Wet tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden . - Duitse vertaling | Loi instituant un revenu garanti aux personnes âgées Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
1 APRIL 1969. - Wet tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor | 1 AVRIL 1969. - Loi instituant un revenu garanti aux personnes âgées |
bejaarden (Belgisch Staatsblad van 29 april 1969). - Duitse vertaling | (Moniteur belge du 29 avril 1969) Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 20 |
- op 20 juli 1991 - van de wet van 1 april 1969 tot instelling van een | juillet 1991 - en langue allemande de la loi du 1er avril 1969 |
gewaarborgd inkomen voor bejaarden, zoals ze achtereenvolgens werd | instituant un revenu garanti aux personnes âgées, telle qu'elle a été |
gewijzigd door : | modifiée successivement par : |
- het koninklijk besluit van 22 december 1969 tot wijziging van de wet | - l'arrêté royal du 22 décembre 1969 modifiant la loi du 1er avril |
van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor | 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge |
bejaarden (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1970); | du 4 février 1970); |
- de wet van 5 juni 1970 tot wijziging van sommige bepalingen | - la loi du 5 juin 1970 modifiant certaines dispositions relatives aux |
betreffende de pensioenregelingen voor werknemers, arbeiders, | régimes de pensions des travailleurs salariés, des ouvriers, des |
bedienden, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden en het gewaarborgd | employés, des ouvriers mineurs et des assurés libres et au revenu |
inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1970); | garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 30 juin 1970); |
- het koninklijk besluit van 17 juni 1971 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 17 juin 1971 modifiant la législation relative au |
wetgeving betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1971); | revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 30 juin 1971); |
- de wet van 27 juli 1971 tot wijziging van sommige bepalingen inzake | - la loi du 27 juillet 1971 modifiant certaines dispositions en |
pensioenen voor arbeiders, bedienden, mijnwerkers, zeelieden varend | matière de pensions pour ouvriers, employés, ouvriers mineurs, marins |
onder Belgische vlag, werknemers, inzake gewaarborgd inkomen voor | naviguant sous pavillon belge, travailleurs salariés, de revenu |
bejaarden en inzake aanvullende tegemoetkoming voor minder-validen | garanti aux personnes âgées et d'allocations complémentaires aux |
(Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1971); | handicapés (Moniteur belge du 11 août 1971); |
- het koninklijk besluit van 8 november 1971 houdende aanpassing van | - l'arrêté royal du 8 novembre 1971 portant adaptation de certaines |
sommige bepalingen inzake pensioenen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 1972); | dispositions en matière de pensions (Moniteur belge du 7 mars 1972); |
- de wet van 6 juli 1973 tot verbetering van de wetgeving betreffende | - la loi du 6 juillet 1973 portant amélioration de la législation |
het toekennen van tegemoetkomingen aan minder-validen (Belgisch Staatsblad van 14 juli 1973); | relative à l'octroi d'allocations aux handicapés (Moniteur belge du 14 juillet 1973); |
- het koninklijk besluit van 10 juli 1973 tot verhoging van het | - l'arrêté royal du 10 juillet 1973 portant augmentation du revenu |
gewaarborgd inkomen ten voordele van minder-valide bejaarden (Belgisch | garanti au profit des personnes âgées handicapées (Moniteur belge du |
Staatsblad van 14 juli 1973); | 14 juillet 1973); |
- het koninklijk besluit van 22 december 1975 tot wijziging van de wet | - l'arrêté royal du 22 décembre 1975 modifiant la loi du 1er avril |
van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor | 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge |
bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 december 1975); | du 30 décembre 1975); |
- de wet van 5 januari 1976 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 5 janvier 1976 relative aux propositions budgétaires |
1975-1976 (Belgisch Staatsblad van 6 januari 1976); | 1975-1976 (Moniteur belge du 6 janvier 1976); |
- de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires |
1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); | 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977); |
- het koninklijk besluit nr. 7 van 23 oktober 1978 tot wijziging van | - l'arrêté royal n° 7 du 23 octobre 1978 modifiant la loi du 1er avril |
de wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen | 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge |
voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 16 december 1978); | du 16 décembre 1978); |
- de wet van 8 augustus 1980 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 8 août 1980 relative aux propositions budgétaires |
1979-1980 (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1980); | 1979-1980 (Moniteur belge du 15 août 1980); |
- het koninklijk besluit nr. 417 van 16 juli 1986 tot wijziging van de | - l'arrêté royal n° 417 du 16 juillet 1986 modifiant la loi du 1er |
wet van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor | avril 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur |
bejaarden (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1986); | belge du 30 juillet 1986); |
- het koninklijk besluit van 19 oktober 1988 houdende verhoging van | - l'arrêté royal du 19 octobre 1988 portant augmentation du revenu |
het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 8 | garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 8 novembre 1988); |
november 1988); | |
- het koninklijk besluit van 12 oktober 1989 houdende verhoging van | - l'arrêté royal du 12 octobre 1989 portant augmentation du revenu |
het gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 4 | garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 4 novembre 1989); |
november 1989); | |
- het koninklijk besluit van 15 februari 1990 tot wijziging van de wet | - l'arrêté royal du 15 février 1990 modifiant la loi du 1er avril 1969 |
van 1 april 1969 tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 9 maart 1990); | instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 9 mars 1990); |
- de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 9 januari 1991); | (Moniteur belge du 9 janvier 1991); |
- de wet van 10 april 1991 tot wijziging van de wet van 1 april 1969 | - la loi du 10 avril 1991 modifiant la loi du 1er avril 1969 |
tot instelling van een gewaarborgd inkomen voor bejaarden (Belgisch Staatsblad van 29 mei 1991); | instituant un revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 29 mai 1991); |
- de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et |
(Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991). | diverses (Moniteur belge du 1er août 1991). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOCIALFURSORGE | MINISTERIUM DER SOCIALFURSORGE |
1. APRIL 1969. - Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens | 1. APRIL 1969. - Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens |
für Betagte | für Betagte |
KAPITEL I - Empfänger | KAPITEL I - Empfänger |
Artikel 1.§ 1 - Ein garantiertes Einkommen wird Männern und Frauen |
Artikel 1. § 1 - Ein garantiertes Einkommen wird Männern und Frauen |
gewährt, die mindestens fünfundsechzig beziehungsweise sechzig Jahre | gewährt, die mindestens fünfundsechzig beziehungsweise sechzig Jahre |
alt sind und die die Bedingungen erfüllen, die durch vorliegendes | alt sind und die die Bedingungen erfüllen, die durch vorliegendes |
Gesetz festgelegt werden. | Gesetz festgelegt werden. |
§ 2 - [Der Empfänger muss seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien | § 2 - [Der Empfänger muss seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien |
haben und einer der folgenden Kategorien von Personen angehören: | haben und einer der folgenden Kategorien von Personen angehören: |
1. Personen, die Belgier sind, | 1. Personen, die Belgier sind, |
2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der | 2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der | Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der |
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familie, | Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familie, |
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, | die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, |
3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New-York | 3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New-York |
unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte | unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte |
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anwendbar ist, | Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anwendbar ist, |
4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise | 4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern erwähnte Flüchtlinge, | von Ausländern erwähnte Flüchtlinge, |
5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein | 5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein |
Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat oder für das Belgien das | Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat oder für das Belgien das |
Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat, | Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat, |
6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, | 6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, |
dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für | dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger oder Selbständige zu ihren Gunsten in Belgien eröffnet | Lohnempfänger oder Selbständige zu ihren Gunsten in Belgien eröffnet |
ist. | ist. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person |
unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt. | unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten | Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten |
Bedingungen auf andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen, die | Bedingungen auf andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen, die |
ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausdehnen. | ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausdehnen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was |
für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem | für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem |
Wohnort zu verstehen ist.] | Wohnort zu verstehen ist.] |
[§ 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 417 vom 16. Juli 1986 (B.S. vom | [§ 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 417 vom 16. Juli 1986 (B.S. vom |
30. Juli 1986) und erneut ersetzt durch Art. 43 des G. vom 20. Juli | 30. Juli 1986) und erneut ersetzt durch Art. 43 des G. vom 20. Juli |
1991 (B.S. vom 1. August 1991)] | 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] |
KAPITEL II - Höhe des garantierten Einkommens | KAPITEL II - Höhe des garantierten Einkommens |
Art. 2.§ 1 - [Der jährliche Betrag des garantierten Einkommens |
Art. 2.§ 1 - [Der jährliche Betrag des garantierten Einkommens |
beläuft sich auf 68 500 Franken. | beläuft sich auf 68 500 Franken. |
Dieser Betrag wird auf 91 333 Franken erhöht, wenn der Antragsteller | Dieser Betrag wird auf 91 333 Franken erhöht, wenn der Antragsteller |
verheiratet und nicht von Tisch und Bett getrennt ist. Der Betrag | verheiratet und nicht von Tisch und Bett getrennt ist. Der Betrag |
beläuft sich ebenfalls auf 91 333 Franken im Falle einer tatsächlichen | beläuft sich ebenfalls auf 91 333 Franken im Falle einer tatsächlichen |
Trennung von nicht mehr als zehn Jahren und unter der Bedingung, dass | Trennung von nicht mehr als zehn Jahren und unter der Bedingung, dass |
ein Teil des garantierten Einkommens dem tatsächlich getrennt lebenden | ein Teil des garantierten Einkommens dem tatsächlich getrennt lebenden |
Ehepartner des Antragstellers gewährt wird. | Ehepartner des Antragstellers gewährt wird. |
Wenn der in Absatz 2 vorgesehene Betrag einem der beiden Ehepartner | Wenn der in Absatz 2 vorgesehene Betrag einem der beiden Ehepartner |
gewährt wird, kann zugunsten des anderen Ehepartners kein garantiertes | gewährt wird, kann zugunsten des anderen Ehepartners kein garantiertes |
Einkommen gewährt oder ausgezahlt werden. | Einkommen gewährt oder ausgezahlt werden. |
Der König bestimmt, was unter tatsächlicher Trennung zu verstehen | Der König bestimmt, was unter tatsächlicher Trennung zu verstehen |
ist.] | ist.] |
§ 2 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
in § 1 erwähnten Beträge erhöhen. Diese Erhöhung kann gemäss | in § 1 erwähnten Beträge erhöhen. Diese Erhöhung kann gemäss |
Kategorien von Empfängern variieren, die der König durch einen im | Kategorien von Empfängern variieren, die der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.] | Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.] |
[§ 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. | [§ 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. |
August 1991); § 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 6. Juli 1973 (B.S. | August 1991); § 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 6. Juli 1973 (B.S. |
vom 14. Juli 1973); § 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10. | vom 14. Juli 1973); § 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10. |
Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973) und aufgehoben durch Art. 115 des | Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973) und aufgehoben durch Art. 115 des |
G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976)] | G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976)] |
Art. 3.[Die in Artikel 2 erwähnten Beträge variieren gemäss den |
Art. 3.[Die in Artikel 2 erwähnten Beträge variieren gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden. | gebunden werden. |
Diese Beträge sind an den Verbraucherpreisindex 114,20 gebunden.] | Diese Beträge sind an den Verbraucherpreisindex 114,20 gebunden.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 54 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 54 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom |
7. März 1972)] | 7. März 1972)] |
KAPITEL III - Auswirkung der Existenzmittel | KAPITEL III - Auswirkung der Existenzmittel |
Art. 4.§ 1 - Das garantierte Einkommen kann erst nach einer |
Art. 4.§ 1 - Das garantierte Einkommen kann erst nach einer |
Untersuchung der Existenzmittel gewährt werden. | Untersuchung der Existenzmittel gewährt werden. |
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2 und Artikel 10 | Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2 und Artikel 10 |
werden alle Existenzmittel gleich welcher Art oder gleich welchen | werden alle Existenzmittel gleich welcher Art oder gleich welchen |
Ursprungs, über die der Antragsteller und sein Ehepartner verfügen, | Ursprungs, über die der Antragsteller und sein Ehepartner verfügen, |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
[Im Falle einer Trennung von Tisch und Bett und einer tatsächlichen | [Im Falle einer Trennung von Tisch und Bett und einer tatsächlichen |
Trennung seit mehr als 10 Jahren werden für jeden Ehepartner nur seine | Trennung seit mehr als 10 Jahren werden für jeden Ehepartner nur seine |
eigenen Existenzmittel berücksichtigt.] | eigenen Existenzmittel berücksichtigt.] |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, in | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, in |
welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt werden. | welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt werden. |
[Der bei Naturalbezügen berücksichtigte Betrag wird um die anderen | [Der bei Naturalbezügen berücksichtigte Betrag wird um die anderen |
Einkünfte reduziert, für die der Antragsteller nachweist, dass er sie | Einkünfte reduziert, für die der Antragsteller nachweist, dass er sie |
für die Zahlung dieser Naturalbezüge verwendet.] | für die Zahlung dieser Naturalbezüge verwendet.] |
§ 2 - Es werden für die Berechnung der Existenzmittel nicht | § 2 - Es werden für die Berechnung der Existenzmittel nicht |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
1. Familienleistungen, auf die der Antragsteller aufgrund der Regelung | 1. Familienleistungen, auf die der Antragsteller aufgrund der Regelung |
der Familienbeihilfen für Lohnempfänger und aufgrund der Regelung der | der Familienbeihilfen für Lohnempfänger und aufgrund der Regelung der |
Familienbeihilfen für Selbständige zugunsten der Kinder Anspruch | Familienbeihilfen für Selbständige zugunsten der Kinder Anspruch |
erheben kann, | erheben kann, |
2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, | 2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, |
3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlte Alimente, | 3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlte Alimente, |
4. Renten, die gemäss den durch Erlass des Regenten vom 12. September | 4. Renten, die gemäss den durch Erlass des Regenten vom 12. September |
1946 koordinierten Gesetzen über die Versicherung im Hinblick auf das | 1946 koordinierten Gesetzen über die Versicherung im Hinblick auf das |
Alter und den vorzeitigen Tod durch Zahlungen in der Eigenschaft eines | Alter und den vorzeitigen Tod durch Zahlungen in der Eigenschaft eines |
freiwillig Versicherten erworben worden sind, oder Pensionen, die | freiwillig Versicherten erworben worden sind, oder Pensionen, die |
gemäss dem Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer | gemäss dem Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer |
Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten | Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten |
freiwillig Versicherter erworben worden sind; [in Artikel 36 des | freiwillig Versicherter erworben worden sind; [in Artikel 36 des |
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Renten.] | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Renten.] |
Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen vorerwähnte Renten | Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen vorerwähnte Renten |
unberücksichtigt bleiben, und die Beträge dieser Renten, die | unberücksichtigt bleiben, und die Beträge dieser Renten, die |
unberücksichtigt bleiben, | unberücksichtigt bleiben, |
5. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf | 5. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf |
einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, | einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, |
[6. Beihilfen, die im Rahmen der durch den Königlichen Erlass vom 3. | [6. Beihilfen, die im Rahmen der durch den Königlichen Erlass vom 3. |
Februar 1961 koordinierten Gesetze über die Krüppel und Verstümmelten | Februar 1961 koordinierten Gesetze über die Krüppel und Verstümmelten |
und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von | und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von |
Behindertenbeihilfen gewährt werden,] | Behindertenbeihilfen gewährt werden,] |
[7. Beihilfen, die im Rahmen des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über | [7. Beihilfen, die im Rahmen des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über |
die Behindertenbeihilfen gezahlt werden,] | die Behindertenbeihilfen gezahlt werden,] |
[8. die Heizkostenzulage, die bestimmten Empfängern einer Pension zu | [8. die Heizkostenzulage, die bestimmten Empfängern einer Pension zu |
Lasten der Regelung für Lohnempfänger gewährt wird.] | Lasten der Regelung für Lohnempfänger gewährt wird.] |
[§ 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. | [§ 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. |
vom 1. August 1991); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 7 vom | vom 1. August 1991); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 7 vom |
23. Oktober 1978 (B.S. vom 16. Dezember 1978) und aufgehoben durch | 23. Oktober 1978 (B.S. vom 16. Dezember 1978) und aufgehoben durch |
Art. 66 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. | Art. 66 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. |
6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni | 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni |
1971); § 2 Nr. 4 abgeändert und Nr. 8 eingefügt durch Art. 66 Nr. 4 | 1971); § 2 Nr. 4 abgeändert und Nr. 8 eingefügt durch Art. 66 Nr. 4 |
Buchstabe a) und b) des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August | Buchstabe a) und b) des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August |
1991); Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 1969 | 1991); Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 1969 |
(B.S. vom 4. Februar 1970) und Nr. 7 eingefügt durch Art. 193 des G. | (B.S. vom 4. Februar 1970) und Nr. 7 eingefügt durch Art. 193 des G. |
vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)] | vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)] |
Art. 5.§ 1 - [Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der mit |
Art. 5.§ 1 - [Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der mit |
einem Koeffizienten multiplizierte nicht befreite Teil des | einem Koeffizienten multiplizierte nicht befreite Teil des |
Katastereinkommens der unbeweglichen Güter berücksichtigt, von denen | Katastereinkommens der unbeweglichen Güter berücksichtigt, von denen |
der Antragsteller oder sein Ehepartner oder beide zusammen | der Antragsteller oder sein Ehepartner oder beide zusammen |
Volleigentümer oder Niessbraucher sind. | Volleigentümer oder Niessbraucher sind. |
Der König bestimmt den befreiten Teil des Katastereinkommens und den | Der König bestimmt den befreiten Teil des Katastereinkommens und den |
Koeffizienten. | Koeffizienten. |
Für die Bestimmung des vorerwähnten befreiten Teils des | Für die Bestimmung des vorerwähnten befreiten Teils des |
Katastereinkommens und des vorerwähnten Koeffizienten kann der König | Katastereinkommens und des vorerwähnten Koeffizienten kann der König |
die Aufwendungen des Antragstellers für den Familienunterhalt, den | die Aufwendungen des Antragstellers für den Familienunterhalt, den |
Ort, an dem seine Güter gelegen sind, und deren Art berücksichtigen.] | Ort, an dem seine Güter gelegen sind, und deren Art berücksichtigen.] |
§ 2 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des | § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des |
vorliegenden Artikels, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner | vorliegenden Artikels, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner |
Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist. | Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist. |
[Er bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in | [Er bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in |
welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek | welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek |
belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie in | belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie in |
Höhe eines reduzierten Betrages in Rechnung gestellt wird.] | Höhe eines reduzierten Betrages in Rechnung gestellt wird.] |
§ 3 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen im Ausland | § 3 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen im Ausland |
gelegene unbewegliche Güter für die Bestimmung der Existenzmittel | gelegene unbewegliche Güter für die Bestimmung der Existenzmittel |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
[§ 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 1975 (B.S. vom 30. | [§ 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 1975 (B.S. vom 30. |
Dezember 1975); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Juni | Dezember 1975); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Juni |
1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] | 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] |
Art. 6.Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen angelegte |
Art. 6.Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen angelegte |
oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der | oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der |
Existenzmittel in Rechnung gestellt werden. | Existenzmittel in Rechnung gestellt werden. |
Art. 7.§ 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner in den zehn |
Art. 7.§ 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner in den zehn |
Jahren, die dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem der Antrag auf | Jahren, die dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem der Antrag auf |
garantiertes Einkommen wirksam wird, bewegliche oder unbewegliche | garantiertes Einkommen wirksam wird, bewegliche oder unbewegliche |
Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten hat, wird ein pauschal | Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten hat, wird ein pauschal |
vom König auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter im Augenblick | vom König auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter im Augenblick |
ihrer Abtretung festgelegtes Einkommen in Rechnung gestellt. | ihrer Abtretung festgelegtes Einkommen in Rechnung gestellt. |
Der König bestimmt, wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter | Der König bestimmt, wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter |
festzulegen ist, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner nicht das | festzulegen ist, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner nicht das |
Volleigentum abgetreten hat. | Volleigentum abgetreten hat. |
Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen Abzüge vom | Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen Abzüge vom |
Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können. | Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König den | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König den |
Verkaufswert der Güter, die die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen | Verkaufswert der Güter, die die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen |
Betriebs bilden, pauschal je nach landwirtschaftlichem Gebiet. | Betriebs bilden, pauschal je nach landwirtschaftlichem Gebiet. |
[Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf | [Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf |
den Ertrag der Abtretung des Wohnhauses des Antragstellers oder seines | den Ertrag der Abtretung des Wohnhauses des Antragstellers oder seines |
Ehepartners, die kein anderes Gebäude besitzen, insofern der Ertrag | Ehepartners, die kein anderes Gebäude besitzen, insofern der Ertrag |
der Abtretung noch ganz oder teilweise in der berücksichtigten | der Abtretung noch ganz oder teilweise in der berücksichtigten |
Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Ertrag sind die Bestimmungen von | Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Ertrag sind die Bestimmungen von |
Artikel 4 § 1 Absatz 2 und, je nach Fall, die Bestimmungen der Artikel | Artikel 4 § 1 Absatz 2 und, je nach Fall, die Bestimmungen der Artikel |
5 oder 6 anwendbar.] | 5 oder 6 anwendbar.] |
§ 2 - Wenn ein bewegliches oder unbewegliches Gut gegen Leibrente | § 2 - Wenn ein bewegliches oder unbewegliches Gut gegen Leibrente |
abgetreten wird, wird während der ersten zehn Jahre nach der Abtretung | abgetreten wird, wird während der ersten zehn Jahre nach der Abtretung |
ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss den Bestimmungen von § 1 | ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss den Bestimmungen von § 1 |
Absatz 1 bis 4 berechnet wird; dieser Betrag darf jedoch nicht unter | Absatz 1 bis 4 berechnet wird; dieser Betrag darf jedoch nicht unter |
dem Betrag der Leibrente liegen. Danach entspricht dieser Betrag dem | dem Betrag der Leibrente liegen. Danach entspricht dieser Betrag dem |
Betrag der Leibrente. | Betrag der Leibrente. |
Wenn die Leibrente bei einem zugelassenen Versicherungsträger durch | Wenn die Leibrente bei einem zugelassenen Versicherungsträger durch |
Zahlung einer einmaligen Prämie oder periodischer Prämien bestellt | Zahlung einer einmaligen Prämie oder periodischer Prämien bestellt |
wird, wird während der ersten zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des | wird, wird während der ersten zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des |
Einsetzens der Rente ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss | Einsetzens der Rente ein Betrag in Rechnung gestellt, der gemäss |
Artikel 6 pauschal auf der Grundlage des Kapitals berechnet wird, das | Artikel 6 pauschal auf der Grundlage des Kapitals berechnet wird, das |
dem Preis der Rente zu diesem Zeitpunkt entspricht; dieser Betrag darf | dem Preis der Rente zu diesem Zeitpunkt entspricht; dieser Betrag darf |
jedoch nicht niedriger als der Betrag der Leibrente sein. Danach | jedoch nicht niedriger als der Betrag der Leibrente sein. Danach |
entspricht dieser Betrag dem Betrag der Leibrente. | entspricht dieser Betrag dem Betrag der Leibrente. |
§ 3 - Die Bestimmungen des § 1 sind nicht auf Güter anwendbar, die | § 3 - Die Bestimmungen des § 1 sind nicht auf Güter anwendbar, die |
nach Gewährung des garantierten Einkommens zum Nutzen der | nach Gewährung des garantierten Einkommens zum Nutzen der |
Allgemeinheit enteignet worden sind. Das für diese Güter in Rechnung | Allgemeinheit enteignet worden sind. Das für diese Güter in Rechnung |
gestellte Einkommen bleibt während der ersten zehn Jahre nach der | gestellte Einkommen bleibt während der ersten zehn Jahre nach der |
Enteignung unverändert. | Enteignung unverändert. |
Nach dieser Frist wird der Ertrag der Enteignung, der noch Teil der | Nach dieser Frist wird der Ertrag der Enteignung, der noch Teil der |
berücksichtigten Vermögensmasse ist, je nach Fall gemäss den | berücksichtigten Vermögensmasse ist, je nach Fall gemäss den |
Bestimmungen des Artikels 5 oder 6 in Rechnung gestellt, ohne dass der | Bestimmungen des Artikels 5 oder 6 in Rechnung gestellt, ohne dass der |
so erhaltene Betrag das im vorangehenden Absatz erwähnte Einkommen | so erhaltene Betrag das im vorangehenden Absatz erwähnte Einkommen |
übersteigen darf. | übersteigen darf. |
Der König bestimmt die Abtretungen, die für die Anwendung des | Der König bestimmt die Abtretungen, die für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit | vorliegenden Artikels Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit |
gleichgesetzt werden. | gleichgesetzt werden. |
[§ 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom | [§ 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom |
1. August 1991)] | 1. August 1991)] |
Art. 8.Der gemäss den Artikeln 2 und 3 bestimmte Betrag des |
Art. 8.Der gemäss den Artikeln 2 und 3 bestimmte Betrag des |
garantierten Einkommens wird um den Teil der Existenzmittel reduziert, | garantierten Einkommens wird um den Teil der Existenzmittel reduziert, |
der einen Betrag überschreitet, der durch einen im Ministerrat | der einen Betrag überschreitet, der durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festzulegen ist. Dieser Betrag kann | beratenen Königlichen Erlass festzulegen ist. Dieser Betrag kann |
variieren, je nachdem ob der Antragsteller Haushaltsvorstand ist oder | variieren, je nachdem ob der Antragsteller Haushaltsvorstand ist oder |
nicht. | nicht. |
Der König bestimmt, was unter « Haushaltsvorstand » zu verstehen ist. | Der König bestimmt, was unter « Haushaltsvorstand » zu verstehen ist. |
Art. 9.Um die Auswirkung der Existenzmittel auf die Festlegung des |
Art. 9.Um die Auswirkung der Existenzmittel auf die Festlegung des |
garantierten Einkommens abzuschwächen, kann der König durch einen im | garantierten Einkommens abzuschwächen, kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7 | Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7 |
abändern. | abändern. |
Art. 10.Der Betrag des garantierten Einkommens wird um die |
Art. 10.Der Betrag des garantierten Einkommens wird um die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie um alle anderen | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie um alle anderen |
Vorteile reduziert, die dem Antragsteller oder seinem Ehepartner | Vorteile reduziert, die dem Antragsteller oder seinem Ehepartner |
gewährt werden in Anwendung einer belgischen Pflichtpensionsregelung, | gewährt werden in Anwendung einer belgischen Pflichtpensionsregelung, |
die durch oder aufgrund eines Gesetzes [- darin einbegriffen die | die durch oder aufgrund eines Gesetzes [- darin einbegriffen die |
aufgrund von Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | aufgrund von Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige gewährten bedingungslosen Pensionen -], einer | Selbständige gewährten bedingungslosen Pensionen -], einer |
provinzialen Verordnung oder von der Nationalen Gesellschaft der | provinzialen Verordnung oder von der Nationalen Gesellschaft der |
Belgischen Eisenbahnen eingesetzt worden ist, oder in Anwendung einer | Belgischen Eisenbahnen eingesetzt worden ist, oder in Anwendung einer |
ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als Entschädigung, Beihilfe | ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als Entschädigung, Beihilfe |
oder Pension, die Kriegsopfern oder ihren anspruchsberechtigten | oder Pension, die Kriegsopfern oder ihren anspruchsberechtigten |
Angehörigen als Wiedergutmachung oder Schadenersatzleistung gewährt | Angehörigen als Wiedergutmachung oder Schadenersatzleistung gewährt |
werden. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen | werden. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass vorschreiben, dass Pensionen und andere Leistungen, die Er | Erlass vorschreiben, dass Pensionen und andere Leistungen, die Er |
bestimmt, in dem von Ihm bestimmten Masse nicht vom garantierten | bestimmt, in dem von Ihm bestimmten Masse nicht vom garantierten |
Einkommen abgezogen werden. | Einkommen abgezogen werden. |
[Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Vorteile wird im Falle der | [Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Vorteile wird im Falle der |
Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett um den aufgrund einer | Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett um den aufgrund einer |
gerichtlichen Entscheidung festgelegten und tatsächlich gezahlten | gerichtlichen Entscheidung festgelegten und tatsächlich gezahlten |
Betrag der Alimente reduziert.] | Betrag der Alimente reduziert.] |
Darüber hinaus wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nur | Darüber hinaus wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nur |
der tatsächlich ausgezahlte Betrag berücksichtigt. Der König kann | der tatsächlich ausgezahlte Betrag berücksichtigt. Der König kann |
jedoch bestimmen, in welchen Fällen die Reduzierung oder Aussetzung | jedoch bestimmen, in welchen Fällen die Reduzierung oder Aussetzung |
einer Pension oder eines Vorteils für die Anwendung des vorliegenden | einer Pension oder eines Vorteils für die Anwendung des vorliegenden |
Artikels nicht berücksichtigt wird. | Artikels nicht berücksichtigt wird. |
[Abs. 1 abgeändert und Abs. 2 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 20. | [Abs. 1 abgeändert und Abs. 2 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 20. |
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] | Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] |
KAPITEL IV - Beantragung des garantierten Einkommens | KAPITEL IV - Beantragung des garantierten Einkommens |
Art. 11.§ 1 - Das garantierte Einkommen wird auf Antrag des |
Art. 11.§ 1 - Das garantierte Einkommen wird auf Antrag des |
Betreffenden hin gewährt. | Betreffenden hin gewährt. |
Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der | Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der |
Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder | Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder |
die Erhöhung des garantierten Einkommens rechtfertigen. | die Erhöhung des garantierten Einkommens rechtfertigen. |
Der Empfänger muss eine Erklärung einreichen, sobald neue Elemente den | Der Empfänger muss eine Erklärung einreichen, sobald neue Elemente den |
Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen könnten. | Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen könnten. |
Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung | Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung |
zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen | zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen |
sind. | sind. |
§ 2 - [Die Gewährung des garantierten Einkommens wird ab dem ersten | § 2 - [Die Gewährung des garantierten Einkommens wird ab dem ersten |
Tag des Monats wirksam, der dem Einreichungsdatum folgt, und | Tag des Monats wirksam, der dem Einreichungsdatum folgt, und |
frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem fünfundsechzigsten | frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem fünfundsechzigsten |
beziehungsweise sechzigsten Geburtstag des Antragstellers folgt, je | beziehungsweise sechzigsten Geburtstag des Antragstellers folgt, je |
nachdem ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt. | nachdem ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt. |
Für den vom hinterbliebenen Ehepartner im Jahr nach dem Tod seines | Für den vom hinterbliebenen Ehepartner im Jahr nach dem Tod seines |
Ehepartners eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass dieser | Ehepartners eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass dieser |
Antrag am Todestag eingereicht wurde.] | Antrag am Todestag eingereicht wurde.] |
[§ 3 - Ein Antrag auf Pension, der in der Eigenschaft eines | [§ 3 - Ein Antrag auf Pension, der in der Eigenschaft eines |
Lohnempfängers oder eines Selbständigen von einer Person, die die zum | Lohnempfängers oder eines Selbständigen von einer Person, die die zum |
Bezug des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen | Bezug des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen |
erfüllt, eingereicht wird, gilt als Antrag auf garantiertes Einkommen, | erfüllt, eingereicht wird, gilt als Antrag auf garantiertes Einkommen, |
ausser wenn die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | ausser wenn die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Vorteile die Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. | Vorteile die Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. |
Als Antrag auf garantiertes Einkommen unter den im vorangehenden | Als Antrag auf garantiertes Einkommen unter den im vorangehenden |
Absatz vorgesehenen Bedingungen gilt auch ein durch das Gesetz vom 27. | Absatz vorgesehenen Bedingungen gilt auch ein durch das Gesetz vom 27. |
Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen vorgesehener Antrag auf | Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen vorgesehener Antrag auf |
Beihilfe, wenn er von einer Person eingereicht wird, die die zum Bezug | Beihilfe, wenn er von einer Person eingereicht wird, die die zum Bezug |
des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen erfüllt. | des garantierten Einkommens erforderlichen Altersbedingungen erfüllt. |
Die Lage von Personen, deren Pension als Lohnempfänger oder | Die Lage von Personen, deren Pension als Lohnempfänger oder |
Selbständige vor dem 1. Januar 1976 eingesetzt hat, wird von Amts | Selbständige vor dem 1. Januar 1976 eingesetzt hat, wird von Amts |
wegen überprüft, es sei denn, es stellt sich heraus, dass die in | wegen überprüft, es sei denn, es stellt sich heraus, dass die in |
Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vorteile die | Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vorteile die |
Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. Der König bestimmt | Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. Der König bestimmt |
die Ausführungsmodalitäten und legt das Datum des Inkrafttretens des | die Ausführungsmodalitäten und legt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Absatzes fest.] | vorliegenden Absatzes fest.] |
[§ 2 ersetzt und § 3 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 und 2 des G. vom | [§ 2 ersetzt und § 3 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 und 2 des G. vom |
20. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990)] | 20. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990)] |
Art. 12.Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der Grundlage |
Art. 12.Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der Grundlage |
der Erklärung des Antragstellers. | der Erklärung des Antragstellers. |
[Die Angaben werden überprüft und gegebenenfalls vom | [Die Angaben werden überprüft und gegebenenfalls vom |
[Landespensionsamt] berichtigt. Für die Überprüfung jeden Antrags wird | [Landespensionsamt] berichtigt. Für die Überprüfung jeden Antrags wird |
den Auskünften Rechnung getragen, die vom Kontrolleur der direkten | den Auskünften Rechnung getragen, die vom Kontrolleur der direkten |
Steuern oder vom Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes auf | Steuern oder vom Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes auf |
Antrag des vorerwähnten Landesamtes erteilt werden.] | Antrag des vorerwähnten Landesamtes erteilt werden.] |
Das garantierte Einkommen kann jedoch ohne weitere Überprüfung | Das garantierte Einkommen kann jedoch ohne weitere Überprüfung |
verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen | verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen |
deutlich hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen nicht | deutlich hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen nicht |
erfüllt, um das garantierte Einkommen zu beziehen. | erfüllt, um das garantierte Einkommen zu beziehen. |
Die beauftragten Beamten haben in der Erfüllung ihres | Die beauftragten Beamten haben in der Erfüllung ihres |
Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten und | Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten und |
Werkstätten jeglicher Art mit Ausnahme der Wohnung. | Werkstätten jeglicher Art mit Ausnahme der Wohnung. |
Der König legt die Auskünfte und Unterlagen fest, die öffentliche | Der König legt die Auskünfte und Unterlagen fest, die öffentliche |
Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen den beauftragten | Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen den beauftragten |
Beamten erteilen beziehungsweise vorlegen müssen. | Beamten erteilen beziehungsweise vorlegen müssen. |
[Abs. 2 ersetzt durch Art. 111 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. | [Abs. 2 ersetzt durch Art. 111 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. |
Januar 1976) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 | Januar 1976) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 |
(B.S. vom 9. März 1990)] | (B.S. vom 9. März 1990)] |
Art. 13.Unterlässt der Antragsteller es, Existenzmittel anzugeben, |
Art. 13.Unterlässt der Antragsteller es, Existenzmittel anzugeben, |
von denen er weiss, dass sie vorhanden sind, kann das garantierte | von denen er weiss, dass sie vorhanden sind, kann das garantierte |
Einkommen verweigert werden oder dessen Zahlung für einen Zeitraum von | Einkommen verweigert werden oder dessen Zahlung für einen Zeitraum von |
sechs Monaten oder zwölf Monaten im Falle der Wiederholung innerhalb | sechs Monaten oder zwölf Monaten im Falle der Wiederholung innerhalb |
dreier Jahre ab der vorhergehenden Unterlassung ausgesetzt werden. | dreier Jahre ab der vorhergehenden Unterlassung ausgesetzt werden. |
Handelte der Betreffende in betrügerischer Absicht, wird die Dauer der | Handelte der Betreffende in betrügerischer Absicht, wird die Dauer der |
Aussetzung verdoppelt. | Aussetzung verdoppelt. |
Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die | Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die |
Unterlassung begangen worden ist, darf keine Sanktion mehr verhängt | Unterlassung begangen worden ist, darf keine Sanktion mehr verhängt |
werden. Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem | werden. Nach Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem |
die Sanktion endgültig geworden ist, darf keine Sanktion mehr | die Sanktion endgültig geworden ist, darf keine Sanktion mehr |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Art. 14.[§ 1 - Das Landespensionsamt befindet über den Antrag auf |
Art. 14.[§ 1 - Das Landespensionsamt befindet über den Antrag auf |
garantiertes Einkommen. Der König bestimmt, in welchem Fall das | garantiertes Einkommen. Der König bestimmt, in welchem Fall das |
gewährte garantierte Einkommen von Amts wegen revidiert wird, und legt | gewährte garantierte Einkommen von Amts wegen revidiert wird, und legt |
das Anfangsdatum des von Amts wegen gefassten Beschlusses und das | das Anfangsdatum des von Amts wegen gefassten Beschlusses und das |
Datum, an dem dieser Beschluss wirksam wird, fest. | Datum, an dem dieser Beschluss wirksam wird, fest. |
§ 2 - Wenn der Empfänger oder sein Ehepartner stirbt, bestimmt das | § 2 - Wenn der Empfänger oder sein Ehepartner stirbt, bestimmt das |
Landespensionsamt unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des | Landespensionsamt unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des |
Gesetzes von Amts wegen die Rechte, die der hinterbliebene Ehepartner | Gesetzes von Amts wegen die Rechte, die der hinterbliebene Ehepartner |
auf das garantierte Einkommen geltend machen kann. Hierfür stützt es | auf das garantierte Einkommen geltend machen kann. Hierfür stützt es |
sich auf die Auskünfte, die zum Todestag sowohl für die Gewährung als | sich auf die Auskünfte, die zum Todestag sowohl für die Gewährung als |
auch für die Auszahlung des garantierten Einkommens berücksichtigt | auch für die Auszahlung des garantierten Einkommens berücksichtigt |
worden waren, wobei davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen | worden waren, wobei davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen |
oder vorausgesetzten Existenzmittel zur Hälfte dem hinterbliebenen | oder vorausgesetzten Existenzmittel zur Hälfte dem hinterbliebenen |
Ehepartner gehören.] | Ehepartner gehören.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. | [Art. 14 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. |
August 1991)] | August 1991)] |
Art. 15.Der Antrag auf garantiertes Einkommen gilt als Antrag auf |
Art. 15.Der Antrag auf garantiertes Einkommen gilt als Antrag auf |
Anwendung der Regelungen der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | Anwendung der Regelungen der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
für Lohnempfänger und für Selbständige, wenn der Antragsteller auf | für Lohnempfänger und für Selbständige, wenn der Antragsteller auf |
eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit verweist | eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit verweist |
oder wenn eine solche Tätigkeit während der Untersuchung des Antrags, | oder wenn eine solche Tätigkeit während der Untersuchung des Antrags, |
einer Beschwerde oder einer Berufung festgestellt wird. | einer Beschwerde oder einer Berufung festgestellt wird. |
KAPITEL V - Streitfälle | KAPITEL V - Streitfälle |
Art. 16.§ 1 - [Das Arbeitsgericht befindet über Streitfälle, die die |
Art. 16.§ 1 - [Das Arbeitsgericht befindet über Streitfälle, die die |
sich aus vorliegendem Gesetz ergebenden Rechte zum Gegenstand haben, | sich aus vorliegendem Gesetz ergebenden Rechte zum Gegenstand haben, |
und wendet [auf Antrag des Landespensionsamtes] die in Artikel 13 | und wendet [auf Antrag des Landespensionsamtes] die in Artikel 13 |
vorgesehenen Sanktionen an. | vorgesehenen Sanktionen an. |
Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen dem zuständigen | Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen dem zuständigen |
Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls im Monat nach ihrer | Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls im Monat nach ihrer |
Notifizierung vorgelegt werden. | Notifizierung vorgelegt werden. |
Eine beim Arbeitsgericht eingereichte Klage schiebt den angefochtenen | Eine beim Arbeitsgericht eingereichte Klage schiebt den angefochtenen |
Beschluss nicht auf.] | Beschluss nicht auf.] |
§ 2 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende | § 2 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
« 8. über Streitfälle in bezug auf die Anwendung des Gesetzes zur | « 8. über Streitfälle in bezug auf die Anwendung des Gesetzes zur |
Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte. Auf Antrag des | Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte. Auf Antrag des |
für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers wendet es die in Artikel | für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers wendet es die in Artikel |
13 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen Sanktionen an. » | 13 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen Sanktionen an. » |
[§ 1 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 5. Juni 1970 (B.S. vom 30. Juni | [§ 1 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 5. Juni 1970 (B.S. vom 30. Juni |
1970), abgeändert durch Art. 119 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom | 1970), abgeändert durch Art. 119 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom |
6. Januar 1976) und durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. | 6. Januar 1976) und durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. |
vom 9. März 1990)] | vom 9. März 1990)] |
KAPITEL VI - Auszahlung des garantierten Einkommens | KAPITEL VI - Auszahlung des garantierten Einkommens |
Artikel 17.Das garantierte Einkommen wird vom [Landespensionsamt] |
Artikel 17. Das garantierte Einkommen wird vom [Landespensionsamt] |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
Der König bestimmt die Modalitäten dieser Auszahlung. | Der König bestimmt die Modalitäten dieser Auszahlung. |
[Art. 17 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. | [Art. 17 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. |
vom 9. März 1990)] | vom 9. März 1990)] |
Art. 18.[Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Teil des |
Art. 18.[Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Teil des |
garantierten Einkommens dem nicht von Tisch und Bett getrennten | garantierten Einkommens dem nicht von Tisch und Bett getrennten |
Ehepartner ausgezahlt wird, wenn er seit weniger als zehn Jahren | Ehepartner ausgezahlt wird, wenn er seit weniger als zehn Jahren |
tatsächlich getrennt lebt, und seine Höhe.] | tatsächlich getrennt lebt, und seine Höhe.] |
[Er bestimmt die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die | [Er bestimmt die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die |
nach dem Tod des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die | nach dem Tod des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die |
Personen, denen diese Leistungen ausgezahlt werden, die Reihenfolge, | Personen, denen diese Leistungen ausgezahlt werden, die Reihenfolge, |
in der diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, | in der diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, |
die zu erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der | die zu erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der |
gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist.] | gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist.] |
Er bestimmt die Fälle, in denen die Auszahlung des garantierten | Er bestimmt die Fälle, in denen die Auszahlung des garantierten |
Einkommens ganz oder teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des teilweise | Einkommens ganz oder teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des teilweise |
ausgezahlten Einkommens und die Dauer der Aussetzung gegenüber | ausgezahlten Einkommens und die Dauer der Aussetzung gegenüber |
Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden, die zu Hause | Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden, die zu Hause |
festgehalten sind und eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds | festgehalten sind und eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds |
beziehen, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen Behörden | beziehen, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen Behörden |
untergebracht sind oder die in einem Gefängnis inhaftiert oder in eine | untergebracht sind oder die in einem Gefängnis inhaftiert oder in eine |
Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in ein Arbeitshaus | Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in ein Arbeitshaus |
eingewiesen sind. | eingewiesen sind. |
Der König bestimmt den Teil des garantierten Einkommens, der von einer | Der König bestimmt den Teil des garantierten Einkommens, der von einer |
öffentlichen Unterstützungskommission und vom | öffentlichen Unterstützungskommission und vom |
Unterstützungssonderfonds als Beteiligung an Krankenhauskosten | Unterstützungssonderfonds als Beteiligung an Krankenhauskosten |
verlangt werden darf. | verlangt werden darf. |
[Abs. 1 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. | [Abs. 1 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. |
August 1991); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 417 vom 16. | August 1991); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 417 vom 16. |
Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986)] | Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986)] |
KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 19.[Ausser was Verwaltungs-, Auszahlungs- und Gerichtskosten |
Art. 19.[Ausser was Verwaltungs-, Auszahlungs- und Gerichtskosten |
betrifft, die vom [Landespensionsamt] getragen werden, gehen die durch | betrifft, die vom [Landespensionsamt] getragen werden, gehen die durch |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes entstehenden Ausgaben zu Lasten | Anwendung des vorliegenden Gesetzes entstehenden Ausgaben zu Lasten |
des Staates.] | des Staates.] |
Anleihen, die in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Februar | Anleihen, die in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Februar |
1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und | 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter aufgenommen | Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter aufgenommen |
worden sind, werden gemäss dem erwähnten Artikel zurückgezahlt. | worden sind, werden gemäss dem erwähnten Artikel zurückgezahlt. |
[Abs. 1 ersetzt durch Art. 140 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom | [Abs. 1 ersetzt durch Art. 140 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom |
24. Dezember 1977) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. | 24. Dezember 1977) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. |
Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)] | Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)] |
Art. 20.§ 1 - Das garantierte Einkommen ist weder übertragbar noch |
Art. 20.§ 1 - Das garantierte Einkommen ist weder übertragbar noch |
pfändbar. | pfändbar. |
§ 2 - Artikel 1410 § 2 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende | § 2 - Artikel 1410 § 2 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
« 6. als garantiertes Einkommen für Betagte gezahlte Beträge. » | « 6. als garantiertes Einkommen für Betagte gezahlte Beträge. » |
§ 3 - Die Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 | § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, |
Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter | Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter |
und freiwillig Versicherte sind auf das garantierte Einkommen | und freiwillig Versicherte sind auf das garantierte Einkommen |
anwendbar. | anwendbar. |
[Art. 20bis - § 1 - [Das Landespensionsamt] übernimmt die Rechte und | [Art. 20bis - § 1 - [Das Landespensionsamt] übernimmt die Rechte und |
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des vorerwähnten Gesetzes | Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des vorerwähnten Gesetzes |
vom 1. April 1969 ergeben. | vom 1. April 1969 ergeben. |
§ 2 - Bis zu einem vom König zu bestimmenden Datum bleiben die | § 2 - Bis zu einem vom König zu bestimmenden Datum bleiben die |
Bestimmungen der Artikel 12 und 14, wie sie vor dem 1. Januar 1976 in | Bestimmungen der Artikel 12 und 14, wie sie vor dem 1. Januar 1976 in |
Kraft waren, auf die vor dem 1. Januar 1976 eingereichten Anträge auf | Kraft waren, auf die vor dem 1. Januar 1976 eingereichten Anträge auf |
garantiertes Einkommen anwendbar.] | garantiertes Einkommen anwendbar.] |
[Art. 20bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. | [Art. 20bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. |
vom 6. Januar 1976); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. | vom 6. Januar 1976); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. |
Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)] | Februar 1990 (B.S. vom 9. März 1990)] |
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen |
Art. 21.§ 1 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die |
Art. 21.§ 1 - Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von Amts wegen angewandt werden | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von Amts wegen angewandt werden |
auf: | auf: |
1. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | 1. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes einen Rentenzuschlag beziehen und das in Artikel 1 erwähnte | Gesetzes einen Rentenzuschlag beziehen und das in Artikel 1 erwähnte |
Alter erreicht haben, die aber keine Pension beziehen oder für die der | Alter erreicht haben, die aber keine Pension beziehen oder für die der |
jährliche Betrag der vom [Landespensionsamt] gezahlten Pension unter | jährliche Betrag der vom [Landespensionsamt] gezahlten Pension unter |
dem jährlichen Betrag des garantierten Einkommens liegt, auf das sie | dem jährlichen Betrag des garantierten Einkommens liegt, auf das sie |
aufgrund der Artikel 2 und 3 Anspruch erheben können und das | aufgrund der Artikel 2 und 3 Anspruch erheben können und das |
gegebenenfalls um den in Artikel 10 Absatz 1 erwähnten nicht | gegebenenfalls um den in Artikel 10 Absatz 1 erwähnten nicht |
berücksichtigten Betrag erhöht wird, | berücksichtigten Betrag erhöht wird, |
2. Personen, deren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | 2. Personen, deren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
entstandenes Anrecht auf einen Rentenzuschlag noch nicht durch einen | entstandenes Anrecht auf einen Rentenzuschlag noch nicht durch einen |
Verwaltungsbeschluss bekräftigt worden ist. | Verwaltungsbeschluss bekräftigt worden ist. |
§ 2 - Personen, die einen Rentenzuschlag beziehen, behalten ihr | § 2 - Personen, die einen Rentenzuschlag beziehen, behalten ihr |
Anrecht auf den Betrag dieses Rentenzuschlags, wenn er für sie | Anrecht auf den Betrag dieses Rentenzuschlags, wenn er für sie |
vorteilhafter ist. | vorteilhafter ist. |
[Es darf einem der beiden nicht von Tisch und Bett getrennten | [Es darf einem der beiden nicht von Tisch und Bett getrennten |
Ehepartner keinerlei garantiertes Einkommen gewährt werden, wenn dem | Ehepartner keinerlei garantiertes Einkommen gewährt werden, wenn dem |
anderen Ehepartner weiterhin ein Rentenzuschlag gezahlt wird.] | anderen Ehepartner weiterhin ein Rentenzuschlag gezahlt wird.] |
Der König kann die Fälle bestimmen, in denen eine Reduzierung oder | Der König kann die Fälle bestimmen, in denen eine Reduzierung oder |
Aussetzung des Betrags des Rentenzuschlags für die Anwendung des | Aussetzung des Betrags des Rentenzuschlags für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt wird. | vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt wird. |
§ 3 - Die Bestimmungen der Artikel 20, 22, so wie durch vorliegendes | § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 20, 22, so wie durch vorliegendes |
Gesetz abgeändert, 23, 24 §§ 2 und 3, 25 §§ 1 und 3, 26, 27, 30 und 32 | Gesetz abgeändert, 23, 24 §§ 2 und 3, 25 §§ 1 und 3, 26, 27, 30 und 32 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963 sind weiterhin auf die | des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963 sind weiterhin auf die |
in den §§ 1 und 2 erwähnten Personen anwendbar. | in den §§ 1 und 2 erwähnten Personen anwendbar. |
[§ 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. | [§ 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 1990 (B.S. |
vom 9. März 1990); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27. | vom 9. März 1990); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27. |
Juli 1971 (B.S. vom 11. August 1971)] | Juli 1971 (B.S. vom 11. August 1971)] |
KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 22.§ 1 - Artikel 22 Absatz 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom |
Art. 22.§ 1 - Artikel 22 Absatz 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom |
12. Februar 1963 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 12. Februar 1963 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die Höhe der Existenzmittel wird gemäss den am 1. Januar 1968 im | « Die Höhe der Existenzmittel wird gemäss den am 1. Januar 1968 im |
Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige geltenden Bestimmungen | Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige geltenden Bestimmungen |
festgelegt. » | festgelegt. » |
§ 2 - Derselbe Artikel 22 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | § 2 - Derselbe Artikel 22 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Der König bestimmt die Regeln, die anzuwenden sind, wenn ein | « Der König bestimmt die Regeln, die anzuwenden sind, wenn ein |
Rentenzuschlag und eine Pension, die keine der in Artikel 23 Absatz 1 | Rentenzuschlag und eine Pension, die keine der in Artikel 23 Absatz 1 |
Nr. 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Pensionen ist, gleichzeitig | Nr. 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Pensionen ist, gleichzeitig |
bezogen werden. » | bezogen werden. » |
Art. 23.Artikel 21 § 1 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni |
Art. 23.Artikel 21 § 1 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni |
1966 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | 1966 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« e) das durch das Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens | « e) das durch das Gesetz zur Einführung eines garantierten Einkommens |
für Betagte vorgesehene garantierte Einkommen ». | für Betagte vorgesehene garantierte Einkommen ». |
Art. 24.In Artikel 37 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom |
Art. 24.In Artikel 37 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom |
10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Selbständige werden die Wörter « der freiwillig Versicherten » durch | Selbständige werden die Wörter « der freiwillig Versicherten » durch |
die Wörter « der freiwillig Versicherten oder als garantiertes | die Wörter « der freiwillig Versicherten oder als garantiertes |
Einkommen für Betagte » ersetzt. | Einkommen für Betagte » ersetzt. |
Art. 25.Es werden aufgehoben: |
Art. 25.Es werden aufgehoben: |
1. Artikel 32 Absatz 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 | 1. Artikel 32 Absatz 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 |
vom 10. November 1967, | vom 10. November 1967, |
2. unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 19 und 21 des | 2. unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 19 und 21 des |
vorliegenden Gesetzes, die Artikel 20, 21, 22 Absatz 1, 23 bis 32 und | vorliegenden Gesetzes, die Artikel 20, 21, 22 Absatz 1, 23 bis 32 und |
43 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963. | 43 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 1963. |
Art. 26.Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, |
Art. 26.Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, |
der dem Monat folgt, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt | der dem Monat folgt, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden ist, mit Ausnahme von Artikel 22 § 2, der mit 1. | veröffentlicht worden ist, mit Ausnahme von Artikel 22 § 2, der mit 1. |
Juli 1963 wirksam wird. | Juli 1963 wirksam wird. |