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Vue multilingue de Loi du 11/09/1962
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Loi relative à l'importation, à l'exportation et au transit des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 SEPTEMBRE 1962. - Loi relative à l'importation, à l'exportation et au transit des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 SEPTEMBER 1962. - Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 11 septembre 1962 relative à l'importation, à de wet van 11 september 1962 betreffende de in-, uit- en doorvoer van
l'exportation et au transit des marchandises (Moniteur belge du 27 goederen (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 1962), zoals ze
octobre 1962), telle qu'elle a été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 19 juillet 1968 modifiant la loi du 11 septembre 1962 - de wet van 19 juli 1968 tot wijziging van de wet van 11 september
relative à l'importation, à l'exportation et au transit des 1962 betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen (Belgisch
marchandises (Moniteur belge du 20 juillet 1968); Staatsblad van 20 juli 1968);
- la loi du 6 juillet 1978 concernant les douanes et accises (Moniteur - de wet van 6 juli 1978 inzake douane en accijnzen (Belgisch
belge du 12 août 1978); Staatsblad van 12 augustus 1978);
- la loi du 2 janvier 1991 relative au marché des titres de la dette - de wet van 2 januari 1991 betreffende de markt van de effecten van
publique et aux instruments de la politique monétaire (Moniteur belge de overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium (Belgisch
du 25 janvier 1991); Staatsblad van 25 januari 1991);
- la loi du 3 août 1992 modifiant la loi du 11 septembre 1962 relative - de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van de wet van 11 september
à l'importation, l'exportation et au transit des marchandises 1962 betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen (Belgisch
(Moniteur belge du 26 août 1992). Staatsblad van 26 augustus 1992).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DER ENERGIE MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DER ENERGIE
11. SEPTEMBER 1962 - [Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von 11. SEPTEMBER 1962 - [Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Waren und von diesbezüglicher Technologie] Waren und von diesbezüglicher Technologie]
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom
26. August 1992)] 26. August 1992)]
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
a) Waren: alles, was für die Anwendung der zollrechtlichen a) Waren: alles, was für die Anwendung der zollrechtlichen
Vorschriften als solche betrachtet wird, und diesbezügliche Vorschriften als solche betrachtet wird, und diesbezügliche
Technologie mit Ausnahme von: Technologie mit Ausnahme von:
1. Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken entwickeltem 1. Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken entwickeltem
Material und diesbezüglicher Technologie wie in Artikel 1 des Gesetzes Material und diesbezüglicher Technologie wie in Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen,
Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und
von diesbezüglicher Technologie erwähnt, von diesbezüglicher Technologie erwähnt,
2. Metall- und Papiergeld, das in Belgien oder im Ausland als 2. Metall- und Papiergeld, das in Belgien oder im Ausland als
gesetzliches Zahlungsmittel gilt, und belgischen oder ausländischen, gesetzliches Zahlungsmittel gilt, und belgischen oder ausländischen,
öffentlichen oder privaten Wertpapieren, die die Eigenschaft von öffentlichen oder privaten Wertpapieren, die die Eigenschaft von
Inhaberpapieren haben, Inhaberpapieren haben,
b) Technologie: spezifische Informationen, die für Entwicklung, b) Technologie: spezifische Informationen, die für Entwicklung,
Herstellung oder Verwendung von Waren erforderlich sind, Herstellung oder Verwendung von Waren erforderlich sind,
einschliesslich Informationen, die aus einer Dienstleistungserbringung einschliesslich Informationen, die aus einer Dienstleistungserbringung
bestehen, bestehen,
c) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Vorgänge, die für die Anwendung der c) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Vorgänge, die für die Anwendung der
zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden, zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden,
d) vorheriger Ermächtigung: Genehmigungen, Ermächtigungen, Zulassungen d) vorheriger Ermächtigung: Genehmigungen, Ermächtigungen, Zulassungen
oder andere Handlungen der Behörden, die einen ähnlichen Zweck oder andere Handlungen der Behörden, die einen ähnlichen Zweck
verfolgen.] verfolgen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] August 1992)]
Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren [und Technologie] reglementieren, Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren [und Technologie] reglementieren,
unter anderem durch [eine Regelung über vorherige Ermächtigungen], unter anderem durch [eine Regelung über vorherige Ermächtigungen],
durch die Erhebung besonderer Abgaben[, durch Überwachungsmassnahmen] durch die Erhebung besonderer Abgaben[, durch Überwachungsmassnahmen]
oder durch Formalitäten wie Ursprungszeugnisse: oder durch Formalitäten wie Ursprungszeugnisse:
entweder zum Schutz der vitalen Interessen eines Wirtschaftssektors entweder zum Schutz der vitalen Interessen eines Wirtschaftssektors
oder der gesamten Volkswirtschaft oder der gesamten Volkswirtschaft
oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes
oder zur Ausführung von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen, die oder zur Ausführung von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen, die
wirtschaftliche Ziele verfolgen oder die Sicherheit betreffen, und von wirtschaftliche Ziele verfolgen oder die Sicherheit betreffen, und von
Entscheidungen oder Empfehlungen internationaler oder supranationaler Entscheidungen oder Empfehlungen internationaler oder supranationaler
Einrichtungen Einrichtungen
[oder als Beitrag zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Rechts [oder als Beitrag zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Rechts
und der Menschlichkeit, die von den zivilisierten Nationen anerkannt und der Menschlichkeit, die von den zivilisierten Nationen anerkannt
sind.] sind.]
[Art. 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 19. Juli 1968 (B.S. vom 20. [Art. 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 19. Juli 1968 (B.S. vom 20.
Juli 1968) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 und 2 des G. vom 3. Juli 1968) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 und 2 des G. vom 3.
August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)]
Art. 3 - [Der König kann die von Ihm bestimmten Minister ermächtigen, Art. 3 - [Der König kann die von Ihm bestimmten Minister ermächtigen,
die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren oder Technologien von die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren oder Technologien von
einer vorherigen Ermächtigung abhängig zu machen.] einer vorherigen Ermächtigung abhängig zu machen.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] August 1992)]
Art. 4 - [Der König bestimmt die allgemeinen Bedingungen für die Art. 4 - [Der König bestimmt die allgemeinen Bedingungen für die
Erteilung und Benutzung der vorherigen Ermächtigungen und der Erteilung und Benutzung der vorherigen Ermächtigungen und der
Unterlagen, deren Ausstellung in Anwendung der in Artikel 2 erwähnten Unterlagen, deren Ausstellung in Anwendung der in Artikel 2 erwähnten
Überwachungsmassnahmen und Formalitäten vorgeschrieben ist.] Überwachungsmassnahmen und Formalitäten vorgeschrieben ist.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] August 1992)]
Art. 5 - [Der König kann das Einreichen der Anträge oder die Art. 5 - [Der König kann das Einreichen der Anträge oder die
Ausstellung der Formulare für die vorherige Ermächtigung und die Ausstellung der Formulare für die vorherige Ermächtigung und die
Erstellung oder Bearbeitung der Unterlagen, die in Anwendung der in Erstellung oder Bearbeitung der Unterlagen, die in Anwendung der in
Artikel 2 erwähnten Überwachungsmassnahmen und Formalitäten Artikel 2 erwähnten Überwachungsmassnahmen und Formalitäten
vorgeschrieben sind, von der Zahlung eines Verwaltungsentgelts vorgeschrieben sind, von der Zahlung eines Verwaltungsentgelts
abhängig machen.] abhängig machen.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] August 1992)]
Art. 6 - [Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen Art. 6 - [Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen
Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum
Zeitpunkt der Ausstellung der vorherigen Ermächtigungen besondere Zeitpunkt der Ausstellung der vorherigen Ermächtigungen besondere
Bedingungen für deren Erteilung und Benutzung entweder durch Bedingungen für deren Erteilung und Benutzung entweder durch
Verordnungen oder durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der Verordnungen oder durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der
Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. Diese besonderen Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. Diese besonderen
Bedingungen können die Verpflichtung enthalten, die vorherigen Bedingungen können die Verpflichtung enthalten, die vorherigen
Ermächtigungen in einem bestimmten Masse zu benutzen.] Ermächtigungen in einem bestimmten Masse zu benutzen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] August 1992)]
Art. 7 - [Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Art. 7 - [Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die
zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen
Erlass die Gültigkeit laufender vorheriger Ermächtigungen aussetzen Erlass die Gültigkeit laufender vorheriger Ermächtigungen aussetzen
oder ihren Entzug anordnen. Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende oder ihren Entzug anordnen. Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende
Massnahmen erfordern, kann jeder betroffene Minister jedoch die Massnahmen erfordern, kann jeder betroffene Minister jedoch die
Gültigkeit vorheriger Ermächtigungen für einen Zeitraum von höchstens Gültigkeit vorheriger Ermächtigungen für einen Zeitraum von höchstens
sechzig Tagen durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der sechzig Tagen durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der
Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen. Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen.
In Absatz 1 erwähnte Erlasse und Anweisungen können besondere In Absatz 1 erwähnte Erlasse und Anweisungen können besondere
Bestimmungen enthalten, insbesondere in Bezug auf Güter, die gerade Bestimmungen enthalten, insbesondere in Bezug auf Güter, die gerade
hergestellt beziehungsweise befördert werden.] hergestellt beziehungsweise befördert werden.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. [Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26.
August 1992)] August 1992)]
Art. 8 - Der König bestimmt, für welche Waren Ein- oder Ausfuhr Art. 8 - Der König bestimmt, für welche Waren Ein- oder Ausfuhr
besonderen Abgaben unterliegt. besonderen Abgaben unterliegt.
Er bestimmt die Bedingungen für Erhebung und Erstattung dieser Er bestimmt die Bedingungen für Erhebung und Erstattung dieser
Abgaben. Abgaben.
Er kann den oder die von Ihm bestimmten Minister damit beauftragen, Er kann den oder die von Ihm bestimmten Minister damit beauftragen,
Betrag der Abgaben oder Berechnungsweise und Anwendungsmodalitäten Betrag der Abgaben oder Berechnungsweise und Anwendungsmodalitäten
festzulegen. festzulegen.
Im Laufe eines Jahres in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangene Im Laufe eines Jahres in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangene
Erlasse werden den Gesetzgebenden Kammern im Laufe des nachfolgenden Erlasse werden den Gesetzgebenden Kammern im Laufe des nachfolgenden
Jahres zur Ratifizierung vorgelegt, ausser wenn diese Erlasse die Jahres zur Ratifizierung vorgelegt, ausser wenn diese Erlasse die
Ausführung von Entscheidungen internationaler oder supranationaler Ausführung von Entscheidungen internationaler oder supranationaler
Einrichtungen betreffen. Einrichtungen betreffen.
Art. 9 - Königliche Erlasse zur Ausführung der Artikel 3, 4, 5 und 8 Art. 9 - Königliche Erlasse zur Ausführung der Artikel 3, 4, 5 und 8
werden im Ministerrat beraten. werden im Ministerrat beraten.
[Art. 9bis - Importeure, Exporteure oder Transithändler und das [Art. 9bis - Importeure, Exporteure oder Transithändler und das
Personal ihres Unternehmens und alle anderen Personen, die direkt oder Personal ihres Unternehmens und alle anderen Personen, die direkt oder
indirekt von der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Technologien, indirekt von der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Technologien,
für die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes Massnahmen ergriffen für die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes Massnahmen ergriffen
wurden, betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, alle wurden, betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, alle
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, Schriftverkehr zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, Schriftverkehr
und sonstige Schriftstücke ungeachtet ihrer Form vorzulegen, anhand und sonstige Schriftstücke ungeachtet ihrer Form vorzulegen, anhand
deren nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden deren nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Bestimmungen eingehalten werden.] Gesetzes ergangenen Bestimmungen eingehalten werden.]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom [Art. 9bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom
26. August 1992)] 26. August 1992)]
Art. 10 - Verstösse und versuchte Verstösse gegen die aufgrund des Art. 10 - Verstösse und versuchte Verstösse gegen die aufgrund des
vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen werden [gemäss den vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen werden [gemäss den
Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen Gesetzes Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen Gesetzes
über Zölle und Akzisen] geahndet. über Zölle und Akzisen] geahndet.
Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden
Versand, Transport oder Besitz von Waren mit dem offensichtlichen Versand, Transport oder Besitz von Waren mit dem offensichtlichen
Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter Umständen, die im Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter Umständen, die im
Widerspruch zu den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Widerspruch zu den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Bestimmungen stehen. Bestimmungen stehen.
[Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere und der [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere und der
Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die Bediensteten der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die Bediensteten der
Allgemeinen Wirtschaftsinspektion und die zu diesem Zweck vom Allgemeinen Wirtschaftsinspektion und die zu diesem Zweck vom
zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, selbst allein zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, selbst allein
Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen.] Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen.]
[In vorhergehendem Absatz erwähnte Bedienstete haben das Recht, eine [In vorhergehendem Absatz erwähnte Bedienstete haben das Recht, eine
Kopie der in Artikel 9bis erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie Kopie der in Artikel 9bis erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie
haben das Recht, diese gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung haben das Recht, diese gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung
einzubehalten, wenn sie Nachweis eines Verstosses gegen vorliegendes einzubehalten, wenn sie Nachweis eines Verstosses gegen vorliegendes
Gesetz sind oder zu diesem Nachweis beitragen.] Gesetz sind oder zu diesem Nachweis beitragen.]
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 § 21 des G. vom 6. Juli 1978 [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 § 21 des G. vom 6. Juli 1978
(B.S. vom 12. August 1978); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3. (B.S. vom 12. August 1978); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3.
August 1992 (B.S. vom 26. August 1992); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 August 1992 (B.S. vom 26. August 1992); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6
des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)]
[Art. 10bis - Eine vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigung [Art. 10bis - Eine vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigung
kann nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegten Regeln für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten festgelegten Regeln für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten
hinsichtlich natürlichen oder juristischen Personen verweigert werden, hinsichtlich natürlichen oder juristischen Personen verweigert werden,
die: die:
1. ohne vorherige Ermächtigung Waren oder Technologien, die den 1. ohne vorherige Ermächtigung Waren oder Technologien, die den
aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen
unterliegen, ein-, aus- oder durchgeführt haben oder versucht haben, unterliegen, ein-, aus- oder durchgeführt haben oder versucht haben,
solche Waren oder Technologien ein-, aus- oder durchzuführen, solche Waren oder Technologien ein-, aus- oder durchzuführen,
2. den Handelsverkehr in Bezug auf Waren oder Technologien, die den 2. den Handelsverkehr in Bezug auf Waren oder Technologien, die den
aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen
unterliegen, umgeleitet haben oder an dieser Umleitung teilgenommen unterliegen, umgeleitet haben oder an dieser Umleitung teilgenommen
haben, haben,
3. unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt haben, um 3. unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt haben, um
vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigungen für Waren oder vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigungen für Waren oder
Technologien, die den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Technologien, die den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Bestimmungen unterliegen, zu erhalten, Bestimmungen unterliegen, zu erhalten,
4. es unterlassen, in Artikel 9bis des vorliegenden Gesetzes erwähnte 4. es unterlassen, in Artikel 9bis des vorliegenden Gesetzes erwähnte
Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen, oder Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen, oder
diese Auskünfte und Unterlagen in unrichtiger oder unvollständiger diese Auskünfte und Unterlagen in unrichtiger oder unvollständiger
Form erteilen beziehungsweise vorlegen.] Form erteilen beziehungsweise vorlegen.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom [Art. 10bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom
26. August 1992)] 26. August 1992)]
Art. 11 - Das Gesetz vom 30. Juni 1931 über die Ein-, Aus- und Art. 11 - Das Gesetz vom 30. Juni 1931 über die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1934, Durchfuhr von Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1934,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
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