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Loi du 26 mars 1999
publié le 02 décembre 2016

Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000723
pub.
02/12/2016
prom.
26/03/1999
ELI
eli/loi/1999/03/26/2016000723/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 MARS 1999. - Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er avril 1999, err. du 10 novembre 1999), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi-programme du 2 janvier 2001 (Moniteur belge du 3 janvier 2001, err. du 13 janvier 2001); - la loi-programme du 19 juillet 2001Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 19/07/2001 pub. 28/07/2001 numac 2001003375 source ministere des finances Loi programme pour l'année budgétaire 2001 fermer (Moniteur belge du 28 juillet 2001, err. des 15 août 2001 et 29 septembre 2001); - la loi du 10 août 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2001 pub. 06/09/2011 numac 2011000553 source service public federal interieur Loi relative à la conciliation entre l'emploi et la qualité de vie. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la conciliation entre l'emploi et la qualité de vie (Moniteur belge du 15 septembre 2001, err. du 9 octobre 2001); - la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002, err. du 7 février 2003); - la loi du 1er avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/04/2003 pub. 16/05/2003 numac 2003012163 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2003-2004 fermer portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2003-2004 (Moniteur belge du 16 mai 2003); - la loi du 22 mai 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/05/2005 pub. 01/06/2005 numac 2005003509 source service public federal finances Loi modifiant l'article 67 de la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses fermer modifiant l'article 67 de la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er juin 2005); - la loi du 3 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/07/2005 pub. 19/07/2005 numac 2005012166 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi portant des dispositions diverses relatives à la concertation sociale fermer portant des dispositions diverses relatives à la concertation sociale (Moniteur belge du 19 juillet 2005, err. du 7 septembre 2005); - la loi du 27 décembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2006 pub. 23/11/2010 numac 2010000650 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses type loi prom. 27/12/2006 pub. 28/12/2007 numac 2007001039 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 février 2007); - la loi du 17 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/05/2007 pub. 12/03/2009 numac 2009000159 source service public federal interieur Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits type loi prom. 17/05/2007 pub. 19/06/2007 numac 2007012208 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 fermer portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge du 19 juin 2007); - la loi de relance économique du 27 mars 2009 (Moniteur belge du 7 avril 2009); - la loi du 1er février 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/02/2011 pub. 07/02/2011 numac 2011012007 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi portant la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel fermer portant la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel (Moniteur belge du 7 février 2011); - la loi du 12 avril 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/04/2011 pub. 03/09/2012 numac 2012000535 source service public federal interieur Loi modifiant la loi du 1er février 2011 portant la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel, et exécutant le compromis du Gouvernement relatif au projet d'accord interprofessionnel. - Traduction allemande fermer modifiant la loi du 1er février 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/02/2011 pub. 07/02/2011 numac 2011012007 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi portant la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel fermer portant la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel, et exécutant le compromis du Gouvernement relatif au projet d'accord interprofessionnel (Moniteur belge du 28 avril 2011); - la loi du 28 décembre 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/12/2011 pub. 21/02/2012 numac 2012200992 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2011); - la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Umsetzung des belgischen Aktionsplans für die Beschäftigung 1998 Abschnitt 1 - Praktikum für Jugendliche Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21.

Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 13 - Die am 1. Januar 1999 laufenden Verträge zur Erlangung erster Berufserfahrung unterliegen bis zu ihrem Auslaufen weiterhin den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess, so wie sie bis zum 1. Januar 1999 galten.

Art. 14 - § 1 - Die in Kapitel 5bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 vorgesehene Ausgleichsentschädigung findet Anwendung auf die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und auf Praktikanten, die nach diesem Datum nicht beschäftigt sind. § 2 - Die Bestimmung von Artikel 25 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses findet weiterhin Anwendung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und auf Praktikanten, die vor diesem Datum nicht beschäftigt waren.

Art. 15 - 40 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 7 - Aktien mit Abschlag - Stock-Options Unterabschnitt 1 - Aktienoptionen Art. 41 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter: 1. Gesellschaft: jede belgische oder ausländische Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, 2.Aktie: jede Aktie, jeden Anteil oder Gewinnanteil einer Gesellschaft, 3. Option: das Recht, während eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl Aktien zu einem bestimmten oder noch zu bestimmenden Preis zu kaufen oder anlässlich der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft zu zeichnen, 4.[Angebot: das Optionsangebot, das dem Begünstigten schriftlich und datiert notifiziert wird,] 5. Börse: jeden geregelten Markt oder einen anderen öffentlich zugänglichen, regelmäßig stattfindenden Markt. [Art. 41 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 403 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 42 - § 1 - Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der beruflichen Tätigkeit des Begünstigten in Form einer kostenlosen oder entgeltlichen Zuteilung einer Option erlangt worden sind, stellen für diesen Begünstigten ein berufliches Einkommen dar, das, wenn er die Option nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verwendet hat, zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Option steuerpflichtig ist. [Wenn der Begünstigte das Angebot spätestens am sechzigsten Tag nach dem Datum des Angebots schriftlich angenommen hat, gilt die Option in steuerlicher Hinsicht als am sechzigsten Tag zugeteilt, selbst wenn an die Ausübung der Option aufschiebende oder auflösende Bedingungen gebunden sind. Für den Begünstigten, der dem Anbieter vor Ablauf dieser Frist die Annahme des Angebots nicht schriftlich notifiziert hat, wird davon ausgegangen, dass er das Angebot abgelehnt hat.] § 2 - Wenn es sich um Optionen oder Aktien handelt, die vom Begünstigten nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verwendet worden sind, stellen die Vorteile, die anlässlich der Veräußerung einer Option, der Ausübung dieser Option oder der Veräußerung der erworbenen Aktien infolge dieser Ausübung erlangt worden sind, keine steuerpflichtigen Berufseinkünfte dar. [Art. 42 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 404 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 43 - § 1 - Der Betrag des aufgrund des Artikels 42 § 1 steuerpflichtigen Vorteils wird gemäß den folgenden Paragraphen festgelegt und im Falle einer gegen Zahlung zugeteilten Option wird dieser Betrag um die Beteiligung des Begünstigten dieses Vorteils verringert. § 2 - Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Optionen handelt, wird der steuerpflichtige Vorteil aufgrund der letzten Schlussnotierung der Option vor dem Tag des Angebots festgelegt. § 3 - In den in Paragraph 2 nicht vorgesehenen Fällen wird der steuerpflichtige Vorteil pauschal auf einen Prozentsatz des Wertes festgelegt, den die Aktien, auf die sich die Option bezieht, zum Zeitpunkt des Angebots haben. § 4 - Für die Anwendung von § 3 wird der Wert der Aktien wie folgt festgelegt: 1. Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Aktien handelt, entspricht der Wert der Aktie nach Wahl der Person, die die Option anbietet, [der durchschnittlichen Schlussnotierung] der Aktie während dreißig Tagen vor dem Angebot oder der letzten Schlussnotierung vor dem Tag des Angebots.2. In den anderen Fällen entspricht der Wert der Aktie ihrem Realwert zum Zeitpunkt des Angebots, bestimmt von der Person, die die Option anbietet, nach gleich lautender Stellungnahme des Kommissar-Revisors der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt, auf die sich die Option bezieht, oder in Ermangelung eines Kommissar-Revisors in dieser Gesellschaft von einem Betriebsrevisor [oder einem Buchprüfer], der von dieser Gesellschaft bestimmt wird, oder, wenn die ausgebende Gesellschaft eine gebietsfremde Gesellschaft ist, von einem von ihr bestimmten Buchprüfer mit vergleichbarem Statut. Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das Gesellschaftsvermögen vertreten, darf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Wert nicht unter dem Buchwert dieser Anteile liegen, so wie er aus dem letzten Jahresabschluss der ausgebenden Gesellschaft hervorgeht, der vom zuständigen Organ vor dem Angebotsdatum abgeschlossen und gebilligt worden ist.

Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das Gesellschaftsvermögen nicht vertreten, wird der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Wert gemäß den Rechten festgelegt, die aufgrund der Satzung der ausgebenden Gesellschaft mit diesen Anteilen verbunden sind. § 5 - Für die Anwendung von § 3 wird der steuerpflichtige Vorteil [pauschal auf 18 Prozent] des gemäß § 4 bestimmten Wertes festgelegt.

Wenn die Option für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ab dem Angebotsdatum zugeteilt wird, wird der steuerpflichtige Vorteil pro Jahr oder pro Abschnitt eines Jahres, der die fünf Jahre übersteigt, um 1 Prozent des vorerwähnten Wertes erhöht. § 6 - Die in § 5 festgelegten Prozentsätze werden halbiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Preis für die Ausübung der Option wird zum Zeitpunkt des Angebots endgültig festgelegt.2. Die Option umfasst folgende Klauseln: a) Sie darf weder vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, noch nach Ablauf des zehnten Jahres nach dem Jahr, in dem das Angebot erfolgt ist, ausgeübt werden.b) Sie darf nicht unter Lebenden übertragen werden.3. Das Risiko der Wertminderung von Aktien, auf die sich die Option bezieht, nach ihrer Zuteilung darf weder von der Person, die die Option zuteilt, noch von einer Person, die sich mit dieser Person in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, direkt oder indirekt gedeckt werden.4. Die Option bezieht sich auf Aktien der Gesellschaft, zugunsten deren die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, oder auf Aktien einer anderen Gesellschaft, die an der erstgenannten Gesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung im Sinne des Königlichen Erlasses vom 8.Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen hält.

Wenn die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist, werden die in § 5 erwähnten Prozentsätze trotzdem halbiert, wenn der Begünstigte in die Erfüllung der Verpflichtungen einwilligt, die in den in diesem Absatz erwähnten Klauseln aufgenommen sind.

Wenn das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Risiko nach dem Angebotsdatum gedeckt wird und in dem in Absatz 2 erwähnten Fall gilt ein steuerpflichtiger Vorteil, der der Hälfte des gemäß § 5 bestimmten Vorteils entspricht, als steuerpflichtiges Einkommen des Jahres, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz beziehungsweise Vermögenssitz ins Ausland verlegt, und spätestens als Einkommen des elften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, außer wenn in dem in Absatz 2 erwähnten Fall der Steuerpflichtige spätestens bei seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf dieses Einkommen den Nachweis erbringt: - dass die Option nicht übertragen worden ist - und dass die Option gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 ausgeübt worden ist oder dass die Option nicht ausgeübt worden ist. § 7 - Liegt der Preis für die Ausübung der Option unter dem zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Wert der Aktien, auf die sich die Option bezieht, wird diese Differenz in den in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten Fällen dem steuerpflichtigen Vorteil hinzugefügt. § 8 - Wenn die Option zum Zeitpunkt des Angebots oder bis zum Ablauf des Zeitraums für die Ausübung der Option Klauseln umfasst, die die Gewährung eines sicheren Vorteils an den Begünstigten der Option zur Folge haben, bildet dieser Vorteil ein berufliches Einkommen für den Besteuerungszeitraum, in dem er feststeht, sofern er den Betrag des steuerpflichtigen Vorteils übersteigt, der zum Zeitpunkt der Zuteilung der Option pauschal festgelegt wird. [Art. 43 § 4 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 405 des G. (I) vom 24.

Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 4 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 406 des G (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002);§ 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 72 des G. vom 28.

Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011)] Art. 44 - Wer Vorteile gewährt, die aus Optionen hervorgehen und die für die Begünstigten der Optionen steuerpflichtig sind, ist verpflichtet, die aufgrund des Artikels 57 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erforderlichen Individualkarten und zusammenfassenden Aufstellungen vorzulegen; andernfalls gelten diese Vorteile als ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die seinen eigenen steuerpflichtigen Einkünften hinzugefügt werden.

Wenn Optionen von einer gebietsfremden Gesellschaft ohne Niederlassung in Belgien aufgrund oder anlässlich der beruflichen Tätigkeit des Begünstigten zugunsten eines belgischen Steuerpflichtigen zugeteilt werden, findet die im vorhergehenden Absatz erwähnte Regelung Anwendung auf den vorerwähnten Steuerpflichtigen.

Art. 45 - Sofern nicht von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgewichen wird, finden sie Anwendung auf den vorliegenden Unterabschnitt.

Art. 46 - [Der Gesamtbetrag des Ertrags der Besteuerung der in den Artikeln 42 § 1 und 43 § 8 erwähnten Vorteile wird gemäß den in Ausführung von Artikel 66 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001] festgelegten Prozentsätzen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung und dem in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Fonds für das finanzielle Gleichgewicht des Sozialstatuts der Selbständigen zugewiesen.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28.

Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)] Art. 47 - § 1 - Die Artikel 41 bis 45 sind auf die ab dem 1. Januar 1999 zugeteilten Optionen anwendbar. § 2 - Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Dezember 1984 zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen, abgeändert durch Artikel 311 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 20 des Gesetzes vom 28.

Dezember 1990, wird aufgehoben.

Er bleibt jedoch anwendbar auf die vor dem 1. Januar 1999 zugeteilten Optionen. § 3 - Artikel 46 tritt ab dem Steuerjahr 2000 in Kraft. [ § 4 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2003 mit dem Einverständnis der Begünstigten der Optionen den Zeitraum für die Ausübung dieser Optionen ohne zusätzliche Steuerlast um höchstens drei Jahre verlängern.

Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2003 notifiziert werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] [ § 5 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. August 2008 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2009 mit dem Einverständnis der Begünstigten der Optionen den Ausübungszeitraum ohne zusätzliche Steuerlast um höchstens fünf Jahre verlängern. Für die Gesamtheit der Pläne, die ein bestimmter Begünstigter bei einer bestimmten Gesellschaft unterzeichnet hat, gilt die Verlängerung jedoch nur für Optionen mit einem Steuerwert von 100.000 EUR. Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2009 notifiziert werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] [Art. 47 § 4 eingefügt durch Art. 407 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] Unterabschnitt 2 - Ausgabe von Aktien mit Abschlag Art. 48 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt ausgelegt: "Der durch die Ausgabe von Aktien mit Abschlag erlangte Vorteil gemäß Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften gilt nicht als ein in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnter Vorteil." Art. 49 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 92 wird wie folgt ausgelegt: "Vorteile, die bei der Zuteilung von Aktienoptionen oder Optionen auf Anteile erlangt werden, die anlässlich einer Kapitalerhöhung im Rahmen von Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften oder bei der Zeichnung von Aktien oder Anteilen zu einem herabgesetzten Preis im Rahmen dieses Artikels ausgegeben werden, gelten für die Begünstigten nicht als steuerpflichtiger Vorteil." Art. 50 - 58 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 10 - Sozialwirtschaft Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines Art. 59 - Unter Eingliederungssozialwirtschaft versteht man die Initiativen, deren Gesellschaftszweck die soziale und berufliche Eingliederung besonders schwer zu vermittelnder Arbeitssuchender mittels einer Güter oder Dienstleistungen produzierenden Tätigkeit ist und die folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: - Mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Zielgruppe müssen nach der Startphase beschäftigt oder in der Ausbildung sein. - Mindestens 10 Prozent des Personals zur Betreuung der Zielgruppe muss aus Personen bestehen, die fähig sind, ein Ausbildungs- und Sozialbetreuungsprogramm zu leiten und zu entwickeln. - Die Initiative muss die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung oder eine andere Rechtsform angenommen haben unter der Bedingung, dass Zwecke und Zielsetzungen sozial und kollektiv sind. - Es darf keine Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane der Initiative dem öffentlichen Sektor angehören. - Die Initiative muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man unter besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden die Arbeitssuchenden, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder zu Beginn ihres Ausbildungspraktikums entweder eine Behinderung haben oder seit mindestens zwölf Monaten arbeitslos sind, höchstens ein Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts oder gleichwertiges Zeugnis haben und mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Art. 60 - 61 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 4 - Steuermaßnahmen Art. 62 - 66 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 67 - Für Eingliederungsbetriebe[, so wie sie aufgrund des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind,] wird der Gewinn, der im Vermögen der Gesellschaft gehalten wird, für den beziehungsweise die Besteuerungszeiträume, die im Laufe des Zeitraums abgeschlossen werden, für den die Gesellschaft durch den Minister der Beschäftigung und der Arbeit die Anerkennung in Bezug auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit erhalten hat, von den der Gesellschaftssteuer unterliegenden Gewinnen ausgeschlossen.

Die Befreiung der Gewinne, die im Vermögen der Gesellschaft gehalten werden, wird nur gewährt und beibehalten, wenn: 1. steuerfreie Gewinne auf ein getrenntes Passivkonto gebucht und dort belassen werden, 2.steuerfreie Gewinne nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung jeglicher Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.

Falls eine dieser Bedingungen während eines Geschäftsjahres nicht mehr erfüllt wird, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Geschäftsjahr erzielte Gewinne.

Sofern nicht von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgewichen wird, finden sie Anwendung auf den vorliegenden Artikel.

Vorliegender Artikel tritt ab dem Steuerjahr 1999 in Kraft. [Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 2005 (B.S. vom 1. Juni 2005)] Abschnitt 11 - Nichtkommerzieller Sektor Unterabschnitt 1 - Zentraler Wirtschaftsrat Art. 68 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 2 - Sozialer Maribel - Arbeitgebervereinigung Art. 69 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung können die Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag in Anwendung von Artikel 35 § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger im Rahmen einer freiwilligen Arbeitgebervereinigung eingestellt worden sind, von einem der Arbeitgeber der Vereinigung anderen Arbeitgebern der Vereinigung überlassen werden, insofern die Bedingungen und die Dauer dieser Überlassung in einem von den betreffenden Arbeitgebern und dem Arbeitnehmer unterschriebenen, vor Beginn der Überlassung abgefassten und dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister zur Kenntnis gebrachten Schriftstück festgehalten werden.

Art. 70 - 78 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. 79 - 103 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf das überberufliche Abkommen 1999-2000 Unterabschnitt 1 - Anstrengungen zugunsten der Arbeitslosen Art. 104 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 [sic, zu lesen ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind.

Art. 105 - Die in Artikel 104 erwähnten Arbeitgeber müssen für die Jahre 1999 und 2000 eine Anstrengung in Höhe von 0,10 Prozent leisten, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz erwähnt ist.

Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise entziehen.

Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen angehören oder auf die ein Begleitplan anwendbar ist.

Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 106 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt.

Art. 106 - § 1 - Die in Artikel 105 erwähnte Anstrengung wird anhand eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1999 und 2000 abgeschlossen wird. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden.

Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden.

In diesem kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt werden, dass es in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts abgeschlossen worden ist. § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht über die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens. Der König kann Modalitäten und Bedingungen festlegen, die der Bewertungsbericht und die finanzielle Übersicht erfüllen müssen. Diese Bewertungsberichte werden der Abgeordnetenkammer übermittelt.

Art. 107 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 106 § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines Beitrags von 0,10 Prozent, wie er in Artikel 105 erwähnt ist, für den Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist der Beitrag von 0,10 Prozent für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird der Beitrag für das zweite Quartal 1999 auf 0,20 Prozent festgelegt. § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmäßigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.

Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen.

Art. 108 - [Abänderungsbestimmung] Unterabschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche Art. 109 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 3 - Vollzeitfrühpension Art. 110 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die [im Zeitraum vom 1.

Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008] sechsundfünfzig Jahre oder älter sind. Darüber hinaus müssen diese Arbeitnehmer während der Laufzeit dieser kollektiven Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags dreiunddreißig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können.

Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am 23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10.Mai 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin auszuüben. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die Berechnung der beruflichen Vergangenheit folgende Zeiträume Arbeitstagen gleichgesetzt: - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften, - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäß den Bestimmungen des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein Kind unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, - die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. § 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmen. [Art. 110 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007), Art. 33 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001), Art.12 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16.

Mai 2003) und Art. 10 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)] Art. 111 - [...] [Art. 111 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 8 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Unterabschnitt 4 - Halbzeitfrühpension Art. 112 - [Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012] können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird. [Arbeitnehmer können die Regelung der Halbzeitfrühpension in Anspruch nehmen, sofern: 1. die Halbzeitfrühpension vor dem 1.Januar 2012 einsetzt, 2. sie vor [dem 28.November 2011] mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, ihre Arbeitsleistungen um die Hälfte zu reduzieren, und sofern die Halbzeitfrühpension vor dem 1. April 2012 einsetzt.] Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmen. [Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001), Art. 13 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003), Art. 11 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005), Art. 5 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007), Art. 57 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009) und Art. 33 des G. vom 1. Februar 2011 (B.S. vom 7. Februar 2011) in Kraft bis zum 31.

Dezember 2011; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 28.

Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011), selbst abgeändert durch Art. 120 des G (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)] Art. 113 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 5 - Jahresurlaub Art. 114 - 116 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 117 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um sie mit den Bestimmungen der Artikel 114 und 115 in Einklang zu bringen.

Art. 118 - 119 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 120 - Die Artikel 114, 115, 118 und 119 finden zum ersten Mal Anwendung auf die Berechnung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr 1999.

Abschnitt 7 - Begleitung von Arbeitslosen Art. 121 - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 [sic, zu lesen ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7.

Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind, müssen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 einen Beitrag von 0,05 Prozent, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des vorerwähnten Gesetzes vom 29.

Juni 1981 erwähnt ist, entrichten.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist dieser Beitrag für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird der Beitrag für das zweite Quartal 1999 auf 0,10 Prozent festgelegt.

Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen.

Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung und Beitreibung dieser Beiträge sowie mit ihrer Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmäßigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.

Diese Beiträge werden mit einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung.

Art. 122 - § 1 - Der Ertrag der in Artikel 121 erwähnten Beiträge wird für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan Anwendung findet, verwendet. § 2 - Die am und ab dem 31. Dezember 1998 beim Beschäftigungsfonds verfügbaren Mittel, die einerseits aus dem Saldo der Mittel stammen, die erwähnt sind in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 27.

Januar 1997 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15.

Januar 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen, beziehungsweise der Mittel, die hervorgehen aus der Anwendung von Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen und von Artikel 6 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1997, abgeändert durch Artikel 32 desselben Gesetzes vom 15. Januar 1999, und andererseits aus den Beiträgen stammen, die ab dem 1. Januar 1999 aufgrund des Artikels 107 des vorliegenden Gesetzes zu entrichten sind, werden für die Förderung und Begleitung der Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, und für die föderalen Dienste, die mit der Aufsicht, der Überwachung und der Betreuung des Begleitplans für Arbeitslose beauftragt sind, verwendet. [Ab dem 1. Januar 2000 und bis zum 31. Dezember 2000 wird das Eingliederungsabkommen, das in Titel I des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. März 2000 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen in Bezug auf die Eingliederung von Arbeitssuchenden in das Erstbeschäftigungsabkommen erwähnt ist, einem in § 1 erwähnten individuellen Begleitplan gleichgesetzt.] [Art. 122 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 2. Januar 2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001)] Art. 123 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. für welche Arbeitslosen, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und gemäß welchen Modalitäten die in Artikel 122 § 1 erwähnten Beiträge für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan anwendbar ist, verwendet werden.Der König kann die Gewährung von Vorschüssen, deren Höhe er festlegt, vorsehen, 2. für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan anwendbar ist, die Modalitäten für die Verteilung des in Artikel 122 § 1 erwähnten Ertrags der Beiträge, 3.jede andere Maßnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung des vorliegenden Abschnitts notwendig ist.

Art. 124 - 125 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 126 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3, die mit 1.Januar 1998 wirksam werden, 2. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 4, ausgenommen die Bestimmungen von Artikel 35 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 29.Juni 1981, so wie er durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes abgeändert worden ist, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom 1. Juli 1999 vorverlegen, 3. der Bestimmungen von Artikel 29, die an dem vom König bestimmten Datum in Kraft treten, 4.der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 6, die mit 1. Oktober 1998 wirksam werden, 5. der Bestimmungen der Artikel 41 bis 46, 48 und 49, 6.der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 10 Unterabschnitt 4, 7. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 12, die mit 1.Oktober 1998 wirksam werden, 8. der Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 4 Artikel 93, 94, 95 und 96, die mit 26.Februar 1997 wirksam werden.

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