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Meertalige weergave van Wet van 13/06/2005
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Wet betreffende de elektronische communicatie Loi relative aux communications électroniques
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie 13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 2 april 2014 -des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 2 avril 2014 relatif à la
houdende wijziging van de financiële voorwaarden inzake de modification des conditions financières de prestation de la composante
verstrekking van het geografische element van de universele dienst in
het kader van de elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van géographique du service universel dans le cadre des communications
30 mei 2014); électroniques (Moniteur belge du 30 mai 2014);
- van de wet van 18 december 2015 houdende diverse bepalingen inzake - de la loi du 18 décembre 2015 portant des dispositions diverses en
elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2016). matière de communications électroniques (Moniteur belge du 15 janvier 2016).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung der finanziellen 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung der finanziellen
Bedingungen für die Erbringung der geografischen Komponente des Bedingungen für die Erbringung der geografischen Komponente des
Universaldienstes im Rahmen der elektronischen Kommunikation Universaldienstes im Rahmen der elektronischen Kommunikation
(...) (...)
Artikel 1 - In Artikel 34 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über Artikel 1 - In Artikel 34 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über
die elektronische Kommunikation werden die Paragraphen 1 und 2 wie die elektronische Kommunikation werden die Paragraphen 1 und 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 1 - Für die Erbringung einer bestimmten geografischen Komponente " § 1 - Für die Erbringung einer bestimmten geografischen Komponente
des Universaldienstes wie in Artikel 70 § 1 des Gesetzes bestimmt des Universaldienstes wie in Artikel 70 § 1 des Gesetzes bestimmt
wenden in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter auf private wenden in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter auf private
Endnutzer auf dem gesamten Staatsgebiet einen selben erschwinglichen Endnutzer auf dem gesamten Staatsgebiet einen selben erschwinglichen
Tarif an. Tarif an.
§ 2 - Der Tarif der Dienste, die unter die geografische Komponente des § 2 - Der Tarif der Dienste, die unter die geografische Komponente des
Universaldienstes fallen, darf höchstens so hoch sein wie der Tarif Universaldienstes fallen, darf höchstens so hoch sein wie der Tarif
des finanziell am vorteilhaftesten Standardangebots der in Artikel 71 des finanziell am vorteilhaftesten Standardangebots der in Artikel 71
des Gesetzes erwähnten Anbieter für Leistungen, die zumindest die in des Gesetzes erwähnten Anbieter für Leistungen, die zumindest die in
Artikel 70 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Dienste umfassen. Artikel 70 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Dienste umfassen.
Diese Tarife werden vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer dem Diese Tarife werden vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer dem
Institut in dem von ihm festgelegten Format mitgeteilt und Institut in dem von ihm festgelegten Format mitgeteilt und
veröffentlicht." veröffentlicht."
Art. 2 - Die Artikel 35 und 36 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 Art. 2 - Die Artikel 35 und 36 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005
über die elektronische Kommunikation werden aufgehoben. über die elektronische Kommunikation werden aufgehoben.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
hinsichtlich der elektronischen Kommunikation hinsichtlich der elektronischen Kommunikation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG. und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG.
In den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind Verweise In den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind Verweise
auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 1999 über Funkanlagen und vom 9. März 1999 über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung
ihrer Konformität als Verweise auf die vorerwähnte Richtlinie ihrer Konformität als Verweise auf die vorerwähnte Richtlinie
2014/53/EU zu verstehen. 2014/53/EU zu verstehen.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli
2012 und 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2012 und 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie
2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG." und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 37 werden die Wörter "mit Ausnahme von Geräten, die a) In Nr. 37 werden die Wörter "mit Ausnahme von Geräten, die
ausschließlich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen ausschließlich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen
bestimmt sind," aufgehoben. bestimmt sind," aufgehoben.
b) Nummer 42 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 42 wird wie folgt ersetzt:
"42. "Funkanlagen": elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die "42. "Funkanlagen": elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die
zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung
bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen, oder bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen, oder
elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die Zubehör, etwa eine elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die Zubehör, etwa eine
Antenne, benötigen, damit sie zum Zweck der Funkkommunikation und/oder Antenne, benötigen, damit sie zum Zweck der Funkkommunikation und/oder
der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder
empfangen können,". empfangen können,".
c) Der Artikel wird durch Nummern 75 bis 84 mit folgendem Wortlaut c) Der Artikel wird durch Nummern 75 bis 84 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"75. "Funkortung": Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder "75. "Funkortung": Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder
anderer Merkmale eines Objekts oder Erfassung von Daten in Bezug auf anderer Merkmale eines Objekts oder Erfassung von Daten in Bezug auf
diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen, diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen,
76. "Bereitstellung auf dem Markt": entgeltliche oder unentgeltliche 76. "Bereitstellung auf dem Markt": entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf
dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
77. "Inverkehrbringen": erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf 77. "Inverkehrbringen": erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf
dem Unionsmarkt, dem Unionsmarkt,
78. "Inbetriebnahme": erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der 78. "Inbetriebnahme": erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der
Union durch ihren Endnutzer, Union durch ihren Endnutzer,
79. "Herstellern": natürliche oder juristische Personen, die 79. "Herstellern": natürliche oder juristische Personen, die
Funkanlagen herstellen oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen Funkanlagen herstellen oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen
lassen und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr lassen und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr
bringen, bringen,
80. "Einführern": in der Europäischen Union ansässige natürliche oder 80. "Einführern": in der Europäischen Union ansässige natürliche oder
juristische Personen, die Funkanlagen aus einem Drittstaat auf dem juristische Personen, die Funkanlagen aus einem Drittstaat auf dem
Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen, Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen,
81. "Händlern": natürliche oder juristische Personen in der 81. "Händlern": natürliche oder juristische Personen in der
Lieferkette außer den Herstellern oder den Einführern, die Funkanlagen Lieferkette außer den Herstellern oder den Einführern, die Funkanlagen
auf dem Markt bereitstellen, auf dem Markt bereitstellen,
82. "Rückrufen": Maßnahmen, die auf Erwirkung der Rückgabe von den 82. "Rückrufen": Maßnahmen, die auf Erwirkung der Rückgabe von den
Endnutzern bereits bereitgestellten Funkanlagen abzielen, Endnutzern bereits bereitgestellten Funkanlagen abzielen,
83. "Rücknahmen": Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass in 83. "Rücknahmen": Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass in
der Lieferkette befindliche Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt der Lieferkette befindliche Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt
werden, werden,
84. "Funkschnittstellen": Spezifikationen der regulierten Nutzung von 84. "Funkschnittstellen": Spezifikationen der regulierten Nutzung von
Funkfrequenzen." Funkfrequenzen."
Art. 5 - In den Artikeln 32 § 1 Absatz 1 und § 3, 34 Nr. 6 bis 9 und Art. 5 - In den Artikeln 32 § 1 Absatz 1 und § 3, 34 Nr. 6 bis 9 und
35 desselben Gesetzes wird das Wort "Ausrüstungen" beziehungsweise 35 desselben Gesetzes wird das Wort "Ausrüstungen" beziehungsweise
"Ausrüstung" jeweils durch das Wort "Funkanlagen" beziehungsweise "Ausrüstung" jeweils durch das Wort "Funkanlagen" beziehungsweise
"Funkanlage" ersetzt. "Funkanlage" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: "Die grundlegenden Anforderungen sind folgende:
1. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet 1. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet
ist: ist:
a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und
Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der Ziele in Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der Ziele in
Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen,
jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze,
b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit
gemäß den anwendbaren Vorschriften. gemäß den anwendbaren Vorschriften.
2. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive 2. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive
Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur
effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine
funktechnischen Störungen auftreten." funktechnischen Störungen auftreten."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so " § 2 - Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so
konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen
erfüllen: erfüllen:
a) Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, a) Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten,
kompatibel. kompatibel.
b) Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen. b) Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.
c) Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs c) Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs
miteinander verbunden werden. miteinander verbunden werden.
d) Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen d) Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen
Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von
Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des
Dienstes verursacht würde. Dienstes verursacht würde.
e) Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass e) Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass
personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des
Teilnehmers geschützt werden. Teilnehmers geschützt werden.
f) Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug. f) Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.
g) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu g) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu
Rettungsdiensten sicherstellen. Rettungsdiensten sicherstellen.
h) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch h) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch
Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen. Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.
i) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt i) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt
werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die
Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde. Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.
Der König kann nach Stellungnahme des Instituts festlegen, welche Der König kann nach Stellungnahme des Instituts festlegen, welche
Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in Absatz 1 Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in Absatz 1
Buchstabe a) bis i) genannten Anforderungen betroffen sind." Buchstabe a) bis i) genannten Anforderungen betroffen sind."
3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
4. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: 4. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:
" § 4 - Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die " § 4 - Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die
zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den
grundlegenden Anforderungen in Artikel 32 gehören, in einem zentralen grundlegenden Anforderungen in Artikel 32 gehören, in einem zentralen
System, das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt System, das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt
wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden
Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von
Funkanlagen, die von der Verpflichtung in Absatz 1 betroffen sind, die Funkanlagen, die von der Verpflichtung in Absatz 1 betroffen sind, die
bei der Registrierung bereitzustellenden technischen Unterlagen und bei der Registrierung bereitzustellenden technischen Unterlagen und
praktische Regelungen dazu, wie die Registrierung und die Anbringung praktische Regelungen dazu, wie die Registrierung und die Anbringung
der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben, fest. der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben, fest.
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts fest, wozu Hersteller, Der König legt nach Stellungnahme des Instituts fest, wozu Hersteller,
Einführer und Händler bei der Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Einführer und Händler bei der Bereitstellung von Funkanlagen auf dem
Markt verpflichtet sind. Markt verpflichtet sind.
§ 5 - Nach dem 12. Juni 2016 dürfen Endeinrichtungen nur besessen § 5 - Nach dem 12. Juni 2016 dürfen Endeinrichtungen nur besessen
beziehungsweise in Verkehr gebracht, eingeführt oder als Eigentum beziehungsweise in Verkehr gebracht, eingeführt oder als Eigentum
erworben werden, sofern sie den anwendbaren Rechtsvorschriften über erworben werden, sofern sie den anwendbaren Rechtsvorschriften über
die elektromagnetische Verträglichkeit und über elektrische die elektromagnetische Verträglichkeit und über elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
genügen." genügen."
Artikel 1 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 1 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 25. April 2007, 18. Mai 2009, 30. Dezember 2009 und 31. Gesetze vom 25. April 2007, 18. Mai 2009, 30. Dezember 2009 und 31.
Mai 2011, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. Mai 2011, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert:
1. Das erste Wort "Ausrüstungen" wird durch das Wort "Funkanlagen" 1. Das erste Wort "Ausrüstungen" wird durch das Wort "Funkanlagen"
ersetzt. ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. Das Wort "ebenfalls" wird aufgehoben. 3. Das Wort "ebenfalls" wird aufgehoben.
4. Das Wort "diese" wird aufgehoben. 4. Das Wort "diese" wird aufgehoben.
5. Die Bestimmung wird durch die Wörter ", die ausschließlich von den 5. Die Bestimmung wird durch die Wörter ", die ausschließlich von den
öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der
öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden" öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden"
ergänzt. ergänzt.
6. [Abänderung des niederländischen Textes] 6. [Abänderung des niederländischen Textes]
b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz und Buchstabe a) werden wie folgt ersetzt: 1. Der einleitende Satz und Buchstabe a) werden wie folgt ersetzt:
"2. Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, die Inhaber "2. Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, die Inhaber
der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen den in Artikel 1 der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen den in Artikel 1
Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der
Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Anlagen entsprechen,". Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Anlagen entsprechen,".
2. Buchstabe b) wird aufgehoben. 2. Buchstabe b) wird aufgehoben.
3. Nummer 2 wird ergänzt durch die Wörter "es sei denn, die Anlagen 3. Nummer 2 wird ergänzt durch die Wörter "es sei denn, die Anlagen
werden auf dem Markt bereitgestellt. Folgende Gegenstände gelten als werden auf dem Markt bereitgestellt. Folgende Gegenstände gelten als
nicht auf dem Markt bereitgestellt: nicht auf dem Markt bereitgestellt:
a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und
für ihre Zwecke verwendet werden, für ihre Zwecke verwendet werden,
b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke
verwendet werden, verwendet werden,
c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des
Amateurfunkdienstes zu wissenschaftlichen und experimentellen Zwecken Amateurfunkdienstes zu wissenschaftlichen und experimentellen Zwecken
zusammengebaut wurden,". zusammengebaut wurden,".
c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:
4. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die 4. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die
in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.
216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen,
5. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die 5. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die
von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden,". Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden,".
d) Nummer 6 wird wie folgt abgeändert: d) Nummer 6 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "auf Messen und ähnlichen Ausstellungen" werden durch a) Die Wörter "auf Messen und ähnlichen Ausstellungen" werden durch
die Wörter "auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" die Wörter "auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen"
ersetzt. ersetzt.
b) Das Wort "diese" wird durch das Wort "solche" ersetzt. b) Das Wort "diese" wird durch das Wort "solche" ersetzt.
c) Die Wörter "weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden c) Die Wörter "weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden
dürfen" werden durch die Wörter "nicht auf dem Markt bereitgestellt dürfen" werden durch die Wörter "nicht auf dem Markt bereitgestellt
und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, solange sie den und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, solange sie den
anwendbaren Rechtsvorschriften nicht genügen" ersetzt. anwendbaren Rechtsvorschriften nicht genügen" ersetzt.
d) Die Bestimmung wird durch folgenden Satz ergänzt: d) Die Bestimmung wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls "Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls
angemessene Maßnahmen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. angemessene Maßnahmen, die durch den Königlichen Erlass vom 18.
Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für
Festnetze und Bündelfunknetze und vom Institut vorgeschrieben werden, Festnetze und Bündelfunknetze und vom Institut vorgeschrieben werden,
ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen
zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von
Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden." Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden."
Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Diese Anlagen werden darüber hinaus korrekt installiert und gewartet "Diese Anlagen werden darüber hinaus korrekt installiert und gewartet
und gemäß ihrer Bestimmung genutzt." und gemäß ihrer Bestimmung genutzt."
Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 sind "Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 sind
Besitz, Eigentum, Bereitstellung auf dem Markt, Einfuhr und Nutzung Besitz, Eigentum, Bereitstellung auf dem Markt, Einfuhr und Nutzung
von Funkanlagen erlaubt, sofern diese Anlagen: von Funkanlagen erlaubt, sofern diese Anlagen:
1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 2000 1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 2000
über Funkanlagen und Endeinrichtungen und die Anerkennung ihrer über Funkanlagen und Endeinrichtungen und die Anerkennung ihrer
Konformität genügen und Konformität genügen und
2. vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht worden sind und 2. vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht worden sind und
3. den Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 vor ihrer Abänderung 3. den Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 vor ihrer Abänderung
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 genügen." durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 genügen."
Art. 5 - In Artikel 38 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in Art. 5 - In Artikel 38 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in
Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen
und" aufgehoben. und" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung KAPITEL 3 - Schlussbestimmung
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 13. Juni 2016 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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