gepubliceerd op 03 april 2020
Ministerieel besluit tot gedeeltelijke uitvoering van artikel 6 van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID
12 DECEMBER 2016. - Ministerieel besluit tot gedeeltelijke uitvoering van artikel 6 van het
koninklijk besluit van 18 augustus 2010Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
18/08/2010
pub.
29/12/2010
numac
2010000715
bron
programmatorische federale overheidsdienst wetenschapsbeleid
Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
type
koninklijk besluit
prom.
18/08/2010
pub.
29/12/2010
numac
2010000716
bron
programmatorische federale overheidsdienst wetenschapsbeleid
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 1, 5 en 6bis van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
sluiten tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 december 2016 tot gedeeltelijke uitvoering van artikel 6 van het
koninklijk besluit van 18 augustus 2010Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
18/08/2010
pub.
29/12/2010
numac
2010000715
bron
programmatorische federale overheidsdienst wetenschapsbeleid
Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
type
koninklijk besluit
prom.
18/08/2010
pub.
29/12/2010
numac
2010000716
bron
programmatorische federale overheidsdienst wetenschapsbeleid
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 1, 5 en 6bis van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
sluiten tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 21 december 2016).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 12. DEZEMBER 2016 - Ministerieller Erlass zur teilweisen Ausführung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18.August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 - Deutsche Übersetzung DER FÜR DIE GEBÄUDEREGIE ZUSTÄNDIGE MINISTER, DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR WISSENSCHAFTSPOLITIK, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955;
Aufgrund des Vorschlags des Generalarchivars des Königreichs vom 14.
März 2016;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 13. und 21. April 2016 sowie vom 18. August 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18.
Oktober 2016, Beschließt : KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Königlicher Erlass": den vorgenannten Königlichen Erlass vom 18. August 2010; 2. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen;3. "Archive": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 2 des Königlichen Erlasses;4. "Aussonderungsrichtlinien": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 8 des Königlichen Erlasses;5. "Aufbewahrungsfrist": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 9 des Königlichen Erlasses. Art. 2 - § 1 - Dieser Erlass gilt für die in § 2 aufgeführten Archivräume von Verwaltungsbehörden und öffentlichen Einrichtungen, in denen halbdynamische Archive aufbewahrt werden, die dazu bestimmt sind, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in Ausführung der vom Generalarchivar des Königreichs validierten Aussonderungsrichtlinien in das Staatsarchiv überführt zu werden. Mit halbdynamischen Archiven sind Archivalien gemeint, die nicht mehr häufig konsultiert werden, deren Aufbewahrungsfrist jedoch noch nicht verstrichen ist oder die zu neu sind, um in das Staatsarchiv überführt zu werden. § 2 - Der vorliegende Erlass gilt für: 1. die Föderalen Öffentlichen Dienste, die Föderalen Programmierungsdienste, das Verteidigunsministerium und die davon abhängigen Dienste;2. die öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Einrichtungen, die unter die Zuständigkeit, die Aufsicht oder die Kontrolle der Föderalbehörde fallen;3. die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften mit sozialer Zielsetzung;4. die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit;5. die autonomen öffentlichen Unternehmen;6. die Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sowie die darunter fallenden Gerichtskanzleien und Staatsanwaltschaften;7. den Staatsrat. § 3 - Dieser Erlass gilt für Archivräume in noch zu errichtenden oder umfassend zu renovierenden Gebäuden (mit Einreichung eines Antrags auf städtebauliche Genehmigung bei den zuständigen Behörden und sofern die Archivräume von den Renovierungsarbeiten betroffen sind) oder in neu gemieteten Gebäuden ab Inkrafttreten des Erlasses.
KAPITEL II - Archivräume Abschnitt 1 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven in Papierform Art. 3 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften: 1. sie sind ausschließlich zur Aufbewahrung von Archiven bestimmt;2. sie verfügen über ausreichende Kapazitäten, um alle Archive für die in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Zeiten aufzubewahren;3. der Zugang ist für den Transport und die Handhabung von Archivalien auf mobilen Rollwagen angepasst.Der freie Durchgangsbereich muss mindestens 80 cm betragen; 4. sie sind mit verzinkten oder lackierten - festen oder beweglichen - Archivregalen aus Metall eingerichtet, vorzugsweise mit höhenverstellbaren Regalen, die tief genug für die darin zu lagernden Archive sind.Die Archivregale werden so aufgestellt, dass das Personal schnell durch sie hindurchlaufen kann. Darüber hinaus wird darauf geachtet, dass sie die Außenwände nicht berühren, einen ausreichenden Abstand zu den Wänden und Beleuchtungskörpern des Raumes haben und die notwendige Luftzirkulation ermöglichen, um die Entwicklung eines für die Archive schädlichen Mikroklimas zu verhindern; 5. sie verfügen über Böden mit einer ausreichenden Tragfähigkeit zur Aufbewahrung von Archiven.Die Tragfähigkeit wird für das Gesamtgewicht der Regale und Archive gemäß Eurocode NBN EN 1991-1-1 berechnet.
Zur Berechnung der Tragfähigkeit muss von einem Mindestgewicht der Regale und Archivalien von 7,5 kN/m2 für Räume mit fest angebrachten Regalen und einer maximalen Höhe von 2,2 m sowie einem Mindestgewicht von 15 kN/m2 für Räume mit verschiebbaren Regalen und einer Höhe von 2,2 m ausgegangen werden. Die Verformung des Bodens darf nicht höher als die für die jeweilige Art des Bodens geltende Grenze liegen; 6. sie werden gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Brandverhütung, den Regeln des Fachs und den Ratschlägen der territorial zuständigen Feuerwehrdienste entworfen und eingerichtet.Die Räume erfüllen darüber hinaus folgende Anforderungen: a) die Räume sind mit einem Branderkennungssystem gemäß der Norm NBN S21-100 und Addenda ausgerüstet;b) die Räume haben vertikale und horizontale Wände mit einem Feuerwiderstand EI 60, wie festgelegt durch die Norm NBN EN 13501-2, und die Verkleidung der Wände, Decken und Böden entspricht der Reaktionsklasse C-s2, d2 (Wände), C-s2, d0 (Decke) und CFl-s2 (Boden), wie festgelegt gemäß der Norm NBN EN 13501-1;c) die Türen der Räume haben einen Feuerwiderstand EI1 30 und schließen automatisch bzw.im Brandfall automatisch; d) die Räume haben eine maximale Fläche von 200 m2.Davon kann abgewichen werden, wenn sie durch ein automatisches Löschsystem auf der Grundlage von Gas, Wassernebel oder eines trockenen Preaction-Sprinklersystems geschützt sind. Gegebenenfalls müssen die Archive angemessen verpackt sein; e) Durchführungen wie Strom- oder Flüssigkeitsrohre, Lüftungskanäle und Kamine sowie Schwachstellen wie Dilatationsfugen, Schalter, Steckdosen und Beleuchtungskörper von Bauteilen (vertikale und horizontale Wände) dürfen keinen Einfluss auf den Grad des Feuerwiderstands haben, der für diese Teile erforderlich ist. Die Baumaterialien und technischen Anlagen dürfen die Ausbreitung des Feuers nicht erleichtern und sondern im Falle einer Überhitzung oder eines Brandes so wenig Schad- und Reizstoffe, Rauch und Ruß ab; 7. bei der Alterung dürfen die Baumaterialien keine Teilchen, Dämpfe oder Gase abgeben, die schädlich für die Gesamtheit der Archivalien sein können;8. die Räume sind so geplant, gebaut und eingerichtet, dass das Risiko einer Beschädigung der Archivalien durch äußere Faktoren wie Witterungsverhältnisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, Explosionen, elektromagnetische Felder, Verschmutzung, Nagetiere und Insekten so niedrig wie möglich gehalten wird.Die Räume sind zudem wirksam gegen jede Form von Wasserinfiltration oder Wasserschäden geschützt. Über oder in der Nähe der Archivalien dürfen, mit Ausnahme von Feuerlöschsystemen, keine Leitungen und Rohre für Wasser oder andere Flüssigkeiten verlaufen (aufgrund der Gefahr von Lecks und Oberflächenkondensation).
Die Innenwände der Räume dürfen unabhängig von den Witterungsverhältnissen niemals Kondenswasser aufweisen; 9. die Räume haben vorzugsweise keine Fenster;wenn doch Fenster vorhanden sind, sollten sie nicht zur Belüftung des Raumes genutzt werden und direkter Lichteinfall ist durch eine fest installierte Abschirmung oder ein bewegliches System zu verhindern; 10. die Räume haben ein Innenklima mit einer relativen Luftfeuchtigkeit (r.F.) von 45 + 10% und einer Temperatur von 18 + 2° C. Die Temperatur darf höchstens 10 Tage pro Jahr bis zu maximal 24° C überschritten werden. Die Räume sind mit einem elektronischen Thermometer und Hygrometer ausgestattet, um diese Werte messen und kontrollieren zu können.
Die maximal zulässigen Schwankungen des Umgebungsklimas müssen auf 1° C und 5% r.F. pro 24 Stunden begrenzt werden.
Die Räume sind gemäß der Norm NBN EN 13779 mit einem mechanischen Belüftungssystem ausgestattet, das eine gute Durchmischung der Luft gewährleistet, sodass in der gesamten Umgebung ein gleichmäßiges Feuchtigkeitsniveau herrscht. Die Zufuhr von gefilterter Frischluft (Mindestfilterklasse: F7 gemäß der Norm NBN EN 779) ermöglicht es, das Luftvolumen des Raumes mindestens zweimal innerhalb von 24 Stunden auszutauschen und die Anwesenden mit gesunder Frischluft gemäß den geltenden Normen und Vorschriften zu versorgen. Die Konzentrationen von Feinstaub und schädlichen Gasen in den Räumen müssen begrenzt werden; die Öffnungen der Luftzufuhr befinden sich in möglichst schadstoffarmen Außenbereichen.
Belüftung und Klimatisierung werden an die lokalen klimatischen Bedingungen angepasst. Bei außergewöhnlichen und extremen Witterungsverhältnissen kann die Frischluftzufuhr vorübergehend eingeschränkt werden, um vorrangig das erforderliche Feuchtigkeitsniveau zu erhalten.
In den Räumen darf der Lärm der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen den Nennwert 50 nicht überschreiten; 11. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1 ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 150 bis 200 Lux auf Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,40 bietet;12. sie werden nur dann mit Kabeln, Leitungen und Kanälen versehen, wenn diese für die Archivräume vorgesehenen Anlagen bestimmt sind;13. sie werden durch eine ausreichende Kontrolle des Zugangs zu den Archivräumen und durch das Vorhandensein von einbruchsicheren Türen (und gegebenenfalls Fenstern), die mindestens der Klasse 2 gemäß der Norm NBN EN 1627 entsprechen, wirksam gegen gewaltsames Eindringen geschützt. Abschnitt 2 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven auf anderen Trägermedien als Papier und von digitalen Archiven auf Trägermedien ohne Stromzufuhr oder mit nicht eingeschalteter Stromzufuhr.
Art. 4 - § 1 - Die Räume erfüllen alle in Artikel 3 genannten Bedingungen. § 2 - Als Ergänzung zu Artikel 3 Punkt 4 werden empfindliche elektromagnetische Datenträger in abgedichteten, gegen elektromagnetische Strahlung abgeschirmten Schränken aufbewahrt. § 3 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 5 wird bei der Berechnung der Tragfähigkeit der Böden von der Art des Archivs und einer maximalen Nutzung des verfügbaren Lagerraumes ausgegangen. § 4 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 haben die Räume zur Aufbewahrung von Archiven auf optischen, digitalen und elektromagnetischen Trägermaterialien ein Innenklima mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von 35% + 5 % r.F. Das Lüftungssystem ist mit Filtern für die Frischluftzufuhr von mindestens der Klasse F8 ausgestattet (gemäß Norm NBN EN 779). § 5 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 werden Archivalien anderer Arten und auf anderen Trägermedien wie Mikrofilmen, Fotoabzügen und Negativen unter hygrothermischen Bedingungen und in einer ihrer Aufbewahrung entsprechenden Luftqualität aufbewahrt.
Abschnitt 3 - Räume für die Aufbewahrung von digitalen Archiven auf Trägermedien mit eingeschalteter Stromversorgung Art. 5 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften: 1. Sie werden ausschließlich als Server- und Datenraum genutzt;2. sie erfüllen die Bedingungen von Artikel 2 Punkt 2, 3, 8, 9, 12 und 13 des vorliegenden Erlasses;3. diefür die Aufbewahrung von digitalen Archiven verwendeten Computersysteme werden mit "Archiv" gekennzeichnet;4. sie sind mit Standard-19-Zoll-Racks für eine übersichtliche Anordnung aller IT-Systeme ausgestattet;5. sie haben einen erhöhten antistatischen Boden;6. sie werden gemäß den geltenden Normen wirksam gegen Brandgefahr geschützt.Sie sind mit einem automatischen Löschsystem auf Basis von Gas oder Wassernebel ausgestattet; 7. in den Räumen ist der Durchgang von Leitungen für Wasser oder andere Flüssigkeiten so weit wie möglich zu vermeiden;die Bereiche, in denen die Gefahr von Leckagen oder Oberflächenkondensation besteht, sind mit einem automatischen Leckmeldesystem auszurüsten; 8. sie sind sowohl mit einer angepassten Stromversorgung als auch mit einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) ausgestattet, die die EDV-Systeme sicher abschalten kann;9. sie sind mit einem entsprechenden Kühlsystem in redundanter Ausführung und einer Notstromversorgung ausgestattet.Das Kühlsystem sorgt für eine entsprechende Temperatur und Feuchtigkeit, wie sie in den technischen Spezifikationen der EDV-Systeme definiert sind. Die Klimaanlage ist mit Luftfiltern von mindestens der Klasse F8 gemäß der Norm NBN EN 779 ausgestattet. Bei jedem Hinzufügen oder Ersetzen von Informatikmaterial werden die Notstromversorgung und das Kühlsystem überprüft und gegebenenfalls angepasst.
In den Räumen darf das Geräusch der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen den Nennwert 50 nicht überschreiten; 10. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1 ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 300 Lux auf Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,60 und einem Blendungswert UGRL von 19 bietet;11. sie sind gemäß der Norm NBN EN 62305 gegen Blitzschlag geschützt. Alle eingehenden Leitungen sind mit einem Blitzschutzpotentialausgleich, einem direkten Blitzeinschlagschutz und einem Überspannungsableiter ausgestattet; 12. das Gebäude, in dem sich die Räume befinden, ist mit einem System zur Überwachung der Klimaanlage, der Elektrizität, der Sicherheit und der Brandmeldeanlage ausgestattet. KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 6 - Die Archivverwalter der in Artikel 2 genannten Verwaltungen und Dienste sowie die Beamten der Gebäuderegie sind jeweils innerhalb ihres Bereichs für die Überwachung der Anwendung der in diesem Erlass genannten technischen Normen verantwortlich.
Art. 7 - Dieser Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Bekanntmachung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Der Generalarchivar des Königreichs ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 Der Minister der Gebäuderegie J. JAMBON Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik E. SLEURS