publié le 21 octobre 2011
Loi relative à l'importation, à l'exportation et au transit des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 SEPTEMBRE 1962. - Loi relative à l'importation, à l'exportation et au transit des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 11 septembre 1962 relative à l'importation, à l'exportation et au transit des marchandises (Moniteur belge du 27 octobre 1962), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 19 juillet 1968 modifiant la loi du 11 septembre 1962 relative à l'importation, à l'exportation et au transit des marchandises (Moniteur belge du 20 juillet 1968); - la loi du 6 juillet 1978 concernant les douanes et accises (Moniteur belge du 12 août 1978); - la
loi du 2 janvier 1991Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
02/01/1991
pub.
15/02/2018
numac
2018030379
source
service public federal interieur
Loi relative au marché des titres de la dette publique et aux instruments de la politique monétaire. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative au marché des titres de la dette publique et aux instruments de la politique monétaire (Moniteur belge du 25 janvier 1991); - la loi du 3 août 1992 modifiant la loi du 11 septembre 1962 relative à l'importation, l'exportation et au transit des marchandises (Moniteur belge du 26 août 1992).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DER ENERGIE 11. SEPTEMBER 1962 - [Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und von diesbezüglicher Technologie] [Überschrift ersetzt durch Art.1 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) Waren: alles, was für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet wird, und diesbezügliche Technologie mit Ausnahme von: 1.Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken entwickeltem Material und diesbezüglicher Technologie wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie erwähnt, 2. Metall- und Papiergeld, das in Belgien oder im Ausland als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, und belgischen oder ausländischen, öffentlichen oder privaten Wertpapieren, die die Eigenschaft von Inhaberpapieren haben, b) Technologie: spezifische Informationen, die für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Waren erforderlich sind, einschliesslich Informationen, die aus einer Dienstleistungserbringung bestehen, c) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Vorgänge, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden, d) vorheriger Ermächtigung: Genehmigungen, Ermächtigungen, Zulassungen oder andere Handlungen der Behörden, die einen ähnlichen Zweck verfolgen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren [und Technologie] reglementieren, unter anderem durch [eine Regelung über vorherige Ermächtigungen], durch die Erhebung besonderer Abgaben[, durch Überwachungsmassnahmen] oder durch Formalitäten wie Ursprungszeugnisse: entweder zum Schutz der vitalen Interessen eines Wirtschaftssektors oder der gesamten Volkswirtschaft oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes oder zur Ausführung von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen, die wirtschaftliche Ziele verfolgen oder die Sicherheit betreffen, und von Entscheidungen oder Empfehlungen internationaler oder supranationaler Einrichtungen [oder als Beitrag zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Rechts und der Menschlichkeit, die von den zivilisierten Nationen anerkannt sind.] [Art. 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 19. Juli 1968 (B.S. vom 20.
Juli 1968) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 und 2 des G. vom 3.
August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] Art. 3 - [Der König kann die von Ihm bestimmten Minister ermächtigen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren oder Technologien von einer vorherigen Ermächtigung abhängig zu machen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] Art. 4 - [Der König bestimmt die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung und Benutzung der vorherigen Ermächtigungen und der Unterlagen, deren Ausstellung in Anwendung der in Artikel 2 erwähnten Überwachungsmassnahmen und Formalitäten vorgeschrieben ist.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] Art. 5 - [Der König kann das Einreichen der Anträge oder die Ausstellung der Formulare für die vorherige Ermächtigung und die Erstellung oder Bearbeitung der Unterlagen, die in Anwendung der in Artikel 2 erwähnten Überwachungsmassnahmen und Formalitäten vorgeschrieben sind, von der Zahlung eines Verwaltungsentgelts abhängig machen.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] Art. 6 - [Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der vorherigen Ermächtigungen besondere Bedingungen für deren Erteilung und Benutzung entweder durch Verordnungen oder durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. Diese besonderen Bedingungen können die Verpflichtung enthalten, die vorherigen Ermächtigungen in einem bestimmten Masse zu benutzen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] Art. 7 - [Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen Erlass die Gültigkeit laufender vorheriger Ermächtigungen aussetzen oder ihren Entzug anordnen. Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende Massnahmen erfordern, kann jeder betroffene Minister jedoch die Gültigkeit vorheriger Ermächtigungen für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen.
In Absatz 1 erwähnte Erlasse und Anweisungen können besondere Bestimmungen enthalten, insbesondere in Bezug auf Güter, die gerade hergestellt beziehungsweise befördert werden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] Art. 8 - Der König bestimmt, für welche Waren Ein- oder Ausfuhr besonderen Abgaben unterliegt.
Er bestimmt die Bedingungen für Erhebung und Erstattung dieser Abgaben.
Er kann den oder die von Ihm bestimmten Minister damit beauftragen, Betrag der Abgaben oder Berechnungsweise und Anwendungsmodalitäten festzulegen.
Im Laufe eines Jahres in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangene Erlasse werden den Gesetzgebenden Kammern im Laufe des nachfolgenden Jahres zur Ratifizierung vorgelegt, ausser wenn diese Erlasse die Ausführung von Entscheidungen internationaler oder supranationaler Einrichtungen betreffen.
Art. 9 - Königliche Erlasse zur Ausführung der Artikel 3, 4, 5 und 8 werden im Ministerrat beraten. [Art. 9bis - Importeure, Exporteure oder Transithändler und das Personal ihres Unternehmens und alle anderen Personen, die direkt oder indirekt von der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Technologien, für die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes Massnahmen ergriffen wurden, betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, Schriftverkehr und sonstige Schriftstücke ungeachtet ihrer Form vorzulegen, anhand deren nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen eingehalten werden.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] Art.10 - Verstösse und versuchte Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen werden [gemäss den Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen] geahndet.
Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden Versand, Transport oder Besitz von Waren mit dem offensichtlichen Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter Umständen, die im Widerspruch zu den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen stehen. [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere und der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die Bediensteten der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion und die zu diesem Zweck vom zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, selbst allein Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen.] [In vorhergehendem Absatz erwähnte Bedienstete haben das Recht, eine Kopie der in Artikel 9bis erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie haben das Recht, diese gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einzubehalten, wenn sie Nachweis eines Verstosses gegen vorliegendes Gesetz sind oder zu diesem Nachweis beitragen.] [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 § 21 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3.
August 1992 (B.S. vom 26. August 1992); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] [Art. 10bis - Eine vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigung kann nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten hinsichtlich natürlichen oder juristischen Personen verweigert werden, die: 1. ohne vorherige Ermächtigung Waren oder Technologien, die den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen unterliegen, ein-, aus- oder durchgeführt haben oder versucht haben, solche Waren oder Technologien ein-, aus- oder durchzuführen, 2.den Handelsverkehr in Bezug auf Waren oder Technologien, die den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen unterliegen, umgeleitet haben oder an dieser Umleitung teilgenommen haben, 3. unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt haben, um vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigungen für Waren oder Technologien, die den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen unterliegen, zu erhalten, 4.es unterlassen, in Artikel 9bis des vorliegenden Gesetzes erwähnte Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen, oder diese Auskünfte und Unterlagen in unrichtiger oder unvollständiger Form erteilen beziehungsweise vorlegen.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] Art.11 - Das Gesetz vom 30. Juni 1931 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1934, wird aufgehoben.