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Koninklijk Besluit van 23 december 1996
gepubliceerd op 17 november 2015

Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000648
pub.
17/11/2015
prom.
23/12/1996
ELI
eli/besluit/1996/12/23/2015000648/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 DECEMBER 1996. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Officieuzecoördinatie in het Duits sluiten tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 198 tot 202 van de programmawet van 19 december 2014Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 19/12/2014 pub. 29/12/2014 numac 2014021137 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014); - van de artikelen 1 en 9 van het koninklijk besluit van 3 april 2015Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 03/04/2015 pub. 13/04/2015 numac 2015022113 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot aanpassing aan de welvaart van bepaalde pensioenen in de regeling voor werknemers sluiten tot aanpassing aan de welvaart van bepaalde pensioenen in de regeling voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 13 april 2015).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 8 - Pensionen KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger Abschnitt 1 - Ruhestandspension der Grenzgänger und Saisonarbeiter und Hinterbliebenenpension ihres hinterbliebenen Ehepartners Art. 198 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird § 7 wie folgt ersetzt: " § 7 - Arbeitnehmer, die unter die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen, und a) die bereits vor dem 1.Januar 2015 gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land beschäftigt waren - unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind - oder b) die bereits vor dem 1.Januar 2015 im Ausland als Arbeiter oder Angestellte für Zeiträume von jeweils weniger als einem Jahr bei einem Arbeitgeber dieses Landes beschäftigt waren, um Saisonarbeit oder eine damit gleichgesetzte entlohnte Tätigkeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und ihre Familie weiterhin dort gewohnt hat - können einen Zuschlag zur Ruhestandspension erhalten, der der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, den sie erhalten hätten, wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Arbeitnehmer ebenfalls in Belgien ausgeübt worden wäre, und dies für die Zeiträume dieser Tätigkeit, für die eine ausländische gesetzliche Pension gewährt wird, und dem Gesamtbetrag aller belgischen und ausländischen gesetzlichen Pensionen und zusätzlichen Vorteile.

Dieser Zuschlag setzt am Datum des Einsetzens der gesetzlichen Ruhestandspension ein, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. Er ist nur dann auszahlbar, wenn die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährte Pension auszahlbar ist.

Der Verzicht auf die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes gewährte gesetzliche Pension gilt als Verzicht auf den in Absatz 1 erwähnten Zuschlag zur Ruhestandspension.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von Artikel 7 § 5 versteht man unter: a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer belgischen oder ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, b) "zusätzlichem Vorteil": belgische oder ausländische Vorteile, die eine in Buchstabe a) erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere nicht erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder Sektorenabkommen oder einem damit gleichgesetzten Instrument ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt. Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe b): 1. Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im Gesetz vom 28.Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt sind, und zwar ungeachtet ihres Ursprungs, und die in Kapitalform ausgezahlt werden, 2. Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie die in Artikel 42 Nr.1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 bestimmte ergänzende Altersversorgung." Art. 199 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 bis 4 und für die in Artikel 5 § 7 erwähnten Tätigkeitszeiträume kann der hinterbliebene Ehepartner des Arbeitnehmers einen Zuschlag zur Hinterbliebenenpension erhalten, der der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Hinterbliebenenpension, die er erhalten hätte, wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger ebenfalls in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Gesamtbetrag aller belgischen und ausländischen gesetzlichen Pensionen und zusätzlichen Vorteile im Sinne von Artikel 5 § 7.

Der Verzicht auf die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes gewährte gesetzliche Pension gilt als Verzicht auf den in Absatz 1 erwähnten Zuschlag zur Hinterbliebenenpension." Art. 200 - Der König bestimmt: 1. die Modalitäten für die Berechnung des in den Artikeln 5 § 7 und 7 § 5 des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Pensionszuschlags, unter anderem die Art und Weise, wie belgische und ausländische gesetzliche Pensionen und zusätzliche Vorteile berücksichtigt werden, 2. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei Nichteinhaltung. Art. 201 - Die Artikel 198 und 199 finden Anwendung auf die in den Artikeln 5 und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.

Dezember 1996 erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen.

In Abweichung von Absatz 1 bleiben die Artikel 5 § 7 und 7 § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor dem 1. Januar 2015 in Kraft waren, anwendbar auf Arbeitnehmer, die Beschäftigungszeiträume als Grenzgänger oder Saisonarbeiter vor dem 1.

Januar 2015 nachweisen können und die vor dem 1. Dezember 2015 je nach Fall: 1. das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben, 2.die Bedingungen für die Gewährung einer Vorruhestandspension erfüllen.

Art. 202 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Für die Ministerin der Energie, abwesend: Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands von bestimmten Pensionen in der Regelung für Lohnempfänger (...) Artikel 1 - § 1 - Der Betrag von 17.026,70 EUR, der erwähnt ist in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. März 1997, 11. Dezember 2001, 16. Februar 2009, 6.

Juli 2011 und 24. Juni 2013, wird auf 17.367,23 EUR angehoben.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung auf Pensionen und Übergangsentschädigungen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. September 2015 einsetzen. § 2 - Die Beträge von 13.540,07 EUR und 10.832,05 EUR, die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.

Dezember 1996 erwähnt sind, werden auf 13.810,87 EUR beziehungsweise 11.048,69 EUR angehoben.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 eingesetzt haben. (...) Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2015 in Kraft, mit Ausnahme: 1. von Artikel 1 § 2, der mit 1.Januar 2015 wirksam wird, 2. der Artikel 3 und 4, die am 1.Juni 2015 in Kraft treten, 3. von Artikel 6, der am 1.Mai 2015 in Kraft tritt. (...)

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