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Meertalige weergave van Wet van 24/06/1955
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Archiefwet Loi relative aux archives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 JUNI 1955. - Archiefwet 24 JUIN 1955. - Loi relative aux archives
Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 12 augustus allemande de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur
1955), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 6 mei 2009 houdende belge du 12 août 1955), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 6
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009). mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale 2009). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS
24. JUNI 1955 - Archivgesetz 24. JUNI 1955 - Archivgesetz
Artikel 1 - Ausser bei ordnungsgemässer Befreiung werden Archivalien, Artikel 1 - Ausser bei ordnungsgemässer Befreiung werden Archivalien,
die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gerichten der die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gerichten der
rechtsprechenden Gewalt, dem Staatsrat, den Staatsverwaltungen[, den rechtsprechenden Gewalt, dem Staatsrat, den Staatsverwaltungen[, den
Provinzen und den der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Provinzen und den der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der
Provinzen unterliegenden öffentlichen Einrichtungen] aufbewahrt Provinzen unterliegenden öffentlichen Einrichtungen] aufbewahrt
werden, [in gut erhaltenem, geordnetem und zugänglichem Zustand] ins werden, [in gut erhaltenem, geordnetem und zugänglichem Zustand] ins
Staatsarchiv überführt. Staatsarchiv überführt.
Archivalien, die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gemeinden Archivalien, die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gemeinden
und den [der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Gemeinden und den [der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Gemeinden
unterliegenden] öffentlichen Einrichtungen aufbewahrt werden, können unterliegenden] öffentlichen Einrichtungen aufbewahrt werden, können
ins Staatsarchiv überführt werden. ins Staatsarchiv überführt werden.
[...] [...]
Archivalien, die jünger als [dreissig Jahre] sind und keinen Archivalien, die jünger als [dreissig Jahre] sind und keinen
administrativen Nutzen mehr haben, können auf Antrag der Behörden, administrativen Nutzen mehr haben, können auf Antrag der Behörden,
denen sie gehören, ins Staatsarchiv überführt werden. denen sie gehören, ins Staatsarchiv überführt werden.
Archive von Privatpersonen [und privatrechtlichen Gesellschaften oder Archive von Privatpersonen [und privatrechtlichen Gesellschaften oder
Vereinigungen] können auf Antrag der Betreffenden ebenfalls ins Vereinigungen] können auf Antrag der Betreffenden ebenfalls ins
Staatsarchiv überführt werden. Staatsarchiv überführt werden.
Der König bestimmt die Modalitäten [der Überführung] und die Der König bestimmt die Modalitäten [der Überführung] und die
Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels
erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive befreit werden. erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive befreit werden.
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 bis 5 des G. vom 6. Mai [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 bis 5 des G. vom 6. Mai
2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3
und 6 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); früherer Absatz und 6 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); früherer Absatz
3 aufgehoben durch Art. 126 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. 3 aufgehoben durch Art. 126 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 des G. vom 6. Mai Mai 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 des G. vom 6. Mai
2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 126 Nr. 7 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 126 Nr. 7
des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 5 abgeändert des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 5 abgeändert
durch Art. 126 Nr. 8 Buchstabe b) und 9 Buchstabe c) des G. vom 6. Mai durch Art. 126 Nr. 8 Buchstabe b) und 9 Buchstabe c) des G. vom 6. Mai
2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)]
Art. 2 - Im Staatsarchiv [befindliche] Archivalien dürfen ohne Art. 2 - Im Staatsarchiv [befindliche] Archivalien dürfen ohne
Einwilligung der zuständigen Behörde[, der Privatperson oder der Einwilligung der zuständigen Behörde[, der Privatperson oder der
privatrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung], die die Überführung privatrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung], die die Überführung
vorgenommen hat, nicht vernichtet werden. vorgenommen hat, nicht vernichtet werden.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 127 Nr. 1 bis 3 des G. vom 6. Mai 2009 [Art. 2 abgeändert durch Art. 127 Nr. 1 bis 3 des G. vom 6. Mai 2009
(B.S. vom 19. Mai 2009)] (B.S. vom 19. Mai 2009)]
Art. 3 - Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 ins Staatsarchiv [überführte] Art. 3 - Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 ins Staatsarchiv [überführte]
Archivalien sind öffentlich. [Der König bestimmt die Modalitäten, nach Archivalien sind öffentlich. [Der König bestimmt die Modalitäten, nach
denen sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden, denen sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden,
insbesondere den Zugang zum Lesesaal und dessen Betrieb, die insbesondere den Zugang zum Lesesaal und dessen Betrieb, die
materiellen Bedingungen, die den Zugang zu Archivalien einschränken, materiellen Bedingungen, die den Zugang zu Archivalien einschränken,
und die Bedingungen, unter denen Reproduktionen angefertigt werden.] und die Bedingungen, unter denen Reproduktionen angefertigt werden.]
Ausfertigungen oder Auszüge werden von den Archivleitern ausgestellt, Ausfertigungen oder Auszüge werden von den Archivleitern ausgestellt,
nachdem sie von ihnen unterzeichnet und mit dem Siegel des nachdem sie von ihnen unterzeichnet und mit dem Siegel des
Archivlagers versehen wurden; sie haben somit vor Gericht Beweiskraft. Archivlagers versehen wurden; sie haben somit vor Gericht Beweiskraft.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 und 2 des G. vom 6. Mai [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 und 2 des G. vom 6. Mai
2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)]
Art. 4 - [Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen Art. 4 - [Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen
die aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 und 4 im Staatsarchiv befindlichen die aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 und 4 im Staatsarchiv befindlichen
Archivalien einsehbar sind, insbesondere den Zugang zum Lesesaal und Archivalien einsehbar sind, insbesondere den Zugang zum Lesesaal und
dessen Betrieb, die materiellen Bedingungen, die den Zugang zu dessen Betrieb, die materiellen Bedingungen, die den Zugang zu
Archivalien einschränken, und die Bedingungen, unter denen Archivalien einschränken, und die Bedingungen, unter denen
Reproduktionen angefertigt werden.] Reproduktionen angefertigt werden.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. [Art. 4 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009)] Mai 2009)]
Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Behörden dürfen Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Behörden dürfen
Archivalien ohne Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder Archivalien ohne Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder
seiner Beauftragten nicht vernichten. seiner Beauftragten nicht vernichten.
Art. 6 - Archivalien, die von den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 Art. 6 - Archivalien, die von den in Artikel 1 Absatz 1 und 2
erwähnten Behörden aufbewahrt werden, stehen unter der Aufsicht des erwähnten Behörden aufbewahrt werden, stehen unter der Aufsicht des
Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten. Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten.
[Der König bestimmt, wie diese Aufsicht auszuüben ist.] [Der König bestimmt, wie diese Aufsicht auszuüben ist.]
[Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S.
vom 19. Mai 2009)] vom 19. Mai 2009)]
[Art. 6bis - Der König bestimmt die Dauer des Übergangszeitraums und [Art. 6bis - Der König bestimmt die Dauer des Übergangszeitraums und
die Bedingungen, unter denen bei Inkrafttreten des vorliegenden die Bedingungen, unter denen bei Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes die Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gesetzes die Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten
Archivalien zeitlich gestaffelt werden kann.] Archivalien zeitlich gestaffelt werden kann.]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 132 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom [Art. 6bis eingefügt durch Art. 132 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom
19. Mai 2009)] 19. Mai 2009)]
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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