gepubliceerd op 06 juli 2011
Wet op de uitoefening van de diergeneeskunde Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 AUGUSTUS 1991. - Wet op de uitoefening van de diergeneeskunde Officieuze coördinatie in het Duits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 28 augustus 1991 op de uitoefening van de diergeneeskunde (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1991, err. van 7 december 1991), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de
wet van 22 februari 1998Relevante gevonden documenten
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22/02/1998
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03/03/1998
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1998021087
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diensten van de eerste minister
Wet houdende sociale bepalingen
sluiten houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998); - de
wet van 26 juni 2000Relevante gevonden documenten
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26/06/2000
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29/07/2000
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2000003440
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ministerie van financien
Wet betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet
sluiten betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - het
koninklijk besluit van 22 februari 2001Relevante gevonden documenten
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26/06/2000
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29/07/2000
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2000003440
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ministerie van financien
Wet betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet
sluiten0 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001); - de
programmawet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten
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programmawet
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02/08/2002
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15/03/2012
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2012000158
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Programmawet
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02/08/2002
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29/08/2002
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2002003381
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ministerie van financien
Programmawet
sluiten (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2002, err. van 4 oktober 2002, 13 november 2002, 7 april 2003, 3 juni 2004 en 21 maart 2006); - de
programmawet van 9 juli 2004Relevante gevonden documenten
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programmawet
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09/07/2004
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15/07/2004
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2004021091
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Programmawet
sluiten (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2004); - de
wet van 16 december 2004Relevante gevonden documenten
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16/12/2004
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23/02/2005
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2005022154
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federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Wet tot wijziging van de regelgeving betreffende de bestrijding van de uitwassen van de promotie van geneesmiddelen
sluiten tot wijziging van de regelgeving betreffende de bestrijding van de uitwassen van de promotie van geneesmiddelen (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2005); - de
programmawet van 27 december 2004Relevante gevonden documenten
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programmawet
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27/12/2004
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31/12/2004
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2004021170
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Programmawet
sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2004, err. van 18 januari 2005); - de
wet van 27 december 2005Relevante gevonden documenten
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27/12/2005
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30/12/2005
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2005021183
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen
sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); - de
wet van 1 mei 2006Relevante gevonden documenten
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01/05/2006
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16/05/2006
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2006022353
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federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Wet houdende herziening van de farmaceutische wetgeving
sluiten houdende herziening van de farmaceutische wetgeving (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2006, err. van 19 juni 2007); - de
wet van 27 december 2006Relevante gevonden documenten
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27/12/2006
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23/11/2010
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2010000650
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende diverse bepalingen
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wet
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27/12/2006
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28/12/2006
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2006021365
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen (1)
sluiten houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 12 februari 2007); - de
wet van 19 mei 2010Relevante gevonden documenten
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19/05/2010
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15/02/2011
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2011000070
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels
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19/05/2010
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17/02/2011
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2011000059
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels
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19/05/2010
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07/10/2011
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2011000617
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels
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19/05/2010
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02/06/2010
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2010024175
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federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid
sluiten houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2010, err. van 8 juni 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ausübung der Veterinärmedizin KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1.Tierarzt: den Inhaber eines gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhaltenen gesetzlichen Diploms eines Doktors der Veterinärmedizin oder eine von diesem Diplom gesetzlich befreite Person, 2. medizinische Kommission: die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen vorgesehene und gemäss Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes zusammengesetzte medizinische Kommission der betreffenden Provinz, 3. Verantwortlicher: den Eigentümer oder Halter, der auf gewöhnliche und direkte Weise Tiere hält oder beaufsichtigt, 4.Behandlung: nach einer Untersuchung vor Ort und Aufstellung einer Diagnose: das Erbringen oder Erbringenlassen von Präventiv- oder Kurativpflegeleistungen zugunsten eines abgesonderten Tieres oder einer Gruppe von Tieren, 5. veterinärmedizinische Betreuung: ein Bündel von Informations-, Beratungs-, Beaufsichtigungs-, Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten, mit denen der optimale und wissenschaftlich gerechtfertigte Gesundheitszustand einer Gruppe von Tieren bezweckt wird, 6.Betreuungstierarzt: einen gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung trifft, 7. Tierarzthelfer: denjenigen, der im Rahmen der Anwendung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen befugt ist, bestimmte veterinärmedizinische Handlungen an Tieren, die Drittpersonen gehören, durchzuführen, [8.FÖD: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 9. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.] [Art. 1 einziger Absatz Nrn. 8 und 9 eingefügt durch Art. 112 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] KAPITEL II - Ziel der Veterinärmedizin Art. 2 - Die Veterinärmedizin hat zum Ziel, die anatomischen Strukturen und physiologischen Funktionen von Tieren zu beurteilen, instand zu halten, zu verändern oder wiederherzustellen und bei der Schlachtung oder nach dem Einfangen eines Tieres zu beurteilen, ob es genusstauglich ist.
KAPITEL III - Veterinärmedizinische Handlungen Art. 3 - § 1 - Die Ausübung der Veterinärmedizin besteht in der Durchführung ein oder mehrerer veterinärmedizinischer Handlungen.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind folgende Handlungen veterinärmedizinische Handlungen: 1. die Untersuchung des Gesundheitszustands eines Tieres zwecks Aufstellung einer Diagnose und gegebenenfalls die Ausstellung einer Bescheinigung, 2.die Früherkennung von Krankheiten bei Tieren, 3. die Aufstellung der Diagnose;dies schliesst die Suche nach den Ursachen einer Störung der anatomischen Struktur oder der physiologischen Funktionen eines Tiers ein, 4. die Festlegung und Durchführung einer Behandlung, 5.die Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere, 6. chirurgische und zahnärztliche Eingriffe an Tieren, 7.die Ante-mortem- und Post-mortem-Untersuchung von Tieren, um zu bestimmen, ob sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und um Informationen über den Gesundheitszustand der Herkunftsbestände zu sammeln, 8. die Tierautopsie, 9.der Transfer von Tierembryonen, 10. die Tiereuthanasie. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind folgende Handlungen in keinem Fall veterinärmedizinische Handlungen: 1. experimentelle Eingriffe an Tieren, die von Inhabern oder unter der Anleitung und Verantwortlichkeit von Inhabern eines Universitätsdiploms in den dafür zugelassenen Labors durchgeführt werden, 2.die gewöhnliche Versorgung von Tieren sowie die Überwachung von gewöhnlichen anatomischen und physiologischen Veränderungen unter Einbeziehung aller externen Eingriffe zur Vermeidung pathologischer Zustände. § 3 - Der König kann nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer die Liste der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Handlungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend der Entwicklung der Wissenschaft ergänzen.
Art. 4 - Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht Tierarzt ist. [Tierärzte dürfen nur dann die Veterinärmedizin ausüben, wenn sie im Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer eingetragen sind.] [...] [Im Übrigen müssen die Tierärzte, die an der Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mitwirken, vorher von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten zugelassen werden. Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der Zulassung fest. Er legt die Rechte und Pflichten der zugelassenen Tierärzte fest und bestimmt, wie sie für ihre Dienstleistungen vergütet werden. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen und Verpflichtungen sowie der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, an deren Ausführung die zugelassenen Tierärzte mitwirken, auferlegt werden können.] In Abweichung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind die [Vertragsbediensteten und statutarischen Bediensteten des FÖD sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der vom FÖD abhängigen Einrichtungen öffentlichen Interesses] nicht dazu verpflichtet, im Verzeichnis der Kammer eingetragen zu sein, wenn sie als Bedienstete dieser Behörden veterinärmedizinische Handlungen durchführen. [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 2. Juni 2010); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 2. Juni 2010); Abs. 3 (früherer Absatz 4) ersetzt durch Art. 50 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 (früherer Absatz 5) abgeändert durch Art. 113 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 kann der König: 1. nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer die Liste der veterinärmedizinischen Handlungen festlegen, für die beim Entwicklungszustand der Wissenschaft keine Anästhetika, Beruhigungsmittel, Analgetika, Neuroleptika oder antiinfektiösen Medikamente erforderlich sind und die der Verantwortliche an seinen Tieren durchführen darf, 2.nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer und des Nationalen Rates für Landwirtschaft durch einen im Ministerrat beratener Erlass: - die Liste der veterinärmedizinischen Handlungen festlegen, bei denen der Gebrauch der in Nr. 1 erwähnten Produkte erforderlich ist und die der Verantwortliche mit der schriftlichen Zustimmung seines gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarztes an seinen Tieren durchführen darf, - und die Bedingungen, insbesondere was die Beschaffung, Aufbewahrung und den Gebrauch der verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel betrifft, festlegen.
Die Entbindung durch Kaiserschnitt darf nicht in diese Liste veterinärmedizinischer Handlungen aufgenommen werden.
Die schriftliche Zustimmung des gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarztes muss dem Regionalrat der Tierärztekammmer übermittelt werden.
Art. 6 - § 1 - Es kann eine schriftliche Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung getroffen werden zwischen einem gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt und einem Verantwortlichen. Ein Organ, ein universitäres Institut oder eine [von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister] anerkannte wissenschaftliche Einrichtung kann entweder ab der Erstellung der schriftlichen Vereinbarung oder bei der Ausführung dieser Vereinbarung in die Betreuung einbezogen werden. Der Betreuungstierarzt muss die schriftliche Vereinbarung an den Regionalrat der Tierärztekammmer übermitteln. § 2 - Der König kann nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer und des Nationalen Rates für Landwirtschaft die für die verschiedenen Arten der veterinärmedizinischen Betreuung zu erfüllenden Bedingungen festlegen, insbesondere was die Abgabe von Arzneimitteln durch den Betreuungstierarzt und den Besitz sowie die Verabreichung dieser Arzneimittel durch den Verantwortlichen betrifft.
Er kann nach dem gleichen Verfahren bestimmte Regeln in Bezug auf die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Parteien festlegen.
Er kann nach dem gleichen Verfahren Kontrollmassnahmen festlegen. [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 114 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 kann der König nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer die Liste der veterinärmedizinischen Handlungen, die die Tierarzthelfer durchführen dürfen, sowie die Liste der zu erfüllenden Bedingungen festlegen.
Die Tierarzthelfer werden im Rahmen offizieller Programme eingestellt, die [von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister] festgelegt wurden und sich auf die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beziehen, die für die Durchführung veterinärmedizinischer Handlungen erforderlich sind. Sie stehen unter der Autorität und Verantwortlichkeit eines gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarztes. [Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 8 - Die medizinische Kommission tagt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertraut wurden, sowie der in Artikel 37 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen vorgesehenen Aufgaben, sofern diese die Veterinärmedizin betreffen, in ihrer Veterinärabteilung, die sich wie folgt zusammensetzt: aus dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden, dem Sekretär, den Mitgliedern, die Tierärzte sind, dem Apotheken-Inspektor sowie [aus zwei von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister benannten Tierärzten.] [Art. 8 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] KAPITEL IV - Arzneimittel Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 5 Nr. 2, 6 und 7 darf ein Tierarzt Arzneimittel verschreiben oder abgeben, jedoch ausschliesslich für die Tiere, die er behandelt, und höchstens für die Dauer der Behandlung. § 2 - Der König kann die Bedingungen für die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln durch den Tierarzt festlegen. § 3 - [Unbeschadet von Artikel 14 kann jeder Tierarzt, der ein Arzneimittel verschrieben oder abgegeben hat - falls Gründe zur Annahme bestehen, dass er das Recht missbraucht, Arzneimittel zu verschreiben oder abzugeben - dazu aufgefordert werden, die medizinische Notwendigkeit davon, sowohl was die Menge als auch was die Angemessenheit der Behandlung und die Bestimmung angeht, vor den in § 4 dieses Artikels erwähnten zuständigen regionalen Kommissionen zu rechtfertigen.
Zu diesem Zweck müssen die in Artikel 34 § 1 erwähnten Amtspersonen der regionalen Kommission ihres Amtsbereichs alle Informationen über den Missbrauch bei der Verschreibung oder über die Abgabe von Arzneimitteln durch die Tierärzte übermitteln.] [§ 4 - Der König kann nach Stellungnahme des von Ihm benannten wissenschaftlichen Rats die Regeln für gute Tierarztpraxis hinsichtlich Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln festlegen.
Auch benennt Er zu diesem Zweck zwei regionale Kommissionen, die die Anwendung dieser Regeln überwachen. Er bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Rats und dieser Kommissionen.] [§ 5] - Der König kann nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer andere Kontrollmassnahmen für die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte einführen. [Art. 9 § 3 ersetzt durch Art. 212 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); neuer Paragraph 4 eingefügt durch Art. 213 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); früherer Paragraph 4 umnummeriert zu § 5 durch Art. 213 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 10 - § 1 - Tierärzte dürfen über ein Arzneimitteldepot verfügen, das den Tieren vorbehalten ist, die sie behandeln. [Sie müssen vorab die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte davon in Kenntnis setzen.] Sie dürfen keine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben und müssen die Gesetze und Verordnungen über die Arzneimittel einhalten.
Der König kann die Bedingungen für die Bevorratung, Verwaltung und Überwachung der Depots sowie die Bedingungen für die Abgabe der Arzneimittel aus diesen Depots festlegen. § 2 - [...] [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 2. Juni 2010); § 2 aufgehoben durch Art. 214 des G. vom 22.
Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 darf der Verantwortliche oder Tierarzthelfer Arzneimittel besitzen, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 darf der Verantwortliche ein Depot mit Arzneimitteln besitzen, die der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen und die er erhält: 1. entweder auf tierärztliche Verschreibung hin, wobei sie vom betreffenden Tierarzt an ihn abgegeben werden können, um eine Behandlung weiterzuführen, mit der gemäss den Anweisungen dieses Tierarztes begonnen wurde, 2.oder im Rahmen einer schriftlichen Zustimmung im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 oder einer Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung im Sinne von Artikel 6. § 3 - Der König legt die Liste der in § 2 erwähnten Arzneimittel und die Bedingungen, unter denen der Verantwortliche sie besitzen darf, fest. § 4 - In den in § 2 erwähnten Fällen bleibt der, der das Arzneimittel abgegenen hat, sofern der Verantwortliche seine Anweisungen befolgt hat, für den Besitz dieses Mittels verantwortlich.
Art. 12 - § 1 - Die in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit benutzten Arzneimittel dürfen ausschliesslich an die gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierärzte abgegeben und ausschliesslich von diesen gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierärzten verabreicht werden. § 2 - Unbeschadet von § 1 dürfen die zu den Gruppen der hormonalen oder der antihormonalen Stoffe, der Substanzen mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung, Psychotropika, Impfstoffe, Seren, Betäubungsmittel, Anästhetika, Beruhigungsmittel, Analgetika und Neuroleptika gehörenden Arzneimittel ausschliesslich vom Tierarzt verabreicht werden.
Der König kann die Liste dieser Arzneimittelgruppen oder Stoffe vervollständigen. § 3 - Die Arzneimittel, deren Liste vom König festgelegt wird und die im Rahmen einer schriftlichen Zustimmung im Sinne von Artikel 5 Nr. 2, einer Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung im Sinne von Artikel 6 oder im Rahmen der Anwendung von Artikel 7 verschrieben oder abgegeben werden, unterliegen, ausschliesslich was die Verabreichung betrifft, nicht den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2.
KAPITEL V - Modalitäten in Bezug auf die Ausübung der Veterinärmedizin Art. 13 - § 1 - Unbeschadet anderer gesetzlicher Verpflichtungen ist jeder Tierarzt verpflichtet, zumindest den Verantwortlichen zu benachrichtigen, wann immer ein Tier eine Ansteckungsquelle für den Menschen darstellen kann. § 2 - Wenn er darum gebeten wird, ist ein Tierarzt verpflichtet, dem Verantwortlichen eines von ihm untersuchten oder behandelten Tieres alle nötigen Informationen über den Gesundheitszustand dieses Tieres mitzuteilen. § 3 - Unter den vom Hohen Rat der Tierärztekammer festgelegten Bedingungen ist jeder Tierarzt verpflichtet, den vom Verantwortlichen zwecks Weiterführung oder Abschluss der Diagnose oder Behandlung benannten Tierarzt über den Gesundheitszustand der Tiere des Betriebs zu informieren. § 4 - Damit die Kontinuität der Pflegeversorgung durch einen anderen Tierarzt gewährleistet bleibt, darf der Tierarzt eine laufende Behandlung nicht unterbrechen, ohne vorher alle vom Hohen Rat der Tierärztekammer festgelegten Massnahmen getroffen zu haben. § 5 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen kann der Regionalrat der Tierärztekammmer die von ihm für notwendig gehaltenen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck kann der Verantwortliche bei diesem Rat Klage einreichen.
Art. 14 - Unter Einhaltung der Gesetzesvorschriften und Verordnungen kann ein Tierarzt die entweder für die Aufstellung der Diagnose oder die Einleitung und Durchführung der Behandlung einzusetzenden Mittel frei wählen. Der Missbrauch dieser Freiheit wird vom Hohen Rat, dem der Tierarzt untersteht, geahndet.
Art. 15 - Unbeschadet der eventuell durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Tarifbeträge hat ein Tierarzt unter Einhaltung der Berufspflichten ein Anrecht auf Honorare und Vergütungen für die erbrachten Leistungen; der Betrag dieser Honorare und Vergütungen wird entsprechend den allgemein angewandten Tarifen festgelegt, vorbehaltlich, im Falle einer Streitigkeit, der Zuständigkeit des Hohen Rats, dem der Betreffende untersteht, und unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte.
Art. 16 - Jegliche Vereinbarung zwischen Tierärzten über eine Teilung von Honoraren ist untersagt, vorbehaltlich einer Teilungsvereinbarung im Rahmen einer Vereinigung. Eine solche Vereinbarung muss dem Regionalrat der Tierärztekammmer mitgeteilt werden.
Art. 17 - § 1 - Wenn ein Tierarzt für die Ausübung seines Berufs ihm von einem Dritten zur Verfügung gestelltes Personal oder Material einsetzt beziehungsweise ihm von einem Dritten zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten benutzt, ohne dass er dafür den vollen Preis in welcher Form auch immer zahlen muss, werden die Bedingungen für diesen Einsatz beziehungsweise diese Benutzung unbeschadet der Artikel 4, 5 Nr. 2, 6, 7 und 15 schriftlich zwischen dem Tierarzt einerseits und dem Dritten und seinem Personal anderseits vereinbart. § 2 - Jede Vereinbarung, die einen Tierarzt in der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen Beruf an einen Dritten bindet, muss schriftlich getroffen und dem Regionalrat der Tierärztekammer zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Der Hohe Rat der Kammer legt die Verhaltensregeln fest, die ein Tierarzt, der bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen Beruf an einen Dritten gebunden ist, den anderen Tierärzten gegenüber einhalten muss. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 15 und 16 und der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist jede Vereinbarung zwischen Tierärzten oder zwischen einem Tierarzt und Dritten, die sich auf ihren Beruf bezieht und darauf abzielt, dem einen oder anderen einen direkten oder indirekten Gewinn oder Vorteil zu verschaffen, untersagt. [Dem Tierarzt, dem Verantwortlichen und dem Tierarzthelfer ist es untersagt: 1. in Sachen Preis oder Abgabe von Arzneimitteln oder medizinischen Hilfsmitteln direkt oder indirekt mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit den Herstellern oder Einführern von Arzneimitteln oder medizinischen Hilfsmitteln zu treffen, 2.in Sachen Preis oder Abgabe von Arzneimitteln oder medizinischen Hilfsmitteln direkt oder indirekt mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit Grosshändlern für Arzneimittel oder medizinische Hilfsmittel zu treffen, 3. unentgeltlich Arzneimittel oder medizinische Hilfsmittel entgegenzunehmen, unbeschadet von Artikel 12 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel, 4. auf der Grundlage der Menge von Arzneimitteln oder medizinischen Hilfsmitteln, die er kauft oder bekommt oder auf irgendeine Weise erhält, direkt oder indirekt finanzielle Vorteile oder Naturalbezüge entgegenzunehmen. Personen, die ermächtigt sind, Arzneimittel oder medizinische Hilfsmittel abzugeben, ist es untersagt: 1. von Herstellern oder Einführern unentgeltlich Arzneimittel oder medizinische Hilfsmittel entgegenzunehmen, unbeschadet von Artikel 12 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel, 2. auf der Grundlage der Menge von Arzneimitteln oder medizinischen Hilfsmitteln, die sie kaufen oder bekommen oder auf irgendeine Weise erhalten, von Herstellern oder Einführern von Arzneimitteln oder medizinischen Hilfsmitteln direkt oder indirekt finanzielle Vorteile oder Naturalbezüge entgegenzunehmen. Herstellern oder Einführern, Grosshändlern und Personen, die ermächtigt sind, Arzneimittel oder medizinische Hilfsmittel abzugeben, ist es untersagt, die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Vereinbarungen und Vorteile anzubieten oder zu erbitten.] [Art. 17 § 3 Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 16.
Dezember 2004 (B.S. vom 23. Februar 2005)] Art. 18 - Jedem Tierarzt ist es untersagt, in irgendeiner Weise einem Dritten seine Zusammenarbeit anzubieten oder für ihn den Strohmann abzugeben, um ihn so vor den Strafen zur Ahndung der illegalen Ausübung der Veterinärmedizin oder der Arzneikunde zu schützen.
Art. 19 - § 1 - Tierärzte dürfen Vereinbarungen treffen mit dem Ziel, Bereitschaftsdienste zu schaffen, die die notwendigen und angemessenen tierärztlichen Behandlungen gewährleisten. § 2 - Der Bereitschaftsdienst wird gemäss den vom Hohen Rat der Tierärztekammer gebilligten Regeln wahrgenommen. § 3 - Vorbehaltlich schwerwiegender Gründe, die dem Regionalrat der Tierärztekammmer zur Beurteilung vorgelegt werden, hat jeder Tierarzt mit Wohnsitz im Gebiet des Bereitschaftsdienstes das Recht, an diesem Dienst teilzunehmen.
KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 20 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen schwereren Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von tausend [EUR] bis zu zehntausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer eine in Anwendung der Artikel 5, 6 und 7 nicht zugelassene veterinärmedizinische Handlung ausführt, ohne die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen zu erfüllen, 2.ein Tierarzt, der gegen das in Artikel 18 vorgesehene Verbot verstösst. [Art. 20 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 21 - Mit einer Gefängnisstrafe von [einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von fünfhundert [EUR] bis zu fünfzehntausend [EUR]] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: 1. ein Tierarzt, der das Recht, Arzneimittel zu verschreiben oder abzugeben, missbraucht, 2.ein Tierarzt, der Arzneimittel verschrieben oder abgegeben hat, um sie in den Besitz des Verantwortlichen zu bringen, damit dieser sie selbst und über die in Artikel 11 § 2 festgelegten Einschränkungen hinaus verabreichen kann, 3. ein Tierarzt, der gegen die Bestimmungen von Artikel 12 § 3 verstösst, 4.wer ausserhalb des in Nr. 3 erwähnten Falls gegen die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 11 und 12 verstösst oder jemanden dazu bringt, dagegen zu verstossen, 5. ein Tierarzt, der Tierarzthelfern eine oder mehrere veterinärmedizinische Handlungen anvertraut, ohne die Bestimmungen von Artikel 7 einzuhalten, 6.ein qualifizierter Tierarzthelfer, der veterinärmedizinische Handlungen durchführt, ohne die in Ausführung von Artikel 7 festgelegten Regeln einzuhalten, 7. ein Tierarzt, der unter Verstoss gegen Artikel 13 § 4 eine laufende Behandlung unterbricht, [8.ein Tierarzt, Verantwortlicher, Tierarzthelfer, Hersteller oder Einführer von Arzneimitteln oder medizinischen Hilfsmitteln, ein Grosshändler oder eine zur Abgabe von Arzneimitteln oder medizinischen Hilfsmitteln ermächtigte Person, die beziehungsweise der gegen die Bestimmungen von Artikel 17 § 3 verstösst.] [Art. 21 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 215 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 16. Dezember 2004 (B.S. vom 23.
Februar 2005)] Art. 22 - Mit einer Geldbusse von fünfhundert [EUR] bis zu fünfzehntausend [EUR] wird bestraft: 1. ein Tierarzt, der unter Verstoss gegen Artikel 9 § 1 Arzneimittel verschreibt oder abgibt für Tiere, die er nicht behandelt, 2.ein Tierarzt, der die in Ausführung von Artikel 9 § 2 festgelegten Bestimmungen über die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln nicht einhält, 3. ein Tierarzt, der über ein Arzneimitteldepot verfügt, ohne sich an die Vorschriften von Artikel 10 § 1 zu halten, 4.ein Tierarzt, der die in Ausführung von Artikel 10 § 2 festgelegten Bestimmungen nicht einhält, 5. ein Tierarzt, der sich bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen Beruf ohne schriftliche und an den Regionalrat der Tierärztekammmer übermittelte Vereinbarung an einen Dritten bindet, 6.ein Tierarzt, der bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen Beruf die in Artikel 17 § 2 Absatz 2 erwähnten Verhaltensregeln nicht einhält. [Art. 22 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 216 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 23 - Ein Tierarzt, der trotz einer Disziplinarstrafe weiterhin die Veterinärmedizin ausübt, ohne die ihm auferlegten Einschränkungen einzuhalten, wird unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von fünfzig [EUR] bis zu viertausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. [Art. 23 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.24 - Wer sich öffentlich den Titel eines Tierarztes beilegt, ohne darauf ein Anrecht zu haben, wird unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen mit einer Geldbusse von vierhundert [EUR] bis zu zweitausend [EUR] belegt. [Art. 24 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.25 - Im Wiederholungsfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen Verstosses gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse können die vorgesehenen Strafen verdoppelt werden, ohne sechs Monate Gefängnisstrafe oder hunderttausend [EUR] Geldbusse übersteigen zu dürfen. [Art. 25 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.26 - Bei einer Verurteilung wegen illegaler Ausübung der Veterinärmedizin kann der Richter im Interesse der Volksgesundheit die Sondereinziehung anordnen, selbst wenn die einzuziehenden Gegenstände nicht Eigentum des Verurteilten sind.
Art. 27 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 42 Nr. 1 und Artikel 56 Absatz 2, jedoch einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. [Art. 27bis - § 1 - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Ausführungserlasse kann der zu diesem Zweck vom König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt [oder innerhalb der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] bestimmte beamtete Jurist eine Geldsumme festlegen, durch deren freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstosses die öffentliche Klage erlischt. Bei Nichtzahlung sowie für den Fall, dass der beamtete Jurist keinen Zahlungsvorschlag macht, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt.
Es wird ein Jahresbericht erstellt, der das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Tätigkeiten darlegt.
Der Betrag, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt, darf weder die für den Verstoss gegen die betreffende Gesetzesbestimmung vorgesehene Mindestgeldbusse unterschreiten noch den festgelegten Höchstbetrag überschreiten.
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Beträge, durch deren Zahlung die öffentliche Klage erlischt, zusammengerechnet, ohne dass sie dabei jedoch das Doppelte des Höchstbetrags der Geldbusse zur Ahndung des Verstosses, für den die höchste Geldbusse vorgesehen ist, überschreiten dürfen.
Im Wiederholungsfall binnen einer Frist von drei Jahren nach Zahlung der wegen Verstosses gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Geldsumme, durch die die öffentliche Klage erlischt, kann die Geldsumme verdoppelt werden.
Der Betrag dieser Geldsummen wird um die Zuschlagzehntel, die auf Geldstrafen anzuwenden sind, die im Strafgesetzbuch vorgesehen sind, und gegebenenfalls um die Sachverständigenkosten erhöht.
Hat der Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Analyse- oder Sachverständigenkosten verursacht, kann die Geldsumme um den Betrag dieser Kosten oder um einen Teil dieses Betrags erhöht werden; der Teil der für die Deckung dieser Kosten ausgezahlten Geldsumme wird der Einrichtung oder Person zugeteilt, die für diese Kosten aufgekommen ist.
Die Person, der die Zahlung der Geldbusse vorgeschlagen wird, kann auf Antrag bei dem in Absatz 1 erwähnten beamteten Juristen die Akte über den zu ihren Lasten festgestellten Verstoss einsehen.
Der in Absatz 1 erwähnte Zahlungsvorschlag wird dem Urheber des Verstosses binnen drei Monaten ab dem Datum des Protokolls zugesandt.
Der König bestimmt die Zahlungsmodalitäten sowie die anderen Modalitäten, die für die Ausführung des vorliegenden Artikels erforderlich sind.
Der Arbeitgeber ist für die Zahlung der Geldbusse, die seinem Angestellten vorgeschlagen wird, zivilrechtlich verantwortlich. § 2 - Von der in § 1 vorgesehenen Möglichkeit darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Sache bereits beim Gericht anhängig gemacht worden ist oder wenn der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten. § 3 - Der Schaden, der anderen eventuell zugefügt wurde, muss vollständig ersetzt worden sein, bevor von der in § 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann. Die Zahlung der Geldsumme kann dennoch vorgeschlagen werden, wenn der Urheber schriftlich seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für das schadensbegründende Ereignis anerkannt und den Nachweis über die Erstattung des nicht beanstandeten Teils des Schadens und über die Regelung dieses Schadens erbracht hat. Unter allen Umständen kann das Opfer seine Rechte vor dem zuständigen Gericht geltend machen. In diesem Fall bildet die Annahme des Vergleichs durch den Urheber eine unwiderlegbare Vermutung seines Fehlers. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht auf die Verstösse anwendbar, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. [Art. 27bis eingefügt durch Art. 49 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 249 des G. (I) vom 27.
Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 28 - Unbeschadet von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit benennt der König die Behörden, die die Tierärzte anfordern können.
Art. 29 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmung] Art. 30 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmung] Art. 31 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmung] Art. 32 - [...] [Art. 32 aufgehoben durch Art. 117 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 33 - § 1 - Der König kann vor dem 1. Januar 1993 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, um die Massnahmen zu ergreifen, die zur Ausführung der für Belgien aus internationalen Abkommen oder Verträgen hervorgehenden Verpflichtungen erforderlich sind.
Der aufgrund des vorhergehenden Absatzes ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben, wenn er nicht in dem Jahr, das auf das Jahr seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, von den Gesetzgebenden Kammern ratifiziert wurde. § 2 - Im Falle eines durch die Artikel 20 bis 27 des vorliegenden Gesetzes nicht unter Strafe gestellten Verstosses gegen die Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten internationalen Abkommen oder Verträge ergangen sind, wird dieser Verstoss mit Strafen belegt, die weder eine Gefängnisstrafe von acht Tagen und/oder eine Geldbusse von tausend [EUR] unterschreiten dürfen noch eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren und/oder eine Geldbusse von zehntausend [EUR] überschreiten dürfen.
Innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Grenzen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher die Verstösse und die auf jeden dieser Verstösse anwendbaren Strafen. [§ 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen.] [Art. 33 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 3 eingefügt durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 34 - § 1 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse von folgenden Personen ermittelt und festgestellt: - von den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, - von den Vertragsbediensteten und statutarischen Bediensteten des FÖD, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister benannt sind, - von den anderen vom König benannten Bediensteten.] Protokolle, die von diesen Amtspersonen aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den Urhebern des Verstosses binnen acht Tagen nach der Feststellung notifiziert.
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben dieselben Amtspersonen jederzeit freien Zutritt zu Schlachthöfen, Fabriken, Lagern, Depots, Büros, Schiffen, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, Fahrzeugen, Wäldern, angebauten und brachliegenden Geländen und unter freiem Himmel gelegenen Betrieben.
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des Polizeigerichts oder seines Stellvertreters oder eines Mitglieds der Gemeindepolizei, ausgestattet mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, durchsuchen.
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. § 2 - Im Fall eines Verstosses können die in § 1 erwähnten Amtspersonen die Tiere oder Güter beschlagnahmen, die den Gegenstand der Straftat bilden oder dazu gedient haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, die Straftat zu begehen.
Die beschlagnahmten Tiere oder Güter können verkauft oder durch Zahlung einer Entschädigung an den Eigentümer zurückgegeben werden; in diesem Fall darf nur gemäss den Anordnungen dieser Amtspersonen darüber verfügt werden.
Die erhaltene Geldsumme wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoss befunden worden ist. Diese Geldsumme nimmt sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen die Stelle der beschlagnahmten Tiere oder Güter ein. § 3 - Die in § 1 erwähnten Amtspersonen können Tiere oder Güter, von denen sie annehmen, dass sie den Gegenstand der Straftat bilden oder dazu gedient haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, die Straftat zu begehen, per administrative Massnahme und für eine Dauer, die dreissig Tage nicht überschreiten darf, vorläufig beschlagnahmen, damit sie einer Untersuchung unterzogen werden. Diese Beschlagnahme wird durch Beschluss dieser Amtspersonen oder durch Ablauf der Frist oder durch endgültige Beschlagnahme gemäss den Bestimmungen von § 2 aufgehoben. § 4 - [Für die Ausführung der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Aufgaben verfügen die Mitglieder der medizinischen Kommission und die Mitglieder der in Artikel 9 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten regionalen Kommissionen über die in den Paragraphen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Befugnisse.] [§ 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden.] [Art. 34 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 118 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 4 ersetzt durch Art. 217 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 5 eingefügt durch Art. 23 Nr. 2 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]