Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 30/06/1994
← Retour vers "Loi transposant en droit belge la directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes d'ordinateur. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi transposant en droit belge la directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes d'ordinateur. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende omzetting in Belgisch recht van de Europese richtlijn van 14 mei 1991 betreffende de rechtsbescherming van computerprogramma's. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 JUIN 1994. - Loi transposant en droit belge la directive européenne 30 JUNI 1994. - Wet houdende omzetting in Belgisch recht van de
du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes Europese richtlijn van 14 mei 1991 betreffende de rechtsbescherming
d'ordinateur. - Coordination officieuse en langue allemande van computerprogramma's. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 30 juin 1994 transposant en droit belge la de wet van 30 juni 1994 houdende omzetting in Belgisch recht van de
directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique Europese richtlijn van 14 mei 1991 betreffende de rechtsbescherming
des programmes d'ordinateur (Moniteur belge du 27 juillet 1994), telle van computerprogramma's (Belgisch Staatsblad van 27 juli 1994), zoals
qu'elle a été modifiée successivement par : ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 9 mai 2007 relative aux aspects civils de la protection - de wet van 9 mei 2007 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van
des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007, de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad
err. du 15 mai 2007); van 10 mei 2007, err. van 15 mei 2007);
- la loi du 10 mai 2007 relative aux aspects de droit judiciaire de la - de wet van 10 mei 2007 betreffende de aspecten van gerechtelijk
protection des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch
10 mai 2007, err. du 14 mai 2007); Staatsblad van 10 mei 2007, err. van 14 mei 2007);
- la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et - de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en
de la piraterie de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge piraterij van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van
du 18 juillet 2007). 18 juli 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
30. JUNI 1994 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 30. JUNI 1994 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom
14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in
belgisches Recht belgisches Recht
Artikel 1 - Gemäss der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai Artikel 1 - Gemäss der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai
1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden
Computerprogramme, einschliesslich des Entwurfsmaterials zu ihrer Computerprogramme, einschliesslich des Entwurfsmaterials zu ihrer
Vorbereitung, urheberrechtlich geschützt und literarischen Werken im Vorbereitung, urheberrechtlich geschützt und literarischen Werken im
Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und
der Kunst gleichgesetzt. der Kunst gleichgesetzt.
Art. 2 - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Art. 2 - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle
Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer
urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien
anzuwenden. anzuwenden.
Der gemäss vorliegendem Gesetz gewährte Schutz gilt für alle Der gemäss vorliegendem Gesetz gewährte Schutz gilt für alle
Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die
irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen,
einschliesslich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und einschliesslich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und
Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt.
Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder
Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber
der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen
anzusehen, die von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten anzusehen, die von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten
in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres
Arbeitgebers geschaffen werden. Arbeitgebers geschaffen werden.
Art. 4 - Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nach Artikel 6bis Absatz Art. 4 - Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nach Artikel 6bis Absatz
1 der Berner Übereinkunft geregelt. 1 der Berner Übereinkunft geregelt.
Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 umfassen Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 umfassen
die vermögensrechtlichen Befugnisse: die vermögensrechtlichen Befugnisse:
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder
teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form.
Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen
diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers, diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers,
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere
Umarbeitungen eines Computerprogramms und die Vervielfältigung der Umarbeitungen eines Computerprogramms und die Vervielfältigung der
erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das
Programm umarbeitet, Programm umarbeitet,
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen
Computerprogramms oder von Kopien davon, einschliesslich der Computerprogramms oder von Kopien davon, einschliesslich der
Vermietung und des Verleihs. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie Vermietung und des Verleihs. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie
in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner
Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht auf die Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht auf die
Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf
Kontrolle der Weitervermietung und des Weiterverleihs des Programms Kontrolle der Weitervermietung und des Weiterverleihs des Programms
oder einer Kopie davon. oder einer Kopie davon.
Art. 6 - § 1 - In Ermangelung spezifischer Vertragsbestimmungen Art. 6 - § 1 - In Ermangelung spezifischer Vertragsbestimmungen
bedürfen die in Artikel 5 Buchstabe a) und b) genannten Handlungen bedürfen die in Artikel 5 Buchstabe a) und b) genannten Handlungen
nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine
bestimmungsgemässe Benutzung des Computerprogramms einschliesslich der bestimmungsgemässe Benutzung des Computerprogramms einschliesslich der
Fehlerberichtigung durch die Person, die zur Benutzung des Programms Fehlerberichtigung durch die Person, die zur Benutzung des Programms
berechtigt ist, notwendig sind. berechtigt ist, notwendig sind.
§ 2 - Die Vervielfältigung in Form einer Sicherungskopie durch die § 2 - Die Vervielfältigung in Form einer Sicherungskopie durch die
Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht
untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist. untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist.
§ 3 - Die zur Verwendung eines Programms berechtigte Person kann, ohne § 3 - Die zur Verwendung eines Programms berechtigte Person kann, ohne
die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das
Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um
die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu
ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie
berechtigt ist. berechtigt ist.
Art. 7 - § 1 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht Art. 7 - § 1 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht
erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung
der Codeform im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) und b) unerlässlich der Codeform im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) und b) unerlässlich
ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit
anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt
sind: sind:
a) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung werden von a) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung werden von
einer zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in einer zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in
deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen. deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen.
b) Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen b) Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für diese Person noch nicht ohne weiteres Informationen sind für diese Person noch nicht ohne weiteres
zugänglich gemacht. zugänglich gemacht.
c) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung beschränken c) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung beschränken
sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung
der Interoperabilität notwendig sind. der Interoperabilität notwendig sind.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erlauben nicht, § 2 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erlauben nicht,
dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen: dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen:
a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
c) oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines c) oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen
verwendet werden. verwendet werden.
§ 3 - Vorliegender Artikel kann nicht in einer Weise angewendet § 3 - Vorliegender Artikel kann nicht in einer Weise angewendet
werden, die die rechtmässigen Interessen des Rechtsinhabers in werden, die die rechtmässigen Interessen des Rechtsinhabers in
unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen
Nutzung des Computerprogramms steht. Nutzung des Computerprogramms steht.
Art. 8 - Die Bestimmungen des Artikels 6 §§ 2 und 3 und des Artikels 7 Art. 8 - Die Bestimmungen des Artikels 6 §§ 2 und 3 und des Artikels 7
sind verbindlich. sind verbindlich.
Art. 9 - Die urheberrechtliche Schutzdauer für Computerprogramme wird Art. 9 - Die urheberrechtliche Schutzdauer für Computerprogramme wird
gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht
und ähnliche Rechte bestimmt. und ähnliche Rechte bestimmt.
Art. 10 - Verletzungen des Urheberrechts in Bezug auf ein Art. 10 - Verletzungen des Urheberrechts in Bezug auf ein
Computerprogramm werden gemäss dem Gesetz geahndet. Computerprogramm werden gemäss dem Gesetz geahndet.
[...] [...]
[Art. 10 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom 15. Mai [Art. 10 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom 15. Mai
2007 (B.S. vom 18. Juli 2007)] 2007 (B.S. vom 18. Juli 2007)]
Art. 11 - [ § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu Art. 11 - [ § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu
drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder
lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines
Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und
wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich
um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt
oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die
unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer formell rechtskräftigen Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer formell rechtskräftigen
Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der
verwirkten Strafen verdoppelt. verwirkten Strafen verdoppelt.
§ 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die § 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die
Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind,
anordnen.] anordnen.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 18. [Art. 11 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 18.
Juli 2007)] Juli 2007)]
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf
Computerprogramme, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden. Computerprogramme, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden.
Es beeinträchtigt weder die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Es beeinträchtigt weder die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von
Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Nutzungshandlungen, die Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Nutzungshandlungen, die
vor seinem Inkrafttreten erfolgten. vor seinem Inkrafttreten erfolgten.
Art. 13 - [...] Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 33 Nr. 3 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. [Art. 13 aufgehoben durch Art. 33 Nr. 3 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S.
vom 10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)] vom 10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)]
Art. 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 14 - [Abänderungsbestimmungen]
^