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| Ministerieel besluit tot gedeeltelijke uitvoering van artikel 6 van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel portant exécution partielle de l'article 6 de l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 5 et 6 de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande |
|---|---|
| PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID | SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE |
| 12 DECEMBER 2016. - Ministerieel besluit tot gedeeltelijke uitvoering | 12 DECEMBRE 2016. - Arrêté ministériel portant exécution partielle de |
| van artikel 6 van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot | l'article 6 de l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des |
| uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. | articles 5 et 6 de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - |
| - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 12 december 2016 tot gedeeltelijke uitvoering van artikel | l'arrêté ministériel portant exécution partielle de l'article 6 de |
| 6 van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van | l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 5 et 6 |
| de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch | de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur belge du 21 |
| Staatsblad van 21 december 2016). | décembre 2016). |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
| 12. DEZEMBER 2016 - Ministerieller Erlass zur teilweisen Ausführung | 12. DEZEMBER 2016 - Ministerieller Erlass zur teilweisen Ausführung |
| von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur | von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur |
| Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 - | Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 - |
| Deutsche Übersetzung | Deutsche Übersetzung |
| DER FÜR DIE GEBÄUDEREGIE ZUSTÄNDIGE MINISTER, DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR | DER FÜR DIE GEBÄUDEREGIE ZUSTÄNDIGE MINISTER, DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR |
| WISSENSCHAFTSPOLITIK, | WISSENSCHAFTSPOLITIK, |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung |
| der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955; | der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955; |
| Aufgrund des Vorschlags des Generalarchivars des Königreichs vom 14. | Aufgrund des Vorschlags des Generalarchivars des Königreichs vom 14. |
| März 2016; | März 2016; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 13. und 21. April | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 13. und 21. April |
| 2016 sowie vom 18. August 2016; | 2016 sowie vom 18. August 2016; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18. |
| Oktober 2016, | Oktober 2016, |
| Beschließt : | Beschließt : |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
| man unter: | man unter: |
| 1. "Königlicher Erlass": den vorgenannten Königlichen Erlass vom 18. | 1. "Königlicher Erlass": den vorgenannten Königlichen Erlass vom 18. |
| August 2010; | August 2010; |
| 2. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den | 2. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den |
| Provinzen; | Provinzen; |
| 3. "Archive": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 2 des Königlichen | 3. "Archive": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 2 des Königlichen |
| Erlasses; | Erlasses; |
| 4. "Aussonderungsrichtlinien": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 8 | 4. "Aussonderungsrichtlinien": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 8 |
| des Königlichen Erlasses; | des Königlichen Erlasses; |
| 5. "Aufbewahrungsfrist": die Definition in Artikel 1 | 5. "Aufbewahrungsfrist": die Definition in Artikel 1 |
| § 1 Punkt 9 des Königlichen Erlasses. | § 1 Punkt 9 des Königlichen Erlasses. |
| Art. 2 - § 1 - Dieser Erlass gilt für die in § 2 aufgeführten | Art. 2 - § 1 - Dieser Erlass gilt für die in § 2 aufgeführten |
| Archivräume von Verwaltungsbehörden und öffentlichen Einrichtungen, in | Archivräume von Verwaltungsbehörden und öffentlichen Einrichtungen, in |
| denen halbdynamische Archive aufbewahrt werden, die dazu bestimmt | denen halbdynamische Archive aufbewahrt werden, die dazu bestimmt |
| sind, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in Ausführung der vom | sind, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in Ausführung der vom |
| Generalarchivar des Königreichs validierten Aussonderungsrichtlinien | Generalarchivar des Königreichs validierten Aussonderungsrichtlinien |
| in das Staatsarchiv überführt zu werden. Mit halbdynamischen Archiven | in das Staatsarchiv überführt zu werden. Mit halbdynamischen Archiven |
| sind Archivalien gemeint, die nicht mehr häufig konsultiert werden, | sind Archivalien gemeint, die nicht mehr häufig konsultiert werden, |
| deren Aufbewahrungsfrist jedoch noch nicht verstrichen ist oder die zu | deren Aufbewahrungsfrist jedoch noch nicht verstrichen ist oder die zu |
| neu sind, um in das Staatsarchiv überführt zu werden. | neu sind, um in das Staatsarchiv überführt zu werden. |
| § 2 - Der vorliegende Erlass gilt für: | § 2 - Der vorliegende Erlass gilt für: |
| 1. die Föderalen Öffentlichen Dienste, die Föderalen | 1. die Föderalen Öffentlichen Dienste, die Föderalen |
| Programmierungsdienste, das Verteidigunsministerium und die davon | Programmierungsdienste, das Verteidigunsministerium und die davon |
| abhängigen Dienste; | abhängigen Dienste; |
| 2. die öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Einrichtungen, | 2. die öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Einrichtungen, |
| die unter die Zuständigkeit, die Aufsicht oder die Kontrolle der | die unter die Zuständigkeit, die Aufsicht oder die Kontrolle der |
| Föderalbehörde fallen; | Föderalbehörde fallen; |
| 3. die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften mit sozialer | 3. die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften mit sozialer |
| Zielsetzung; | Zielsetzung; |
| 4. die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit; | 4. die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit; |
| 5. die autonomen öffentlichen Unternehmen; | 5. die autonomen öffentlichen Unternehmen; |
| 6. die Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sowie die | 6. die Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sowie die |
| darunter fallenden Gerichtskanzleien und Staatsanwaltschaften; | darunter fallenden Gerichtskanzleien und Staatsanwaltschaften; |
| 7. den Staatsrat. | 7. den Staatsrat. |
| § 3 - Dieser Erlass gilt für Archivräume in noch zu errichtenden oder | § 3 - Dieser Erlass gilt für Archivräume in noch zu errichtenden oder |
| umfassend zu renovierenden Gebäuden (mit Einreichung eines Antrags auf | umfassend zu renovierenden Gebäuden (mit Einreichung eines Antrags auf |
| städtebauliche Genehmigung bei den zuständigen Behörden und sofern die | städtebauliche Genehmigung bei den zuständigen Behörden und sofern die |
| Archivräume von den Renovierungsarbeiten betroffen sind) oder in neu | Archivräume von den Renovierungsarbeiten betroffen sind) oder in neu |
| gemieteten Gebäuden ab Inkrafttreten des Erlasses. | gemieteten Gebäuden ab Inkrafttreten des Erlasses. |
| KAPITEL II - Archivräume | KAPITEL II - Archivräume |
| Abschnitt 1 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven in Papierform | Abschnitt 1 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven in Papierform |
| Art. 3 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften: | Art. 3 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften: |
| 1. sie sind ausschließlich zur Aufbewahrung von Archiven bestimmt; | 1. sie sind ausschließlich zur Aufbewahrung von Archiven bestimmt; |
| 2. sie verfügen über ausreichende Kapazitäten, um alle Archive für die | 2. sie verfügen über ausreichende Kapazitäten, um alle Archive für die |
| in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Zeiten aufzubewahren; | in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Zeiten aufzubewahren; |
| 3. der Zugang ist für den Transport und die Handhabung von Archivalien | 3. der Zugang ist für den Transport und die Handhabung von Archivalien |
| auf mobilen Rollwagen angepasst. Der freie Durchgangsbereich muss | auf mobilen Rollwagen angepasst. Der freie Durchgangsbereich muss |
| mindestens 80 cm betragen; | mindestens 80 cm betragen; |
| 4. sie sind mit verzinkten oder lackierten - festen oder beweglichen - | 4. sie sind mit verzinkten oder lackierten - festen oder beweglichen - |
| Archivregalen aus Metall eingerichtet, vorzugsweise mit | Archivregalen aus Metall eingerichtet, vorzugsweise mit |
| höhenverstellbaren Regalen, die tief genug für die darin zu lagernden | höhenverstellbaren Regalen, die tief genug für die darin zu lagernden |
| Archive sind. Die Archivregale werden so aufgestellt, dass das | Archive sind. Die Archivregale werden so aufgestellt, dass das |
| Personal schnell durch sie hindurchlaufen kann. Darüber hinaus wird | Personal schnell durch sie hindurchlaufen kann. Darüber hinaus wird |
| darauf geachtet, dass sie die Außenwände nicht berühren, einen | darauf geachtet, dass sie die Außenwände nicht berühren, einen |
| ausreichenden Abstand zu den Wänden und Beleuchtungskörpern des Raumes | ausreichenden Abstand zu den Wänden und Beleuchtungskörpern des Raumes |
| haben und die notwendige Luftzirkulation ermöglichen, um die | haben und die notwendige Luftzirkulation ermöglichen, um die |
| Entwicklung eines für die Archive schädlichen Mikroklimas zu | Entwicklung eines für die Archive schädlichen Mikroklimas zu |
| verhindern; | verhindern; |
| 5. sie verfügen über Böden mit einer ausreichenden Tragfähigkeit zur | 5. sie verfügen über Böden mit einer ausreichenden Tragfähigkeit zur |
| Aufbewahrung von Archiven. Die Tragfähigkeit wird für das | Aufbewahrung von Archiven. Die Tragfähigkeit wird für das |
| Gesamtgewicht der Regale und Archive gemäß Eurocode NBN EN 1991-1-1 | Gesamtgewicht der Regale und Archive gemäß Eurocode NBN EN 1991-1-1 |
| berechnet. | berechnet. |
| Zur Berechnung der Tragfähigkeit muss von einem Mindestgewicht der | Zur Berechnung der Tragfähigkeit muss von einem Mindestgewicht der |
| Regale und Archivalien von 7,5 kN/m2 für Räume mit fest angebrachten | Regale und Archivalien von 7,5 kN/m2 für Räume mit fest angebrachten |
| Regalen und einer maximalen Höhe von 2,2 m sowie einem Mindestgewicht | Regalen und einer maximalen Höhe von 2,2 m sowie einem Mindestgewicht |
| von 15 kN/m2 für Räume mit verschiebbaren Regalen und einer Höhe von | von 15 kN/m2 für Räume mit verschiebbaren Regalen und einer Höhe von |
| 2,2 m ausgegangen werden. Die Verformung des Bodens darf nicht höher | 2,2 m ausgegangen werden. Die Verformung des Bodens darf nicht höher |
| als die für die jeweilige Art des Bodens geltende Grenze liegen; | als die für die jeweilige Art des Bodens geltende Grenze liegen; |
| 6. sie werden gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Brandverhütung, den | 6. sie werden gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Brandverhütung, den |
| Regeln des Fachs und den Ratschlägen der territorial zuständigen | Regeln des Fachs und den Ratschlägen der territorial zuständigen |
| Feuerwehrdienste entworfen und eingerichtet. Die Räume erfüllen | Feuerwehrdienste entworfen und eingerichtet. Die Räume erfüllen |
| darüber hinaus folgende Anforderungen: | darüber hinaus folgende Anforderungen: |
| a) die Räume sind mit einem Branderkennungssystem gemäß der Norm NBN | a) die Räume sind mit einem Branderkennungssystem gemäß der Norm NBN |
| S21-100 und Addenda ausgerüstet; | S21-100 und Addenda ausgerüstet; |
| b) die Räume haben vertikale und horizontale Wände mit einem | b) die Räume haben vertikale und horizontale Wände mit einem |
| Feuerwiderstand EI 60, wie festgelegt durch die Norm NBN EN 13501-2, | Feuerwiderstand EI 60, wie festgelegt durch die Norm NBN EN 13501-2, |
| und die Verkleidung der Wände, Decken und Böden entspricht der | und die Verkleidung der Wände, Decken und Böden entspricht der |
| Reaktionsklasse C-s2, d2 (Wände), C-s2, d0 (Decke) und CFl-s2 (Boden), | Reaktionsklasse C-s2, d2 (Wände), C-s2, d0 (Decke) und CFl-s2 (Boden), |
| wie festgelegt gemäß der Norm NBN EN 13501-1; | wie festgelegt gemäß der Norm NBN EN 13501-1; |
| c) die Türen der Räume haben einen Feuerwiderstand EI1 30 und | c) die Türen der Räume haben einen Feuerwiderstand EI1 30 und |
| schließen automatisch bzw. im Brandfall automatisch; | schließen automatisch bzw. im Brandfall automatisch; |
| d) die Räume haben eine maximale Fläche von 200 m2. Davon kann | d) die Räume haben eine maximale Fläche von 200 m2. Davon kann |
| abgewichen werden, wenn sie durch ein automatisches Löschsystem auf | abgewichen werden, wenn sie durch ein automatisches Löschsystem auf |
| der Grundlage von Gas, Wassernebel oder eines trockenen | der Grundlage von Gas, Wassernebel oder eines trockenen |
| Preaction-Sprinklersystems geschützt sind. Gegebenenfalls müssen die | Preaction-Sprinklersystems geschützt sind. Gegebenenfalls müssen die |
| Archive angemessen verpackt sein; | Archive angemessen verpackt sein; |
| e) Durchführungen wie Strom- oder Flüssigkeitsrohre, Lüftungskanäle | e) Durchführungen wie Strom- oder Flüssigkeitsrohre, Lüftungskanäle |
| und Kamine sowie Schwachstellen wie Dilatationsfugen, Schalter, | und Kamine sowie Schwachstellen wie Dilatationsfugen, Schalter, |
| Steckdosen und Beleuchtungskörper von Bauteilen (vertikale und | Steckdosen und Beleuchtungskörper von Bauteilen (vertikale und |
| horizontale Wände) dürfen keinen Einfluss auf den Grad des | horizontale Wände) dürfen keinen Einfluss auf den Grad des |
| Feuerwiderstands haben, der für diese Teile erforderlich ist. | Feuerwiderstands haben, der für diese Teile erforderlich ist. |
| Die Baumaterialien und technischen Anlagen dürfen die Ausbreitung des | Die Baumaterialien und technischen Anlagen dürfen die Ausbreitung des |
| Feuers nicht erleichtern und sondern im Falle einer Überhitzung oder | Feuers nicht erleichtern und sondern im Falle einer Überhitzung oder |
| eines Brandes so wenig Schad- und Reizstoffe, Rauch und Ruß ab; | eines Brandes so wenig Schad- und Reizstoffe, Rauch und Ruß ab; |
| 7. bei der Alterung dürfen die Baumaterialien keine Teilchen, Dämpfe | 7. bei der Alterung dürfen die Baumaterialien keine Teilchen, Dämpfe |
| oder Gase abgeben, die schädlich für die Gesamtheit der Archivalien | oder Gase abgeben, die schädlich für die Gesamtheit der Archivalien |
| sein können; | sein können; |
| 8. die Räume sind so geplant, gebaut und eingerichtet, dass das Risiko | 8. die Räume sind so geplant, gebaut und eingerichtet, dass das Risiko |
| einer Beschädigung der Archivalien durch äußere Faktoren wie | einer Beschädigung der Archivalien durch äußere Faktoren wie |
| Witterungsverhältnisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, | Witterungsverhältnisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, |
| Explosionen, elektromagnetische Felder, Verschmutzung, Nagetiere und | Explosionen, elektromagnetische Felder, Verschmutzung, Nagetiere und |
| Insekten so niedrig wie möglich gehalten wird. Die Räume sind zudem | Insekten so niedrig wie möglich gehalten wird. Die Räume sind zudem |
| wirksam gegen jede Form von Wasserinfiltration oder Wasserschäden | wirksam gegen jede Form von Wasserinfiltration oder Wasserschäden |
| geschützt. Über oder in der Nähe der Archivalien dürfen, mit Ausnahme | geschützt. Über oder in der Nähe der Archivalien dürfen, mit Ausnahme |
| von Feuerlöschsystemen, keine Leitungen und Rohre für Wasser oder | von Feuerlöschsystemen, keine Leitungen und Rohre für Wasser oder |
| andere Flüssigkeiten verlaufen (aufgrund der Gefahr von Lecks und | andere Flüssigkeiten verlaufen (aufgrund der Gefahr von Lecks und |
| Oberflächenkondensation). | Oberflächenkondensation). |
| Die Innenwände der Räume dürfen unabhängig von den | Die Innenwände der Räume dürfen unabhängig von den |
| Witterungsverhältnissen niemals Kondenswasser aufweisen; | Witterungsverhältnissen niemals Kondenswasser aufweisen; |
| 9. die Räume haben vorzugsweise keine Fenster; wenn doch Fenster | 9. die Räume haben vorzugsweise keine Fenster; wenn doch Fenster |
| vorhanden sind, sollten sie nicht zur Belüftung des Raumes genutzt | vorhanden sind, sollten sie nicht zur Belüftung des Raumes genutzt |
| werden und direkter Lichteinfall ist durch eine fest installierte | werden und direkter Lichteinfall ist durch eine fest installierte |
| Abschirmung oder ein bewegliches System zu verhindern; | Abschirmung oder ein bewegliches System zu verhindern; |
| 10. die Räume haben ein Innenklima mit einer relativen | 10. die Räume haben ein Innenklima mit einer relativen |
| Luftfeuchtigkeit (r. F.) von 45 + 10% und einer Temperatur von 18 + 2° | Luftfeuchtigkeit (r. F.) von 45 + 10% und einer Temperatur von 18 + 2° |
| C. Die Temperatur darf höchstens 10 Tage pro Jahr bis zu maximal 24° C | C. Die Temperatur darf höchstens 10 Tage pro Jahr bis zu maximal 24° C |
| überschritten werden. Die Räume sind mit einem elektronischen | überschritten werden. Die Räume sind mit einem elektronischen |
| Thermometer und Hygrometer ausgestattet, um diese Werte messen und | Thermometer und Hygrometer ausgestattet, um diese Werte messen und |
| kontrollieren zu können. | kontrollieren zu können. |
| Die maximal zulässigen Schwankungen des Umgebungsklimas müssen auf 1° | Die maximal zulässigen Schwankungen des Umgebungsklimas müssen auf 1° |
| C und 5% r.F. pro 24 Stunden begrenzt werden. | C und 5% r.F. pro 24 Stunden begrenzt werden. |
| Die Räume sind gemäß der Norm NBN EN 13779 mit einem mechanischen | Die Räume sind gemäß der Norm NBN EN 13779 mit einem mechanischen |
| Belüftungssystem ausgestattet, das eine gute Durchmischung der Luft | Belüftungssystem ausgestattet, das eine gute Durchmischung der Luft |
| gewährleistet, sodass in der gesamten Umgebung ein gleichmäßiges | gewährleistet, sodass in der gesamten Umgebung ein gleichmäßiges |
| Feuchtigkeitsniveau herrscht. Die Zufuhr von gefilterter Frischluft | Feuchtigkeitsniveau herrscht. Die Zufuhr von gefilterter Frischluft |
| (Mindestfilterklasse: F7 gemäß der Norm NBN EN 779) ermöglicht es, das | (Mindestfilterklasse: F7 gemäß der Norm NBN EN 779) ermöglicht es, das |
| Luftvolumen des Raumes mindestens zweimal innerhalb von 24 Stunden | Luftvolumen des Raumes mindestens zweimal innerhalb von 24 Stunden |
| auszutauschen und die Anwesenden mit gesunder Frischluft gemäß den | auszutauschen und die Anwesenden mit gesunder Frischluft gemäß den |
| geltenden Normen und Vorschriften zu versorgen. Die Konzentrationen | geltenden Normen und Vorschriften zu versorgen. Die Konzentrationen |
| von Feinstaub und schädlichen Gasen in den Räumen müssen begrenzt | von Feinstaub und schädlichen Gasen in den Räumen müssen begrenzt |
| werden; die Öffnungen der Luftzufuhr befinden sich in möglichst | werden; die Öffnungen der Luftzufuhr befinden sich in möglichst |
| schadstoffarmen Außenbereichen. | schadstoffarmen Außenbereichen. |
| Belüftung und Klimatisierung werden an die lokalen klimatischen | Belüftung und Klimatisierung werden an die lokalen klimatischen |
| Bedingungen angepasst. Bei außergewöhnlichen und extremen | Bedingungen angepasst. Bei außergewöhnlichen und extremen |
| Witterungsverhältnissen kann die Frischluftzufuhr vorübergehend | Witterungsverhältnissen kann die Frischluftzufuhr vorübergehend |
| eingeschränkt werden, um vorrangig das erforderliche | eingeschränkt werden, um vorrangig das erforderliche |
| Feuchtigkeitsniveau zu erhalten. | Feuchtigkeitsniveau zu erhalten. |
| In den Räumen darf der Lärm der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen | In den Räumen darf der Lärm der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen |
| den Nennwert 50 nicht überschreiten; | den Nennwert 50 nicht überschreiten; |
| 11. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1 | 11. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1 |
| ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 150 bis 200 Lux | ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 150 bis 200 Lux |
| auf Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,40 bietet; | auf Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,40 bietet; |
| 12. sie werden nur dann mit Kabeln, Leitungen und Kanälen versehen, | 12. sie werden nur dann mit Kabeln, Leitungen und Kanälen versehen, |
| wenn diese für die Archivräume vorgesehenen Anlagen bestimmt sind; | wenn diese für die Archivräume vorgesehenen Anlagen bestimmt sind; |
| 13. sie werden durch eine ausreichende Kontrolle des Zugangs zu den | 13. sie werden durch eine ausreichende Kontrolle des Zugangs zu den |
| Archivräumen und durch das Vorhandensein von einbruchsicheren Türen | Archivräumen und durch das Vorhandensein von einbruchsicheren Türen |
| (und gegebenenfalls Fenstern), die mindestens der Klasse 2 gemäß der | (und gegebenenfalls Fenstern), die mindestens der Klasse 2 gemäß der |
| Norm NBN EN 1627 entsprechen, wirksam gegen gewaltsames Eindringen | Norm NBN EN 1627 entsprechen, wirksam gegen gewaltsames Eindringen |
| geschützt. | geschützt. |
| Abschnitt 2 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven auf anderen | Abschnitt 2 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven auf anderen |
| Trägermedien als Papier und von digitalen Archiven auf Trägermedien | Trägermedien als Papier und von digitalen Archiven auf Trägermedien |
| ohne Stromzufuhr oder mit nicht eingeschalteter Stromzufuhr. | ohne Stromzufuhr oder mit nicht eingeschalteter Stromzufuhr. |
| Art. 4 - § 1 - Die Räume erfüllen alle in Artikel 3 genannten | Art. 4 - § 1 - Die Räume erfüllen alle in Artikel 3 genannten |
| Bedingungen. | Bedingungen. |
| § 2 - Als Ergänzung zu Artikel 3 Punkt 4 werden empfindliche | § 2 - Als Ergänzung zu Artikel 3 Punkt 4 werden empfindliche |
| elektromagnetische Datenträger in abgedichteten, gegen | elektromagnetische Datenträger in abgedichteten, gegen |
| elektromagnetische Strahlung abgeschirmten Schränken aufbewahrt. | elektromagnetische Strahlung abgeschirmten Schränken aufbewahrt. |
| § 3 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 5 wird bei der Berechnung der | § 3 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 5 wird bei der Berechnung der |
| Tragfähigkeit der Böden von der Art des Archivs und einer maximalen | Tragfähigkeit der Böden von der Art des Archivs und einer maximalen |
| Nutzung des verfügbaren Lagerraumes ausgegangen. | Nutzung des verfügbaren Lagerraumes ausgegangen. |
| § 4 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 haben die Räume zur | § 4 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 haben die Räume zur |
| Aufbewahrung von Archiven auf optischen, digitalen und | Aufbewahrung von Archiven auf optischen, digitalen und |
| elektromagnetischen Trägermaterialien ein Innenklima mit einer | elektromagnetischen Trägermaterialien ein Innenklima mit einer |
| relativen Luftfeuchtigkeit von 35% + 5 % r.F. Das Lüftungssystem ist | relativen Luftfeuchtigkeit von 35% + 5 % r.F. Das Lüftungssystem ist |
| mit Filtern für die Frischluftzufuhr von mindestens der Klasse F8 | mit Filtern für die Frischluftzufuhr von mindestens der Klasse F8 |
| ausgestattet (gemäß Norm NBN EN 779). | ausgestattet (gemäß Norm NBN EN 779). |
| § 5 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 werden Archivalien anderer | § 5 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 werden Archivalien anderer |
| Arten und auf anderen Trägermedien wie Mikrofilmen, Fotoabzügen und | Arten und auf anderen Trägermedien wie Mikrofilmen, Fotoabzügen und |
| Negativen unter hygrothermischen Bedingungen und in einer ihrer | Negativen unter hygrothermischen Bedingungen und in einer ihrer |
| Aufbewahrung entsprechenden Luftqualität aufbewahrt. | Aufbewahrung entsprechenden Luftqualität aufbewahrt. |
| Abschnitt 3 - Räume für die Aufbewahrung von digitalen Archiven auf | Abschnitt 3 - Räume für die Aufbewahrung von digitalen Archiven auf |
| Trägermedien mit eingeschalteter Stromversorgung | Trägermedien mit eingeschalteter Stromversorgung |
| Art. 5 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften: | Art. 5 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften: |
| 1. Sie werden ausschließlich als Server- und Datenraum genutzt; | 1. Sie werden ausschließlich als Server- und Datenraum genutzt; |
| 2. sie erfüllen die Bedingungen von Artikel 2 Punkt 2, 3, 8, 9, 12 und | 2. sie erfüllen die Bedingungen von Artikel 2 Punkt 2, 3, 8, 9, 12 und |
| 13 des vorliegenden Erlasses; | 13 des vorliegenden Erlasses; |
| 3. diefür die Aufbewahrung von digitalen Archiven verwendeten | 3. diefür die Aufbewahrung von digitalen Archiven verwendeten |
| Computersysteme werden mit "Archiv" gekennzeichnet; | Computersysteme werden mit "Archiv" gekennzeichnet; |
| 4. sie sind mit Standard-19-Zoll-Racks für eine übersichtliche | 4. sie sind mit Standard-19-Zoll-Racks für eine übersichtliche |
| Anordnung aller IT-Systeme ausgestattet; | Anordnung aller IT-Systeme ausgestattet; |
| 5. sie haben einen erhöhten antistatischen Boden; | 5. sie haben einen erhöhten antistatischen Boden; |
| 6. sie werden gemäß den geltenden Normen wirksam gegen Brandgefahr | 6. sie werden gemäß den geltenden Normen wirksam gegen Brandgefahr |
| geschützt. Sie sind mit einem automatischen Löschsystem auf Basis von | geschützt. Sie sind mit einem automatischen Löschsystem auf Basis von |
| Gas oder Wassernebel ausgestattet; | Gas oder Wassernebel ausgestattet; |
| 7. in den Räumen ist der Durchgang von Leitungen für Wasser oder | 7. in den Räumen ist der Durchgang von Leitungen für Wasser oder |
| andere Flüssigkeiten so weit wie möglich zu vermeiden; die Bereiche, | andere Flüssigkeiten so weit wie möglich zu vermeiden; die Bereiche, |
| in denen die Gefahr von Leckagen oder Oberflächenkondensation besteht, | in denen die Gefahr von Leckagen oder Oberflächenkondensation besteht, |
| sind mit einem automatischen Leckmeldesystem auszurüsten; | sind mit einem automatischen Leckmeldesystem auszurüsten; |
| 8. sie sind sowohl mit einer angepassten Stromversorgung als auch mit | 8. sie sind sowohl mit einer angepassten Stromversorgung als auch mit |
| einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) ausgestattet, die die | einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) ausgestattet, die die |
| EDV-Systeme sicher abschalten kann; | EDV-Systeme sicher abschalten kann; |
| 9. sie sind mit einem entsprechenden Kühlsystem in redundanter | 9. sie sind mit einem entsprechenden Kühlsystem in redundanter |
| Ausführung und einer Notstromversorgung ausgestattet. Das Kühlsystem | Ausführung und einer Notstromversorgung ausgestattet. Das Kühlsystem |
| sorgt für eine entsprechende Temperatur und Feuchtigkeit, wie sie in | sorgt für eine entsprechende Temperatur und Feuchtigkeit, wie sie in |
| den technischen Spezifikationen der EDV-Systeme definiert sind. Die | den technischen Spezifikationen der EDV-Systeme definiert sind. Die |
| Klimaanlage ist mit Luftfiltern von mindestens der Klasse F8 gemäß der | Klimaanlage ist mit Luftfiltern von mindestens der Klasse F8 gemäß der |
| Norm NBN EN 779 ausgestattet. Bei jedem Hinzufügen oder Ersetzen von | Norm NBN EN 779 ausgestattet. Bei jedem Hinzufügen oder Ersetzen von |
| Informatikmaterial werden die Notstromversorgung und das Kühlsystem | Informatikmaterial werden die Notstromversorgung und das Kühlsystem |
| überprüft und gegebenenfalls angepasst. | überprüft und gegebenenfalls angepasst. |
| In den Räumen darf das Geräusch der Heizungs-, Lüftungs- und | In den Räumen darf das Geräusch der Heizungs-, Lüftungs- und |
| Klimaanlagen den Nennwert 50 nicht überschreiten; | Klimaanlagen den Nennwert 50 nicht überschreiten; |
| 10. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1 | 10. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1 |
| ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 300 Lux auf | ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 300 Lux auf |
| Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,60 und einem Blendungswert | Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,60 und einem Blendungswert |
| UGRL von 19 bietet; | UGRL von 19 bietet; |
| 11. sie sind gemäß der Norm NBN EN 62305 gegen Blitzschlag geschützt. | 11. sie sind gemäß der Norm NBN EN 62305 gegen Blitzschlag geschützt. |
| Alle eingehenden Leitungen sind mit einem | Alle eingehenden Leitungen sind mit einem |
| Blitzschutzpotentialausgleich, einem direkten Blitzeinschlagschutz und | Blitzschutzpotentialausgleich, einem direkten Blitzeinschlagschutz und |
| einem Überspannungsableiter ausgestattet; | einem Überspannungsableiter ausgestattet; |
| 12. das Gebäude, in dem sich die Räume befinden, ist mit einem System | 12. das Gebäude, in dem sich die Räume befinden, ist mit einem System |
| zur Überwachung der Klimaanlage, der Elektrizität, der Sicherheit und | zur Überwachung der Klimaanlage, der Elektrizität, der Sicherheit und |
| der Brandmeldeanlage ausgestattet. | der Brandmeldeanlage ausgestattet. |
| KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
| Art. 6 - Die Archivverwalter der in Artikel 2 genannten Verwaltungen | Art. 6 - Die Archivverwalter der in Artikel 2 genannten Verwaltungen |
| und Dienste sowie die Beamten der Gebäuderegie sind jeweils innerhalb | und Dienste sowie die Beamten der Gebäuderegie sind jeweils innerhalb |
| ihres Bereichs für die Überwachung der Anwendung der in diesem Erlass | ihres Bereichs für die Überwachung der Anwendung der in diesem Erlass |
| genannten technischen Normen verantwortlich. | genannten technischen Normen verantwortlich. |
| Art. 7 - Dieser Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach | Art. 7 - Dieser Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach |
| Bekanntmachung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Bekanntmachung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 8 - Der Generalarchivar des Königreichs ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der Generalarchivar des Königreichs ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 |
| Der Minister der Gebäuderegie | Der Minister der Gebäuderegie |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik | Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik |
| E. SLEURS | E. SLEURS |