Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande | Wet op de bescherming van de titel en van het beroep van architect . - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
20 FEVRIER 1939. - Loi sur la protection du titre et de la profession | 20 FEBRUARI 1939. - Wet op de bescherming van de titel en van het |
d'architecte (Moniteur belge du 25 mars 1939). - Traduction allemande | beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 25 maart 1939). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
janvier 1989 - en langue allemande de la loi du 20 février 1939 sur la | - op 1 januari 1989 - van de wet van 20 februari 1939 op de |
protection du titre et de la profession d'architecte, telle qu'elle a | bescherming van de titel en van het beroep van architect, zoals ze |
été modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd door : |
- la loi du 27 juillet 1955 fixant des règles d'organisation de | - de wet van 27 juli 1955 houdende regelen inzake inrichting van het |
l'enseignement de l'Etat, des provinces et des communes, et de | onderwijs van de Staat, de provincies en de gemeenten, en inzake |
subvention, par l'Etat, d'établissements d'enseignement moyen, normal | subsidiëring door de Staat van inrichtingen voor middelbaar, normaal- |
et technique (Moniteur belge du 6 août 1955); | en technisch onderwijs (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1955); |
- la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes (Moniteur | - de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten |
belge du 5 juillet 1963); | (Belgisch Staatsblad van 5 juli 1963); |
- la loi du 4 juin 1969 complétant l'article 10 de la loi du 20 | - de wet van 4 juni 1969 tot aanvulling van artikel 10 van de wet van |
février 1939 sur la protection du titre et de la profession | 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van |
d'architecte (Moniteur belge du 30 septembre 1969); | architect (Belgisch Staatsblad van 30 september 1969); |
- la loi du 12 juin 1969 modifiant l'article 5 de la loi du 20 février | - de wet van 12 juni 1969 houdende wijziging van artikel 5 van de wet |
1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte | van 20 februari 1939 betreffende de bescherming van de titel en het |
(Moniteur belge du 30 septembre 1969); | beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 30 september 1969); |
- la loi du 2 avril 1976 modifiant l'article 5 de la loi du 20 février | - de wet van 2 april 1976 tot wijziging van artikel 5 van de wet van |
1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte, | 20 februari 1939 betreffende de bescherming van de titel en het beroep |
modifié par la loi du 12 juin 1969 (Moniteur belge du 2 juin 1976); | van architect, gewijzigd door de wet van 12 juni 1969 (Belgisch Staatsblad van 2 juni 1976); |
- la loi du 18 février 1977 relative à l'organisation de | - de wet van 18 februari 1977 houdende organisatie van het |
l'enseignement de l'architecture (Moniteur belge du 12 mars 1977). | architectuuronderwijs (Belgisch Staatsblad van 12 maart 1977). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
20. FEBRUAR 1939 - Gesetz über den Schutz des Architektentitels und | 20. FEBRUAR 1939 - Gesetz über den Schutz des Architektentitels und |
-berufs | -berufs |
Artikel 1. Niemand darf den Architektentitel führen oder den | Artikel 1.Niemand darf den Architektentitel führen oder den |
Architektenberuf ausüben, wenn er nicht Inhaber eines Diploms ist, mit | Architektenberuf ausüben, wenn er nicht Inhaber eines Diploms ist, mit |
dem bescheinigt wird, dass er die für die Erlangung dieses Diploms | dem bescheinigt wird, dass er die für die Erlangung dieses Diploms |
erforderlichen Prüfungen bestanden hat. | erforderlichen Prüfungen bestanden hat. |
Art. 2.[...] |
Art. 2.[...] |
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom |
12. März 1977)] | 12. März 1977)] |
Art. 3.[...] |
Art. 3.[...] |
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom | [Art. 3 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom |
12. März 1977)] | 12. März 1977)] |
Art. 4.Der Staat, die Provinzen, die Gemeinden, öffentliche |
Art. 4.Der Staat, die Provinzen, die Gemeinden, öffentliche |
Einrichtungen und Privatpersonen müssen auf die Mitwirkung eines | Einrichtungen und Privatpersonen müssen auf die Mitwirkung eines |
Architekten für die Erstellung von Plänen und für die Aufsicht über | Architekten für die Erstellung von Plänen und für die Aufsicht über |
die Ausführung der Arbeiten, für die ein vorhergehender Antrag auf | die Ausführung der Arbeiten, für die ein vorhergehender Antrag auf |
Baugenehmigung durch die Gesetze, Erlasse und Verordnungen auferlegt | Baugenehmigung durch die Gesetze, Erlasse und Verordnungen auferlegt |
ist, zurückgreifen. | ist, zurückgreifen. |
Was öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen betrifft, kann der | Was öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen betrifft, kann der |
Gouverneur auf Vorschlag des Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der | Gouverneur auf Vorschlag des Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der |
die Arbeiten auszuführen sind, Abweichungen gewähren. | die Arbeiten auszuführen sind, Abweichungen gewähren. |
Durch einen Königlichen Erlass werden die Arbeiten bestimmt, für die | Durch einen Königlichen Erlass werden die Arbeiten bestimmt, für die |
die Mitwirkung eines Architekten nicht Pflicht ist. | die Mitwirkung eines Architekten nicht Pflicht ist. |
Art. 5.[Beamte und Bedienstete des Staates, der Provinzen, der |
Art. 5.[Beamte und Bedienstete des Staates, der Provinzen, der |
Gemeinden und von öffentlichen Einrichtungen dürfen ausserhalb der | Gemeinden und von öffentlichen Einrichtungen dürfen ausserhalb der |
Ausübung ihres Amtes nicht als Architekt tätig sein. | Ausübung ihres Amtes nicht als Architekt tätig sein. |
Von dieser Bestimmung wird zugunsten von Architekten abgewichen, die | Von dieser Bestimmung wird zugunsten von Architekten abgewichen, die |
nur aufgrund eines Lehramtes für einen Lehrstoff über Architektur oder | nur aufgrund eines Lehramtes für einen Lehrstoff über Architektur oder |
Bautechnik eine der vorerwähnten Eigenschaften erwerben.] | Bautechnik eine der vorerwähnten Eigenschaften erwerben.] |
[Von dieser Bestimmung wird ebenfalls zugunsten von beamteten | [Von dieser Bestimmung wird ebenfalls zugunsten von beamteten |
Architekten abgewichen, die Pläne ihrer eigenen Wohnung erstellen und | Architekten abgewichen, die Pläne ihrer eigenen Wohnung erstellen und |
unterzeichnen wollen und die diesbezüglichen Bauarbeiten | unterzeichnen wollen und die diesbezüglichen Bauarbeiten |
beaufsichtigen wollen.] | beaufsichtigen wollen.] |
[Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juni 1969 (B.S. | [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juni 1969 (B.S. |
vom 30. September 1969) und ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom | vom 30. September 1969) und ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom |
2. April 1976 (B.S. vom 2. Juni 1976)] | 2. April 1976 (B.S. vom 2. Juni 1976)] |
Art. 6.Die Ausübung des Architektenberufs ist nicht mit dem Beruf |
Art. 6.Die Ausübung des Architektenberufs ist nicht mit dem Beruf |
eines oder Bauunternehmers für öffentliche private Arbeiten vereinbar. | eines oder Bauunternehmers für öffentliche private Arbeiten vereinbar. |
Art. 7.Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. Januar |
Art. 7.Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. Januar |
1907 geboren sind, können: | 1907 geboren sind, können: |
1. den Architektentitel weiterhin führen und den Architektenberuf | 1. den Architektentitel weiterhin führen und den Architektenberuf |
weiterhin ausüben, wenn sie offenkundig den Architektenberuf ausüben, | weiterhin ausüben, wenn sie offenkundig den Architektenberuf ausüben, |
2. ermächtigt werden, den Architektentitel zu nehmen und den | 2. ermächtigt werden, den Architektentitel zu nehmen und den |
Architektenberuf auszuüben, wenn sie mindestens zehn Jahre bei einem | Architektenberuf auszuüben, wenn sie mindestens zehn Jahre bei einem |
oder mehreren Architekten, die offenkundig den Architektenberuf | oder mehreren Architekten, die offenkundig den Architektenberuf |
ausüben, oder in Büros, in denen insbesondere architektonische | ausüben, oder in Büros, in denen insbesondere architektonische |
Entwürfe angefertigt werden, als Zeichner tätig waren, sofern sie vor | Entwürfe angefertigt werden, als Zeichner tätig waren, sofern sie vor |
dem zentralen Prüfungsausschuss eine besondere Prüfung über ihre | dem zentralen Prüfungsausschuss eine besondere Prüfung über ihre |
beruflichen Fähigkeiten ablegen. Die Bedingungen dieser besonderen | beruflichen Fähigkeiten ablegen. Die Bedingungen dieser besonderen |
Prüfung werden vom König festgelegt. | Prüfung werden vom König festgelegt. |
Belgier, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem 31. | Belgier, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem 31. |
Dezember 1916 geboren sind, sind ermächtigt, den Architektentitel zu | Dezember 1916 geboren sind, sind ermächtigt, den Architektentitel zu |
führen und den Architektenberuf auszuüben, sofern sie den Beweis | führen und den Architektenberuf auszuüben, sofern sie den Beweis |
ausreichender Fachkenntnisse erbringen. Dieser Beweis muss vor einem | ausreichender Fachkenntnisse erbringen. Dieser Beweis muss vor einem |
vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens eingesetzten Ausschuss | vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens eingesetzten Ausschuss |
innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der Erlass | innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der Erlass |
zur Einsetzung dieses Ausschusses im Belgischen Staatsblatt | zur Einsetzung dieses Ausschusses im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, erbracht werden. | veröffentlicht wird, erbracht werden. |
Belgier, die im selben Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem | Belgier, die im selben Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem |
31. Dezember 1916 geboren sind und Inhaber eines | 31. Dezember 1916 geboren sind und Inhaber eines |
Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses sind, das von einer vom | Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses sind, das von einer vom |
Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens oder vom Amt für den | Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens oder vom Amt für den |
technischen Unterricht organisierten oder anerkannten Einrichtung | technischen Unterricht organisierten oder anerkannten Einrichtung |
ausgestellt wurde, sind von dieser Beweispflicht befreit, jedoch unter | ausgestellt wurde, sind von dieser Beweispflicht befreit, jedoch unter |
dem Vorbehalt, dass sie dem vorerwähnten Ausschuss den ihnen | dem Vorbehalt, dass sie dem vorerwähnten Ausschuss den ihnen |
ausgestellten Befähigungsnachweis vorlegen. Dieser Nachweis muss mit | ausgestellten Befähigungsnachweis vorlegen. Dieser Nachweis muss mit |
dem Siegel des Ministers des Öffentlichen Unterrichtswesens versehen | dem Siegel des Ministers des Öffentlichen Unterrichtswesens versehen |
werden. | werden. |
Inhaber eines Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses, das von | Inhaber eines Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses, das von |
denselben Einrichtungen Schülern ausgestellt wird, die zum Zeitpunkt | denselben Einrichtungen Schülern ausgestellt wird, die zum Zeitpunkt |
der Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes ihr Studium absolvieren, | der Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes ihr Studium absolvieren, |
unterliegen den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen des | unterliegen den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen des |
vorliegenden Artikels. | vorliegenden Artikels. |
Art. 8.Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit können in |
Art. 8.Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit können in |
Belgien in der Architektur tätig sein und können Anspruch auf die | Belgien in der Architektur tätig sein und können Anspruch auf die |
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben, insofern | Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben, insofern |
die Gegenseitigkeit in ihrem Herkunftsland anerkannt ist. Die | die Gegenseitigkeit in ihrem Herkunftsland anerkannt ist. Die |
Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische | Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische |
Übereinkommen geregelt. | Übereinkommen geregelt. |
Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit durch | Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit durch |
Königlichen Erlass die Zulassung erhalten, in Belgien als Architekt | Königlichen Erlass die Zulassung erhalten, in Belgien als Architekt |
tätig zu werden. Zulassungsanträge müssen an den Minister des | tätig zu werden. Zulassungsanträge müssen an den Minister des |
Öffentlichen Unterrichtswesens gerichtet werden; die Zulassung kann | Öffentlichen Unterrichtswesens gerichtet werden; die Zulassung kann |
beschränkt sein. | beschränkt sein. |
Art. 9.[...] |
Art. 9.[...] |
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 54 des G. vom 26. Juni 1963 (B.S. vom 5. | [Art. 9 aufgehoben durch Art. 54 des G. vom 26. Juni 1963 (B.S. vom 5. |
Juli 1963)] | Juli 1963)] |
Art. 10.Wer sich öffentlich den Architektentitel beilegt, ohne dazu |
Art. 10.Wer sich öffentlich den Architektentitel beilegt, ohne dazu |
berechtigt zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken | berechtigt zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken |
belegt. | belegt. |
Wer öffentlich den von ihm geführten Titel durch Streichen oder | Wer öffentlich den von ihm geführten Titel durch Streichen oder |
Hinzufügen von Wörtern verändert, wird mit einer Geldstrafe von 100 | Hinzufügen von Wörtern verändert, wird mit einer Geldstrafe von 100 |
bis 500 Franken belegt. | bis 500 Franken belegt. |
[Jeder Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 1 wird mit einer Geldstrafe von | [Jeder Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 1 wird mit einer Geldstrafe von |
200 bis 1000 Franken belegt.] | 200 bis 1000 Franken belegt.] |
[Art. 10 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom 4. Juni 1969 (B.S. | [Art. 10 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom 4. Juni 1969 (B.S. |
vom 30. September 1969)] | vom 30. September 1969)] |
Art. 11.Wer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige |
Art. 11.Wer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige |
Befähigungsnachweise ausstellt oder auszustellen sich erbietet, durch | Befähigungsnachweise ausstellt oder auszustellen sich erbietet, durch |
die der Architektentitel mit oder ohne nähere Bestimmung zuerkannt | die der Architektentitel mit oder ohne nähere Bestimmung zuerkannt |
wird oder die aufgrund der enthaltenen Eintragungen dem | wird oder die aufgrund der enthaltenen Eintragungen dem |
Architektendiplom gleichen, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit | Architektendiplom gleichen, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer |
Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken oder mit lediglich einer dieser | Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken oder mit lediglich einer dieser |
Strafen belegt. | Strafen belegt. |
Die Diplome und Zeugnisse werden eingezogen und zerstört. | Die Diplome und Zeugnisse werden eingezogen und zerstört. |
Kapitel VII von Buch I des Strafgesetzbuches und Artikel 85 desselben | Kapitel VII von Buch I des Strafgesetzbuches und Artikel 85 desselben |
Gesetzbuches sind auf diesen Verstoss anwendbar. | Gesetzbuches sind auf diesen Verstoss anwendbar. |
Art. 12.Folgende Personen dürfen als Architekt tätig sein, aber |
Art. 12.Folgende Personen dürfen als Architekt tätig sein, aber |
unterliegen weiter den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 9 des | unterliegen weiter den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 9 des |
vorliegenden Gesetzes: | vorliegenden Gesetzes: |
a) gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade | a) gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade |
diplomierte Ingenieure, | diplomierte Ingenieure, |
b) Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie | b) Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie |
sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit | sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit |
einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, | einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, |
c) Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der | c) Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der |
Übungsschule hervorgegangen sind, | Übungsschule hervorgegangen sind, |
d) Personen, die von einem aufgrund des Gesetzes vom 11. September | d) Personen, die von einem aufgrund des Gesetzes vom 11. September |
1933 eingesetzen Ausschuss ermächtigt wurden, den Titel eines | 1933 eingesetzen Ausschuss ermächtigt wurden, den Titel eines |
Zivilingenieurs mit oder ohne nähere Bestimmung zu führen. | Zivilingenieurs mit oder ohne nähere Bestimmung zu führen. |
ÜBERGANGSBESTIMMUNG | ÜBERGANGSBESTIMMUNG |
Art. 13.Gemeindebedienstete, die vor Ausfertigung des vorliegenden |
Art. 13.Gemeindebedienstete, die vor Ausfertigung des vorliegenden |
Gesetzes nicht in ausschliesslicher Eigenschaft ernannt sind, können | Gesetzes nicht in ausschliesslicher Eigenschaft ernannt sind, können |
einen Antrag auf Erhalt einer Abweichung von der Bestimmung von | einen Antrag auf Erhalt einer Abweichung von der Bestimmung von |
Artikel 5 Absatz 1 an den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens | Artikel 5 Absatz 1 an den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens |
richten. | richten. |
Der Minister befindet unter Berücksichtigung aller vorhandenen Angaben | Der Minister befindet unter Berücksichtigung aller vorhandenen Angaben |
über jeden Fall im einzelnen, nachdem er die Stellungnahme der | über jeden Fall im einzelnen, nachdem er die Stellungnahme der |
betreffenden Gemeinde eingeholt hat. | betreffenden Gemeinde eingeholt hat. |