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Koninklijk Besluit van 24 november 2000
gepubliceerd op 21 december 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000001002
pub.
21/12/2000
prom.
24/11/2000
ELI
eli/besluit/2000/11/24/2000001002/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 24 november 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 17. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 26.Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums, insbesondere des Artikels 58;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970, 28.

Januar 1977 und 24. April 1989, den Königlichen Erlass vom 12.

September 1990 und die Gesetze vom 30. Dezember 1992 und 10. Februar 1998;

Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr;

Aufgrund des Gutachtens L. 29.900/3 des Staatsrates vom 4. Juli 2000;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1 - In Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer werden die Wörter "dem Rat anzuzeigen, in dessen Amtsbereich das Vorhaben durchgeführt werden soll" und die Wörter "in das Register dieses Rates" durch die Wörter "dem nationalen Rat der Architektenkammer anzuzeigen" beziehungsweise durch die Wörter "in das Dienstleistungsregister" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: « Art. 17 - § 1 - Jeder Rat der Kammer führt ein Verzeichnis und eine Praktikantenliste, in denen die Mitglieder der Kammer, die den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in seinem Amtsbereich haben, eingetragen sind.

Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis und in die Praktikantenliste werden dem zuständigen Rat zugesendet.

Der Rat entscheidet binnen dreissig Tagen über die in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Eintragungsanträge und die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Ermächtigungsanträge.

Vertritt der Rat die Ansicht, einen Verweigerungsbeschluss fassen zu müssen, setzt er den Betreffenden hiervon per Einschreiben in Kenntnis. Ein endgültiger Beschluss kann nur mit Zweidrittelmehrheit und insofern der Betreffende die in Artikel 24 vorgesehenen Garantien erhalten hat, gefasst werden. § 2 - Was die Niederlassung und die Ermächtigung betrifft, die in Artikel 8 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, ist jeder Rat der Kammer zuständig, um gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln die Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Dokumente oder Auskünfte anzunehmen, die durch die Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vorgesehen sind.

Was die Niederlassung und die Ermächtigung betrifft, die in Artikel 8 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, ist jeder Rat der Kammer ebenfalls zuständig, um die in derselben Richtlinie erwähnten Dokumente oder Auskünfte auszustellen beziehungsweise zu erteilen.

Für die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen über die Ausbildung, von Leumunds- oder Zuverlässigkeitsnachweisen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Architektenberuf stehen, und von Erklärungen, dass kein Konkurs stattgefunden hat, sind die mit dem Unterrichtswesen beauftragten Behörden, die Gemeindeverwaltungen beziehungsweise die Kanzleien der Handelsgerichte zuständig. » Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 20 - Der Rat der Kammer entscheidet in Disziplinarsachen allen Mitgliedern gegenüber, die im Verzeichnis der Kammer oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, und Personen gegenüber, die den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 und 3 genügen. Was die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung betrifft, ist der Rat der Kammer zuständig, in dessen Amtsbereich das Vorhaben durchgeführt wird. » Art. 4 - In Artikel 21 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 8 Absatz 2" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der juristische Beisitzer, der dem nationalen Rat der Kammer beigestanden hat, und der Betreffende dürfen innerhalb einer Frist von dreissig Tagen gegen jeden Beschluss des nationalen Rates, der aufgrund von Artikel 38bis des vorliegenden Gesetzes im Bereich Dienstleistungen gefasst wurde, Berufung einlegen. » Art. 6 - Artikel 31 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Französisch ist, befindet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse eingelegt werden, die der nationale Rat aufgrund von Artikel 38bis gefasst hat und die sich auf die Durchführung eines Vorhabens in den Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur oder Wallonisch-Brabant beziehen.

Der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Niederländisch ist, befindet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse eingelegt werden, die der nationale Rat aufgrund von Artikel 38bis gefasst hat und die sich auf die Durchführung eines Vorhabens in den Provinzen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern oder Westflandern beziehen.

Bei einer Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, der sich auf die Durchführung eines Vorhabens im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt bezieht, ist je nach Sprache der Beschwerdeakte der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Französisch ist, oder der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Niederländisch ist, zuständig. » Art. 7 - Artikel 38 Nr. 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A7.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäische Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums in das Dienstleistungsregister einzutragen,". 2. Artikel 38 Nr.7 wird Nr. 8.

Art. 8 - Ein Artikel 38bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 38bis - Der nationale Rat führt das in Artikel 8 Nr. 3 vorgesehene Dienstleistungsregister.

Die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten vorhergehenden Erklärungen werden an den nationalen Rat der Kammer gerichtet.

Was die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung betrifft, ist der nationale Rat zuständig, um gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln die durch die vorerwähnte Richtlinie 85/384/EWG des Rates vorgesehenen Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Dokumente oder Auskünfte anzunehmen.

Was die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung betrifft, ist der nationale Rat ebenfalls zuständig, um die in derselben Richtlinie erwähnten Dokumente oder Auskünfte auszustellen beziehungsweise zu erteilen.

Für die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen über die Ausbildung, von Leumunds- oder Zuverlässigkeitsnachweisen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Architektenberuf stehen, und von Erklärungen, dass kein Konkurs stattgefunden hat, sind die mit dem Unterrichtswesen beauftragten Behörden, die Gemeindeverwaltungen beziehungsweise die Kanzleien der Handelsgerichte zuständig. » Art. 9 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel III des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums und von vorliegendem Erlass treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 november 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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