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Loi du 26 juin 1963
publié le 25 juillet 2011

Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale

source
service public federal interieur
numac
2011000469
pub.
25/07/2011
prom.
26/06/1963
ELI
eli/loi/1963/06/26/2011000469/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JUIN 1963. - Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de la loi du 26 juin 1963 relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives (Moniteur belge du 25 décembre 1963), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 4 juin 1971 modifiant la loi du 26 juin 1963 relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air, ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives (Moniteur belge du 21 juillet 1971); - la loi du 28 décembre 1973 relative aux propositions budgétaires 1973-1974 (Moniteur belge du 29 décembre 1973); - la loi du 19 avril 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/2002 pub. 04/05/2002 numac 2002014105 source ministere des communications et de l'infrastructure Loi relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale fermer relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale (Moniteur belge du 4 mai 2002); - la loi du 10 janvier 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/01/2010 pub. 01/02/2010 numac 2010009070 source service public federal justice Loi portant modification de la législation relative aux jeux de hasard fermer portant modification de la législation relative aux jeux de hasard (Moniteur belge du 1er février 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR 26. JUNI 1963 - Gesetz über die Förderung der Leibeserziehung, der sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines Wettbewerbs organisieren KAPITEL 1 - Regelung für das Organisieren von Wetten auf Sportergebnisse Art.1 - 9 - [...] [Art. 1 bis 9 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 1. Februar 2010)] KAPITEL 2 - Nationaler Sportfonds Artikel 10 - Bei [den Ministerien des Nationalen Unterrichtswesens und der Kultur] wird zur Förderung der Leibeserziehung und des Sports ein "Nationaler Sportfonds" geschaffen. [Der Fonds wird von den für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen Ministern verwaltet, entweder gemeinsam oder jeder für seinen Bereich].

Die Mittel des Fonds müssen entweder unmittelbar oder durch Gewährung eventuell rückforderbarer Zuschüsse unter anderem für folgende Tätigkeiten verwendet werden: 1. Tätigkeiten von Vereinigungen und Gruppierungen zur Förderung der Leibeserziehung und der sportlichen Betätigung, 2.Durchführung von Sportveranstaltungen auf nationaler oder internationaler Ebene, 3. Herausgabe von Unterlagen, Studien und Zeitschriften über Leibeserziehung und Sport, 4.Bekanntmachung von Leibeserziehung und Sport bei der breiten Bevölkerung. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. Juli 1971)] Art. 11 - [Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Nationalen Unterrichtswesens und der Französischen Kultur und in den Haushaltsplan des Ministeriums des Nationalen Unterrichtswesens und der Niederländischen Kultur eingetragen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.

Juli 1971)] Art. 12 - Der Fonds wird gespeist aus: 1. [...] 2. dem Aufkommen aus den Abgaben für Einnahmen aus Sportwettbewerben, unbeschadet der Bestimmungen [von Titel III des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern], 3.Zahlungen, Einschreibegebühren, Abonnementgebühren und anderen Einnahmen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Tätigkeiten des Fonds, 4. Rückzahlungen der vom Fonds gewährten Zuschüsse, [5.Zuschüssen aller Art.] [Art. 12 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 1. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1973 (B.S. vom 29. Dezember 1973);einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. Juli 1971)] Art. 13 - Der König legt nach Stellungnahme des Hohen Rates für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien die Regeln für die Verwaltung des Fonds fest.

Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen findet Anwendung auf die Erklärungen, die im Hinblick auf die im vorliegenden Erlass vorgesehene Bezuschussung abzugeben sind.

Der König kann Personen, die aufgrund des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses verurteilt worden sind, die vom Fonds gewährten Vorteile endgültig oder zeitweilig entziehen.

Art. 15 - [Mindestens [40 Prozent] der in Artikel 12 Nrn. 1 und 2 erwähnten Einnahmen des Fonds sind der Bezuschussung der in Artikel 10 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten vorbehalten.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.

Juli 1971) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 28. Dezember 1973 (B.S. vom 29. Dezember 1973)] KAPITEL 3 - Hoher Rat für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien Art. 16 - [Beim Ministerium des Nationalen Unterrichtswesens und der Französischen Kultur und beim Ministerium des Nationalen Unterrichtswesens und der Niederländischen Kultur wird ein Hoher Rat für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen.

Dieser Rat umfasst eine französische Abteilung und eine niederländische Abteilung.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.

Juli 1971)] Art. 17 - [§ 1 - Der Rat und seine Abteilungen, jeder für seinen Bereich, unterbreiten den für die Leibeserziehung und den Sport zuständigen Ministern einen Vorschlag für die Aufteilung der in Artikel 15 erwähnten Einnahmen. § 2 - Die für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen Minister holen die Stellungnahme des Rates beziehungsweise seiner Abteilungen ein für: 1. Vorentwürfe eines Gesetzes oder eines Grundlagenerlasses mit Bezug auf die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien, 2.Vorschläge mit Bezug auf die Mittel für Leibeserziehung, Sport und das Leben im Freien, 3. alle vom König bestimmten Angelegenheiten. § 3 - Die französische Abteilung des Hohen Rates gibt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit des für die Französische Kultur zuständigen Ministers fallen.

Die niederländische Abteilung des Hohen Rates gibt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit des für die Niederländische Kultur zuständigen Ministers fallen.

Die beiden zu gemeinsamer Versammlung vereinigten Abteilungen geben entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die gemeinsame Zuständigkeit des für die Französische Kultur zuständigen Ministers und des für die Niederländische Kultur zuständigen Ministers fallen.

Die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder werden in diese Stellungnahmen aufgenommen.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.

Juli 1971)] Art. 18 - [§ 1 - Jede Abteilung setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dreissig Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden. Die Dauer ihres Mandats beträgt vier Jahre.

Mindestens ein Viertel der Mitglieder werden unter den Mitgliedern eines Sportclubs oder einer lokalen Sektion einer Jugendbewegung ausgewählt, die tatsächlich als Mitglieder Leibeserziehung beziehungsweise einen Sport betreiben oder am Leben im Freien teilnehmen und das Alter von dreissig Jahren noch nicht erreicht haben.

Die Präsidenten werden unter unabhängigen Persönlichkeiten ausgewählt, die keine leitende Funktion in einer Einrichtung ausüben, die Zuschüsse zur Förderung der Leibeserziehung, des Sports und des Lebens im Freien erhält, und die im Bereich der Leibeserziehung, des Sports und des Lebens im Freien über besondere Kenntnisse verfügen. § 2 - Die Präsidenten und Vizepräsidenten sind nicht stimmberechtigt.

Ihr Mandat ist erneuerbar. § 3 - Den Vorsitz des Rates führen wechselweise der Präsident der französischen Abteilung und der Präsident der niederländischen Abteilung.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.

Juli 1971)] Art. 19 - [§ 1 - Der Rat und alle Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung.

Diese Geschäftsordnungen werden dem König zur Billigung vorgelegt. § 2 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgeldes und der Entschädigungen, die den Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitgliedern des Rates gewährt werden können.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.

Juli 1971)] Art. 20 - [§ 1 - Die für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen Minister können, jeder für seinen Bereich, nach Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Hohen Rates in den wallonischen Provinzen einerseits und in den flämischen Provinzen andererseits provinziale Beiräte schaffen und regionale und lokale Beiräte anerkennen.

Für die Provinz Brabant können die Minister, jeder für seinen Bereich, nach Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Hohen Rates einen provinzialen Rat für die Gebiete französischer Sprache einerseits und für die Gebiete niederländischer Sprache andererseits schaffen, wobei diese Räte darüber hinaus die Belange der französischsprachigen beziehungsweise niederländischsprachigen Bevölkerung von Brüssel-Hauptstadt vertreten werden.

Die Minister können gemeinsam nach Stellungnahme des Hohen Rates auf dem Gebiet von Brüssel-Hauptstadt regionale und lokale Beiräte anerkennen. § 2 - Der König bestimmt auf Vorschlag der Minister, jeder für seinen Bereich, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der provinzialen Räte sowie die Bedingungen für die Anerkennung der regionalen und lokalen Räte.

Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der Minister die Bedingungen für die Anerkennung der regionalen und lokalen Räte auf dem Gebiet von Brüssel-Hauptstadt. § 3 - Mindestens ein Viertel der Mitglieder dieser Räte werden unter den Mitgliedern eines Sportclubs oder einer lokalen Sektion einer Jugendbewegung ausgewählt, die tatsächlich als Mitglieder Leibeserziehung beziehungsweise einen Sport betreiben oder am Leben im Freien teilnehmen und das Alter von dreissig Jahren noch nicht erreicht haben.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.

Juli 1971)] KAPITEL 4 - Auflösung des Nationalen Instituts für Leibeserziehung und Sport Art. 21 - Das Nationale Institut für Leibeserziehung und Sport wird aufgelöst.

Art. 22 - Die Zuständigkeiten des Instituts werden den für die Leibeserziehung und den Sport zuständigen Ministern übertragen.

Art. 23 - Immobilien, Material und Mobiliar sowie alle anderen Rechte und Verpflichtungen des Instituts werden dem Staat übertragen.

Binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ziehen die für die Leibeserziehung und den Sport zuständigen Minister beziehungsweise die von ihnen bestimmten Beamten Forderungen ein und begleichen Verbindlichkeiten.

Eventuelle Überschüsse werden dem in Artikel 10 erwähnten Nationalen Sportfonds zugeführt.

Art. 24 - Die endgültig ernannten Personalmitglieder des Instituts werden als Staatsbedienstete dem Ministerium des Nationalen Unterrichtswesens und der Kultur übertragen.

Der König ergreift die Massnahmen, die erforderlich sind, um ihnen einen gleichwertigen Verwaltungs- und Besoldungsstand zu gewährleisten.

Die beim Institut geleisteten Dienste sind beim Staat geleisteten Diensten gleichgesetzt.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 25 - [Übergangsbestimmung] Art. 26 - [Abänderungsbestimmung] Art. 27 - Das Gesetz vom 15. März 1956 zur Schaffung des Nationalen Instituts für Leibeserziehung und Sport und zur Regelung der Kontrolle der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines Wettbewerbs organisieren, wie abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1962, wird aufgehoben.

Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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