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Loi du 30 juin 1994
publié le 29 janvier 2013

Loi transposant en droit belge la directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes d'ordinateur. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000051
pub.
29/01/2013
prom.
30/06/1994
ELI
eli/loi/1994/06/30/2013000051/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUIN 1994. - Loi transposant en droit belge la directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes d'ordinateur. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 30 juin 1994 transposant en droit belge la directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes d'ordinateur (Moniteur belge du 27 juillet 1994), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 9 mai 2007 relative aux aspects civils de la protection des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007, err. du 15 mai 2007); - la loi du 10 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2007 pub. 14/01/2008 numac 2007001066 source service public federal interieur Loi relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande type loi prom. 10/05/2007 pub. 10/05/2007 numac 2007011239 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle fermer relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007, err. du 14 mai 2007); - la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 18/07/2007 numac 2007011344 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle fermer relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 18 juillet 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. JUNI 1994 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14.Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht Artikel 1 - Gemäss der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden Computerprogramme, einschliesslich des Entwurfsmaterials zu ihrer Vorbereitung, urheberrechtlich geschützt und literarischen Werken im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst gleichgesetzt.

Art. 2 - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

Der gemäss vorliegendem Gesetz gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschliesslich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt.

Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen anzusehen, die von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen werden.

Art. 4 - Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nach Artikel 6bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft geregelt.

Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 umfassen die vermögensrechtlichen Befugnisse: a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers, b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms und die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet, c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschliesslich der Vermietung und des Verleihs.Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung und des Weiterverleihs des Programms oder einer Kopie davon.

Art. 6 - § 1 - In Ermangelung spezifischer Vertragsbestimmungen bedürfen die in Artikel 5 Buchstabe a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemässe Benutzung des Computerprogramms einschliesslich der Fehlerberichtigung durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, notwendig sind. § 2 - Die Vervielfältigung in Form einer Sicherungskopie durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist. § 3 - Die zur Verwendung eines Programms berechtigte Person kann, ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.

Art. 7 - § 1 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) und b) unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung werden von einer zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen.b) Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für diese Person noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht.c) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. § 2 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen: a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, c) oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. § 3 - Vorliegender Artikel kann nicht in einer Weise angewendet werden, die die rechtmässigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht.

Art. 8 - Die Bestimmungen des Artikels 6 §§ 2 und 3 und des Artikels 7 sind verbindlich.

Art. 9 - Die urheberrechtliche Schutzdauer für Computerprogramme wird gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte bestimmt.

Art. 10 - Verletzungen des Urheberrechts in Bezug auf ein Computerprogramm werden gemäss dem Gesetz geahndet. [...] [Art. 10 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 18. Juli 2007)] Art. 11 - [ § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. § 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, anordnen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 18.

Juli 2007)] Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf Computerprogramme, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden.

Es beeinträchtigt weder die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten.

Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 33 Nr. 3 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)] Art. 14 - [Abänderungsbestimmungen]

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