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Wet
gepubliceerd op 15 september 2005

Veldwetboek. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie op 31 december 2000 - van het Veldwetboek, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 13 juni 1911 tot aanvulling van arti - de wet van 30 januari 1924 tot herinrichting der landelijke politie (Belgisch Staatsblad van 15 (...)

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000459
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15/09/2005
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staatsblad
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Veldwetboek. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie op 31 december 2000 - van het Veldwetboek, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 13 juni 1911 tot aanvulling van artikel 88, 7°, van het Landelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 19 juli 1911); - de wet van 30 januari 1924 tot herinrichting der landelijke politie (Belgisch Staatsblad van 15 februari 1924); - de wet van 5 juli 1956 betreffende de wateringen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 1956); - de wet van 4 december 1961 tot vrijmaking van de met vrijweiderecht of met klauwgang bezwaarde gronden (Belgisch Staatsblad van 18 december 1961); - de wet van 24 juli 1962 tot aanvulling van artikelen 35 en 90 van de wet van 7 oktober 1886, houdende het Veldwetboek (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 1962); - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); - de wet van 8 april 1969 houdende aanpassing van de Franse tekst en vaststelling van de Nederlandse tekst van het Veldwetboek (Belgisch Staatsblad van 25 juni 1969); - de wet van 2 april 1971 betreffende de bestrijding van voor planten en plantaardige producten schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 20 april 1971); - de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud (Belgisch Staatsblad van 11 september 1973); - de wet van 12 juli 1976 tot invoeging van een artikel 36bis in het Veldwetboek (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1976); - de wet van 11 februari 1986 op de gemeentepolitie (Belgisch Staatsblad van 6 december 1986); - de wet van 26 mei 1989 tot bekrachtiging van het koninklijk besluit van 24 juni 1988 tot codificatie van de gemeentewet onder het opschrift « Nieuwe gemeentewet » (Belgisch Staatsblad van 30 mei 1989); - de wet van 18 juli 1991 tot wijziging van de organisatie van het openbaar ministerie bij de politierechtbanken (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1991); - de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 5 januari 1999); - de wet van 19 april 1999 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering, het Veldwetboek, de provinciewet, de nieuwe gemeentewet, de wet op het politieambt, de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten, de wet op de riviervisserij, de jachtwet en de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 13 mei 1999); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FELDGESETZBUCH TITEL I - FLURRECHT KAPITEL I - Grabungsrecht Artikel 1 - Der Eigentümer eines Feldes muss zulassen, dass dort Grabungen zur Gewinnung von Erde, Sand, Stein und anderem Material, das für den Bau oder den Unterhalt von Strassen, Kanälen, Brücken und anderen auf allgemeiner, provinzialer oder kommunaler Ebene gemeinnützigen Bauten nötig ist, verrichtet werden.

Art. 2 - Das Grabungsrecht darf in einem Abstand von weniger als 50 Metern von Wohnungen und angrenzenden eingefriedeten Grundstücken nicht ausgeübt werden.

Es erstreckt sich nicht auf Steinbrüche oder Materialgewinnungsstätten, die zum Zeitpunkt der Ausführung der gemeinnützigen Arbeiten in Betrieb sind.

Art. 3 - Das für die Grabungen nötige Gelände darf nicht in Besitz genommen werden, bevor dies für notwendig befunden und von der öffentlichen Verwaltung erlaubt worden ist, die mit der Ausführung oder Beaufsichtigung der Arbeit beauftragt ist, die der Grund für die Grabungen ist.

Im Falle eines Einspruchs seitens des Eigentümers entscheidet der König nach Anhörung des ständigen Ausschusses.

Die Verwaltung, die Grabungen erlaubt, bestimmt die Sicherheitsleistung, die der Unternehmer zur Deckung der dem Eigentümer eventuell zu zahlenden Entschädigung entrichten muss.

Art. 4 - Der Eigentümer des Grundstücks wird mindestens fünfzehn Tage im Voraus durch Gerichtsvollzieherurkunde von der Inbesitznahme in Kenntnis gesetzt.

Die Urkunde wird auf Antrag der Verwaltung zugestellt, wenn die Arbeit in eigener Trägerschaft ausgeführt wird, beziehungsweise auf Antrag des Unternehmers, wenn einer bestimmt worden ist. In der Urkunde werden der Zweck der Inbesitznahme und die Lage und Ausdehnung des Grundstücks kurz vermerkt.

Art. 5 - Mindestens acht Tage vor der Inbesitznahme erstellt ein vereidigter Landmesser auf Antrag, wie weiter oben bestimmt, eine Beschreibung des Grundstücks, das in Besitz zu nehmen ist.

Der Eigentümer wird drei Tage davor aufgefordert, anwesend zu sein, und kann im Beschreibungsprotokoll alle Bemerkungen oder Feststellungen in Bezug auf die Ortsbeschaffenheit vermerken lassen.

Art. 6 - Mieter, Niessbraucher und andere Interessehabenden können der Sache beitreten, sei es unmittelbar oder weil der Eigentümer sie in die Sache hineinzieht.

Art. 7 - Der durch die Inbesitznahme verursachte Schaden wird gemäss dem allgemeinen Recht geregelt.

Wird das Grundstück länger als einen Monat in Besitz gehalten, hat der Eigentümer das Recht, die Enteignung des Grundstücks anzufordern.

In diesem Fall wird die Entschädigung unter Berücksichtigung der [Formen geregelt, die in den Rechtsvorschriften über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit vorgeschrieben sind]. [Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 8 - Das gewonnene Material darf erst abtransportiert werden, nachdem der Eigentümer für den gesamten durch die Inbesitznahme oder die Grabung verursachten Schaden entschädigt worden ist. Bei Uneinigkeit über die Entschädigung entscheidet der Friedensrichter des Kantons, in dem die Grabungsarbeiten stattfinden, über die Sache.

Das Urteil wird [bis zu dem durch die Gesetzesbestimmungen über die allgemeine Befugnis der Friedensrichter festgelegten Betrag] in letzter Instanz, für jeden höheren Betrag in erster Instanz gefällt. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] [Artikel 8 in der Fassung vom 7. Oktober 1886 (B.S. vom 14. Oktober 1886) ist durch Art.3 (Art. 28 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)) ersetzt worden. Nach dieser Abänderung lautet Art. 8 wie folgt: Art. 8 - Das gewonnene Material darf erst abtransportiert werden, nachdem der Eigentümer für den gesamten durch die Inbesitznahme oder die Grabung verursachten Schaden entschädigt worden ist. Bei Uneinigkeit über die Entschädigung wird die Streitsache vor das zuständige Zivilgericht gebracht.] Art. 9 - Wird gegen das Urteil Berufung eingelegt, wird dadurch der Abtransport des Materials nicht ausgesetzt, aber der durch das Urteil festgelegte Preis muss dem Eigentümer und den Anspruchsberechtigten vorher gezahlt werden.

Im Falle einer Weigerung oder eines gesetzlichen Hindernisses, den Preis entgegenzunehmen, wird dieser Preis bei der [Hinterlegungs- und Konsignationskasse] eingezahlt. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 10 - [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 4 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] KAPITEL II - Kulturen, Ernten und Bienen Art. 11 - Nur Greise, Krüppel, Frauen und Kinder unter zwölf Jahren dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang an Orten, wo dies gebräuchlich ist, Ähren lesen und nachrechen, und zwar nur auf nicht eingefriedeten, auf dem Gebiet ihrer Gemeinde gelegenen Feldern, wo die Ernte ganz eingesammelt und abgeholt worden ist.

Die Ähren dürfen nur mit der Hand gelesen werden; das Nachrechen mit einem Rechen mit Eisenzinken ist verboten.

Art. 12 - [...] [Art. 12 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 2. April 1971 (B.S. vom 20. April 1971)] Art. 13 - Den ständigen Ausschüssen der Provinzialräte ist es erlaubt, auf Antrag von Gemeindeverwaltungen oder Privatpersonen in den Wäldern der Gemeinden und der Privatpersonen Treibjagden zur Vernichtung von Wölfen und Wildschweinen gemäss den Bestimmungen, die durch Königlichen Erlass vorgeschrieben werden, anzuordnen. Treibjagden von Amts wegen dürfen nur angeordnet werden, wenn die Eigentümer oder Pächter der Jagd von den ständigen Ausschüssen aufgefordert worden sind, selbst Treibjagden zu veranstalten, und sie innerhalb der ihnen eingeräumten Frist diesem Befehl nicht Folge geleistet haben.

Die ständigen Ausschüsse müssen bei ihrer erstfolgenden Versammlung im Dringlichkeitsverfahren über die Anträge entscheiden und die Interessehabenden unverzüglich darüber informieren.

Art. 14 - Der Eigentümer eines Bienenschwarms hat das Recht, ihn wieder in seinen Besitz zu bringen, solange er nicht aufgehört hat, ihn zu verfolgen oder zurückzufordern.

Andernfalls gehört der Schwarm demjenigen, der ihn als erster in Besitz nimmt, und in Ermangelung dessen demjenigen, der das Eigentums- oder Nutzungsrecht an dem Grundstück besitzt, wo der Schwarm sich niedergelassen hat.

KAPITEL III - Bewässerung und Entwässerung Art. 15 - Der Eigentümer, der für die Bewässerung seines Grundstücks natürliche oder künstliche Gewässer benutzen will, über die er das Recht hat zu verfügen, kann gegen gerechte und vorherige Entschädigung das Recht erhalten, dieses Wasser über die dazwischen gelegenen Grundstücke zu leiten.

Art. 16 - Die Eigentümer der tiefer gelegenen Grundstücke müssen das Wasser der so bewässerten Grundstücke aufnehmen, unbeschadet der Entschädigung, die ihnen geschuldet werden kann.

Art. 17 - Dieses Recht, Wasser über die dazwischen gelegenen Grundstücke zu leiten, kann unter denselben Bedingungen dem Eigentümer eines Sumpfs oder eines ganz oder teilweise überschwemmten Grundstücks gewährt werden, damit das schädliche Wasser abfliessen kann, sowie dem Eigentümer eines feuchten Grundstücks, das anhand von unterirdischen oder offenen Rinnen entwässert werden muss.

Art. 18 - Gebäude sowie Höfe, Gärten, Parkanlagen und eingefriedete Grundstücke, die an Wohnungen angrenzen, sind von den in den drei vorhergehenden Artikeln erwähnten Dienstbarkeiten ausgeschlossen.

Art. 19 - Der Eigentümer, der für die Bewässerung seines Grundstücks Gewässer benutzen will, über die er das Recht hat zu verfügen, kann gegen gerechte und vorherige Entschädigung das Recht erhalten, die für die Wasserentnahme notwendigen Bauwerke auf das am anderen Ufer liegende Grundstück zu stützen.

Diese Bauwerke müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass den benachbarten Grundstücken nicht geschadet wird.

Gebäude sowie Höfe und Gärten, die an Wohnungen angrenzen, sind von dieser Dienstbarkeit ausgeschlossen.

Art. 20 - Der Uferanlieger, dessen Grundstück zur Stützung der Bauwerke in Anspruch genommen wird, kann immer das Recht zur gemeinsamen Benutzung des Stauwerks erhalten, indem er sich proportional zu der Fläche des Grundstücks, die jeder Benutzer bewässern wird, und zu der Menge Wasser, über die er verfügen wird, an den Bau- und Instandhaltungskosten beteiligt.

Beansprucht der Uferanlieger die gemeinsame Benutzung erst nach Beginn oder Fertigstellung der Arbeiten, muss er alleine die Mehrkosten für die Änderungen tragen, die am Stauwerk anzubringen sind, damit dieses sich für die Bewässerung seines Grundstücks eignet.

Art. 21 - Streitsachen in Bezug auf die Bestellung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Dienstbarkeiten, die Festlegung des Verlaufs, der Grösse und der Form der Wasserleitung, den Bau der für die Wasserentnahme notwendigen Bauwerke, die Instandhaltung dieser Bauwerke, die an bereits bestehenden Bauwerken anzubringenden Änderungen und die Entschädigung des Eigentümers des Grundstücks, durch das das Wasser läuft, das das abfliessende Wasser aufnimmt oder auf das die Bauwerke gestützt werden, werden vor den Friedensrichter des Kantons gebracht, in dem das dienende Grundstück sich befindet.

Dieser Richter muss das Interesse des Vorhabens und die Wahrung des Eigentumsrechts miteinander in Einklang bringen. [...] [Art. 21 abgeändert durch Art. 1 Nr. 5 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 22 - [...] [Art. 22 aufgehoben durch Art. 111 Nr. 7 des G. vom 5. Juli 1956 (B.S. vom 5. August 1956)] KAPITEL IV - Trift und Hut

Artikel 1.- 28 - [...] [Art. 23 bis 28 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des G. vom 4.

Dezember 1961 (B.S. vom 18. Dezember 1961)] KAPITEL V - [Einfriedung von Grundstücken Abstände für Anpflanzungen - Abgrenzung der Agrar- und der Forstgebiete] [Überschrift von Kapitel V ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des G. vom 8.

April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 29 - Jeder Eigentümer darf gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sein Grundstück einfrieden.

Art. 30 - Wer zur Einfriedung seines Grundstücks einen nicht gemeinschaftlichen Graben anlegen möchte, muss zwischen diesem und dem Nachbargrundstück einen Abstand einhalten, der der Hälfte der Tiefe dieses Grabens entspricht.

Handelt es sich bei diesem Nachbargrundstück um Ackerland oder um ein geneigtes Grundstück, dann muss der Abstand der ganzen Tiefe entsprechen.

Die Gräben weisen auf der Nachbarseite einen Abhang auf und werden so angelegt, dass sie den Wasserabfluss nicht beeinträchtigen.

Dient als Einfriedung eine lebende Hecke, muss diese in Ermangelung gegenteiligen Gebrauchs in einem Abstand von mindestens fünfzig Zentimetern von der Grenzlinie angelegt werden.

Jede andere Einfriedung darf an der äussersten Grenze des Eigentums angelegt werden.

Art. 31 - Der Eigentümer einer nicht gemeinschaftlichen lebenden Hecke oder einer nicht gemeinschaftlichen Mauer hat ausserhalb der Zeit der stehenden Ernte das Recht, das Feld seines Nachbarn zu betreten, um die Hecke zu stutzen oder auszuästen, die Äste zu entfernen, die Mauer zu reparieren oder instand zu halten. Ist dieses Feld eingefriedet, muss der Nachbar um Durchgangserlaubnis gebeten werden und dieser kann den Durchgangsort nach seiner Wahl bestimmen. Weigert er sich, dies zu tun, erfolgt der Durchgang unbeschadet der Entschädigung für den verursachten Schaden dort, wo er am wenigsten Schaden anrichtet.

Art. 32 - Eine Hecke zwischen zwei Grundstücken gilt als gemeinschaftliche Hecke, es sei denn, nur ein Grundstück ist eingefriedet oder das Gegenteil geht aus einem Nachweis oder dem ausreichenden Besitz hervor.

Art. 33 - Jede gemeinschaftliche Einfriedung muss auf gemeinsame Kosten instand gehalten werden; der Nachbar kann sich jedoch dieser Verpflichtung entziehen, indem er auf die Gemeinschaft verzichtet.

Dieses Recht verfällt, wenn es einen Graben betrifft, der nicht nur als Einfriedung dient.

Art. 34 - Bäume, die sich in einer gemeinschaftlichen Hecke befinden, sind gemeinschaftliche Bäume; Bäume, die sich auf der Trennlinie zwischen zwei Grundstücken befinden, gelten ebenfalls als gemeinschaftliche Bäume, es sei denn, das Gegenteil geht aus einem Nachweis oder dem ausreichenden Besitz hervor; sterben die Bäume ab oder werden sie gefällt oder gerodet, werden sie in zwei gleiche Hälften geteilt; die Früchte werden auf gemeinsame Kosten geerntet und ebenfalls in zwei gleiche Hälften geteilt, ungeachtet ob sie gefallen sind oder gepflückt worden sind.

Jeder Eigentümer hat das Recht zu verlangen, dass die gemeinschaftlichen Bäume gerodet werden.

Der Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Hecke darf diese bis zur Grenze seines Grundstücks vernichten, unter der Bedingung, dass er auf dieser Grenze eine Mauer errichtet. [Art. 35] - Hochstämmige Bäume dürfen nur in einem durch feste und anerkannte Bräuche bestimmten Abstand gepflanzt werden; in Ermangelung solcher Bräuche dürfen hochstämmige Bäume nur in einem Abstand von zwei Metern, andere Bäume und lebende Hecken nur in einem Abstand von einem halben Meter von der Trennlinie zwischen zwei Grundstücken gepflanzt werden.

Obstbäume aller Arten dürfen an jeder Seite der Trennmauer zwischen zwei Grundstücken an einem Spalier gepflanzt werden, ohne dass ein Abstand eingehalten werden muss.

Ist diese Mauer nicht gemeinschaftlich, hat nur der Eigentümer der Mauer das Recht, seine Spaliere dagegen zu stützen. [Früherer Artikel 35 umgegliedert zu Art. 35 § 1 durch einzigen Artikel des G. vom 24. Juli 1962 (B.S. vom 9. August 1962); früherer Artikel 35 § 1 umgegliedert zu Art. 35 durch Art. 1 Nr. 7 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] [Art. 35bis ] - [§ 1 - Wenn mindestens die Hälfte der Eigentümer oder die Hälfte der Landwirte, die auf dem Gebiet einer Gemeinde Ländereien besitzen oder bewirtschaften, auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium einen entsprechenden Antrag einreichen, muss der Gemeinderat innerhalb zwölf Monaten die Teile des Gemeindegebiets, die im Prinzip einerseits der Landwirtschaft und andererseits der Forstwirtschaft vorbehalten sind, abgrenzen.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss diese Aufforderung vornehmen, wenn mindestens drei Eigentümer oder Landwirte, die auf dem Gebiet der Gemeinde zusammen mindestens zehn Hektar besitzen oder bewirtschaften, es beantragen.

Auf Veranlassung des Kollegiums werden der staatliche Agraringenieur und der staatliche Wasserwirtschafts- und Forstingenieur des Amtsbereichs zu Rate gezogen. Der Abgrenzungsplan wird während fünfzehn Tagen der Öffentlichkeit zur Untersuchung bereitgehalten.

Beschwerden oder Bemerkungen werden schriftlich eingereicht, vom Kollegium entgegengenommen und dem Protokoll, das am Tag nach Abschluss der Untersuchung erstellt wird, beigefügt. Der Gemeinderat muss das Ergebnis der Untersuchung zur Kenntnis nehmen und innerhalb eines Monats nach Abschluss des Protokolls beschliessen, entweder die Beschwerden und Bemerkungen abzulehnen oder den aufgrund dieser Beschwerden und Bemerkungen abgeänderten Plan zu genehmigen. Der Beschluss tritt nach Genehmigung durch den ständigen Ausschuss in Kraft. § 2 - Hat der Gemeinderat in ländlichen Gemeinden südlich von Samber und Maas und in anderen ländlichen Gemeinden des Königreichs, deren Gebiet mindestens zu einem Zehntel bewaldet ist, es versäumt, die Abgrenzung der Teile des Gemeindegebiets, die der Landwirtschaft beziehungsweise der Forstwirtschaft vorbehalten sind, innerhalb der durch das Gesetz vom 15. April 1965 festgelegten Frist zu bestimmen, nimmt der Bezirkskommissar diese Abgrenzung unter der Amtsgewalt des Ministers der Landwirtschaft von Amts wegen vor.

Der Bezirkskommissar zieht vorher den staatlichen Agraringenieur und den staatlichen Wasserwirtschafts- und Forstingenieur des Amtsbereichs zu Rate. Er übermittelt dann dem Bürgermeister den Abgrenzungsplan; dieser hält ihn während fünfzehn Tagen der Öffentlichkeit zur Untersuchung bereit. Nach Ablauf der Frist sendet der Bürgermeister den Abgrenzungsplan zusammen mit den während der Untersuchung formulierten Beschwerden und Bemerkungen zurück.

Wird der ländliche Charakter der Gemeinde bestritten, so entscheidet der ständige Ausschuss des Provinzialrates.

Die vom Bezirkskommissar festgelegte Abgrenzung wird dem ständigen Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt. § 3 - Es wird jedes Mal auf die in § 2 erwähnte Art und Weise vorgegangen, wenn ein Gemeinderat die Vorschriften von § 1 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht einhält. § 4 - Wenn nach dem Beschluss zur Abgrenzung der Gebietsteile, die einerseits der Landwirtschaft und andererseits der Forstwirtschaft vorbehalten sind, ein in Ausführung des Grundlagengesetzes vom 29.

März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau erstellter Raumordnungsplan verbindlich geworden ist, tritt er ganz an die Stelle dieses Beschlusses, sofern darin der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft vorbehaltene Gebiete festgelegt werden. § 5 - In den der Landwirtschaft vorbehaltenen Gebietsteilen sind Aufforstungen in einem Abstand von weniger als sechs Metern von der Trennlinie zwischen zwei Grundstücken und ohne die Genehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums verboten. Dieses Kollegium entscheidet innerhalb dreissig Tagen ab Einreichung des Antrags. Hat das Kollegium innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Genehmigung als erteilt. Jede Genehmigungsverweigerung wird mit Gründen versehen und dagegen kann innerhalb eines Monats ab der Notifizierung beim ständigen Ausschuss Widerspruch eingelegt werden.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden ebenfalls Anwendung auf das der Forstwirtschaft vorbehaltene Gebiet längs des der Landwirtschaft vorbehaltenen Gebiets.] [Früherer Artikel 35 § 2 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 24. Juli 1962 (B.S. vom 9. August 1962) und umgegliedert zu Art. 35bis und ersetzt durch Art. 1 Nr. 8 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25.

Juni 1969)] [Art. 35ter ] - [...] [Früherer Artikel 35 § 3 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 24. Juli 1962 (B.S. vom 9. August 1962), umgegliedert zu Art. 35ter durch Art. 1 Nr. 9 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 12. Juli 1973 (B.S. vom 11.

September 1973)] Art. 36 - Der Nachbar kann verlangen, dass Bäume, Hecken, Gross- und Kleinsträucher, die in einem kleineren als dem gesetzlichen Abstand gepflanzt worden sind, gerodet werden. [Art. 36bis - Auf Antrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder eines Interessehabenden ordnet das Gericht an, dass die unter Verstoss gegen Artikel 35bis § 5 des vorliegenden Gesetzbuches vorgenommenen oder beibehaltenen Anpflanzungen entfernt werden.

Im Urteil wird angeordnet, dass die Gemeinde oder der Antragsteller die Entfernung auf Kosten und Gefahr des Zuwiderhandelnden besorgen kann, falls diese Entfernung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgenommen worden ist.] [Art. 36bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 12. Juli 1976 (B.S. vom 11. August 1976)] Art.37 - Derjenige, auf dessen Grundstück Äste von Bäumen des Nachbarn herüberragen, kann diesen zwingen, diese Äste abzuschneiden.

Von selbst auf das Grundstück des Nachbarn gefallene Früchte gehören diesem Nachbarn.

Derjenige, in dessen Grundstück Wurzeln hineinreichen, darf diese dort selbst abschneiden.

Das Recht, Wurzeln abzuschneiden oder Äste abschneiden zu lassen, ist unverjährbar.

KAPITEL VI - Abgrenzungen und Abmarkungen Art. 38 - Die im Zivilgesetzbuch vorgesehene Abmarkung wird auf die Art und Weise und anhand der äusseren Zeichen, die zwischen den betreffenden Parteien vereinbart worden sind, auf dem Grundstück angegeben und ausserdem in Protokollen und bemassten Plänen in doppelter Ausfertigung festgehalten, die von den Parteien unterzeichnet werden und in ihrem Besitz bleiben, um ihnen als Nachweis zu dienen. [...] [Art. 38 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 10 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 39 - Weigert sich der Eigentümer eines Grundstücks, das an das Grundstück eines Eigentümers grenzt, der gemäss Artikel 38 die Abmarkung verlangt, sich innerhalb der vom Friedensrichter festgelegten Frist an der Abmarkung zu beteiligen, kann der Richter einen Sachverständigen bestimmen, der bei der Abmarkung anwesend sein wird und das Protokoll anstelle des widerspenstigen Eigentümers unterzeichnen wird.

Diese Bestimmung findet Anwendung auf Abmarkungsklagen betreffend Grundstücke, die an Grundstücke der Gemeinden, der Provinzen, des Staates und der öffentlichen Einrichtungen grenzen.

Art. 40 - Die Abmarkung der unter Forstrecht stehenden Grundstücke wird durch das Forstgesetzbuch geregelt.

Art. 41 - Will der Staat, eine Provinz, eine Gemeinde oder eine öffentliche Einrichtung eigene Güter, die nicht im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, ganz oder teilweise abgrenzen, wird dieses Verfahren zwei Monate im Voraus durch Veröffentlichung und durch Anschlag in der üblichen Form sowie durch Mitteilung in einer Zeitung der Provinz und des Bezirks, insofern es eine solche Zeitung gibt, bekanntgegeben.

Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Partei, die die Abgrenzung verlangt hat.

Art. 42 - Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, die von der Anerkennung und Festlegung der Grenzen betroffen sind, werden zwei Monate im Voraus über den Tag informiert, an dem die Abgrenzung stattfinden wird.

Die Notifizierung enthält die Angabe der abzumarkenden Grundstücke.

Sie wird kostenlos auf Antrag der betreffenden Verwaltung vom Polizeioffizier oder vom Feldhüter des Ortes übergeben.

Die Notifizierung wird den Eigentümern persönlich oder an ihrem Wohnsitz übergeben, wenn sie im Bereich der Behörde wohnen, die die Notifizierung vornehmen muss. [Andernfalls wird sie per Einschreibebrief zugeschickt.] Die Übergabe der Notifizierung wird in einem Protokoll festgehalten. [Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 11 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 43 - Am angegebenen Tag wird die Abgrenzung vorgenommen, ob die Eigentümer der anliegenden Grundstücke anwesend sind oder nicht.

Sie wird im Auftrag der betreffenden Verwaltung von einem vereidigten Landmesser vorgenommen.

Die Eigentümer von ungeteilten Gütern werden in allen Fällen gemäss vorhergehendem Artikel eingeladen.

Art. 44 - Sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke anwesend und ergeben sich keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Verlauf der Grenzen, wird die kontradiktorische Grenzanerkennung in einem Protokoll und in einem Plan festgehalten, die von den betreffenden Parteien unterzeichnet und dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates zur Genehmigung vorgelegt werden; nach dieser Genehmigung ist die Abgrenzung endgültig und wird sie in der in Artikel 41 erwähnten Weise bekanntgegeben.

Art. 45 - Ist die Abgrenzung in Abwesenheit der beziehungsweise eines der Eigentümer der anliegenden Grundstücke vorgenommen worden, werden das Protokoll und der Plan sofort beim Sekretariat der Gemeinde hinterlegt. Ein Duplikat wird bei der Kanzlei der Provinzialregierung hinterlegt; diese Hinterlegung wird den abwesenden Eigentümern in der in Artikel 42 erwähnten Form notifiziert. Während sechs Monaten ab dieser Notifizierung kann jeder Interessehabende diese Schriftstücke einsehen und beim Schöffenkollegium Einspruch erheben; das Schöffenkollegium setzt den ständigen Ausschuss sofort davon in Kenntnis.

Falls innerhalb sechs Monaten kein Einspruch erhoben worden ist, erklärt der ständige Ausschuss die Schriftstücke für genehmigt und diese Erklärung wird [wie in Artikel 41 vorgesehen] bekanntgegeben.

Das genehmigte Protokoll und der genehmigte Plan dienen als Nachweis für die zehn- und die zwanzigjährige Verjährung. [Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 12 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 46 - Sobald das Abgrenzungsprotokoll und der Plan genehmigt worden sind, wird die Abmarkung vorgenommen, ob die betreffenden Parteien, die ordnungsgemäss eingeladen worden sind, anwesend sind oder nicht.

Art. 47 - Wenn während der Verrichtungen oder infolge von Einsprüchen, die innerhalb der in Artikel 45 festgelegten Frist von Anliegern erhoben worden sind, Streitigkeiten auftreten, werden sie von den betreffenden Parteien vor die zuständigen Gerichte gebracht und wird die Abmarkung bis zur Entscheidung dieser Gerichte aufgeschoben.

Wenn nach der Abmarkung Streitigkeiten auftreten, kann der Eigentümer des anliegenden Grundstücks, der die Abmarkung vom Richter für nichtig erklären lässt, dazu verurteilt werden, deren Kosten zu tragen.

TITEL II - LANDPOLIZEI KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 48 - Einmal oder wenn nötig mehrmals im Jahr werden Öfen und Schornsteine vom oder im Auftrag des Bürgermeisters besichtigt.

Dieser erteilt die nötigen Befehle, damit die Öfen und Schornsteine unbeschadet der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen schnellstens je nach Fall gereinigt, repariert oder abgerissen werden.

Art. 49 - Wird eine in der Landwirtschaft tätige Person wegen einer strafbaren Handlung festgenommen, während sie mit Tieren Pflug- oder andere Arbeiten verrichtet oder während sie eine Herde hütet, sorgt der Bürgermeister sofort für die Versorgung und Sicherheit der Tiere.

Art. 50 - Der Bürgermeister sorgt für die strikte Ausführung der Gesetze und Verordnungen über: 1. [...], die Gemeindeweide, das Ährenlesen und das Nachrechen, 2. die Vermehrung und Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Rassen aller Tierarten, 3.den Schutz und die Erhaltung der für die Landwirtschaft nützlichen Tiere und Vögel, 4. die Vernichtung der für die Herden schädlichen und gefährlichen Tiere, 5.die Vernichtung der für die Ernten schädlichen Tiere und Insekten, 6. das Ausreissen von Disteln und anderen für die Landwirtschaft schädlichen Pflanzen, 7.die Mittel zur Vorbeugung und Eindämmung der ansteckenden Krankheiten der für die Landwirtschaft nützlichen Tiere aller Arten. [Art. 50 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 13 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] KAPITEL II - Feldhüter Art. 51 - 52 - [...] [Art. 51 und 52 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986)] Art. 53 - [...] [Art. 53 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 14 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 54 - [...] [Art. 54 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15. Februar 1924)] Art.55 - [...] [Art. 55 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986)] [Art. 55bis - [...]] [Art. 55bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15. Februar 1924) und aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11.

Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986)] Art. 56 - 59 - [...] [Art. 56 bis 59 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986)] [Art. 59bis - [...]] [Art. 59bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15. Februar 1924) und aufgehoben durch Art. 2 Nr. 31 des G. vom 26. Mai 1989 (B.S. vom 30. Mai 1989)] Art. 60 - [...] [Art. 60 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986)] Art. 61 - [In den [Gemeinden] haben öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen das Recht, [Privatfeldhüter] zum Schutz ihrer Früchte und Ernten, der Früchte und Ernten ihrer Pächter oder Mieter und ihrer Eigentume aller Arten und zur Beaufsichtigung der Jagd- und Fischereigebiete, die ihnen gehören, einzustellen. [Diese Feldhüter sind in den Fällen, in denen sie für die Ermittlung und die Feststellung von Straftaten zuständig sind, mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers ausgestattet.] Ihre Auftraggeber müssen dafür sorgen, dass sie vom Provinzgouverneur nach Anhörung des Bezirkskommissars und des Prokurators des Königs zugelassen werden, und müssen in der Ernennungsurkunde Art und Lage der Güter angeben, mit deren Beaufsichtigung sie betraut worden sind.] [Art. 61 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15.

Februar 1924); Abs. 2 ersetzt durch Art. 230 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999); Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999)] Art. 62 - Privatfeldhüter dürfen mit Mehrladern bewaffnet sein.

Art. 63 - [[Sie können ihren Dienst erst antreten, nachdem sie vor dem Friedensrichter des Kantons ihres Wohnortes folgenden Eid geleistet haben: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. »] Ausserdem sind sie dazu verpflichtet, ihre Beauftragung und die Urkunde ihrer Eidesleistung bei der Kanzlei der Friedensgerichte, in deren Bereich sie ihr Amt ausüben sollen, registrieren zu lassen.

Der Gouverneur kann den [Privatfeldhütern] die Zulassung entziehen; diese werden vorher angehört.

Der Auftraggeber, der einem Privataufseher den Auftrag entzieht, ist verpflichtet, den Gouverneur sofort per Einschreiben davon in Kenntnis zu setzen. Der Entzug des Auftrags hat erst ab dem Tag Wirkung, an dem der Gouverneur ihn aktenmässig festgestellt hat.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15.

Februar 1924); Abs. 1 ersetzt und Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999)] Art. 64 - [Der König legt die Modalitäten in Bezug auf Bestellung, Ausbildung, Dienstuniform und -abzeichen, Legitimationskarte, Bewaffnung, Altersbedingungen, Unvereinbarkeiten und Staatsangehörigkeitsbedingung der Privatfeldhüter fest.] [Art. 64 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986) und wieder aufgenommen durch Art. 10 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999)] Art. 65 - [...] [Art. 65 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986)] KAPITEL III - Ermittlung von Vergehen und Übertretungen Art. 66 - [...] [Art. 66 aufgehoben durch Art. 231 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999)] Art. 67 - [Die Polizeibeamten der lokalen Polizei] sind [...] damit beauftragt, in dem Gebiet, für das sie vereidigt sind, Vergehen und Übertretungen in Bezug auf Feld- und Forstpolizei sowie Jagd- und Fischereivergehen zu ermitteln und festzustellen.

Die Förster des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Einrichtungen sind ebenfalls befugt, diese verschiedenen Vergehen und Übertretungen auf den Feldern festzustellen. [Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 232 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) und Art. 11 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999)] Art. 68 - Sie sind berechtigt, bei einem Vergehen vorgefundenes Vieh oder Geflügel und Werkzeuge, Fahrzeuge und Gespanne des Straftäters zu beschlagnahmen und zu sequestrieren. Sie verfolgen die vom Straftäter entwendeten Gegenstände bis zum Ort, an den sie transportiert worden sind, und sequestrieren sie ebenfalls. Häuser, Gebäude, Höfe oder angrenzende eingefriedete Grundstücke dürfen sie jedoch nur in Anwesenheit [...] [eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs] betreten. [Art. 68 abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986) und Art. 12 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999)] Art. 69 - [[In den in Artikel 68 vorgesehenen Fällen ist es den Förstern des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Einrichtungen bei Strafe einer Geldstrafe von 25 [Euro] untersagt, sich zu weigern, die Mitglieder der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei, die ihre Anwesenheit anfordern, zu begleiten.] Ausserdem müssen sie die in ihrer Anwesenheit erstellten Protokolle unterzeichnen; im Falle einer Weigerung wird diese in den Protokollen vermerkt.] [Art. 69 ersetzt durch Art. 5 Nr. 6 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986); Abs. 1 ersetzt durch Art. 233 des G. vom 7.

Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 70 - [...] [Art. 70 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986)] Art. 71 - [Privatfeldhüter haben das Recht, wenn sich ihre Mittel als unzulänglich erweisen, die Unterstützung der Polizeibeamten der lokalen Polizei zur Ahndung von Vergehen und Übertretungen in Bezug auf Feld- und Forstpolizei und zur Ermittlung und Beschlagnahme von gestohlenen, illegal abgeschnittenen, auf betrügerische Weise verkauften oder gekauften Bodenerzeugnissen anzufordern.] [Art. 71 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13.

Mai 1999)] Art. 72 - [Zur Vermeidung der Nichtigkeit unterzeichnen und datieren sie ihre Protokolle.] [Art. 72 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15.

Februar 1924)] Art. 73 - Ist in dem Protokoll eine Beschlagnahme angegeben, so wird innerhalb vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung davon [bei der Kanzlei des Polizeigerichts] hinterlegt, damit sie denjenigen übermittelt werden kann, die die beschlagnahmten Gegenstände zurückfordern. [Art. 73 abgeändert durch Art. 3 (Art. 28 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 74 - Die [Richter am Polizeigericht] können die Beschlagnahme vorläufig aufheben, mit der Auflage, dass die Sequestrationskosten gezahlt werden und eine Bürgschaft geleistet wird. Wird die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestritten, entscheidet das [Polizeigericht]. [Art. 74 abgeändert durch Art. 3 (Art. 28 § 2) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 75 - Wird das beschlagnahmte Vieh innerhalb zehn Tagen nach der Sequestration nicht zurückgefordert oder wird keine Bürgschaft geleistet, ordnet das [Polizeigericht] den Verkauf durch Versteigerung auf dem nächstgelegenen Markt an. Der Verkauf erfolgt auf Veranlassung des Einnehmers des Domänenamtes, der ihn vierundzwanzig Stunden im Voraus bekannt machen lässt.

Die Sequestrations- und Verkaufskosten werden vom [Polizeigericht] festgesetzt und vom Erlös einbehalten; der Restbetrag dient der Zahlung des Betrags der Verurteilungen, deren Beitreibung durch die Registrierungs- und Domänenverwaltung erfolgt; der Überschuss wird der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zugeführt.

Ist die Rückforderung mangels Bürgschaft abgelehnt worden oder ist das beschlagnahmte Vieh erst nach dem Verkauf zurückgefordert worden, hat der Eigentümer nur Anrecht auf Rückgabe des Nettoerlöses aus dem Verkauf nach Abzug aller Kosten, wenn diese Rückgabe im Urteil angeordnet wird. Von diesem Preis behält der Einnehmer den Betrag der Verurteilungen zu Geldbussen ein, die aufgrund des Vergehens, das zur Beschlagnahme geführt hat, ausgesprochen worden sind. [Art. 75 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 (Art. 28 § 2) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 76 - [Privatfeldhüter] von [...] öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sind für jede Fahrlässigkeit oder Übertretung in der Ausübung ihres Amtes verantwortlich. Sie können für die Zahlung der Entschädigungen, die sich aus den von ihnen nicht ordnungsgemäss festgestellten Verstössen ergeben, haftbar gemacht werden. [Art. 76 abgeändert durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986) und Art. 14 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999)] Art. 77 - 78 - [...] [Art. 77 und 78 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986)] KAPITEL IV - Verfolgung von Vergehen und Übertretungen Art. 79 - Die Verfolgung von Vergehen und Übertretungen erfolgt gemäss den im Strafprozessgesetzbuch festgelegten Regeln, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetzbuch eingeführten Abänderungen.

Art. 80 - [...] [Art. 80 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 16 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 46 - [Protokolle, die von einem der in Kapitel III des vorliegenden Titels bestimmten Beamten, Bediensteten oder Angestellten aufgenommen und ordnungsgemäss unterzeichnet worden sind, haben für den darin festgestellten materiellen Sachverhalt bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft.] [Art. 81 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15.

Februar 1924)] Art. 81 - [Die Protokolle müssen [dem Prokurator des Königs] innerhalb dreier Tage übermittelt werden.] [Art. 82 ersetzt durch Art. 1 Nr. 17 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 18. Juli 1991 (B.S. vom 26. Juli 1991)] Art. 83 - Klagen auf Wiedergutmachung der im vorliegenden Gesetzbuch vorgesehenen Vergehen und Übertretungen verjähren sowohl hinsichtlich der Anwendung der Strafen als hinsichtlich der Rückgabe und des Schadenersatzes in sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Vergehen oder die Übertretung begangen worden ist.

Art. 84 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind nicht anwendbar auf die [von [den Polizeibeamten der lokalen Polizei] und von Feldhütern von öffentlichen Einrichtungen oder Privatpersonen] in der Ausübung ihres Amtes begangenen Verstösse. Ihnen gegenüber gelten die Verjährungsfristen der ordentlichen Gesetze in Bezug auf Strafverfahren.

Die aufgrund von Artikel 76 erhobene Schadenersatzklage ist jedoch ein Jahr nach Erlöschen der Strafverfolgung gegen den Straftäter selbst durch Verjährung nicht mehr zulässig. [Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986) und Art. 15 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999)] Art. 85 - Das Gericht, das über ein Vergehen oder eine Übertretung zu erkennen hat, kann Schadenersatz zuerkennen aufgrund einer vom Eigentümer der Früchte oder Ernten eingereichten und vom Bürgermeister oder von einem Schöffen abgezeichneten Klage, der ein von diesem Beamten kostenlos erstelltes Protokoll zur Schätzung des Schadens beigefügt ist.

KAPITEL V - Straftaten und Strafen Art. 86 - In vorliegendem Gesetzbuch nicht vorgesehene Vergehen und Übertretungen, durch die ländlichem Eigentum aller Arten Schaden zugefügt wird, werden mit den im Strafgesetzbuch und in den anderen geltenden Gesetzen diesbezüglich bestimmten Strafen geahndet.

Art. 87 - Mit einer Geldbusse von 1 [Euro] bis 10 [Euro] wird belegt: 1. wer ohne rechtmässigen Grund ein eingefriedetes Grundstück oder zu einer Wohnung gehörende Ländereien, wo sich an Ästen oder Wurzeln hängende Früchte befinden, betritt, 2.wer fremde Früchte pflückt oder vor Ort isst, ohne dass ein anderer im Gesetz vorgesehener Umstand vorliegt. Ist die Tat auf einem eingefriedeten Grundstück oder auf zu einer Wohnung gehörenden Ländereien begangen worden, so wird sie mit einer Geldbusse von 10 [Euro] und mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen geahndet, 3. wer sein Vieh oder seine Zug-, Last- oder Reittiere über im Wuchs befindliche fremde Wiesen oder über ein fremdes Grundstück vor Entfernung der Ernte ziehen lässt, 4.wer anders als mit der Hand Ähren liest oder wer mit einem Rechen mit Eisenzinken nachrecht, 5. [...] 6. [...] 7. derjenige, dessen Ziegen oder Wolltiere [...] beim Weiden auf einem fremden Grundstück ohne die Erlaubnis des Eigentümers oder beim Fressen von Hecken oder Bäumen entlang öffentlichen Wegen oder entlang irgendwelchen Grundstücken vorgefunden werden; der Zuwiderhandelnde wird ausserdem mit einer Geldbusse von 1 [Euro] pro Tier belegt, 8. wer ohne Not und trotz des Verbots der Eigentümer Wege benutzt, die Privatpersonen gehören. [Art. 87 einziger Absatz Nr. 5 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des G. vom 4. Dezember 1961 (B.S. vom 18. Dezember 1961); einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 18 und einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 1 Nr. 19 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25.

Juni 1969); einziger Absatz einleitende Bestimmung, Nr. 2 und Nr. 7 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 88 - Mit einer Geldbusse von 5 [Euro] bis 15 [Euro] wird belegt: 1. [...] 2. der Treiber, der beim Führen von Vieh von einem Ort zu einem anderen [...] es auf Grundstücken von Privatpersonen oder Gemeinden weiden lässt.

Ist die Straftat auf einem eingesäten Grundstück, auf einem Grundstück, dessen Ernte noch nicht eingesammelt worden ist, oder auf einem eingefriedeten ländlichen Grundstück begangen worden, so wird sie mit einer Geldbusse von 10 [Euro] bis 15 [Euro] und eventuell mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zwei Tagen geahndet, 3. wer Vieh oder Geflügel aller Arten, dessen Eigentümer oder Halter er ist, auf fremdem Eigentum auf offenen Feldern zurücklässt. Ist die Straftat entweder innerhalb des eingefriedeten Bereichs von Wohnungen oder auf einem eingesäten Grundstück, auf einem Grundstück, dessen Ernte noch nicht eingesammelt worden ist, oder auf einem eingefriedeten ländlichen Grundstück begangen worden, so wird sie mit einer Geldbusse von 10 [Euro] bis 15 [Euro] und eventuell mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zwei Tagen geahndet.

Handelt es sich um eine Herde, so wird die Straftat mit einer Geldbusse von 15 [Euro] bis 25 [Euro] und eventuell mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen geahndet, 4. wer ausserhalb der in Artikel 11 festgelegten Bedingungen Ähren liest oder nachrecht und wer auf Feldern, deren Ernte nicht ganz eingesammelt und abgeholt worden ist, auf eingefriedeten Feldern oder vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang Ähren liest oder nachrecht, 5.[...] 6. [...] 7. wer in einem Abstand von weniger als 20 Metern von einer Wohnung oder von der öffentlichen Strasse Bienenstöcke aufstellt. [Dieser Abstand wird jedoch auf 10 Meter reduziert, wenn zwischen den Bienenstöcken und der Wohnung oder der öffentlichen Strasse ein mindestens 2 Meter hohes massives Hindernis steht,] 8. wer die Einfriedung eines Feldes öffnet, um sich einen Durchgang zu verschaffen, es sei denn, der Richter entscheidet, dass der öffentliche Weg nicht begehbar war;in diesem Fall muss die Gemeinde die Entschädigung zahlen, 9. wer auf gleich welche Art und Weise öffentliche Strassen und Wege aller Arten beschädigt oder sich einen Streifen davon aneignet. Neben der Strafe spricht der Richter ebenfalls die Wiedergutmachung der Übertretung gemäss den Gesetzen über das Strassen- und Wegenetz aus, wenn dazu Grund besteht, 10. wer sich beim Bestellen der Felder einen Teil eines fremden Grundstücks aneignet, 11.wer ohne rechtmässigen Grund ein eingefriedetes Grundstück, wo sich Vieh befindet, betritt, 12. wer in Gärten, eingefriedete Grundstücke, Natur- oder Kunstwiesen und Bäume Steine oder andere harte Körper beziehungsweise andere Gegenstände, die diese beschmutzen oder beschädigen können, wirft, 13.wer aus mangelnder Vorsicht Pfröpflinge von Bäumen ganz oder teilweise vernichtet, und derjenige, dessen Tiere dies tun, 14. wer ein fremdes Grundstück unter Wasser setzt oder wer absichtlich und schädlicherweise Wasser dort hinleitet, ausser in den in Artikel 549 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fällen, 15.der Feldhüter, der unter Verstoss gegen Artikel 59 unerlaubte Waffen mitführt.

Ausserdem wird die Waffe eingezogen, 16. der Feldhüter einer Gemeinde, der das in Artikel 78 vorgeschriebene Merkbuch nicht ordnungsgemäss führt. [Art. 88 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 2 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 13. Juni 1911 (B.S. vom 19. Juli 1911); einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des G. vom 4. Dezember 1961 (B.S. vom 18. Dezember 1961); einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 20 und einziger Absatz Nr. 5 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 21 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969); einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 2. April 1971 (B.S. vom 20. April 1971); einziger Absatz einleitende Bestimmung, Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 3 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26.

Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 89 - Mit einer Geldbusse von 10 [Euro] bis 20 [Euro] und mit einer Gefängnisstrafe von einem bis fünf Tagen oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt: 1. [der Eigentümer oder Halter von totem Geflügel, Getier oder Vieh ohne nützlichen Verwendungszweck, der es ausser in den Fällen, in denen dies verboten ist, versäumt, es innerhalb vierundzwanzig Stunden auf seinem Grundstück oder an dem von der Gemeindeverwaltung bestimmten Ort 1 Meter 50 Zentimeter tief einzugraben.] In diesem Fall sorgt die Gemeindeverwaltung für die Eingrabung auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der aufgrund der verurteilenden Entscheidung gezwungen werden kann, auf Vorlage einer einfachen vom Schöffenkollegiumerstellten Kostenaufstellung die Ausgabe zu erstatten, 2. [wer ausser in den im Gesetz vom 11.März 1950 über den Schutz des Wassers gegen Verschmutzung vorgesehenen Fällen] tote Tiere auf öffentliche Wege oder daran angrenzende Grundstücke, in einen Wasserlauf, einen Teich oder einen Kanal wirft, 3. wer irgendeinen Teil des Gemeindegeländes ohne Nachweis in Besitz nimmt, 4.[...] 5. [...] 6. wer sich unberechtigterweise das Wasser eines Bewässerungskanals aneignet oder es an anderen Tagen, zu anderen Uhrzeiten oder in grösserer Menge, als es die Verordnungen oder Sondervereinbarungen erlauben, benutzt, 7.wer unter gleich welchem Vorwand auf einem fremden Feld ohne die Erlaubnis des Eigentümers oder des Landwirts anhand einer Hacke, eines Spatens, eines Rechens oder jedes anderen Werkzeugs gräbt.

In dem in Artikel 1 vorgesehenen Fall wird die Geldbusse verdoppelt, wenn die Grabung stattgefunden hat, ohne dass der Eigentümer vorher informiert worden ist, 8. wer auf Feldern Feuer anzündet in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von Häusern, Wäldern, Heideland, Obstgärten, Hecken, Getreide, Stroh, Schobern und Orten, an denen Flachs zum Trocknen gelegt wird. [Art. 89 einziger Absatz Nr. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des G.vom 4. Dezember 1961 (B.S. vom 18. Dezember 1961); einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 22 und einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 23 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 90 - Mit einer Geldbusse von 15 [Euro] bis 25 [Euro] und mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer zu gleich welchem Zeitpunkt Vieh oder Geflügel gleich welcher Art in fremde Ernten, auf Natur- oder Kunstwiesen, in Weingärten, Weidenpflanzungen, Hopfengärten, von Menschenhand angelegte Anpflanzungen oder Baumschulen mit Obst- oder anderen Bäumen treibt oder es dort hütet, 2.[wer ausser in den im Gesetz vom 11. März 1950 über den Schutz des Wassers gegen Verschmutzung vorgesehenen Fällen] absichtlich organische Körper oder jeden anderen Stoff, der das Wasser verderben oder es für den häuslichen Gebrauch ungeeignet machen könnte, in öffentliche oder private Brunnenschächte, Tränken oder Brunnenbecken wirft oder werfen lässt, 3. [wer ausser in den im Gesetz vom 11.März 1950 über den Schutz des Wassers gegen Verschmutzung vorgesehenen Fällen] Stoffe, durch die der Fisch vernichtet werden könnte, in einen Kanal, einen Teich, einen Fischweiher oder ein Becken wirft, 4. wer Kadaver oder Überreste von Tieren oder Vieh ganz oder teilweise und für gleich welchen Gebrauch ausgräbt. Die Gefängnisstrafe wird immer ausgesprochen, wenn das Tier auf Anordnung der Behörde eingegraben worden ist, 5. wer absichtlich und auf gleich welche Art und Weise Bienenstöcke zerstört, umwirft, zustopft oder aufbricht oder wer fremde Bienen vernichtet oder zu vernichten versucht, 6.wer Bienenschwärme aus einem fremden Bienenhaus auf sein Grundstück lockt, wenn er sie innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem sie zurückgefordert worden sind, nicht zurückgegeben hat, 7. wer auf einem fremden Grundstück Steine, Soden, Erde, Sand, Kalk, Mergel, Mist und jedes andere Düngemittel wegnimmt, 8.wer Entwässerungsrohre absichtlich zerstört oder beschädigt, verstopft oder verlegt, 9. wer fremde Bäume ganz oder teilweise entrindet oder schneidet, ohne dass diese eingehen, 10.wer das Holz von Hecken oder Baumanpflanzungen wegnimmt, 11. [...] [12. [wer unter Verstoss gegen die Artikel 35bis und 35ter Bäume pflanzt.]] [Auf Antrag einer Zivilpartei wird Artikel 36bis des vorliegenden Gesetzbuches angewandt.] [Art. 90 einziger Absatz Nr. 11 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des G. vom 4. Dezember 1961 (B.S. vom 18. Dezember 1961); einziger Absatz Nr. 12 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 24. Juli 1962 (B.S. vom 9. August 1962); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 24, einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 25 und einziger Absatz Nr. 12 abgeändert durch Art. 1 Nr. 26 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969); einziger Absatz Nr. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. Juli 1976 (B.S. vom 11. August 1976); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 91 - Für die in den Artikeln 87 und 90 weiter oben beschriebenen Übertretungen gelten die höchsten Strafen und wird ausserdem eine Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen vom Gericht ausgesprochen: 1. bei Rückfall innerhalb eines Jahres ab dem ersten Urteil gegen den Zuwiderhandelnden für die gleiche Übertretung und durch dasselbe Gericht, 2.wenn die Übertretungen nachts begangen worden sind, 3. wenn die Taten von einer Bande oder Vereinigung begangen worden sind. Art. 92 - In allen in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Fällen kann bei mildernden Umständen von der Gefängnisstrafe abgesehen und die Geldbusse reduziert werden, wobei Letztere keinesfalls weniger als 1 [Euro] betragen darf. [Art. 92 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] KAPITEL VI - Rückgabe und Schadenersatz Art.93 - Der der Zivilpartei geschuldete Schadenersatz einschliesslich des Wertes der in Naturalien zurückgegebenen Gegenstände darf keinesfalls geringer sein als die im Urteil ausgesprochene einfache Geldbusse.

Art. 94 - [...] Väter, Mütter, Vormunde, Dienstherren und Auftraggeber haften zivilrechtlich für Geldbussen, Rückgabe, Schadenersatz und Kosten, die sich aus den Verurteilungen ergeben, die gegen [...] ihre minderjährigen Kinder, ihre nicht verheirateten Mündel, die mit ihnen wohnen, ihre Arbeiter, ihre Frachtführer und ihre anderen Untergebenen ausgesprochen werden, vorbehaltlich jeglicher Beschwerdemöglichkeit. [Art. 94 abgeändert durch Art. 1 Nr. 27 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)] Art. 95 - Die Nutzungsberechtigten haften für Geldbussen, Rückgabe, Schadenersatz und Kosten, zu denen ihre Hirten und Hüter wegen Vergehen und Übertretungen in Sachen Feldpolizei, die während der Dienstzeit und der Ausführung des Dienstes begangen worden sind, verurteilt werden.

KAPITEL VII - Vollstreckung der Urteile Art. 96 - Urteile, die auf Antrag der Zivilpartei oder auf Betreiben der Staatsanwaltschaft im Versäumniswege ergangen sind, werden durch einfachen Auszug mit dem Namen der Parteien und dem Tenor des Urteils zugestellt.

Ab dieser Zustellung laufen die Einspruchs- und Berufungsfristen.

Art. 97 - Urteile, durch die Personen zu Geldbussen, Rückgabe, Schadenersatz und Kosten verurteilt werden, werden je nach Fall wie in Korrektionalsachen oder wie in Polizeisachen vollstreckt.

Schlussbestimmung Art. 98 - [Durch vorliegendes Gesetzbuch wird nicht von den Gesetzen und Verordnungen über Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften abgewichen.] [Art. 98 ersetzt durch Art. 1 Nr. 28 des G. vom 8. April 1969 (B.S. vom 25. Juni 1969)]

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