden.

Art. 7.§ 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner in den zehn

Art. 7.§ 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner in den zehn

Jahren, die dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem der Antrag auf Jahren, die dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem der Antrag auf
garantiertes Einkommen wirksam wird, bewegliche oder unbewegliche garantiertes Einkommen wirksam wird, bewegliche oder unbewegliche
Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten hat, wird ein pauschal Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten hat, wird ein pauschal
vom König auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter im Augenblick vom König auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter im Augenblick
ihrer Abtretung festgelegtes Einkommen in Rechnung gestellt. ihrer Abtretung festgelegtes Einkommen in Rechnung gestellt.
Der König bestimmt, wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter Der König bestimmt, wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter
festzulegen ist, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner nicht das festzulegen ist, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner nicht das
Volleigentum abgetreten hat. Volleigentum abgetreten hat.
Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen Abzüge vom Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen Abzüge vom
Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können. Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König den Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König den
Verkaufswert der Güter, die die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Verkaufswert der Güter, die die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen
Betriebs bilden, pauschal je nach landwirtschaftlichem Gebiet. Betriebs bilden, pauschal je nach landwirtschaftlichem Gebiet.
[Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf [Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf
den Ertrag der Abtretung des Wohnhauses des Antragstellers oder seines den Ertrag der Abtretung des Wohnhauses des Antragstellers oder seines
Ehepartners, die kein anderes Gebäude besitzen, insofern der Ertrag Ehepartners, die kein anderes Gebäude besitzen, insofern der Ertrag
der Abtretung noch ganz oder teilweise in der berücksichtigten der Abtretung noch ganz oder teilweise in der berücksichtigten
Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Ertrag sind die Bestimmungen von Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Ertrag sind die Bestimmungen von
Artikel 4 § 1 Absatz 2 und, je nach Fall, die Bestimmungen der Artikel Artikel 4 § 1 Absatz 2 und, je nach Fall, die Bestimmungen der Artikel
5 oder 6 anwendbar.] 5 oder 6 anwendbar.]
§ 2 - Wenn ein bewegliches oder unbewegliches Gut gegen Leibrente § 2 - Wenn ein bewegliches oder unbewegliches Gut gegen Leibrente
abgetreten wird, wird während der ersten zehn Jahre nach der Abtretung abgetreten wird, wird während der ersten zehn Jahre nach der Abtretung
ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss den Bestimmungen von § 1 ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss den Bestimmungen von § 1
Absatz 1 bis 4 berechnet wird; dieser Betrag darf jedoch nicht unter Absatz 1 bis 4 berechnet wird; dieser Betrag darf jedoch nicht unter
dem Betrag der Leibrente liegen. Danach entspricht dieser Betrag dem dem Betrag der Leibrente liegen. Danach entspricht dieser Betrag dem
Betrag der Leibrente. Betrag der Leibrente.
Wenn die Leibrente bei einem zugelassenen Versicherungsträger durch Wenn die Leibrente bei einem zugelassenen Versicherungsträger durch
Zahlung einer einmaligen Prämie oder periodischer Prämien bestellt Zahlung einer einmaligen Prämie oder periodischer Prämien bestellt
wird, wird während der ersten zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des wird, wird während der ersten zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des
Einsetzens der Rente ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss Einsetzens der Rente ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss
Artikel 6 pauschal auf der Grundlage des Kapitals berechnet wird, das Artikel 6 pauschal auf der Grundlage des Kapitals berechnet wird, das
dem Preis der Rente zu diesem Zeitpunkt entspricht; dieser Betrag darf dem Preis der Rente zu diesem Zeitpunkt entspricht; dieser Betrag darf
jedoch nicht niedriger als der Betrag der Leibrente sein. Danach jedoch nicht niedriger als der Betrag der Leibrente sein. Danach
entspricht dieser Betrag dem Betrag der Leibrente. entspricht dieser Betrag dem Betrag der Leibrente.
§ 3 - Die Bestimmungen des § 1 sind nicht auf Güter anwendbar, die § 3 - Die Bestimmungen des § 1 sind nicht auf Güter anwendbar, die
nach Gewährung des garantierten Einkommens zum Nutzen der nach Gewährung des garantierten Einkommens zum Nutzen der
Allgemeinheit enteignet worden sind. Das für diese Güter in Rechnung Allgemeinheit enteignet worden sind. Das für diese Güter in Rechnung
gestellte Einkommen bleibt während der ersten zehn Jahre nach der gestellte Einkommen bleibt während der ersten zehn Jahre nach der
Enteignung unverändert. Enteignung unverändert.
Nach dieser Frist wird der Ertrag der Enteignung, der noch Teil der Nach dieser Frist wird der Ertrag der Enteignung, der noch Teil der
berücksichtigten Vermögensmasse ist, je nach Fall gemäss den berücksichtigten Vermögensmasse ist, je nach Fall gemäss den
Bestimmungen des Artikels 5 oder 6 in Rechnung gestellt, ohne dass der Bestimmungen des Artikels 5 oder 6 in Rechnung gestellt, ohne dass der
so erhaltene Betrag das im vorangehenden Absatz erwähnte Einkommen so erhaltene Betrag das im vorangehenden Absatz erwähnte Einkommen
übersteigen darf. übersteigen darf.
Der König bestimmt die Abtretungen, die für die Anwendung des Der König bestimmt die Abtretungen, die für die Anwendung des
vorliegenden Artikels Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit vorliegenden Artikels Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit
gleichgesetzt werden. gleichgesetzt werden.
[§ 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom [§ 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom
1. August 1991)] 1. August 1991)]

Art. 8.Der gemäss den Artikeln 2 und 3 bestimmte Betrag des

Art. 8.Der gemäss den Artikeln 2 und 3 bestimmte Betrag des

garantierten Einkommens wird um den Teil der Existenzmittel reduziert, garantierten Einkommens wird um den Teil der Existenzmittel reduziert,
der einen Betrag überschreitet, der durch einen im Ministerrat der einen Betrag überschreitet, der durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festzulegen ist. Dieser Betrag kann beratenen Königlichen Erlass festzulegen ist. Dieser Betrag kann
variieren, je nachdem ob der Antragsteller Haushaltsvorstand ist oder variieren, je nachdem ob der Antragsteller Haushaltsvorstand ist oder
nicht. nicht.
Der König bestimmt, was unter « Haushaltsvorstand » zu verstehen ist. Der König bestimmt, was unter « Haushaltsvorstand » zu verstehen ist.

Art. 9.Um die Auswirkung der Existenzmittel auf die Festlegung des

Art. 9.Um die Auswirkung der Existenzmittel auf die Festlegung des

garantierten Einkommens abzuschwächen, kann der König durch einen im garantierten Einkommens abzuschwächen, kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7 Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7
abändern. abändern.

Art. 10.Der Betrag des garantierten Einkommens wird um die

Art. 10.Der Betrag des garantierten Einkommens wird um die

Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie um alle anderen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie um alle anderen
Vorteile reduziert, die dem Antragsteller oder seinem Ehepartner Vorteile reduziert, die dem Antragsteller oder seinem Ehepartner
gewährt werden in Anwendung einer belgischen Pflichtpensionsregelung, gewährt werden in Anwendung einer belgischen Pflichtpensionsregelung,
die durch oder aufgrund eines Gesetzes [- darin einbegriffen die die durch oder aufgrund eines Gesetzes [- darin einbegriffen die
aufgrund von Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. aufgrund von Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige gewährten bedingungslosen Pensionen -], einer Selbständige gewährten bedingungslosen Pensionen -], einer
provinzialen Verordnung oder von der Nationalen Gesellschaft der provinzialen Verordnung oder von der Nationalen Gesellschaft der
Belgischen Eisenbahnen eingesetzt worden ist, oder in Anwendung einer Belgischen Eisenbahnen eingesetzt worden ist, oder in Anwendung einer
ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als Entschädigung, Beihilfe ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als Entschädigung, Beihilfe
oder Pension, die Kriegsopfern oder ihren anspruchsberechtigten oder Pension, die Kriegsopfern oder ihren anspruchsberechtigten
Angehörigen als Wiedergutmachung oder Schadenersatzleistung gewährt Angehörigen als Wiedergutmachung oder Schadenersatzleistung gewährt
werden. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen werden. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass vorschreiben, dass Pensionen und andere Leistungen, die Er Erlass vorschreiben, dass Pensionen und andere Leistungen, die Er
bestimmt, in dem von Ihm bestimmten Masse nicht vom garantierten bestimmt, in dem von Ihm bestimmten Masse nicht vom garantierten
Einkommen abgezogen werden. Einkommen abgezogen werden.
[Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Vorteile wird im Falle der [Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Vorteile wird im Falle der
Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett um den aufgrund einer Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett um den aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung festgelegten und tatsächlich gezahlten gerichtlichen Entscheidung festgelegten und tatsächlich gezahlten
Betrag der Alimente reduziert.] Betrag der Alimente reduziert.]
Darüber hinaus wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nur Darüber hinaus wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nur
der tatsächlich ausgezahlte Betrag berücksichtigt. Der König kann der tatsächlich ausgezahlte Betrag berücksichtigt. Der König kann
jedoch bestimmen, in welchen Fällen die Reduzierung oder Aussetzung jedoch bestimmen, in welchen Fällen die Reduzierung oder Aussetzung
einer Pension oder eines Vorteils für die Anwendung des vorliegenden einer Pension oder eines Vorteils für die Anwendung des vorliegenden
Artikels nicht berücksichtigt wird. Artikels nicht berücksichtigt wird.
[Abs. 1 abgeändert und Abs. 2 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 20. [Abs. 1 abgeändert und Abs. 2 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 20.
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)]
KAPITEL IV - Beantragung des garantierten Einkommens KAPITEL IV - Beantragung des garantierten Einkommens

Art. 11.§ 1 - Das garantierte Einkommen wird auf Antrag des

Art. 11.§ 1 - Das garantierte Einkommen wird auf Antrag des

Betreffenden hin gewährt. Betreffenden hin gewährt.
Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der
Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder
die Erhöhung des garantierten Einkommens rechtfertigen. die Erhöhung des garantierten Einkommens rechtfertigen.
Der Empfänger muss eine Erklärung einreichen, sobald neue Elemente den Der Empfänger muss eine Erklärung einreichen, sobald neue Elemente den
Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen könnten. Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen könnten.
Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung
zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen
sind. sind.
§ 2 - [Die Gewährung des garantierten Einkommens wird ab dem ersten § 2 - [Die Gewährung des garantierten Einkommens wird ab dem ersten
Tag des Monats wirksam, der dem Einreichungsdatum folgt, und Tag des Monats wirksam, der dem Einreichungsdatum folgt, und
frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem fünfundsechzigsten frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem fünfundsechzigsten
beziehungsweise sechzigsten Geburtstag des Antragstellers folgt, je beziehungsweise sechzigsten Geburtstag des Antragstellers folgt, je
nachdem ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt. nachdem ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt.
Für den vom hinterbliebenen Ehepartner im Jahr nach dem Tod seines Für den vom hinterbliebenen Ehepartner im Jahr nach dem Tod seines
Ehepartners eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass dieser Ehepartners eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass dieser
Antrag am Todestag eingereicht wurde.] Antrag am Todestag eingereicht wurde.]
[§ 3 - Ein Antrag auf Pension, der in der Eigenschaft eines [§ 3 - Ein Antrag auf Pension, der in der Eigenschaft eines
Lohnempfängers oder eines Selbständigen von einer Person, die die zum Lohnempfängers oder eines Selbständigen von einer Person, die die zum
Bezug des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen Bezug des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen
erfüllt, eingereicht wird, gilt als Antrag auf garantiertes Einkommen, erfüllt, eingereicht wird, gilt als Antrag auf garantiertes Einkommen,
ausser wenn die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnten ausser wenn die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Vorteile die Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. Vorteile die Gewährung des garantierten Einkommens verhindern.
Als Antrag auf garantiertes Einkommen unter den im vorangehenden Als Antrag auf garantiertes Einkommen unter den im vorangehenden
Absatz vorgesehenen Bedingungen gilt auch ein durch das Gesetz vom 27. Absatz vorgesehenen Bedingungen gilt auch ein durch das Gesetz vom 27.
Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen vorgesehener Antrag auf Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen vorgesehener Antrag auf
Beihilfe, wenn er von einer Person eingereicht wird, die die zum Bezug Beihilfe, wenn er von einer Person eingereicht wird, die die zum Bezug
des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen erfüllt. des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen erfüllt.
Die Lage von Personen, deren Pension als Lohnempfänger oder Die Lage von Personen, deren Pension als Lohnempfänger oder
Selbständige vor dem 1. Januar 1976 eingesetzt hat, wird von Amts Selbständige vor dem 1. Januar 1976 eingesetzt hat, wird von Amts
wegen überprüft, es sei denn, es stellt sich heraus, dass die in wegen überprüft, es sei denn, es stellt sich heraus, dass die in
Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vorteile die Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vorteile die
Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. Der König bestimmt Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. Der König bestimmt
die Ausführungsmodalitäten und legt das Datum des Inkrafttretens des die Ausführungsmodalitäten und legt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Absatzes fest.] vorliegenden Absatzes fest.]
[§ 2 ersetzt und § 3 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 und 2 des G. vom [§ 2 ersetzt und § 3 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 und 2 des G. vom
20. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990)] 20. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990)]

Art. 12.Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der Grundlage

Art. 12.Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der Grundlage

der Erklärung des Antragstellers. der Erklärung des Antragstellers.
[Die Angaben werden überprüft und gegebenenfalls vom [Die Angaben werden überprüft und gegebenenfalls vom
[Landespensionsamt] berichtigt. Für die Überprüfung jeden Antrags wird [Landespensionsamt] berichtigt. Für die Überprüfung jeden Antrags wird
den Auskünften Rechnung getragen, die vom Kontrolleur der direkten den Auskünften Rechnung getragen, die vom Kontrolleur der direkten
Steuern oder vom Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes auf Steuern oder vom Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes auf
Antrag des vorerwähnten Landesamtes erteilt werden.] Antrag des vorerwähnten Landesamtes erteilt werden.]
Das garantierte Einkommen kann jedoch ohne weitere Überprüfung Das garantierte Einkommen kann jedoch ohne weitere Überprüfung
verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen
deutlich hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen nicht deutlich hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen nicht
erfüllt, um das garantierte Einkommen zu beziehen. erfüllt, um das garantierte Einkommen zu beziehen.
Die beauftragten Beamten haben in der Erfüllung ihres Die beauftragten Beamten haben in der Erfüllung ihres
Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten und
Werkstätten jeglicher Art mit Ausnahme der Wohnung. Werkstätten jeglicher Art mit Ausnahme der Wohnung.
Der König legt die Auskünfte und Unterlagen fest, die öffentliche Der König legt die Auskünfte und Unterlagen fest, die öffentliche
Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen den beauftragten Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen den beauftragten
Beamten erteilen beziehungsweise vorlegen müssen. Beamten erteilen beziehungsweise vorlegen müssen.
[Abs. 2 ersetzt durch Art. 111 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. [Abs. 2 ersetzt durch Art. 111 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6.
Januar 1976) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 Januar 1976) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990
(B.S. vom 9. März 1990)] (B.S. vom 9. März 1990)]

Art. 13.Unterlässt der Antragsteller es, Existenzmittel anzugeben,

Art. 13.Unterlässt der Antragsteller es, Existenzmittel anzugeben,

von denen er weiss, dass sie vorhanden sind, kann das garantierte von denen er weiss, dass sie vorhanden sind, kann das garantierte
Einkommen verweigert werden oder dessen Zahlung für einen Zeitraum von Einkommen verweigert werden oder dessen Zahlung für einen Zeitraum von
sechs Monaten oder zwölf Monaten im Falle der Wiederholung innerhalb sechs Monaten oder zwölf Monaten im Falle der Wiederholung innerhalb
dreier Jahre ab der vorhergehenden Unterlassung ausgesetzt werden. dreier Jahre ab der vorhergehenden Unterlassung ausgesetzt werden.
Handelte der Betreffende in betrügerischer Absicht, wird die Dauer der Handelte der Betreffende in betrügerischer Absicht, wird die Dauer der
Aussetzung verdoppelt. Aussetzung verdoppelt.
Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die
Unterlassung begangen worden ist, darf keine Sanktion mehr verhängt Unterlassung begangen worden ist, darf keine Sanktion mehr verhängt
werden. Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem werden. Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem
die Sanktion endgültig geworden ist, darf keine Sanktion mehr die Sanktion endgültig geworden ist, darf keine Sanktion mehr
angewandt werden. angewandt werden.

Art. 14.[§ 1 - Das Landespensionsamt befindet über den Antrag auf

Art. 14.[§ 1 - Das Landespensionsamt befindet über den Antrag auf

garantiertes Einkommen. Der König bestimmt, in welchem Fall das garantiertes Einkommen. Der König bestimmt, in welchem Fall das
gewährte garantierte Einkommen von Amts wegen revidiert wird, und legt gewährte garantierte Einkommen von Amts wegen revidiert wird, und legt
das Anfangsdatum des von Amts wegen gefassten Beschlusses und das das Anfangsdatum des von Amts wegen gefassten Beschlusses und das
Datum, an dem dieser Beschluss wirksam wird, fest. Datum, an dem dieser Beschluss wirksam wird, fest.
§ 2 - Wenn der Empfänger oder sein Ehepartner stirbt, bestimmt das § 2 - Wenn der Empfänger oder sein Ehepartner stirbt, bestimmt das
Landespensionsamt unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des Landespensionsamt unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des
Gesetzes von Amts wegen die Rechte, die der hinterbliebene Ehepartner Gesetzes von Amts wegen die Rechte, die der hinterbliebene Ehepartner
auf das garantierte Einkommen geltend machen kann. Hierfür stützt es auf das garantierte Einkommen geltend machen kann. Hierfür stützt es
sich auf die Auskünfte, die zum Todestag sowohl für die Gewährung als sich auf die Auskünfte, die zum Todestag sowohl für die Gewährung als
auch für die Auszahlung des garantierten Einkommens berücksichtigt auch für die Auszahlung des garantierten Einkommens berücksichtigt
worden waren, wobei davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen worden waren, wobei davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen
oder vorausgesetzten Existenzmittel zur Hälfte dem hinterbliebenen oder vorausgesetzten Existenzmittel zur Hälfte dem hinterbliebenen
Ehepartner gehören.] Ehepartner gehören.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. [Art. 14 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.
August 1991)] August 1991)]

Art. 15.Der Antrag auf garantiertes Einkommen gilt als Antrag auf

Art. 15.Der Antrag auf garantiertes Einkommen gilt als Antrag auf

Anwendung der Regelungen der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen Anwendung der Regelungen der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
für Lohnempfänger und für Selbständige, wenn der Antragsteller auf für Lohnempfänger und für Selbständige, wenn der Antragsteller auf
eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit verweist eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit verweist
oder wenn eine solche Tätigkeit während der Untersuchung des Antrags, oder wenn eine solche Tätigkeit während der Untersuchung des Antrags,
einer Beschwerde oder einer Berufung festgestellt wird. einer Beschwerde oder einer Berufung festgestellt wird.
KAPITEL V - Streitfälle KAPITEL V - Streitfälle

Art. 16.§ 1 - [Das Arbeitsgericht befindet über Streitfälle, die die

Art. 16.§ 1 - [Das Arbeitsgericht befindet über Streitfälle, die die

sich aus vorliegendem Gesetz ergebenden Rechte zum Gegenstand haben, sich aus vorliegendem Gesetz ergebenden Rechte zum Gegenstand haben,
und wendet [auf Antrag des Landespensionsamtes] die in Artikel 13 und wendet [auf Antrag des Landespensionsamtes] die in Artikel 13
vorgesehenen Sanktionen an. vorgesehenen Sanktionen an.
Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen dem zuständigen Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen dem zuständigen
Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls im Monat nach ihrer Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls im Monat nach ihrer
Notifizierung vorgelegt werden. Notifizierung vorgelegt werden.
Eine beim Arbeitsgericht eingereichte Klage schiebt den angefochtenen Eine beim Arbeitsgericht eingereichte Klage schiebt den angefochtenen
Beschluss nicht auf.] Beschluss nicht auf.]
§ 2 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende § 2 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ergänzt: Bestimmung ergänzt:
« 8. über Streitfälle in bezug auf die Anwendung des Gesetzes zur « 8. über Streitfälle in bezug auf die Anwendung des Gesetzes zur
Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte. Auf Antrag des Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte. Auf Antrag des
für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers wendet es die in Artikel für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers wendet es die in Artikel
13 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen Sanktionen an. » 13 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen Sanktionen an. »
[§ 1 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 5. Juni 1970 (B.S. vom 30. Juni [§ 1 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 5. Juni 1970 (B.S. vom 30. Juni
1970), abgeändert durch Art. 119 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 1970), abgeändert durch Art. 119 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom
6. Januar 1976) und durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. 6. Januar 1976) und durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S.
vom 9. März 1990)] vom 9. März 1990)]
KAPITEL VI - Auszahlung des garantierten Einkommens KAPITEL VI - Auszahlung des garantierten Einkommens

Artikel 17.Das garantierte Einkommen wird vom [Landespensionsamt]

Artikel 17. Das garantierte Einkommen wird vom [Landespensionsamt]
ausgezahlt. ausgezahlt.
Der König bestimmt die Modalitäten dieser Auszahlung. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Auszahlung.
[Art. 17 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. [Art. 17 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S.
vom 9. März 1990)] vom 9. März 1990)]

Art. 18.[Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Teil des

Art. 18.[Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Teil des

garantierten Einkommens dem nicht von Tisch und Bett getrennten garantierten Einkommens dem nicht von Tisch und Bett getrennten
Ehepartner ausgezahlt wird, wenn er seit weniger als zehn Jahren Ehepartner ausgezahlt wird, wenn er seit weniger als zehn Jahren
tatsächlich getrennt lebt, und seine Höhe.] tatsächlich getrennt lebt, und seine Höhe.]
[Er bestimmt die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die [Er bestimmt die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die
nach dem Tod des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die nach dem Tod des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die
Personen, denen diese Leistungen ausgezahlt werden, die Reihenfolge, Personen, denen diese Leistungen ausgezahlt werden, die Reihenfolge,
in der diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, in der diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten,
die zu erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der die zu erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der
gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist.] gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist.]
Er bestimmt die Fälle, in denen die Auszahlung des garantierten Er bestimmt die Fälle, in denen die Auszahlung des garantierten
Einkommens ganz oder teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des teilweise Einkommens ganz oder teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des teilweise
ausgezahlten Einkommens und die Dauer der Aussetzung gegenüber ausgezahlten Einkommens und die Dauer der Aussetzung gegenüber
Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden, die zu Hause Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden, die zu Hause
festgehalten sind und eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds festgehalten sind und eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds
beziehen, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen Behörden beziehen, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen Behörden
untergebracht sind oder die in einem Gefängnis inhaftiert oder in eine untergebracht sind oder die in einem Gefängnis inhaftiert oder in eine
Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in ein Arbeitshaus Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in ein Arbeitshaus
eingewiesen sind. eingewiesen sind.
Der König bestimmt den Teil des garantierten Einkommens, der von einer Der König bestimmt den Teil des garantierten Einkommens, der von einer
öffentlichen Unterstützungskommission und vom öffentlichen Unterstützungskommission und vom
Unterstützungssonderfonds als Beteiligung an Krankenhauskosten Unterstützungssonderfonds als Beteiligung an Krankenhauskosten
verlangt werden darf. verlangt werden darf.
[Abs. 1 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.
August 1991); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 417 vom 16. August 1991); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 417 vom 16.
Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986)] Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986)]
KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen

Art. 19.[Ausser was Verwaltungs-, Auszahlungs- und Gerichtskosten

Art. 19.[Ausser was Verwaltungs-, Auszahlungs- und Gerichtskosten

betrifft, die vom [Landespensionsamt] getragen werden, gehen die durch betrifft, die vom [Landespensionsamt] getragen werden, gehen die durch
Anwendung des vorliegenden Gesetzes entstehenden Ausgaben zu Lasten Anwendung des vorliegenden Gesetzes entstehenden Ausgaben zu Lasten
des Staates.] des Staates.]
Anleihen, die in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Februar Anleihen, die in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Februar
1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter aufgenommen Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter aufgenommen
worden sind, werden gemäss dem erwähnten Artikel zurückgezahlt. worden sind, werden gemäss dem erwähnten Artikel zurückgezahlt.
[Abs. 1 ersetzt durch Art. 140 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom [Abs. 1 ersetzt durch Art. 140 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom
24. Dezember 1977) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. 24. Dezember 1977) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15.
Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)] Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)]

Art. 20.§ 1 - Das garantierte Einkommen ist weder übertragbar noch

Art. 20.§ 1 - Das garantierte Einkommen ist weder übertragbar noch

pfändbar. pfändbar.
§ 2 - Artikel 1410 § 2 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende § 2 - Artikel 1410 § 2 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ergänzt: Bestimmung ergänzt:
« 6. als garantiertes Einkommen für Betagte gezahlte Beträge. » « 6. als garantiertes Einkommen für Betagte gezahlte Beträge. »
§ 3 - Die Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter,
Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter
und freiwillig Versicherte sind auf das garantierte Einkommen und freiwillig Versicherte sind auf das garantierte Einkommen
anwendbar. anwendbar.
[Art. 20bis - § 1 - [Das Landespensionsamt] übernimmt die Rechte und [Art. 20bis - § 1 - [Das Landespensionsamt] übernimmt die Rechte und
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des vorerwähnten Gesetzes Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des vorerwähnten Gesetzes
vom 1. April 1969 ergeben. vom 1. April 1969 ergeben.
§ 2 - Bis zu einem vom König zu bestimmenden Datum bleiben die § 2 - Bis zu einem vom König zu bestimmenden Datum bleiben die
Bestimmungen der Artikel 12 und 14, wie sie vor dem 1. Januar 1976 in Bestimmungen der Artikel 12 und 14, wie sie vor dem 1. Januar 1976 in
Kraft waren, auf die vor dem 1. Januar 1976 eingereichten Anträge auf Kraft waren, auf die vor dem 1. Januar 1976 eingereichten Anträge auf
garantiertes Einkommen anwendbar.] garantiertes Einkommen anwendbar.]
[Art. 20bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. [Art. 20bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S.
vom 6. Januar 1976); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. vom 6. Januar 1976); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15.
Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)] Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)]
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen

Art. 21.§ 1 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die

Art. 21.§ 1 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von Amts wegen angewandt werden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von Amts wegen angewandt werden
auf: auf:
1. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden 1. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes einen Rentenzuschlag beziehen und das in Artikel 1 erwähnte Gesetzes einen Rentenzuschlag beziehen und das in Artikel 1 erwähnte
Alter erreicht haben, die aber keine Pension beziehen oder für die der Alter erreicht haben, die aber keine Pension beziehen oder für die der
jährliche Betrag der vom [Landespensionsamt] gezahlten Pension unter jährliche Betrag der vom [Landespensionsamt] gezahlten Pension unter
dem jährlichen Betrag des garantierten Einkommens liegt, auf das sie dem jährlichen Betrag des garantierten Einkommens liegt, auf das sie
aufgrund der Artikel 2 und 3 Anspruch erheben können und das aufgrund der Artikel 2 und 3 Anspruch erheben können und das
gegebenenfalls um den in Artikel 10 Absatz 1 erwähnten nicht gegebenenfalls um den in Artikel 10 Absatz 1 erwähnten nicht
berücksichtigten Betrag erhöht wird, berücksichtigten Betrag erhöht wird,
2. Personen, deren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes 2. Personen, deren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
entstandenes Anrecht auf einen Rentenzuschlag noch nicht durch einen entstandenes Anrecht auf einen Rentenzuschlag noch nicht durch einen
Verwaltungsbeschluss bekräftigt worden ist. Verwaltungsbeschluss bekräftigt worden ist.
§ 2 - Personen, die einen Rentenzuschlag beziehen, behalten ihr § 2 - Personen, die einen Rentenzuschlag beziehen, behalten ihr
Anrecht auf den Betrag dieses Rentenzuschlags, wenn er für sie Anrecht auf den Betrag dieses Rentenzuschlags, wenn er für sie
vorteilhafter ist. vorteilhafter ist.
[Es darf einem der beiden nicht von Tisch und Bett getrennten [Es darf einem der beiden nicht von Tisch und Bett getrennten
Ehepartner keinerlei garantiertes Einkommen gewährt werden, wenn dem Ehepartner keinerlei garantiertes Einkommen gewährt werden, wenn dem
anderen Ehepartner weiterhin ein Rentenzuschlag gezahlt wird.] anderen Ehepartner weiterhin ein Rentenzuschlag gezahlt wird.]
Der König kann die Fälle bestimmen, in denen eine Reduzierung oder Der König kann die Fälle bestimmen, in denen eine Reduzierung oder
Aussetzung des Betrags des Rentenzuschlags für die Anwendung des Aussetzung des Betrags des Rentenzuschlags für die Anwendung des
vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt wird. vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt wird.
§ 3 - Die Bestimmungen der Artikel 20, 22, so wie durch vorliegendes § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 20, 22, so wie durch vorliegendes
Gesetz abgeändert, 23, 24 §§ 2 und 3, 25 §§ 1 und 3, 26, 27, 30 und 32 Gesetz abgeändert, 23, 24 §§ 2 und 3, 25 §§ 1 und 3, 26, 27, 30 und 32
des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963 sind weiterhin auf die des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963 sind weiterhin auf die
in den §§ 1 und 2 erwähnten Personen anwendbar. in den §§ 1 und 2 erwähnten Personen anwendbar.
[§ 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. [§ 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S.
vom 9. März 1990); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27. vom 9. März 1990); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27.
Juli 1971 (B.S. vom 11. August 1971)] Juli 1971 (B.S. vom 11. August 1971)]
KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen

Art. 22.§ 1 - Artikel 22 Absatz 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom

Art. 22.§ 1 - Artikel 22 Absatz 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom

12. Februar 1963 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 12. Februar 1963 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Höhe der Existenzmittel wird gemäss den am 1. Januar 1968 im « Die Höhe der Existenzmittel wird gemäss den am 1. Januar 1968 im
Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige geltenden Bestimmungen Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige geltenden Bestimmungen
festgelegt. » festgelegt. »
§ 2 - Derselbe Artikel 22 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: § 2 - Derselbe Artikel 22 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Der König bestimmt die Regeln, die anzuwenden sind, wenn ein « Der König bestimmt die Regeln, die anzuwenden sind, wenn ein
Rentenzuschlag und eine Pension, die keine der in Artikel 23 Absatz 1 Rentenzuschlag und eine Pension, die keine der in Artikel 23 Absatz 1
Nr. 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Pensionen ist, gleichzeitig Nr. 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Pensionen ist, gleichzeitig
bezogen werden. » bezogen werden. »

Art. 23.Artikel 21 § 1 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni

Art. 23.Artikel 21 § 1 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni

1966 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 1966 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« e) das durch das Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens « e) das durch das Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens
für Betagte vorgesehene garantierte Einkommen ». für Betagte vorgesehene garantierte Einkommen ».

Art. 24.In Artikel 37 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom

Art. 24.In Artikel 37 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom

10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Selbständige werden die Wörter « der freiwillig Versicherten » durch Selbständige werden die Wörter « der freiwillig Versicherten » durch
die Wörter « der freiwillig Versicherten oder als garantiertes die Wörter « der freiwillig Versicherten oder als garantiertes
Einkommen für Betagte » ersetzt. Einkommen für Betagte » ersetzt.

Art. 25.Es werden aufgehoben:

Art. 25.Es werden aufgehoben:

1. Artikel 32 Absatz 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 1. Artikel 32 Absatz 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72
vom 10. November 1967, vom 10. November 1967,
2. unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 19 und 21 des 2. unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 19 und 21 des
vorliegenden Gesetzes, die Artikel 20, 21, 22 Absatz 1, 23 bis 32 und vorliegenden Gesetzes, die Artikel 20, 21, 22 Absatz 1, 23 bis 32 und
43 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963. 43 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963.

Art. 26.Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,

Art. 26.Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,

der dem Monat folgt, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt der dem Monat folgt, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden ist, mit Ausnahme von Artikel 22 § 2, der mit 1. veröffentlicht worden ist, mit Ausnahme von Artikel 22 § 2, der mit 1.
Juli 1963 wirksam wird. Juli 1963 wirksam wird.
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