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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 12/12/2016
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Ministerieel besluit tot gedeeltelijke uitvoering van artikel 6 van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling Arrêté ministériel portant exécution partielle de l'article 6 de l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 5 et 6 de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande
PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE
12 DECEMBER 2016. - Ministerieel besluit tot gedeeltelijke uitvoering 12 DECEMBRE 2016. - Arrêté ministériel portant exécution partielle de
van artikel 6 van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot l'article 6 de l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des
uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. articles 5 et 6 de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. -
- Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 december 2016 tot gedeeltelijke uitvoering van artikel l'arrêté ministériel portant exécution partielle de l'article 6 de
6 van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 5 et 6
de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur belge du 21
Staatsblad van 21 december 2016). décembre 2016).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
12. DEZEMBER 2016 - Ministerieller Erlass zur teilweisen Ausführung 12. DEZEMBER 2016 - Ministerieller Erlass zur teilweisen Ausführung
von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur
Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 - Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 -
Deutsche Übersetzung Deutsche Übersetzung
DER FÜR DIE GEBÄUDEREGIE ZUSTÄNDIGE MINISTER, DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR DER FÜR DIE GEBÄUDEREGIE ZUSTÄNDIGE MINISTER, DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR
WISSENSCHAFTSPOLITIK, WISSENSCHAFTSPOLITIK,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung
der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955; der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955;
Aufgrund des Vorschlags des Generalarchivars des Königreichs vom 14. Aufgrund des Vorschlags des Generalarchivars des Königreichs vom 14.
März 2016; März 2016;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 13. und 21. April Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 13. und 21. April
2016 sowie vom 18. August 2016; 2016 sowie vom 18. August 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18.
Oktober 2016, Oktober 2016,
Beschließt : Beschließt :
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. "Königlicher Erlass": den vorgenannten Königlichen Erlass vom 18. 1. "Königlicher Erlass": den vorgenannten Königlichen Erlass vom 18.
August 2010; August 2010;
2. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den 2. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den
Provinzen; Provinzen;
3. "Archive": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 2 des Königlichen 3. "Archive": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 2 des Königlichen
Erlasses; Erlasses;
4. "Aussonderungsrichtlinien": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 8 4. "Aussonderungsrichtlinien": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 8
des Königlichen Erlasses; des Königlichen Erlasses;
5. "Aufbewahrungsfrist": die Definition in Artikel 1 5. "Aufbewahrungsfrist": die Definition in Artikel 1
§ 1 Punkt 9 des Königlichen Erlasses. § 1 Punkt 9 des Königlichen Erlasses.
Art. 2 - § 1 - Dieser Erlass gilt für die in § 2 aufgeführten Art. 2 - § 1 - Dieser Erlass gilt für die in § 2 aufgeführten
Archivräume von Verwaltungsbehörden und öffentlichen Einrichtungen, in Archivräume von Verwaltungsbehörden und öffentlichen Einrichtungen, in
denen halbdynamische Archive aufbewahrt werden, die dazu bestimmt denen halbdynamische Archive aufbewahrt werden, die dazu bestimmt
sind, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in Ausführung der vom sind, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in Ausführung der vom
Generalarchivar des Königreichs validierten Aussonderungsrichtlinien Generalarchivar des Königreichs validierten Aussonderungsrichtlinien
in das Staatsarchiv überführt zu werden. Mit halbdynamischen Archiven in das Staatsarchiv überführt zu werden. Mit halbdynamischen Archiven
sind Archivalien gemeint, die nicht mehr häufig konsultiert werden, sind Archivalien gemeint, die nicht mehr häufig konsultiert werden,
deren Aufbewahrungsfrist jedoch noch nicht verstrichen ist oder die zu deren Aufbewahrungsfrist jedoch noch nicht verstrichen ist oder die zu
neu sind, um in das Staatsarchiv überführt zu werden. neu sind, um in das Staatsarchiv überführt zu werden.
§ 2 - Der vorliegende Erlass gilt für: § 2 - Der vorliegende Erlass gilt für:
1. die Föderalen Öffentlichen Dienste, die Föderalen 1. die Föderalen Öffentlichen Dienste, die Föderalen
Programmierungsdienste, das Verteidigunsministerium und die davon Programmierungsdienste, das Verteidigunsministerium und die davon
abhängigen Dienste; abhängigen Dienste;
2. die öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Einrichtungen, 2. die öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Einrichtungen,
die unter die Zuständigkeit, die Aufsicht oder die Kontrolle der die unter die Zuständigkeit, die Aufsicht oder die Kontrolle der
Föderalbehörde fallen; Föderalbehörde fallen;
3. die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften mit sozialer 3. die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften mit sozialer
Zielsetzung; Zielsetzung;
4. die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit; 4. die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit;
5. die autonomen öffentlichen Unternehmen; 5. die autonomen öffentlichen Unternehmen;
6. die Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sowie die 6. die Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sowie die
darunter fallenden Gerichtskanzleien und Staatsanwaltschaften; darunter fallenden Gerichtskanzleien und Staatsanwaltschaften;
7. den Staatsrat. 7. den Staatsrat.
§ 3 - Dieser Erlass gilt für Archivräume in noch zu errichtenden oder § 3 - Dieser Erlass gilt für Archivräume in noch zu errichtenden oder
umfassend zu renovierenden Gebäuden (mit Einreichung eines Antrags auf umfassend zu renovierenden Gebäuden (mit Einreichung eines Antrags auf
städtebauliche Genehmigung bei den zuständigen Behörden und sofern die städtebauliche Genehmigung bei den zuständigen Behörden und sofern die
Archivräume von den Renovierungsarbeiten betroffen sind) oder in neu Archivräume von den Renovierungsarbeiten betroffen sind) oder in neu
gemieteten Gebäuden ab Inkrafttreten des Erlasses. gemieteten Gebäuden ab Inkrafttreten des Erlasses.
KAPITEL II - Archivräume KAPITEL II - Archivräume
Abschnitt 1 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven in Papierform Abschnitt 1 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven in Papierform
Art. 3 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften: Art. 3 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften:
1. sie sind ausschließlich zur Aufbewahrung von Archiven bestimmt; 1. sie sind ausschließlich zur Aufbewahrung von Archiven bestimmt;
2. sie verfügen über ausreichende Kapazitäten, um alle Archive für die 2. sie verfügen über ausreichende Kapazitäten, um alle Archive für die
in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Zeiten aufzubewahren; in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Zeiten aufzubewahren;
3. der Zugang ist für den Transport und die Handhabung von Archivalien 3. der Zugang ist für den Transport und die Handhabung von Archivalien
auf mobilen Rollwagen angepasst. Der freie Durchgangsbereich muss auf mobilen Rollwagen angepasst. Der freie Durchgangsbereich muss
mindestens 80 cm betragen; mindestens 80 cm betragen;
4. sie sind mit verzinkten oder lackierten - festen oder beweglichen - 4. sie sind mit verzinkten oder lackierten - festen oder beweglichen -
Archivregalen aus Metall eingerichtet, vorzugsweise mit Archivregalen aus Metall eingerichtet, vorzugsweise mit
höhenverstellbaren Regalen, die tief genug für die darin zu lagernden höhenverstellbaren Regalen, die tief genug für die darin zu lagernden
Archive sind. Die Archivregale werden so aufgestellt, dass das Archive sind. Die Archivregale werden so aufgestellt, dass das
Personal schnell durch sie hindurchlaufen kann. Darüber hinaus wird Personal schnell durch sie hindurchlaufen kann. Darüber hinaus wird
darauf geachtet, dass sie die Außenwände nicht berühren, einen darauf geachtet, dass sie die Außenwände nicht berühren, einen
ausreichenden Abstand zu den Wänden und Beleuchtungskörpern des Raumes ausreichenden Abstand zu den Wänden und Beleuchtungskörpern des Raumes
haben und die notwendige Luftzirkulation ermöglichen, um die haben und die notwendige Luftzirkulation ermöglichen, um die
Entwicklung eines für die Archive schädlichen Mikroklimas zu Entwicklung eines für die Archive schädlichen Mikroklimas zu
verhindern; verhindern;
5. sie verfügen über Böden mit einer ausreichenden Tragfähigkeit zur 5. sie verfügen über Böden mit einer ausreichenden Tragfähigkeit zur
Aufbewahrung von Archiven. Die Tragfähigkeit wird für das Aufbewahrung von Archiven. Die Tragfähigkeit wird für das
Gesamtgewicht der Regale und Archive gemäß Eurocode NBN EN 1991-1-1 Gesamtgewicht der Regale und Archive gemäß Eurocode NBN EN 1991-1-1
berechnet. berechnet.
Zur Berechnung der Tragfähigkeit muss von einem Mindestgewicht der Zur Berechnung der Tragfähigkeit muss von einem Mindestgewicht der
Regale und Archivalien von 7,5 kN/m2 für Räume mit fest angebrachten Regale und Archivalien von 7,5 kN/m2 für Räume mit fest angebrachten
Regalen und einer maximalen Höhe von 2,2 m sowie einem Mindestgewicht Regalen und einer maximalen Höhe von 2,2 m sowie einem Mindestgewicht
von 15 kN/m2 für Räume mit verschiebbaren Regalen und einer Höhe von von 15 kN/m2 für Räume mit verschiebbaren Regalen und einer Höhe von
2,2 m ausgegangen werden. Die Verformung des Bodens darf nicht höher 2,2 m ausgegangen werden. Die Verformung des Bodens darf nicht höher
als die für die jeweilige Art des Bodens geltende Grenze liegen; als die für die jeweilige Art des Bodens geltende Grenze liegen;
6. sie werden gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Brandverhütung, den 6. sie werden gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Brandverhütung, den
Regeln des Fachs und den Ratschlägen der territorial zuständigen Regeln des Fachs und den Ratschlägen der territorial zuständigen
Feuerwehrdienste entworfen und eingerichtet. Die Räume erfüllen Feuerwehrdienste entworfen und eingerichtet. Die Räume erfüllen
darüber hinaus folgende Anforderungen: darüber hinaus folgende Anforderungen:
a) die Räume sind mit einem Branderkennungssystem gemäß der Norm NBN a) die Räume sind mit einem Branderkennungssystem gemäß der Norm NBN
S21-100 und Addenda ausgerüstet; S21-100 und Addenda ausgerüstet;
b) die Räume haben vertikale und horizontale Wände mit einem b) die Räume haben vertikale und horizontale Wände mit einem
Feuerwiderstand EI 60, wie festgelegt durch die Norm NBN EN 13501-2, Feuerwiderstand EI 60, wie festgelegt durch die Norm NBN EN 13501-2,
und die Verkleidung der Wände, Decken und Böden entspricht der und die Verkleidung der Wände, Decken und Böden entspricht der
Reaktionsklasse C-s2, d2 (Wände), C-s2, d0 (Decke) und CFl-s2 (Boden), Reaktionsklasse C-s2, d2 (Wände), C-s2, d0 (Decke) und CFl-s2 (Boden),
wie festgelegt gemäß der Norm NBN EN 13501-1; wie festgelegt gemäß der Norm NBN EN 13501-1;
c) die Türen der Räume haben einen Feuerwiderstand EI1 30 und c) die Türen der Räume haben einen Feuerwiderstand EI1 30 und
schließen automatisch bzw. im Brandfall automatisch; schließen automatisch bzw. im Brandfall automatisch;
d) die Räume haben eine maximale Fläche von 200 m2. Davon kann d) die Räume haben eine maximale Fläche von 200 m2. Davon kann
abgewichen werden, wenn sie durch ein automatisches Löschsystem auf abgewichen werden, wenn sie durch ein automatisches Löschsystem auf
der Grundlage von Gas, Wassernebel oder eines trockenen der Grundlage von Gas, Wassernebel oder eines trockenen
Preaction-Sprinklersystems geschützt sind. Gegebenenfalls müssen die Preaction-Sprinklersystems geschützt sind. Gegebenenfalls müssen die
Archive angemessen verpackt sein; Archive angemessen verpackt sein;
e) Durchführungen wie Strom- oder Flüssigkeitsrohre, Lüftungskanäle e) Durchführungen wie Strom- oder Flüssigkeitsrohre, Lüftungskanäle
und Kamine sowie Schwachstellen wie Dilatationsfugen, Schalter, und Kamine sowie Schwachstellen wie Dilatationsfugen, Schalter,
Steckdosen und Beleuchtungskörper von Bauteilen (vertikale und Steckdosen und Beleuchtungskörper von Bauteilen (vertikale und
horizontale Wände) dürfen keinen Einfluss auf den Grad des horizontale Wände) dürfen keinen Einfluss auf den Grad des
Feuerwiderstands haben, der für diese Teile erforderlich ist. Feuerwiderstands haben, der für diese Teile erforderlich ist.
Die Baumaterialien und technischen Anlagen dürfen die Ausbreitung des Die Baumaterialien und technischen Anlagen dürfen die Ausbreitung des
Feuers nicht erleichtern und sondern im Falle einer Überhitzung oder Feuers nicht erleichtern und sondern im Falle einer Überhitzung oder
eines Brandes so wenig Schad- und Reizstoffe, Rauch und Ruß ab; eines Brandes so wenig Schad- und Reizstoffe, Rauch und Ruß ab;
7. bei der Alterung dürfen die Baumaterialien keine Teilchen, Dämpfe 7. bei der Alterung dürfen die Baumaterialien keine Teilchen, Dämpfe
oder Gase abgeben, die schädlich für die Gesamtheit der Archivalien oder Gase abgeben, die schädlich für die Gesamtheit der Archivalien
sein können; sein können;
8. die Räume sind so geplant, gebaut und eingerichtet, dass das Risiko 8. die Räume sind so geplant, gebaut und eingerichtet, dass das Risiko
einer Beschädigung der Archivalien durch äußere Faktoren wie einer Beschädigung der Archivalien durch äußere Faktoren wie
Witterungsverhältnisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, Witterungsverhältnisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer,
Explosionen, elektromagnetische Felder, Verschmutzung, Nagetiere und Explosionen, elektromagnetische Felder, Verschmutzung, Nagetiere und
Insekten so niedrig wie möglich gehalten wird. Die Räume sind zudem Insekten so niedrig wie möglich gehalten wird. Die Räume sind zudem
wirksam gegen jede Form von Wasserinfiltration oder Wasserschäden wirksam gegen jede Form von Wasserinfiltration oder Wasserschäden
geschützt. Über oder in der Nähe der Archivalien dürfen, mit Ausnahme geschützt. Über oder in der Nähe der Archivalien dürfen, mit Ausnahme
von Feuerlöschsystemen, keine Leitungen und Rohre für Wasser oder von Feuerlöschsystemen, keine Leitungen und Rohre für Wasser oder
andere Flüssigkeiten verlaufen (aufgrund der Gefahr von Lecks und andere Flüssigkeiten verlaufen (aufgrund der Gefahr von Lecks und
Oberflächenkondensation). Oberflächenkondensation).
Die Innenwände der Räume dürfen unabhängig von den Die Innenwände der Räume dürfen unabhängig von den
Witterungsverhältnissen niemals Kondenswasser aufweisen; Witterungsverhältnissen niemals Kondenswasser aufweisen;
9. die Räume haben vorzugsweise keine Fenster; wenn doch Fenster 9. die Räume haben vorzugsweise keine Fenster; wenn doch Fenster
vorhanden sind, sollten sie nicht zur Belüftung des Raumes genutzt vorhanden sind, sollten sie nicht zur Belüftung des Raumes genutzt
werden und direkter Lichteinfall ist durch eine fest installierte werden und direkter Lichteinfall ist durch eine fest installierte
Abschirmung oder ein bewegliches System zu verhindern; Abschirmung oder ein bewegliches System zu verhindern;
10. die Räume haben ein Innenklima mit einer relativen 10. die Räume haben ein Innenklima mit einer relativen
Luftfeuchtigkeit (r. F.) von 45 + 10% und einer Temperatur von 18 + 2° Luftfeuchtigkeit (r. F.) von 45 + 10% und einer Temperatur von 18 + 2°
C. Die Temperatur darf höchstens 10 Tage pro Jahr bis zu maximal 24° C C. Die Temperatur darf höchstens 10 Tage pro Jahr bis zu maximal 24° C
überschritten werden. Die Räume sind mit einem elektronischen überschritten werden. Die Räume sind mit einem elektronischen
Thermometer und Hygrometer ausgestattet, um diese Werte messen und Thermometer und Hygrometer ausgestattet, um diese Werte messen und
kontrollieren zu können. kontrollieren zu können.
Die maximal zulässigen Schwankungen des Umgebungsklimas müssen auf 1° Die maximal zulässigen Schwankungen des Umgebungsklimas müssen auf 1°
C und 5% r.F. pro 24 Stunden begrenzt werden. C und 5% r.F. pro 24 Stunden begrenzt werden.
Die Räume sind gemäß der Norm NBN EN 13779 mit einem mechanischen Die Räume sind gemäß der Norm NBN EN 13779 mit einem mechanischen
Belüftungssystem ausgestattet, das eine gute Durchmischung der Luft Belüftungssystem ausgestattet, das eine gute Durchmischung der Luft
gewährleistet, sodass in der gesamten Umgebung ein gleichmäßiges gewährleistet, sodass in der gesamten Umgebung ein gleichmäßiges
Feuchtigkeitsniveau herrscht. Die Zufuhr von gefilterter Frischluft Feuchtigkeitsniveau herrscht. Die Zufuhr von gefilterter Frischluft
(Mindestfilterklasse: F7 gemäß der Norm NBN EN 779) ermöglicht es, das (Mindestfilterklasse: F7 gemäß der Norm NBN EN 779) ermöglicht es, das
Luftvolumen des Raumes mindestens zweimal innerhalb von 24 Stunden Luftvolumen des Raumes mindestens zweimal innerhalb von 24 Stunden
auszutauschen und die Anwesenden mit gesunder Frischluft gemäß den auszutauschen und die Anwesenden mit gesunder Frischluft gemäß den
geltenden Normen und Vorschriften zu versorgen. Die Konzentrationen geltenden Normen und Vorschriften zu versorgen. Die Konzentrationen
von Feinstaub und schädlichen Gasen in den Räumen müssen begrenzt von Feinstaub und schädlichen Gasen in den Räumen müssen begrenzt
werden; die Öffnungen der Luftzufuhr befinden sich in möglichst werden; die Öffnungen der Luftzufuhr befinden sich in möglichst
schadstoffarmen Außenbereichen. schadstoffarmen Außenbereichen.
Belüftung und Klimatisierung werden an die lokalen klimatischen Belüftung und Klimatisierung werden an die lokalen klimatischen
Bedingungen angepasst. Bei außergewöhnlichen und extremen Bedingungen angepasst. Bei außergewöhnlichen und extremen
Witterungsverhältnissen kann die Frischluftzufuhr vorübergehend Witterungsverhältnissen kann die Frischluftzufuhr vorübergehend
eingeschränkt werden, um vorrangig das erforderliche eingeschränkt werden, um vorrangig das erforderliche
Feuchtigkeitsniveau zu erhalten. Feuchtigkeitsniveau zu erhalten.
In den Räumen darf der Lärm der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen In den Räumen darf der Lärm der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
den Nennwert 50 nicht überschreiten; den Nennwert 50 nicht überschreiten;
11. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1 11. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1
ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 150 bis 200 Lux ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 150 bis 200 Lux
auf Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,40 bietet; auf Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,40 bietet;
12. sie werden nur dann mit Kabeln, Leitungen und Kanälen versehen, 12. sie werden nur dann mit Kabeln, Leitungen und Kanälen versehen,
wenn diese für die Archivräume vorgesehenen Anlagen bestimmt sind; wenn diese für die Archivräume vorgesehenen Anlagen bestimmt sind;
13. sie werden durch eine ausreichende Kontrolle des Zugangs zu den 13. sie werden durch eine ausreichende Kontrolle des Zugangs zu den
Archivräumen und durch das Vorhandensein von einbruchsicheren Türen Archivräumen und durch das Vorhandensein von einbruchsicheren Türen
(und gegebenenfalls Fenstern), die mindestens der Klasse 2 gemäß der (und gegebenenfalls Fenstern), die mindestens der Klasse 2 gemäß der
Norm NBN EN 1627 entsprechen, wirksam gegen gewaltsames Eindringen Norm NBN EN 1627 entsprechen, wirksam gegen gewaltsames Eindringen
geschützt. geschützt.
Abschnitt 2 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven auf anderen Abschnitt 2 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven auf anderen
Trägermedien als Papier und von digitalen Archiven auf Trägermedien Trägermedien als Papier und von digitalen Archiven auf Trägermedien
ohne Stromzufuhr oder mit nicht eingeschalteter Stromzufuhr. ohne Stromzufuhr oder mit nicht eingeschalteter Stromzufuhr.
Art. 4 - § 1 - Die Räume erfüllen alle in Artikel 3 genannten Art. 4 - § 1 - Die Räume erfüllen alle in Artikel 3 genannten
Bedingungen. Bedingungen.
§ 2 - Als Ergänzung zu Artikel 3 Punkt 4 werden empfindliche § 2 - Als Ergänzung zu Artikel 3 Punkt 4 werden empfindliche
elektromagnetische Datenträger in abgedichteten, gegen elektromagnetische Datenträger in abgedichteten, gegen
elektromagnetische Strahlung abgeschirmten Schränken aufbewahrt. elektromagnetische Strahlung abgeschirmten Schränken aufbewahrt.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 5 wird bei der Berechnung der § 3 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 5 wird bei der Berechnung der
Tragfähigkeit der Böden von der Art des Archivs und einer maximalen Tragfähigkeit der Böden von der Art des Archivs und einer maximalen
Nutzung des verfügbaren Lagerraumes ausgegangen. Nutzung des verfügbaren Lagerraumes ausgegangen.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 haben die Räume zur § 4 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 haben die Räume zur
Aufbewahrung von Archiven auf optischen, digitalen und Aufbewahrung von Archiven auf optischen, digitalen und
elektromagnetischen Trägermaterialien ein Innenklima mit einer elektromagnetischen Trägermaterialien ein Innenklima mit einer
relativen Luftfeuchtigkeit von 35% + 5 % r.F. Das Lüftungssystem ist relativen Luftfeuchtigkeit von 35% + 5 % r.F. Das Lüftungssystem ist
mit Filtern für die Frischluftzufuhr von mindestens der Klasse F8 mit Filtern für die Frischluftzufuhr von mindestens der Klasse F8
ausgestattet (gemäß Norm NBN EN 779). ausgestattet (gemäß Norm NBN EN 779).
§ 5 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 werden Archivalien anderer § 5 - In Abweichung von Artikel 3 Punkt 10 werden Archivalien anderer
Arten und auf anderen Trägermedien wie Mikrofilmen, Fotoabzügen und Arten und auf anderen Trägermedien wie Mikrofilmen, Fotoabzügen und
Negativen unter hygrothermischen Bedingungen und in einer ihrer Negativen unter hygrothermischen Bedingungen und in einer ihrer
Aufbewahrung entsprechenden Luftqualität aufbewahrt. Aufbewahrung entsprechenden Luftqualität aufbewahrt.
Abschnitt 3 - Räume für die Aufbewahrung von digitalen Archiven auf Abschnitt 3 - Räume für die Aufbewahrung von digitalen Archiven auf
Trägermedien mit eingeschalteter Stromversorgung Trägermedien mit eingeschalteter Stromversorgung
Art. 5 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften: Art. 5 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften:
1. Sie werden ausschließlich als Server- und Datenraum genutzt; 1. Sie werden ausschließlich als Server- und Datenraum genutzt;
2. sie erfüllen die Bedingungen von Artikel 2 Punkt 2, 3, 8, 9, 12 und 2. sie erfüllen die Bedingungen von Artikel 2 Punkt 2, 3, 8, 9, 12 und
13 des vorliegenden Erlasses; 13 des vorliegenden Erlasses;
3. diefür die Aufbewahrung von digitalen Archiven verwendeten 3. diefür die Aufbewahrung von digitalen Archiven verwendeten
Computersysteme werden mit "Archiv" gekennzeichnet; Computersysteme werden mit "Archiv" gekennzeichnet;
4. sie sind mit Standard-19-Zoll-Racks für eine übersichtliche 4. sie sind mit Standard-19-Zoll-Racks für eine übersichtliche
Anordnung aller IT-Systeme ausgestattet; Anordnung aller IT-Systeme ausgestattet;
5. sie haben einen erhöhten antistatischen Boden; 5. sie haben einen erhöhten antistatischen Boden;
6. sie werden gemäß den geltenden Normen wirksam gegen Brandgefahr 6. sie werden gemäß den geltenden Normen wirksam gegen Brandgefahr
geschützt. Sie sind mit einem automatischen Löschsystem auf Basis von geschützt. Sie sind mit einem automatischen Löschsystem auf Basis von
Gas oder Wassernebel ausgestattet; Gas oder Wassernebel ausgestattet;
7. in den Räumen ist der Durchgang von Leitungen für Wasser oder 7. in den Räumen ist der Durchgang von Leitungen für Wasser oder
andere Flüssigkeiten so weit wie möglich zu vermeiden; die Bereiche, andere Flüssigkeiten so weit wie möglich zu vermeiden; die Bereiche,
in denen die Gefahr von Leckagen oder Oberflächenkondensation besteht, in denen die Gefahr von Leckagen oder Oberflächenkondensation besteht,
sind mit einem automatischen Leckmeldesystem auszurüsten; sind mit einem automatischen Leckmeldesystem auszurüsten;
8. sie sind sowohl mit einer angepassten Stromversorgung als auch mit 8. sie sind sowohl mit einer angepassten Stromversorgung als auch mit
einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) ausgestattet, die die einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) ausgestattet, die die
EDV-Systeme sicher abschalten kann; EDV-Systeme sicher abschalten kann;
9. sie sind mit einem entsprechenden Kühlsystem in redundanter 9. sie sind mit einem entsprechenden Kühlsystem in redundanter
Ausführung und einer Notstromversorgung ausgestattet. Das Kühlsystem Ausführung und einer Notstromversorgung ausgestattet. Das Kühlsystem
sorgt für eine entsprechende Temperatur und Feuchtigkeit, wie sie in sorgt für eine entsprechende Temperatur und Feuchtigkeit, wie sie in
den technischen Spezifikationen der EDV-Systeme definiert sind. Die den technischen Spezifikationen der EDV-Systeme definiert sind. Die
Klimaanlage ist mit Luftfiltern von mindestens der Klasse F8 gemäß der Klimaanlage ist mit Luftfiltern von mindestens der Klasse F8 gemäß der
Norm NBN EN 779 ausgestattet. Bei jedem Hinzufügen oder Ersetzen von Norm NBN EN 779 ausgestattet. Bei jedem Hinzufügen oder Ersetzen von
Informatikmaterial werden die Notstromversorgung und das Kühlsystem Informatikmaterial werden die Notstromversorgung und das Kühlsystem
überprüft und gegebenenfalls angepasst. überprüft und gegebenenfalls angepasst.
In den Räumen darf das Geräusch der Heizungs-, Lüftungs- und In den Räumen darf das Geräusch der Heizungs-, Lüftungs- und
Klimaanlagen den Nennwert 50 nicht überschreiten; Klimaanlagen den Nennwert 50 nicht überschreiten;
10. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1 10. sie sind mit einer Beleuchtung gemäß der Norm NBN EN 12464-1
ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 300 Lux auf ausgestattet, die eine mittlere Lichtstärke (Em) von 300 Lux auf
Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,60 und einem Blendungswert Bodenhöhe mit einer Uniformität U0 von 0,60 und einem Blendungswert
UGRL von 19 bietet; UGRL von 19 bietet;
11. sie sind gemäß der Norm NBN EN 62305 gegen Blitzschlag geschützt. 11. sie sind gemäß der Norm NBN EN 62305 gegen Blitzschlag geschützt.
Alle eingehenden Leitungen sind mit einem Alle eingehenden Leitungen sind mit einem
Blitzschutzpotentialausgleich, einem direkten Blitzeinschlagschutz und Blitzschutzpotentialausgleich, einem direkten Blitzeinschlagschutz und
einem Überspannungsableiter ausgestattet; einem Überspannungsableiter ausgestattet;
12. das Gebäude, in dem sich die Räume befinden, ist mit einem System 12. das Gebäude, in dem sich die Räume befinden, ist mit einem System
zur Überwachung der Klimaanlage, der Elektrizität, der Sicherheit und zur Überwachung der Klimaanlage, der Elektrizität, der Sicherheit und
der Brandmeldeanlage ausgestattet. der Brandmeldeanlage ausgestattet.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Die Archivverwalter der in Artikel 2 genannten Verwaltungen Art. 6 - Die Archivverwalter der in Artikel 2 genannten Verwaltungen
und Dienste sowie die Beamten der Gebäuderegie sind jeweils innerhalb und Dienste sowie die Beamten der Gebäuderegie sind jeweils innerhalb
ihres Bereichs für die Überwachung der Anwendung der in diesem Erlass ihres Bereichs für die Überwachung der Anwendung der in diesem Erlass
genannten technischen Normen verantwortlich. genannten technischen Normen verantwortlich.
Art. 7 - Dieser Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Art. 7 - Dieser Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach
Bekanntmachung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Bekanntmachung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Der Generalarchivar des Königreichs ist mit der Ausführung Art. 8 - Der Generalarchivar des Königreichs ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016
Der Minister der Gebäuderegie Der Minister der Gebäuderegie
J. JAMBON J. JAMBON
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik
E. SLEURS E. SLEURS
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