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Loi du 19 juillet 1983
publié le 07 septembre 2011

Loi sur l'apprentissage de professions exercées par des travailleurs salariés. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000526
pub.
07/09/2011
prom.
19/07/1983
ELI
eli/loi/1983/07/19/2011000526/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JUILLET 1983. - Loi sur l'apprentissage de professions exercées par des travailleurs salariés. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 19 juillet 1983 sur l'apprentissage de professions exercées par des travailleurs salariés (Moniteur belge du 31 août 1983), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 24 juillet 1987 modifiant la loi du 19 juillet 1983 sur l'apprentissage de professions exercées par des travailleurs salariés (Moniteur belge du 28 août 1987, err. du 11 mars 1989); - la loi du 20 juillet 1992 modifiant la loi du 19 juillet 1983 sur l'apprentissage de professions exercées par des travailleurs salariés (Moniteur belge du 7 août 1992); - la loi du 13 février 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/1998 pub. 19/02/1998 numac 1998012088 source ministere de l'emploi et du travail Loi portant des dispositions en faveur de l'emploi type loi prom. 13/02/1998 pub. 19/02/1998 numac 1998012125 source ministere de l'emploi et du travail Loi modifiant le code judiciaire à l'occasion de la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de l'emploi fermer portant des dispositions en faveur de l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); - la loi du 6 mai 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/1998 pub. 29/05/1998 numac 1998012284 source ministere de l'emploi et du travail Loi modifiant la loi du 19 juillet 1983 sur l'apprentissage de professions exercées par des travailleurs salariés fermer modifiant la loi du 19 juillet 1983 sur l'apprentissage de professions exercées par des travailleurs salariés (Moniteur belge du 29 mai 1998); - la loi du 26 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/03/1999 pub. 02/12/2016 numac 2016000723 source service public federal interieur Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 26/03/1999 pub. 24/09/2012 numac 2012000581 source service public federal interieur Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits fermer relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er avril 1999, err. du 10 novembre 1999); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi du 25 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/04/2007 pub. 08/05/2007 numac 2007201376 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG UND ARBEIT 19. JULI 1983 - Gesetz über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden TITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beziehen sich auf die Lehrlingsausbildung in Berufen, die von Lohnempfängern, mit Ausnahme der Hausangestellten, ausgeübt werden. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar auf die Handelsmarine und die Seefischerei.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König jedoch, nachdem er die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates sowie gegebenenfalls der eigens zuständigen Beiräte eingeholt hat, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten ganz oder teilweise auf die in Absatz 2 ausgeschlossenen Tätigkeitssektoren ausdehnen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28.

August 1987)] Art. 2 - [§ 1 - In den Unternehmen, die weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, ist vorliegendes Gesetz nicht anwendbar auf die Berufe, für die Lehrverträge unter den Bedingungen, die durch die Regelungen über die ständige Weiterbildung des Mittelstands vorgesehen sind, abgeschlossen werden können.

Jedoch kann der König auf einstimmige Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, der dazu erst die Stellungnahme des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung eingeholt hat, gemäss den in der einstimmigen Stellungnahme des Rates festgelegten Modalitäten zulassen, dass in den in Absatz 1 erwähnten Unternehmen Lehrverträge für die in Absatz 1 erwähnten Berufe in Anwendung des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen werden. § 2 - In den Unternehmen jedoch, die zwanzig oder mehr, aber weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, können Lehrverträge in Anwendung des vorliegenden Gesetzes für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Berufe nur nach Antrag des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung bei dem in Artikel 53 erwähnten paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates und gemäss der Stellungnahme des letztgenannten Ausschusses, die mit einfacher Mehrheit ergeht, abgeschlossen werden. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Artikels die in § 1 und § 2 erwähnte Zahl von zwanzig Arbeitnehmern auf zehn verringern.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] TITEL II - Der Lehrvertrag KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Der Lehrvertrag ist ein befristeter Vertrag, durch den der Lehrmeister sich verpflichtet, dem Lehrling im Hinblick auf die Ausübung des gewählten Berufes eine Ausbildung zu erteilen oder erteilen zu lassen und durch den der Lehrling sich verpflichtet, unter der Autorität des Lehrmeisters die Berufspraxis zu erlernen und unter seiner Aufsicht an den für seine Ausbildung notwendigen Lehrgängen teilzunehmen.

Art. 4 - [§ 1 - Der Lehrvertrag kann nur von einem Jugendlichen abgeschlossen werden, der die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.

Ausserdem muss der Lehrvertrag, was den Lehrling betrifft, vor dem Alter von achtzehn Jahren abgeschlossen werden. § 2 - [In Abweichung von § 1 können in der in Artikel 47 erwähnten Lehrlingsordnung die in § 1 Absatz 2 festgelegte Altersgrenze erhöht und die eventuellen Bedingungen, unter denen diese erhöhte Altersgrenze angewandt werden darf, festgelegt werden.]] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); § 2 ersetzt durch Art. 64 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art.5 - [§ 1 - Der Lehrvertrag darf nur für die Berufe abgeschlossen werden, die gemäss Artikel 47 in der Lehrlingsordnung festgelegt worden sind.

Der Lehrvertrag darf nur von einem gemäss Artikel 43 anerkannten Lehrmeister abgeschlossen werden.

Der Jugendliche, der einen kompletten Ausbildungszyklus für einen bestimmten Beruf erfolgreich beendet hat und der folglich Inhaber eines Diploms oder einer Bescheinigung zum Nachweis eines bestimmten Qualifikationsniveaus in diesem Beruf ist, darf keinen Lehrvertrag mehr abschliessen, um dasselbe Qualifikationsniveau in diesem Beruf zu erreichen. § 2 - Der Lehrvertrag, der unter Verstoss gegen eine der Bestimmungen von § 1 abgeschlossen worden ist, ist als Arbeitsvertrag anzusehen.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 6 - [Jeder Lehrvertrag muss für jeden einzelnen Lehrling spätestens bei seinem Dienstantritt nach dem Muster, das in der in Artikel 47 erwähnten Lehrlingsordnung festgelegt ist, schriftlich festgelegt werden.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 7 - Der Lehrvertrag enthält mindestens die folgenden Bestimmungen und Vermerke : 1. die Art, den Gegenstand und die Dauer des Lehrvertrags, 2.[den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz des Lehrmeisters, sowie das Datum, an dem er gemäss Artikel 43 für den Beruf, für dessen Lehre der Lehrvertrag abgeschlossen wird, anerkannt worden ist,] 3. den Sitz des Unternehmens und den Ort, an dem die Ausbildung erteilt wird, 4.den Namen, die Vornamen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Lehrlings, 5. den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter, Vormund), [5bis.gegebenenfalls den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz des Ausbildungsverantwortlichen sowie das Datum, an dem er gemäss Artikel 43 für den Beruf, für dessen Lehre der Lehrvertrag abgeschlossen wird, anerkannt worden ist,] 6. [gegebenenfalls den Namen, die Vornamen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Ausbilders sowie die Anzahl Jahre Berufspraxis des Letzteren in dem vom Lehrling gewählten Beruf,] [6bis.den Namen und die Adresse der Einrichtung, in der der Lehrling die zusätzliche theoretische und die allgemeine Ausbildung absolviert,] 7. das Datum des Inkrafttretens des Lehrvertrags, 8.die Dauer der Probezeit, wenn sie mehr als einen Monat beträgt, [8bis. das Schema der dualen Ausbildung, in dem einerseits die Zeiten, während deren der Lehrling an der praktischen Ausbildung im Unternehmen teilnimmt, und andererseits die Zeiten, während deren er an der zusätzlichen theoretischen und der allgemeinen Ausbildung teilnimmt, gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen der in Artikel 47 erwähnten Lehrlingsordnung angegeben werden,] [9. den Betrag der dem Lehrling zu zahlenden Entschädigung, so wie sie gemäss Artikel 25 festgelegt ist,] 10. die Verpflichtungen der Parteien, 11.die gemäss Artikel 47 festgelegte Lehrlingsordnung, 12. das gemäss Artikel 23 vom Lehrmeister festgelegte individuelle Ausbildungsprogramm. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 6 Buchstabe a) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); einziger Absatz Nr. 5bis eingefügt durch Art. 6 Buchstabe b) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998);einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987); einziger Absatz Nr. 6bis eingefügt durch Art. 6 Buchstabe c) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)];einziger Absatz Nr. 8bis eingefügt durch Art. 6 Buchstabe d) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 6 Buchstabe e) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 [§ 2] ist jeder Lehrvertrag, durch den ein Lehrmeister einen Lehrling einstellt, um ihm eine Ausbildung zu erteilen, nichtig, wenn er nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wird. [Art. 8 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Nichtigkeit des Lehrvertrags kann gegenüber den aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes hervorgehenden Rechten des Lehrlings nicht geltend gemacht werden.

Dasselbe gilt, wenn sich die Nichtigkeit des Lehrvertrags aus einem Verstoss gegen die Bestimmungen zur Regelung der Arbeitsbeziehungen oder aus der Ausführung von praktischen Aufgaben in Spielsälen ergibt.

Art. 10 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse steht, ist nichtig, insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Lehrlinge einzuschränken oder ihre Verpflichtungen zu verschärfen.

Art. 11 - [Der Minderjährige ist befähigt, mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erlaubnis seines Vaters, seiner Mutter oder seines Vormunds einen Lehrvertrag abzuschliessen und zu kündigen.

Liegt diese Erlaubnis nicht vor, kann die Erlaubnis auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Familienmitglieds vom Jugendgericht gegeben werden. Der Vater, die Mutter oder der Vormund wird vorher angehört oder vorgeladen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7.

August 1992)] Art. 12 - [Es wird davon ausgegangen, dass der Lehrvertrag eine Probezeit enthält, die weder weniger als einen Monat noch mehr als drei Monate betragen darf.

Wenn im Lehrvertrag keine Probezeit vorgesehen ist oder deren Dauer nicht deutlich festgelegt wird, beträgt sie einen Monat.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7.

August 1992)] Art. 13 - [[Die Dauer des Lehrvertrags entspricht der Dauer der Lehre, die in der in Artikel 47 erwähnten Lehrlingsordnung festgelegt ist, ohne dass sie kürzer als sechs Monate sein darf.] Wenn die Lehre eines Berufes es verlangt, kann der Lehrling mit dem Einverständnis des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung einen oder mehrere aufeinanderfolgende Lehrverträge mit verschiedenen Lehrmeistern abschliessen.] [In diesem Fall kann der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung für jeden Lehrvertrag eine Dauer festlegen, die weniger als sechs Monate beträgt, ohne dass diese jedoch weniger als drei Monate betragen darf.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28.

August 1987); Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998), Abs. 2 ergänzt durch Art. 6 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992)] Art. 14 - Die Lehrlinge und ihre Lehrmeister dürfen sich nicht im Voraus verpflichten, die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Streitsachen einem Schiedsrichter vorzulegen.

Art. 15 - Unbeschadet des Artikels 11 kann der Richter, der zuständig ist, um in Streitsachen in Zusammenhang mit dem in vorliegendem Gesetz erwähnten Lehrvertrag zu erkennen, einen Ad-hoc-Vormund bestellen, der den verhinderten gesetzlichen Vertreter im Rechtsstreit ersetzt.

Art. 16 - Klagen, die aus dem Lehrvertrag entstehen, verjähren ein Jahr nach Ende des Lehrvertrags oder fünf Jahre nach dem Ereignis, das die Klage ausgelöst hat, wobei letztere Frist über den Zeitraum von einem Jahr nach Ende des Lehrvertrags nicht hinausgehen darf.

KAPITEL II - Verpflichtungen der Parteien Art. 17 - Der Lehrmeister und der Lehrling schulden einander Achtung und Rücksicht.

Sie sind dazu verpflichtet, während der Erfüllung des Lehrvertrags die Regeln von Sitte und Anstand zu gewährleisten und zu beachten.

Sie unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen.

Art. 18 - Der Lehrling ist verpflichtet: 1. seine Aufgaben sorgfältig, redlich und gewissenhaft, zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen auszuführen, 2.an der Ausbildung teilzunehmen und sich zu den Prüfungen einzufinden, die gemäss dem vorliegenden Gesetz organisiert werden, 3. gemäss den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem Lehrmeister, dessen Beauftragten oder Angestellten im Hinblick auf die Erfüllung des Lehrvertrags erteilt werden, 4.sowohl während der Dauer des Lehrvertrags als auch nach Vertragsende Folgendes zu unterlassen: a) Herstellungs- oder Betriebsgeheimnisse und Geheimnisse in Zusammenhang mit persönlichen oder vertraulichen Angelegenheiten, von denen er durch seine Anwesenheit beim Lehrmeister Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten, b) jegliche unlautere Wettbewerbshandlung zu begehen oder sich daran zu beteiligen, 5.alles zu unterlassen, was entweder seiner eigenen Sicherheit oder der Sicherheit seiner Mitarbeiter, seines Lehrmeisters oder Dritter schaden könnte, und insbesondere sich den für den Beruf vorgesehenen Sicherheits- und Hygienemassnahmen zu unterwerfen, 6. die ihm anvertrauten Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe dem Lehrmeister in gutem Zustand zurückzugeben. Art. 19 - Wenn der Lehrling bei der Erfüllung seines Lehrvertrags dem Lehrmeister oder Dritten Schaden zufügt, haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und seinen schwerwiegenden Fehler.

Für seinen leichten Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit darf von der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Haftung nur durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden, und zwar nur, was die Haftung dem Lehrmeister gegenüber betrifft.

Unter den in Artikel 23 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer vorgesehenen Bedingungen kann der Lehrmeister die Entschädigungen und Schadenersatzleistungen, die ihm aufgrund des vorliegenden Artikels zustehen und die nach den Vorfällen mit dem Lehrling vereinbart oder vom Richter festgelegt wurden, auf die dem Lehrling in Ausführung des Lehrvertrags zu zahlende Entschädigung anrechnen.

Art. 20 - Der Lehrling haftet weder für Beschädigungen oder Verschleisserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch der Sache zurückgehen, noch für zufälligen Verlust.

Nach Abnahme der Arbeit haftet er nicht mehr für mangelhafte Ausführungen.

Art. 21 - Der Lehrmeister ist verpflichtet, den Lehrling vor seinem Dienstantritt im Unternehmen einer vom Arbeitsarzt durchgeführten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Lehrvertrag kann erst ab dem Moment ausgeführt werden, an dem der Lehrling für die Ausübung des Berufes, der Gegenstand der Lehre ist, für körperlich tauglich erklärt worden ist.

Art. 22 - [[Der Lehrmeister muss die Ausbildung des Lehrlings selbst übernehmen.

Wenn er jedoch nicht über die in Artikel 43 festgelegte praktische Erfahrung verfügt oder wenn er schon selbst die Ausbildung in einem bestimmten Beruf übernimmt und er Lehrlinge in anderen Berufen ausbilden will, muss er für jeden Beruf einen Ausbildungsverantwortlichen im Unternehmen bestimmen.] [Eventuell bestimmt der Lehrmeister einen oder mehrere Ausbilder, die unter seiner Verantwortung oder gegebenenfalls unter der Verantwortung des Ausbildungsverantwortlichen beauftragt sind, die Ausbildung des Lehrlings zu übernehmen.

Wenn der gemäss Absatz 2 bestimmte Ausbildungsverantwortliche auch nicht über die in Artikel 43 bestimmte praktische Erfahrung verfügt, ist der Lehrmeister in jedem Fall verpflichtet, einen solchen oder solche Ausbilder zu bestimmen.] Wenn das Unternehmen eine juristische Person ist, ist der Lehrmeister die natürliche Person, die mit der effektiven Verwaltung betraut und ermächtigt ist, diese juristische Person zu verpflichten.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28.

August 1987); Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); neue Absätze 3 und 4 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 23 - [[Der Lehrmeister oder der Ausbildungsverantwortliche im Unternehmen legt für jeden Lehrling ein individuelles Ausbildungsprogramm gemäss dem in Artikel 50 erwähnten Muster des Ausbildungsprogramms fest. Gegebenenfalls berät er sich vorher mit dem für die Ausbildung des Lehrlings im Unternehmen zuständigen Ausbilder sowie mit dem oder den Verantwortlichen der Einrichtung, in der die theoretische und die allgemeine Ausbildung erteilt werden soll.] Dieses Ausbildungsprogramm wird in einem Ausbildungsheft festgehalten, das für jeden Lehrling vom Lehrmeister, vom Ausbildungsverantwortlichen im Unternehmen oder vom Ausbilder, der mit der Ausbildung des Lehrlings im Unternehmen beauftragt ist, geführt wird.

Der Lehrmeister oder der Ausbildungsverantwortliche im Unternehmen erteilt dem zuständigen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung entweder aus eigener Initiative oder auf dessen Antrag hin alle Auskünfte in Bezug auf die Ausbildung des Lehrlings im Unternehmen.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28.

August 1987); Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992)] Art. 24 - Der Lehrmeister ist ausserdem verpflichtet: 1. dafür zu sorgen, dass die durch den Lehrvertrag bestimmte Ausbildung dem Lehrling erteilt wird, damit er auf die Ausübung des von ihm gewählten Berufs vorbereitet wird, 2.[dafür zu sorgen, dass das Ausbildungsheft im Laufe der Ausbildungsaktivitäten regelmässig von dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem Ausbilder weitergeführt wird,] 3. dem Lehrling zu erlauben, an den für seine Ausbildung notwendigen Kursen teilzunehmen, 4.den Lehrling die für seine Ausbildung erforderlichen Aufgaben unter den vereinbarten Bedingungen, zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ausführen zu lassen, wobei er ihm insbesondere, falls Solches erforderlich und nichts Gegenteiliges vereinbart ist, die für das Erlernen des Berufes notwendigen Hilfskräfte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stellt, 5. mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters dafür zu sorgen, dass die praktischen Aufgaben, was die Sicherheit und Gesundheit des Lehrlings betrifft, unter angemessenen Bedingungen erfolgen gemäss den Vorschriften der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, deren Bestimmungen in Sachen Betriebshygiene und in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ebenfalls anwendbar sind auf die Lehrlinge, die für ihre Anwendung mit den Lohnempfängern gleichgestellt sind, 6.den Lehrling keine praktischen Aufgaben verrichten zu lassen, die nichts mit dem Beruf, für den er ausgebildet wird, zu tun haben, die keinen ausbildenden Charakter aufweisen, die schädlich sein können oder die den jugendlichen Arbeitnehmern gleichen Alters aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen verboten sind, 7. den Lehrling nicht dazu zu verpflichten, bestimmte Aufgaben zu Hause zu verrichten, 8.die in Artikel 25 erwähnte Entschädigung zu den vereinbarten Bedingungen, zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zu zahlen, 9. falls er sich verpflichtet hat, Kost und Logis zu gewähren, dem Lehrling eine angemessene Unterkunft und gesunde und ausreichende Kost zu bieten, 10.dem Lehrling die nötige Zeit zur Erfüllung seiner religiösen und seiner aus dem Gesetz hervorgehenden staatsbürgerlichen Pflichten zu gewähren, 11. der Aufnahme der Lehrlinge die erforderliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu widmen, 12.mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters für die dem Lehrling gehörenden Arbeitswerkzeuge und die persönlichen Gegenstände, die dieser zur Verwahrung hinterlassen muss, zu sorgen; der Arbeitgeber hat unter keinen Umständen das Recht, diese Arbeitswerkzeuge oder diese persönlichen Gegenstände zurückzubehalten. [Art. 24 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 24.

Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987)] Art. 25 - [§ 1 - Der Lehrling erhält von Seiten des Lehrmeisters eine monatliche Lehrlingsentschädigung, die ihm sowohl für die praktische Ausbildung im Unternehmen als auch für die zusätzliche theoretische und die allgemeine Ausbildung zusteht. § 2 - Der Berechnungsmodus der dem Lehrling geschuldeten monatlichen Lehrlingsentschädigung wird in der in Artikel 47 erwähnten Lehrlingsordnung festgelegt, ohne dass der so ermittelte Betrag höher sein darf als der auf den Lehrling anwendbare Höchstbetrag, der gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen festgelegt ist.

Der König legt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates den Höchstbetrag der auf den Lehrling anwendbaren monatlichen Lehrlingsentschädigung in Form eines Prozentsatzes des nationalen garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, so wie es für die Arbeitnehmer im Alter von einundzwanzig Jahren durch ein im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt ist, fest.

Dieser Prozentsatz variiert und entwickelt sich entsprechend den vom König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates festgelegten Kriterien. § 3 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates legt der König Folgendes fest: 1. die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen der Lehrmeister den Betrag der in § 2 erwähnten monatlichen Lehrlingsentschädigung verringern darf, wenn der Lehrling unbegründet der zusätzlichen theoretischen und der allgemeinen Ausbildung fernbleibt, 2.die Weise, wie der Betrag der gemäss § 2 festgelegten monatlichen Lehrlingsentschädigung gerundet werden muss. § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnte Lehrlingsentschädigung wird als Entlohnung im Sinne des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer betrachtet.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] Art. 26 - Der Lehrling darf nicht durch Leistungsentgelt entschädigt werden.

Art. 27 - [Der Lehrmeister oder der Dritte, der gegebenenfalls die Entschädigung schuldet, händigt diese dem Minderjährigen rechtsgültig aus, es sei denn, der Vater, die Mutter oder der Vormund des Minderjährigen hat Einspruch erhoben.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7.

August 1992)] Art. 28 - Wenn es das Interesse des Minderjährigen verlangt, kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Familienmitglieds es dem Minderjährigen erlauben, die Entschädigung entgegenzunehmen und darüber ganz oder teilweise zu verfügen, oder für ihn einen Ad-hoc-Vormund bestellen, der jederzeit abgesetzt werden kann und damit beauftragt ist, für den Bedarf des Mündels über diese Entschädigung zu verfügen. Der Vater, die Mutter oder der Vormund wird vorher angehört oder vorgeladen.

Art. 29 - Bei Ende des Lehrvertrags ist der Lehrmeister verpflichtet, dem Lehrling [alle Sozialdokumente und] eine Bescheinigung, auf der lediglich das Beginn- und Enddatum des Lehrvertrags und die Art der ausgeführten Arbeit angegeben sind, auszustellen.

Diese Bescheinigung darf keine anderen Vermerke enthalten, es sei denn, der Lehrling verlangt es ausdrücklich. [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992)] Art. 30 - Der Lehrmeister haftet für mangelhafte Ausführungen, die auf Mängel der von ihm zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Daten, Gerätschaften oder Apparate zurückzuführen sind.

Art. 31 - Es ist dem Lehrmeister untersagt, von dem Lehrling eine Sicherheitsleistung zu verlangen, die dazu bestimmt ist, die Erfüllung der Verpflichtungen des Lehrlings zu garantieren.

Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen werden belegt: 1. die Lehrmeister, die unter Verstoss gegen Absatz 1 die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangen, 2.die Lehrmeister, die die Verpflichtung, Aktien, Zinsanteile oder irgendwelche Obligationen zu zeichnen, einzuzahlen oder zu kaufen, zur Voraussetzung für die Einstellung eines Lehrlings machen oder die sich aus welchem Grund auch immer Geldbeträge aushändigen lassen.

Diese Lehrmeister sind ausserdem verpflichtet, dem Lehrling die Geldbeträge, die sie unrechtmässig von ihm verlangt haben, zurückzuzahlen. [Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel VII einbegriffen, finden Anwendung auf die in Absatz 2 erwähnten Straftaten. Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf die in Absatz 2 erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag der Geldbusse vierzig Prozent des in Absatz 2 erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.] [Art. 31 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 4 eingefügt durch Art. 107 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] KAPITEL III - [Aussetzung und Verlängerung der Erfüllung des Lehrvertrags] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 10 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992)] Art. 32 - [Die Erfüllung des Lehrvertrags wird unter denselben Bedingungen und in denselben Fällen ausgesetzt wie denjenigen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die anwendbar sind auf den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der den Beruf ausübt, der Gegenstand des Lehrvertrags ist und dessen Qualifikation der Lehrling erreichen will.

Während der Aussetzung der Erfüllung des Lehrvertrags hat der Lehrling, was seine Entschädigung betrifft, Anrecht auf dieselben Sicherheiten wie die für die Entlohnung des Arbeitnehmers, der den Beruf ausübt, der Gegenstand des Lehrvertrags ist und dessen Qualifikation der Lehrling erreichen will.] [Art. 32 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] Art. 33 - [Wenn die Erfüllung des Lehrvertrags für eine Dauer von höchstens einem Monat ausgesetzt wird, kann der Lehrvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien verlängert werden.

Sie legen auch im gegenseitigen Einvernehmen die Dauer der Verlängerung, die jedoch nicht über einen Monat hinausgehen darf, fest.

Wenn die Erfüllung des Lehrvertrags für eine Dauer von mehr als einem Monat ausgesetzt wird, ist der Lehrmeister verpflichtet, den zuständigen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung davon in Kenntnis zu setzen, und kann dieser Ausschuss unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 den Lehrvertrag um einen Zeitraum, den er in Absprache mit dem Lehrmeister und dem beziehungsweise den Verantwortlichen der Ausbildungseinrichtung festlegt, verlängern, um dem Lehrling zu ermöglichen, die Prüfungen am Ende der Lehre abzulegen.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, wenn der Lehrvertrag während der Aussetzung seiner Erfüllung endet.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] Art. 34 - Der Lehrmeister kann gegen Dritte, die für die Unfälle, Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten verantwortlich sind, die zu einer Aussetzung der Erfüllung des Lehrvertrags geführt haben, eine Klage auf Rückzahlung der dem Opfer gezahlten Entschädigung und der Sozialbeiträge, die der Lehrmeister aufgrund des Gesetzes oder eines individuellen oder kollektiven Arbeitsabkommens zu zahlen hat, einreichen. [Art. 34bis - Wenn der Lehrling die gemäss dem Gesetz organisierten Prüfungen nicht bestanden hat, kann der Lehrvertrag, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 33, gemäss den vom zuständigen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung festgelegten Bedingungen und Modalitäten verlängert werden. Der paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung bestimmt die Dauer dieser Verlängerung, um es dem Lehrling zu ermöglichen, die Prüfungen am Ende der Lehre noch oder erneut abzulegen, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die durch die Rechtsvorschriften über das Unterrichtswesen geboten werden.] [Art. 34bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992)] Kapitel IV - Ende des Lehrvertrags Art.35 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von Verpflichtungen endet der Lehrvertrag : 1. durch Ablauf der Laufzeit, 2.durch den Tod des Lehrlings, 3. durch höhere Gewalt, wenn diese zur Folge hat, dass die Erfüllung des Lehrvertrags definitiv unmöglich wird, 4.durch den Willen einer der Parteien während der Probezeit oder wenn ein schwerwiegender Grund zur Beendigung des Vertrags vorliegt, 5. [...] 6. auf Antrag des Lehrlings, wenn sich einer der in Artikel 36 Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Fälle ereignet, 7.wenn der Lehrmeister die Verpflichtungen, die ihm durch Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes und durch die in den Artikeln 23 und 50 erwähnten Ausbildungsprogramme auferlegt sind, nicht einhält. Die Kündigung des Lehrvertrags bringt für den Lehrmeister die Verpflichtung mit sich, dem Lehrling die in Artikel 38 festgelegte Entschädigung sowie eine Pauschalentschädigung, die dem Bruttomindestlohn von drei Monaten entspricht, auf den ein Arbeitnehmer, dessen Qualifikation der Lehrling erreichen will, gemäss der im Unternehmen anwendbaren Lohntabelle Anspruch erheben kann, zu zahlen. [Art. 35 einziger Absatz Nr. 5 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 6.

Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 36 - Der Tod, der Konkurs oder die notorische Zahlungsunfähigkeit des Lehrmeisters sowie die Schliessung eines Unternehmens infolge von Massnahmen, die in Anwendung der Rechtsvorschriften oder Regelungen in Bezug auf den Umweltschutz getroffen werden, beenden den Lehrvertrag nicht, sofern sie nicht die definitive Einstellung der Tätigkeiten im Unternehmen zur Folge haben.

Bei Übernahme durch einen anderen Lehrmeister, bei Fusion oder Übernahme des Unternehmens ist der neue Lehrmeister verpflichtet, die Verpflichtungen des früheren Lehrmeisters gegenüber dem Lehrling einzuhalten.

Art. 37 - Jede Partei kann den Lehrvertrag aus einem schwerwiegenden Grund, der dem Ermessen des Richters überlassen bleibt, und unbeschadet jedes eventuellen Schadenersatzes ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen.

Als schwerwiegender Grund gilt jeder schwerwiegende Fehler, der jede Zusammenarbeit im Rahmen der Ausbildung zwischen dem Lehrmeister und dem Lehrling sofort und definitiv unmöglich macht.

Eine Kündigung aus schwerwiegendem Grund darf nicht mehr erfolgen, wenn der die Kündigung rechtfertigende Sachverhalt der kündigenden Partei seit mindestens drei Werktagen bekannt ist.

Zur Rechtfertigung einer Kündigung vor Ablauf der Laufzeit kann lediglich ein innerhalb von drei Werktagen nach der Kündigung per Einschreibebrief notifizierter schwerwiegender Grund geltend gemacht werden. [Art. 37bis - § 1 - Nach der Probezeit kann jede Partei den Lehrvertrag ohne Kündigungsfrist oder Vertragsbruchentschädigung kündigen, wenn ernsthafte Zweifel auftreten, dass die Ausbildung zu einem guten Ende geführt werden kann, und es folglich nicht sinnvoll scheint, sie fortzuführen.

Wird die Kündigung vom Lehrling ausgesprochen, erfolgt deren Notifizierung zur Vermeidung der Nichtigkeit durch die Aushändigung eines Schriftstücks an den Lehrmeister. Die vom Lehrmeister auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt nur als Empfangsbestätigung für diese Notifizierung. Die Notifizierung kann ebenfalls per Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen.

Wird die Kündigung vom Lehrmeister ausgesprochen, kann deren Notifizierung zur Vermeidung der Nichtigkeit nur per Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen, wobei die Nichtigkeit vom Lehrling nicht gedeckt werden kann und von Amts wegen vom Richter festgestellt wird.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss in der Notifizierung der Kündigung ausführlich die Begründung der Kündigung des Lehrvertrags angegeben werden, insbesondere der Sachverhalt, aufgrund dessen die Partei, die den Vertrag kündigt, der Meinung ist, dass die Ausbildung nicht zu einem guten Ende geführt werden kann und es nicht sinnvoll ist, die Erfüllung des Lehrvertrags fortzusetzen. § 2 - Bei Beanstandung der in § 1 Absatz 4 erwähnten Begründung kann die zuerst handelnde Partei beim zuständigen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung gegen die Kündigung des Lehrvertrags Einspruch einlegen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss dieser Einspruch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Empfang der Notifizierung der Kündigung und per Einschreibebrief, der an den Vorsitzenden des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung gerichtet wird und dem eine Kopie der Notifizierung der Kündigung beigefügt werden muss, eingelegt werden. § 3 - Der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung muss innerhalb von sechzig Tagen nach der Aufgabe des in § 2 Absatz 2 erwähnten Einschreibebriefs über die Begründetheit der Kündigung des Lehrvertrags befinden.

Zu diesem Anlass ist der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung verpflichtet, die vom Lehrvertrag betroffenen Parteien anzuhören.

Der Lehrmeister ist verpflichtet, dem Lehrling zu ermöglichen, bei der Versammlung des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung, in der die Parteien gemäss dem vorhergehenden Absatz angehört werden, anwesend zu sein.

Wenn die Begründung der Kündigung sich auf die zusätzliche theoretische Ausbildung, das Verhältnis zwischen der praktischen und der zusätzlichen theoretischen Ausbildung oder das Verhältnis zwischen dem Lehrmeister und der Einrichtung, in der die zusätzliche theoretische Ausbildung erteilt wird, bezieht, ist der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung verpflichtet, von dem beziehungsweise den Verantwortlichen dieser Einrichtung einen Bericht zu verlangen. § 4 - Wenn der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung der Meinung ist, dass die Kündigung des Lehrvertrags nicht oder nicht genug begründet ist, und dem bei ihm eingereichten Einspruch stattgibt: a) muss die Erfüllung des Lehrvertrags fortgesetzt werden, wenn die betreffenden Parteien einverstanden sind, b) oder muss die Partei, die gekündigt hat, der anderen Partei die in Artikel 38 festgelegte Vertragsbruchentschädigung gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zahlen. Wenn der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung binnen der in § 3 Absatz 1 festgelegten Frist keine Entscheidung trifft, gilt der Einspruch als unbegründet. § 5 - Nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 festgelegten Frist oder nachdem der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung gemäss § 4 entschieden hat, kann die zuerst handelnde Partei noch das Arbeitsgericht damit befassen. § 6 - Wenn gegen die Kündigung des Lehrvertrags kein Einspruch eingelegt wird, wenn der Einspruch für unbegründet erklärt wird oder wenn § 4 Absatz 1 Buchstabe b) anwendbar ist, endet der Lehrvertrag je nach Fall am Tag des Empfangs des in § 1 Absatz 2 erwähnten Schriftstücks beziehungsweise der in § 1 erwähnten Gerichtsvollzieherurkunde oder an dem Tag, an dem der in § 1 erwähnte Einschreibebrief wirksam wird.

Wenn die Erfüllung des Lehrvertrags gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe a) fortgesetzt wird, wird die Zeit zwischen einerseits dem Tag des Empfangs des in § 1 Absatz 2 erwähnten Schriftstücks beziehungsweise der in § 1 erwähnten Gerichtsvollzieherurkunde oder dem Tag, an dem der in § 1 erwähnte Einschreibebrief wirksam wird, und andererseits dem Datum, an dem der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung entschieden hat, als eine Aussetzung des Lehrvertrags betrachtet.] [Art. 37bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art.38 - Ausser in den [in Artikel 35 Nr. 4 und 6 vorgesehenen Fällen und unbeschadet des Artikels 37bis ] gibt die Kündigung des Lehrvertrags ohne schwerwiegenden Grund Anlass zur Zahlung einer Entschädigung, die dem Betrag der dem Lehrling geschuldeten Entschädigung für einen Zeitraum von drei oder anderthalb Monaten entspricht, je nachdem, ob die Kündigung vom Lehrmeister oder vom Lehrling ausgeht. [Art. 38 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] Art. 39 - Unbeschadet der Bestimmungen des [Artikels 35 Nr. 4 und des Artikels 37bis ] kann der Lehrmeister den Vertrag, der seit mehr als sechs Monaten infolge Unfall oder Krankheit ausgesetzt ist, kündigen, unter der Voraussetzung, dass er dem Lehrling die in Artikel 38 festgelegte Entschädigung zahlt. [Art. 39 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] Art. 40 - Während des zweiten und dritten Monats der Probezeit kann jede der Parteien den Lehrvertrag kündigen, unter der Voraussetzung, dass eine Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem gekündigt worden ist, eingehalten wird. Wenn eine solche Kündigung im Laufe des ersten Monats erfolgt, dann wird die Beendigung frühestens am letzten Tag dieses Monats wirksam. [Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Notifizierung der Kündigung Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angeben.

Wird die Kündigung vom Lehrling ausgesprochen, erfolgt deren Notifizierung zur Vermeidung der Nichtigkeit durch die Aushändigung eines Schriftstücks an den Lehrmeister. Die vom Lehrmeister auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt nur als Empfangsbestätigung für diese Notifizierung. Die Notifizierung kann ebenfalls per Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichstvollzieherurkunde erfolgen.

Wird die Kündigung vom Lehrmeister ausgesprochen, kann deren Notifizierung zur Vermeidung der Nichtigkeit nur per Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen, wobei die Nichtigkeit vom Lehrling nicht gedeckt werden kann und von Amts wegen vom Richter festgestellt wird.] Während der Kündigungsfrist darf der Lehrling während zwei halben Tagen pro Woche unter Beibehaltung seines Anrechts auf Entschädigung der Arbeit fernbleiben, um einen neuen Lehrmeister oder einen Arbeitgeber zu suchen.

Während der Probezeit darf der Lehrmeister bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die länger als einen Monat dauert, den Lehrvertrag ohne Entschädigung kündigen. [Art. 40 Abs. 2 bis 4 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992)] [Art. 40bis - Der Lehrmeister ist verpflichtet, den zuständigen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung unverzüglich vom vorzeitigen Ende des Lehrvertrags in Kenntnis zu setzen, unabhängig von seinen Gründen.] [Art. 40bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art.41 - Nichtig sind alle Auflösungsklauseln.

Art. 42 - Nichtig sind alle Klauseln, die dem Lehrling verbieten, nach Ende des Lehrvertrags ein Unternehmen im eigenen Namen oder als Gesellschaft zu betreiben oder von einem anderen Lehrmeister oder einem Arbeitgeber eingestellt zu werden.

TITEL III - Organisation der Lehrlingsausbildung - Ausführungs- und Kontrollorgane [KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen] [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 18 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 43 - [§ 1 - Der Lehrmeister muss mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein. Er muss ausserdem vom zuständigen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung anerkannt werden, bevor er Lehrverträge abschliessen kann.

Der Lehrmeister muss entweder mindestens sieben Jahre praktische Erfahrung in dem Beruf, in dem er Lehrlinge ausbilden will, haben oder einen Ausbildungsverantwortlichen für diesen Beruf bestimmen. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 ist der Lehrmeister in jedem Fall verpflichtet, für jeden zusätzlichen Beruf einen Ausbildungsverantwortlichen zu bestimmen. § 2 - Der Ausbildungsverantwortliche muss mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein und vom zuständigen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung anerkannt sein.

Der Ausbildungsverantwortliche muss mindestens sieben Jahre praktische Erfahrung in dem Beruf haben, für den er vom Lehrmeister bestimmt worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Lehrmeister verpflichtet, für diesen Beruf einen oder mehrere Ausbilder zu bestimmen, die mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind und mindestens sieben Jahre praktische Erfahrung in diesem Beruf haben. § 3 - In der in Artikel 47 erwähnten Lehrlingsordnung kann von den in den §§ 1 und 2 festgelegten Bedingungen in Bezug auf das Alter und die praktische Erfahrung abgewichen werden. § 4 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die besonderen Bedingungen und die Modalitäten der Anerkennung und des Entzugs der Anerkennung. Zusätzliche besondere Bedingungen und Modalitäten können in der in Artikel 47 erwähnten Lehrlingsordnung festgelegt werden.] [Art. 43 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] Art. 44 - [Der Lehrmeister muss innerhalb von drei Werktagen nach dem Beginn der Erfüllung des Lehrvertrags dem gemäss Artikel 49 § 3 Absatz 2 organisierten Sekretariat sowie dem gemäss Artikel 48 mit der Kontrolle der Lehrlingsausbildung beauftragten Organ eine Kopie des Lehrvertrags übermitteln.] Dieser Kopie muss eine vom Arbeitsarzt ausgestellte Bescheinigung beigefügt sein, in der festgestellt wird, dass der Lehrling für die Ausübung des gewählten Berufs geeignet ist. [Art. 44 Abs. 1 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art.45 - [Die Lehre umfasst die Vermittlung an den Lehrling von praktischen Kenntnissen, die ihm die erforderliche Fähigkeit zur Ausübung des gewählten Berufs geben sollen, und von zusätzlichen theoretischen Kenntnissen, die für den Erwerb einer vollständigen beruflichen Fähigkeit erforderlich sind, sowie von wirtschaftlichen und sozialen Kenntnissen allgemeiner Art. [...] Wenn die zusätzliche theoretische Ausbildung und die wirtschaftliche und soziale Ausbildung nicht in einer Einrichtung des [Gemeinschaftsunterrichtswesens] oder einer subventionierten Unterrichtseinrichtung erteilt werden, müssen sie von der zuständigen Gemeinschaftsbehörde anerkannt werden. [...]] [Art. 45 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28.

August 1987); frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); Abs. 2 (früherer Absatz 4) abgeändert durch Art. 16 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 46 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit gilt die Zeit, die der Lehrling der in Artikel 45 erwähnten Ausbildung zum Erwerb der zusätzlichen theoretischen Kenntnisse und der wirtschaftlichen und sozialen Ausbildung widmet, als Arbeitszeit.

Art. 47 - [§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen die Lehrlingsausbildung auf sektorieller Ebene praktisch ausgeführt wird, in der Lehrlingsordnung festgelegt.

In der Lehrlingsordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt: 1. a) die Berufe, für die ein Lehrvertrag abgeschlossen werden kann, b) eventuell die verschiedenen Qualifikationsniveaus pro Beruf, c) die Dauer der Lehre pro Beruf und gegebenenfalls pro Qualifikationsniveau, d) die Dauer der aufeinanderfolgenden Lehrverträge, wenn Artikel 13 Absatz 2 angewandt wird, 2.das Muster des Lehrvertrags, 3. die maximale Anzahl Lehrlinge, die ein Lehrmeister einstellen darf, 4.ein oder mehrere Schemen der dualen Ausbildung, nach denen die Aufteilung zwischen der praktischen Ausbildung im Unternehmen einerseits und der zusätzlichen theoretischen und der allgemeinen Ausbildung andererseits erfolgen muss, 5. die eventuellen periodischen Prüfungen in Bezug auf die praktische Ausbildung, 6.die für die Erteilung der zusätzlichen theoretischen Ausbildung geeignetsten Einrichtungen, unter Berücksichtigung der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften.

In der Lehrlingsordnung kann festgelegt werden, nach welchem Verfahren jede Streitsache, die aus der Erfüllung des Lehrvertrags hervorgegangen ist, im Hinblick auf eine gütliche Einigung der zuständigen paritätischen Kommission unterbreitet werden kann. § 2 - Die Lehrlingsordnung wird vom König auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung festgelegt.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] Art. 48 - Auf der Ebene der Unternehmen sorgen die Betriebsräte im Rahmen der allgemeinen Aufträge, die ihnen durch Artikel 15 Buchstabe a), d), e) und f) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft anvertraut sind, für die gute Ausführung der Lehrverträge und Ausbildungsprogramme und die strikte Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Lehrlinge.

Zur Ausführung dieses Auftrags können sie ständig auf die Mitarbeit des Vorsitzenden oder des [Sekretariats] des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung zurückgreifen.

In Ermangelung eines Betriebsrats wird dieser Auftrag von der Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen erfüllt. [Die in Absatz 1 und [Absatz 3] erwähnten Kontrollorgane senden dem paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung alle Stellungnahmen oder Vorschläge, die gegebenenfalls die verschiedenen in diesen Organen geäusserten Meinungen enthalten, die die Lehrlingsausbildung fördern oder verbessern können.] [Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe a) des G. vom 6.

Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 199; Abs. 4 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987) und abgeändert durch Art. 23 Buchstabe b) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 49 - [§ 1 - Die in Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnten paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen können in ihrer Mitte paritätische Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung einrichten, die aus einer gleichen Anzahl Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bestehen.

Den paritätischen Ausschüssen für die Lehrlingsausbildung kann ebenfalls eine bestimmte Anzahl Vertreter der Gemeinschaftsregierungen angehören. Diese haben nur beratende Stimme. § 2 - Wenn die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung es für zweckmässig erachten, können sie paritätische Unterausschüsse für die Lehrlingsausbildung einrichten, die aus einer gleichen Anzahl Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bestehen.

Den paritätischen Unterausschüssen für die Lehrlingsausbildung kann ebenfalls eine bestimmte Anzahl Vertreter der Gemeinschaftsregierungen angehören. Diese haben nur beratende Stimme.

Der Zuständigkeitsbereich und die Befugnisse eines paritätischen Unterausschusses für die Lehrlingsausbildung werden vom König auf Vorschlag des paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung, der diesen Unterausschuss einrichtet, festgelegt.

Einem paritätischen Unterausschuss für die Lehrlingsausbildung dürfen im Hinblick auf die Organisation der Lehrlingsausbildung in seinem Zuständigkeitsbereich alle Befugnisse übertragen werden, die durch und aufgrund des vorliegenden Gesetzes den paritätischen Ausschüssen für die Lehrlingsausbildung zugewiesen sind, mit Ausnahme der in vorliegendem Paragraphen, in Artikel 47 und in Artikel 50 erwähnten Befugnisse. § 3 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates legt der König die Modalitäten in Bezug auf die Bildung und die Arbeitsweise der paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung, des in Artikel 53 erwähnten paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates und der paritätischen Unterausschüsse für die Lehrlingsausbildung fest.

Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise des Sekretariats der paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung, des in Artikel 53 erwähnten paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates und der paritätischen Unterausschüsse für die Lehrlingsausbildung sowie in Bezug auf die von diesem Sekretariat auszuführende verwaltungstechnische Kontrolle der in vorliegendem Gesetz erwähnten Lehrverträge im Rahmen der Ausführung von Artikel 5 des Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998)] [Art. 49bis - [...]] [Art. 49bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987) und aufgehoben durch Art.25 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 50 - Die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung legen pro Beruf ein Muster des Ausbildungsprogramms fest. Darin werden insbesondere der Inhalt und die Programmgestaltung der Ausbildung, die Dauer der Lehre und die Möglichkeit, wenn die Lehre des Berufs es erfordert, mehrere Lehrverträge abzuschliessen, vermerkt. [Wenn die Lehre es erfordert, können die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung auf die Mitarbeit des paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung, der bei der paritätischen Kommission eingerichtet worden ist, der die Unternehmen unterstehen, in denen dieser Beruf normalerweise ausgeübt wird, oder auf die Mitarbeit des paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung, der beim Nationalen Arbeitsrat eingerichtet worden ist, zurückgreifen.] [...] [Art. 50 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987); Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 26 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 51 - Die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung und das von den [zuständigen Gemeinschaftsministern] bestimmte Organ sind mit der Organisation der Prüfungen am Ende der Lehre beauftragt.

Die eventuell durch die Lehrlingsordnung vorgeschriebenen periodischen Prüfungen in Bezug auf die praktische Ausbildung werden von den paritätischen Ausschüssen für die Lehrlingsausbildung organisiert.

Nachdem der Lehrling die vorerwähnten Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat, erhält er eine Bescheinigung zum Nachweis der beruflichen Fähigkeit [und seiner zusätzlichen theoretischen und allgemeinen Kenntnisse].

Die Prüfungsausschüsse können Personen mit besonderen Kenntnissen in Sachen Berufsausbildung hinzuziehen. [Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch Art. 21 Buchstabe a) des G. vom 20.

Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992); Abs. 3 ergänzt durch Art. 21 Buchstabe b) des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992)] Art. 52 - Die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung überwachen auf der Ebene des Beschäftigungszweiges die Ausbildung der Lehrlinge in den Unternehmen des Zuständigkeitsbereichs der paritätischen Kommission, der sie unterstehen. [Sie erstatten dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister Bericht darüber.] Zu diesem Zweck sind sie befugt, bei den in Sachen Lehrlingsausbildung zuständigen Behörden oder Einrichtungen alle für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. Ausserdem ist es ihnen gestattet, den Lehrmeistern Bemerkungen zu machen oder Mahnungen zu erteilen.

Die Mitglieder der paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung dürfen die Auskünfte individueller Art, von denen sie bei der Ausführung ihres Überwachungsauftrags Kenntnis haben könnten, nur den Behörden mitteilen, die befugt sind, davon Kenntnis zu nehmen. [...] [...] [...] Wenn der Lehrling aufgrund der definitiven Einstellung der Tätigkeiten eines Unternehmens in den in Artikel 36 vorgesehenen Fällen oder aufgrund der Beendigung des Lehrvertrags aus einem schwerwiegenden Grund, der auf den Lehrmeister zurückzuführen ist, und in dem in Artikel 35 Nr. 7 vorgesehenen Fall ausserstande ist, seine Ausbildung fortzusetzen, sind die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung verpflichtet, die Mittel zu suchen, die es dem Lehrling ermöglichen werden, seine Ausbildung zu beenden. [...] [Art. 52 Abs. 1 ergänzt durch Art. 17 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987); früherer Absatz 4 aufgehoben durch Art. 27 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); Abs. 5 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992) und aufgehoben durch Art. 27 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); Abs. 6 aufgehoben durch Art. 27 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); Abs. 8 aufgehoben durch Art. 27 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [KAPITEL II - Ergänzende Organisation der Lehrlingsausbildung] [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 28 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 53 - Der Nationale Arbeitsrat richtet in seiner Mitte einen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung ein, der aus der gleichen Anzahl Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter besteht.

Dieser paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung kann ebenfalls eine bestimmte Anzahl Vertreter der Gemeinschaftsregierungen umfassen. Diese haben nur beratende Stimme.] [Neuer Artikel 53 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 54 - Der König beauftragt den paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates, die Lehrlingsausbildung in den Zuständigkeitsbereichen der paritätischen Kommissionen zu organisieren, die: 1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels keinen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung gemäss Artikel 49 § 1 eingerichtet haben, 2.vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung eingerichtet haben, der jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels weder gemäss Artikel 47 § 2 dem König einen Vorschlag gemacht hat noch ein in Artikel 50 Absatz 1 erwähntes Muster des Ausbildungsprogramms erstellt hat, 3. von sich aus darum ersuchen. Der König kann nach gleich lautender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates den Auftrag des paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates ausdehnen.] [Neuer Artikel 54 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 55 - Zur Ausführung seines Auftrags verfügt der paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates in Bezug auf seinen Zuständigkeitsbereich über dieselben Befugnisse wie die, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes den in Artikel 49 § 1 erwähnten paritätischen Ausschüssen für die Lehrlingsausbildung zugewiesen sind.] [Neuer Artikel 55 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 56 - § 1 - Jede paritätische Kommission, in deren Zuständigkeitsbereich die Lehrlingsausbildung in Anwendung von Artikel 54 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 vom paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates organisiert wird, behält das Recht, einen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung gemäss Artikel 49 § 1 einzurichten.

Jeder der in Artikel 54 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung behält das Recht, seine Tätigkeiten wiederaufzunehmen. § 2 - Die in § 1 erwähnten paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung können beschliessen, dass der paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates einen Teil der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse weiterhin ausführt oder ausübt.

Auf Vorschlag des betreffenden paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung legt der König fest, welche Aufgaben oder Befugnisse der paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates gemäss Absatz 1 weiterhin ausführen oder ausüben wird.] [Neuer Artikel 56 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 57 - Jeder paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung kann zu jeder Zeit beschliessen, dem paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates alle oder einen Teil der ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse zu übertragen.

Auf Vorschlag des betreffenden paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung legt der König fest, welche Aufgaben oder Befugnisse dem paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates übertragen werden.] [Neuer Artikel 57 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [KAPITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der Lehrlingsausbildung] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 37 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 58 ] - Die Betriebskosten der paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung gehen zu Lasten des Staates. [Früherer Artikel 53 umnummeriert zu Art. 58 durch Art. 29 und umgegliedert durch Art. 37 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 59 ] - [§ 1 - [...] § 2 - Die innerhalb der paritätischen Kommissionen abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen können festlegen, dass die Kosten der Lehrlingsausbildung die nicht die in [Artikel 58] erwähnten Kosten sind, unter den Arbeitgebern ihres Zuständigkeitsbereichs, die Lehrlinge gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einstellen können, aufgeteilt werden. § 3 - Der König kann unter den durch das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen festgelegten Bedingungen die im Rahmen von §§ 1 und 2 abgeschlossenen Abkommen für allgemein verbindlich erklären.] [Früherer Artikel 54 umnummeriert zu Art. 59 durch Art. 30 und umgegliedert durch Art. 37 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998) und ersetzt durch Art.18 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28.

August 1987); § 1 aufgehoben durch Art. 30 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); § 2 abgeändert durch Art. 102 des G. vom 26.

März 1999 (B.S. vom 1. April 1999)] [Art. 60 ] - Die paritätischen Kommissionen können die Einforderung der Beiträge, die aufgrund von [Artikel 59] [§ 2] auferlegt worden sind, und die Verwaltung der Gelderverwendung an die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit geschaffenen Fonds für Existenzsicherheit übertragen. [Früherer Artikel 55 umnummeriert zu Art. 60 durch Art. 32 und umgegliedert durch Art. 37 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998) und abgeändert durch Art.19 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987) und Art.103 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1.

April 1999)] TITEL IV - Schlussbestimmungen [[Art. 61 ] - Der Nationale Arbeitsrat koordiniert die Anstrengungen, die die Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus den verschiedenen Beschäftigungszweigen zugunsten der Lehrlingsausbildung unternehmen und untersucht die Probleme, die im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildung auf nationaler Ebene auftreten.

Er sendet dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit alle Stellungnahmen und Vorschläge, in denen die verschiedenen in seiner Mitte geäusserten Ansichten über Angelegenheiten der Lehrlingsausbildung aufgenommen sind.] [Früherer Artikel 61 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987) und aufgehoben durch Art. 24 des G. vom 20.

Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992); früherer Artikel 56 umnummeriert zu Art. 61 durch Art. 33 und umgegliedert durch Art. 39 des G. vom 6.

Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [[Art. 62 ] - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 49 [und Artikel 53] erwähnten paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung mit Aufträgen in Bezug auf die berufliche Eingliederung und/oder die duale Ausbildung beauftragen. [...]] [Früherer Artikel 56bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987), umnummeriert zu Art. 62 durch Art. 34 und umgegliedert durch Art. 39 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29.

Mai 1998) und abgeändert durch Art. 34 Buchstabe a) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 34 Buchstabe b) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 63 ] - [Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die Bestimmungen der Arbeitsrechtsvorschriften auf die Lehrlinge anwendbar.] [...] [Früherer Artikel 57 umnummeriert zu Art. 63 durch Art. 35 und umgegliedert durch Art. 39 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998) und ersetzt durch Art.35 Buchstabe a) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998); früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 21 des G; vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987) und aufgehoben durch Art. 35 Buchstabe b) des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 64 - [Abänderungsbestimmung] Art. 65 - [Aufhebungsbestimmung]

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