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Wet betreffende de aanmoediging van de lichamelijke opvoeding, de sport en het openluchtleven en het toezicht op de ondernemingen die wedstrijden van weddenschappen op sportuitslagen inrichten. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie | Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 JUNI 1963. - Wet betreffende de aanmoediging van de lichamelijke | 26 JUIN 1963. - Loi relative à l'encouragement de l'éducation |
opvoeding, de sport en het openluchtleven en het toezicht op de | physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi |
ondernemingen die wedstrijden van weddenschappen op sportuitslagen | qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris |
inrichten. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale | sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en |
versie | langue allemande de la version fédérale |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de federale versie van de wet van 26 juni 1963 betreffende de | allemande de la version fédérale de la loi du 26 juin 1963 relative à |
aanmoediging van de lichamelijke opvoeding, de sport en het | l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et |
openluchtleven en het toezicht op de ondernemingen die wedstrijden van | de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui |
organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves | |
weddenschappen op sportuitslagen inrichten (Belgisch Staatsblad van 25 | sportives (Moniteur belge du 25 décembre 1963), telle qu'elle a été |
december 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- de wet van 4 juni 1971 tot wijziging van de wet van 26 juni 1963 | - la loi du 4 juin 1971 modifiant la loi du 26 juin 1963 relative à |
betreffende de aanmoediging van de lichamelijke opvoeding, de sport en | l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et |
het openluchtleven en het toezicht op de ondernemingen die wedstrijden | de la vie en plein air, ainsi qu'au contrôle des entreprises qui |
van weddenschappen op sportuitslagen organiseren (Belgisch Staatsblad | organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves |
van 21 juli 1971); | sportives (Moniteur belge du 21 juillet 1971); |
- de wet van 28 december 1973 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 28 décembre 1973 relative aux propositions budgétaires |
1973-1974 (Belgisch Staatsblad van 29 december 1973); | 1973-1974 (Moniteur belge du 29 décembre 1973); |
- de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het | - la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du |
beheer van de Nationale Loterij (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2002); | fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale (Moniteur belge du 4 mai 2002); |
- de wet van 10 januari 2010 tot wijziging van de wetgeving inzake | - la loi du 10 janvier 2010 portant modification de la législation |
kansspelen (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010). | relative aux jeux de hasard (Moniteur belge du 1er février 2010). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR | MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR |
26. JUNI 1963 - Gesetz über die Förderung der Leibeserziehung, der | 26. JUNI 1963 - Gesetz über die Förderung der Leibeserziehung, der |
sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle | sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle |
der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines | der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines |
Wettbewerbs organisieren | Wettbewerbs organisieren |
KAPITEL 1 - Regelung für das Organisieren von Wetten auf | KAPITEL 1 - Regelung für das Organisieren von Wetten auf |
Sportergebnisse | Sportergebnisse |
Art. 1 - 9 - [...] | Art. 1 - 9 - [...] |
[Art. 1 bis 9 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 1 des G. vom 10. Januar | [Art. 1 bis 9 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 1 des G. vom 10. Januar |
2010 (B.S. vom 1. Februar 2010)] | 2010 (B.S. vom 1. Februar 2010)] |
KAPITEL 2 - Nationaler Sportfonds | KAPITEL 2 - Nationaler Sportfonds |
Artikel 10 - Bei [den Ministerien des Nationalen Unterrichtswesens und | Artikel 10 - Bei [den Ministerien des Nationalen Unterrichtswesens und |
der Kultur] wird zur Förderung der Leibeserziehung und des Sports ein | der Kultur] wird zur Förderung der Leibeserziehung und des Sports ein |
"Nationaler Sportfonds" geschaffen. [Der Fonds wird von den für die | "Nationaler Sportfonds" geschaffen. [Der Fonds wird von den für die |
Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen | Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen |
Ministern verwaltet, entweder gemeinsam oder jeder für seinen | Ministern verwaltet, entweder gemeinsam oder jeder für seinen |
Bereich]. | Bereich]. |
Die Mittel des Fonds müssen entweder unmittelbar oder durch Gewährung | Die Mittel des Fonds müssen entweder unmittelbar oder durch Gewährung |
eventuell rückforderbarer Zuschüsse unter anderem für folgende | eventuell rückforderbarer Zuschüsse unter anderem für folgende |
Tätigkeiten verwendet werden: | Tätigkeiten verwendet werden: |
1. Tätigkeiten von Vereinigungen und Gruppierungen zur Förderung der | 1. Tätigkeiten von Vereinigungen und Gruppierungen zur Förderung der |
Leibeserziehung und der sportlichen Betätigung, | Leibeserziehung und der sportlichen Betätigung, |
2. Durchführung von Sportveranstaltungen auf nationaler oder | 2. Durchführung von Sportveranstaltungen auf nationaler oder |
internationaler Ebene, | internationaler Ebene, |
3. Herausgabe von Unterlagen, Studien und Zeitschriften über | 3. Herausgabe von Unterlagen, Studien und Zeitschriften über |
Leibeserziehung und Sport, | Leibeserziehung und Sport, |
4. Bekanntmachung von Leibeserziehung und Sport bei der breiten | 4. Bekanntmachung von Leibeserziehung und Sport bei der breiten |
Bevölkerung. | Bevölkerung. |
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. | [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. |
vom 21. Juli 1971)] | vom 21. Juli 1971)] |
Art. 11 - [Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den | Art. 11 - [Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den |
Haushaltsplan des Ministeriums des Nationalen Unterrichtswesens und | Haushaltsplan des Ministeriums des Nationalen Unterrichtswesens und |
der Französischen Kultur und in den Haushaltsplan des Ministeriums des | der Französischen Kultur und in den Haushaltsplan des Ministeriums des |
Nationalen Unterrichtswesens und der Niederländischen Kultur | Nationalen Unterrichtswesens und der Niederländischen Kultur |
eingetragen.] | eingetragen.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. |
Juli 1971)] | Juli 1971)] |
Art. 12 - Der Fonds wird gespeist aus: | Art. 12 - Der Fonds wird gespeist aus: |
1. [...] | 1. [...] |
2. dem Aufkommen aus den Abgaben für Einnahmen aus Sportwettbewerben, | 2. dem Aufkommen aus den Abgaben für Einnahmen aus Sportwettbewerben, |
unbeschadet der Bestimmungen [von Titel III des Gesetzbuches der den | unbeschadet der Bestimmungen [von Titel III des Gesetzbuches der den |
Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern], | Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern], |
3. Zahlungen, Einschreibegebühren, Abonnementgebühren und anderen | 3. Zahlungen, Einschreibegebühren, Abonnementgebühren und anderen |
Einnahmen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Tätigkeiten des Fonds, | Einnahmen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Tätigkeiten des Fonds, |
4. Rückzahlungen der vom Fonds gewährten Zuschüsse, | 4. Rückzahlungen der vom Fonds gewährten Zuschüsse, |
[5. Zuschüssen aller Art.] | [5. Zuschüssen aller Art.] |
[Art. 12 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 2 des G. | [Art. 12 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 2 des G. |
vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 1. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 2 | vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 1. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 2 |
abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1973 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1973 (B.S. vom |
29. Dezember 1973); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 5 des | 29. Dezember 1973); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 5 des |
G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. Juli 1971)] | G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. Juli 1971)] |
Art. 13 - Der König legt nach Stellungnahme des Hohen Rates für die | Art. 13 - Der König legt nach Stellungnahme des Hohen Rates für die |
Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien die Regeln für die | Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien die Regeln für die |
Verwaltung des Fonds fest. | Verwaltung des Fonds fest. |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen |
Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder | Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder |
teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen | teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen |
findet Anwendung auf die Erklärungen, die im Hinblick auf die im | findet Anwendung auf die Erklärungen, die im Hinblick auf die im |
vorliegenden Erlass vorgesehene Bezuschussung abzugeben sind. | vorliegenden Erlass vorgesehene Bezuschussung abzugeben sind. |
Der König kann Personen, die aufgrund des in Absatz 1 erwähnten | Der König kann Personen, die aufgrund des in Absatz 1 erwähnten |
Königlichen Erlasses verurteilt worden sind, die vom Fonds gewährten | Königlichen Erlasses verurteilt worden sind, die vom Fonds gewährten |
Vorteile endgültig oder zeitweilig entziehen. | Vorteile endgültig oder zeitweilig entziehen. |
Art. 15 - [Mindestens [40 Prozent] der in Artikel 12 Nrn. 1 und 2 | Art. 15 - [Mindestens [40 Prozent] der in Artikel 12 Nrn. 1 und 2 |
erwähnten Einnahmen des Fonds sind der Bezuschussung der in Artikel 10 | erwähnten Einnahmen des Fonds sind der Bezuschussung der in Artikel 10 |
Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten vorbehalten.] | Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten vorbehalten.] |
[Art. 15 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. | [Art. 15 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. |
Juli 1971) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 28. Dezember 1973 | Juli 1971) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 28. Dezember 1973 |
(B.S. vom 29. Dezember 1973)] | (B.S. vom 29. Dezember 1973)] |
KAPITEL 3 - Hoher Rat für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben | KAPITEL 3 - Hoher Rat für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben |
im Freien | im Freien |
Art. 16 - [Beim Ministerium des Nationalen Unterrichtswesens und der | Art. 16 - [Beim Ministerium des Nationalen Unterrichtswesens und der |
Französischen Kultur und beim Ministerium des Nationalen | Französischen Kultur und beim Ministerium des Nationalen |
Unterrichtswesens und der Niederländischen Kultur wird ein Hoher Rat | Unterrichtswesens und der Niederländischen Kultur wird ein Hoher Rat |
für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien, | für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien, |
nachstehend "Rat" genannt, geschaffen. | nachstehend "Rat" genannt, geschaffen. |
Dieser Rat umfasst eine französische Abteilung und eine | Dieser Rat umfasst eine französische Abteilung und eine |
niederländische Abteilung.] | niederländische Abteilung.] |
[Art. 16 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. | [Art. 16 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. |
Juli 1971)] | Juli 1971)] |
Art. 17 - [§ 1 - Der Rat und seine Abteilungen, jeder für seinen | Art. 17 - [§ 1 - Der Rat und seine Abteilungen, jeder für seinen |
Bereich, unterbreiten den für die Leibeserziehung und den Sport | Bereich, unterbreiten den für die Leibeserziehung und den Sport |
zuständigen Ministern einen Vorschlag für die Aufteilung der in | zuständigen Ministern einen Vorschlag für die Aufteilung der in |
Artikel 15 erwähnten Einnahmen. | Artikel 15 erwähnten Einnahmen. |
§ 2 - Die für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien | § 2 - Die für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien |
zuständigen Minister holen die Stellungnahme des Rates beziehungsweise | zuständigen Minister holen die Stellungnahme des Rates beziehungsweise |
seiner Abteilungen ein für: | seiner Abteilungen ein für: |
1. Vorentwürfe eines Gesetzes oder eines Grundlagenerlasses mit Bezug | 1. Vorentwürfe eines Gesetzes oder eines Grundlagenerlasses mit Bezug |
auf die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien, | auf die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien, |
2. Vorschläge mit Bezug auf die Mittel für Leibeserziehung, Sport und | 2. Vorschläge mit Bezug auf die Mittel für Leibeserziehung, Sport und |
das Leben im Freien, | das Leben im Freien, |
3. alle vom König bestimmten Angelegenheiten. | 3. alle vom König bestimmten Angelegenheiten. |
§ 3 - Die französische Abteilung des Hohen Rates gibt entweder aus | § 3 - Die französische Abteilung des Hohen Rates gibt entweder aus |
eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers | eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers |
Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit des | Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit des |
für die Französische Kultur zuständigen Ministers fallen. | für die Französische Kultur zuständigen Ministers fallen. |
Die niederländische Abteilung des Hohen Rates gibt entweder aus | Die niederländische Abteilung des Hohen Rates gibt entweder aus |
eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers | eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers |
Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit des | Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit des |
für die Niederländische Kultur zuständigen Ministers fallen. | für die Niederländische Kultur zuständigen Ministers fallen. |
Die beiden zu gemeinsamer Versammlung vereinigten Abteilungen geben | Die beiden zu gemeinsamer Versammlung vereinigten Abteilungen geben |
entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen | entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen |
Minister Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die gemeinsame | Minister Stellungnahmen über Angelegenheiten ab, die in die gemeinsame |
Zuständigkeit des für die Französische Kultur zuständigen Ministers | Zuständigkeit des für die Französische Kultur zuständigen Ministers |
und des für die Niederländische Kultur zuständigen Ministers fallen. | und des für die Niederländische Kultur zuständigen Ministers fallen. |
Die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder werden in diese | Die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder werden in diese |
Stellungnahmen aufgenommen.] | Stellungnahmen aufgenommen.] |
[Art. 17 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. | [Art. 17 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. |
Juli 1971)] | Juli 1971)] |
Art. 18 - [§ 1 - Jede Abteilung setzt sich aus einem Präsidenten, | Art. 18 - [§ 1 - Jede Abteilung setzt sich aus einem Präsidenten, |
einem Vizepräsidenten und dreissig Mitgliedern zusammen, die vom König | einem Vizepräsidenten und dreissig Mitgliedern zusammen, die vom König |
ernannt werden. Die Dauer ihres Mandats beträgt vier Jahre. | ernannt werden. Die Dauer ihres Mandats beträgt vier Jahre. |
Mindestens ein Viertel der Mitglieder werden unter den Mitgliedern | Mindestens ein Viertel der Mitglieder werden unter den Mitgliedern |
eines Sportclubs oder einer lokalen Sektion einer Jugendbewegung | eines Sportclubs oder einer lokalen Sektion einer Jugendbewegung |
ausgewählt, die tatsächlich als Mitglieder Leibeserziehung | ausgewählt, die tatsächlich als Mitglieder Leibeserziehung |
beziehungsweise einen Sport betreiben oder am Leben im Freien | beziehungsweise einen Sport betreiben oder am Leben im Freien |
teilnehmen und das Alter von dreissig Jahren noch nicht erreicht | teilnehmen und das Alter von dreissig Jahren noch nicht erreicht |
haben. | haben. |
Die Präsidenten werden unter unabhängigen Persönlichkeiten ausgewählt, | Die Präsidenten werden unter unabhängigen Persönlichkeiten ausgewählt, |
die keine leitende Funktion in einer Einrichtung ausüben, die | die keine leitende Funktion in einer Einrichtung ausüben, die |
Zuschüsse zur Förderung der Leibeserziehung, des Sports und des Lebens | Zuschüsse zur Förderung der Leibeserziehung, des Sports und des Lebens |
im Freien erhält, und die im Bereich der Leibeserziehung, des Sports | im Freien erhält, und die im Bereich der Leibeserziehung, des Sports |
und des Lebens im Freien über besondere Kenntnisse verfügen. | und des Lebens im Freien über besondere Kenntnisse verfügen. |
§ 2 - Die Präsidenten und Vizepräsidenten sind nicht stimmberechtigt. | § 2 - Die Präsidenten und Vizepräsidenten sind nicht stimmberechtigt. |
Ihr Mandat ist erneuerbar. | Ihr Mandat ist erneuerbar. |
§ 3 - Den Vorsitz des Rates führen wechselweise der Präsident der | § 3 - Den Vorsitz des Rates führen wechselweise der Präsident der |
französischen Abteilung und der Präsident der niederländischen | französischen Abteilung und der Präsident der niederländischen |
Abteilung.] | Abteilung.] |
[Art. 18 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. | [Art. 18 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. |
Juli 1971)] | Juli 1971)] |
Art. 19 - [§ 1 - Der Rat und alle Abteilungen geben sich eine | Art. 19 - [§ 1 - Der Rat und alle Abteilungen geben sich eine |
Geschäftsordnung. | Geschäftsordnung. |
Diese Geschäftsordnungen werden dem König zur Billigung vorgelegt. | Diese Geschäftsordnungen werden dem König zur Billigung vorgelegt. |
§ 2 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgeldes und der | § 2 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgeldes und der |
Entschädigungen, die den Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitgliedern | Entschädigungen, die den Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitgliedern |
des Rates gewährt werden können.] | des Rates gewährt werden können.] |
[Art. 19 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. | [Art. 19 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. |
Juli 1971)] | Juli 1971)] |
Art. 20 - [§ 1 - Die für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben | Art. 20 - [§ 1 - Die für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben |
im Freien zuständigen Minister können, jeder für seinen Bereich, nach | im Freien zuständigen Minister können, jeder für seinen Bereich, nach |
Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Hohen Rates in den | Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Hohen Rates in den |
wallonischen Provinzen einerseits und in den flämischen Provinzen | wallonischen Provinzen einerseits und in den flämischen Provinzen |
andererseits provinziale Beiräte schaffen und regionale und lokale | andererseits provinziale Beiräte schaffen und regionale und lokale |
Beiräte anerkennen. | Beiräte anerkennen. |
Für die Provinz Brabant können die Minister, jeder für seinen Bereich, | Für die Provinz Brabant können die Minister, jeder für seinen Bereich, |
nach Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Hohen Rates einen | nach Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Hohen Rates einen |
provinzialen Rat für die Gebiete französischer Sprache einerseits und | provinzialen Rat für die Gebiete französischer Sprache einerseits und |
für die Gebiete niederländischer Sprache andererseits schaffen, wobei | für die Gebiete niederländischer Sprache andererseits schaffen, wobei |
diese Räte darüber hinaus die Belange der französischsprachigen | diese Räte darüber hinaus die Belange der französischsprachigen |
beziehungsweise niederländischsprachigen Bevölkerung von | beziehungsweise niederländischsprachigen Bevölkerung von |
Brüssel-Hauptstadt vertreten werden. | Brüssel-Hauptstadt vertreten werden. |
Die Minister können gemeinsam nach Stellungnahme des Hohen Rates auf | Die Minister können gemeinsam nach Stellungnahme des Hohen Rates auf |
dem Gebiet von Brüssel-Hauptstadt regionale und lokale Beiräte | dem Gebiet von Brüssel-Hauptstadt regionale und lokale Beiräte |
anerkennen. | anerkennen. |
§ 2 - Der König bestimmt auf Vorschlag der Minister, jeder für seinen | § 2 - Der König bestimmt auf Vorschlag der Minister, jeder für seinen |
Bereich, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der provinzialen | Bereich, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der provinzialen |
Räte sowie die Bedingungen für die Anerkennung der regionalen und | Räte sowie die Bedingungen für die Anerkennung der regionalen und |
lokalen Räte. | lokalen Räte. |
Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der Minister die | Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der Minister die |
Bedingungen für die Anerkennung der regionalen und lokalen Räte auf | Bedingungen für die Anerkennung der regionalen und lokalen Räte auf |
dem Gebiet von Brüssel-Hauptstadt. | dem Gebiet von Brüssel-Hauptstadt. |
§ 3 - Mindestens ein Viertel der Mitglieder dieser Räte werden unter | § 3 - Mindestens ein Viertel der Mitglieder dieser Räte werden unter |
den Mitgliedern eines Sportclubs oder einer lokalen Sektion einer | den Mitgliedern eines Sportclubs oder einer lokalen Sektion einer |
Jugendbewegung ausgewählt, die tatsächlich als Mitglieder | Jugendbewegung ausgewählt, die tatsächlich als Mitglieder |
Leibeserziehung beziehungsweise einen Sport betreiben oder am Leben im | Leibeserziehung beziehungsweise einen Sport betreiben oder am Leben im |
Freien teilnehmen und das Alter von dreissig Jahren noch nicht | Freien teilnehmen und das Alter von dreissig Jahren noch nicht |
erreicht haben.] | erreicht haben.] |
[Art. 20 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. | [Art. 20 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. |
Juli 1971)] | Juli 1971)] |
KAPITEL 4 - Auflösung des Nationalen Instituts für Leibeserziehung und | KAPITEL 4 - Auflösung des Nationalen Instituts für Leibeserziehung und |
Sport | Sport |
Art. 21 - Das Nationale Institut für Leibeserziehung und Sport wird | Art. 21 - Das Nationale Institut für Leibeserziehung und Sport wird |
aufgelöst. | aufgelöst. |
Art. 22 - Die Zuständigkeiten des Instituts werden den für die | Art. 22 - Die Zuständigkeiten des Instituts werden den für die |
Leibeserziehung und den Sport zuständigen Ministern übertragen. | Leibeserziehung und den Sport zuständigen Ministern übertragen. |
Art. 23 - Immobilien, Material und Mobiliar sowie alle anderen Rechte | Art. 23 - Immobilien, Material und Mobiliar sowie alle anderen Rechte |
und Verpflichtungen des Instituts werden dem Staat übertragen. | und Verpflichtungen des Instituts werden dem Staat übertragen. |
Binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt ziehen die für die Leibeserziehung und den | Belgischen Staatsblatt ziehen die für die Leibeserziehung und den |
Sport zuständigen Minister beziehungsweise die von ihnen bestimmten | Sport zuständigen Minister beziehungsweise die von ihnen bestimmten |
Beamten Forderungen ein und begleichen Verbindlichkeiten. | Beamten Forderungen ein und begleichen Verbindlichkeiten. |
Eventuelle Überschüsse werden dem in Artikel 10 erwähnten Nationalen | Eventuelle Überschüsse werden dem in Artikel 10 erwähnten Nationalen |
Sportfonds zugeführt. | Sportfonds zugeführt. |
Art. 24 - Die endgültig ernannten Personalmitglieder des Instituts | Art. 24 - Die endgültig ernannten Personalmitglieder des Instituts |
werden als Staatsbedienstete dem Ministerium des Nationalen | werden als Staatsbedienstete dem Ministerium des Nationalen |
Unterrichtswesens und der Kultur übertragen. | Unterrichtswesens und der Kultur übertragen. |
Der König ergreift die Massnahmen, die erforderlich sind, um ihnen | Der König ergreift die Massnahmen, die erforderlich sind, um ihnen |
einen gleichwertigen Verwaltungs- und Besoldungsstand zu | einen gleichwertigen Verwaltungs- und Besoldungsstand zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Die beim Institut geleisteten Dienste sind beim Staat geleisteten | Die beim Institut geleisteten Dienste sind beim Staat geleisteten |
Diensten gleichgesetzt. | Diensten gleichgesetzt. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 25 - [Übergangsbestimmung] | Art. 25 - [Übergangsbestimmung] |
Art. 26 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 26 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 27 - Das Gesetz vom 15. März 1956 zur Schaffung des Nationalen | Art. 27 - Das Gesetz vom 15. März 1956 zur Schaffung des Nationalen |
Instituts für Leibeserziehung und Sport und zur Regelung der Kontrolle | Instituts für Leibeserziehung und Sport und zur Regelung der Kontrolle |
der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines | der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines |
Wettbewerbs organisieren, wie abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai | Wettbewerbs organisieren, wie abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai |
1962, wird aufgehoben. | 1962, wird aufgehoben. |
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |