publié le 15 octobre 1998
Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande
20 FEVRIER 1939. - Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte (Moniteur belge du 25 mars 1939). - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 1989 - en langue allemande de la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte, telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 27 juillet 1955 fixant des règles d'organisation de l'enseignement de l'Etat, des provinces et des communes, et de subvention, par l'Etat, d'établissements d'enseignement moyen, normal et technique (Moniteur belge du 6 août 1955); - la
loi du 26 juin 1963Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/06/1963
pub.
25/07/2011
numac
2011000469
source
service public federal interieur
Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale
fermer créant un Ordre des architectes (Moniteur belge du 5 juillet 1963); - la loi du 4 juin 1969 complétant l'article 10 de la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte (Moniteur belge du 30 septembre 1969); - la loi du 12 juin 1969 modifiant l'article 5 de la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte (Moniteur belge du 30 septembre 1969); - la loi du 2 avril 1976 modifiant l'article 5 de la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte, modifié par la loi du 12 juin 1969 (Moniteur belge du 2 juin 1976); - la loi du 18 février 1977 relative à l'organisation de l'enseignement de l'architecture (Moniteur belge du 12 mars 1977).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
20. FEBRUAR 1939 - Gesetz über den Schutz des Architektentitels und -berufs Artikel 1.Niemand darf den Architektentitel führen oder den Architektenberuf ausüben, wenn er nicht Inhaber eines Diploms ist, mit dem bescheinigt wird, dass er die für die Erlangung dieses Diploms erforderlichen Prüfungen bestanden hat.
Art. 2.[...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom 12. März 1977)] Art.3. [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom 12. März 1977)] Art.4. Der Staat, die Provinzen, die Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen müssen auf die Mitwirkung eines Architekten für die Erstellung von Plänen und für die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten, für die ein vorhergehender Antrag auf Baugenehmigung durch die Gesetze, Erlasse und Verordnungen auferlegt ist, zurückgreifen.
Was öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen betrifft, kann der Gouverneur auf Vorschlag des Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die Arbeiten auszuführen sind, Abweichungen gewähren.
Durch einen Königlichen Erlass werden die Arbeiten bestimmt, für die die Mitwirkung eines Architekten nicht Pflicht ist.
Art. 5.[Beamte und Bedienstete des Staates, der Provinzen, der Gemeinden und von öffentlichen Einrichtungen dürfen ausserhalb der Ausübung ihres Amtes nicht als Architekt tätig sein.
Von dieser Bestimmung wird zugunsten von Architekten abgewichen, die nur aufgrund eines Lehramtes für einen Lehrstoff über Architektur oder Bautechnik eine der vorerwähnten Eigenschaften erwerben.] [Von dieser Bestimmung wird ebenfalls zugunsten von beamteten Architekten abgewichen, die Pläne ihrer eigenen Wohnung erstellen und unterzeichnen wollen und die diesbezüglichen Bauarbeiten beaufsichtigen wollen.] [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juni 1969 (B.S. vom 30. September 1969) und ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom 2. April 1976 (B.S. vom 2. Juni 1976)]
Art. 6.Die Ausübung des Architektenberufs ist nicht mit dem Beruf eines oder Bauunternehmers für öffentliche private Arbeiten vereinbar.
Art. 7.Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. Januar 1907 geboren sind, können: 1. den Architektentitel weiterhin führen und den Architektenberuf weiterhin ausüben, wenn sie offenkundig den Architektenberuf ausüben, 2.ermächtigt werden, den Architektentitel zu nehmen und den Architektenberuf auszuüben, wenn sie mindestens zehn Jahre bei einem oder mehreren Architekten, die offenkundig den Architektenberuf ausüben, oder in Büros, in denen insbesondere architektonische Entwürfe angefertigt werden, als Zeichner tätig waren, sofern sie vor dem zentralen Prüfungsausschuss eine besondere Prüfung über ihre beruflichen Fähigkeiten ablegen. Die Bedingungen dieser besonderen Prüfung werden vom König festgelegt.
Belgier, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem 31.
Dezember 1916 geboren sind, sind ermächtigt, den Architektentitel zu führen und den Architektenberuf auszuüben, sofern sie den Beweis ausreichender Fachkenntnisse erbringen. Dieser Beweis muss vor einem vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens eingesetzten Ausschuss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der Erlass zur Einsetzung dieses Ausschusses im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, erbracht werden.
Belgier, die im selben Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem 31. Dezember 1916 geboren sind und Inhaber eines Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses sind, das von einer vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens oder vom Amt für den technischen Unterricht organisierten oder anerkannten Einrichtung ausgestellt wurde, sind von dieser Beweispflicht befreit, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie dem vorerwähnten Ausschuss den ihnen ausgestellten Befähigungsnachweis vorlegen.Dieser Nachweis muss mit dem Siegel des Ministers des Öffentlichen Unterrichtswesens versehen werden.
Inhaber eines Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses, das von denselben Einrichtungen Schülern ausgestellt wird, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes ihr Studium absolvieren, unterliegen den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels.
Art. 8.Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit können in Belgien in der Architektur tätig sein und können Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben, insofern die Gegenseitigkeit in ihrem Herkunftsland anerkannt ist. Die Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische Übereinkommen geregelt.
Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit durch Königlichen Erlass die Zulassung erhalten, in Belgien als Architekt tätig zu werden. Zulassungsanträge müssen an den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens gerichtet werden; die Zulassung kann beschränkt sein.
Art. 9.[...] [Art. 9 aufgehoben durch Art. 54 des G. vom 26. Juni 1963 (B.S. vom 5.
Juli 1963)]
Art. 10.Wer sich öffentlich den Architektentitel beilegt, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken belegt.
Wer öffentlich den von ihm geführten Titel durch Streichen oder Hinzufügen von Wörtern verändert, wird mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken belegt. [Jeder Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 1 wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken belegt.] [Art. 10 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom 4. Juni 1969 (B.S. vom 30. September 1969)]
Art. 11.Wer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise ausstellt oder auszustellen sich erbietet, durch die der Architektentitel mit oder ohne nähere Bestimmung zuerkannt wird oder die aufgrund der enthaltenen Eintragungen dem Architektendiplom gleichen, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken oder mit lediglich einer dieser Strafen belegt.
Die Diplome und Zeugnisse werden eingezogen und zerstört.
Kapitel VII von Buch I des Strafgesetzbuches und Artikel 85 desselben Gesetzbuches sind auf diesen Verstoss anwendbar.
Art. 12.Folgende Personen dürfen als Architekt tätig sein, aber unterliegen weiter den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 9 des vorliegenden Gesetzes: a) gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade diplomierte Ingenieure, b) Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, c) Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der Übungsschule hervorgegangen sind, d) Personen, die von einem aufgrund des Gesetzes vom 11.September 1933 eingesetzen Ausschuss ermächtigt wurden, den Titel eines Zivilingenieurs mit oder ohne nähere Bestimmung zu führen. ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 13.Gemeindebedienstete, die vor Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes nicht in ausschliesslicher Eigenschaft ernannt sind, können einen Antrag auf Erhalt einer Abweichung von der Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 an den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens richten.
Der Minister befindet unter Berücksichtigung aller vorhandenen Angaben über jeden Fall im einzelnen, nachdem er die Stellungnahme der betreffenden Gemeinde eingeholt hat.