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Koninklijk Besluit van 22 oktober 1999
gepubliceerd op 19 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000790
pub.
19/01/2000
prom.
22/10/1999
ELI
eli/besluit/1999/10/22/1999000790/staatsblad
staatsblad
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22 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 21 maart 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, - van het koninklijk besluit van 23 april 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers en van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, - van artikel 213 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 21 maart 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels; - van het koninklijk besluit van 23 april 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers en van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels; - van artikel 213 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.

Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen führt in die Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Laufbahnbedingung ein, um ab dem Alter von 60 Jahren in Pension gehen zu können, sowie ein Mindestanrecht pro Laufbahnjahr. Für beide Neuerungen ist die Arbeitsregelung von Bedeutung.

Die Möglichkeit, eine Vorpension zu erhalten, ist an eine Laufbahnbedingung gebunden. Das bedeutet, dass ein ausreichendes Dienstalter vorhanden sein muss, das durch eine bestimmte Anzahl Kalenderjahre nachgewiesen ist, für die man Pensionsansprüche aufgrund einer belgischen Pensionsregelung geltend machen kann. Um dieses Dienstalter nachzuweisen, wird die tatsächliche oder gleichgesetzte Beschäftigung als Lohnempfänger lediglich berücksichtigt, wenn sie mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht.

Das Mindestanrecht pro Laufbahnjahr ist eine zugänglichere Mindestregelung als die zur Zeit bestehende garantierte Mindestpension für Lohnempfänger. Pro Laufbahnjahr kann die Berechnungsbasis für die Pension nämlich bis zu dem Betrag des Mindesteinkommens, das aufgrund des zum Zeitpunkt, an dem die Pension einsetzt, geltenden kollektiven Arbeitsabkommens garantiert ist, angehoben werden. Um hierauf Anspruch erheben zu können, sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen: - es müssen mindestens 15 Jahre tatsächlicher oder gleichgesetzter Beschäftigung als Lohnempfänger zu mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung nachgewiesen werden; - die nach den normalen Regeln berechnete Pension darf für eine Pension zum Alleinstehendensatz 35 000 F pro Monat und für eine Pension zum Haushaltssatz 43 750 F nicht überschreiten; eine in Anwendung des Mindestanrechts berechnete Pension wird gegebenenfalls auf die vorerwähnten Beträge begrenzt; - die Anwendung dieses Mindestlohns erfolgt nur für die Kalenderjahre, für die mindestens die Hälfte einer tatsächlichen oder gleichgesetzten Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen ist, und nur nach Verhältnis der nachgewiesenen Arbeitszeit.

Das Kriterium einer « Halbzeitbeschäftigung », das für beide Neuerungen gilt, entspricht jedoch nicht mehr den arbeits- und sozialsicherheitsrechtlichen Grundlagen im Rahmen der Teilzeitarbeit.

Die wöchentliche Mindestarbeitsdauer im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung entspricht den Anforderungen des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge, wenn sie mindestens ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung umfasst, und im Fall von Arbeitslosigkeit besteht Anrecht auf teilweise Arbeitslosenentschädigung nach einer Beschäftigung von mindestens einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung.

Die Regierung, die durch die Reform der Pensionen für Lohnempfänger ausser der finanziellen Sicherung des Systems auch dessen Modernisierung und Anpassung an die sozialen Entwicklungen anstrebt, ersetzt durch die nachstehenden Bestimmungen überall das Kriterium « Halbzeitbeschäftigung » durch das Kriterium « Drittel einer Vollzeitbeschäftigung ».

Durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses wird in vorerwähntem Erlass vom 23. Dezember 1996, was die Laufbahnbedingung betrifft, das Kriterium « Halbzeitbeschäftigung » überall durch das Kriterium « Drittel einer Vollzeitbeschäftigung » ersetzt.

In Artikel 2 des vorliegenden Erlasses geschieht dasselbe in bezug auf die Bedingungen für die Anwendung des Mindestanrechts pro Laufbahnjahr.

Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA

21. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 15 und 49;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 4 und 8;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 6. Februar 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.

März 1997;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende Erlass den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen abändert und dass er dringend veröffentlicht werden muss, um einerseits das gleichzeitige Inkrafttreten der beiden Königlichen Erlasse zu ermöglichen und Diskriminierungen unter Betroffenen zu vermeiden und andererseits dem Landespensionsamt zu ermöglichen, die zur Ausführung des vorliegenden Erlasses notwendigen Massnahmen zu treffen und die Pensionierten rechtzeitig über ihre Rechte zu informieren;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « einem Drittel » ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 und § 7 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « einem Drittel » ersetzt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen M. COLLA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die nachstehenden Bestimmungen bezwecken eine weitere Konkretisierung der durch die Regierung in dem Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen festgelegten Ziele in bezug auf die gesetzlichen Pensionen für Lohnempfänger. Sie entsprechen unter anderem den Zielen in Sachen Anpassung der Pensionsregelung an die gesellschaftliche Entwicklung und an die Entwicklung des Arbeitsmarktes.

Artikel 1 sieht die Rechtsgrundlage vor, um für die Seeleute der Handelsmarine für die Jahre 1994, 1995 und 1996 statt des pauschalen Lohns die tatsächlichen Löhne als Berechnungsbasis für die Pension zu berücksichtigen. Für die betreffenden Lohnempfänger bedeutet das konkret, dass der tatsächlich verdiente Lohn und nicht der auf ihrem individuellen Konto vermerkte Lohn die Berechnungsbasis für ihre Pension bildet.

Artikel 2 ändert die Bedingungen ab, die für den Bezug einer zeitweiligen Hinterbliebenenpension, das heisst einer für eine Dauer von zwölf Monaten gewährten Hinterbliebenenpension, erforderlich sind.

Künftig wird diese Hinterbliebenenpension nur noch gewährt, wenn der hinterbliebene Ehepartner: - zum Zeitpunkt des Todes nicht die erforderlichen Bedingungen in bezug auf das Alter (45 Jahre) und die Dauer der Ehe (mindestens ein Jahr) erfüllt; - die für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, das heisst, wenn er jünger als 45 Jahre ist und keine Kinder mehr zu Lasten hat.

Gemäss den zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften hatte der Empfänger einer Hinterbliebenenpension im Fall der Wiederverheiratung für eine Dauer von zwölf Monaten weiterhin Anrecht auf diese Pension. Durch die vorliegenden in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgenommenen Abänderungen bleibt das Anrecht auf zeitweilige Hinterbliebenenpension nur noch dann bestehen, wenn ein vom Willen des Berechtigten unabhängiges Ereignis eintritt.

Artikel 3 verbessert im französischen Text von Artikel 36 des Königlichen Erlasses Nr. 50 einen bei der Übersetzung aus dem Niederländischen unterlaufenen Fehler.

Artikel 4 präzisiert in zweifacher Weise den Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996. Er legt das Pensionsalter fest und die Bedingungen, unter denen eine Person « vorzeitig », das heisst frühestens ab 60 Jahren, in Pension gehen kann.

Die in § 4 angebrachte Abänderung präzisiert, dass die Unmöglichkeit, « vorzeitig » in Pension zu gehen, nicht die Personen betrifft, die eine « Halbzeitfrühpension » beziehen. Lediglich die Empfänger einer vertraglichen Vollzeitfrühpension dürfen also nicht vor dem Pensionsalter von der Frühpension zur « Ruhestandspension » übergehen.

Durch das Hinzufügen eines Paragraphen 5 wird die Laufbahnbedingung für den Bezug einer « Vorpension » präzisiert für Lohnempfänger, die aufgrund ihres « Eintritts » in eine durch ein kollektives Arbeitsabkommen eingeführte und vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit gebilligte « Ruhestandsregelung » nicht mehr als Lohnempfänger versichert sind. Durch diese Bestimmung wird - ausschliesslich auf Ebene der Laufbahnbedingung - die Periode zwischen dem Ausscheiden bis zur tatsächlichen Pensionierung mit Dienstjahren gleichgesetzt.

Artikel 5 erhöht die minimal zuerkennbare Pension auf den jährlichen Satz von 3.374 F zum heutigen Index, während ihr früherer jährlicher Satz auf ungefähr 1.673 F festgelegt war.

Artikel 6 ändert den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 ab, der vorsah, dass der Nenner des Bruches der Hinterbliebenenpension, die den männlichen Berechtigten gewährt wurde, während der « Übergangsperiode » vom 1.7.1997 bis zum 1.1.2009 durch das Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension festgelegt wurde. Die betreffende Bestimmung wird der Bestimmung angepasst, die die gleiche Situation in der Pensionsregelung für Selbständige vorsieht und in der der Nenner durch das Datum des Todes der Frau festgelegt wird.

Artikel 7 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses fest.

Der vorliegende Erlass und der Bericht an Eure Majestät wurden an die Bemerkungen des Staatsrates angepasst.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Pensionen M. COLLA

23. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 15 Nr. 1 und Nr. 3 und 49;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 7, 21 und 36;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 4, 5 und 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 24. März 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

März 1997;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass einerseits der vorliegende Erlass den am 1. Juli 1997 in Kraft tretenden Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger abändert, um die Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen an die gesellschaftliche Entwicklung und an die Entwicklung des Arbeitsmarktes anzupassen, und dass andererseits die dringende Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Abänderungen unbedingt erforderlich sind, um Diskriminierungen unter Betroffenen zu vermeiden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. April 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 wird, was einen Lohnempfänger betrifft, der eine in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnte Tätigkeit ausgeübt hat, die Ruhestandspension für die Jahre 1994, 1995 und 1996 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Löhne berechnet, die er während dieser Jahre infolge einer effektiven Beschäftigung verdient hat. » Art. 2 - In Artikel 21 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden die Wörter « eines der in Artikel 19 erwähnten Ereignisse » durch die Wörter « das in Artikel 19 Nr.2 erwähnte Ereignis » ersetzt.

Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes desselben Erlasses] Art. 4 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 werden die Wörter « vertraglichen Frühpension » durch die Wörter « vertraglichen Vollzeitfrühpension » ersetzt.2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Für Lohnempfänger, die unter die Anwendung eines kollektiven Arbeitsabkommens fallen, das ein vorzeitiges Ausscheiden vorsieht, von dem für die Beschäftigung und die Arbeit zuständigen Minister gebilligt wurde und nach dem 31.Dezember 1996 nicht mehr wirksam ist, werden die durch dieses Abkommen gedeckten Inaktivitätszeiträume für die Anwendung von § 2 des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: Artikels] berücksichtigt. » Art. 5 - In Artikel 5 § 9 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird der Betrag « 500 Franken » durch den Betrag « 1.000 Franken » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 7 § 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.

Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. 41, wenn der Tod frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 31.

Dezember 1999 eingetreten ist; 2. 42, wenn der Tod frühestens am 1.Januar 2000 und spätestens am 31.

Dezember 2002 eingetreten ist; 3. 43, wenn der Tod frühestens am 1.Januar 2003 und spätestens am 31.

Dezember 2005 eingetreten ist; 4. 44, wenn der Tod frühestens am 1.Januar 2006 und spätestens am 31.

Dezember 2008 eingetreten ist. » Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 2, 4, 5 und 6 kommen jedoch nur für Pensionen zur Anwendung, die frühestens am 1. Juli 1997 tatsächlich und zum erstenmal eingesetzt haben.

Art. 8 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen M. COLLA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Pensionen (...) KAPITEL II - Pensionen für Lohnempfänger Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Art. 213 - Ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut wird in den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingefügt: « Art. 4bis - Der Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene Ehepartner das in Artikel 2 oder 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Alter erreicht hat oder dieses Alter innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Einreichens dieses Antrags erreicht.

Der von einem hinterbliebenen Ehepartner eingereichte Antrag auf Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf Hinterbliebenenpension. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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