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Wet van 20 februari 1939
gepubliceerd op 15 oktober 1998

Wet op de bescherming van de titel en van het beroep van architect . - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000328
pub.
15/10/1998
prom.
20/02/1939
ELI
eli/wet/1939/02/20/1998000328/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 FEBRUARI 1939. - Wet op de bescherming van de titel en van het beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 25 maart 1939). - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1989 - van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 27 juli 1955 houdende regelen inzake inrichting van het onderwijs van de Staat, de provincies en de gemeenten, en inzake subsidiëring door de Staat van inrichtingen voor middelbaar, normaal- en technisch onderwijs (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1955); - de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten (Belgisch Staatsblad van 5 juli 1963); - de wet van 4 juni 1969 tot aanvulling van artikel 10 van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 30 september 1969); - de wet van 12 juni 1969 houdende wijziging van artikel 5 van de wet van 20 februari 1939 betreffende de bescherming van de titel en het beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 30 september 1969); - de wet van 2 april 1976 tot wijziging van artikel 5 van de wet van 20 februari 1939 betreffende de bescherming van de titel en het beroep van architect, gewijzigd door de wet van 12 juni 1969 (Belgisch Staatsblad van 2 juni 1976); - de wet van 18 februari 1977 houdende organisatie van het architectuuronderwijs (Belgisch Staatsblad van 12 maart 1977).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

20. FEBRUAR 1939 - Gesetz über den Schutz des Architektentitels und -berufs Artikel 1.Niemand darf den Architektentitel führen oder den Architektenberuf ausüben, wenn er nicht Inhaber eines Diploms ist, mit dem bescheinigt wird, dass er die für die Erlangung dieses Diploms erforderlichen Prüfungen bestanden hat.

Art. 2.[...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom 12. März 1977)] Art.3. [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom 12. März 1977)] Art.4. Der Staat, die Provinzen, die Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen müssen auf die Mitwirkung eines Architekten für die Erstellung von Plänen und für die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten, für die ein vorhergehender Antrag auf Baugenehmigung durch die Gesetze, Erlasse und Verordnungen auferlegt ist, zurückgreifen.

Was öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen betrifft, kann der Gouverneur auf Vorschlag des Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die Arbeiten auszuführen sind, Abweichungen gewähren.

Durch einen Königlichen Erlass werden die Arbeiten bestimmt, für die die Mitwirkung eines Architekten nicht Pflicht ist.

Art. 5.[Beamte und Bedienstete des Staates, der Provinzen, der Gemeinden und von öffentlichen Einrichtungen dürfen ausserhalb der Ausübung ihres Amtes nicht als Architekt tätig sein.

Von dieser Bestimmung wird zugunsten von Architekten abgewichen, die nur aufgrund eines Lehramtes für einen Lehrstoff über Architektur oder Bautechnik eine der vorerwähnten Eigenschaften erwerben.] [Von dieser Bestimmung wird ebenfalls zugunsten von beamteten Architekten abgewichen, die Pläne ihrer eigenen Wohnung erstellen und unterzeichnen wollen und die diesbezüglichen Bauarbeiten beaufsichtigen wollen.] [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juni 1969 (B.S. vom 30. September 1969) und ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom 2. April 1976 (B.S. vom 2. Juni 1976)]

Art. 6.Die Ausübung des Architektenberufs ist nicht mit dem Beruf eines oder Bauunternehmers für öffentliche private Arbeiten vereinbar.

Art. 7.Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. Januar 1907 geboren sind, können: 1. den Architektentitel weiterhin führen und den Architektenberuf weiterhin ausüben, wenn sie offenkundig den Architektenberuf ausüben, 2.ermächtigt werden, den Architektentitel zu nehmen und den Architektenberuf auszuüben, wenn sie mindestens zehn Jahre bei einem oder mehreren Architekten, die offenkundig den Architektenberuf ausüben, oder in Büros, in denen insbesondere architektonische Entwürfe angefertigt werden, als Zeichner tätig waren, sofern sie vor dem zentralen Prüfungsausschuss eine besondere Prüfung über ihre beruflichen Fähigkeiten ablegen. Die Bedingungen dieser besonderen Prüfung werden vom König festgelegt.

Belgier, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem 31.

Dezember 1916 geboren sind, sind ermächtigt, den Architektentitel zu führen und den Architektenberuf auszuüben, sofern sie den Beweis ausreichender Fachkenntnisse erbringen. Dieser Beweis muss vor einem vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens eingesetzten Ausschuss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der Erlass zur Einsetzung dieses Ausschusses im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, erbracht werden.

Belgier, die im selben Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem 31. Dezember 1916 geboren sind und Inhaber eines Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses sind, das von einer vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens oder vom Amt für den technischen Unterricht organisierten oder anerkannten Einrichtung ausgestellt wurde, sind von dieser Beweispflicht befreit, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie dem vorerwähnten Ausschuss den ihnen ausgestellten Befähigungsnachweis vorlegen.Dieser Nachweis muss mit dem Siegel des Ministers des Öffentlichen Unterrichtswesens versehen werden.

Inhaber eines Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses, das von denselben Einrichtungen Schülern ausgestellt wird, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes ihr Studium absolvieren, unterliegen den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels.

Art. 8.Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit können in Belgien in der Architektur tätig sein und können Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben, insofern die Gegenseitigkeit in ihrem Herkunftsland anerkannt ist. Die Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische Übereinkommen geregelt.

Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit durch Königlichen Erlass die Zulassung erhalten, in Belgien als Architekt tätig zu werden. Zulassungsanträge müssen an den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens gerichtet werden; die Zulassung kann beschränkt sein.

Art. 9.[...] [Art. 9 aufgehoben durch Art. 54 des G. vom 26. Juni 1963 (B.S. vom 5.

Juli 1963)]

Art. 10.Wer sich öffentlich den Architektentitel beilegt, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken belegt.

Wer öffentlich den von ihm geführten Titel durch Streichen oder Hinzufügen von Wörtern verändert, wird mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken belegt. [Jeder Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 1 wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken belegt.] [Art. 10 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom 4. Juni 1969 (B.S. vom 30. September 1969)]

Art. 11.Wer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise ausstellt oder auszustellen sich erbietet, durch die der Architektentitel mit oder ohne nähere Bestimmung zuerkannt wird oder die aufgrund der enthaltenen Eintragungen dem Architektendiplom gleichen, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken oder mit lediglich einer dieser Strafen belegt.

Die Diplome und Zeugnisse werden eingezogen und zerstört.

Kapitel VII von Buch I des Strafgesetzbuches und Artikel 85 desselben Gesetzbuches sind auf diesen Verstoss anwendbar.

Art. 12.Folgende Personen dürfen als Architekt tätig sein, aber unterliegen weiter den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 9 des vorliegenden Gesetzes: a) gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade diplomierte Ingenieure, b) Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, c) Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der Übungsschule hervorgegangen sind, d) Personen, die von einem aufgrund des Gesetzes vom 11.September 1933 eingesetzen Ausschuss ermächtigt wurden, den Titel eines Zivilingenieurs mit oder ohne nähere Bestimmung zu führen. ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 13.Gemeindebedienstete, die vor Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes nicht in ausschliesslicher Eigenschaft ernannt sind, können einen Antrag auf Erhalt einer Abweichung von der Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 an den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens richten.

Der Minister befindet unter Berücksichtigung aller vorhandenen Angaben über jeden Fall im einzelnen, nachdem er die Stellungnahme der betreffenden Gemeinde eingeholt hat.

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