gepubliceerd op 15 januari 1999
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels
10 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 november 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, beigefügter Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen die Ehre haben, dient zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.
Wie alle Europäischen Staaten hat auch unser Land unter dem Druck der Überalterung eine bestimmte Anzahl von Massnahmen vorgeschlagen, die den heutigen und zukünftigen Pensionierten weiterhin eine angemessene Pension sichern soll. Die vorerwähnten Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 erteilen dem König die Ermächtigung, im Wege von Erlassen die dazu notwendigen Massnahmen zu treffen.Die Regierung hat in ihrer Mitteilung vom 1. Oktober 1996 eine bestimmte Anzahl Massnahmen zur Konkretisierung ihrer Ziele in bezug auf die Pensionsregelung für Lohnempfänger bekanntgemacht. Sie zielt mit einer Gesamtheit von strukturellen und selektiven Massnahmen auf die Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichberechtigung der Männer und Frauen, die finanzielle Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, die Anpassung an die Entwicklungen im Sozial- und Berufsbereich und auf die Bestätigung und wenn nötig die Wiederherstellung des Vertrauens in die gesetzliche Regelung.
Die Massnahmen, die zur Zeit ausreichend konkretisierbar sind, sind im vorliegenden Erlass aufgenommen worden. Im Hinblick auf eine korrekte Information der zukünftigen Pensionierten über die Bedingungen, unter denen sie ab dem 1. Juli 1997 ihre Pension beantragen können, und um es dem Landespensionsamt zu ermöglichen, die notwendigen praktischen Massnahmen zu treffen, unterbreiten wir Eurer Majestät nachstehend diese erste Reihe von Massnahmen.
Diese Massnahmen werden zunächst von ihren Zielen her präzisiert.
Danach werden die Artikel des Erlasses in chronologischer Reihenfolge besprochen. 1. Die finanzielle Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Die finanzielle Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Pensionsregelung für Lohnempfänger erfordert mehr als nur pensionstechnische Massnahmen.Sie setzt voraus, dass sowohl auf die Einkünfte als auch auf die Ausgaben und die Lokalisierung der « Herausforderung Pensionen » innerhalb der Gesamtrechnung der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Behörden eingewirkt wird. Im vorliegenden Erlass werden die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen nicht konkretisiert. Lediglich die innerhalb der Pensionsregelung für Lohnempfänger getroffenen Massnahmen werden nachstehend präzisiert, ausgehend von ihrem soziologischen Kontext und ihren rechtlichen Auswirkungen. 1.1. Verminderung der Ausgaben Die Verminderung der Ausgaben wird verwirklicht durch Massnahmen in bezug auf die schrittweise Einführung eines gleichen Berechnungsbruches (Fünfundvierzigstel) für Männer und Frauen, die Einführung einer die Laufbahn betreffenden Bedingung, um frühzeitig (d.h. vor dem Alter von 65 Jahren) in Pension gehen zu können, und den Abbau des Aufwertungskoeffizienten für Löhne, die sich auf die Laufbahnjahre 1955 bis einschliesslich 1974 beziehen. 1.1.1. Gleichbehandlung von Männern und Frauen Die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen muss mehr beinhalten als die Einführung einer rein rechtlichen Gleichberechtigung. Die vorliegenden Massnahmen zielen also auf eine sozial gerechtfertigte Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1978 (79/7/EWG) zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ab. Dies entspricht übrigens den Zielsetzungen der Richtlinie. a) Schrittweise Verwirklichung Der Staatsrat legt in seinem Gutachten Nachdruck auf die Tatsache, dass die erwähnte Richtlinie die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorsieht, stellt sich aber die Frage, ob die Übergangsperiode (von 13 Jahren) bis hin zu einer formellen Gleichheit noch berechtigterweise als in Übereinstimmung wenn schon nicht mit dem Wortlaut, so doch zumindest mit dem Sinn der Richtlinie 79/7/EWG betrachtet werden kann. Anlässlich der Ausarbeitung des Gesetzes vom 19. Juni 1996 zur Auslegung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands ist auch der Gesetzgeber mit dieser Frage konfrontiert worden. Aus einer eingehenderen Prüfung dieser Frage geht hervor, dass Belgien nicht das einzige Land ist, das die erwähnte Richtlinie noch nicht ganz ausgeführt hat, und dass die anderen europäischen Länder vergleichbare Fristen für ihre Pensionsreformen vorgesehen haben. In diesem Zusammenhang ist es dienlich, die Aktivitäten der Kommission für soziale Angelegenheiten der Abgeordnetenkammer zu konsultieren (Parl. Dok. 449/2 - 95/96).
Der vorliegende Erlass muss also auch aus der Perspektive der schrittweisen Angleichung des Pensionsalters und der Pensionsberechnung betrachtet werden, für die sich der Gesetzgeber bereits in den achtziger Jahren - also von Beginn an - entschieden hatte, um sich den Zielen der Richtlinie stufenweise anzupassen.
Das Gesetz vom 20. Juli 1990 war ein weiterer Schritt in diese Richtung, hat jedoch, wie bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juni 1996, kein gleiches Pensionsalter für Männer und Frauen eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde keine Frist festgelegt. Es lag jedoch nie in der Absicht weder des Gesetzgebers noch der heutigen Regierung, noch der früheren Regierungen, die bestehenden Unterschiede in bezug auf das Pensionsalter und die Pensionsberechnung auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber war sich in der Tat jederzeit der mit der Richtlinie 79/7/EWG verbundenen Möglichkeiten und Grenzen bewusst: 1. Besagte Richtlinie sieht im ersten Artikel vor, dass die Mitgliedstaaten die Gleichberechtigung « schrittweise » verwirklichen müssen.Ein « Enddatum » ist nicht vorgesehen. Im Gegenteil, betrachtet man die « unbegrenzten » Möglichkeiten im Rahmen von Artikel 7 der Richtlinie, stellt sich sogar die Frage, ob eine Frist in Erwägung gezogen worden ist. Unsere Nachbarländer haben zum Beispiel in ihren Pensionsreformen neueren Datums Übergangsperioden von 12 bis zu 20 Jahren eingeführt, um das Pensionsalter für Männer und Frauen anzugleichen. Die europäischen Instanzen haben dies angenommen. 2. Artikel 7 der Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten also, auf Ebene der Festlegung des Pensionsalters Abweichungen vorzusehen (... und das kann anhaltende Auswirkungen auf die Berechnung der Leistungen haben). Die Mitgliedstaaten, die sich auf diese « Pensionsalterausnahme » berufen, müssen sich regelmässig vor der Europäischen Kommission rechtfertigen. Belgien hat - wie seine Nachbarländer - ununterbrochen Gebrauch von dieser Abweichung gemacht und gemäss Artikel 8 der Richtlinie die Europäische Kommission regelmässig über die diesbezüglich unternommenen Schritte unterrichtet. b) Sinn und Wortlaut der Richtlinie 79/7/EWG Der vorliegende Erlass festigt die Arbeitsweise, die der belgische Gesetzgeber schon seit mehreren Jahren anwendet, um den Grundsatz der Gleichbehandlung schrittweise einzuführen, wobei natürlich gemäss den Zielsetzungen der europäischen Richtlinie vorgegangen wird: 1.Rechtliche und tatsächliche Gleichberechtigung: Der europäische Gleichheitsgrundsatz, der in Sachen Löhne schon seit 1957 im EWG-Vertrag verankert ist und im Bereich der Sozialversicherungsregelungen im Wege von Richtlinien eingeführt worden ist - für die gesetzlichen Systeme seit 1978 und für die betrieblichen und sektoriellen Regelungen seit 1986 -, zielt ebenfalls darauf ab, die Gleichbehandlung der weiblichen Lohnempfänger ihren männlichen Kollegen gegenüber tatsächlich zu verwirklichen.
Man stellt jedoch seit einigen Jahren fest, dass die positiven Diskriminierungen zugunsten der Frauen, die die Mitgliedstaaten aufgrund deren Rückstands auf dem Arbeitsmarkt eingeführt haben, von ihren männlichen Kollegen angefochten werden, wodurch der tatsächliche Vorteil der Männer auf dem Arbeitsmarkt in den Sozialleistungen noch verstärkt wird. Dies ist das Resultat einer rein wörtlichen Auslegung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 und der europäischen Bestimmungen.
Bleibt man bei einer solchen Auslegung, würde dies bedeuten, dass die tatsächliche Ungleichheit zwischen Männern und Frauen noch verstärkt wird, was nie das Ziel der Richtlinie gewesen ist. 2. Finanzielles Gleichgewicht der Sozialversicherungsregelungen: Der Gesetzgeber will heute ebensowenig wie 1990 sofort ein gleiches Pensionsalter einführen, nicht nur, weil dadurch keine Abweichung auf Ebene der Pensionsberechnung möglich wäre (was für die Frauen allgemein als vorteilhafteste Lösung betrachtet wird), sondern auch, weil die Gesamtkosten der sozialen Sicherheit durch eine sofortige Vereinheitlichung aller Rechte derart ansteigen würden, dass das finanzielle Gleichgewicht der sozialen Sicherheit in Gefahr käme. Ausserdem geht aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1991 in der Sache « Equal Opportunities Commission » klar hervor, dass eine Auslegung der Richtlinie, die solche finanziellen Erwägungen eines Mitgliedstaates ausser acht lässt, nicht dem Ziel des europäischen Gesetzgebers entspricht. Eine wörtliche Auslegung stünde daher also im Widerspruch zu diesem Ziel.
Die vorgeschlagenen Massnahmen bilden daher auch ein globales Paket, mit dem auf strukturelle Weise eingegriffen wird, um die gesetzlichen Pensionen und das finanzielle Gleichgewicht der sozialen Sicherheit zu sichern. c) Begleitmassnahmen Die Einführung eines gleichen Pensionsalters für Männer und Frauen - mit den Auswirkungen, die das auf die Rechte der Männer und Frauen in den anderen Zweigen der sozialen Sicherheit hat - war unausweichlich. Durch das Gesetz vom 19. Juni 1996 zur Auslegung des Gesetzes vom 20.
Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 1990 ein weiterer Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Männern und Frauen war, und bestätigt, dass er diesen Prozess fortführen wird.
Dabei war die verfolgte Absicht immer, nicht nur eine formelle, sondern auch eine tatsächliche Gleichheit zwischen Männern und Frauen einzuführen.
Die Unterschiede zwischen Männern und Frauen auf arbeitsrechtlicher Ebene waren und sind in der Tat so gross, dass man sich bei der Reform der Pensionsregelung für Lohnempfänger nicht auf die formelle Gleichsetzung des Pensionsalters und der Pensionsberechnung beschränken darf. Das würde übrigens, wie oben erwähnt, dem Ziel der Richtlinie und der in dieser Hinsicht verfolgten europäischen Politik nicht entsprechen. Damit sich die tatsächlichen Ungleichheiten, die in der Vergangenheit zwischen Männern und Frauen aufgetreten sind, so wenig wie möglich auf das Pensionsrecht auswirken und um die zu erwartenden ungünstigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt für Frauen aufzufangen, hat die Regierung besondere Korrekturen vorgesehen.
Dadurch strebt die Regierung eine Verbesserung auf Ebene der Pensionsberechnung für alle Arbeitnehmer an, die sich während des Aufbaus ihrer Pensionslaufbahn in einer schwachen arbeitsrechtlichen Position befanden.
Die Regierung wollte vermeiden, dass die Einführung eines gleichen Pensionsalters und einer gleichen Berechnungsart für männliche und weibliche Arbeitnehmer eine noch grössere Ungleichheit mit sich bringt. Darum hat die Regierung die notwendigen Begleitmassnahmen getroffen.
Das Alter, mit dem Frauen Anrecht auf eine das Berufseinkommen ersetzende Leistung haben, wird in den anderen Zweigen der sozialen Sicherheit im gleichen Rhythmus angehoben wie das Pensionsalter, um im Jahre 2009 65 Jahre zu erreichen. Das führt nicht nur dazu, dass die Laufbahn der Frauen verlängert wird - parallel zur Erhöhung des Nenners des Berechnungsbruches -, sondern auch dazu, dass ihr Einkommen nach dem Alter von 60 Jahren und ihr Pensionsanspruch verbessert werden, und zwar entsprechend der Höhe ihres Verdienstes in ihrer letzten Arbeitsstelle und dem Statut, das sie innehaben.
Die dadurch in allen Zweigen der sozialen Sicherheit verwirklichte Gleichheit von Männern und Frauen wird ausserdem durch spezifische Massnahmen ergänzt, die die tatsächliche Gleichheit für Personen mit niedrigeren Löhnen anstrebt, und das insbesondere durch Einführung eines Mindestanrechts pro Laufbahnjahr. 1.1.2. Vorpension Die Regierung hat die Möglichkeit aufrechterhalten, vor dem normalen Pensionsalter in Pension zu gehen. Diese soziale Errungenschaft bestand vor dem Gesetz vom 20. Juli 1990 unter der Form einer um einen bestimmten Prozentsatz gekürzten Pension; seit dem Gesetz vom 20. Juli 1990 besteht sie für männliche Arbeitnehmer unter der Form einer Pension, die aufgrund des Wegfalls von Laufbahnjahren am Ende der Laufbahn, die oft das höchste Pensionsrecht begründen, gekürzt wird.
Vor dem Gesetz vom 20. Juli 1990 bestanden innerhalb der belgischen sozialen Rechtsvorschriften eine ganze Reihe von « Austrittsregelungen », manchmal ausserhalb der Pensionsregelung für Lohnempfänger (Frühpension, Laufbahnunterbrechung, individuelle Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,...), manchmal innerhalb der Pensionsregelung für Lohnempfänger (besondere Frühpension für Arbeitslose und Invaliden, besondere Frühpension und gekürzte Vorpension).
Man erhielt und erhält die « Vorpension » also vor Erreichen des Alters, an dem eine altersbedingte Arbeitsunfähigkeit vermutet wird.
Die Vorpension ist also ein Ersatzeinkommen, auf das man Anspruch erheben kann vor Erreichen des Alters, mit dem man in den anderen Zweigen der sozialen Sicherheit seine Anrechte auf Ersatzleistungen verliert, und dies weil man das « Pensionsalter » noch nicht erreicht hat.
Die Regierung hat beschlossen, die Möglichkeit, in Vorpension zu gehen, an eine Laufbahnbedingung zu binden, die zunächst 20 Jahre (in zumindest einer Halbzeitbeschäftigung) beträgt und sich ab dem Jahr 2005 bis auf 35 Jahre erhöht. 1.1.3. Aufwertung der Löhne Die Massnahmen der Regierung zur Eindämmung der Ausgabenentwicklung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger erfordern schliesslich Anstrengungen seitens aller Arbeitnehmer.
Der auf die Löhne für die Laufbahnjahre 1955 bis einschliesslich 1974 angewandte Aufwertungskoeffizient ist ein geeignetes Instrument, um eine Staffelung dieser Anstrengungen zu erreichen. 1.2. Einkommensgarantie Dieses Ziel wird durch die globalen Haushaltsmassnahmen konkretisiert und insbesondere durch Erreichen der WWU-Norm.
Ausserdem wird dafür gesorgt, dass die « Überalterung » durch strukturelle Normen in den anderen Zweigen der sozialen Sicherheit und durch den weiteren Ausbau der alternativen Finanzierung ausgeglichen wird. 2. Anpassungen an die gesellschaftlichen Entwicklungen 2.1. Gleichbehandlung von Männern und Frauen Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, so wie sie bisher dargestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Einführung einer rein rechtlichen Gleichberechtigung.
Sie geht mit Massnahmen einher, die auf eine tatsächliche Gleichberechtigung ausgerichtet sind.
Zunächst werden das Pensionsalter und die Pensionsberechnung schrittweise angeglichen. 2.2. Mindestanrecht pro Laufbahnjahr Parallel dazu wird eine neue Mindestregelung eingeführt mit einer Zugangsschwelle, die weit unter der heutigen liegt. Das Mindestanrecht pro Laufbahnjahr zielt in erster Linie auf eine Korrektur der niedrigen Löhne aus der Vergangenheit, was ohne Zweifel ein wichtiger Ausgleich für die Frauen bedeutet.
Dadurch wird der Notwendigkeit eines besseren sozialen Schutzes im Rahmen der verstärkten Flexibilisierung des Arbeitsmarktes mit unter anderem mehr Teilzeitbeschäftigungen und atypischen Beschäftigungen weitgehend entsprochen. 2.3. Halbzeitpension Durch die Halbzeitpension wird ein flexiblerer Übergang vom aktiven Leben in den Ruhestand möglich. Die heutige Regelung der zugelassenen Arbeit für Pensionierte umfasst bereits in bestimmtem Masse die Möglichkeit, eine berufliche Tätigkeit mit der Pension zu kombinieren.
Ziel der Halbzeitpension ist es, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten, gleichzeitig aber auch den Beschäftigungsgrad innerhalb der betreffenden Altersklasse längerfristig zu erhöhen. 2.4. Anrechnung der Studienzeit Schliesslich wird die Möglichkeit, die Anrechnung der Studienzeit zu beantragen, um fünf Jahre verlängert. 3. Anpassungen an die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt Die Zunahme der Teilzeitbeschäftigung und alle möglichen Formen der Neuverteilung der Arbeit sind unumkehrbar und erfordern, dass ihnen innerhalb der Pensionsregelung ein angemessenerer Rahmen gegeben wird. Die Aufgabe, die Pensionsregelung zu modernisieren, setzt also voraus, dass diesem Element Rechnung getragen wird. Das kann verwirklicht werden durch: - einen einfachen Zugang zur Mindestregelung und - die Zuerkennung von zwei Bonusjahren für verschiedene Formen der Neuverteilung der Arbeit. 4. Verstärkung der Legitimität der gesetzlichen Pensionsregelung Um das Vertrauen in die gesetzliche Pension zu verstärken, werden folgende Massnahmen eingetragen: - Die Berechnungshöchstgrenze kann je nach « Lohnspanne » erhöht werden. - Das Mindestanrecht pro Laufbahnjahr wird an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. - Die heutige Bestimmung der Rechtsvorschriften, die den König ermächtigt, Anpassungen an den Wohlstand vorzunehmen (durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, jeweils zum 1. Januar) wird dahingehend angepasst, dass selektive Anpassungen an den Wohlstand für bereits pensionierte Personen möglich werden.
Kommentar zu den Artikeln TITEL I - Pensionen KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - In den Paragraphen 1 und 2 wird der Anwendungsbereich ratione personae und materiae für Pensionen, die zum erstenmal ab dem 1. Juli 1997 einsetzen, festgelegt. Der dritte Paragraph bestätigt die besonderen Gesetzesbestimmungen, die auf die vorerwähnten Pensionen anwendbar bleiben.
KAPITEL II - Gewährungsbedingungen Art. 2 - Paragraph 1 legt als allgemeinen Grundsatz fest, dass das Pensionsalter für Männer und Frauen auf 65 Jahre festgelegt ist.
Paragraph 2 bestätigt die besonderen Pensionsalter für Bergarbeiter im Untertage- und Tagebau und für Seeleute.
Paragraph 3 bestätigt ebenfalls eine bestehende Bestimmung, die den König dazu ermächtigt, die Fälle zu bestimmen, in denen die Ruhestandspension von Amts wegen untersucht wird.
Art. 3 - Dieser Artikel sieht Übergangsbestimmungen für weibliche Berechtigte vor. Das Alter wird ab dem 1. Juli 1997 auf 61 Jahre festgelegt und ab dem 1. Januar 2000 alle drei Jahre um ein Jahr erhöht, um ab dem 1. Januar 2009 65 Jahre zu erreichen.
Art. 4 - Paragraph 1 sieht die Möglichkeit vor, die Ruhestandspension vorzeitig ab 60 Jahre einsetzen zu lassen.
In § 2 wird dies der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende während 35 Jahren aufgrund irgendeiner belgischen Regelung Pensionsansprüche eröffnen können muss. Ausserdem legt dieser Paragraph für die verschiedenen Pensionsregelungen fest, welche Mindestbedingungen erfüllt werden müssen und welche Perioden für die Eröffnung des Anspruchs auf Vorpension berücksichtigt und welche ausgeschlossen werden.
Der König ist ermächtigt, diesbezüglich die technischeren Details im Wege von Erlassen auszuarbeiten.
Paragraph 3 sieht vor, dass die festgelegte Laufbahnbedingung von 35 Jahren schrittweise eingeführt wird und stufenweise von 20 Jahren (01.07.1997) bis auf 35 Jahre (01.01.2005) steigt.
Paragraph 4 sieht vor, dass die Ruhestandspension eines Empfängers einer vertraglichen Frühpension nicht vor dem Alter von 65 Jahren einsetzen darf. Dieses Alter wird für weibliche Berechtigte gemäss den Übergangsbestimmungen von Artikel 3 schrittweise von 61 auf 65 Jahre angehoben.
KAPITEL III - Pensionsberechnung Abschnitt 1 - Ruhestandspension Art. 5 - Diese Bestimmungen übernehmen mit Ausnahme der Besonderheiten, die den zu ändernden Nenner des Pensionsbruches für weibliche Berechtigte betreffen, integral die Paragraphen 1 bis einschliesslich 9 von Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands. Das bedeutet, dass insbesondere aufgrund des in Artikel 2 § 1 festgelegten Pensionsalters der Nenner des Gewährungsbruches auf 45 festgelegt wird.
Die Bestimmungen in bezug auf die vorteilhafteren Pensionsbrüche für Bergarbeiter und Seeleute, die Berechnung des Pensionszuschlags für Bergarbeiter im Untertagebau, die Festlegung der Pension « internen Rechts » für Grenz- und Saisonarbeiter, die Gewährung von Amts wegen der Pension zum Haushaltssatz (gegebenenfalls um die dem Ehepartner aufgrund einer anderen Regelung ausgezahlten Pension verringert) und die Nichtauszahlung der Pension, wenn der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag nicht erreicht ist, bleiben unverkürzt anwendbar.
Art. 6 - Dieser Artikel führt in bezug auf den Nenner des Pensionsbruches eine Übergangsregelung für weibliche Pensionsberechtigte ein. Die Erhöhung des Nenners von 41 auf 45 erfolgt parallel zu der in Artikel 3 festgelegten Anhebung des Pensionsalters.
Abschnitt 2 - Hinterbliebenenpension Art. 7 - Die Bestimmungen dieses Artikels übernehmen die Gesamtheit der Bestimmungen von Artikel 4 §§ 1 bis einschliesslich 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 und bringen sie in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses festgelegten Nenner 45.
Ausserdem wird ein neuer § 7 hinzugefügt, in dem Übergangsmassnahmen zugunsten von männlichen hinterbliebenen Ehepartnern vorgesehen werden.
KAPITEL IV - Mindestanrecht pro Laufbahnjahr Art. 8 - In diesem Artikel wird festgelegt, dass es unter bestimmten Bedingungen ein Mindestanrecht für jedes Laufbahnjahr gibt. Dabei handelt es sich um folgende drei Bedingungen: - Der Betreffende muss eine Mindestlaufbahn von 15 Jahren in der Regelung für Lohnempfänger nachweisen. Wenn die Laufbahn gemischt ist und das Prinzip der Laufbahneinheit angewandt wird, kann nur der übrigbleibende Laufbahnbruch berücksichtigt werden. - Nur Jahre mit einer Beschäftigung, die mindestens einer Halbzeitbeschäftigung entspricht, können aufgewertet werden. - Die zuerkannte Pension darf 35.000 Franken pro Monat nicht überschreiten (Index 405,55 und Betrag für eine Pension zum Satz für einen Alleinstehenden). Dieser Betrag wird im Verhältnis zum festgelegten Laufbahnbruch berechnet.
Insofern die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind, darf die Pension pro Kalenderjahr nicht aufgrund eines Lohns berechnet werden, der tiefer ist als das Zwölffache des durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens von 42.493 (K.A.A. Nr. 43 - Betrag zum 1. Mai 1996). Das Mindestanrecht wird im Verhältnis zur nachgewiesenen Arbeitszeit berechnet.
Wenn die Pension nach Anwendung des Mindestanrechts den Höchstbetrag von 35.000 F (berechnet im Verhältnis zum Laufbahnbruch) übersteigt, wird die Pension auf diesen Betrag begrenzt.
Im Fall der Revision eines Anrechts, das nach dem 1. Juli 1997 eingesetzt hat, wird der Mindestlohn zu dem Wert, den er am ursprünglichen Datum des Einsetzens des Anrechts hatte, berücksichtigt.
Das Niveau des Mindestanrechts ist an die Entwicklung des durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens gebunden. Um es der Verwaltung zu ermöglichen, diese automatische Bindung ohne zahlreiche Revisionen in die Pensionsberechnung zu integrieren, wird die Anpassung 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen K.A.A. durchgeführt.
Der König kann: - bestimmen, was unter einer Halbzeitbeschäftigung zu verstehen ist, - bestimmen, welche Perioden bei der Festlegung der Laufbahnbedingung nicht berücksichtigt werden, - bestimmen, wie der Beweis für die geleistete Arbeitszeit zu erbringen ist, - bestimmen, wie die verhältnismässige Berechnung gemäss der festgelegten Laufbahn oder dem Beschäftigungsdatum durchgeführt wird, - besondere Regeln in bezug auf die Mindestdauer für Hinterbliebenenpensionen festlegen.
Es wird auch bestimmt, dass für die Festlegung der Pension des geschiedenen Ehepartners und für die angerechnete Studienzeit und die Perioden freiwilliger Versicherung das Mindestanrecht pro Laufbahnjahr nicht angewandt wird.
Die vermerkten Beträge sind an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden.
KAPITEL V - Halbzeitpension Art. 9 - Die Bestimmungen dieses Artikels ermächtigen den König, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ab dem 60. Lebensjahr eine Halbzeitpensionsregelung einzuführen.
KAPITEL VI - Sonstige Bestimmungen Art. 10 - Dieser Artikel ergänzt Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 durch eine Bestimmung, durch die die alle zwei Jahre indexierte Berechnungshöchstgrenze auf der Grundlage der Spanne für tatsächliche Lohnerhöhungen angepasst wird. Der Aufwertungskoeffizient wird durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.
Art. 11 - Artikel 11 ersetzt Artikel 29 § 4 desselben Erlasses Nr. 50 und gibt dem König die Möglichkeit, Pensionierten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf selektive Weise eine Wohlstandserhöhung zu gewähren.
Art. 12 - Artikel 12 baut den in Artikel 29bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Aufwertungskoeffizienten von 1,032 im Jahr 1997 auf 1 im Jahr 2005 ab.
Art. 13 - Dieser Artikel sieht eine Ergänzung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vor, der den Grundsatz aufstellt, nach dem eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension nicht gleichzeitig mit einem Ersatzeinkommen oder mit Einkünften aufgrund der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen werden darf. Der König kann in bezug auf die berufliche Tätigkeit Abweichungen vorsehen. Neu ist die Einführung des Grundsatzes, nach dem eine Pension nicht gleichzeitig mit der ergänzenden Entschädigung bezogen werden darf, die vom Arbeitgeber im Fall einer vertraglichen Frühpension ausgezahlt wird, dies um zu verhindern, dass die Ergänzung während der Übergangsperiode bis zur Angleichung des Pensionsalters für Männer und Frauen zusätzlich zur Pension ausgezahlt wird. Die Altersgrenze für das Anrecht auf Arbeitslosengeld entwickelt sich parallel zum Pensionsalter. Ohne diese Bestimmung müsste die Ergänzung im Rahmen der Frühpensionsregelungen, die gemäss der europäischen Regel des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit (Artikel 119 EWG-Vertrag) frühpensionierten Männern und Frauen bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres auszuzahlen ist, zusätzlich zur Pension statt zum Arbeitslosengeld ausgezahlt werden.
TITEL II - Garantiertes Einkommen für Betagte Die Artikel 14 und 15 legen die Altersbedingung für den Erhalt des garantierten Einkommens für Männer wie für Frauen auf 65 Jahre fest.
Aufgrund von Artikel 16 bleiben die heutigen Bestimmungen in bezug auf das Alter für Frauen (60 Jahre) anwendbar auf Empfänger, deren garantiertes Einkommen oder die Ruhestandspension als Lohnempfänger oder als Selbständiger vor dem 1. Juli 1997 eingesetzt hat.
Ausserdem wird eine Übergangsregelung eingeführt, in der die Altersbedingung für weibliche Berechtigte in Anlehnung an die Ruhestandspensionen schrittweise von 61 Jahren (ab dem 1. Juli 1997) bis auf 65 Jahre (1. Januar 2009) erhöht wird.
TITEL III - Kranken- und Invalidenversicherung Die Artikel 17 und 18 führen die Gleichbehandlung im Bereich der Kranken- und Invalidenversicherung ein; die Altersgrenze für Frauen wird parallel zum Pensionsalter erhöht.
TITEL IV - Schlussbestimmungen Artikel 19 legt das Inkrafttreten des Erlasses auf den 1. Juli 1997 fest.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
23. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 15, 16, 17 und 49;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 25. November 1996;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 16.
Dezember 1996;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung vom 12.
November 1996;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 1996;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.
Dezember 1996;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass einerseits der vorliegende Erlass am 1. Juli 1997 in Kraft tritt und es unerlässlich ist, dass die betroffenen Verwaltungen die notwendigen Massnahmen treffen, um dessen Ausführung vorzusehen, und dass andererseits zukünftige Pensionierte rechtzeitig über die Bedingungen, unter denen sie ab dem 1. Juli 1997 pensioniert werden können, informiert werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Pensionen KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen der Kapitel I bis V sind anwendbar auf Pensionen, die frühestens am 1. Juli 1997 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen § 2 - Insofern die Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht abweichen von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, nachstehend « Königlicher Erlass Nr. 50 » genannt, und von den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands, nachstehend « Gesetz vom 20. Juli 1990 » genannt, bleiben letztere Bestimmungen anwendbar auf die in § 1 erwähnten Pensionen. § 3 - Auf die in § 1 erwähnten Pensionen bleiben ebenfalls folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Artikel 21 des Gesetzes vom 13.Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte, 2. das Gesetz vom 11.Juli 1973 zur Verbesserung in bestimmten Systemen der sozialen Sicherheit der Lage des Elternteils, der Lohnempfänger ist und zeitweilig aufhört, der sozialen Sicherheit zu unterliegen, 3. die Artikel 152 und 153 des Gesetzes vom 8.August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980, 4. die Artikel 33 und 34 des Sanierungsgesetzes vom 10.Februar 1981 in bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors.
KAPITEL II - Gewährungsbedingungen Art. 2 - § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats ein, der dem Monat folgt, in dem der Betreffende sie beantragt, und frühestens am ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem er das Pensionsalter erreicht. Das Pensionsalter ist auf 65 Jahre festgelegt. § 2 - In Abweichung von § 1 ist das Pensionsalter: 1. auf 55 oder 60 Jahre festgelegt, je nachdem ob es sich um eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau beziehungsweise als Bergarbeiter im Tagebau handelt, 2.erreicht, wenn der Betreffende nachweist, dass er während 25 Jahren gewöhnlich und hauptsächlich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist, 3. auf 60 Jahre festgelegt, wenn es sich um eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Seemann handelt. In diesen Fällen setzt die Ruhestandspension am ersten Tag des Monats ein, der dem Monat folgt, in dem der Betreffende sie beantragt, und frühestens am ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem er je nach Fall eines der in Absatz 1 erwähnten Alter erreicht. § 3 - Der König bestimmt, in welchen Fällen Ansprüche auf die aufgrund des vorliegenden Artikels zuerkannten Pensionen von Amts wegen untersucht werden.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des vorliegenden Erlasses wird das Pensionsalter für weibliche Berechtigte festgelegt auf: - 61 Jahre, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 62 Jahre, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 63 Jahre, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 64 Jahre, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt.
Art. 4 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 2 § 1 und 3 des vorliegenden Erlasses und unbeschadet der Bestimmungen von § 3 des vorliegenden Artikels kann die Pension nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden vorzeitig einsetzen. Das gewählte Datum des Einsetzens der Pension darf weder vor dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der Betreffende seinen Antrag eingereicht hat, noch vor dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem er das Alter von 60 Jahren erreicht, liegen. § 2 - Die Möglichkeit, gemäss § 1 eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 35 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund des vorliegenden Erlasses, aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbaren belgischen Regelung oder aufgrund jeder anderen belgischen gesetzlichen Regelung Pensionsansprüche begründen können.
Die in Absatz 1 erwähnten Kalenderjahre werden je nach Fall unter der Bedingung berücksichtigt, dass: 1. in der Regelung für Selbständige: - die Jahre vor 1957 einen Pensionsanspruch eröffnen können, - die Jahre nach 1956 mindestens zwei Quartale umfassen, die einen Pensionsanspruch eröffnen können, 2.in der Regelung für Lohnempfänger oder in anderen Regelungen die Pensionsansprüche sich auf eine Beschäftigung beziehen, die mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht. Erstreckt die Beschäftigung sich nicht über ein vollständiges Kalenderjahr, ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Kalenderjahr mindestens die der vorerwähnten Mindestbeschäftigungsdauer entsprechende Dauer umfasst.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3 werden die Perioden berücksichtigt, während deren der Betreffende seine berufliche Laufbahn unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen, dass jünger als sechs Jahre ist. Diese Perioden werden jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie einen Pensionsanspruch aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen eröffnen können. Die im vorliegenden Absatz erwähnten Perioden und die entsprechenden Perioden, die einen Pensionsanspruch aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen eröffnen, dürfen jedoch nur bis zu einer maximalen Dauer von 36 vollständigen Monaten berücksichtigt werden. Der König kann Bedingungen festlegen, denen die im vorliegenden Absatz erwähnten Perioden entsprechen müssen, um berücksichtigt zu werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3 werden folgende Perioden nicht berücksichtigt: - aufgrund der Artikel 3ter, 7, 75, 76, 77, 78 und 79 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angerechnete oder zuerkannte Perioden, - aufgrund des Artikels 33 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige gleichgesetzte Perioden, - entsprechende Perioden in anderen belgischen Pensionsregelungen.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. besondere Regeln im Fall einer gemischten Laufbahn festlegen, 2.Anwendungsmodalitäten bestimmen, wenn die Beschäftigung sich nicht über ein vollständiges Kalenderjahr erstreckt, 3. festlegen, was unter einer Beschäftigung, die der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, zu verstehen ist. § 3 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 wird die Zahl 35 ersetzt durch: - 20 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1997 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 22 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 1998 und spätestens am 1. Dezember 1998 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 24 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 1999 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 26 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2000 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 28 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2001 und spätestens am 1. Dezember 2001 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 30 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2002 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 32 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2003 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 34 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2004 und spätestens am 1. Dezember 2004 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen. § 4 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen ein, in dem der Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Pensionsalter von 65 Jahren erreicht.
Während der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden setzt die Ruhestandspension des weiblichen Empfängers einer vertraglichen Frühpension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen ein, in dem die Betreffende das für diese Perioden festgelegte Pensionsalter erreicht.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen bestimmen, unter denen ähnliche Vorteile, die von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten vertraglichen Frühpension gleichgesetzt werden.
KAPITEL III - Pensionsberechnung Abschnitt 1 - Ruhestandspension Art. 5 - § 1 - Das Anrecht auf Ruhestandspension wird pro Kalenderjahr erworben im Verhältnis eines Bruchteils der in den Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die a) bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren Ehepartner: - jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der durch den König erlaubten Tätigkeiten eingestellt hat, - keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Entschädigungen oder Gelder bezieht, - keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Erlasses, aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbaren belgischen Regelung, aufgrund jeder anderen belgischen gesetzlichen Regelung, aufgrund einer Regelung eines fremden Landes oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung zuerkannt werden, b) bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer. Der jedem Kalenderjahr entsprechende Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Zahl 45.
Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anrecht auf die vorteilhafteste Pension geben, in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 kann ein Arbeitnehmer, der mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptsächlich als Bergarbeiter beschäftigt war, eine Ruhestandspension erhalten, die im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung als Bergarbeiter gewährt wird. § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 kann ein Arbeitnehmer eine Ruhestandspension im Verhältnis von einem Vierzigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung als Seemann erhalten. § 4 - Für den in § 2 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem § 3 zur Anwendung kommen bis zur Anzahl vorteilhaftester Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 40 und dem Produkt der Multiplikation der Anzahl Jahre Beschäftigung als Bergarbeiter mit 1,333 entspricht.
Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunterliegende Einheit abgerundet.
Für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem für Beschäftigungsjahre, die nicht gemäss diesen Paragraphen berücksichtigt werden, § 1 zur Anwendung kommen bis zur Anzahl vorteilhaftester Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 45 und dem Produkt der Multiplikation der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Anzahl Beschäftigungsjahre mit 1,5 oder 1,125 entspricht, je nachdem ob es sich um eine Beschäftigung als Bergarbeiter oder als Seemann handelt. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunterliegende Einheit abgerundet. § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 kann der Arbeitnehmer, der mindestens 168 Monate Dienst zur See unter belgischer oder luxemburgischer Flagge nachweist und im Pool der Seeleute eingeschrieben ist, eine Ruhestandspension erhalten, die gewährt wird im Verhältnis von einem Vierzehntel pro Jahr der als Seemann erhaltenen Löhne, die sich auf die vierzehn vorteilhaftesten Jahre beziehen und nach der in § 1 vorgesehenen Unterscheidung zu 75 Prozent oder 60 Prozent berücksichtigt werden.
Der Betrag dieser Ruhestandspension wird um ein Fünfundvierzigstel pro Kalenderjahr, für das er eine Pension aufgrund einer anderen Regelung erhält, verringert oder, wenn es vorteilhafter für ihn ist, um den Betrag letzterer Pension.
Diese Reduzierung wird jedoch nicht angewandt, wenn die Pension aufgrund der anderen Regelung für eine Nebenbeschäftigung, so wie sie vom König bestimmt wird, gewährt wird.
Die Dauer der Dienste zur See wird anhand der Eintragungen in der Musterrolle bestimmt.
Bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Betreffende keinen Pensionsanspruch aufgrund der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erheben. § 6 - Der Betrag der Ruhestandspension eines Lohnempfängers, der nicht dreissig, jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptsächlich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt war, wird um einen Zuschlag erhöht.
Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn er tatsächlich dreissig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptsächlich im Untertagebau der vorerwähnten Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, und dem Gesamtbetrag der Ruhestandspensionen oder der als solche geltenden Leistungen, auf die er aufgrund einer oder mehrerer der in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann.
Der König bestimmt die Berechnungsweise der Referenzpension. § 7 - Der Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit, a) der gewöhnlich als Arbeiter, Angestellter oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land beschäftigt war - unter der Bedingung, dass er seinen Hauptwohnort in Belgien behalten hat und im Prinzip jeden Tag dorthin zurückkehrte - oder b) der im Ausland als Arbeiter oder Angestellter für Perioden von jeweils weniger als einem Jahr von einem Arbeitgeber dieses Landes beschäftigt worden ist, um eine saisonbedingte Lohnarbeit oder eine damit gleichgesetzte Arbeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass er seinen Hauptwohnort in Belgien behalten hat und seine Familie weiterhin dort gewohnt hat - kann eine Ruhestandspension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. § 8 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) verhindert der Anspruch, den einer der Ehepartner auf eine oder mehrere Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen oder auf als solche geltende Leistungen hat, die aufgrund einer oder mehrerer belgischen Regelungen, die nicht die Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute und Lohnempfänger sind, aufgrund einer ausländischen Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden, nicht die Gewährung an den anderen Ehepartner einer in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechneten Pension, insofern der Gesamtbetrag der obenerwähnten Pensionen und der als solche geltenden Vorteile des erstgenannten Ehepartners kleiner ist als die Differenz zwischen den Beträgen der Ruhestandspension des anderen Ehepartners, jeweils berechnet in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels.
In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der obenerwähnten Pensionen und der als solche geltenden Leistungen jedoch vom Betrag der Ruhestandspension des anderen Ehepartners abgezogen. § 9 - Eine Pension unter 500 Franken im Jahr wird nicht zuerkannt.
Dieser Betrag ist an den Index 114,20 gebunden und variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Art. 6 - § 1 - In Abweichung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 wird die Zahl 45 für weibliche Berechtigte ersetzt durch die Zahl: - 41, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 42, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 43, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 44, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt. § 2 - Der König kann für weibliche Berechtigte die in Artikel 5 § 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Koeffizienten anpassen, damit sie in Übereinstimmung mit den in § 1 erwähnten Zahlen gebracht werden.
Abschnitt 2 - Die Hinterbliebenenpension Art. 7 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension gestorben ist, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Prozent der Ruhestandspension, die dem Ehepartner in Anwendung des vorliegenden Erlasses zuerkannt worden wäre und die zu dem in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Satz berechnet wird.
Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptsächlicher Beschäftigung vor 1955, das für die Pensionsberechnung berücksichtigt werden kann, wird jedoch einem Pauschallohn von 85.500 Franken Rechnung getragen.
Der für jedes Kalenderjahr zuerkannte Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre, die in der Periode liegen, die am 1. Januar des Jahres des zwanzigsten Geburtstages beginnt und am 31. Dezember des Todesjahres endet, wobei der Nenner dieses Bruches nicht höher als 45 sein darf.
Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anrecht auf die vorteilhafteste Pension geben, in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt.
Wenn die Ruhestandspension gemäss Artikel 5 § 2 auf der Grundlage der Laufbahn eines in Artikel 5 § 6 erwähnten Arbeitnehmers berechnet wird, wird die Hinterbliebenenpension um einen Zuschlag erhöht. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Hinterbliebenenpension, die gewährt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dreissig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptsächlich im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung gearbeitet hätte, und dem Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension oder der als solche geltenden Leistungen, auf die der hinterbliebene Ehepartner aufgrund einer oder mehrerer der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. Für die Berechnung der Ruhestandspension gemäss Artikel 5 §§ 2 und 3 wird der gemäss Absatz 3 bestimmte Bruch berücksichtigt, wenn es vorteilhafter für den hinterbliebenen Ehepartner ist.
Die Summe der in Artikel 5 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Brüche wird auf die Einheit begrenzt.
Wenn der Ehemann vor dem 1. Januar des Jahres seines 21. Geburtstages stirbt, entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Grundlage zur Berechnung der Hinterbliebenenpension dient: a) 64.125 Franken, wenn der überlebende Ehepartner nachweist, dass sein Ehepartner während eines Kalenderjahres vor 1955 im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 50 gewöhnlich und hauptsächlich beschäftigt war oder dass er zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne dieses Erlasses beschäftigt war, b) 75 Prozent des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das vorteilhafteste Kalenderjahr vor dem Tod beziehen, wenn die unter Buchstabe a) erwähnte Berechnungsweise nicht angewandt werden kann oder weniger vorteilhaft ist.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn der überlebende Ehepartner eine andere Hinterbliebenenpension oder eine als solche geltende Leistung bezieht.
Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährte Hinterbliebenenpension ist begrenzt auf das Produkt der Multiplikation des Bruches, der zur Berechnung der Hinterbliebenenpension als Grundlage gedient hat, mit dem Betrag der Ruhestandspension, die der Ehepartner erhalten hätte, wenn er an seinem Todestag das Alter von 65 Jahren erreicht hätte und den Nachweis einer gewöhnlichen und hauptsächlichen Beschäftigung als Lohnempfänger während 45 Jahren erbracht hätte, und die zu dem in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Satz berechnet wird.
Diese Referenzpension wird pro Kalenderjahr berechnet im Verhältnis von einem Fünfundvierzigstel: a) der tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die für die Berechnung der Hinterbliebenenpension berücksichtigt worden sind, insofern sie sich auf Jahre gewöhnlicher und hauptsächlicher Beschäftigung beziehen, b) des in Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr.50 vorgesehenen Pauschallohns für eine Anzahl Jahre, die der Differenz zwischen 45 und der unter Buchstabe a) erwähnten Anzahl Jahre entspricht.
Die Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 und 33 des Sanierungsgesetzes vom 10.
Februar 1981 in bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors sind auf diese Referenzpension nicht anwendbar. § 2 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension gestorben ist, entspricht die Hinterbliebenenpension unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die ihm gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 oder aufgrund des vorliegenden Erlasses gewährt worden ist, berechnet zu dem in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses festgelegten Satz und ohne dass gegebenenfalls die Reduzierung wegen Vorzeitigkeit angewandt wird. Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptsächlicher Beschäftigung vor 1955 wird jedoch ein Pauschallohn, der einheitlich auf 85.500 Franken festgelegt ist, berücksichtigt. Dieser Lohn wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Bestimmungen aufgewertet. § 3 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension gestorben ist und diese zum erstenmal vor dem 1.
Januar 1968 eingesetzt hat, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Prozent der dem Ehepartner als Arbeiter, Angestellter und Seemann gewährten Pension, berechnet wie für die in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer und ohne dass die Reduzierung wegen Vorzeitigkeit angewandt wird.
Eine Hinterbliebenenpension, die auf der Grundlage einer Ruhestandspension für eine Beschäftigung als Bergarbeiter berechnet wird, entspricht jedoch einem Bruchteil von 52.200 Franken, der mit dem Bruchteil der Ruhestandspension als Bergarbeiter, die dem verstorbenen Ehepartner gewährt wurde, übereinstimmt. Der Betrag dieser Hinterbliebenenpension wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Bestimmungen aufgewertet. § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, dem Betrag der Ruhestandspension, den der Ehepartner erhalten hätte, wenn er bis zum Einsetzen der Hinterbliebenenpension seine Pension bezogen hätte. Der überlebende Ehepartner kann die Rechte ausüben, die der verstorbene Ehepartner hätte geltend machen können. § 5 - Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension, die dem überlebenden Ehepartner eines Arbeitervertreters bei der Inspektion der Steinkohlebergwerke gewährt werden kann, wird den Perioden der Beschäftigung des verstorbenen Ehepartners in dieser Eigenschaft, die für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension zu Lasten des Staates berücksichtigt werden, nicht Rechnung getragen. § 6 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen und für die in Artikel 5 § 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte Tätigkeit kann der überlebende Ehepartner des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenpension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Hinterbliebenenpension, die er erhalten würde, wenn die Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. § 7 - Für männliche Berechtigte wird in § 1 Absatz 3 des vorliegenden Artikels die Zahl 45 ersetzt durch: - 41, wenn die Hinterbliebenenpension frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 42, wenn die Hinterbliebenenpension frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 43, wenn die Hinterbliebenenpension frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 44, wenn die Hinterbliebenenpension frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt.
Der König bestimmt die Berechnungsweise der in § 1 Absatz 10 und 11 des vorliegenden Artikels erwähnten Referenzpension, die sich auf Hinterbliebenenpensionen für männliche Berechtigte bezieht, für die die Hinterbliebenenpensionen frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt.
KAPITEL IV - Mindestanrecht pro Laufbahnjahr Art. 8 - § 1 - Wenn der zum Datum des Einsetzens der Pension aufgewertete Lohn, gegebenenfalls umgerechnet in einen Betrag, der einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, unter 509.916 Franken pro Jahr liegt, wird die Pension für das betreffende Jahr, für das eine Beschäftigung nachgewiesen wird, die mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, auf der Grundlage dieses Betrags berechnet, insofern der Berechtigte: 1. eine Beschäftigung als Lohnempfänger für mindestens 15 Kalenderjahre nachweist und diese Beschäftigung für jedes Jahr mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht und 2.keinen Anspruch auf eine Pension von mehr als 525.000 Franken beziehungsweise 420.000 Franken pro Jahr hat, je nachdem ob die Pension in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses berechnet worden ist. Diese Beträge werden im Verhältnis zum berücksichtigten Laufbahnbruch berechnet.
Der im vorhergehenden Absatz erstgenannte Betrag wird im Verhältnis zu der nachgewiesenen Beschäftigungsdauer berechnet. § 2 - Die Bestimmung der Anzahl der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kalenderjahre erfolgt nach Anwendung von Artikel 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50. § 3 - Die Anwendung des Mindestanrechts pro Laufbahnjahr darf nicht zur Folge haben, dass die gewährte Pension je nach Fall den einen oder anderen in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betrag übersteigt. § 4 - Im Fall einer Revision der Pension bleiben die in § 1 erwähnten, zum Datum des Einsetzens der Revision aufgewerteten Beträge anwendbar, die am Datum des ersten Einsetzens der Pension in Kraft waren. § 5 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Betrag entspricht dem Zwölffachen des an den Index 161,71 (Basis 1981) gebundenen garantierten durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens von 42.493 Franken, so wie es festgelegt ist in Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens, für allgemeinverbindlich erklärt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 1989. Dieser Betrag wird jedesmal angepasst, wenn der in Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 erwähnte Betrag erhöht wird oder wenn infolge der Festlegung eines neuen durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens mit intersektorieller Tragweite eine Erhöhung eintritt und durch Königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärt wird. Die Anpassung wird am ersten Tag des zwölften Monats nach dieser Abänderung wirksam. § 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Pensionen, die aufgrund der Artikel 3ter, 7, 75, 76, 77, 78 und 79 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger gewährt werden. § 7 - Der König kann: 1. bestimmen, was unter einer Beschäftigung, die der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, zu verstehen ist, 2.andere als die in § 6 erwähnten Perioden bestimmen, die nicht berücksichtigt werden dürfen, 3. bestimmen, wie die Arbeitszeitregelung nachgewiesen wird, 4.bestimmen, wie der in § 1 Absatz 1 erwähnte Betrag von 509.916 F im Verhältnis zur nachgewiesenen Beschäftigungsdauer festgelegt wird, 5. in bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Bestimmung der Beschäftigungsdauer besondere Regeln für die Hinterbliebenenpension festlegen. § 8 - Die in § 1 erwähnten Beträge sind an den Index 405,55 (Basis 1966) gebunden und entwickeln sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. § 9 - Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes, der jährlich eine Beurteilung dieses Mindestanrechtssystems vornimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen abändern.
KAPITEL V - Halbzeitpension Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugunsten der Berechtigten, die das Alter von 60 Jahren erreicht haben, eine Halbzeitpensionsregelung einführen, wobei Er die Gewährungs- und Berechnungsmodalitäten festlegt.
KAPITEL VI - Sonstige Bestimmungen Art. 10 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die in Absatz 3 erwähnten Beträge werden jedes zweite Jahr angepasst. Zu diesem Zweck bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Aufwertungskoeffizienten auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung entweder von Artikel 6 oder von Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit zur Festlegung der Höchstgrenzen im Bereich der Lohnkostenentwicklung gefasst wird. » Art. 11 - Artikel 29 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Um die Pensionen an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands zu binden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss Modalitäten, die Er bestimmt, den Betrag der Pension für von Ihm bestimmte Pensionen oder Kategorien von Pensionierten aufwerten. » Art. 12 - § 1 - Für die Berechnung der Pensionen, die tatsächlich und zum erstenmal ab 1. Juli 1997 einsetzen, und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 29bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 werden die in diesen Bestimmungen erwähnten Löhne und Beträge mit einem Aufwertungskoeffizienten, der wie folgt festgelegt ist, multipliziert: 1955.. 1,877560 1956.. 1,819341 1957.. 1,762928 1958.. 1,708263 1959.. 1,655294 1960.. 1,603967 1961.. 1,554232 1962.. 1,506038 1963.. 1,459339 1964.. 1,414089 1965.. 1,370241 1966.. 1,327753 1967.. 1,286582 1968.. 1,246688 1969.. 1,208031 1970.. 1,170573 1971.. 1,134276 1972.. 1,099105 1973.. 1,065024 1974.. 1,032000 1975.. 1,000000 Für die Jahre 1955 bis einschliesslich 1974 erhält man diese Aufwertungskoeffizienten, indem man den Basisaufwertungskoeffizienten für das Jahr 1974, das heisst 1,032000, in die n-te Potenz mit Abrundung auf das Millionstel erhebt, wobei n je nach berücksichtigtem Jahr pro Einheit in absteigender Reihenfolge von 20 für das Jahr 1955 bis 1 für das Jahr 1974 variiert. § 2 - Für die Berechnung der Pensionen, die tatsächlich und zum erstenmal ab dem 1. Januar der Jahre 1998 bis 2005 einsetzen, wird der in § 1 erwähnte Basisaufwertungskoeffizient für das Jahr 1974 jedesmal für jedes dieser erwähnten Jahre des Einsetzens der Pension um 4 Tausendstel verringert und danach in die gemäss § 1 Absatz 2 festgelegte Potenz erhoben.
Art. 13 - Artikel 25 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausser in Fällen und unter Bedingungen, die der König bestimmt, sind die Ruhestands- und die Hinterbliebenenpension nur auszahlbar, wenn der Berechtigte keine berufliche Tätigkeit ausübt und weder eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder ungewollter Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit noch eine Leistung wegen Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, noch eine im Rahmen einer vertraglichen Frühpension gewährte zusätzliche Entschädigung bezieht. » TITEL II - Garantiertes Einkommen für Betagte Art. 14 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein garantiertes Einkommen wird Männern und Frauen gewährt, die mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind und die die Bedingungen erfüllen, die durch vorliegendes Gesetz festgelegt werden. » Art. 15 - Artikel 11 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Gewährung des garantierten Einkommens wird ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der dem Datum des Einreichens des Antrags folgt, und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem fünfundsechzigsten Geburtstag des Antragstellers folgt. » Art. 16 - Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 1969 wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 4 - Für Empfänger eines garantierten Einkommens, dessen Gewährung vor dem 1. Juli 1997 wirksam geworden ist, und für Personen, für die die Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für Selbständige tatsächlich und zum erstenmal vor dem 1.
Juli 1997 eingesetzt hat, bleiben die Artikel 1 und 11 des vorerwähnten Gesetzes, so wie sie vor ihrer Abänderung lauteten, anwendbar. § 5 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 des vorliegenden Gesetzes wird den Frauen ein garantiertes Einkommen gewährt, die die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen und die: 1. 61 Jahre alt sind, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 2. 62 Jahre alt sind, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 3. 63 Jahre alt sind, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 4. 64 Jahre alt sind, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird. § 6 - In Abweichung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes wird das garantierte Einkommen für Frauen ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der dem Datum des Einreichens des Antrags folgt, und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der: 1. dem einundsechzigsten Geburtstag folgt, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1.Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 2. dem zweiundsechzigsten Geburtstag folgt, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1.Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 3. dem dreiundsechzigsten Geburtstag folgt, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1.Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 4. dem vierundsechzigsten Geburtstag folgt, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1.Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird. » TITEL III - Krankengeld und Invaliditätsentschädigung Art. 17 - In Artikel 108 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. vom ersten Tag des Monats an, der dem Monat folgt, im Laufe dessen er das in Artikel 2 oder 3 des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen bestimmte Pensionsalter erreicht, » Art. 18 - In Artikel 109 des am 14. Juli 1994 koordinierten vorerwähnten Gesetzes werden die Wörter « dem sechzigsten Lebensjahr » durch die Wörter « Erreichen des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen bestimmten Pensionsalters » ersetzt.
TITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE