gepubliceerd op 31 december 2010
Archiefwet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 JUNI 1955. - Archiefwet
Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 1955), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS 24. JUNI 1955 - Archivgesetz Artikel 1 - Ausser bei ordnungsgemässer Befreiung werden Archivalien, die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gerichten der rechtsprechenden Gewalt, dem Staatsrat, den Staatsverwaltungen[, den Provinzen und den der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Provinzen unterliegenden öffentlichen Einrichtungen] aufbewahrt werden, [in gut erhaltenem, geordnetem und zugänglichem Zustand] ins Staatsarchiv überführt. Archivalien, die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gemeinden und den [der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Gemeinden unterliegenden] öffentlichen Einrichtungen aufbewahrt werden, können ins Staatsarchiv überführt werden. [...] Archivalien, die jünger als [dreissig Jahre] sind und keinen administrativen Nutzen mehr haben, können auf Antrag der Behörden, denen sie gehören, ins Staatsarchiv überführt werden.
Archive von Privatpersonen [und privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen] können auf Antrag der Betreffenden ebenfalls ins Staatsarchiv überführt werden.
Der König bestimmt die Modalitäten [der Überführung] und die Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive befreit werden. [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 bis 5 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 und 6 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 126 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 126 Nr. 7 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 5 abgeändert durch Art. 126 Nr. 8 Buchstabe b) und 9 Buchstabe c) des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 2 - Im Staatsarchiv [befindliche] Archivalien dürfen ohne Einwilligung der zuständigen Behörde[, der Privatperson oder der privatrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung], die die Überführung vorgenommen hat, nicht vernichtet werden. [Art. 2 abgeändert durch Art. 127 Nr. 1 bis 3 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 3 - Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 ins Staatsarchiv [überführte] Archivalien sind öffentlich. [Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden, insbesondere den Zugang zum Lesesaal und dessen Betrieb, die materiellen Bedingungen, die den Zugang zu Archivalien einschränken, und die Bedingungen, unter denen Reproduktionen angefertigt werden.] Ausfertigungen oder Auszüge werden von den Archivleitern ausgestellt, nachdem sie von ihnen unterzeichnet und mit dem Siegel des Archivlagers versehen wurden; sie haben somit vor Gericht Beweiskraft. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 und 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 4 - [Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 und 4 im Staatsarchiv befindlichen Archivalien einsehbar sind, insbesondere den Zugang zum Lesesaal und dessen Betrieb, die materiellen Bedingungen, die den Zugang zu Archivalien einschränken, und die Bedingungen, unter denen Reproduktionen angefertigt werden.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009)] Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Behörden dürfen Archivalien ohne Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten nicht vernichten.
Art. 6 - Archivalien, die von den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Behörden aufbewahrt werden, stehen unter der Aufsicht des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten. [Der König bestimmt, wie diese Aufsicht auszuüben ist.] [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] [Art. 6bis - Der König bestimmt die Dauer des Übergangszeitraums und die Bedingungen, unter denen bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Archivalien zeitlich gestaffelt werden kann.] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 132 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art.7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.