gepubliceerd op 29 december 2010
Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID
18 AUGUSTUS 2010. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 23 september 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24.Juni 1955 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend abgeändert. Im neuen Artikel 6 Absatz 2 wird vorgesehen, dass der König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten die Aufsicht über die Archive der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes erwähnten Behörden ausüben.
In Artikel 5 desselben Gesetzes vom 24. Juni 1955 wird festgelegt, dass die vorerwähnten Behörden ohne Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten keine Archivalie vernichten dürfen.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser Bestimmungen ab.
Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.101/1 über den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom Staatsrat gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs eingegangen.
Besprechung der Artikel Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten Bediensteten bestimmt.
Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24.
Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den Anwendungsbereich des Erlassentwurfs.
Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs "Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist.
Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive.
In den Artikeln 2 bis 10 werden die Modalitäten und Phasen der Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene Aufbewahrung der Archive geregelt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars.
Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars in dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von den Behörden erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits sehr ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form.
Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen.
In den Artikeln 11 bis 15 werden die Aussonderung und Vernichtung von Archiven geregelt. Aufgrund der vom Staatsrat in vorerwähntem Gutachten formulierten Bemerkungen wird deutlich festgelegt, dass ohne schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten keinerlei physische Vernichtung von Archiven vorgenommen werden darf. Diese Massnahme dient insbesondere dazu, unvorhergesehene und zufällige Vernichtungen, die der Wahrung des nationalen Erbgutes schaden könnten, zu vermeiden und auszuschliessen.
Die Artikel 16 bis 18 enthalten eine bestimmte Anzahl Schlussbestimmungen. Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister gegebenenfalls treffen können, wenn eine Behörde Überführungsbestimmungen nicht anwendet, können insbesondere die Abholung und Isolierung von kontaminierten Archiven, die Verpackung von Archiven und die Einrichtung von Archivräumen nach geltenden internationalen Normen umfassen.
Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen erfolgen.
Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen.
Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24.Juni 1955 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements;
Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, insbesondere der Artikel 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 29.
Oktober 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.101/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - [sic, zu lesen ist: Artikel 1 ] Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24.Juni 1955, 2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen Rechtsvorgängern zugefallen sind, 3. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen, 4."Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Staatsarchiv gehört, 5. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des Staatsarchivs, 6."Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass festgelegten Auftrag betraut wird, 7. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden, 8."Aussonderungsrichtlinien": systematische Auflistungen aller Archive einer Behörde, die für jede Archivkategorie mindestens folgende Informationen umfassen: Bezeichnung oder Beschreibung des Inhalts, Aufbewahrungsfrist und endgültige Bestimmung, 9. "Aufbewahrungsfrist": Zeitraum, während dessen Archive insbesondere aufgrund ihres administrativen Nutzens von der Behörde, die sie gebildet oder erhalten hat, oder ihrem Rechtsnachfolger aufbewahrt werden müssen, 10."endgültiger Bestimmung": Bestimmung, der Archive nach Verstreichen ihrer Aufbewahrungsfrist zugeführt werden. Die endgültige Bestimmung ist entweder die dauerhafte Aufbewahrung oder die Vernichtung.
KAPITEL 2 - Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene Aufbewahrung der Archive Art. 2 - Ungeachtet des Trägers oder der materiellen Form der Archive üben der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten die Aufsicht darüber aus, wie Behörden die bei ihnen befindlichen Archive verwalten und aufbewahren.
Art. 3 - Die Aufsicht besteht aus der Kontrolle der Verwaltungs- und Aufbewahrungsbedingungen von Archiven, damit Fortbestand, Echtheit, Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der in den Archiven enthaltenen Information für die vollständige Dauer ihres Lebenszyklus gewährleistet sind.
Art. 4 - Zu diesem Zweck führen der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten Inspektionen bei den Behörden durch. Sie halten in Berichten ihre Feststellungen und eventuelle Empfehlungen fest, die für die Verbesserung der Verwaltungs- und Aufbewahrungsbedingungen der Archive nötig sind. Diese Berichte werden den betreffenden Behörden übermittelt und können auf Beschluss des Generalarchivars des Königreichs veröffentlicht werden.
Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten stellen Richtlinien, Empfehlungen oder Ratschläge für die Behörden auf in Bezug auf Verwaltung, Anordnung, Zugänglichkeit und Aufbewahrung ihrer Archive. Diese Richtlinien, Empfehlungen und Ratschläge werden verbreitet und veröffentlicht.
Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalarchivars des Königreichs legt der Minister technische Normen fest, die Behörden bei der Einrichtung der für die Aufbewahrung der Archive bestimmten Räume einhalten müssen.
Art. 7 - Behörden müssen ihre Archive in Räumen aufbewahren, die gemäss den durch Artikel 6 vorgesehenen technischen Normen dazu geeignet und entsprechend eingerichtet sind und sachgemässe Aufbewahrungsbedingungen aufweisen.
Art. 8 - Behörden müssen qualifiziertes Personal mit der Verwaltung und Aufbewahrung ihrer Archive beauftragen. Sie teilen dem Generalarchivar des Königreichs Namen, Qualifikation und personenbezogene Daten dieser Personen mit.
Art. 9 - Behörden beschreiben und ordnen ihre Archive systematisch, damit sie innerhalb annehmbarer Frist wiedergefunden werden können: Ein Inventar dieser Archive wird erstellt und fortgeschrieben.
Art. 10 - Behörden müssen den Beauftragten des Generalarchivars des Königreichs Zugang zu den Archiven in ihrem Besitz ungeachtet ihres Trägers und ihrer materiellen Form gewähren.
Nötige Verfahren und Vorsichtsmassnahmen werden unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um Zugang zu klassifizierten oder personenbezogene Daten enthaltenden Archiven gewähren zu können.
KAPITEL 3 - Vernichtung von Archiven Art. 11 - § 1 - Behörden dürfen ohne vorherige schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten keine physische Vernichtung von Archiven vornehmen. § 2 - Wenn die für die Überführung bestimmten Archive eine physische Gefahr für Personen oder für andere beim Staatsarchiv aufbewahrte Archivalien darstellen, treffen der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten zweckdienliche Massnahmen, nachdem die in Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Gesetzes vorgesehene Feststellung erfolgt ist.
Art. 12 - § 1 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten schätzen die wissenschaftliche, geschichtliche und gesellschaftliche Bedeutung der Archive ein. Sie legen die endgültige Bestimmung der Archive fest. Ihre Beschlüsse werden in Aussonderungsrichtlinien oder in einer besonderen Vernichtungserlaubnis festgehalten. § 2 - Aussonderungsrichtlinien werden vom Generalarchivar des Königreichs oder von seinen Beauftragten in Absprache und in Zusammenarbeit mit den zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde bestimmten Personalmitgliedern aufgestellt.
Aussonderungsrichtlinien können auch von der betreffenden Behörde mit methodologischer Hilfe und Unterstützung eines Beauftragten des Generalarchivars des Königreichs aufgestellt werden. § 3 - Aussonderungsrichtlinien sind öffentlich. Sie werden vom Generalarchivar des Königreichs für gültig erklärt. Inkrafttreten und Fortschreibung der Aussonderungsrichtlinien erfolgen auf Initiative des Generalarchivars des Königreichs. § 4 - Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig erklärt worden sind, können der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten eine auf bestimmte Archivkategorien beschränkte Vernichtungserlaubnis ausstellen.
Art. 13 - Zur Beantragung der in Artikel 11 § 1 erwähnten Vernichtungserlaubnis muss die Behörde einen schriftlichen Antrag an das Staatsarchiv richten. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung der zu vernichtenden Archive.
Verfügt die Behörde über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Vernichtung gestellt.
Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Vernichtung gestellt.
Art. 14 - Nach jeder Vernichtung erstellt die Behörde eine an das Staatsarchiv zu richtende Vernichtungserklärung. Diese Erklärung enthält mindestens den Verweis auf die schriftliche Erlaubnis des Staatsarchivs und eine Beschreibung der vernichteten Archive.
Art. 15 - Wenn eine Behörde gemäss Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Gesetzes digitale Archive ins Staatsarchiv überführt, muss sie zeitweilig eine Kopie der Archive und der Daten aufbewahren. Diese Kopie darf erst nach Erhalt einer vom Staatsarchiv ausgestellten Empfangsbestätigung vernichtet werden.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 16 - Wenn eine Behörde nicht gemäss vorliegendem Erlass handelt, setzt der Generalarchivar des Königreichs den Minister und den beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsminister davon in Kenntnis.
Der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder der beziehungsweise die Aufsichtsminister können Abhilfemassnahmen treffen.
Art. 17 - Der Generalarchivar des Königreichs erstattet dem Premierminister und dem Minister jährlich Bericht über die während des abgelaufenen Kalenderjahrs gemachten Feststellungen in Bezug auf Aufsicht über und Vernichtung von Archiven. Dieser Bericht wird veröffentlicht und verbreitet.
Art. 18 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE