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Loi du 24 janvier 1977
publié le 28 mars 2023

Loi relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2023040887
pub.
28/03/2023
prom.
24/01/1977
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JANVIER 1977. - Loi relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 11 février 2021Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/02/2021 pub. 23/02/2021 numac 2021030285 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi modifiant la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits, visant à interdire la vente de cartouches métalliques contenant du protoxyde d'azote aux mineurs fermer modifiant la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits, visant à interdire la vente de cartouches métalliques contenant du protoxyde d'azote aux mineurs (Moniteur belge du 23 février 2021); - des articles 47 à 53 de la loi du 18 mai 2022Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/05/2022 pub. 17/06/2022 numac 2022203320 source service public federal securite sociale Loi modifiant le chapitre 7 du titre 2 de la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale, modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et portant diverses dispositions modificatives fermer portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé (Moniteur belge du 30 mai 2022); - de l'article 44 de la loi du 20 juillet 2022Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2022 pub. 08/08/2022 numac 2022015454 source service public federal justice Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités fermer relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août 2022); - des articles 10 à 12 de la loi du 29 novembre 2022Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/11/2022 pub. 09/12/2022 numac 2022034396 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi portant des dispositions diverses en matière de santé type loi prom. 29/11/2022 pub. 09/12/2022 numac 2022034363 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi portant des dispositions diverses en matière de soins de santé fermer portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 9 décembre 2022).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 11. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs von Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid an Minderjährige PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 2 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2019, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, zu verkaufen. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr.

Auf diesen Websites muss auf den Seiten, wo dieses Gas online gekauft werden kann, deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf dieses Produkts an Minderjährige verboten ist, unabhängig von dem für das Gas verwendeten Behältnis.

Von jeder Person, die diese Art von Produkten mit Distickstoffmonoxid im Handel kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat.

Im Interesse der Volksgesundheit kann der König sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit Minderjährige daran gehindert werden, sich Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid zu besorgen.

Ein Warnhinweis hinsichtlich der Gefahr der Verwendung von Distickstoffmonoxid wird auf jedem Behältnis angebracht, das Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, enthält, und das ohne diesen Warnhinweis nicht verkauft werden darf. Der König bestimmt die Modalitäten für diesen Warnhinweis." Art. 3 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 5 - Artikel 6 § 7 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 2, tritt ein Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit Fr. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 18. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Gesundheit (...) TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 47 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Verordnung 2019/1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011." Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Es ist verboten, Minderjährigen Tabakerzeugnisse anzubieten oder zu verkaufen.Die verantwortliche Person, für deren Rechnung dieses Erzeugnis verkauft oder angeboten wurde, kann bei Missachtung dieses Verbots ebenfalls haftbar gemacht werden. Von jeder Person, die Tabakerzeugnisse kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. Der König kann im Interesse der Volksgesundheit Orte, an denen Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, der Verpflichtung zur Anbringung von Warnhinweisen in Bezug auf die Schädlichkeit von Tabakerzeugnissen und/oder Hinweisen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Verkaufsbedingungen unterwerfen. Der König kann im Interesse der Volksgesundheit sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen unter achtzehn Jahren daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse mittels Versorgungsautomaten zu besorgen." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Der König kann die Modalitäten für die Finanzierung der Mittel bestimmen, die durch vorliegendes Gesetz und/oder seine Ausführungserlasse oder europäische Verordnungen und Beschlüsse/Entscheidungen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Handels mit Tabakerzeugnissen für verbindlich erklärt werden." Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - § 1 - Die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals dürfen alle Orte, an denen sie ihre Aufsicht ausüben, auch online, aufsuchen und sich als Kunden oder potenzielle Kunden ausgeben, ohne ihre Eigenschaft und die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden können, mitteilen zu müssen. Betreffende natürliche oder juristische Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht zu Straftaten angestiftet werden im Sinne von Artikel 30 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches. Die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals dürfen diese Befugnis nur ausüben, wenn sie für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder potentielle Kunden gelten. Sie bleiben straffrei, wenn sie in diesem Rahmen absolut notwendige Straftaten begehen. § 2 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte des Produkts verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung der Konformität des Produkts mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und haben sie die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten. § 3 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) der Verordnung 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals, sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, verlangen oder sofern eine Aufforderung nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anweisen, den Zugang zu der Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird. § 4 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen verlangen, die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlung stehen.

Art. 50 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes wird der Satz "Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes entweder durch Übergabe einer Abschrift des Protokolls, in dem die Taten festgestellt werden, oder per Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert." wie folgt ersetzt: "Eine Abschrift der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes übermittelt, und zwar durch persönliche Aushändigung oder per gewöhnliche Post oder per elektronische Post über das eBox-System, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen." Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Abgesehen von den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Strafen kann das Gericht bei Nichteinhaltung von Artikel 6 §§ 4 und 6 eine eintägige bis zu sechsmonatige Schließung anordnen. Diese Schließung kann für Handelsgeschäfte, Geschäfte oder egal welche für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, in der Verstöße begangen wurden, auferlegt werden." Art. 52 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5/1 - Kosten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität anderer in vorliegendem Gesetz erwähnter Produkte gehen zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten des Inhabers der Produkte. Diese Kosten umfassen insbesondere: Kosten für die Vernichtung, Außergebrauchsetzung, Aufbewahrung, Beschlagnahme, Versiegelung, Sequestration, Durchführung von Prüfungen und Verwahrung. Diese Kosten können zusammen mit der administrativen Geldbuße eingefordert werden. Versäumt der Betreffende, binnen der festgelegten Frist die Geldbuße zu zahlen und/oder die entstandenen Kosten zu erstatten, kann der Beamte den Betrag vor dem zuständigen Gericht zurückfordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." Art. 53 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, werden zwischen den Wörtern "der Europäischen Union" und den Wörtern ", die im Königreich gelten" die Wörter "und die jeweiligen Durchführungsverordnungen" eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden (...) KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 44 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie dürfen natürliche und juristische Personen anhand ihrer Telefonnummer oder der IP-Adresse, auf die die elektronische Kommunikation zurückgeht, identifizieren.

Zu diesem Zweck dürfen sie auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin von folgenden Personen die Bereitstellung von Identifizierungsdokumenten und -daten verlangen: 1. Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und 2.jeglichen Personen, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellen oder anbieten, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste.

Unbeschadet einer etwaigen Ermächtigung muss jeder Antrag auf Identifizierung vorab vom Leiter des Inspektionsdienstes Verbrauchsgüter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt schriftlich gebilligt werden.

Zur Identifizierung der betreffenden Person kann der Leiter des Inspektionsdienstes Verbrauchsgüter die Mitwirkung der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen oder Einrichtungen anfordern, auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation mitgeteilt worden ist." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der Betrugsbekämpfung V. VAN PETEGHEM Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens M. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 29. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (...) TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 10 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 2019 und 18. Mai 2022, wird der Satz "Der König kann im Interesse der Volksgesundheit sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen unter achtzehn Jahren daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse mittels Versorgungsautomaten zu besorgen." aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4/1 - Es ist verboten, Tabakerzeugnisse mittels Versorgungsautomaten in Verkehr zu bringen, außer über halbautomatischen Verkauf im Einzelhandel, wobei eine Alterskontrolle an der Kasse stattfindet, und unter der Bedingung, dass die Tabakerzeugnisse außer Sichtweite sind." Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt ein Jahr nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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