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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/12/1996
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Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Arrêté royal portant exécution des articles 15, 16 et 17 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 DECEMBER 1996. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 DECEMBRE 1996. - Arrêté royal portant exécution des articles 15, 16 et 17 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 198 tot 202 van de programmawet van 19 december - des articles 198 à 202 de la loi-programme du 19 décembre 2014
2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014); (Moniteur belge du 29 décembre 2014);
- van de artikelen 1 en 9 van het koninklijk besluit van 3 april 2015 - des articles 1 et 9 de l'arrêté royal du 3 avril 2015 portant
tot aanpassing aan de welvaart van bepaalde pensioenen in de regeling adaptation au bien-être de certaines pensions dans le régime des
voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 13 april 2015). travailleurs salariés (Moniteur belge du 13 avril 2015).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 8 - Pensionen TITEL 8 - Pensionen
KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger
Abschnitt 1 - Ruhestandspension der Grenzgänger Abschnitt 1 - Ruhestandspension der Grenzgänger
und Saisonarbeiter und Hinterbliebenenpension ihres hinterbliebenen und Saisonarbeiter und Hinterbliebenenpension ihres hinterbliebenen
Ehepartners Ehepartners
Art. 198 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Art. 198 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen wird § 7 wie folgt ersetzt: gesetzlichen Pensionsregelungen wird § 7 wie folgt ersetzt:
" § 7 - Arbeitnehmer, die unter die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. " § 7 - Arbeitnehmer, die unter die Anwendung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen, und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen, und
a) die bereits vor dem 1. Januar 2015 gewöhnlich als Arbeiter, a) die bereits vor dem 1. Januar 2015 gewöhnlich als Arbeiter,
Angestellte oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land Angestellte oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land
beschäftigt waren - unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort beschäftigt waren - unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort
in Belgien behalten haben und im Prinzip jeden Tag dorthin in Belgien behalten haben und im Prinzip jeden Tag dorthin
zurückgekehrt sind - oder zurückgekehrt sind - oder
b) die bereits vor dem 1. Januar 2015 im Ausland als Arbeiter oder b) die bereits vor dem 1. Januar 2015 im Ausland als Arbeiter oder
Angestellte für Zeiträume von jeweils weniger als einem Jahr bei einem Angestellte für Zeiträume von jeweils weniger als einem Jahr bei einem
Arbeitgeber dieses Landes beschäftigt waren, um Saisonarbeit oder eine Arbeitgeber dieses Landes beschäftigt waren, um Saisonarbeit oder eine
damit gleichgesetzte entlohnte Tätigkeit zu verrichten - unter der damit gleichgesetzte entlohnte Tätigkeit zu verrichten - unter der
Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und
ihre Familie weiterhin dort gewohnt hat - ihre Familie weiterhin dort gewohnt hat -
können einen Zuschlag zur Ruhestandspension erhalten, der der können einen Zuschlag zur Ruhestandspension erhalten, der der
Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, den Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, den
sie erhalten hätten, wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als sie erhalten hätten, wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als
Arbeitnehmer ebenfalls in Belgien ausgeübt worden wäre, und dies für Arbeitnehmer ebenfalls in Belgien ausgeübt worden wäre, und dies für
die Zeiträume dieser Tätigkeit, für die eine ausländische gesetzliche die Zeiträume dieser Tätigkeit, für die eine ausländische gesetzliche
Pension gewährt wird, und dem Gesamtbetrag aller belgischen und Pension gewährt wird, und dem Gesamtbetrag aller belgischen und
ausländischen gesetzlichen Pensionen und zusätzlichen Vorteile. ausländischen gesetzlichen Pensionen und zusätzlichen Vorteile.
Dieser Zuschlag setzt am Datum des Einsetzens der gesetzlichen Dieser Zuschlag setzt am Datum des Einsetzens der gesetzlichen
Ruhestandspension ein, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Ruhestandspension ein, die aufgrund der Rechtsvorschriften des
Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. Er ist nur Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. Er ist nur
dann auszahlbar, wenn die aufgrund der Rechtsvorschriften des dann auszahlbar, wenn die aufgrund der Rechtsvorschriften des
Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährte Pension Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährte Pension
auszahlbar ist. auszahlbar ist.
Der Verzicht auf die aufgrund der Rechtsvorschriften des Der Verzicht auf die aufgrund der Rechtsvorschriften des
Beschäftigungslandes gewährte gesetzliche Pension gilt als Verzicht Beschäftigungslandes gewährte gesetzliche Pension gilt als Verzicht
auf den in Absatz 1 erwähnten Zuschlag zur Ruhestandspension. auf den in Absatz 1 erwähnten Zuschlag zur Ruhestandspension.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von Artikel 7 § 5 Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von Artikel 7 § 5
versteht man unter: versteht man unter:
a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder
statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise
Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten
einer belgischen oder ausländischen Pensionsregelung oder einer einer belgischen oder ausländischen Pensionsregelung oder einer
Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung,
b) "zusätzlichem Vorteil": belgische oder ausländische Vorteile, die b) "zusätzlichem Vorteil": belgische oder ausländische Vorteile, die
eine in Buchstabe a) erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn eine in Buchstabe a) erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn
Letztere nicht erworben ist - und die entweder aufgrund von Letztere nicht erworben ist - und die entweder aufgrund von
Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen
Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem
Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven
Abkommen oder Sektorenabkommen oder einem damit gleichgesetzten Abkommen oder Sektorenabkommen oder einem damit gleichgesetzten
Instrument ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, ob es Instrument ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, ob es
sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile
handelt. handelt.
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne
von Buchstabe b): von Buchstabe b):
1. Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im Gesetz vom 1. Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im Gesetz vom
28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen
der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den
vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt sind, und vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt sind, und
zwar ungeachtet ihres Ursprungs, und die in Kapitalform ausgezahlt zwar ungeachtet ihres Ursprungs, und die in Kapitalform ausgezahlt
werden, werden,
2. Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung 2. Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung
einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie
die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002
bestimmte ergänzende Altersversorgung." bestimmte ergänzende Altersversorgung."
Art. 199 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: Art. 199 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 bis 4 und für die in " § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 bis 4 und für die in
Artikel 5 § 7 erwähnten Tätigkeitszeiträume kann der hinterbliebene Artikel 5 § 7 erwähnten Tätigkeitszeiträume kann der hinterbliebene
Ehepartner des Arbeitnehmers einen Zuschlag zur Hinterbliebenenpension Ehepartner des Arbeitnehmers einen Zuschlag zur Hinterbliebenenpension
erhalten, der der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der erhalten, der der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der
Hinterbliebenenpension, die er erhalten hätte, wenn diese Tätigkeit in Hinterbliebenenpension, die er erhalten hätte, wenn diese Tätigkeit in
der Eigenschaft als Lohnempfänger ebenfalls in Belgien ausgeübt worden der Eigenschaft als Lohnempfänger ebenfalls in Belgien ausgeübt worden
wäre, und dem Gesamtbetrag aller belgischen und ausländischen wäre, und dem Gesamtbetrag aller belgischen und ausländischen
gesetzlichen Pensionen und zusätzlichen Vorteile im Sinne von Artikel gesetzlichen Pensionen und zusätzlichen Vorteile im Sinne von Artikel
5 § 7. 5 § 7.
Der Verzicht auf die aufgrund der Rechtsvorschriften des Der Verzicht auf die aufgrund der Rechtsvorschriften des
Beschäftigungslandes gewährte gesetzliche Pension gilt als Verzicht Beschäftigungslandes gewährte gesetzliche Pension gilt als Verzicht
auf den in Absatz 1 erwähnten Zuschlag zur Hinterbliebenenpension." auf den in Absatz 1 erwähnten Zuschlag zur Hinterbliebenenpension."
Art. 200 - Der König bestimmt: Art. 200 - Der König bestimmt:
1. die Modalitäten für die Berechnung des in den Artikeln 5 § 7 und 7 1. die Modalitäten für die Berechnung des in den Artikeln 5 § 7 und 7
§ 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der § 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der
Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Pensionszuschlags, unter gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Pensionszuschlags, unter
anderem die Art und Weise, wie belgische und ausländische gesetzliche anderem die Art und Weise, wie belgische und ausländische gesetzliche
Pensionen und zusätzliche Vorteile berücksichtigt werden, Pensionen und zusätzliche Vorteile berücksichtigt werden,
2. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei 2. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei
Nichteinhaltung. Nichteinhaltung.
Art. 201 - Die Artikel 198 und 199 finden Anwendung auf die in den Art. 201 - Die Artikel 198 und 199 finden Anwendung auf die in den
Artikeln 5 und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Artikeln 5 und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Dezember 1996 erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die
tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen. tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen.
In Abweichung von Absatz 1 bleiben die Artikel 5 § 7 und 7 § 5 des In Abweichung von Absatz 1 bleiben die Artikel 5 § 7 und 7 § 5 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie
vor dem 1. Januar 2015 in Kraft waren, anwendbar auf Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2015 in Kraft waren, anwendbar auf Arbeitnehmer, die
Beschäftigungszeiträume als Grenzgänger oder Saisonarbeiter vor dem 1. Beschäftigungszeiträume als Grenzgänger oder Saisonarbeiter vor dem 1.
Januar 2015 nachweisen können und die vor dem 1. Dezember 2015 je nach Januar 2015 nachweisen können und die vor dem 1. Dezember 2015 je nach
Fall: Fall:
1. das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben, 1. das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben,
2. die Bedingungen für die Gewährung einer Vorruhestandspension 2. die Bedingungen für die Gewährung einer Vorruhestandspension
erfüllen. erfüllen.
Art. 202 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 202 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Für die Ministerin der Energie, abwesend: Für die Ministerin der Energie, abwesend:
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Der Staatssekretär für Asyl und Migration Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN Th. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Anpassung an 3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Anpassung an
die Entwicklung des Wohlstands von bestimmten Pensionen in der die Entwicklung des Wohlstands von bestimmten Pensionen in der
Regelung für Lohnempfänger Regelung für Lohnempfänger
(...) (...)
Artikel 1 - § 1 - Der Betrag von 17.026,70 EUR, der erwähnt ist in Artikel 1 - § 1 - Der Betrag von 17.026,70 EUR, der erwähnt ist in
Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 21. März 1997, 11. Dezember 2001, 16. Februar 2009, 6. Erlasse vom 21. März 1997, 11. Dezember 2001, 16. Februar 2009, 6.
Juli 2011 und 24. Juni 2013, wird auf 17.367,23 EUR angehoben. Juli 2011 und 24. Juni 2013, wird auf 17.367,23 EUR angehoben.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung auf Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung auf
Pensionen und Übergangsentschädigungen, die tatsächlich und zum ersten Pensionen und Übergangsentschädigungen, die tatsächlich und zum ersten
Mal frühestens am 1. September 2015 einsetzen. Mal frühestens am 1. September 2015 einsetzen.
§ 2 - Die Beträge von 13.540,07 EUR und 10.832,05 EUR, die in Artikel § 2 - Die Beträge von 13.540,07 EUR und 10.832,05 EUR, die in Artikel
8 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. 8 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 erwähnt sind, werden auf 13.810,87 EUR beziehungsweise Dezember 1996 erwähnt sind, werden auf 13.810,87 EUR beziehungsweise
11.048,69 EUR angehoben. 11.048,69 EUR angehoben.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung auf Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung auf
Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar
2015 eingesetzt haben. 2015 eingesetzt haben.
(...) (...)
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2015 in Kraft, mit Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2015 in Kraft, mit
Ausnahme: Ausnahme:
1. von Artikel 1 § 2, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird, 1. von Artikel 1 § 2, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird,
2. der Artikel 3 und 4, die am 1. Juni 2015 in Kraft treten, 2. der Artikel 3 und 4, die am 1. Juni 2015 in Kraft treten,
3. von Artikel 6, der am 1. Mai 2015 in Kraft tritt. 3. von Artikel 6, der am 1. Mai 2015 in Kraft tritt.
(...) (...)
^