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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/10/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 1996 portant exécution des articles 15, 16 et 17 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
22 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 22 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen en langue allemande de dispositions légales et réglementaires
tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 1996 portant exécution des
uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 articles 15, 16 et 17 de la loi du 26 juillet 1996 portant
tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des
leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels régimes légaux des pensions
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 21 maart 1997 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 21 mars 1997 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de royal du 23 décembre 1996 portant exécution des articles 15, 16 et 17
artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité
van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions,
wettelijke pensioenstelsels,
- van het koninklijk besluit van 23 april 1997 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 23 avril 1997 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en royal n° 50 du 24 octobre 1967 relatif à la pension de retraite et de
overlevingspensioen voor werknemers en van het koninklijk besluit van survie des travailleurs salariés et de l'arrêté royal du 23 décembre
23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de 1996 portant exécution des articles 15, 16 et 17 de la loi du 26
wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant
vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, la viabilité des régimes légaux des pensions,
- van artikel 213 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale - de l'article 213 de la loi du 25 janvier 1999 portant des
bepalingen, dispositions sociales,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 21 maart 1997 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 21 mars 1997 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de royal du 23 décembre 1996 portant exécution des articles 15, 16 et 17
artikelen 15, 16 en 17 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité
van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions;
wettelijke pensioenstelsels;
- van het koninklijk besluit van 23 april 1997 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 23 avril 1997 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en royal n° 50 du 24 octobre 1967 relatif à la pension de retraite et de
overlevingspensioen voor werknemers en van het koninklijk besluit van survie des travailleurs salariés et de l'arrêté royal du 23 décembre
23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen 15, 16 en 17 van de 1996 portant exécution des articles 15, 16 et 17 de la loi du 26
wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant
vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels; la viabilité des régimes légaux des pensions;
- van artikel 213 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale - de l'article 213 de la loi du 25 janvier 1999 portant des
bepalingen. dispositions sociales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 oktober 1999. Donné à Bruxelles, le 22 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel
15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen führt in die Pensionsregelung für Lohnempfänger Pensionsregelungen führt in die Pensionsregelung für Lohnempfänger
eine Laufbahnbedingung ein, um ab dem Alter von 60 Jahren in Pension eine Laufbahnbedingung ein, um ab dem Alter von 60 Jahren in Pension
gehen zu können, sowie ein Mindestanrecht pro Laufbahnjahr. Für beide gehen zu können, sowie ein Mindestanrecht pro Laufbahnjahr. Für beide
Neuerungen ist die Arbeitsregelung von Bedeutung. Neuerungen ist die Arbeitsregelung von Bedeutung.
Die Möglichkeit, eine Vorpension zu erhalten, ist an eine Die Möglichkeit, eine Vorpension zu erhalten, ist an eine
Laufbahnbedingung gebunden. Das bedeutet, dass ein ausreichendes Laufbahnbedingung gebunden. Das bedeutet, dass ein ausreichendes
Dienstalter vorhanden sein muss, das durch eine bestimmte Anzahl Dienstalter vorhanden sein muss, das durch eine bestimmte Anzahl
Kalenderjahre nachgewiesen ist, für die man Pensionsansprüche aufgrund Kalenderjahre nachgewiesen ist, für die man Pensionsansprüche aufgrund
einer belgischen Pensionsregelung geltend machen kann. Um dieses einer belgischen Pensionsregelung geltend machen kann. Um dieses
Dienstalter nachzuweisen, wird die tatsächliche oder gleichgesetzte Dienstalter nachzuweisen, wird die tatsächliche oder gleichgesetzte
Beschäftigung als Lohnempfänger lediglich berücksichtigt, wenn sie Beschäftigung als Lohnempfänger lediglich berücksichtigt, wenn sie
mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht. mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht.
Das Mindestanrecht pro Laufbahnjahr ist eine zugänglichere Das Mindestanrecht pro Laufbahnjahr ist eine zugänglichere
Mindestregelung als die zur Zeit bestehende garantierte Mindestpension Mindestregelung als die zur Zeit bestehende garantierte Mindestpension
für Lohnempfänger. Pro Laufbahnjahr kann die Berechnungsbasis für die für Lohnempfänger. Pro Laufbahnjahr kann die Berechnungsbasis für die
Pension nämlich bis zu dem Betrag des Mindesteinkommens, das aufgrund Pension nämlich bis zu dem Betrag des Mindesteinkommens, das aufgrund
des zum Zeitpunkt, an dem die Pension einsetzt, geltenden kollektiven des zum Zeitpunkt, an dem die Pension einsetzt, geltenden kollektiven
Arbeitsabkommens garantiert ist, angehoben werden. Um hierauf Anspruch Arbeitsabkommens garantiert ist, angehoben werden. Um hierauf Anspruch
erheben zu können, sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen: erheben zu können, sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen:
- es müssen mindestens 15 Jahre tatsächlicher oder gleichgesetzter - es müssen mindestens 15 Jahre tatsächlicher oder gleichgesetzter
Beschäftigung als Lohnempfänger zu mindestens der Hälfte einer Beschäftigung als Lohnempfänger zu mindestens der Hälfte einer
Vollzeitarbeitsregelung nachgewiesen werden; Vollzeitarbeitsregelung nachgewiesen werden;
- die nach den normalen Regeln berechnete Pension darf für eine - die nach den normalen Regeln berechnete Pension darf für eine
Pension zum Alleinstehendensatz 35 000 F pro Monat und für eine Pension zum Alleinstehendensatz 35 000 F pro Monat und für eine
Pension zum Haushaltssatz 43 750 F nicht überschreiten; eine in Pension zum Haushaltssatz 43 750 F nicht überschreiten; eine in
Anwendung des Mindestanrechts berechnete Pension wird gegebenenfalls Anwendung des Mindestanrechts berechnete Pension wird gegebenenfalls
auf die vorerwähnten Beträge begrenzt; auf die vorerwähnten Beträge begrenzt;
- die Anwendung dieses Mindestlohns erfolgt nur für die Kalenderjahre, - die Anwendung dieses Mindestlohns erfolgt nur für die Kalenderjahre,
für die mindestens die Hälfte einer tatsächlichen oder gleichgesetzten für die mindestens die Hälfte einer tatsächlichen oder gleichgesetzten
Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen ist, und nur nach Verhältnis der Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen ist, und nur nach Verhältnis der
nachgewiesenen Arbeitszeit. nachgewiesenen Arbeitszeit.
Das Kriterium einer « Halbzeitbeschäftigung », das für beide Das Kriterium einer « Halbzeitbeschäftigung », das für beide
Neuerungen gilt, entspricht jedoch nicht mehr den arbeits- und Neuerungen gilt, entspricht jedoch nicht mehr den arbeits- und
sozialsicherheitsrechtlichen Grundlagen im Rahmen der Teilzeitarbeit. sozialsicherheitsrechtlichen Grundlagen im Rahmen der Teilzeitarbeit.
Die wöchentliche Mindestarbeitsdauer im Rahmen einer Die wöchentliche Mindestarbeitsdauer im Rahmen einer
Teilzeitbeschäftigung entspricht den Anforderungen des Gesetzes vom 3. Teilzeitbeschäftigung entspricht den Anforderungen des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge, wenn sie mindestens ein Drittel Juli 1978 über die Arbeitsverträge, wenn sie mindestens ein Drittel
einer Vollzeitbeschäftigung umfasst, und im Fall von Arbeitslosigkeit einer Vollzeitbeschäftigung umfasst, und im Fall von Arbeitslosigkeit
besteht Anrecht auf teilweise Arbeitslosenentschädigung nach einer besteht Anrecht auf teilweise Arbeitslosenentschädigung nach einer
Beschäftigung von mindestens einem Drittel einer Beschäftigung von mindestens einem Drittel einer
Vollzeitbeschäftigung. Vollzeitbeschäftigung.
Die Regierung, die durch die Reform der Pensionen für Lohnempfänger Die Regierung, die durch die Reform der Pensionen für Lohnempfänger
ausser der finanziellen Sicherung des Systems auch dessen ausser der finanziellen Sicherung des Systems auch dessen
Modernisierung und Anpassung an die sozialen Entwicklungen anstrebt, Modernisierung und Anpassung an die sozialen Entwicklungen anstrebt,
ersetzt durch die nachstehenden Bestimmungen überall das Kriterium « ersetzt durch die nachstehenden Bestimmungen überall das Kriterium «
Halbzeitbeschäftigung » durch das Kriterium « Drittel einer Halbzeitbeschäftigung » durch das Kriterium « Drittel einer
Vollzeitbeschäftigung ». Vollzeitbeschäftigung ».
Durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses wird in vorerwähntem Erlass Durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses wird in vorerwähntem Erlass
vom 23. Dezember 1996, was die Laufbahnbedingung betrifft, das vom 23. Dezember 1996, was die Laufbahnbedingung betrifft, das
Kriterium « Halbzeitbeschäftigung » überall durch das Kriterium « Kriterium « Halbzeitbeschäftigung » überall durch das Kriterium «
Drittel einer Vollzeitbeschäftigung » ersetzt. Drittel einer Vollzeitbeschäftigung » ersetzt.
In Artikel 2 des vorliegenden Erlasses geschieht dasselbe in bezug auf In Artikel 2 des vorliegenden Erlasses geschieht dasselbe in bezug auf
die Bedingungen für die Anwendung des Mindestanrechts pro die Bedingungen für die Anwendung des Mindestanrechts pro
Laufbahnjahr. Laufbahnjahr.
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
21. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und
17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 15 und 49; Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 15 und 49;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung
der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 4 und 8; gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 4 und 8;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landespensionsamtes vom 6. Februar 1997; Landespensionsamtes vom 6. Februar 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
März 1997; März 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende
Erlass den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Erlass den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der
Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen abändert und dass er dringend gesetzlichen Pensionsregelungen abändert und dass er dringend
veröffentlicht werden muss, um einerseits das gleichzeitige veröffentlicht werden muss, um einerseits das gleichzeitige
Inkrafttreten der beiden Königlichen Erlasse zu ermöglichen und Inkrafttreten der beiden Königlichen Erlasse zu ermöglichen und
Diskriminierungen unter Betroffenen zu vermeiden und andererseits dem Diskriminierungen unter Betroffenen zu vermeiden und andererseits dem
Landespensionsamt zu ermöglichen, die zur Ausführung des vorliegenden Landespensionsamt zu ermöglichen, die zur Ausführung des vorliegenden
Erlasses notwendigen Massnahmen zu treffen und die Pensionierten Erlasses notwendigen Massnahmen zu treffen und die Pensionierten
rechtzeitig über ihre Rechte zu informieren; rechtzeitig über ihre Rechte zu informieren;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1997, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1997, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Auf Vorschlag Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 3 des Artikel 1 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 3 des
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel
15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen werden die Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « Pensionsregelungen werden die Wörter « der Hälfte » durch die Wörter «
einem Drittel » ersetzt. einem Drittel » ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 und § 7 Nr. 1 desselben Erlasses Art. 2 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 und § 7 Nr. 1 desselben Erlasses
werden die Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « einem Drittel » werden die Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « einem Drittel »
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 1997 Gegeben zu Brüssel, den 21. März 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Lohnempfänger und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur
Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen gesetzlichen Pensionsregelungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
die nachstehenden Bestimmungen bezwecken eine weitere Konkretisierung die nachstehenden Bestimmungen bezwecken eine weitere Konkretisierung
der durch die Regierung in dem Gesetz vom 26. Juli 1996 zur der durch die Regierung in dem Gesetz vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen festgelegten Ziele in bezug auf die gesetzlichen Pensionsregelungen festgelegten Ziele in bezug auf die
gesetzlichen Pensionen für Lohnempfänger. Sie entsprechen unter gesetzlichen Pensionen für Lohnempfänger. Sie entsprechen unter
anderem den Zielen in Sachen Anpassung der Pensionsregelung an die anderem den Zielen in Sachen Anpassung der Pensionsregelung an die
gesellschaftliche Entwicklung und an die Entwicklung des gesellschaftliche Entwicklung und an die Entwicklung des
Arbeitsmarktes. Arbeitsmarktes.
Artikel 1 sieht die Rechtsgrundlage vor, um für die Seeleute der Artikel 1 sieht die Rechtsgrundlage vor, um für die Seeleute der
Handelsmarine für die Jahre 1994, 1995 und 1996 statt des pauschalen Handelsmarine für die Jahre 1994, 1995 und 1996 statt des pauschalen
Lohns die tatsächlichen Löhne als Berechnungsbasis für die Pension zu Lohns die tatsächlichen Löhne als Berechnungsbasis für die Pension zu
berücksichtigen. Für die betreffenden Lohnempfänger bedeutet das berücksichtigen. Für die betreffenden Lohnempfänger bedeutet das
konkret, dass der tatsächlich verdiente Lohn und nicht der auf ihrem konkret, dass der tatsächlich verdiente Lohn und nicht der auf ihrem
individuellen Konto vermerkte Lohn die Berechnungsbasis für ihre individuellen Konto vermerkte Lohn die Berechnungsbasis für ihre
Pension bildet. Pension bildet.
Artikel 2 ändert die Bedingungen ab, die für den Bezug einer Artikel 2 ändert die Bedingungen ab, die für den Bezug einer
zeitweiligen Hinterbliebenenpension, das heisst einer für eine Dauer zeitweiligen Hinterbliebenenpension, das heisst einer für eine Dauer
von zwölf Monaten gewährten Hinterbliebenenpension, erforderlich sind. von zwölf Monaten gewährten Hinterbliebenenpension, erforderlich sind.
Künftig wird diese Hinterbliebenenpension nur noch gewährt, wenn der Künftig wird diese Hinterbliebenenpension nur noch gewährt, wenn der
hinterbliebene Ehepartner: hinterbliebene Ehepartner:
- zum Zeitpunkt des Todes nicht die erforderlichen Bedingungen in - zum Zeitpunkt des Todes nicht die erforderlichen Bedingungen in
bezug auf das Alter (45 Jahre) und die Dauer der Ehe (mindestens ein bezug auf das Alter (45 Jahre) und die Dauer der Ehe (mindestens ein
Jahr) erfüllt; Jahr) erfüllt;
- die für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erforderlichen - die für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erforderlichen
Bedingungen nicht mehr erfüllt, das heisst, wenn er jünger als 45 Bedingungen nicht mehr erfüllt, das heisst, wenn er jünger als 45
Jahre ist und keine Kinder mehr zu Lasten hat. Jahre ist und keine Kinder mehr zu Lasten hat.
Gemäss den zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften hatte der Empfänger Gemäss den zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften hatte der Empfänger
einer Hinterbliebenenpension im Fall der Wiederverheiratung für eine einer Hinterbliebenenpension im Fall der Wiederverheiratung für eine
Dauer von zwölf Monaten weiterhin Anrecht auf diese Pension. Durch die Dauer von zwölf Monaten weiterhin Anrecht auf diese Pension. Durch die
vorliegenden in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorliegenden in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 50
vorgenommenen Abänderungen bleibt das Anrecht auf zeitweilige vorgenommenen Abänderungen bleibt das Anrecht auf zeitweilige
Hinterbliebenenpension nur noch dann bestehen, wenn ein vom Willen des Hinterbliebenenpension nur noch dann bestehen, wenn ein vom Willen des
Berechtigten unabhängiges Ereignis eintritt. Berechtigten unabhängiges Ereignis eintritt.
Artikel 3 verbessert im französischen Text von Artikel 36 des Artikel 3 verbessert im französischen Text von Artikel 36 des
Königlichen Erlasses Nr. 50 einen bei der Übersetzung aus dem Königlichen Erlasses Nr. 50 einen bei der Übersetzung aus dem
Niederländischen unterlaufenen Fehler. Niederländischen unterlaufenen Fehler.
Artikel 4 präzisiert in zweifacher Weise den Artikel 4 des Königlichen Artikel 4 präzisiert in zweifacher Weise den Artikel 4 des Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 1996. Er legt das Pensionsalter fest und die Erlasses vom 23. Dezember 1996. Er legt das Pensionsalter fest und die
Bedingungen, unter denen eine Person « vorzeitig », das heisst Bedingungen, unter denen eine Person « vorzeitig », das heisst
frühestens ab 60 Jahren, in Pension gehen kann. frühestens ab 60 Jahren, in Pension gehen kann.
Die in § 4 angebrachte Abänderung präzisiert, dass die Unmöglichkeit, Die in § 4 angebrachte Abänderung präzisiert, dass die Unmöglichkeit,
« vorzeitig » in Pension zu gehen, nicht die Personen betrifft, die « vorzeitig » in Pension zu gehen, nicht die Personen betrifft, die
eine « Halbzeitfrühpension » beziehen. Lediglich die Empfänger einer eine « Halbzeitfrühpension » beziehen. Lediglich die Empfänger einer
vertraglichen Vollzeitfrühpension dürfen also nicht vor dem vertraglichen Vollzeitfrühpension dürfen also nicht vor dem
Pensionsalter von der Frühpension zur « Ruhestandspension » übergehen. Pensionsalter von der Frühpension zur « Ruhestandspension » übergehen.
Durch das Hinzufügen eines Paragraphen 5 wird die Laufbahnbedingung Durch das Hinzufügen eines Paragraphen 5 wird die Laufbahnbedingung
für den Bezug einer « Vorpension » präzisiert für Lohnempfänger, die für den Bezug einer « Vorpension » präzisiert für Lohnempfänger, die
aufgrund ihres « Eintritts » in eine durch ein kollektives aufgrund ihres « Eintritts » in eine durch ein kollektives
Arbeitsabkommen eingeführte und vom Minister der Beschäftigung und der Arbeitsabkommen eingeführte und vom Minister der Beschäftigung und der
Arbeit gebilligte « Ruhestandsregelung » nicht mehr als Lohnempfänger Arbeit gebilligte « Ruhestandsregelung » nicht mehr als Lohnempfänger
versichert sind. Durch diese Bestimmung wird - ausschliesslich auf versichert sind. Durch diese Bestimmung wird - ausschliesslich auf
Ebene der Laufbahnbedingung - die Periode zwischen dem Ausscheiden bis Ebene der Laufbahnbedingung - die Periode zwischen dem Ausscheiden bis
zur tatsächlichen Pensionierung mit Dienstjahren gleichgesetzt. zur tatsächlichen Pensionierung mit Dienstjahren gleichgesetzt.
Artikel 5 erhöht die minimal zuerkennbare Pension auf den jährlichen Artikel 5 erhöht die minimal zuerkennbare Pension auf den jährlichen
Satz von 3.374 F zum heutigen Index, während ihr früherer jährlicher Satz von 3.374 F zum heutigen Index, während ihr früherer jährlicher
Satz auf ungefähr 1.673 F festgelegt war. Satz auf ungefähr 1.673 F festgelegt war.
Artikel 6 ändert den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 ab, der Artikel 6 ändert den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 ab, der
vorsah, dass der Nenner des Bruches der Hinterbliebenenpension, die vorsah, dass der Nenner des Bruches der Hinterbliebenenpension, die
den männlichen Berechtigten gewährt wurde, während der « den männlichen Berechtigten gewährt wurde, während der «
Übergangsperiode » vom 1.7.1997 bis zum 1.1.2009 durch das Datum des Übergangsperiode » vom 1.7.1997 bis zum 1.1.2009 durch das Datum des
Einsetzens der Hinterbliebenenpension festgelegt wurde. Die Einsetzens der Hinterbliebenenpension festgelegt wurde. Die
betreffende Bestimmung wird der Bestimmung angepasst, die die gleiche betreffende Bestimmung wird der Bestimmung angepasst, die die gleiche
Situation in der Pensionsregelung für Selbständige vorsieht und in der Situation in der Pensionsregelung für Selbständige vorsieht und in der
der Nenner durch das Datum des Todes der Frau festgelegt wird. der Nenner durch das Datum des Todes der Frau festgelegt wird.
Artikel 7 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des vorliegenden Artikel 7 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses fest. Erlasses fest.
Der vorliegende Erlass und der Bericht an Eure Majestät wurden an die Der vorliegende Erlass und der Bericht an Eure Majestät wurden an die
Bemerkungen des Staatsrates angepasst. Bemerkungen des Staatsrates angepasst.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und getreue Diener und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
23. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 23. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und des Königlichen Erlasses Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und des Königlichen Erlasses
vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 15 Nr. 1 und Nr. 3 und Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 15 Nr. 1 und Nr. 3 und
49; 49;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere
der Artikel 7, 21 und 36; der Artikel 7, 21 und 36;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung
der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 4, 5 und 7; gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 4, 5 und 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landespensionsamtes vom 24. März 1997; Landespensionsamtes vom 24. März 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
März 1997; März 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass einerseits der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass einerseits der
vorliegende Erlass den am 1. Juli 1997 in Kraft tretenden Königlichen vorliegende Erlass den am 1. Juli 1997 in Kraft tretenden Königlichen
Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und
den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger abändert, um Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger abändert, um
die Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen an die gesellschaftliche die Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen an die gesellschaftliche
Entwicklung und an die Entwicklung des Arbeitsmarktes anzupassen, und Entwicklung und an die Entwicklung des Arbeitsmarktes anzupassen, und
dass andererseits die dringende Veröffentlichung des vorliegenden dass andererseits die dringende Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses und ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Abänderungen Erlasses und ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Abänderungen
unbedingt erforderlich sind, um Diskriminierungen unter Betroffenen zu unbedingt erforderlich sind, um Diskriminierungen unter Betroffenen zu
vermeiden; vermeiden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. April 1997, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. April 1997, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch einen Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch einen
neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« In Abweichung von Absatz 1 wird, was einen Lohnempfänger betrifft, « In Abweichung von Absatz 1 wird, was einen Lohnempfänger betrifft,
der eine in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember der eine in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember
1996 erwähnte Tätigkeit ausgeübt hat, die Ruhestandspension für die 1996 erwähnte Tätigkeit ausgeübt hat, die Ruhestandspension für die
Jahre 1994, 1995 und 1996 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Jahre 1994, 1995 und 1996 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Löhne berechnet, die er während dieser Jahre infolge einer effektiven Löhne berechnet, die er während dieser Jahre infolge einer effektiven
Beschäftigung verdient hat. » Beschäftigung verdient hat. »
Art. 2 - In Artikel 21 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom Art. 2 - In Artikel 21 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger werden die Wörter « eines der in Artikel 19 erwähnten Lohnempfänger werden die Wörter « eines der in Artikel 19 erwähnten
Ereignisse » durch die Wörter « das in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte Ereignisse » durch die Wörter « das in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte
Ereignis » ersetzt. Ereignis » ersetzt.
Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes desselben Erlasses] Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes desselben Erlasses]
Art. 4 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Art. 4 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur
Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert:
1. In § 4 werden die Wörter « vertraglichen Frühpension » durch die 1. In § 4 werden die Wörter « vertraglichen Frühpension » durch die
Wörter « vertraglichen Vollzeitfrühpension » ersetzt. Wörter « vertraglichen Vollzeitfrühpension » ersetzt.
2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« Für Lohnempfänger, die unter die Anwendung eines kollektiven « Für Lohnempfänger, die unter die Anwendung eines kollektiven
Arbeitsabkommens fallen, das ein vorzeitiges Ausscheiden vorsieht, von Arbeitsabkommens fallen, das ein vorzeitiges Ausscheiden vorsieht, von
dem für die Beschäftigung und die Arbeit zuständigen Minister dem für die Beschäftigung und die Arbeit zuständigen Minister
gebilligt wurde und nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr wirksam ist, gebilligt wurde und nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr wirksam ist,
werden die durch dieses Abkommen gedeckten Inaktivitätszeiträume für werden die durch dieses Abkommen gedeckten Inaktivitätszeiträume für
die Anwendung von § 2 des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: die Anwendung von § 2 des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist:
Artikels] berücksichtigt. » Artikels] berücksichtigt. »
Art. 5 - In Artikel 5 § 9 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember Art. 5 - In Artikel 5 § 9 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember
1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung
der gesetzlichen Pensionsregelungen wird der Betrag « 500 Franken » der gesetzlichen Pensionsregelungen wird der Betrag « 500 Franken »
durch den Betrag « 1.000 Franken » ersetzt. durch den Betrag « 1.000 Franken » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 7 § 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Art. 6 - Artikel 7 § 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird durch folgende Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 1. 41, wenn der Tod frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 31. « 1. 41, wenn der Tod frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 31.
Dezember 1999 eingetreten ist; Dezember 1999 eingetreten ist;
2. 42, wenn der Tod frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 31. 2. 42, wenn der Tod frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 31.
Dezember 2002 eingetreten ist; Dezember 2002 eingetreten ist;
3. 43, wenn der Tod frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 31. 3. 43, wenn der Tod frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 31.
Dezember 2005 eingetreten ist; Dezember 2005 eingetreten ist;
4. 44, wenn der Tod frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 31. 4. 44, wenn der Tod frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 31.
Dezember 2008 eingetreten ist. » Dezember 2008 eingetreten ist. »
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Die Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Die
Bestimmungen der Artikel 2, 4, 5 und 6 kommen jedoch nur für Pensionen Bestimmungen der Artikel 2, 4, 5 und 6 kommen jedoch nur für Pensionen
zur Anwendung, die frühestens am 1. Juli 1997 tatsächlich und zum zur Anwendung, die frühestens am 1. Juli 1997 tatsächlich und zum
erstenmal eingesetzt haben. erstenmal eingesetzt haben.
Art. 8 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1997 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen 25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Pensionen TITEL VI - Pensionen
(...) KAPITEL II - Pensionen für Lohnempfänger (...)KAPITEL II - Pensionen für Lohnempfänger
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember
1996 1996
Art. 213 - Ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut wird in den Art. 213 - Ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut wird in den
Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel
15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen eingefügt: Pensionsregelungen eingefügt:
« Art. 4bis - Der Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt « Art. 4bis - Der Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt
gegebenenfalls auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der gegebenenfalls auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der
hinterbliebene Ehepartner das in Artikel 2 oder 3 des vorliegenden hinterbliebene Ehepartner das in Artikel 2 oder 3 des vorliegenden
Erlasses erwähnte Alter erreicht hat oder dieses Alter innerhalb von Erlasses erwähnte Alter erreicht hat oder dieses Alter innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Datum des Einreichens dieses Antrags erreicht. zwölf Monaten nach dem Datum des Einreichens dieses Antrags erreicht.
Der von einem hinterbliebenen Ehepartner eingereichte Antrag auf Der von einem hinterbliebenen Ehepartner eingereichte Antrag auf
Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf
Hinterbliebenenpension. » Hinterbliebenenpension. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister, beauftragt mit der Energie Der Minister, beauftragt mit der Energie
J.-P. PONCELET J.-P. PONCELET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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