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Archiefwet | Loi relative aux archives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 JUNI 1955. - Archiefwet | 24 JUIN 1955. - Loi relative aux archives |
Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 12 augustus | allemande de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur |
1955), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 6 mei 2009 houdende | belge du 12 août 1955), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 6 |
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009). | mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 2009). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS |
24. JUNI 1955 - Archivgesetz | 24. JUNI 1955 - Archivgesetz |
Artikel 1 - Ausser bei ordnungsgemässer Befreiung werden Archivalien, | Artikel 1 - Ausser bei ordnungsgemässer Befreiung werden Archivalien, |
die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gerichten der | die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gerichten der |
rechtsprechenden Gewalt, dem Staatsrat, den Staatsverwaltungen[, den | rechtsprechenden Gewalt, dem Staatsrat, den Staatsverwaltungen[, den |
Provinzen und den der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der | Provinzen und den der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der |
Provinzen unterliegenden öffentlichen Einrichtungen] aufbewahrt | Provinzen unterliegenden öffentlichen Einrichtungen] aufbewahrt |
werden, [in gut erhaltenem, geordnetem und zugänglichem Zustand] ins | werden, [in gut erhaltenem, geordnetem und zugänglichem Zustand] ins |
Staatsarchiv überführt. | Staatsarchiv überführt. |
Archivalien, die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gemeinden | Archivalien, die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gemeinden |
und den [der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Gemeinden | und den [der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Gemeinden |
unterliegenden] öffentlichen Einrichtungen aufbewahrt werden, können | unterliegenden] öffentlichen Einrichtungen aufbewahrt werden, können |
ins Staatsarchiv überführt werden. | ins Staatsarchiv überführt werden. |
[...] | [...] |
Archivalien, die jünger als [dreissig Jahre] sind und keinen | Archivalien, die jünger als [dreissig Jahre] sind und keinen |
administrativen Nutzen mehr haben, können auf Antrag der Behörden, | administrativen Nutzen mehr haben, können auf Antrag der Behörden, |
denen sie gehören, ins Staatsarchiv überführt werden. | denen sie gehören, ins Staatsarchiv überführt werden. |
Archive von Privatpersonen [und privatrechtlichen Gesellschaften oder | Archive von Privatpersonen [und privatrechtlichen Gesellschaften oder |
Vereinigungen] können auf Antrag der Betreffenden ebenfalls ins | Vereinigungen] können auf Antrag der Betreffenden ebenfalls ins |
Staatsarchiv überführt werden. | Staatsarchiv überführt werden. |
Der König bestimmt die Modalitäten [der Überführung] und die | Der König bestimmt die Modalitäten [der Überführung] und die |
Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels | Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels |
erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive befreit werden. | erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive befreit werden. |
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 bis 5 des G. vom 6. Mai | [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 bis 5 des G. vom 6. Mai |
2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 | 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 |
und 6 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); früherer Absatz | und 6 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); früherer Absatz |
3 aufgehoben durch Art. 126 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. | 3 aufgehoben durch Art. 126 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. |
Mai 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 des G. vom 6. Mai | Mai 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 des G. vom 6. Mai |
2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 126 Nr. 7 | 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 126 Nr. 7 |
des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 5 abgeändert | des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 5 abgeändert |
durch Art. 126 Nr. 8 Buchstabe b) und 9 Buchstabe c) des G. vom 6. Mai | durch Art. 126 Nr. 8 Buchstabe b) und 9 Buchstabe c) des G. vom 6. Mai |
2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] | 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] |
Art. 2 - Im Staatsarchiv [befindliche] Archivalien dürfen ohne | Art. 2 - Im Staatsarchiv [befindliche] Archivalien dürfen ohne |
Einwilligung der zuständigen Behörde[, der Privatperson oder der | Einwilligung der zuständigen Behörde[, der Privatperson oder der |
privatrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung], die die Überführung | privatrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung], die die Überführung |
vorgenommen hat, nicht vernichtet werden. | vorgenommen hat, nicht vernichtet werden. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 127 Nr. 1 bis 3 des G. vom 6. Mai 2009 | [Art. 2 abgeändert durch Art. 127 Nr. 1 bis 3 des G. vom 6. Mai 2009 |
(B.S. vom 19. Mai 2009)] | (B.S. vom 19. Mai 2009)] |
Art. 3 - Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 ins Staatsarchiv [überführte] | Art. 3 - Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 ins Staatsarchiv [überführte] |
Archivalien sind öffentlich. [Der König bestimmt die Modalitäten, nach | Archivalien sind öffentlich. [Der König bestimmt die Modalitäten, nach |
denen sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden, | denen sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden, |
insbesondere den Zugang zum Lesesaal und dessen Betrieb, die | insbesondere den Zugang zum Lesesaal und dessen Betrieb, die |
materiellen Bedingungen, die den Zugang zu Archivalien einschränken, | materiellen Bedingungen, die den Zugang zu Archivalien einschränken, |
und die Bedingungen, unter denen Reproduktionen angefertigt werden.] | und die Bedingungen, unter denen Reproduktionen angefertigt werden.] |
Ausfertigungen oder Auszüge werden von den Archivleitern ausgestellt, | Ausfertigungen oder Auszüge werden von den Archivleitern ausgestellt, |
nachdem sie von ihnen unterzeichnet und mit dem Siegel des | nachdem sie von ihnen unterzeichnet und mit dem Siegel des |
Archivlagers versehen wurden; sie haben somit vor Gericht Beweiskraft. | Archivlagers versehen wurden; sie haben somit vor Gericht Beweiskraft. |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 und 2 des G. vom 6. Mai | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 und 2 des G. vom 6. Mai |
2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] | 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] |
Art. 4 - [Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen | Art. 4 - [Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen |
die aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 und 4 im Staatsarchiv befindlichen | die aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 und 4 im Staatsarchiv befindlichen |
Archivalien einsehbar sind, insbesondere den Zugang zum Lesesaal und | Archivalien einsehbar sind, insbesondere den Zugang zum Lesesaal und |
dessen Betrieb, die materiellen Bedingungen, die den Zugang zu | dessen Betrieb, die materiellen Bedingungen, die den Zugang zu |
Archivalien einschränken, und die Bedingungen, unter denen | Archivalien einschränken, und die Bedingungen, unter denen |
Reproduktionen angefertigt werden.] | Reproduktionen angefertigt werden.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. |
Mai 2009)] | Mai 2009)] |
Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Behörden dürfen | Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Behörden dürfen |
Archivalien ohne Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder | Archivalien ohne Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder |
seiner Beauftragten nicht vernichten. | seiner Beauftragten nicht vernichten. |
Art. 6 - Archivalien, die von den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 | Art. 6 - Archivalien, die von den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 |
erwähnten Behörden aufbewahrt werden, stehen unter der Aufsicht des | erwähnten Behörden aufbewahrt werden, stehen unter der Aufsicht des |
Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten. | Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten. |
[Der König bestimmt, wie diese Aufsicht auszuüben ist.] | [Der König bestimmt, wie diese Aufsicht auszuüben ist.] |
[Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. | [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. |
vom 19. Mai 2009)] | vom 19. Mai 2009)] |
[Art. 6bis - Der König bestimmt die Dauer des Übergangszeitraums und | [Art. 6bis - Der König bestimmt die Dauer des Übergangszeitraums und |
die Bedingungen, unter denen bei Inkrafttreten des vorliegenden | die Bedingungen, unter denen bei Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes die Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten | Gesetzes die Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten |
Archivalien zeitlich gestaffelt werden kann.] | Archivalien zeitlich gestaffelt werden kann.] |
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 132 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom | [Art. 6bis eingefügt durch Art. 132 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom |
19. Mai 2009)] | 19. Mai 2009)] |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |