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Loi du 18 novembre 1862
publié le 21 octobre 2011

Loi portant institution du système des warrants. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000646
pub.
21/10/2011
prom.
18/11/1862
ELI
eli/loi/1862/11/18/2011000646/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 NOVEMBRE 1862. - Loi portant institution du système des warrants. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 18 novembre 1862 portant institution du système des warrants (Moniteur belge du 20 novembre 1862), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du 1er décembre 1939); - l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de timbre (Moniteur belge du 14 août 1947); - la loi du 10 octobre 1967Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/10/1967 pub. 10/09/1997 numac 1997000085 source ministere de l'interieur Loi contenant le Code judiciaire - Traduction allemande des articles 728 et 1017 fermer contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967); - la loi du 20 février 1978 relative aux entrepôts douaniers et au dépôt temporaire (Moniteur belge du 22 mars 1978); - la loi du 16 novembre 1983 établissant le texte néerlandais et adaptant le texte français de la loi du 18 novembre 1862 portant institution du système des warrants (Moniteur belge du 24 mai 1984); - la loi du 29 décembre 1992 relative aux entrepôts douaniers (Moniteur belge du 19 février 1993); - la loi du 8 août 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/08/1997 pub. 24/08/2001 numac 2001009578 source ministere de la justice Loi relative au Casier judiciaire central type loi prom. 08/08/1997 pub. 28/10/1997 numac 1997009766 source ministere de la justice Loi sur les faillites fermer sur les faillites (Moniteur belge du 28 octobre 1997, err. du 7 février 2001).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 18. NOVEMBER 1862 - Gesetz zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine KAPITEL 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine Abschnitt 1 - Ausstellung, Form, Indossament von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen, Rechte und Pflichten des Inhabers Artikel 1 - § 1 - Lagerpfandscheine sind Handelsscheine, die ein Dritter in doppelter Ausfertigung einer Person ausstellt, die nachweist, dass sie frei über die Waren verfügen darf, auf die sich die Scheine beziehen.Das Duplikat wird Lagerbesitzschein genannt. § 2 - [Für Waren, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, die unter das [Gesetz vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager] fallen, werden Lagerpfandscheine und -besitzscheine von den Personen ausgestellt, auf deren Name die Waren zu diesem Zweck übertragen worden sind.] § 3 - In allen anderen Fällen können Lagerpfandscheine und -besitzscheine vom Verwahrer der Waren ausgestellt werden. [Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 20. Februar 1978 (B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)] Art. 2 - Das Recht auf freie Verfügung wird durch Handelsnachweise begründet.

Art. 3 - § 1 - Oben auf dem Lagerpfandschein steht das Wort "Lagerpfandschein" und auf dem Lagerbesitzschein das Wort "Lagerbesitzschein". § 2 - Auf dem Lagerbesitzschein wird vermerkt, dass dieser Schein in den Händen eines Drittinhabers nur auf Vorlage des Lagerpfandscheins, der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Aussteller des Lagerbesitzscheins unterzeichnet ist, zur Lieferung der Ware berechtigt. § 3 - Lagerpfandschein und -besitzschein werden von der Person, die sie ausgibt, datiert und unterzeichnet und enthalten Name, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, an die sie ausgestellt werden. § 4 - Sie enthalten Angaben zu Art, Menge und Gewicht der Ware, Verpackungsart, Kennzeichnung der Packstücke und gegebenenfalls Menge und Gewicht entnommener Proben. § 5 - Sie enthalten den Vermerk des Lagers, in dem die Waren aufbewahrt werden, und gegebenenfalls von wem sie gegen Brandrisiken oder andere Risiken versichert sind. § 6 - Sie vermerken, ab wann Lagergebühren und andere Kosten zu entrichten sind.

Art. 4 - § 1 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem Lagerbesitzschein in den Händen der Person, die diese Scheine entgegengenommen hat oder an deren Order sie ausgestellt worden sind, so hat diese Person das Recht, frei über die Waren zu verfügen. § 2 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem Lagerbesitzschein in den Händen eines Drittinhabers, so hat dieser Drittinhaber das Recht, frei über die Waren zu verfügen, wenn der Lagerpfandschein den Auslieferungsauftrag, der vom ersten Aussteller unterzeichnet ist, enthält. § 3 - Getrennt vom Lagerbesitzschein verkörpert ein Lagerpfandschein den Besitz der Ware als Pfand. § 4 - Getrennt vom Lagerpfandschein verkörpert ein Lagerbesitzschein das Recht, über die Waren, die durch den Lagerpfandschein mit Pfand belastet sind, zu verfügen.

Art. 5 - § 1 - Lagerpfandschein und -besitzschein können an Order eines Dritten ausgestellt werden. § 2 - Sie können durch Indossament übertragen werden. Das Indossament kann blanko ausgestellt werden. In diesem Fall verleiht es dem Inhaber dieselben Rechte wie ein Vollindossament.

Art. 6 - § 1 - Werden Lagerbesitzschein und -pfandschein getrennt übertragen, so werden auf jedem der Scheine die durch den Lagerpfandschein besicherte Schuldforderung und ihr Fälligkeitsdatum vermerkt. § 2 - Dieser Vermerk wird auf dem Lagerbesitzschein vom Inhaber des Lagerpfandscheins und auf dem Lagerpfandschein vom Inhaber des Lagerbesitzscheins unterzeichnet. § 3 - Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird es auf den nächsten Tag verschoben.

Art. 7 - Getrennt vom Lagerbesitzschein gilt ein Lagerpfandschein gutgläubigen Dritten gegenüber als Nachweis des Pfands für den Gesamtwert der Waren, insofern die Höhe des Betrags, für den die Zahlung gewährleistet ist, auf dem Schein nicht vermerkt ist.

Art. 8 - § 1 - Schuldner und Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, die aufgrund der Ausübung des mit dem Lagerpfandschein verbundenen Vorzugsrechts einen höheren Betrag als den geschuldeten Betrag zahlen müssen, können für den zu ihrem Nachteil entstandenen Unterschied Regress gegen die Person nehmen, die den Lagerpfandschein missbraucht hat. § 2 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins können ausserdem gesamtschuldnerischen Regress gegen frühere Indossanten des Scheins nehmen.

Art. 9 - Bei Konkurs wird davon ausgegangen, dass Übertragungen von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen, die nicht in den ordnungsgemäss geführten Büchern des Zedenten oder Zessionars aufgeführt sind, nach dem Zeitraum stattgefunden haben, in dem sie rechtsgültig hätten ausgeführt werden können.

Art. 10 - § 1 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins ist zur Vermeidung eines Schadenersatzes verpflichtet, dem ersten Aussteller selbst vor dem festgelegten Fälligkeitsdatum diesen ordnungsgemäss quittierten oder indossierten Schein gegen Zahlung des ihm geschuldeten Betrags zu übergeben. § 2 - Der erste Aussteller eines Lagerbesitzscheins ist zur Vermeidung eines Schadenersatzes verpflichtet, dem Drittinhaber des Lagerbesitzscheins selbst vor dem Fälligkeitsdatum dieses Scheins den Lagerpfandschein, der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Aussteller unterzeichnet ist, gegen Zahlung des Restbetrags zu übergeben. § 3 - Die aufeinander folgenden Zessionare eines Lagerpfandscheins, der vom Lagerbesitzschein getrennt ist, sind zur Vermeidung eines Schadenersatzes verpflichtet, sich innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der Übertragung [per Einschreiben] bei dem ersten Aussteller zu melden. Im Einschreiben wird der Inhalt des Indossaments angegeben. [Art. 10 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] Art. 11 - § 1 - Sind die Parteien sich nicht über die Zahlungsbedingungen einig, so dürfen der Darlehensnehmer und der Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins nach Inverzugsetzung der betreffenden Partei den auf den Lagerpfandschein geschuldeten Betrag in den Händen des Konsignationseinnehmers des Gebiets, in dem die Scheine ausgestellt worden sind, hinterlegen. § 2 - Ihnen wird eine Empfangsbestätigung über diese Hinterlegung ausgestellt. Diese Empfangsbestätigung ersetzt den quittierten oder mit dem Auslieferungsauftrag versehenen Lagerpfandschein. § 3 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins und der Verkäufer dürfen jeder für sich für den hinterlegten Betrag Regress nehmen. § 4 - Ist der Inhaber eines Lagerpfandscheins nicht bekannt, so entspricht der zu hinterlegende Betrag dem Wert der Waren, der von Sachverständigen geschätzt wird, die vom Handelsgericht ernannt werden. Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Berechtigten erlauben, den ihm geschuldeten Betrag am Tag nach dem Fälligkeitsdatum seiner Schuldforderung einzuholen.

Art. 12 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, die den Restbetrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt oder hinterlegt haben, verlieren aufgrund des Verstreichens des Fälligkeitsdatums ihr Recht auf die Waren und den als Anzahlung geleisteten Betrag. § 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung werden sie von allen anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer befreit. § 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall kann der Verkäufer sich an den Präsidenten des Handelsgerichts wenden, der nach Anhörung oder ordnungsgemässer Vorladung des Käufers entweder die Ausstellung eines neuen Lagerbesitzscheins oder die Abholung der Waren erlaubt, wenn der Verkäufer ihm den ordnungsgemäss quittierten oder indossierten Lagerpfandschein vorlegt. § 4 - Der Verkäufer belegt durch Handelsnachweise, dass die Frist für die Zahlung des Restbetrags abgelaufen ist.

Art. 13 - § 1 - Ist am Fälligkeitsdatum eines Lagerpfandscheins keine Zahlung oder Hinterlegung erfolgt, können sich Drittinhaber dieses Scheins innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Zustellung einer Inverzugsetzung an den Darlehensnehmer durch Antrag an den Präsidenten des Handelsgerichts wenden und die Erlaubnis erhalten, die verpfändeten Waren nach Wahl des Präsidenten entweder öffentlich oder freihändig zu verkaufen. § 2 - Diese Erlaubnis wird erteilt ungeachtet einer Vereinbarung, die vor oder nach Übertragung des Lagerpfandscheins zwischen aufeinander folgenden Indossanten und Zessionaren des Lagerbesitzscheins geschlossen wird.

Art. 14 - § 1 - Gegen den Beschluss des Präsidenten oder des Richters, der ihn vertritt, kann binnen drei Tagen nach seiner Zustellung an den Darlehensnehmer Einspruch eingelegt werden; ansonsten ist der Beschluss unwiderruflich und in letzter Instanz gefasst. § 2 - [...] § 3 - Der Beschluss oder das Urteil ist von Rechts wegen vollstreckbar ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung und ohne Sicherheitsleistung. [Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 10) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 15 - § 1 - Die in den beiden vorhergehenden Artikeln festgelegten Fristen können nicht aufgrund von Entfernungen verlängert werden. § 2 - Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde, in der die Waren aufbewahrt werden, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in dieser Gemeinde gewählt, so erfolgen die Inverzugsetzung und die Zustellung rechtsgültig an die Kanzlei des Handelsgerichts des Amtsbereichs.

Art. 16 - § 1 - [Die Ausübung der dem Pfandgläubiger durch die Artikel 13, 14 und 15 zuerkannten Rechte wird durch den Tod des Schuldners nicht ausgesetzt.] § 2 - Artikel 2074 des Zivilgesetzbuches ist nicht auf Lagerpfandscheine, die vom Lagerbesitzschein getrennt sind, anwendbar. [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997)] Art. 17 - Die Schuldforderung des Gläubigers wird vorrangig vor allen anderen Gläubigern unmittelbar und ohne gerichtliche Formalitäten von dem Verkaufsertrag gezahlt, ohne andere Abzüge als: 1. Zölle und Akzisen[, die für die Waren zu entrichten sind], 2.Fracht [gemäss Buch II Artikel 125 des Handelsgesetzbuches], Kosten für Verkauf und Lagerung und Beträge, die für die Erhaltung der Waren vorgestreckt worden sind. [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] Art.18 - Liegt der Ertrag über dem Betrag, der dem Inhaber des Lagerpfandscheins geschuldet wird, wird dem Darlehensnehmer der Überschuss übergeben, sofern er den Lagerbesitzschein vorlegt oder die Nichtzahlung des Restbetrags am Fälligkeitsdatum gemäss Artikel 12 nachweist; ansonsten wird er in den Händen des Konsignationseinnehmers hinterlegt, um gegebenenfalls für die Rückzahlung der vom Inhaber des Lagerbesitzscheins geleisteten Anzahlung verwendet zu werden.

Art. 19 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerpfandscheins können Regress gegen den Darlehensnehmer und die Indossanten nehmen, die gesamtschuldnerisch haften. § 2 - Sie können erst Regress nehmen, nachdem sie ihre Rechte auf die Waren oder die Versicherungsentschädigung geltend gemacht haben und insofern dies nicht ausreichend ist. § 3 - [In den Artikeln 707 bis 709 des Gerichtsgesetzbuches] festgelegte Fristen für die Einreichung einer Klage gegen Indossanten laufen erst ab dem Tag, an dem der Verkauf der Waren erfolgt ist. § 4 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins verliert in jedem Fall seinen Regress gegen die Indossanten, wenn er den Verkauf nicht binnen dreissig Tagen nach Inverzugsetzung hat vornehmen lassen. [Art. 18 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] Art. 20 - Inhaber von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen besitzen oder verlieren in Bezug auf geschuldete Versicherungsentschädigungen dieselben Rechte und Vorzugsrechte wie in Bezug auf die versicherten Waren.

Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Art. 21 - § 1 - Wer Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellt, haftet Dritten gegenüber für die Ordnungsmässigkeit dieser Scheine und für eine ordnungsgemässe Lagerung der Waren, auf die die Scheine sich beziehen. § 2 - [Hinsichtlich der ordnungsgemässen Lagerung der Waren, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, haben Personen, die Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellen, die Verpflichtungen, die Lagerinhabern durch [Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager] auferlegt sind.] [Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 2 des G. vom 20. Februar 1978 (B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)] Art. 22 - § 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine werden Registern mit Stammabschnitten entnommen [...]. § 2 - [Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 15. Dezember 1978, sind ebenfalls auf Register mit Stammabschnitten anwendbar.] [Art. 22 § 1 abgeändert durch Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947) und Art. 2 Nr. 6 Buchstabe a) des G. vom 16.

November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6 Buchstabe b) des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] Art. 23 - § 1 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins und -besitzscheins hat das Recht, diese Scheine gegen Aushändigung an die Person, die sie ausgestellt hat, aufteilen oder erneuern zu lassen. § 2 - Die Ausstellung neuer Scheine geschieht auf Kosten der Person, die sie beantragt.

Art. 24 - § 1 - [Ist ein Lagerpfandschein oder -besitzschein abhanden gekommen, so ist der verlorene Schein ab Zustellung einer Mitteilung über den Verlust an die Person, die den Schein ausgestellt hat, nicht mehr gültig.

In diesem Fall kann der Berechtigte, insofern er sein Eigentum nachweist und einen Bürgen stellt, bis zu acht Tagen nach dem Ablaufdatum der Verwahrung durch eine Antragschrift beim Präsidenten des Handelsgerichts beantragen, dass ihm nach Ablauf der in Artikel 25 festgelegten Frist und nach Erfüllung der folgenden Formalitäten ein Duplikat des abhanden gekommenen Scheins ausgestellt wird: 1. Veröffentlichung einer Bekanntmachung, in der Datum, Nummer und Gegenstand des Lagerpfandscheins oder -besitzscheins und Name der Person, die den Schein ausgestellt hat, angegeben werden.Diese Veröffentlichung erfolgt: a) durch Anschlag in der Börse des Ortes, in dem die Waren aufbewahrt werden, oder, insofern es keine Börse gibt, an der Tür des Gemeindehauses, b) durch Anschlag bei der Kanzlei des Handelsgerichts, c) durch Anzeigen, die dreimal um die drei Tage im Belgischen Staatsblatt und in einer Zeitung der Ortschaft oder in deren Ermangelung in einer Zeitung aus der Provinzhauptstadt geschaltet werden, 2. Einreichung eines schriftlichen Antrags bei der Person, die den verlorenen Schein ausgestellt hat, unter Beifügung eines Exemplars der Anschläge und Zeitungen, die die Anzeigen enthalten.Die Exemplare der Anschläge und Zeitungen müssen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sie gedruckt worden sind, legalisiert werden.] § 2 - Die Kosten dieser Formalitäten gehen zu Lasten der Person, die die Scheine verloren hat. [Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 3 (Art. 39) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 25 - § 1 - Dreissig Tage nach den letzten der durch vorhergehenden Artikel auferlegten Anschläge und Anzeigen kann der Richter die Ausstellung des Duplikats an den Antragsteller anordnen. § 2 - Nach dieser Frist verlieren Interesse habende Dritte den Regress gegen die Person, die das Duplikat ausgestellt hat, unbeschadet ihres Klagerechts gegen diejenigen, die unrechtmässig über die Waren verfügt oder den aufgrund von Artikel 11 hinterlegten Betrag vereinnahmt haben.

Art. 26 - Es ist unter Androhung einer Verfolgung wegen Fälschung verboten, Schriftstücke oder Posten im Journal oder in anderen Handelsbüchern in Bezug auf die Übertragung von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen zurückzudatieren.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 27 - § 1 - [Wer aufgrund von Artikel 1 § 2 Lagerpfandscheine und -besitzscheine für Waren ausstellt, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, bleibt Verwahrer des Lagerempfangsscheins und übergibt dem Berechtigten, der über diese Waren verfügen möchte, im Tausch gegen den Lagerpfandschein und -besitzschein den indossierten Schein.] § 2 - Für die Abholung der Waren aus dem Lager gilt das Indossament des Lagerempfangsscheins als Übertragung zu Gunsten des Inhabers, auf dessen Namen der Schein lautet. [Art. 27 § 1 ersetzt durch Art. 70 Nr. 3 des G. vom 20. Februar 1978 (B.S. vom 22. März 1978)] Art. 28 - § 1 - Die Regierung ist ermächtigt, weitere Massnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit des Systems der Lagerpfandscheine zu gewährleisten. § 2 - Diese Massnahmen werden den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, vor dem Ende der Sitzungsperiode und sonst in der nächsten Sitzungsperiode zur Billigung vorgelegt.

Art. 29 - Das Gesetz vom 26. Mai 1848 wird aufgehoben.

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