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Arrêté Royal du 08 janvier 1996
publié le 29 octobre 2013

Arrêté royal portant réglementation de l'immatriculation des marques d'immatriculation commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2013000671
pub.
29/10/2013
prom.
08/01/1996
ELI
eli/arrete/1996/01/08/2013000671/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


8 JANVIER 1996. - Arrêté royal portant réglementation de l'immatriculation des marques d'immatriculation commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques (Moniteur belge du 2 février 1996), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 8 août 2001); - l'arrêté royal du 18 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 18 avril 2003); - l'arrêté royal du 28 septembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des marques d'immatriculation commerciales pour véhicules à moteur et remorques (Moniteur belge du 17 octobre 2008); - l'arrêté royal du 28 septembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques (Moniteur belge du 1er octobre 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 8. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass zur Regelung der Eintragung der [Handelszulassungskennzeichen] für Motorfahrzeuge und Anhänger [Überschrift abgeändert durch Art.37 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001)] KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Das durch [Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen] geschaffene "Fahrzeugverzeichnis" wird durch ein Zusatzverzeichnis mit dem Titel "Fahrzeugverzeichnis von [Handelszulassungskennzeichen]" für Motorfahrzeuge und Anhänger ergänzt. [Art. 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 1 und 4 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001)] Art. 2 - Die [Handelszulassungskennzeichen] werden in zwei Kategorien eingeteilt: "Probefahrtschilder" und "Händlerschilder". Jede Kategorie umfasst drei Arten von Schildern: Auto, Motorrad, Anhänger.

Die Registrierung eines "Probefahrtschilds" oder eines "Händlerschilds" auf den Namen eines bestimmten Antragstellers im Verzeichnis wird im ersten Fall als "Probefahrtzulassung" und im zweiten Fall als "Händlerzulassung" definiert. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001)] Art. 3 - In Abweichung von [Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen] werden Motorfahrzeuge und Anhänger in Belgien zum Verkehr auf öffentlicher Straße mit einem "Händlerschild" oder einem "Probefahrtschild" zugelassen, sofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen eingehalten werden und besagtes "Händlerschild" oder "Probefahrtschild" als solches in das in Artikel 1 erwähnte Verzeichnis eingetragen wird - entweder auf Antrag der Person, die die Schilder im Rahmen eines in Artikel 5 Punkt 5.1 oder 5.2 oder in Artikel 11 erwähnten Berufs benutzt, oder auf Antrag einer Einrichtung, die die Schilder im Rahmen einer in Artikel 5 Punkt 5.3, 5.4 oder 5.5 erwähnten Tätigkeit benutzt. [Art. 3 abgeändert durch Art. 37 Nr. 2 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001)] KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen über die Eintragung von [Handelszulassungskennzeichen] [Überschrift von Kapitel II abgeändert durch Art. 37 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001) Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 4 4.1. Der Antrag auf "Probefahrtzulassung" oder "Händlerzulassung" wird anhand eines vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört, oder von seinem Beauftragten ausgestellten Formulars an die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] gerichtet.

Dieser Antrag muss die Schildart betreffen, die mit dem Fahrzeugtyp übereinstimmt, auf den sich die Tätigkeit des Antragstellers bezieht. [Der Antrag kann - jedes Mal, wenn die Möglichkeit dazu besteht - ebenfalls durch elektronische Übertragung der Daten an die Direktion für Fahrzeugzulassungen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Beauftragten eingereicht werden.

Der Antrag auf Zulassung darf nur von Personen eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der EDV-Anwendung, mit der diese Registrierung erfolgt ist, nachweisbar echt sind.] 4.2. Es darf kein Antrag auf Zulassung im Namen mehrerer Personen oder im Namen einer nichtrechtsfähigen Vereinigung eingereicht werden. 4.3. Das Zulassungsantragsformular umfasst folgende Auskünfte: 4.3.1. was den Antragsteller betrifft: 4.3.1.1. seinen Namen oder seine Bezeichnung. - Wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist: seinen Namen, seinen ersten Vornamen und sein Geburtsdatum, so wie sie sich auf seinem Personalausweis oder gleichwertigen Dokument befinden. - Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: ihren Namen, abgekürzt, falls es eine amtliche Abkürzung gibt, und ihre Rechtsform, so wie sie in ihrer Satzung angegeben sind. - Wenn der Antragsteller ein öffentlicher Dienst ist: seine vollständige Bezeichnung. 4.3.1.2. seine Adresse. - Wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist: die vollständige Adresse, so wie sie sich auf seinem Personalausweis oder gleichwertigen Dokument befindet. - Wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist: die vollständige Adresse seines Gesellschaftssitzes. 4.3.1.3. seine Mehrwertsteuernummer oder, in deren Ermangelung, die Erkennungsnummer des Nationalregisters, wenn es sich um die in Artikel 5 Punkt 5.3, 5.4 und 5.5 erwähnten Personen handelt. 4.3.1.4. seine Eintragungsnummer im Handelsregister, außer was die in Artikel 5 Punkt 5.3, 5.4 und 5.5 erwähnten Personen betrifft, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten nicht im Handelsregister aufgeführt sind. 4.3.2. was das beantragte [Handelszulassungskennzeichen] betrifft: die genaue Art des besagten Schilds: Probefahrtschild Auto, Probefahrtschild Motorrad, Probefahrtschild Anhänger, Händlerschild Auto, Händlerschild Motorrad oder Händlerschild Anhänger. 4.4. Das Zulassungsantragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet; wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist, wird der Antrag von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet. 4.5. Das Zulassungsantragsformular umfasst die Bescheinigung vom Versicherer. 4.5.1. Diese Bescheinigung trägt das Siegel des Versicherers, das dem zuvor bei der [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] festgelegten Muster entsprechen muss, sowie den Namen in Druckbuchstaben und die Unterschrift von seinem Beauftragten. 4.5.2. Der Versicherer darf seine Bescheinigung nur auf einem Zulassungsantragsformular eintragen als Beweis: - entweder für den Abschluss eines Versicherungsvertrags gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, für verschiedene Fahrzeuge, die nacheinander in Betrieb genommen werden und mit einem "Probefahrtschild" oder einem "Händlerschild" versehen sind - oder für die Abänderungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags. [Art. 4.1. Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008); Art. 4.1.

Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008); Art. 4.3.2. abgeändert durch Art. 37 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001); Art. 4.5.1. abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8.

August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28.

September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] Abschnitt 2 - Eigene Bestimmungen für die "Probefahrtzulassung" Art. 5 5.1. Die qualifizierten Hersteller oder Monteure von Motorfahrzeugen oder Anhängern sowie ihre Beauftragten, anerkannt gemäß der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör oder gemäß der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, können eine "Probefahrtzulassung" erhalten für die Fahrzeuge, die sie benutzen: 5.1.1. nach der Montage oder Reparatur, zwecks Einstellung oder Überprüfung des einwandfreien Betriebs, 5.1.2. für Vorführungen, 5.1.3. im Hinblick auf ihre Überführung hin zu einer Ladestelle oder einem Händler oder von der Anlandestelle oder einem Händler aus hin zu ihren Einrichtungen, 5.1.4. im Hinblick auf ihre Veräußerung, 5.1.5. um sie bei einer Einrichtung vorzufahren, die mit der technischen Konrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt ist, 5.1.6. zwecks Vorführung für Prüfungen sowie zwecks Vorführung während dieser Prüfungen, die im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugtyps, für den ein Zulassungsverfahren erforderlich ist, vorgenommen werden. 5.2. Personen, die den Beruf eines Karossiers oder eines Reparateurs von Motorfahrzeugen oder Anhängern ausüben, und Personen, die den Beruf des Einzelhändlers von Motorfahrzeugen oder Anhängern ausüben, können eine "Probefahrtzulassung" erhalten für die Fahrzeuge, die sie benutzen: 5.2.1. nach der Montage oder Reparatur, zwecks Einstellung oder Überprüfung ihres einwandfreien Betriebs, 5.2.2. für Vorführungen, 5.2.3. im Hinblick auf ihre Überführung hin zu einer Ladestelle oder einem Händler oder von der Anlandestelle oder einem Händler aus hin zu ihren Einrichtungen, 5.2.4. im Hinblick auf ihre Veräußerung, 5.2.5. um sie bei einer Einrichtung vorzufahren, die mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt ist. 5.3. Die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die, nachdem sie bewiesen haben, dass sie ausreichend ausgerüstet sind, um für den Unterhalt und die Reparaturen ihrer eigenen Fahrzeuge aufzukommen, vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört, eine vorherige Erlaubnis für ein "Probefahrtschild" erhalten haben, können eine "Probefahrtzulassung" erhalten für die Fahrzeuge, die sie benutzen: 5.3.1. nach Reparatur zwecks Einstellung oder Überprüfung ihres einwandfreien Betriebs, 5.3.2. um sie bei einer Einrichtung vorzufahren, die mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt ist. 5.4. Von den öffentlichen Behörden organisierte, anerkannte oder bezuschusste Forschungszentren der Einrichtungen des Hochschulunterrichts, die, nachdem sie bewiesen haben, dass sie sich insbesondere mit Techniken für Kraftfahrzeuge oder Anhänger beschäftigen, vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört, eine vorherige Erlaubnis für eine zeitlich begrenzte Nutzung von "Probefahrtschildern" erhalten haben, können eine "Probefahrtzulassung" erhalten für die Fahrzeuge, die sie benutzen: 5.4.1. im Rahmen von Forschungsprojekten zwecks Einstellung oder Überprüfung ihres einwandfreien Betriebs, 5.4.2. um sie abzuholen und zurückzubringen. 5.5. Das Logistikzentrum der Gendarmerie kann eine "Probefahrtzulassung" für Kraftfahrzeuge oder Anhänger erhalten, die es in den in Punkt 5.1 erwähnten Fällen benutzt.

Art. 6 6.1. Die in Artikel 5 Punkt 5.1 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag zwecks Erhalt einer "Probefahrtzulassung" Folgendes bei: 6.1.1. einen binnen sechzig Tagen vor Beantragung auf Stempelbogen ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister, durch den die genaue Art des ausgeübten Berufs festgestellt wird, 6.1.2. eine binnen dreißig Tagen vor Beantragung von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Inhabers, - dass der Inhaber für einen der in Artikel 5 Punkt 5.1 erwähnten Berufe zu Mehrwertsteuerzwecken erfasst ist, 6.1.3. eine Kopie der Anerkennung, die ihnen vom Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur gewährt worden ist. 6.2. Die in Artikel 5 Punkt 5.2 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag zwecks Erhalt einer "Probefahrtzulassung" Folgendes bei: 6.2.1. einen binnen sechzig Tagen vor Beantragung auf Stempelbogen ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister, durch den die genaue Art des ausgeübten Berufs festgestellt wird, 6.2.2. eine binnen dreißig Tagen vor Beantragung von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Inhabers, - dass der Inhaber für einen der in Artikel 5 Punkt 5.2 erwähnten Berufe zu Mehrwertsteuerzwecken erfasst ist, 6.2.3. eine Niederlassungsbescheinigung für einen der in Artikel 5 Punkt 5.2 erwähnten Berufe, die von der zuständigen Berufs- und Handelskammer oder dem Niederlassungsrat binnen dreißig Tagen vor dem Antrag erteilt worden ist. Dieses Dokument ist nicht erforderlich für Personen, die mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen (beziehungsweise mehr als zwanzig Arbeitnehmer für Antragsteller von einem "Probefahrtschild" Motorrad); das Dokument wird folglich vom Landesamt für soziale Sicherheit binnen derselben Frist durch eine Bescheinigung ersetzt, die Auskunft über die Anzahl Arbeitnehmer erteilt, die am letzten Tag des vorletzten Quartals, das zum Zeitpunkt des Antrags abläuft, beschäftigt waren, oder, wenn diese nicht vorliegt, die Anzahl Arbeitnehmer, die am letzten Tag des ersten Beschäftigungsquartals beschäftigt waren, oder, wenn diese nicht vorliegt, die Anzahl Arbeitnehmer, die auf dem Zulassungsantragsformular bei diesem Amt angegeben ist. 6.3. Die in Artikel 5 Punkte 5.3 und 5.4 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag zwecks Erhalt einer "Probefahrtzulassung", eine Kopie der Erlaubnis bei, die ihnen auf der Grundlage desselben Artikels erteilt worden ist.

Art. 7 7.1. Die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] stellt Folgendes aus: 7.1.1. ein "Probefahrtschild" und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung. [...] 7.1.2. eine selbstklebende Vignette, auf der eine Jahreszahl vermerkt ist. Diese Vignette ist auf dem "Probefahrtschild" an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle anzubringen. 7.2. Die auf der selbstklebenden Vignette vermerkte Jahreszahl gibt das Jahr an, in dem die Gültigkeit der "Probefahrtzulassung" abläuft.

Auf den Vignetten, die vor dem 1. Oktober ausgestellt werden, steht die Jahreszahl des laufenden Kalenderjahres vermerkt; auf den Vignetten, die ab dem 1. Oktober ausgestellt werden, steht die Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres vermerkt. 7.3. Auf der Zulassungsbescheinigung steht das äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt, nämlich "31/12/", gefolgt von der Jahreszahl der selbstklebenden Vignette. [Art. 7.1. abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008); Art. 7.1.1. abgeändert durch Art. 37 Nr. 5 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8.

August 2001)] Art. 8 - [Die für das Probefahrtschild reservierten Buchstabenreihen sowie das Muster des besagten Schildes, der dazugehörenden Zulassungsbescheinigung und der selbstklebenden Vignette werden vom Minister festgelegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001)] Art. 9 9.1. Zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember jeden Jahres muss der Inhaber einer "Probefahrtzulassung" nachweisen, dass er noch immer alle Bedingungen erfüllt, um diese "Probefahrtzulassung" zu behalten.

Zu diesem Zweck reicht er anhand des in Artikel 4 Punkt 4.1 erwähnten und gemäß den Bestimmungen aus Artikel 4 ausgefüllten Formulars bei der [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] einen Antrag auf Erneuerung der selbstklebenden Vignette ein. 9.2. Die in Artikel 5 Punkt 5.1 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag auf Erneuerung Folgendes bei: 9.2.1. eine binnen dreißig Tagen vor Beantragung von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Inhabers, - dass der Inhaber für einen der in Artikel 5 Punkt 5.1 erwähnten Berufe zu Mehrwertsteuerzwecken noch immer erfasst ist und diesen Beruf auch tatsächlich ausübt, - dass der Besitz oder die Benutzung der "Probefahrtzulassung" nach ihrem Wissen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Ausstellung der Bescheinigung nicht zu einem Verstoß gegen zollrechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat, 9.2.2. eine Erklärung, mit der sie versichern, dass sie noch immer alle Bedingungen erfüllen, auf deren Grundlage die ursprüngliche Anerkennung ihnen gewährt worden ist. 9.3. Die in Artikel 5 Punkt 5.2 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag auf Erneuerung Folgendes bei: 9.3.1. eine binnen dreißig Tagen vor Beantragung von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Inhabers, - dass der Inhaber für einen der in Artikel 5 Punkt 5.2 erwähnten Berufe zu Mehrwertsteuerzwecken noch immer erfasst ist und diesen Beruf auch tatsächlich ausübt, - dass der Besitz oder die Benutzung der "Probefahrtzulassung" nach ihrem Wissen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ausstellung der Bescheinigung nicht zu einem Verstoß gegen zollrechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat, 9.3.2. eine Niederlassungsbescheinigung für einen der in Artikel 5 Punkt 5.2 erwähnten Berufe, die von der zuständigen Berufs- und Handelskammer oder dem Niederlassungsrat binnen dreißig Tagen vor dem Antrag erteilt worden ist. Dieses Dokument ist nicht erforderlich für Personen, die mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen (beziehungsweise mehr als zwanzig Arbeitnehmer für Antragsteller von einem "Probefahrtschild" Motorrad); das Dokument wird folglich vom Landesamt für soziale Sicherheit binnen derselben Frist durch eine Bescheinigung ersetzt, die Auskunft über die Anzahl Arbeitnehmer erteilt, die am 30. Juni des laufenden Jahres beschäftigt waren, oder, wenn diese nicht vorliegt, die Anzahl Arbeitnehmer, die am letzten Tag des dritten Quartals desselben Jahres beschäftigt waren, oder, wenn diese nicht vorliegt, die Anzahl Arbeitnehmer, die auf dem Zulassungsantragsformular bei diesem Amt angegeben ist. 9.4. Die in Artikel 5 Punkte 5.3 und 5.4 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag auf Erneuerung eine Erklärung bei, mit der sie versichern, dass sie noch immer alle Bedingungen erfüllen, auf deren Grundlage die ursprüngliche Erlaubnis ihnen erteilt worden ist. 9.5. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört, oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls verlangen, dass der Inhaber der zu erneuernden "Probefahrtzulassung" ihm alle anderen Auskünfte erteilt oder Dokumente übermittelt, mit denen sich bestimmen lässt, dass alle durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zwecks Erhalt dieser "Probefahrtzulassung" noch immer erfüllt sind. Sein Antrag muss mit Gründen versehen sein. [Art. 9.1. Abs. 2 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] Art. 10 - Wenn tatsächlich alle Bedingungen im Hinblick auf Aufrechterhaltung der "Probefahrtzulassung" erfüllt sind, stellt die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] eine Zulassungsbescheinigung aus, auf der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist.

Binnen dreißig Tagen nach dem Datum der Ausstellung der neuen Bescheinigung und auf deren Vorlage erhält der Inhaber der betreffenden "Probefahrtzulassung" bei einer Einrichtung, die mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt ist, eine selbstklebende Vignette, auf der die neue Jahreszahl vermerkt ist. Die Einrichtung bringt die Vignette auf dem "Probefahrtschild" an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle als Ersatz für die vorherige Vignette an. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] Abschnitt 3 - Eigene Bestimmungen für die "Händlerzulassung" Art. 111 11.1. Die qualifizierten Hersteller oder Monteure von Motorfahrzeugen oder Anhängern sowie ihre Beauftragten, anerkannt gemäß der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör oder gemäß der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, können für die Fahrzeuge, deren Eigentümer sie sind, eine "Händlerzulassung" erhalten. 11.2. Die Personen, die den Beruf des Einzelhändlers von Motorfahrzeugen oder Anhängern ausüben, können für die Fahrzeuge, deren Eigentümer sie sind, eine "Händlerzulassung" erhalten.

Art. 12 12.1. Der Antragsteller vermerkt folgende zusätzliche Auskunft auf dem Zulassungsantragsformular: - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein "Händlerschild" angebracht wird, ausgedrückt in Kubikzentimeter, - oder die zulässige Höchstmasse von diesen Fahrzeugen, ausgedrückt in Kilogramm. 12.2. Die in Artikel 11 Punkt 11.1 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag zwecks Erhalt einer "Händlerzulassung" Folgendes bei: 12.2.1. einen binnen sechzig Tagen vor Beantragung auf Stempelbogen ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister, durch den die genaue Art des ausgeübten Berufs festgestellt wird, 12.2.2. eine binnen dreißig Tagen vor Beantragung von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Inhabers, - dass der Inhaber für einen der in Artikel 11 Punkt 11.1 erwähnten Berufe zu Mehrwertsteuerzwecken erfasst ist, 12.2.3. eine Kopie der Anerkennung, die ihnen vom Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur gewährt worden ist. 12.3. Die in Artikel 11 Punkt 11.2 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag zwecks Erhalt einer "Händlerzulassung" Folgendes bei: 12.3.1. einen binnen sechzig Tagen vor Beantragung auf Stempelbogen ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister, durch den die genaue Art des ausgeübten Berufs festgestellt wird, 12.3.2. eine binnen dreißig Tagen vor Beantragung von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Inhabers, - dass der Inhaber für den Beruf des Einzelhändlers zu Mehrwertsteuerzwecken erfasst ist, 12.3.3. eine Niederlassungsbescheinigung für einen der in Artikel 11 Punkt 11.2 erwähnten Berufe, die von der zuständigen Berufs- und Handelskammer oder dem Niederlassungsrat binnen dreißig Tagen vor dem Antrag erteilt worden ist. Dieses Dokument ist nicht erforderlich für Personen, die mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen (beziehungsweise mehr als zwanzig Arbeitnehmer für Antragsteller von einem "Händlerschild" Motorrad); das Dokument wird folglich vom Landesamt für soziale Sicherheit binnen derselben Frist durch eine Bescheinigung ersetzt, die Auskunft über die Anzahl Arbeitnehmer erteilt, die am letzten Tag des vorletzten Quartals, das zum Zeitpunkt des Antrags abläuft, beschäftigt waren, oder, wenn diese nicht vorliegt, die Anzahl Arbeitnehmer, die am letzten Tag des ersten Beschäftigungsquartals beschäftigt waren, oder, wenn diese nicht vorliegt, die Anzahl Arbeitnehmer, die auf dem Zulassungsantragsformular bei diesem Amt angegeben ist.

Art. 13 13.1. Die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] stellt Folgendes aus: 13.1.1. ein "Händlerschild" und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung. [...] 13.1.2. eine selbstklebende Vignette, auf der eine Jahreszahl vermerkt ist. Diese Vignette ist auf dem "Händlerschild" an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle anzubringen. 13.2. Die auf der selbstklebenden Vignette vermerkte Jahreszahl gibt das Jahr an, in dem die Gültigkeit der "Händlerzulassung" abläuft. Auf den Vignetten, die vor dem 1. Oktober ausgestellt werden, steht die Jahreszahl des laufenden Kalenderjahres vermerkt; auf den Vignetten, die ab dem 1.

Oktober ausgestellt werden, steht die Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres vermerkt. 13.3. Auf der Zulassungsbescheinigung steht das äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt, nämlich "31/12/" gefolgt von der Jahreszahl der selbstklebenden Vignette. [Art. 13.1. abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008); Art. 13.1.1. abgeändert durch Art. 37 Nr. 7 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8.

August 2001)] Art. 14 - [Die für das Händlerschild reservierten Buchstabenreihen sowie das Muster des besagten Schildes, der dazugehörenden Zulassungsbescheinigung und der selbstklebenden Vignette werden vom Minister festgelegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 37 Nr. 8 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001)] Art. 15 15.1. Fahrzeuge, die mit einem "Händlerschild" versehen sind und deren Fahrer im Besitz der dazugehörenden Zulassungsbescheinigung ist, dürfen nur benutzt werden: - wenn der Inhaber eine natürliche Person ist: von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als Hilfskräfte eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied der Inhaber ist und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, - wenn der Inhaber eine juristische Person ist: von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person, - von den vom Inhaber beschäftigen Arbeitnehmern. Diese Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug unter der "Händlerzulassung" zu benutzen. 15.2. Die Fahrzeuge müssen mit dem Steuerzeichen versehen sein, das für das angebrachte "Händlerschild" ausgestellt wird. 15.3. Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem "Händlerschild" zu verleihen oder zu vermieten.

In Abweichung von Punkt 15.1 ist dieses Verbot nicht anwendbar, wenn das Fahrzeug an eine Person verliehen oder vermietet wird, deren Fahrzeug, welches auf ihren Namen zugelassen ist, sich zur Reparatur in der Werkstatt des Verleihers oder Vermieters befindet.

Dieser Verleih oder diese Vermietung darf jedoch nicht länger als sieben Tage dauern; darüber hinaus muss die Person, die das Fahrzeug mietet oder ausleiht, ebenfalls im Besitz der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs sein, das in Reparatur gegeben worden ist.

Art. 16 16.1. Zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember jeden Jahres muss der Inhaber einer "Händlerzulassung" nachweisen, dass er noch immer alle Bedingungen erfüllt, um diese "Händlerzulassung" zu behalten.

Zu diesem Zweck reicht er anhand des in Artikel 4 Punkt 4.1 erwähnten und gemäß den Bestimmungen aus Artikel 4 ausgefüllten Formulars bei der [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] einen Antrag auf Erneuerung der selbstklebenden Vignette ein. 16.2. Die in Artikel 11 Punkt 11.1 erwähnten Personen, fügen ihrem Antrag auf Erneuerung Folgendes bei: 16.2.1. eine binnen dreißig Tagen vor Beantragung von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Inhabers, - dass der Inhaber für einen der in Artikel 11 Punkt 11.1 erwähnten Berufe zu Mehrwertsteuerzwecken noch immer erfasst ist und diesen Beruf auch tatsächlich ausübt, - dass der Inhaber innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft hat, - dass der Besitz oder die Benutzung der "Händlerzulassung" nach ihrem Wissen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Ausstellung der Bescheinigung nicht zu einem Verstoß gegen zollrechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat, 16.2.2. eine Erklärung, mit der sie versichern, dass sie noch immer alle Bedingungen erfüllen, auf deren Grundlage die ursprüngliche Anerkennung ihnen gewährt worden ist. 16.3. Die in Artikel 11 Punkt 11.2 erwähnten Personen fügen ihrem Antrag auf Erneuerung Folgendes bei: 16.3.1. eine binnen dreißig Tagen vor Beantragung von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Inhabers, - dass der Inhaber für den Beruf des Einzelhändlers zu Mehrwertsteuerzwecken noch immer erfasst ist, - dass der Inhaber innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft hat, - dass der Besitz oder die Benutzung der "Händlerzulassung" nach ihrem Wissen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ausstellung der Bescheinigung nicht zu einem Verstoß gegen zollrechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat, 16.3.2. eine Niederlassungsbescheinigung für einen der in Artikel 11 Punkt 11.2 erwähnten Berufe, die von der zuständigen Berufs- und Handelskammer oder dem Niederlassungsrat binnen dreißig Tagen vor dem Antrag erteilt worden ist. Dieses Dokument ist nicht erforderlich für Personen, die mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen (beziehungsweise mehr als zwanzig Arbeitnehmer für Antragsteller von einem "Händlerschild" Motorrad); das Dokument wird folglich vom Landesamt für soziale Sicherheit binnen derselben Frist durch eine Bescheinigung ersetzt, die Auskunft über die Anzahl Arbeitnehmer erteilt, die am 30. Juni des laufenden Jahres beschäftigt waren, oder, wenn diese nicht vorliegt, die Anzahl Arbeitnehmer, die am letzten Tag des dritten Quartals desselben Jahres beschäftigt waren, oder, wenn diese nicht vorliegt, die Anzahl Arbeitnehmer, die auf dem Zulassungsantragsformular bei diesem Amt angegeben ist. 16.4. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört, oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls verlangen, dass der Inhaber der zu erneuernden "Händlerzulassung" ihm alle anderen Auskünfte erteilt oder Dokumente übermittelt, mit denen sich bestimmen lässt, dass alle durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zwecks Erhalt dieser "Händlerzulassung" noch immer erfüllt sind. Sein Antrag muss mit Gründen versehen sein. [Art. 16.1. Abs. 2 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20.

Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] Art. 17 - Wenn tatsächlich alle Bedingungen im Hinblick auf Aufrechterhaltung der "Händlerzulassung" erfüllt sind, stellt die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] eine Zulassungsbescheinigung aus, auf der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist.

Binnen dreißig Tagen nach dem Datum der Ausstellung der neuen Bescheinigung und auf deren Vorlage erhält der Inhaber der betreffenden "Händlerzulassung" bei einer Einrichtung, die mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt ist, eine selbstklebende Vignette, auf der die neue Jahreszahl vermerkt ist. Die Einrichtung bringt die Vignette auf dem "Händlerschild" an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle als Ersatz für die vorherige Vignette an. [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen über die Rücksendung und die Erneuerung von [Handelszulassungskennzeichen] [Überschrift von Kapitel III abgeändert durch Art. 37 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001) Abschnitt 1 - Rücksendung von [Handelszulassungskennzeichen] [Überschrift von Abschnitt 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001)] Art. 18 - Der Inhaber von einem "Probefahrtschild" oder einem "Händlerschild" muss dieses Schild binnen fünfzehn Tagen nach Einstellung der Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit, auf dessen/deren Grundlage er das Schild erhalten hat, an die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] zurücksenden, selbst wenn die "Probefahrtzulassung" oder "Händlerzulassung" noch gültig ist. Die Rücksendung erfolgt per Einschreiben. [Art. 18 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] Art. 19 - Der Inhaber von einem "Probefahrtschild" oder einem "Händlerschild" muss dieses Schild an die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] zurücksenden, sobald er nicht mehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge versichert ist, selbst wenn die "Probefahrtzulassung" oder "Händlerzulassung" noch gültig ist. Die Rücksendung erfolgt per Einschreiben. [Art. 19 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] Art. 20 - Der Inhaber, der nicht mehr alle Bedingungen erfüllt, auf deren Grundlage er eine "Probefahrtzulassung" oder "Händlerzulassung" erhalten hat, oder der die in Artikel 9 oder in Artikel 16 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllen möchte, muss bis spätestens zum 15.

Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Gültigkeit der "Probefahrtzulassung" oder "Händlerzulassung" abläuft, das betreffende "Probefahrtschild" oder "Händlerschild" an die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] zurücksenden. Die Rücksendung erfolgt per Einschreiben. [Art. 20 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] Art. 21 - Ein "Probefahrtschild" oder ein "Händlerschild", das aufgrund einer unrechtmäßigen Zulassung oder aufgrund der unrechtmäßigen Benutzung einer Zulassung beschlagnahmt worden ist, wird der [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] sofort zurückgegeben. [Art. 21 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] Art. 22 - Personen, die in den Besitz eines "Probefahrt-" oder "Händlernummernschilds" oder einer "Probefahrt-" oder "Händlerzulassungsbescheinigung" gelangen, dessen/deren Inhaber sie nicht sind, müssen es/sie sofort an die nächste Polizei- oder Gendarmeriebehörde zwecks Rückgabe an die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] herausgeben. [Art. 22 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] [Abschnitt 2 - [...] [Abschnitt 2 mit den Artikeln 23 und 24 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 1. Oktober 2010)] Art. 23 - 24 - [...]] KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen [Abschnitt 1 - [...] [Abschnitt 1 mit den Artikeln 25 bis 27 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 1. Oktober 2010)] Art. 25 - 27 - [...]] Abschnitt 2 - [...] [Überschrift von Abschnitt 2 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 28.

September 2010 (B.S. vom 1. Oktober 2010)] Art. 28 - [...] [Art. 28 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 1. Oktober 2010)] Art. 29 - [...] [Art. 29 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 1. Oktober 2010)] Art. 30 - Sobald die in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Gebühren entrichtet worden sind, sind sie in keinem Fall mehr rückzahlbar.

Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen Art. 31 - Die "Probefahrt-" oder "Händlerzulassungsbescheinigung" muss auf jede Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der befugt ist, die Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und der aufgrund dessen ergangenen Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt werden.

Art. 32 - Umstände, die eine Änderung der Angaben über die Inhaber einer "Probefahrt-" oder "Händlerzulassungsbescheinigung" zur Folge haben, müssen der [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] binnen fünfzehn Tagen mittels des in Artikel 4 Punkt 4.1 erwähnten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 ausgefüllten Formulars notifiziert werden.

Der Inhaber fügt diesem Formular die in seinem Besitz befindliche Bescheinigung bei und sendet das Ganze per Einschreiben an die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen].

Die [[Direktion für Fahrzeugzulassungen] beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen] stellt daraufhin eine neue "Probefahrt-" oder "Händlerzulassungsbescheinigung" aus.

Wenn es sich bei der Änderung jedoch um eine Adressenänderung handelt, muss der Inhaber der "Probefahrt-" oder "Händlerzulassungsbescheinigung" binnen derselben Frist die erforderliche Änderung auf der Bescheinigung vom Bürgermeister seiner Gemeinde oder von dessen Beauftragtem durchführen lassen. [Art. 32 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 20.

Juli 2001 (B.S. vom 8. August 2001), selbst ersetzt durch Art. 1 § 6 des K.E. vom 18. März 2003 (B.S. vom 18. April 2003), und durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2008 (B.S. vom 17. Oktober 2008)] KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 33 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 34 - [Übergangsbestimmungen 34.1. Die "Probefahrtschilder" und "Händlerschilder", deren Beschriftung aus drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder aus drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben besteht, gelten bis zur nächsten Verlängerung der Gültigkeit einer "Probefahrtzulassung", wie erwähnt in Artikel 9 Punkt 9.1, oder bis zur nächsten Verlängerung einer "Händlerzulassung", wie erwähnt in Artikel 16 Punkt 16.1, ohne jedoch über den 31. Januar 2011 hinaus gültig zu bleiben. 34.2. In Abweichung von Artikel 7.2 wird ausnahmsweise für das Jahr 2010 auf den vor dem 15. November ausgestellten Vignetten die Jahreszahl des laufenden Jahres vermerkt; auf den ab dem 15. November ausgestellten Vignetten wird die Jahreszahl des folgenden Jahres vermerkt. 34.3. In Abweichung von Artikel 9.1 muss der Inhaber einer "Probefahrtzulassung" ausnahmsweise für das Jahr 2010 zwischen dem 15.

November 2010 und dem 31. Januar 2011 nachweisen, dass er noch immer alle Bedingen erfüllt, um diese "Probefahrtzulassung" zu behalten, was die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung und eines Zulassungskennzeichens gemäß den Bestimmungen in Anwendung von Artikel 8 zur Folge hat, die als Verlängerung der Gültigkeit der "Probefahrtzulassung" angesehen wird. 34.4. In Abweichung von Artikel 16.1 muss der Inhaber einer "Händlerzulassung" ausnahmsweise für das Jahr 2010 zwischen dem 15.

November 2010 und dem 31. Januar 2011 nachweisen, dass er noch immer alle Bedingen erfüllt, um diese "Händlerzulassung" zu behalten, was die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung und eines Zulassungskennzeichens gemäß den Bestimmungen in Anwendung von Artikel 14 zur Folge hat, die als Verlängerung der Gültigkeit der "Händlerzulassung" angesehen wird.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 1. Oktober 2010)] Art. 35 - Inkrafttreten Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 36 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister des Transportwesens sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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