gepubliceerd op 20 juli 2016
Wet betreffende de elektronische communicatie
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 1 en 2 van het
koninklijk besluit van 2 april 2014Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
02/04/2014
pub.
30/05/2014
numac
2014011249
bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit houdende wijziging van de financiële voorwaarden inzake de verstrekking van het geogra-fische element van de universele dienst in het kader van de elektronische communicatie
sluiten houdende wijziging van de financiële voorwaarden inzake de verstrekking van het geografische element van de universele dienst in het kader van de elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2014); - van de
wet van 18 december 2015Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
18/12/2015
pub.
15/01/2016
numac
2016011019
bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie
sluiten houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2016).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung der finanziellen Bedingungen für die Erbringung der geografischen Komponente des Universaldienstes im Rahmen der elektronischen Kommunikation (...) Artikel 1 - In Artikel 34 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: " § 1 - Für die Erbringung einer bestimmten geografischen Komponente des Universaldienstes wie in Artikel 70 § 1 des Gesetzes bestimmt wenden in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter auf private Endnutzer auf dem gesamten Staatsgebiet einen selben erschwinglichen Tarif an. § 2 - Der Tarif der Dienste, die unter die geografische Komponente des Universaldienstes fallen, darf höchstens so hoch sein wie der Tarif des finanziell am vorteilhaftesten Standardangebots der in Artikel 71 des Gesetzes erwähnten Anbieter für Leistungen, die zumindest die in Artikel 70 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Dienste umfassen.
Diese Tarife werden vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer dem Institut in dem von ihm festgelegten Format mitgeteilt und veröffentlicht." Art. 2 - Die Artikel 35 und 36 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation werden aufgehoben. (...)
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG. In den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind Verweise auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität als Verweise auf die vorerwähnte Richtlinie 2014/53/EU zu verstehen.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 2012 und 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG." Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.37 werden die Wörter "mit Ausnahme von Geräten, die ausschließlich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen bestimmt sind," aufgehoben. b) Nummer 42 wird wie folgt ersetzt: "42."Funkanlagen": elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen, oder elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die Zubehör, etwa eine Antenne, benötigen, damit sie zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen können,". c) Der Artikel wird durch Nummern 75 bis 84 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "75."Funkortung": Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder anderer Merkmale eines Objekts oder Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen, 76. "Bereitstellung auf dem Markt": entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 77."Inverkehrbringen": erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt, 78. "Inbetriebnahme": erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Union durch ihren Endnutzer, 79."Herstellern": natürliche oder juristische Personen, die Funkanlagen herstellen oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lassen und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen, 80. "Einführern": in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Personen, die Funkanlagen aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen, 81."Händlern": natürliche oder juristische Personen in der Lieferkette außer den Herstellern oder den Einführern, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellen, 82. "Rückrufen": Maßnahmen, die auf Erwirkung der Rückgabe von den Endnutzern bereits bereitgestellten Funkanlagen abzielen, 83."Rücknahmen": Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt werden, 84. "Funkschnittstellen": Spezifikationen der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen." Art. 5 - In den Artikeln 32 § 1 Absatz 1 und § 3, 34 Nr. 6 bis 9 und 35 desselben Gesetzes wird das Wort "Ausrüstungen" beziehungsweise "Ausrüstung" jeweils durch das Wort "Funkanlagen" beziehungsweise "Funkanlage" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: 1.Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet ist: a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß den anwendbaren Vorschriften. 2. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen: a) Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.b) Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.c) Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.d) Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.e) Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.f) Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.g) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.h) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.i) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts festlegen, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in Absatz 1 Buchstabe a) bis i) genannten Anforderungen betroffen sind." 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 4.Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 32 gehören, in einem zentralen System, das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von Funkanlagen, die von der Verpflichtung in Absatz 1 betroffen sind, die bei der Registrierung bereitzustellenden technischen Unterlagen und praktische Regelungen dazu, wie die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben, fest.
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts fest, wozu Hersteller, Einführer und Händler bei der Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt verpflichtet sind. § 5 - Nach dem 12. Juni 2016 dürfen Endeinrichtungen nur besessen beziehungsweise in Verkehr gebracht, eingeführt oder als Eigentum erworben werden, sofern sie den anwendbaren Rechtsvorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit und über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen genügen." Artikel 1 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007, 18. Mai 2009, 30. Dezember 2009 und 31.
Mai 2011, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: 1.Das erste Wort "Ausrüstungen" wird durch das Wort "Funkanlagen" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Das Wort "ebenfalls" wird aufgehoben. 4. Das Wort "diese" wird aufgehoben.5. Die Bestimmung wird durch die Wörter ", die ausschließlich von den öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden" ergänzt.6. [Abänderung des niederländischen Textes] b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: 1.Der einleitende Satz und Buchstabe a) werden wie folgt ersetzt: "2. Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, die Inhaber der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen den in Artikel 1 Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Anlagen entsprechen,". 2. Buchstabe b) wird aufgehoben.3. Nummer 2 wird ergänzt durch die Wörter "es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt.Folgende Gegenstände gelten als nicht auf dem Markt bereitgestellt: a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu wissenschaftlichen und experimentellen Zwecken zusammengebaut wurden,".c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: 4.Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, 5. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden,".d) Nummer 6 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "auf Messen und ähnlichen Ausstellungen" werden durch die Wörter "auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.b) Das Wort "diese" wird durch das Wort "solche" ersetzt.c) Die Wörter "weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden dürfen" werden durch die Wörter "nicht auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, solange sie den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht genügen" ersetzt.d) Die Bestimmung wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls angemessene Maßnahmen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für Festnetze und Bündelfunknetze und vom Institut vorgeschrieben werden, ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden." Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Anlagen werden darüber hinaus korrekt installiert und gewartet und gemäß ihrer Bestimmung genutzt." Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 sind Besitz, Eigentum, Bereitstellung auf dem Markt, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen erlaubt, sofern diese Anlagen: 1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26.September 2000 über Funkanlagen und Endeinrichtungen und die Anerkennung ihrer Konformität genügen und 2. vor dem 13.Juni 2017 in Verkehr gebracht worden sind und 3. den Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 vor ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 18.Dezember 2015 genügen." Art. 5 - In Artikel 38 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen und" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS