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Arrêté Royal du 28 septembre 2016
publié le 14 novembre 2017

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2017020620
pub.
14/11/2017
prom.
28/09/2016
ELI
eli/arrete/2016/09/28/2017020620/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 septembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques (Moniteur belge du 6 octobre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.001/2/V des Staatsrates vom 31. August 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2001, 18. März 2003 und 28.September 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Wenn tatsächlich alle Bedingungen im Hinblick auf Aufrechterhaltung der "Probefahrtzulassung" erfüllt sind, stellt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen eine Zulassungsbescheinigung aus, auf der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist, sowie eine selbstklebende Vignette, auf der die neue Jahreszahl vermerkt ist und die vom Inhaber auf dem "Probefahrtschild" an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle als Ersatz für die vorherige Vignette angebracht werden muss." Art. 2 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Wenn tatsächlich alle Bedingungen im Hinblick auf Aufrechterhaltung der "Händlerzulassung" erfüllt sind, stellt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen eine Zulassungsbescheinigung aus, auf der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist, sowie eine selbstklebende Vignette, auf der die neue Jahreszahl vermerkt ist und die vom Inhaber auf dem "Händlerschild" an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle als Ersatz für die vorherige Vignette angebracht werden muss." Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Art. 4 - Der Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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