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Wet van 02 april 1971
gepubliceerd op 07 december 2010

Wet betreffende de bestrijding van voor planten en plantaardige producten schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000674
pub.
07/12/2010
prom.
02/04/1971
ELI
eli/wet/1971/04/02/2010000674/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 APRIL 1971. - Wet betreffende de bestrijding van voor planten en plantaardige producten schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 2 april 1971 betreffende de bestrijding van voor planten en plantaardige producten schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 20 april 1971), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 5 februari 1999 houdende diverse bepalingen en betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1999); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001); - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2004, err. van 18 januari 2005); - de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 14 januari 2009).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 2. APRIL 1971 - Gesetz über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1.Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, einschliesslich frischer Früchte und Samen, 2. Pflanzenerzeugnissen: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind, 3.Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und tierische oder pflanzliche Organismen sowie Viren, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind.

Art. 2 - § 1 - Um den Anbau, die Aufbewahrung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und den Handel damit vor Schadorganismen zu schützen [und im Interesse der Volksgesundheit] kann der König: 1. die vorbeugenden Massnahmen sowie allgemeine und besondere Bekämpfungsmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass die von Ihm bestimmten Schadorganismen ins Königreich eingeschleppt, von dort ausgeführt oder dort verbreitet werden, 2.die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen bestimmen, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Wälder, angebaute und brachliegende Gelände, Gebäude, Lagerhäuser, Transportmittel und alle anderen Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sein könnten, zuständig sind, sowie die Art und Weise bestimmen, wie diese Personen die Bekämpfung der Schadorganismen vornehmen oder organisieren müssen, 3. zur Meldung jedes Auftretens oder jedes Symptoms eines Auftretens von Schadorganismen verpflichten und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss, 4.pflanzenschutzrechtliche Bedingungen festlegen, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde und andere Substrate, Mist und Kompost genügen müssen, um vermarktet, zwischengelagert, zum Kauf ausgestellt oder angeboten, in Besitz gehalten, transportiert, erworben, verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich übergeben, geliefert, abgetreten, ein- oder ausgeführt und als Transitgüter zugelassen zu werden, sowie den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen [und Pflanzenpässen] und die Art und Weise, wie sie eventuell ausgestellt werden, bestimmen, 5. bei Gefahr von Befall die Desinfizierung der Gebäude oder die Vernichtung oder die Desinfizierung der Pflanzen, der Pflanzenerzeugnisse, der Tiere, der Erde, der Gebäude und aller Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sind oder sein können, vorschreiben, 6.die Tierarten, ausgenommen diejenigen, die in den Rechtsvorschriften über die Jagd und den Vogelschutz erwähnt sind, und die Pflanzenarten bestimmen, die im Hinblick auf die Bekämpfung von Schadorganismen geschützt werden müssen und die Massnahmen zu diesem Schutz erlassen, 7. den Gebrauch von zugelassenen Pestiziden oder Pflanzenschutzmitteln sowie von anderen Verfahren oder Mitteln zur Bekämpfung vorschreiben, verbieten oder reglementieren, 8.den Transport von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Tieren und Gegenständen, die Träger von Schadorganismen sind oder im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, verbieten oder reglementieren, 9. die Vergütungen für die Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, für die Analyse von Erde und anderen Substraten und für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen festlegen, [10.die Tätigkeiten der Personen, die die in § 1 Nr. 4 erwähnten Handlungen ausführen, einer Registrierung und einer vorherigen Zulassung unterwerfen, die von [dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister] oder von der Einrichtung oder dem Beamten erteilt wird, die beziehungsweise den besagter Minister damit beauftragt.] § 2 - Der König kann [dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister] die Ausübung einiger der in § 1 vorgesehenen Befugnisse, die Er bestimmt, übertragen. [Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 1 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und abgeändert durch Art.108 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 108 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 3 - § 1 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, [von den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, von den statutarischen und Vertragsbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und von anderen von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestellten Bediensteten], von den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sowie von den vom König bestellten Bediensteten und Beamten ermittelt und festgestellt.] Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung zugeschickt.

Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben dieselben Bediensteten der Behörde freien Zutritt zu Fabriken, Lagern, Depots, Büros, Schiffen, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, Fahrzeugen, Wäldern, angebauten und brachliegenden Geländen und zu unter freiem Himmel gelegenen Betrieben.

Sie dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte nur mit einer Erlaubnis des Richters am Polizeigericht vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends besichtigen. Diese Erlaubnis ist zu jeder Zeit für die Besichtigung von Wohnräumen erforderlich.

Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte[, Unterlagen und EDV-Datenträger] erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Sachverständigen, die aus einer von [dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister] aufgestellten Liste gewählt werden. [Falls Unterlagen und EDV-Datenträger mitgenommen werden, wird vor Ort eine ausführliche Bestandsaufnahme ausgefertigt, von der eine Kopie dem Inhaber übergeben wird.] § 2 - [...] [...] [Bei drohender Gefahr eines Befalls durch Schadorganismen, die der König nicht als solche bestimmt hat, kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister die erforderlichen Massnahmen treffen.] § 3 - [Der für die Volksgesundheit zuständige Minister] kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bediensteten der Behörde mit besonderen Aufgaben unter der Aufsicht [der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] beauftragen. [§ 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] [Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und abgeändert durch Art. 109 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und Art.109 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 2 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999);§ 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 ersetzt durch Art. 109 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31.

Dezember 2004); § 3 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5.

Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und Art. 109 Nr. 5 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] [Art. 3bis - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem Verstoss ein Ende zu setzen.

Das Original der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses zugesandt.

In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: a) die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) Gesetzesbestimmung(en), b) die Frist, binnen der dem Verstoss ein Ende gesetzt werden muss, c) dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, ein Protokoll erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird.] [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 4 - § 1 Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer Strafen, die entweder im Strafgesetzbuch oder in den Rechtsvorschriften über die Ahndung von Betrugshandlungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von verbotenen Gütern vorgesehen sind, wird mit einer Gefängnisstrafe von [fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von 100 bis 10 000 [EUR]] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 1. wer Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde und andere Substrate, von denen er weiss, dass sie Träger von Schadorganismen sind, oder deren Besitz, Transport, Ein- oder Ausfuhr verboten sind, verbreitet, in Besitz hält, ein- oder ausführt oder als Transitgüter befördert, 2.wer sich weigert oder es unterlässt, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Tiere, Erde, Substrate, Gebäude oder irgendwelche Gegenstände zu vernichten oder zu desinfizieren [oder andere Massnahmen zu treffen, wenn die Vernichtung, die Desinfizierung oder andere Massnahmen angeordnet sind], 3. wer bestimmte Pflanzen in einer Gegend, in der ihre Anpflanzung oder Aufrechterhaltung verboten ist, anpflanzt oder aufrechterhält, 4.wer sich den Besichtigungen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Kontrollen, Probenentnahmen beziehungsweise den Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Bediensteten der Behörde ausgehen, oder wer wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und von Artikel 85 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verstösse.

Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Schliessung des Betriebs des Verurteilten für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu einem Jahr anordnen. § 3 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen eines der in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verstösse werden die im selben Paragraphen festgelegten Strafen verdoppelt. [Art. 4 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999)] Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder gegen die aufgrund von Artikel 2 ergangenen Erlasse, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 4 fallen, werden mit einer Geldbusse von 10 bis 25 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sieben Tagen oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Bei Rückfall binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen eines gleichen Verstosses kommen die in Artikel 4 § 1 festgelegten Strafen zur Anwendung. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] [Art. 5bis - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse können den Gegenstand einer Strafverfolgung bilden oder mit einer administrativen Geldbusse belegt werden.

Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König bestimmten Beamten eine Kopie davon zu. § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht.

Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zum Freispruch führt. § 3 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren.

Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat vorzuschlagen ist. § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und darin wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder unter der Hälfte des Mindestbetrags der durch die gesetzliche Bestimmung, gegen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf.

Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind.

Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. § 6 - Die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, beantragt der Beamte die Verurteilung zur Zahlung der Geldbusse und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. § 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden fünf Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftat zugrunde liegt.

Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 dieses Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist.

Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer und dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. § 9 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative Geldbussen Anwendung finden.

Die administrativen Geldbussen fliessen [in den Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt]. § 10 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen Geldbusse.] [§ 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 110 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 11 eingefügt durch Art. 15 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 6 - Im Fall eines Verstosses dürfen die in Artikel 3 erwähnten Bediensteten der Behörde die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, die Erde oder andere Substrate beschlagnahmen.

Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen es zulassen, verkauft oder gegen Zahlung einer Entschädigung dem Eigentümer zurückgegeben werden; in diesem Fall darf nur gemäss den Anweisungen [der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] darüber verfügt werden. Der erhaltene Betrag wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem über den Verstoss befunden worden ist, bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. Dieser Betrag nimmt die Stelle der beschlagnahmten Pflanzen ein, sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen.

Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden je nach Fall von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder der Zoll- und Akzisenverwaltung auf Veranlassung [der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] verkauft.

Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können bei Gefahr eines Befalls entsprechend den Anweisungen [der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] sofort vernichtet werden. [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] [Art. 6 Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5.

Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 5 eingefügt durch Art. 15 Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 7 - [Die Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] kann Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, [von denen sie annimmt], dass sie den Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse nicht entsprechen, durch administrative Massnahme vorläufig für eine Dauer von höchstens dreissig Tagen beschlagnahmen, um sie einer Untersuchung zu unterziehen. Diese Beschlagnahme wird auf Befehl des Dienstes durch Ablauf der Frist oder durch endgültige Beschlagnahme gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 aufgehoben. [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 und 2 des G. vom 5.

Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 6 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 8 - Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Einziehung sowie die Vernichtung der beschlagnahmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse anordnen.

Die Einziehung und die Vernichtung werden immer angeordnet, wenn Art und Zusammensetzung des Erzeugnisses dies verlangen.

Die vom Gericht angeordnete oder aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 ausgeführte Vernichtung erfolgt auf Kosten des Verurteilten.

Das Gericht kann zudem anordnen, dass das Urteil in einer oder mehreren Zeitungen veröffentlicht und an den von ihm festgelegten Stellen und während der von ihm bestimmten Zeiten angeschlagen wird, und zwar auf Kosten des Verurteilten.

Art. 9 - [Ausser im Fall von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann jedem Eigentümer, dessen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder bewegliche Güter auf Befehl der zuständigen Behörde vernichtet, behandelt oder verarbeitet werden oder dessen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der Verwendung, um die Verbreitung von Schadorganismen zu verhindern, unbrauchbar und wertlos geworden sind, eine Entschädigung gewährt werden. Im Fall einer von der zuständigen Behörde auferlegten Verarbeitung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die von Schadorganismen befallen sind, kann dem Verarbeiter eine Entschädigung gewährt werden.] Der Betrag dieser Entschädigungen sowie die Formalitäten und Bedingungen, denen der Anspruch auf Zahlung unterliegt, werden durch Königliche Erlasse geregelt. [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 242 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 10 - [Aufhebungsbestimmungen] [Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Rahmen des vorliegenden Gesetzes alle Massnahmen treffen, die zur Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten, die aufgrund dieser Verträge erlassen werden, erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung und die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können.] [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen.] [Art. 11 - eingefügt durch Art. 17 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 7 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]

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