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Vue multilingue de Loi du 20/02/1939
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Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande Wet op de bescherming van de titel en van het beroep van architect . - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
20 FEVRIER 1939. - Loi sur la protection du titre et de la profession 20 FEBRUARI 1939. - Wet op de bescherming van de titel en van het
d'architecte (Moniteur belge du 25 mars 1939). - Traduction allemande beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 25 maart 1939). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
janvier 1989 - en langue allemande de la loi du 20 février 1939 sur la - op 1 januari 1989 - van de wet van 20 februari 1939 op de
protection du titre et de la profession d'architecte, telle qu'elle a bescherming van de titel en van het beroep van architect, zoals ze
été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd door :
- la loi du 27 juillet 1955 fixant des règles d'organisation de - de wet van 27 juli 1955 houdende regelen inzake inrichting van het
l'enseignement de l'Etat, des provinces et des communes, et de onderwijs van de Staat, de provincies en de gemeenten, en inzake
subvention, par l'Etat, d'établissements d'enseignement moyen, normal subsidiëring door de Staat van inrichtingen voor middelbaar, normaal-
et technique (Moniteur belge du 6 août 1955); en technisch onderwijs (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1955);
- la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes (Moniteur - de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten
belge du 5 juillet 1963); (Belgisch Staatsblad van 5 juli 1963);
- la loi du 4 juin 1969 complétant l'article 10 de la loi du 20 - de wet van 4 juni 1969 tot aanvulling van artikel 10 van de wet van
février 1939 sur la protection du titre et de la profession 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van
d'architecte (Moniteur belge du 30 septembre 1969); architect (Belgisch Staatsblad van 30 september 1969);
- la loi du 12 juin 1969 modifiant l'article 5 de la loi du 20 février - de wet van 12 juni 1969 houdende wijziging van artikel 5 van de wet
1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte van 20 februari 1939 betreffende de bescherming van de titel en het
(Moniteur belge du 30 septembre 1969); beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 30 september 1969);
- la loi du 2 avril 1976 modifiant l'article 5 de la loi du 20 février - de wet van 2 april 1976 tot wijziging van artikel 5 van de wet van
1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte, 20 februari 1939 betreffende de bescherming van de titel en het beroep
modifié par la loi du 12 juin 1969 (Moniteur belge du 2 juin 1976); van architect, gewijzigd door de wet van 12 juni 1969 (Belgisch Staatsblad van 2 juni 1976);
- la loi du 18 février 1977 relative à l'organisation de - de wet van 18 februari 1977 houdende organisatie van het
l'enseignement de l'architecture (Moniteur belge du 12 mars 1977). architectuuronderwijs (Belgisch Staatsblad van 12 maart 1977).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
20. FEBRUAR 1939 - Gesetz über den Schutz des Architektentitels und 20. FEBRUAR 1939 - Gesetz über den Schutz des Architektentitels und
-berufs -berufs
Artikel 1. Niemand darf den Architektentitel führen oder den

Artikel 1.Niemand darf den Architektentitel führen oder den

Architektenberuf ausüben, wenn er nicht Inhaber eines Diploms ist, mit Architektenberuf ausüben, wenn er nicht Inhaber eines Diploms ist, mit
dem bescheinigt wird, dass er die für die Erlangung dieses Diploms dem bescheinigt wird, dass er die für die Erlangung dieses Diploms
erforderlichen Prüfungen bestanden hat. erforderlichen Prüfungen bestanden hat.

Art. 2.[...]

Art. 2.[...]

[Art. 2 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom [Art. 2 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom
12. März 1977)] 12. März 1977)]

Art. 3.[...]

Art. 3.[...]

[Art. 3 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom [Art. 3 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 18. Februar 1977 (B.S. vom
12. März 1977)] 12. März 1977)]

Art. 4.Der Staat, die Provinzen, die Gemeinden, öffentliche

Art. 4.Der Staat, die Provinzen, die Gemeinden, öffentliche

Einrichtungen und Privatpersonen müssen auf die Mitwirkung eines Einrichtungen und Privatpersonen müssen auf die Mitwirkung eines
Architekten für die Erstellung von Plänen und für die Aufsicht über Architekten für die Erstellung von Plänen und für die Aufsicht über
die Ausführung der Arbeiten, für die ein vorhergehender Antrag auf die Ausführung der Arbeiten, für die ein vorhergehender Antrag auf
Baugenehmigung durch die Gesetze, Erlasse und Verordnungen auferlegt Baugenehmigung durch die Gesetze, Erlasse und Verordnungen auferlegt
ist, zurückgreifen. ist, zurückgreifen.
Was öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen betrifft, kann der Was öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen betrifft, kann der
Gouverneur auf Vorschlag des Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der Gouverneur auf Vorschlag des Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der
die Arbeiten auszuführen sind, Abweichungen gewähren. die Arbeiten auszuführen sind, Abweichungen gewähren.
Durch einen Königlichen Erlass werden die Arbeiten bestimmt, für die Durch einen Königlichen Erlass werden die Arbeiten bestimmt, für die
die Mitwirkung eines Architekten nicht Pflicht ist. die Mitwirkung eines Architekten nicht Pflicht ist.

Art. 5.[Beamte und Bedienstete des Staates, der Provinzen, der

Art. 5.[Beamte und Bedienstete des Staates, der Provinzen, der

Gemeinden und von öffentlichen Einrichtungen dürfen ausserhalb der Gemeinden und von öffentlichen Einrichtungen dürfen ausserhalb der
Ausübung ihres Amtes nicht als Architekt tätig sein. Ausübung ihres Amtes nicht als Architekt tätig sein.
Von dieser Bestimmung wird zugunsten von Architekten abgewichen, die Von dieser Bestimmung wird zugunsten von Architekten abgewichen, die
nur aufgrund eines Lehramtes für einen Lehrstoff über Architektur oder nur aufgrund eines Lehramtes für einen Lehrstoff über Architektur oder
Bautechnik eine der vorerwähnten Eigenschaften erwerben.] Bautechnik eine der vorerwähnten Eigenschaften erwerben.]
[Von dieser Bestimmung wird ebenfalls zugunsten von beamteten [Von dieser Bestimmung wird ebenfalls zugunsten von beamteten
Architekten abgewichen, die Pläne ihrer eigenen Wohnung erstellen und Architekten abgewichen, die Pläne ihrer eigenen Wohnung erstellen und
unterzeichnen wollen und die diesbezüglichen Bauarbeiten unterzeichnen wollen und die diesbezüglichen Bauarbeiten
beaufsichtigen wollen.] beaufsichtigen wollen.]
[Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juni 1969 (B.S. [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juni 1969 (B.S.
vom 30. September 1969) und ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom vom 30. September 1969) und ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom
2. April 1976 (B.S. vom 2. Juni 1976)] 2. April 1976 (B.S. vom 2. Juni 1976)]

Art. 6.Die Ausübung des Architektenberufs ist nicht mit dem Beruf

Art. 6.Die Ausübung des Architektenberufs ist nicht mit dem Beruf

eines oder Bauunternehmers für öffentliche private Arbeiten vereinbar. eines oder Bauunternehmers für öffentliche private Arbeiten vereinbar.

Art. 7.Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. Januar

Art. 7.Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. Januar

1907 geboren sind, können: 1907 geboren sind, können:
1. den Architektentitel weiterhin führen und den Architektenberuf 1. den Architektentitel weiterhin führen und den Architektenberuf
weiterhin ausüben, wenn sie offenkundig den Architektenberuf ausüben, weiterhin ausüben, wenn sie offenkundig den Architektenberuf ausüben,
2. ermächtigt werden, den Architektentitel zu nehmen und den 2. ermächtigt werden, den Architektentitel zu nehmen und den
Architektenberuf auszuüben, wenn sie mindestens zehn Jahre bei einem Architektenberuf auszuüben, wenn sie mindestens zehn Jahre bei einem
oder mehreren Architekten, die offenkundig den Architektenberuf oder mehreren Architekten, die offenkundig den Architektenberuf
ausüben, oder in Büros, in denen insbesondere architektonische ausüben, oder in Büros, in denen insbesondere architektonische
Entwürfe angefertigt werden, als Zeichner tätig waren, sofern sie vor Entwürfe angefertigt werden, als Zeichner tätig waren, sofern sie vor
dem zentralen Prüfungsausschuss eine besondere Prüfung über ihre dem zentralen Prüfungsausschuss eine besondere Prüfung über ihre
beruflichen Fähigkeiten ablegen. Die Bedingungen dieser besonderen beruflichen Fähigkeiten ablegen. Die Bedingungen dieser besonderen
Prüfung werden vom König festgelegt. Prüfung werden vom König festgelegt.
Belgier, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem 31. Belgier, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem 31.
Dezember 1916 geboren sind, sind ermächtigt, den Architektentitel zu Dezember 1916 geboren sind, sind ermächtigt, den Architektentitel zu
führen und den Architektenberuf auszuüben, sofern sie den Beweis führen und den Architektenberuf auszuüben, sofern sie den Beweis
ausreichender Fachkenntnisse erbringen. Dieser Beweis muss vor einem ausreichender Fachkenntnisse erbringen. Dieser Beweis muss vor einem
vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens eingesetzten Ausschuss vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens eingesetzten Ausschuss
innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der Erlass innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der Erlass
zur Einsetzung dieses Ausschusses im Belgischen Staatsblatt zur Einsetzung dieses Ausschusses im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, erbracht werden. veröffentlicht wird, erbracht werden.
Belgier, die im selben Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem Belgier, die im selben Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1907 und dem
31. Dezember 1916 geboren sind und Inhaber eines 31. Dezember 1916 geboren sind und Inhaber eines
Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses sind, das von einer vom Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses sind, das von einer vom
Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens oder vom Amt für den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens oder vom Amt für den
technischen Unterricht organisierten oder anerkannten Einrichtung technischen Unterricht organisierten oder anerkannten Einrichtung
ausgestellt wurde, sind von dieser Beweispflicht befreit, jedoch unter ausgestellt wurde, sind von dieser Beweispflicht befreit, jedoch unter
dem Vorbehalt, dass sie dem vorerwähnten Ausschuss den ihnen dem Vorbehalt, dass sie dem vorerwähnten Ausschuss den ihnen
ausgestellten Befähigungsnachweis vorlegen. Dieser Nachweis muss mit ausgestellten Befähigungsnachweis vorlegen. Dieser Nachweis muss mit
dem Siegel des Ministers des Öffentlichen Unterrichtswesens versehen dem Siegel des Ministers des Öffentlichen Unterrichtswesens versehen
werden. werden.
Inhaber eines Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses, das von Inhaber eines Architektur-Abschlussdiploms oder -zeugnisses, das von
denselben Einrichtungen Schülern ausgestellt wird, die zum Zeitpunkt denselben Einrichtungen Schülern ausgestellt wird, die zum Zeitpunkt
der Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes ihr Studium absolvieren, der Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes ihr Studium absolvieren,
unterliegen den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen des unterliegen den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen des
vorliegenden Artikels. vorliegenden Artikels.

Art. 8.Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit können in

Art. 8.Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit können in

Belgien in der Architektur tätig sein und können Anspruch auf die Belgien in der Architektur tätig sein und können Anspruch auf die
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben, insofern Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben, insofern
die Gegenseitigkeit in ihrem Herkunftsland anerkannt ist. Die die Gegenseitigkeit in ihrem Herkunftsland anerkannt ist. Die
Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische
Übereinkommen geregelt. Übereinkommen geregelt.
Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit durch Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit durch
Königlichen Erlass die Zulassung erhalten, in Belgien als Architekt Königlichen Erlass die Zulassung erhalten, in Belgien als Architekt
tätig zu werden. Zulassungsanträge müssen an den Minister des tätig zu werden. Zulassungsanträge müssen an den Minister des
Öffentlichen Unterrichtswesens gerichtet werden; die Zulassung kann Öffentlichen Unterrichtswesens gerichtet werden; die Zulassung kann
beschränkt sein. beschränkt sein.

Art. 9.[...]

Art. 9.[...]

[Art. 9 aufgehoben durch Art. 54 des G. vom 26. Juni 1963 (B.S. vom 5. [Art. 9 aufgehoben durch Art. 54 des G. vom 26. Juni 1963 (B.S. vom 5.
Juli 1963)] Juli 1963)]

Art. 10.Wer sich öffentlich den Architektentitel beilegt, ohne dazu

Art. 10.Wer sich öffentlich den Architektentitel beilegt, ohne dazu

berechtigt zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken berechtigt zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken
belegt. belegt.
Wer öffentlich den von ihm geführten Titel durch Streichen oder Wer öffentlich den von ihm geführten Titel durch Streichen oder
Hinzufügen von Wörtern verändert, wird mit einer Geldstrafe von 100 Hinzufügen von Wörtern verändert, wird mit einer Geldstrafe von 100
bis 500 Franken belegt. bis 500 Franken belegt.
[Jeder Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 1 wird mit einer Geldstrafe von [Jeder Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 1 wird mit einer Geldstrafe von
200 bis 1000 Franken belegt.] 200 bis 1000 Franken belegt.]
[Art. 10 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom 4. Juni 1969 (B.S. [Art. 10 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom 4. Juni 1969 (B.S.
vom 30. September 1969)] vom 30. September 1969)]

Art. 11.Wer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige

Art. 11.Wer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige

Befähigungsnachweise ausstellt oder auszustellen sich erbietet, durch Befähigungsnachweise ausstellt oder auszustellen sich erbietet, durch
die der Architektentitel mit oder ohne nähere Bestimmung zuerkannt die der Architektentitel mit oder ohne nähere Bestimmung zuerkannt
wird oder die aufgrund der enthaltenen Eintragungen dem wird oder die aufgrund der enthaltenen Eintragungen dem
Architektendiplom gleichen, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit Architektendiplom gleichen, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer
Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken oder mit lediglich einer dieser Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken oder mit lediglich einer dieser
Strafen belegt. Strafen belegt.
Die Diplome und Zeugnisse werden eingezogen und zerstört. Die Diplome und Zeugnisse werden eingezogen und zerstört.
Kapitel VII von Buch I des Strafgesetzbuches und Artikel 85 desselben Kapitel VII von Buch I des Strafgesetzbuches und Artikel 85 desselben
Gesetzbuches sind auf diesen Verstoss anwendbar. Gesetzbuches sind auf diesen Verstoss anwendbar.

Art. 12.Folgende Personen dürfen als Architekt tätig sein, aber

Art. 12.Folgende Personen dürfen als Architekt tätig sein, aber

unterliegen weiter den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 9 des unterliegen weiter den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 9 des
vorliegenden Gesetzes: vorliegenden Gesetzes:
a) gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade a) gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade
diplomierte Ingenieure, diplomierte Ingenieure,
b) Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie b) Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie
sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit
einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben,
c) Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der c) Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der
Übungsschule hervorgegangen sind, Übungsschule hervorgegangen sind,
d) Personen, die von einem aufgrund des Gesetzes vom 11. September d) Personen, die von einem aufgrund des Gesetzes vom 11. September
1933 eingesetzen Ausschuss ermächtigt wurden, den Titel eines 1933 eingesetzen Ausschuss ermächtigt wurden, den Titel eines
Zivilingenieurs mit oder ohne nähere Bestimmung zu führen. Zivilingenieurs mit oder ohne nähere Bestimmung zu führen.
ÜBERGANGSBESTIMMUNG ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 13.Gemeindebedienstete, die vor Ausfertigung des vorliegenden

Art. 13.Gemeindebedienstete, die vor Ausfertigung des vorliegenden

Gesetzes nicht in ausschliesslicher Eigenschaft ernannt sind, können Gesetzes nicht in ausschliesslicher Eigenschaft ernannt sind, können
einen Antrag auf Erhalt einer Abweichung von der Bestimmung von einen Antrag auf Erhalt einer Abweichung von der Bestimmung von
Artikel 5 Absatz 1 an den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens Artikel 5 Absatz 1 an den Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens
richten. richten.
Der Minister befindet unter Berücksichtigung aller vorhandenen Angaben Der Minister befindet unter Berücksichtigung aller vorhandenen Angaben
über jeden Fall im einzelnen, nachdem er die Stellungnahme der über jeden Fall im einzelnen, nachdem er die Stellungnahme der
betreffenden Gemeinde eingeholt hat. betreffenden Gemeinde eingeholt hat.
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