gepubliceerd op 25 juli 2011
Wet betreffende de aanmoediging van de lichamelijke opvoeding, de sport en het openluchtleven en het toezicht op de ondernemingen die wedstrijden van weddenschappen op sportuitslagen inrichten. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 JUNI 1963. - Wet betreffende de aanmoediging van de lichamelijke opvoeding, de sport en het openluchtleven en het toezicht op de ondernemingen die wedstrijden van weddenschappen op sportuitslagen inrichten. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie van de wet van 26 juni 1963 betreffende de aanmoediging van de lichamelijke opvoeding, de sport en het openluchtleven en het toezicht op de ondernemingen die wedstrijden van weddenschappen op sportuitslagen inrichten (Belgisch Staatsblad van 25 december 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 4 juni 1971 tot wijziging van de wet van 26 juni 1963 betreffende de aanmoediging van de lichamelijke opvoeding, de sport en het openluchtleven en het toezicht op de ondernemingen die wedstrijden van weddenschappen op sportuitslagen organiseren (Belgisch Staatsblad van 21 juli 1971); - de wet van 28 december 1973 betreffende de budgettaire voorstellen 1973-1974 (Belgisch Staatsblad van 29 december 1973); - de
wet van 19 april 2002Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/04/2002
pub.
04/05/2002
numac
2002014105
bron
ministerie van verkeer en infrastructuur
Wet tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij
sluiten tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2002); - de
wet van 10 januari 2010Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
10/01/2010
pub.
01/02/2010
numac
2010009070
bron
federale overheidsdienst justitie
Wet tot wijziging van de wetgeving inzake kansspelen
sluiten tot wijziging van de wetgeving inzake kansspelen (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR 26. JUNI 1963 - Gesetz über die Förderung der Leibeserziehung, der sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines Wettbewerbs organisieren KAPITEL 1 - Regelung für das Organisieren von Wetten auf Sportergebnisse Art.1 - 9 - [...] [Art. 1 bis 9 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 1. Februar 2010)] KAPITEL 2 - Nationaler Sportfonds Artikel 10 - Bei [den Ministerien des Nationalen Unterrichtswesens und der Kultur] wird zur Förderung der Leibeserziehung und des Sports ein "Nationaler Sportfonds" geschaffen. [Der Fonds wird von den für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen Ministern verwaltet, entweder gemeinsam oder jeder für seinen Bereich].
Die Mittel des Fonds müssen entweder unmittelbar oder durch Gewährung eventuell rückforderbarer Zuschüsse unter anderem für folgende Tätigkeiten verwendet werden: 1. Tätigkeiten von Vereinigungen und Gruppierungen zur Förderung der Leibeserziehung und der sportlichen Betätigung, 2.Durchführung von Sportveranstaltungen auf nationaler oder internationaler Ebene, 3. Herausgabe von Unterlagen, Studien und Zeitschriften über Leibeserziehung und Sport, 4.Bekanntmachung von Leibeserziehung und Sport bei der breiten Bevölkerung. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. Juli 1971)] Art. 11 - [Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Nationalen Unterrichtswesens und der Französischen Kultur und in den Haushaltsplan des Ministeriums des Nationalen Unterrichtswesens und der Niederländischen Kultur eingetragen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.
Juli 1971)] Art. 12 - Der Fonds wird gespeist aus: 1. [...] 2. dem Aufkommen aus den Abgaben für Einnahmen aus Sportwettbewerben, unbeschadet der Bestimmungen [von Titel III des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern], 3.Zahlungen, Einschreibegebühren, Abonnementgebühren und anderen Einnahmen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Tätigkeiten des Fonds, 4. Rückzahlungen der vom Fonds gewährten Zuschüsse, [5.Zuschüssen aller Art.] [Art. 12 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 1. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1973 (B.S. vom 29. Dezember 1973);einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. Juli 1971)] Art. 13 - Der König legt nach Stellungnahme des Hohen Rates für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien die Regeln für die Verwaltung des Fonds fest.
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen findet Anwendung auf die Erklärungen, die im Hinblick auf die im vorliegenden Erlass vorgesehene Bezuschussung abzugeben sind.
Der König kann Personen, die aufgrund des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses verurteilt worden sind, die vom Fonds gewährten Vorteile endgültig oder zeitweilig entziehen.
Art. 15 - [Mindestens [40 Prozent] der in Artikel 12 Nrn. 1 und 2 erwähnten Einnahmen des Fonds sind der Bezuschussung der in Artikel 10 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten vorbehalten.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.
Juli 1971) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 28. Dezember 1973 (B.S. vom 29. Dezember 1973)] KAPITEL 3 - Hoher Rat für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien Art. 16 - [Beim Ministerium des Nationalen Unterrichtswesens und der Französischen Kultur und beim Ministerium des Nationalen Unterrichtswesens und der Niederländischen Kultur wird ein Hoher Rat für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen.
Dieser Rat umfasst eine französische Abteilung und eine niederländische Abteilung.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.
Juli 1971)] Art. 17 - [§ 1 - Der Rat und seine Abteilungen, jeder für seinen Bereich, unterbreiten den für die Leibeserziehung und den Sport zuständigen Ministern einen Vorschlag für die Aufteilung der in Artikel 15 erwähnten Einnahmen. § 2 - Die für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen Minister holen die Stellungnahme des Rates beziehungsweise seiner Abteilungen ein für: 1. Vorentwürfe eines Gesetzes oder eines Grundlagenerlasses mit Bezug auf die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien, 2.Vorschläge mit Bezug auf die Mittel für Leibeserziehung, Sport und das Leben im Freien, 3. alle vom König bestimmten Angelegenheiten. § 3 - Die französische Abteilung des Hohen Rates gibt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit des für die Französische Kultur zuständigen Ministers fallen.
Die niederländische Abteilung des Hohen Rates gibt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit des für die Niederländische Kultur zuständigen Ministers fallen.
Die beiden zu gemeinsamer Versammlung vereinigten Abteilungen geben entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die gemeinsame Zuständigkeit des für die Französische Kultur zuständigen Ministers und des für die Niederländische Kultur zuständigen Ministers fallen.
Die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder werden in diese Stellungnahmen aufgenommen.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.
Juli 1971)] Art. 18 - [§ 1 - Jede Abteilung setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dreissig Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden. Die Dauer ihres Mandats beträgt vier Jahre.
Mindestens ein Viertel der Mitglieder werden unter den Mitgliedern eines Sportclubs oder einer lokalen Sektion einer Jugendbewegung ausgewählt, die tatsächlich als Mitglieder Leibeserziehung beziehungsweise einen Sport betreiben oder am Leben im Freien teilnehmen und das Alter von dreissig Jahren noch nicht erreicht haben.
Die Präsidenten werden unter unabhängigen Persönlichkeiten ausgewählt, die keine leitende Funktion in einer Einrichtung ausüben, die Zuschüsse zur Förderung der Leibeserziehung, des Sports und des Lebens im Freien erhält, und die im Bereich der Leibeserziehung, des Sports und des Lebens im Freien über besondere Kenntnisse verfügen. § 2 - Die Präsidenten und Vizepräsidenten sind nicht stimmberechtigt.
Ihr Mandat ist erneuerbar. § 3 - Den Vorsitz des Rates führen wechselweise der Präsident der französischen Abteilung und der Präsident der niederländischen Abteilung.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.
Juli 1971)] Art. 19 - [§ 1 - Der Rat und alle Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnungen werden dem König zur Billigung vorgelegt. § 2 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgeldes und der Entschädigungen, die den Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitgliedern des Rates gewährt werden können.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.
Juli 1971)] Art. 20 - [§ 1 - Die für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen Minister können, jeder für seinen Bereich, nach Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Hohen Rates in den wallonischen Provinzen einerseits und in den flämischen Provinzen andererseits provinziale Beiräte schaffen und regionale und lokale Beiräte anerkennen.
Für die Provinz Brabant können die Minister, jeder für seinen Bereich, nach Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Hohen Rates einen provinzialen Rat für die Gebiete französischer Sprache einerseits und für die Gebiete niederländischer Sprache andererseits schaffen, wobei diese Räte darüber hinaus die Belange der französischsprachigen beziehungsweise niederländischsprachigen Bevölkerung von Brüssel-Hauptstadt vertreten werden.
Die Minister können gemeinsam nach Stellungnahme des Hohen Rates auf dem Gebiet von Brüssel-Hauptstadt regionale und lokale Beiräte anerkennen. § 2 - Der König bestimmt auf Vorschlag der Minister, jeder für seinen Bereich, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der provinzialen Räte sowie die Bedingungen für die Anerkennung der regionalen und lokalen Räte.
Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der Minister die Bedingungen für die Anerkennung der regionalen und lokalen Räte auf dem Gebiet von Brüssel-Hauptstadt. § 3 - Mindestens ein Viertel der Mitglieder dieser Räte werden unter den Mitgliedern eines Sportclubs oder einer lokalen Sektion einer Jugendbewegung ausgewählt, die tatsächlich als Mitglieder Leibeserziehung beziehungsweise einen Sport betreiben oder am Leben im Freien teilnehmen und das Alter von dreissig Jahren noch nicht erreicht haben.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21.
Juli 1971)] KAPITEL 4 - Auflösung des Nationalen Instituts für Leibeserziehung und Sport Art. 21 - Das Nationale Institut für Leibeserziehung und Sport wird aufgelöst.
Art. 22 - Die Zuständigkeiten des Instituts werden den für die Leibeserziehung und den Sport zuständigen Ministern übertragen.
Art. 23 - Immobilien, Material und Mobiliar sowie alle anderen Rechte und Verpflichtungen des Instituts werden dem Staat übertragen.
Binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ziehen die für die Leibeserziehung und den Sport zuständigen Minister beziehungsweise die von ihnen bestimmten Beamten Forderungen ein und begleichen Verbindlichkeiten.
Eventuelle Überschüsse werden dem in Artikel 10 erwähnten Nationalen Sportfonds zugeführt.
Art. 24 - Die endgültig ernannten Personalmitglieder des Instituts werden als Staatsbedienstete dem Ministerium des Nationalen Unterrichtswesens und der Kultur übertragen.
Der König ergreift die Massnahmen, die erforderlich sind, um ihnen einen gleichwertigen Verwaltungs- und Besoldungsstand zu gewährleisten.
Die beim Institut geleisteten Dienste sind beim Staat geleisteten Diensten gleichgesetzt.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 25 - [Übergangsbestimmung] Art. 26 - [Abänderungsbestimmung] Art. 27 - Das Gesetz vom 15. März 1956 zur Schaffung des Nationalen Instituts für Leibeserziehung und Sport und zur Regelung der Kontrolle der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines Wettbewerbs organisieren, wie abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1962, wird aufgehoben.
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.