gepubliceerd op 10 mei 2013
Koninklijk besluit betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 JANUARI 1997. - Koninklijk besluit betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 6 maart 1997), bekrachtigd bij de wet van 26 juni 1997 (Belgisch Staatsblad van 28 juni 1997), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 21 maart 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie, met toepassing van artikel 15 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1997); - het koninklijk besluit van 25 april 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 72 van 10 november 1967 betreffende het rust- en overlevingspensioen der zelfstandigen en van het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie, met toepassing van artikel 15 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); - de wet van 3 mei 1999 houdende budgettaire en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4 mei 1999); - het koninklijk besluit van 18 februari 2000 tot uitvoering van artikel 10, § 2, van het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 29 februari 2000); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van de wetgeving inzake het sociaal statuut van de zelfstandigen wat betreft de spilindexen (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); - het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 10, § 2, van het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 7 november 2002); - de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002, err. van 7 februari 2003); - de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2003); - het koninklijk besluit van 8 juli 2003 tot uitvoering van artikel 10, § 2, van het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2003); - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003, err. van 16 januari 2004); - de wet van 23 december 2005 betreffende het generatiepact (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006 en 30 september 2008); - de wet van 16 januari 2006 betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2006); - de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23 februari 2007); - de programmawet van 8 juni 2008 (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008); - de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 14 januari 2009); - de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009 en 24 december 2009); - het koninklijk besluit van 2 april 2009 tot uitvoering van artikel 10, § 2, van het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 21 april 2009); - de wet van 29 maart 2012 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 30. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Königlichem Erlass Nr.38": der Königliche Erlass Nr. 38 vom 27.
Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, 2. "Königlichem Erlass Nr.72": der Königliche Erlass Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, 3. "Gesetz vom 15.Mai 1984": das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, 4. "Selbständigem": Selbständige oder Helfer, so wie sie im Königlichen Erlass Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt sind, um den Anwendungsbereich dieses Erlasses abzugrenzen.
KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Pensionen für Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 einsetzen. § 2 - Sofern die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 und des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 abweichen, bleiben letztere Bestimmungen auf die in § 1 erwähnten Pensionen anwendbar.
KAPITEL III - Gewährungsbedingungen Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 5 setzt die Ruhestandspension ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen ein, in dem der Antragsteller das Pensionsalter erreicht. Das Pensionsalter beträgt 65 Jahre. § 2 - Die Ruhestandspension kann jedoch nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden vor Erreichen des in § 1 vorgesehenen Alters und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 60. Geburtstag einsetzen.
In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall wird die Ruhestandspension pro Jahr der verfrühten Inanspruchnahme um fünf Prozent reduziert.
Für die Anwendung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Kürzungskoeffizienten wird das Alter des Antragstellers berücksichtigt, das er an dem Geburtstag unmittelbar vor dem Datum des Einsetzens der Pension erreicht hat. [Wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal [frühestens am 1. Januar 2007 und spätestens am 1. Dezember 2012] einsetzt, wird sie reduziert um: - 7 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 6 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 5 Prozent für das dritte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 4 Prozent für das vierte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme und 3 Prozent für das fünfte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 60. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 61. Geburtstags einsetzt, - 6 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 5 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 4 Prozent für das dritte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme und 3 Prozent für das vierte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 61.Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 62. Geburtstags einsetzt, - 5 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 4 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme und 3 Prozent für das dritte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 62.Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 63. Geburtstags einsetzt, - 4 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme und 3 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 63. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 64. Geburtstags einsetzt, - 3 Prozent für das Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 65. Geburtstags einsetzt.] [ § 2bis - Die Ruhestandspension kann jedoch nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden vor Erreichen des in § 1 vorgesehenen Alters und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 62. Geburtstag einsetzen.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Ruhestandspension nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden wie folgt einsetzen: 1. am ersten Tag des Monats nach dem 60.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, 2. am ersten Tag des Monats nach dem 61.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 41 Kalenderjahren nachweist.
Der Betreffende, der zu einem bestimmten Zeitpunkt die im vorliegenden Paragraphen, in § 3 Absatz 2 oder in Artikel 16bis §§ 1 und 2 erwähnten Bedingungen mit Bezug auf Alter und Laufbahn erfüllt, um vor dem in § 1 erwähnten Alter eine Ruhestandspension zu erhalten, kann jedoch nach Wahl und auf Antrag eine Vorruhestandspension erhalten, ungeachtet des späteren Datums des tatsächlichen Einsetzens seiner Pension.
Wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2016 einsetzt, wird sie reduziert um: - 18 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 61. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem 61. Geburtstag einsetzt, - 15 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des siebten Monats nach dem 61. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 62. Geburtstags einsetzt, - 12 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 62. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 63. Geburtstags einsetzt.] § 3 - Die Möglichkeit, gemäss § 2 eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 35 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen Pensionsansprüche eröffnen können. [Die Möglichkeit, gemäss § 2bis eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 40 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein durch Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit mit Bezug auf die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige anwendbar sind, Pensionsansprüche eröffnen können.] [Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Kalenderjahre] werden je nach Fall unter der Bedingung berücksichtigt, dass: 1. in der Regelung für Selbständige: - die Jahre vor 1957 einen Pensionsanspruch eröffnen können, - die Jahre nach 1956 mindestens zwei Quartale umfassen, die einen Pensionsanspruch eröffnen können, 2.in der Regelung für Lohnempfänger und in anderen Regelungen die Pensionsansprüche sich auf eine Beschäftigung beziehen, die mindestens [einem Drittel] einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht. Erstreckt die Beschäftigung sich nicht über ein vollständiges Kalenderjahr, ist diese Bedingung erfüllt, wenn für das Kalenderjahr mindestens ein der vorerwähnten Mindestbeschäftigungsdauer entsprechender Zeitraum nachgewiesen wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden die Zeiträume berücksichtigt, während deren der Betreffende seine berufliche Laufbahn unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen, das jünger als 6 Jahre war. Diese Zeiträume werden jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie einen Pensionsanspruch [aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Pensionsregelungen] eröffnen können. Die im vorliegenden Absatz erwähnten Zeiträume und die entsprechenden Zeiträume, die einen Pensionsanspruch [aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Pensionsregelungen] eröffnen, dürfen jedoch nur bis zu einer maximalen Dauer von 36 vollständigen Monaten berücksichtigt werden. Der König kann Bedingungen festlegen, denen die im vorliegenden Absatz erwähnten Zeiträume entsprechen müssen, um berücksichtigt zu werden. [Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden folgende Zeiträume nicht berücksichtigt: 1. aufgrund des Artikels 33 des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige gleichgesetzte Zeiträume, 2. aufgrund des Artikels 36 des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige gleichgesetzte Zeiträume, 3. aufgrund der Artikel 3ter, 7, 75, 76, 77, 78 und 79 des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger [sic, zu lesen ist: Selbständige] angerechnete oder zuerkannte Zeiträume, 4. Zeiträume, die in anderen belgischen Pensionsregelungen mit den in den Nummern 1 und 3 erwähnten Zeiträumen vergleichbar sind.] Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. besondere Regeln im Fall einer gemischten Laufbahn festlegen, 2.festlegen, was unter einer Beschäftigung, die [einem Drittel] einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, zu verstehen ist. [ § 3bis - [In Abweichung von den Paragraphen 2 und 2bis] setzt die Ruhestandspension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen ein, in dem der Empfänger einer vertraglichen Vollzeitfrühpension das Pensionsalter von 65 Jahren erreicht.
In Abweichung von Artikel 16 des vorliegenden Erlasses und während der in diesem Artikel erwähnten Zeiträume setzt die Ruhestandspension des weiblichen Empfängers einer vertraglichen Vollzeitfrühpension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen ein, in dem die Betreffende das für diese Zeiträume festgelegte Pensionsalter erreicht.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen ähnliche Vorteile, die von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten vertraglichen Vollzeitfrühpension gleichgesetzt werden.] [ § 3ter - [Die in § 2 erwähnte Reduzierung findet keine Anwendung, wenn der Betreffende eine Laufbahn von 45 Kalenderjahren für Pensionen nachweist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 einsetzen. [Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Laufbahnbedingung wird auf 44 Kalenderjahre für Pensionen festgelegt, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2007 einsetzen.] [Die in Absatz 1 erwähnte Laufbahnbedingung wird auf 43 Kalenderjahre für Pensionen festgelegt, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2008 und spätestens am 1. Dezember 2008 einsetzen.] [Die in Absatz 1 erwähnte Laufbahnbedingung wird auf 42 Kalenderjahre für Pensionen festgelegt, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2009 und spätestens am 1. Dezember 2012 einsetzen.] [Die je nach Fall in § 2bis oder in Artikel 16bis §§ 3 bis 5 erwähnte Reduzierung findet keine Anwendung, wenn der Betreffende eine Laufbahn von 41 Kalenderjahren für Pensionen nachweist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen.] Unter Kalenderjahren im Sinne der vorhergehenden Absätze sind Jahre zu verstehen, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen im Sinne von § 3 oder aufgrund einer oder mehrerer ausländischer gesetzlicher Pensionsregelungen Pensionsansprüche eröffnen können.
Für Kalenderjahre, die aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Pensionsregelung Pensionsansprüche eröffnen können, wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen der [in § 3 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten] Regelung für Lohnempfänger geleistet worden sind.]] § 4 - Der König kann unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die besonderen Modalitäten vorsehen, gemäss denen Binnenschiffer einen Anspruch auf Vorruhestandspension haben. § 5 - Die Ruhestandspension kann nicht vor dem ersten Monat nach demjenigen einsetzen, in dem der Antrag eingereicht worden ist.
Wenn jedoch der hinterbliebene Ehepartner, der einen Antrag auf Hinterbliebenenpension unter den in Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen einreicht, Anspruch auf Ruhestandspension hat, kann diese [unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2, 2bis und 4 oder von Artikel 16 §§ 1 und 2 und Artikel 16bis § 1] am selben Datum einsetzen wie die Hinterbliebenenpension. [ § 5bis - Wenn eine im Ausland wohnhafte Person einen Antrag auf Ruhestandspension nach dem letzten Tag des Monats, in dem sie das Alter von 65 Jahren erreicht, einreicht, gilt der Antrag als am ersten Tag des Monats eingereicht, in dem dieses Alter erreicht ist.
Für Frauen wird das Alter von 65 Jahren herabgesetzt auf: 1. 61 Jahre, wenn dieses Alter nach dem 31.Mai 1997 und vor dem 1.
Dezember 1999 erreicht wird, 2. 62 Jahre, wenn dieses Alter nach dem 30.November 1999 und vor dem 1. Dezember 2002 erreicht wird, 3.63 Jahre, wenn dieses Alter nach dem 30. November 2002 und vor dem 1. Dezember 2005 erreicht wird, 4.64 Jahre, wenn dieses Alter nach dem 30. November 2005 und vor dem 1. Dezember 2008 erreicht wird. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird das Alter berücksichtigt, das zuerst erreicht wird.] § 6 - Der König bestimmt die Fälle, in denen die Ansprüche auf Ruhestandspension von Amts wegen untersucht werden. [ § 7 - Für Lohnempfänger, die ebenfalls eine Berufstätigkeit als Selbständiger ausgeübt haben und unter die Anwendung eines kollektiven Arbeitsabkommens fallen, das ein vorzeitiges Ausscheiden vorsieht und von dem für die Beschäftigung und die Arbeit zuständigen Minister gebilligt wurde, werden die durch dieses Abkommen gedeckten Inaktivitätszeiträume für die Anwendung von § 3 unter der Bedingung berücksichtigt, dass der Lohnempfänger seine Tätigkeit spätestens am 31. Dezember 1996 vorzeitig beendet hat.] [ § 8 - [...]] [Art. 3 § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 23.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 2 Abs. 4 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 81 Nr. 1 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -; § 2bis eingefügt durch Art. 81 Nr. 2 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2013 einsetzen -; § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 81 Nr. 3 Buchstabe a) des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -; § 3 Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 81 Nr. 3 Buchstabe b) des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -; § 3 Abs. 3 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 21. März 1997 (B.S. vom 29. März 1997); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 81 Nr. 3 Buchstabe c) des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -; § 3 Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 16. Januar 2006 (B.S. vom 22. Februar 2006); § 3 Abs. 6 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 21. März 1997 (B.S. vom 29. März 1997); § 3bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4. Mai 1999); § 3bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 Nr. 4 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -; § 3ter eingefügt durch Art. 38 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31.
Dezember 2002) und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3ter Abs. 2 ersetzt durch Art. 24 Nr. 1 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); § 3ter neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 24 Nr. 2 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008) und ersetzt durch Art. 202 Nr. 1 des G. vom 22.
Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3ter neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 202 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008) und ersetzt durch Art. 81 Nr. 5 Buchstabe a) des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -; § 3ter neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 81 Nr. 5 Buchstabe b) des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -; § 3ter Abs. 7 abgeändert durch Art. 81 Nr. 5 Buchstabe c) des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2013 einsetzen -; § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 81 Nr. 6 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -; § 5bis eingefügt durch Art. 248 Nr. 1 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 7 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 1997 (BS. vom 30.
April 1997); § 8 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 1997 (BS. vom 30. April 1997) und aufgehoben durch Art. 248 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL IV - Pensionsberechnung Art. 4 - § 1 - Die entsprechend der Laufbahn zu gewährende Ruhestandspension wird durch einen Bruch ausgedrückt. § 2 - Der Nenner dieses Bruchs beträgt 45. § 3 - Der Zähler des in § 1 erwähnten Bruchs wird berechnet, indem die Zahl, die der Gesamtzahl der Quartale entspricht, die Anspruch auf Ruhestandspension eröffnen können und vor dem Jahr liegen, in dem die Pension [...] einsetzt, durch vier geteilt wird.
Wenn ein Kalenderjahr nur Anspruch auf Ruhestandspension eröffnen kann, falls der Betreffende für das betreffende Jahr eine Beschäftigung für eine vom König befristete Dauer nachweist, und er diese Bedingung erfüllt, wird vorerwähntes Jahr für vier Quartale berücksichtigt.
Der König legt fest, wie die Laufbahn berechnet wird, die sich auf die in Artikel 15 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Jahre bezieht. Er legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen Quartale, die vor dem Jahr liegen, in dem der Antragsteller das Alter von 20 Jahren erreicht hat, für die Festlegung des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Zählers berücksichtigt werden. § 4 - Die Anwendung des vorhergehenden Paragraphen darf nicht dazu führen, dass ein Bruch berücksichtigt wird, der die Einheit überschreitet. [Art. 4 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 249 des G. (I) vom 27.
Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 5 - § 1 - Die Ruhestandspension wird entsprechend den Berufseinkünften berechnet. § 2 - Unter Berufseinkünften ist beziehungsweise sind zu verstehen: 1. [für die Jahre vor 1984: pauschale Berufseinkünfte von 8.133,63 EUR. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden,] 2. für die Jahre ab 1984: neubewertete Berufseinkünfte, die berücksichtigt worden sind im Hinblick auf die Einforderung der für das betreffende Jahr aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.38 zu entrichtenden Beiträge.
Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt für den Teil, der den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Betrag übersteigt, so wie er den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes für das betreffende Jahr angepasst wird. [ § 2bis - Für Kalenderquartale, während deren der mithelfende Ehepartner dem Königlichen Erlass Nr. 38 als Helfer im Sinne von Artikel 6 desselben Erlasses unterliegt - mit Ausnahme der Helfer, die ausschliesslich der Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, Zweige Entschädigungen und Mutterschaftsversicherung, unterliegen - entsprechen in Abweichung von § 2 die Berufseinkünfte, die für die Berechnung der Ruhestandspension für den Selbständigen, dem geholfen wird und der die in Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt, berücksichtigt werden müssen, dem Gesamtbetrag der Berufseinkünfte für das Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38, die berücksichtigt werden, um für die betreffenden Kalenderquartale die Beiträge festzulegen, die der Selbständige, dem geholfen wird, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 entrichten muss, sowie die Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner für dasselbe Bezugsjahr zuerkannt werden.
Unter Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner zuerkannt werden, sind die gemäss den Rechtsvorschriften über die Einkommensteuern festgelegten Bruttoentlohnungen unter Abzug der Werbungskosten zu verstehen.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Berufseinkünfte für das Bezugsjahr und die Entlohnungen gemäss Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 38 neu bewertet.
Wenn der Gesamtbetrag der Berufseinkünfte für das Bezugsjahr und der Entlohnungen niedriger als der in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Betrag ist, wird er auf diesen Betrag erhöht.
Wenn dieser Gesamtbetrag den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Artikels erwähnten Betrag übersteigt, wird er auf diesen Betrag herabgesetzt.
Die in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Beträge werden gemäss Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 38 neu bewertet.] [ § 2ter - Wenn der Selbständige, dem geholfen wird, nicht über Berufseinkünfte für das Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 verfügt, entsprechen die für die Anwendung von § 2bis zu berücksichtigenden Berufseinkünfte dem in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Betrag, neu bewertet gemäss Artikel 14 desselben Erlasses.] [ § 2quater - Für die Anwendung der Paragraphen 2bis und 2ter werden nur die Kalenderquartale berücksichtigt, für die die vom mithelfenden Ehepartner zu entrichtenden Beiträge als Hauptsumme und Nebenforderungen gezahlt worden sind.] § 3 - Der König bestimmt: 1. wie Berufseinkünfte zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Pensionsantrag befunden wird, den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst werden, 2.fiktive Einkünfte, die für die vom König in Ausführung von Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 gleichgesetzten Zeiträume nach 1983 zu berücksichtigen sind. [3. [...]] [Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002), selbst widerrufen durch Art. 91 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.
Dezember 2003); § 2bis eingefügt durch Art. 3 Buchstabe a) des G. vom 16. Januar 2006 (B.S. vom 22. Februar 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 16. Januar 2006 (B.S. vom 22. Februar 2006); § 2quater eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des G. vom 16.
Januar 2006 (B.S. vom 22. Februar 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 43 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003) und widerrufen durch Art.3 Buchstabe d) des G. vom 16. Januar 2006 (B.S vom 22. Februar 2006)] Art. 6 - § 1 - [Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt, in vier Teile aufgeteilt: 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. den Restbetrag, für den davon ausgegangen wird, dass er ausschliesslich mit dem Teil der Laufbahn vor 1984 übereinstimmt.] § 2 - [Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht übersteigt, 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht. [Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt festgelegt, indem für jeden der letzten acht Monate des betreffenden Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes des Monats April des Jahres, für das der Durchschnitt bestimmt werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt.]] [ § 2bis - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht übersteigt, 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht.
Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt festgelegt, indem für jeden der letzten drei Monate des betreffenden Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit dem Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes des Monats September des Jahres, für das der Durchschnitt bestimmt werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt.] § 3 - Die Pension, die der [in § 1 Nr. 3 erwähnten] Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. demselben wie dem in § 2 Nr.1 erwähnten Bruch, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre Pensionsregelung bestimmt sind. § 4 - Der [in § 1 Nr. 4 erwähnte] Teil der Pension wird gemäss den Bestimmungen von § 3 Nr. 1 und 2 berechnet. § 5 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl Jahre entspricht, die Anspruch auf Ruhestandspension eröffnen können, aufgrund von Artikel 4 § 4 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht sich diese Reduzierung für die Berechnung der Pension auf die Jahre, die zur Gewährung der niedrigsten Pension führen. § 6 - Artikel 9 § 1 Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses Nr. 72 findet bei der Berechnung der Pension gemäss vorliegendem Artikel entsprechend Anwendung. [Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 88 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 ersetzt durch Art. 88 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 25 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29.
Dezember 2008); § 2bis eingefügt durch Art. 88 Nr. 3 des G. vom 22.
Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 88 Nr. 4 des G. vom 22.
Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 4 abgeändert durch Art. 88 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 7 - § 1 - Die entsprechend der Laufbahn des verstorbenen Ehepartners zu gewährende Hinterbliebenenpension wird durch einen Bruch ausgedrückt. § 2 - Wenn der Ehepartner nach dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes eine Ruhestandspension als Selbständiger bezog beziehungsweise bezogen hatte, entspricht der in § 1 erwähnte Bruch dem Bruch, der für die Berechnung der Ruhestandspension des verstorbenen Ehepartners berücksichtigt worden ist oder der, falls der verstorbene Ehepartner keine Ruhestandspension bezog beziehungsweise bezogen hatte, in Anwendung von Artikel 4 oder Artikel 18 für die Berechnung der Ruhestandspension, die am ersten Tag des Monats eingesetzt hätte, in dem der Ehepartner verstorben ist, berücksichtigt worden wäre. § 3 - In den anderen Fällen wird der in § 1 erwähnte Bruch wie folgt festgelegt: 1. der Zähler drückt die Zahl aus, die berechnet wird, indem die Gesamtzahl der Quartale, die Anspruch auf Hinterbliebenenpension eröffnen können und vor dem Jahr liegen, in dem der Ehepartner verstorben ist, durch vier geteilt wird. Die Bestimmungen von Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 finden im Hinblick auf die Festlegung dieses Zählers entsprechend Anwendung, 2. der Nenner drückt die Anzahl Jahre aus, die in einem Zeitraum enthalten sind, der am 1.Januar des Jahres des 20. Geburtstages des verstorbenen Ehepartners beginnt und am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem er verstorben ist, endet.
Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes kann nicht dazu führen, dass ein Bruch berücksichtigt wird, der die Einheit überschreitet. § 4 - Der König legt Modalitäten für die Eröffnung des Anspruchs auf Hinterbliebenenpension fest, wenn ein Ehepartner vor Ablauf des Jahres, in dem er das Alter von 20 Jahren erreicht hat oder hätte, verstorben ist.
Art. 8 - § 1 - Die Hinterbliebenenpension wird entsprechend den Berufseinkünften berechnet. § 2 - Unter Berufseinkünften sind die in Artikel 5 § 2 bestimmten Berufseinkünfte zu verstehen.
Artikel 5 § 3 findet bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension entsprechend Anwendung.
Art. 9 - § 1 - [Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt, in vier Teile aufgeteilt: 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. den Restbetrag, für den davon ausgegangen wird, dass er ausschliesslich mit dem Teil der Laufbahn vor 1984 übereinstimmt.] § 2 - [Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht übersteigt, 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn gemäss den in Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen.] [ § 2bis - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht übersteigt, 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn gemäss den in Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen.] § 3 - Die Pension, die der [in § 1 Nr. 3 erwähnten] Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. demselben wie dem in § 2 Nr.1 erwähnten Bruch, 2. 60 Prozent, 3.dem in Artikel 6 § 3 Nr. 3 erwähnten Bruch. § 4 - Der [in § 1 Nr. 4 erwähnte] Teil der Pension wird gemäss den Bestimmungen von § 3 Nr. 1 und 2 berechnet. § 5 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl Jahre entspricht, die Anspruch auf Hinterbliebenenpension eröffnen können, aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht sich diese Reduzierung für die Berechnung der Pension auf die Jahre, die zur Gewährung der niedrigsten Pension führen. [Art. 9 § 1 ersetzt durch Art. 89 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 ersetzt durch Art. 89 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2bis eingefügt durch Art. 89 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.
Dezember 2003); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 89 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.
Dezember 2003); § 4 abgeändert durch Art. 89 Nr. 5 des G. vom 22.
Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den [in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 2bis Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 2bis Absatz 1 Nr. 3 erwähnten] ersten Koeffizienten anpassen gemäss der Entwicklung der Ausgaben für die Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im Sozialstatut der Selbständigen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den [in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 2bis Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 2bis Absatz 1 Nr. 3 erwähnten] zweiten Koeffizienten gemäss den Anpassungen der Beträge, die [in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 2bis Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 2bis Absatz 1 Nr. 3] und in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den [in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 2bis Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 2bis Absatz 1 Nr. 3 erwähnten] Betrag alle zwei Jahre neu bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht. [Art. 10 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 90 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 abgeändert durch Art. 90 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 11 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Jahr, in dem er je nach Fall das in Artikel 7 § 2 oder in Artikel 19 erwähnte Alter erreicht hätte, verstirbt und zum Zeitpunkt seines Todes keine Ruhestandspension als Selbständiger bezog oder bezogen hatte, darf die Hinterbliebenenpension in Abweichung von Artikel 9 den Betrag nicht übersteigen, der berechnet wird, indem der in Anwendung der Artikel 7 § 3 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 errechnete Bruch auf den Betrag einer fiktiven Ruhestandspension angewandt wird.
Diese fiktive Ruhestandspension entspricht der Pension, die ein Empfänger erhält, dessen Ehepartner die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, und für den davon ausgegangen wird, dass er am Todestag je nach Fall das in Artikel 7 § 2 oder in Artikel 19 erwähnte Alter erreicht hat, eine vollständige Laufbahn als Selbständiger nachweist und für die Jahre nach 1983 ein Berufseinkommen bezogen hatte, das für dieselben Jahre für den hinterbliebenen Ehepartner berücksichtigt wird.
Der König bestimmt, welchem Einkommen im Hinblick auf die Berechnung der in vorhergehendem Absatz erwähnten fiktiven Ruhestandspension Rechnung zu tragen ist für die Jahre beziehungsweise Bruchteile von Jahren nach 1983, die in der Laufbahn des verstorbenen Ehepartners nicht berücksichtigt werden konnten. § 2 - Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 findet keine Anwendung auf die Berechnung dieser fiktiven Ruhestandspension.
Art. 12 - Der König bestimmt, wie die Hinterbliebenenpension in den in Artikel 7 § 4 erwähnten Fällen berechnet wird.
KAPITEL V - Halbzeitpension Art. 13 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugunsten der Personen, die in Anwendung von Artikel 3 §§ 2 oder 4 oder Artikel 16 Anspruch auf eine Vorruhestandspension haben, eine Halbzeitpensionsregelung einführen, wobei Er die Bedingungen, die Modalitäten und den Zeitraum festlegt.
Beiträge, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 38 von diesen Personen während eines Zeitraums gezahlt werden, in dem sie eine Halbzeitpension beziehen, gelten nicht als Nachweis einer Berufstätigkeit als Selbständiger im Sinne von Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72.
KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art. 14 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die von Ihm bestimmten Kategorien vorsehen, dass den Empfängern einer Ruhestandspension eine Pensionszulage ausgezahlt wird, deren Betrag unter Berücksichtigung einer Laufbahn als Selbständiger festgelegt wird, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, wobei Er die Bedingungen, die Modalitäten und den Zeitraum festlegt.
Art. 15 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zähler des in Artikel 4 § 3 erwähnten Bruchs um höchstens 3,25 erhöhen, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 2009 einsetzt, wobei Er die Bedingungen und Modalitäten festlegt.
Die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 dürfen jedoch nicht zur Folge haben, dass der so erhöhte Zähler auf eine Zahl gebracht wird, die zwei Drittel des in Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenners um 0,25 oder mehr übersteigt.
KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen Art. 16 - [ § 1 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 wird das Pensionsalter für Frauen herabgesetzt auf: 1. 61 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 einsetzt, 2. 62 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 einsetzt, 3. 63 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 einsetzt, 4. 64 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 einsetzt. § 2 - Sofern die in Artikel 3 § 3 oder in Artikel 17 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann die Ruhestandspension jedoch nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden vor Erreichen des im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Alters und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 60. Geburtstag einsetzen.
In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall wird die Ruhestandspension pro Jahr der verfrühten Inanspruchnahme um fünf Prozent reduziert.
Für die Anwendung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Kürzungskoeffizienten wird das Alter des Antragstellers berücksichtigt, das er an dem Geburtstag unmittelbar vor dem Datum des Einsetzens der Pension erreicht hat.
Wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2007 und spätestens am 1. Dezember 2008 einsetzt, wird sie reduziert um: - 6 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 5 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 4 Prozent für das dritte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme und 3 Prozent für das vierte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 60. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 61. Geburtstags einsetzt, - 5 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 4 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme und 3 Prozent für das dritte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 61.Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 62. Geburtstags einsetzt, - 4 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme und 3 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 62. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 63. Geburtstags einsetzt, - 3 Prozent für das Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 63. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 64. Geburtstags einsetzt. § 3 - [Die in § 2 Absatz 2 und 4 erwähnte Reduzierung findet keine Anwendung, wenn der Betreffende Folgendes nachweist: 1. eine Laufbahn von 43 Kalenderjahren für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2003 und spätestens am 1.
Dezember 2005 einsetzen, 2. eine Laufbahn von 44 Kalenderjahren für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2006 und spätestens am 1.
Dezember 2007 einsetzen, 3. eine Laufbahn von 43 Kalenderjahren für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2008 und spätestens am 1.
Dezember 2008 einsetzen.] Unter Kalenderjahren im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind Jahre zu verstehen, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen im Sinne von Artikel 3 § 3 oder aufgrund einer oder mehrerer ausländischer gesetzlicher Pensionsregelungen Pensionsansprüche eröffnen können.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird für Kalenderjahre, die aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Pensionsregelung Pensionsansprüche eröffnen können, davon ausgegangen, dass sie im Rahmen der [in Artikel 3 § 3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten] Regelung für Lohnempfänger geleistet worden sind.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005);§ 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 8.
Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] [Art. 16bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 § 2bis Absatz 1 kann die Ruhestandspension nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden frühestens wie folgt einsetzen: 1. am ersten Tag des siebten Monats nach dem 60.Geburtstag, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2013 und spätestens am 1. Dezember 2013 einsetzt, 2. am ersten Tag des Monats nach dem 61.Geburtstag, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2014 und spätestens am 1. Dezember 2014 einsetzt, 3. am ersten Tag des siebten Monats nach dem 61.Geburtstag, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2015 und spätestens am 1. Dezember 2015 einsetzt.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz Nr. 1 und 2 kann die Ruhestandspension frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 60.
Geburtstag einsetzen, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 40 Kalenderjahren nachweist.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 3 kann die Ruhestandspension frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 60. Geburtstag einsetzen, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 41 Kalenderjahren nachweist.
Unter Kalenderjahren im Sinne der vorhergehenden Absätze sind Jahre zu verstehen, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 3 oder aufgrund von Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein durch Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit mit Bezug auf die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen können. § 2 - In Abweichung von Artikel 3 § 3 Absatz 2 wird die Bedingung mit Bezug auf die Dauer der Laufbahn herabgesetzt auf: 1. 38 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2013 und spätestens am 1. Dezember 2013 einsetzt, 2. 39 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2014 und spätestens am 1. Dezember 2014 einsetzt. § 3 - Wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 und spätestens am 1. Dezember 2013 einsetzt, wird sie reduziert um: - 25 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem 60. Geburtstag einsetzt, - 21,5 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des siebten Monats nach dem 60. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 61. Geburtstags einsetzt, - 18 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 61. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 62. Geburtstags einsetzt, - 12 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 62. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 63. Geburtstags einsetzt. § 4 - Wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2014 und spätestens am 1. Dezember 2014 einsetzt, wird sie reduziert um: - 25 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem 60. Geburtstag einsetzt, - 21,5 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des siebten Monats nach dem 60. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 61. Geburtstags einsetzt, - 18 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 61. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 62. Geburtstags einsetzt, - 12 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 62. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 63. Geburtstags einsetzt. § 5 - Wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 und spätestens am 1. Dezember 2015 einsetzt, wird sie reduziert um: - 25 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem 60. Geburtstag einsetzt, - 21,5 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des siebten Monats nach dem 60. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 61. Geburtstags einsetzt, - 18 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 61. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem 61. Geburtstag einsetzt, - 15 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des siebten Monats nach dem 61. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 62. Geburtstags einsetzt, - 12 Prozent, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 62. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 63. Geburtstags einsetzt.] [Art. 16bis eingefügt durch Art. 82 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) - anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen -] Art. 17 - In Abweichung von Artikel 3 § 3 wird die Bedingung mit Bezug auf die Dauer der Laufbahn herabgesetzt auf: 1. 20 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1997 einsetzt, 2. 22 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 1998 und spätestens am 1. Dezember 1998 einsetzt, 3. 24 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 1999 und spätestens am 1. Dezember 1999 einsetzt, 4. 26 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2000 einsetzt, 5. 28 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2001 und spätestens am 1. Dezember 2001 einsetzt, 6. 30 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2002 und spätestens am 1. Dezember 2002 einsetzt, 7. 32 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2003 einsetzt, 8. 34 Jahre, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2004 und spätestens am 1. Dezember 2004 einsetzt.
Die Bestimmungen von Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 5 sind anwendbar.
Art. 18 - In Abweichung von Artikel 4 § 2 wird der Nenner für Frauen herabgesetzt auf: 1. 41, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 einsetzt, 2. 42, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 einsetzt, 3. 43, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 einsetzt, 4. 44, wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 einsetzt.
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 7 § 2 wird das Alter für Frauen von 65 Jahren herabgesetzt auf: 1. 61 Jahre, wenn sie frühestens am 1.Juli 1997 und spätestens am 31.
Dezember 1999 versterben, 2. 62 Jahre, wenn sie frühestens am 1.Januar 2000 und spätestens am 31. Dezember 2002 versterben, 3.63 Jahre, wenn sie frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 31. Dezember 2005 versterben, 4.64 Jahre, wenn sie frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 31. Dezember 2008 versterben. KAPITEL VIII - Abänderungsbestimmungen Art. 20 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister der Pensionen und Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.