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Wet betreffende de elektronische communicatie | Loi relative aux communications électroniques |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie | 13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques |
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 2 april 2014 | -des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 2 avril 2014 relatif à la |
houdende wijziging van de financiële voorwaarden inzake de | modification des conditions financières de prestation de la composante |
verstrekking van het geografische element van de universele dienst in | |
het kader van de elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van | géographique du service universel dans le cadre des communications |
30 mei 2014); | électroniques (Moniteur belge du 30 mai 2014); |
- van de wet van 18 december 2015 houdende diverse bepalingen inzake | - de la loi du 18 décembre 2015 portant des dispositions diverses en |
elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2016). | matière de communications électroniques (Moniteur belge du 15 janvier 2016). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung der finanziellen | 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung der finanziellen |
Bedingungen für die Erbringung der geografischen Komponente des | Bedingungen für die Erbringung der geografischen Komponente des |
Universaldienstes im Rahmen der elektronischen Kommunikation | Universaldienstes im Rahmen der elektronischen Kommunikation |
(...) | (...) |
Artikel 1 - In Artikel 34 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über | Artikel 1 - In Artikel 34 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über |
die elektronische Kommunikation werden die Paragraphen 1 und 2 wie | die elektronische Kommunikation werden die Paragraphen 1 und 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 1 - Für die Erbringung einer bestimmten geografischen Komponente | " § 1 - Für die Erbringung einer bestimmten geografischen Komponente |
des Universaldienstes wie in Artikel 70 § 1 des Gesetzes bestimmt | des Universaldienstes wie in Artikel 70 § 1 des Gesetzes bestimmt |
wenden in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter auf private | wenden in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter auf private |
Endnutzer auf dem gesamten Staatsgebiet einen selben erschwinglichen | Endnutzer auf dem gesamten Staatsgebiet einen selben erschwinglichen |
Tarif an. | Tarif an. |
§ 2 - Der Tarif der Dienste, die unter die geografische Komponente des | § 2 - Der Tarif der Dienste, die unter die geografische Komponente des |
Universaldienstes fallen, darf höchstens so hoch sein wie der Tarif | Universaldienstes fallen, darf höchstens so hoch sein wie der Tarif |
des finanziell am vorteilhaftesten Standardangebots der in Artikel 71 | des finanziell am vorteilhaftesten Standardangebots der in Artikel 71 |
des Gesetzes erwähnten Anbieter für Leistungen, die zumindest die in | des Gesetzes erwähnten Anbieter für Leistungen, die zumindest die in |
Artikel 70 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Dienste umfassen. | Artikel 70 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Dienste umfassen. |
Diese Tarife werden vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer dem | Diese Tarife werden vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer dem |
Institut in dem von ihm festgelegten Format mitgeteilt und | Institut in dem von ihm festgelegten Format mitgeteilt und |
veröffentlicht." | veröffentlicht." |
Art. 2 - Die Artikel 35 und 36 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 | Art. 2 - Die Artikel 35 und 36 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 |
über die elektronische Kommunikation werden aufgehoben. | über die elektronische Kommunikation werden aufgehoben. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
hinsichtlich der elektronischen Kommunikation | hinsichtlich der elektronischen Kommunikation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der |
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der | 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt |
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG. | und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG. |
In den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind Verweise | In den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind Verweise |
auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 9. März 1999 über Funkanlagen und | vom 9. März 1999 über Funkanlagen und |
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung | Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung |
ihrer Konformität als Verweise auf die vorerwähnte Richtlinie | ihrer Konformität als Verweise auf die vorerwähnte Richtlinie |
2014/53/EU zu verstehen. | 2014/53/EU zu verstehen. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli | elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli |
2012 und 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2012 und 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie | "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie |
2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April | 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April |
2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der | 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt |
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG." | und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG." |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird | vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 37 werden die Wörter "mit Ausnahme von Geräten, die | a) In Nr. 37 werden die Wörter "mit Ausnahme von Geräten, die |
ausschließlich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen | ausschließlich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen |
bestimmt sind," aufgehoben. | bestimmt sind," aufgehoben. |
b) Nummer 42 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 42 wird wie folgt ersetzt: |
"42. "Funkanlagen": elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die | "42. "Funkanlagen": elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die |
zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung | zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung |
bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen, oder | bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen, oder |
elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die Zubehör, etwa eine | elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die Zubehör, etwa eine |
Antenne, benötigen, damit sie zum Zweck der Funkkommunikation und/oder | Antenne, benötigen, damit sie zum Zweck der Funkkommunikation und/oder |
der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder | der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder |
empfangen können,". | empfangen können,". |
c) Der Artikel wird durch Nummern 75 bis 84 mit folgendem Wortlaut | c) Der Artikel wird durch Nummern 75 bis 84 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"75. "Funkortung": Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder | "75. "Funkortung": Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder |
anderer Merkmale eines Objekts oder Erfassung von Daten in Bezug auf | anderer Merkmale eines Objekts oder Erfassung von Daten in Bezug auf |
diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen, | diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen, |
76. "Bereitstellung auf dem Markt": entgeltliche oder unentgeltliche | 76. "Bereitstellung auf dem Markt": entgeltliche oder unentgeltliche |
Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf | Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf |
dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, | dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, |
77. "Inverkehrbringen": erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf | 77. "Inverkehrbringen": erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf |
dem Unionsmarkt, | dem Unionsmarkt, |
78. "Inbetriebnahme": erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der | 78. "Inbetriebnahme": erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der |
Union durch ihren Endnutzer, | Union durch ihren Endnutzer, |
79. "Herstellern": natürliche oder juristische Personen, die | 79. "Herstellern": natürliche oder juristische Personen, die |
Funkanlagen herstellen oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen | Funkanlagen herstellen oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen |
lassen und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr | lassen und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr |
bringen, | bringen, |
80. "Einführern": in der Europäischen Union ansässige natürliche oder | 80. "Einführern": in der Europäischen Union ansässige natürliche oder |
juristische Personen, die Funkanlagen aus einem Drittstaat auf dem | juristische Personen, die Funkanlagen aus einem Drittstaat auf dem |
Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen, | Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen, |
81. "Händlern": natürliche oder juristische Personen in der | 81. "Händlern": natürliche oder juristische Personen in der |
Lieferkette außer den Herstellern oder den Einführern, die Funkanlagen | Lieferkette außer den Herstellern oder den Einführern, die Funkanlagen |
auf dem Markt bereitstellen, | auf dem Markt bereitstellen, |
82. "Rückrufen": Maßnahmen, die auf Erwirkung der Rückgabe von den | 82. "Rückrufen": Maßnahmen, die auf Erwirkung der Rückgabe von den |
Endnutzern bereits bereitgestellten Funkanlagen abzielen, | Endnutzern bereits bereitgestellten Funkanlagen abzielen, |
83. "Rücknahmen": Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass in | 83. "Rücknahmen": Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass in |
der Lieferkette befindliche Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt | der Lieferkette befindliche Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt |
werden, | werden, |
84. "Funkschnittstellen": Spezifikationen der regulierten Nutzung von | 84. "Funkschnittstellen": Spezifikationen der regulierten Nutzung von |
Funkfrequenzen." | Funkfrequenzen." |
Art. 5 - In den Artikeln 32 § 1 Absatz 1 und § 3, 34 Nr. 6 bis 9 und | Art. 5 - In den Artikeln 32 § 1 Absatz 1 und § 3, 34 Nr. 6 bis 9 und |
35 desselben Gesetzes wird das Wort "Ausrüstungen" beziehungsweise | 35 desselben Gesetzes wird das Wort "Ausrüstungen" beziehungsweise |
"Ausrüstung" jeweils durch das Wort "Funkanlagen" beziehungsweise | "Ausrüstung" jeweils durch das Wort "Funkanlagen" beziehungsweise |
"Funkanlage" ersetzt. | "Funkanlage" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: | "Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: |
1. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet | 1. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet |
ist: | ist: |
a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und | a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und |
Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der Ziele in | Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der Ziele in |
Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel | Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel |
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, | zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, |
jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, | jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, |
b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit | b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit |
gemäß den anwendbaren Vorschriften. | gemäß den anwendbaren Vorschriften. |
2. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive | 2. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive |
Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur | Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur |
effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine | effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine |
funktechnischen Störungen auftreten." | funktechnischen Störungen auftreten." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so | " § 2 - Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so |
konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen | konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen |
erfüllen: | erfüllen: |
a) Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, | a) Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, |
kompatibel. | kompatibel. |
b) Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen. | b) Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen. |
c) Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs | c) Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs |
miteinander verbunden werden. | miteinander verbunden werden. |
d) Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen | d) Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen |
Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von | Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von |
Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des | Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des |
Dienstes verursacht würde. | Dienstes verursacht würde. |
e) Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass | e) Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass |
personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des | personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des |
Teilnehmers geschützt werden. | Teilnehmers geschützt werden. |
f) Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug. | f) Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug. |
g) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu | g) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu |
Rettungsdiensten sicherstellen. | Rettungsdiensten sicherstellen. |
h) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch | h) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch |
Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen. | Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen. |
i) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt | i) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt |
werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die | werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die |
Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde. | Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde. |
Der König kann nach Stellungnahme des Instituts festlegen, welche | Der König kann nach Stellungnahme des Instituts festlegen, welche |
Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in Absatz 1 | Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in Absatz 1 |
Buchstabe a) bis i) genannten Anforderungen betroffen sind." | Buchstabe a) bis i) genannten Anforderungen betroffen sind." |
3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
4. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 4. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die | " § 4 - Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die |
zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den | zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den |
grundlegenden Anforderungen in Artikel 32 gehören, in einem zentralen | grundlegenden Anforderungen in Artikel 32 gehören, in einem zentralen |
System, das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt | System, das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt |
wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden | wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden |
Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. | Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. |
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von | Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von |
Funkanlagen, die von der Verpflichtung in Absatz 1 betroffen sind, die | Funkanlagen, die von der Verpflichtung in Absatz 1 betroffen sind, die |
bei der Registrierung bereitzustellenden technischen Unterlagen und | bei der Registrierung bereitzustellenden technischen Unterlagen und |
praktische Regelungen dazu, wie die Registrierung und die Anbringung | praktische Regelungen dazu, wie die Registrierung und die Anbringung |
der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben, fest. | der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben, fest. |
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts fest, wozu Hersteller, | Der König legt nach Stellungnahme des Instituts fest, wozu Hersteller, |
Einführer und Händler bei der Bereitstellung von Funkanlagen auf dem | Einführer und Händler bei der Bereitstellung von Funkanlagen auf dem |
Markt verpflichtet sind. | Markt verpflichtet sind. |
§ 5 - Nach dem 12. Juni 2016 dürfen Endeinrichtungen nur besessen | § 5 - Nach dem 12. Juni 2016 dürfen Endeinrichtungen nur besessen |
beziehungsweise in Verkehr gebracht, eingeführt oder als Eigentum | beziehungsweise in Verkehr gebracht, eingeführt oder als Eigentum |
erworben werden, sofern sie den anwendbaren Rechtsvorschriften über | erworben werden, sofern sie den anwendbaren Rechtsvorschriften über |
die elektromagnetische Verträglichkeit und über elektrische | die elektromagnetische Verträglichkeit und über elektrische |
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen | Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen |
genügen." | genügen." |
Artikel 1 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Artikel 1 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 25. April 2007, 18. Mai 2009, 30. Dezember 2009 und 31. | Gesetze vom 25. April 2007, 18. Mai 2009, 30. Dezember 2009 und 31. |
Mai 2011, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | Mai 2011, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: | a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: |
1. Das erste Wort "Ausrüstungen" wird durch das Wort "Funkanlagen" | 1. Das erste Wort "Ausrüstungen" wird durch das Wort "Funkanlagen" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. Das Wort "ebenfalls" wird aufgehoben. | 3. Das Wort "ebenfalls" wird aufgehoben. |
4. Das Wort "diese" wird aufgehoben. | 4. Das Wort "diese" wird aufgehoben. |
5. Die Bestimmung wird durch die Wörter ", die ausschließlich von den | 5. Die Bestimmung wird durch die Wörter ", die ausschließlich von den |
öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der | öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der |
öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden" | öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden" |
ergänzt. | ergänzt. |
6. [Abänderung des niederländischen Textes] | 6. [Abänderung des niederländischen Textes] |
b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: | b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: |
1. Der einleitende Satz und Buchstabe a) werden wie folgt ersetzt: | 1. Der einleitende Satz und Buchstabe a) werden wie folgt ersetzt: |
"2. Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, die Inhaber | "2. Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, die Inhaber |
der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen den in Artikel 1 | der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen den in Artikel 1 |
Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der | Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der |
Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Anlagen entsprechen,". | Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Anlagen entsprechen,". |
2. Buchstabe b) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. |
3. Nummer 2 wird ergänzt durch die Wörter "es sei denn, die Anlagen | 3. Nummer 2 wird ergänzt durch die Wörter "es sei denn, die Anlagen |
werden auf dem Markt bereitgestellt. Folgende Gegenstände gelten als | werden auf dem Markt bereitgestellt. Folgende Gegenstände gelten als |
nicht auf dem Markt bereitgestellt: | nicht auf dem Markt bereitgestellt: |
a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und | a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und |
für ihre Zwecke verwendet werden, | für ihre Zwecke verwendet werden, |
b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke | b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke |
verwendet werden, | verwendet werden, |
c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des | c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des |
Amateurfunkdienstes zu wissenschaftlichen und experimentellen Zwecken | Amateurfunkdienstes zu wissenschaftlichen und experimentellen Zwecken |
zusammengebaut wurden,". | zusammengebaut wurden,". |
c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
4. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die | 4. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die |
in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. | in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. |
216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, | 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, |
5. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die | 5. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die |
von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und | von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und |
Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden,". | Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden,". |
d) Nummer 6 wird wie folgt abgeändert: | d) Nummer 6 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "auf Messen und ähnlichen Ausstellungen" werden durch | a) Die Wörter "auf Messen und ähnlichen Ausstellungen" werden durch |
die Wörter "auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" | die Wörter "auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Das Wort "diese" wird durch das Wort "solche" ersetzt. | b) Das Wort "diese" wird durch das Wort "solche" ersetzt. |
c) Die Wörter "weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden | c) Die Wörter "weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden |
dürfen" werden durch die Wörter "nicht auf dem Markt bereitgestellt | dürfen" werden durch die Wörter "nicht auf dem Markt bereitgestellt |
und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, solange sie den | und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, solange sie den |
anwendbaren Rechtsvorschriften nicht genügen" ersetzt. | anwendbaren Rechtsvorschriften nicht genügen" ersetzt. |
d) Die Bestimmung wird durch folgenden Satz ergänzt: | d) Die Bestimmung wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls | "Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls |
angemessene Maßnahmen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. | angemessene Maßnahmen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. |
Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für | Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für |
Festnetze und Bündelfunknetze und vom Institut vorgeschrieben werden, | Festnetze und Bündelfunknetze und vom Institut vorgeschrieben werden, |
ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen | ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen |
zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von | zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von |
Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden." | Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden." |
Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz | Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Diese Anlagen werden darüber hinaus korrekt installiert und gewartet | "Diese Anlagen werden darüber hinaus korrekt installiert und gewartet |
und gemäß ihrer Bestimmung genutzt." | und gemäß ihrer Bestimmung genutzt." |
Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 sind | "Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 sind |
Besitz, Eigentum, Bereitstellung auf dem Markt, Einfuhr und Nutzung | Besitz, Eigentum, Bereitstellung auf dem Markt, Einfuhr und Nutzung |
von Funkanlagen erlaubt, sofern diese Anlagen: | von Funkanlagen erlaubt, sofern diese Anlagen: |
1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 2000 | 1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 2000 |
über Funkanlagen und Endeinrichtungen und die Anerkennung ihrer | über Funkanlagen und Endeinrichtungen und die Anerkennung ihrer |
Konformität genügen und | Konformität genügen und |
2. vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht worden sind und | 2. vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht worden sind und |
3. den Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 vor ihrer Abänderung | 3. den Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 vor ihrer Abänderung |
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 genügen." | durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 genügen." |
Art. 5 - In Artikel 38 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in | Art. 5 - In Artikel 38 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in |
Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen | Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen |
und" aufgehoben. | und" aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 13. Juni 2016 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 13. Juni 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |