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Loi du 10 octobre 1967
publié le 10 septembre 1997

Loi contenant le Code judiciaire - Traduction allemande des articles 728 et 1017

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ministere de l'interieur
numac
1997000085
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10/09/1997
prom.
10/10/1967
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


10 OCTOBRE 1967. Loi contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967) - Traduction allemande des articles 728 et 1017


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 1er janvier 1996 - des articles 728 et 1017 de la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire, tels qu'ils ont été modifiés successivement par: - la loi du 24 juin 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire et certaines dispositions relatives à la compétence des cours et tribunaux et à la procédure civile (Moniteur belge du 21 août 1970); - la loi du 30 juin 1971 relative aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à certaines lois sociales (Moniteur belge du 13 juillet 1971); - la loi du 24 décembre 1980 modifiant l'article 728 du Code judiciaire en ce qui concerne la représentation des travailleurs indépendants auprès des tribunaux du travail (Moniteur belge du 23 janvier 1981); - la loi du 12 janvier 1993 contenant un programme d'urgence pour une société plus solidaire (Moniteur belge du 4 février 1993); - l'arrêté royal du 21 janvier 1993 en exécution de l'article 32 de la loi du 12 janvier 1993 contenant un programme d'urgence pour une société plus solidaire (Moniteur belge du 4 février 1993).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER INNERN 10. OKTOBER 1967 - Gesetz zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches Deutsche Übersetzung der Artikel 728 und 1017 Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche Fassung - zum 1.Januar 1996 - der Artikel 728 und 1017 des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch : - das Gesetz vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10.

Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte sowie über das Zivilverfahren; - das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen; - das Gesetz vom 24. Dezember 1980 zur Abänderung von Artikel 728 des Gerichtsgesetzbuches, was die Vertretung der Selbständigen vor den Arbeitsgerichten betrifft; - das Gesetz vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft; - den Königlichen Erlass vom 21. Januar 1993 zur Ausführung von Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft.

Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

10. OKTOBER 1967 - Gesetz zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches GERICHTSGESETZBUCH VIERTER TEIL : ZIVILPROZESSRECHT BUCH II VERFAHREN TITEL I EINREICHUNG DER KLAGE KAPITEL VI : ERSCHEINEN DER PARTEIEN AUF LADUNG Art.728 - [§ 1 - Bei der Einleitung der Sache und später sind die Parteien verpflichtet, entweder persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. § 2 - Vor dem Friedensrichter, dem Handelsgericht und den Arbeitsgerichten können die Parteien auch durch ihren Ehepartner, oder durch einen Verwandten oder Verschwägerten vertreten werden, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist und vom Richter eigens zu diesem Zweck anerkannt worden ist. § 3 - Vor den Arbeitsgerichten kann ausserdem der Beauftragte einer repräsentativen Arbeiter- oder Angestelltenorganisation, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist, den als Partei im Prozess auftretenden Arbeiter oder Angestellten vertreten, in seinem Namen alle mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, die Sache vor Gericht vertreten und alle Mitteilungen betreffend die Untersuchung der Streitsache und das Urteil entgegen-nehmen.

Vor denselben Gerichten kann ein selbständiger Arbeiter in den Streitsachen betreffend seine eigenen Rechte und Verpflichtungen in seiner Eigenschaft als Selbständiger oder als Behinderter in gleicher Weise von einem Beauftragten einer repräsentativen Selbständigenorganisation vertreten werden. [In den Streitsachen, die vorgesehen sind in Artikel 580 Nr. 8 Buchstabe c) betreffend das Existenzminimum und in Artikel 580 Nr. 8 Buchstabe d) betreffend das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, was die Streitfälle in bezug auf die Gewährung der Sozialhilfe, die Revision, die Ablehnung, die Rückerstattung durch den Berechtigten und die Anwendung der in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsstrafen betrifft, kann der Betroffene sich ausserdem von einem Beauftragten einer sozialen Organisation beistehen oder vertreten lassen, die die Interessen der Personengruppe verteidigt, auf die sich die betreffenden Rechtsvorschriften beziehen.] In denselben Streitsachen lässt das öffentliche Sozialhilfezentrum sich entweder durch einen Rechtsanwalt oder durch ein vom Zentrum beauftragtes ordentliches Mitglied oder Personalmitglied vertreten; der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, kann sich durch einen Beamten vertreten lassen. § 4 - Sachverwalter dürfen nicht als Bevollmächtigte auftreten.] [Art. 728 ersetzt durch das G. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 23.

Januar 1981); § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft (B.S. vom 4. Februar 1993)] TITEL IV - Ausgaben und Gerichtskosten Art. 1017 - [Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Gerichtskosten, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber bestimmen.

Ausser bei leichtfertigen oder schikanösen Klagen wird, ob es sich um Klagen handelt, die durch die Berechtigten oder gegen sie eingereicht worden sind, immer die Behörde oder Einrichtung, die mit der Anwendung der in den Artikeln 580, 581 und 582 [Nr. 1 und 2] erwähnten Gesetze und Verordnungen beauftragt ist, in die Gerichtskosten verurteilt.

Die Gerichtskosten können nach Ermessen des Richters aufgeteilt werden entweder unter die jeweiligen Parteien, die in irgendeinem Punkt unterlegen sind, oder unter die Ehepartner, Verwandten in aufsteigender Linie, Geschwister oder Verschwägerten desselben Grades.

Bei jeglichem Beschluss auf Ebene des Untersuchungsverfahrens werden die Gerichtskosten ausser Betracht gelassen.] [Art. 1017 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970);abgeändert durch Art. 26 des G. vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen (B.S. vom 13. Juli 1971)]

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